Landgericht Schwerin Urteil, 03. Feb. 2014 - 1 O 323/12

bei uns veröffentlicht am03.02.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 40.701,65 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger machen aus eigenem sowie aus übergegangenem Recht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Straßenbahnbetreiberin nach einem Straßenbahnunfall geltend, bei dem der Ehemann bzw. Vater der Kläger zu Tode kam.

2

Die Kläger sind die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft des am 05.06.2009 in S. verstorbenen D. Z., Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3 (im Folgenden: der Verstorbene).

3

Der Verstorbene befand sich seit dem 12.05.2009 wegen rezidivierend depressiver Störung in freiwilliger stationärer Heilbehandlung in der Klinik für psychische Erkrankungen im H.. Von dort entwich er am 05.06.2009 gegen Mittag. Gegen 13:15 Uhr stand der Verstorbene an der Bahnsteigkante der Straßenbahnhaltestelle S. in S. und sah starr nach unten. Er fiel nach vorne zwischen die beiden Straßenbahnwagen der anfahrenden Straßenbahn der Linie 2, geriet unter die Straßenbahn und wurde bis zur nächsten Haltestelle mitgeschleift. Durch die Rettungskräfte wurde sein Tod festgestellt. Die Ermittlungsbehörden gingen von einem Suizid aus.

4

Den Klägern sind Beerdigungskosten in Höhe von 3.759 € entstanden.

5

Mit beim Klägervertreter am 12.02.2010 eingegangenen Schreiben lehnte die Beklagte eine Haftung ab.

6

Die Kläger behaupten, der Verstorbene habe sich zu dem Zeitpunkt, als er an der Bahnsteigkante stand, nach vorne zwischen die anfahrende Straßenbahn fiel und unter die Straßenbahn geriet, in einem die Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Dies ergebe sich aus den Behandlungsunterlagen der Klinik. Von einer bewussten Selbsttötung sei daher nicht auszugehen. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hafte, da es sich bei dem Ereignis nicht um höhere Gewalt gehandelt habe. Den Verstorbenen treffe auch kein Mitverschulden, da er schuldunfähig gewesen sei.

7

Zum Ausgleich der vom Verstorbenen bis zum Eintreten des Todes erlittenen Qualen halten die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € für angemessen.

8

Die Kläger behaupten weiter, durch den Tod des Verstorbenen seien ihnen weitere Kosten sowie ab Juli 2009 ein Unterhaltsschaden in Höhe von 660 € monatlich entstanden. Ferner seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,56 € angefallen.

9

Die Kläger beantragen,

10
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand ein angemessenes Schmerzensgeld in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, das jedoch 15.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 nicht überschreiten sollte, zu zahlen,
11
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 3.921,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen,
12
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jeglichen materiellen Schaden, der ihnen in Folge des Todes des Herrn D. Z. am 05.06.2009 bereits entstanden ist und künftig entsteht, zu ersetzen, soweit dieser nicht Kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung, übergegangen ist,
13
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger auf die ihnen entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte behauptet, der Verstorbene habe die Klinik aufgrund bewusster und gewollter Entscheidung verlassen. Auch der Suizid sei eine bewusste und freie Entscheidung des Verstorbenen gewesen. Dafür spreche auch, dass er sich nicht vor, sondern zwischen einen Straßenbahnzug habe fallen lassen.

17

Die Beklagte meint, es habe sich um einen Vorfall höherer Gewalt gehandelt, so dass ihre Haftung ausgeschlossen sei. Dafür könne es nicht darauf ankommen, ob die Entscheidung, Suizid zu begehen, auf freier oder gestörter Willenssteuerung beruhe.

18

Das Gericht hat Beweis erhoben über den eine freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit des Verstorbenen durch Einholung eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D. N., den es auch persönlich angehört hat. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 25.06.2013 sowie das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2013 wird Bezug genommen.

19

In dem beim Landgericht S. gesondert rechtshängigen Verfahren xxx nehmen die Kläger die H. und die unmittelbar behandelnden Ärzte wegen fehlerhafter Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

21

Die Kläger haben weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 HaftPflG i.V.m. §§ 249, 253, 421, 1922 BGB.

22

1. Zwar haftet die Beklagte als Straßenbahnbetreiberin gem. § 1 Abs. 1 HaftPflG auf Ersatz des Schadens, der daraus entsteht, dass bei dem Betrieb der Straßenbahn ein Mensch getötet wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Ehemann und Vater der Kläger fiel am 05.06.2009 gegen 13:15 Uhr zwischen zwei Straßenbahnwagen der Straßenbahnlinie 2, wurde mitgeschleift und getötet.

23

2. Die Haftung der Beklagten ist jedoch gem. § 1 Abs. 2 HaftPflG ausgeschlossen, weil der Tod des Verstorbenen durch höhere Gewalt verursacht ist. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das erkennende Gericht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Verstorbene Suizid begangen hat und diesen auch gezielt begehen wollte.

24

Höhere Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 HaftPflG ist ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist" (so wörtlich BGH, Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 173/06, Rn. 14, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung, zitiert nach Juris). Die bewusste Selbstschädigung durch den Getöteten ist einem gewaltsamen elementaren Ereignis gleichzustellen (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.07.2008, 1 U 50/07, Rn. 19, zitiert nach Juris).

25

Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass hier eine bewusste Selbstschädigung des Verstorbenen vorliegt, die einem gewaltsamen elementaren Ereignis gleichzustellen ist.

26

a) Dabei geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Verstorbene im Rahmen eines sog. "Raptus Melancholicus" unter Ausschluss der Steuerungsfähigkeit seines Willens handelte, indem er sich zwischen die Wagen der anfahrenden Straßenbahn der Linie 2 fallen ließ. Der Sachverständige Prof. Dr. N. stellte in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.06.2013 ausdrücklich fest, der verstorbene D. Z. habe sich im Schädigungszeitpunkt am 05.06.2009 gegen 13:15 Uhr in einem seine freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Er begründete dies mit einem Raptus Melancholicus, der insbesondere bei Patienten mit einer rezidivierenden schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen häufig zu beobachten sei und dazu führe, dass die Patienten plötzlich, häufig vom Pflegepersonal und auch von Angehörigen zeitlich nicht vorhersehbar, dranghaft einem suizidalen Impuls folgten. Es sei sehr wahrscheinlich, dass dieser unkontrollierbare Impuls bei D. Z. aus der wahnhaften Überzeugung hergerührt habe, die Familie durch den Hauskauf ins finanzielle Elend gestürzt zu haben (Gutachten S. 5). Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigte der Sachverständige diese Einschätzung. Er führte aus, der Verstorbene habe plötzlich im Rahmen seines Verarmungswahnes das Krankenhaus verlassen wollen, er sei ersichtlich nicht mehr in der Lage gewesen, das Für und Wider des von ihm angenommenen Verarmungswahnes im Hinblick auf den Hauskauf abzuwägen (Protokoll S. 5/6). Spätestens, als das Personal (der Klinik) in Sorge geraten sei und der Betroffene eine Beruhigungsmedikation abgelehnt hatte, als die 1:1 Überwachung angeordnet worden war, sei der Raptus eingetreten. Während des Raptus habe der Betroffene zwar ein zielgerichtetes Verhalten gezeigt, habe ohne lange Umwege einen Ort gesucht, an dem er sich umbringen konnte und mit Sicherheit gewusst, dass sein Verhalten zum Tod führen werde, er sei nicht verwirrt gewesen, habe gewusst, wohin er laufen müsse. Aber er habe sein Verhalten nicht mehr steuern und nicht mehr abwägen können (Protokoll S. 7). Für die Steuerungsfähigkeit mache es auch keinen Unterschied, ob sich der Betroffene vor die Straßenbahn oder zwischen die Straßenbahnwagen werfe, er habe den Impuls gehabt, sich umzubringen (Protokoll S. 8).

27

Das Gericht macht sich die Ausführungen des Sachverständigen Prof. N. vollumfänglich zu eigen. Sie sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Sie beruhen auf der Auswertung der Behandlungsunterlagen der Klinik, der Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft und der Berufserfahrung des Sachverständigen, die auch im Rahmen der persönlichen Anhörung deutlich wurde. Auch die Parteien stellen diese medizinische Einschätzung des Sachverständigen ersichtlich nicht weiter in Frage.

28

b) Gerade auf der Grundlage der medizinischen Einschätzung des Sachverständigen geht das erkennende Gericht jedoch davon aus, dass es sich hier um eine bewusste, wenn auch krankheitsbedingte, Selbsttötung handelt, die sich für die Beklagte als "höhere Gewalt" darstellt (vgl. auch LG Leipzig, Urteil vom 22.06.2012, 1 O 4005/11, Rn. 21, zitiert nach Juris). Wie bereits dargelegt, führte der Sachverständige unmissverständlich aus, während des Raptus habe der Betroffene ein zielgerichtetes Verhalten gezeigt, habe ohne lange Umwege einen Ort gesucht, an dem er sich umbringen konnte und mit Sicherheit gewusst, dass sein Verhalten zum Tod führen werde, er sei nicht verwirrt gewesen, habe gewusst, wohin er laufen müsse. Der Verstorbene habe die Klinik in der klaren Absicht verlassen, sich zu suizidieren (Protokoll S. 5). Dass diese bewusste und zielgerichtete Selbsttötung ihre Ursache in dem vom Sachverständigen überzeugend beschriebenen krankheitsbedingten Raptus Melancholicus hatte, ändert nichts daran, dass es sich um einen vom Verstorbenen bewussten und gewollten Suizid handelte. Insoweit unterscheidet sich der Fall von der Situation, in der der Betroffene sich krankheitsbedingt in einem Dämmerzustand befindet und deshalb den Zug unbewusst durch die während der Fahrt offene Tür verlässt. Für diesen Fall wurde höhere Gewalt verneint (OLG München, Urteil vom 26.01.1990, 10 U 3209/89, zitiert nach Juris).

29

Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 04.07.2008 einen eindeutigen Schluss auf Selbsttötungsabsichten verneint hat, weil die Getötete, die nach Verlassen der psychiatrischen Klinik auf Gleisanlagen gelaufen und durch einen Zug erfasst worden war, im Zeitpunkt des Unfalls sehr wahrscheinlich erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, ihr Verhalten zu steuern (Urteil vom 04.07.2008, 1 U 50/07, Rn. 21, zitiert nach Juris), ist schon nicht ersichtlich, dass der dortige Sachverständige ein auf Selbsttötung zielgerichtetes und bewusstes Verhalten der Getöteten unter Ausschluss eines Zustandes der Verwirrung ausdrücklich bejaht hatte, wie dies vorliegend der Fall ist. Insoweit sind die Fälle nicht unbedingt miteinander vergleichbar.

30

Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Haftungsausschluss für höhere Gewalt des § 1 Abs. 2 HaftPflG von einer Differenzierung zwischen bewusster Selbsttötung bei freier Willenssteuerung und bewusster Selbsttötung bei gestörter Willenssteuerung des Getöteten abhängt. Der Begriff der höheren Gewalt ist ein wertender Begriff, der die Risiken ausschließen will, die mit dem Bahnbetrieb nichts zu tun haben und bei einer rechtlichen Bewertung nicht mehr dem Betrieb der Bahn, sondern allein dem Drittereignis zugerechnet werden können (OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2003, 6 U 102/03, Rn. 9, zitiert nach Juris). Selbsttötungsversuche sind dabei typische Einwirkungen von außen, bei denen der Bahnbetrieb nur als Mittel zum Zweck eingeschaltet wird (OLG Hamm, a.a.O). Dies gilt unabhängig davon, ob die Selbsttötung geplant oder - wie hier - im Rahmen eines Raptus Melancholicus erfolgt. Der Verstorbene setzte die Straßenbahn gezielt ein, um Suizid zu begehen. Ursache hierfür war seine Erkrankung, die im Rahmen des Raptus Melancholicus zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit seines Willens geführt hatte. In dieser Erkrankung liegt das für den Suizid maßgebliche Drittereignis, das mit dem Straßenbahnbetrieb nichts zu tun hat und daher dem Betrieb der Straßenbahn nicht zugerechnet werden kann. Die Straßenbahn war hier allein das Mittel zum Zweck.

31

Aus dem Zweck der Gefährdungshaftung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch wenn der Haftungsausschluss für den Schienenbahnbetreiber seit dem 01.08.2002 auf Fälle der "höheren Gewalt" reduziert und die Haftung verschärft wurde, lässt dies eine Begrenzung der höheren Gewalt auf Fälle geplanter, nicht erkrankungsbedingter Selbsttötung nicht erkennen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, wäre eine entsprechende Regelung möglich gewesen, wie dies etwa in § 161 VVG geschehen ist. Danach ist eine Versicherung für den Todesfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich (...) vorsätzlich getötet hat, § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, § 161 Abs. 1 Satz 2 VVG. Hier hat der Gesetzgeber einen Haftungsausschluss ausdrücklich von der Fähigkeit der freien Willensbestimmung in Abgrenzung zum erkrankungsbedingten Ausschluss freier Willensbestimmung abhängig gemacht. Beim Haftungsausschluss des § 1 Abs. 2 HaftPflG wegen höherer Gewalt ist dies gerade nicht der Fall.

32

3. Angesichts des Haftungsausschlusses wegen höherer Gewalt gem. § 1 Abs. 2 HaftPflG kommt es auf die von den Klägern behauptete Schuldunfähigkeit des Verstorbenen und die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gem. § 4 HaftPflG i.V.m. § 254 BGB nicht weiter an. Auch der Streit um die Schadenshöhe kann dahinstehen.

II.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

III.

34

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.

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(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

1.
zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
2.
beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

1.
zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
2.
beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzelvereinbarung erhöht werden.

(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

1.
zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
2.
beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.