Landgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Juli 2009 - 5 T 350/09

published on 28.07.2009 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Juli 2009 - 5 T 350/09
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Gericht

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Tenor

1. Unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts St. Wendel vom 28.05.2009 und vom 14.01.2009 wird der Antrag der Antragstellerin vom 13.01.2009 auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 41.250,-- Euro.

4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt.

Gründe

A.

Das Amtsgericht St. Wendel hat auf den Antrag vom 13.01.2009 durch Beschluss vom 14.01.2009 die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von …, Blatt …, lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundbesitzes zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.

Als Eigentümer des Grundstücks sind im Grundbuch eingetragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu jeweils ¼ und die aus der Antragstellerin und den beiden Antragsgegnerinnen bestehende Erbengemeinschaft zu ½.

In Abteilung II Nr. 1 ist für Frau … geb. … ein Nießbrauch an den je ¼-Anteilen sowie an den Erbanteilen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin eingetragen.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat gegen den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts St. Wendel vom 14.01.2009 Vollstreckungserinnerung mit der Begründung eingelegt, der Antrag auf Teilungsversteigerung sei ohne die Zustimmung der Nießbraucherin mangels Antragsberechtigung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hat den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts verteidigt.

Das Amtsgericht – Richterin – hat durch Beschluss vom 28.05.2009 die Erinnerung der Antragsgegnerin zu 2) zurückgewiesen und ausgeführt, die Mitbeantragung der Teilungsversteigerung durch die Inhaberin des Nießbrauchs sei nur dann erforderlich, wenn der Nießbrauch durch die Aufhebung der Gemeinschaft erlöschen würde. Das Nießbrauchsrecht gehe durch die Teilungsversteigerung jedoch nicht unter, es sei vielmehr in das geringste Gebot aufzunehmen.

Gegen diesen am 03.06.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin zu 2) am 08.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, durch die Teilungsversteigerung erlösche das Nießbrauchrecht. Deshalb müsse der ohne die Zustimmung der Nießbraucherin gestellte Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung zurückgewiesen werden.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B.

I.

Die gemäß §§ 793, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Anordnungsbeschlusses des Amtsgerichts zur Abweisung des Teilungsversteigerungsantrages.

II.

Der Teilungsversteigerungsantrag vom 13.01.2009 ist mangels Zustimmung der Inhaberin des Nießbrauchs unzulässig, so dass er zurückzuweisen ist.

1) Da der Nießbrauch nicht auf dem gesamten Grundstück lastet, sondern nur an den Anteilen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin besteht, kann gemäß § 1066 Abs. 2 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

2) Das Amtsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Zweck des in § 1066 Abs. 2 BGB geregelten Mitwirkungserfordernisses des Nießbrauchers bei der Aufhebung der Gemeinschaft der Miteigentümer darin besteht, den Nießbraucher vor einem unfreiwilligen Verlust seiner Rechtsposition zu bewahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – Az.: V ZB 24/01 -, zitiert nach juris, Rdnr. 19, NJW 2002, 1647 – 1651; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Auflage, § 180 ZVG, Rdnr. 112). Dieser Schutz des Nießbrauchers wird durch dessen in § 1066 Abs. 2 BGB angeordnete dingliche Mitberechtigung (vgl. dazu Staudinger/Frank, BGB, 2009, § 1066, Rdnr. 8) verwirklicht, die den in § 749 BGB geregelten Aufhebungsanspruch der Teilhaber der Grundstückseigentümergemeinschaft modifiziert (vgl. dazu Münchener Kommentar/Pohlmann, 4. Auflage 2004, § 1066 BGB, Rdnr. 25).

3) Auch für die Aufhebung der Gemeinschaft der Grundstückseigentümer durch Teilungsversteigerung müssen Miteigentümer und Nießbraucher gemeinsam den Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung stellen. Die bloße Zustimmung des Nießbrauchers würde nicht ausreichen (vgl. dazu Münchener Kommentar/Pohlmann, § 1066 BGB, Rdnr. 26; Staudinger/Frank, § 1066 BGB, Rdnr. 8; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Auflage, § 180 ZVG, Anm. 7.17 b; Haegele, DNotZ 1976, 9; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Auflage, § 181 ZVG, Rdnr. 20; anderer Ansicht: Steiner/Teufel, § 180 ZVG, Rdnr. 112).

Diese Mitwirkung des Nießbrauchers bei der Antragstellung ist unverzichtbar, weil durch die Teilungsversteigerung der Nießbrauch an dem belasteten Grundstücksbruchteil erlischt (vgl. Staudinger/Frank, § 1066 BGB, Rdnr. 11; Stöber, § 1080, Anm. 7.17 b; anderer Ansicht: Steiner/Teufel, a.a.O.) Der Nießbrauch ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen, sondern aus dem Erlös der Zwangsversteigerung gemäß §§ 92, 121 ZVG abzufinden (vgl. Dassler/Schiffhauer, § 181 ZVG, Rdnr. 25; anderer Ansicht: Steiner/Teufel, a.a.O.). Das Antragsrecht des Nießbrauchers erübrigt sich auch nicht deshalb, weil ihm nach dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung gemäß § 1066 Abs. 3 BGB kraft dinglicher Surrogation der Nießbrauch an dem jeweiligen Erlösanteil zusteht (vgl. dazu Staudinger/Frank, § 1066, Rdnr. 11; Stöber, § 182 ZVG, Anm. 2.13 c; Haegele, DNotZ 1976, 9; Wegmann in Beck'scher Online-Kommentar, § 1066 BGB c; Münchener Kommentar/Pohlmann, § 1066 BGB, Rdnr. 28). Denn die Wahl, ob sich der Nießbraucher mit einer Berechtigung an dem Erlösanteil zufrieden gibt, oder ob er den Fortbestand des Nießbrauchs an dem Grundstücksmiteigentumsanteil bevorzugt, hat das Gesetz dem Nießbraucher selbst übertragen.

Ferner wird durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung die zwischen dem Nießbraucher und dem Miteigentümer bestehende Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft (vgl. §§ 741 ff. BGB) beendet. Dies ist nicht ohne die Zustimmung des Nießbrauchers zulässig.

4) Für den Fall, dass entweder der Nießbraucher oder der Miteigentümer seine Mitwirkung bei der Antragstellung verweigern sollte, kann der andere Teil Klage auf Mitwirkung erheben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – Az.: V ZB 24/01 -, zitiert nach juris, Rdnr. 13, NJW 2002, 1647 – 1651).

5) Da der Teilungsversteigerungsantrag nur von der Miteigentümerin ohne die Mitwirkung der Nießbrauchberechtigten gestellt worden ist, war er als unzulässig zurückzuweisen.

6) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde unter Berücksichtigung des Grundstückswertes und der Größe des Anteils der Beschwerdeführerin gemäß § 3 ZPO bestimmt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (vgl. dazu § 574 ZPO) wird mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 07.03.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/01 vom 7. März 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1066 a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stim
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Annotations

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(1) Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös.

(2) Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswert des Rechts gleichkommt. Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablauf der drei Monate erlischt.

(3) Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ablösungssumme.

(1) In den Fällen des § 92 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den Teilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem Betrag selbst die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind.

(2) Die Vorschriften der §§ 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte.

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.