Landgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Apr. 2009 - 5 T 172/09

published on 08/04/2009 00:00
Landgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Apr. 2009 - 5 T 172/09
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Gericht

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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neunkirchen vom 04.03.2009 (Az.: 2 TUR II 755/08) werden die an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 255,85 Euro.

Gründe

A.

Das Amtsgericht Neunkirchen hat der Antragstellerin am 09.06.2008 Beratungshilfe bewilligt für die Geltendmachung von Schmerzensgeld.

Die Antragstellerin hat dann ihre Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, ihren Schmerzensgeld- und Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend zu machen. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch Schreiben vom 10.06.2008 den Gegner zur Unterlassung und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, berechnet aus einem Gegenstandswert von 4.500,-- Euro, in Höhe von 446,13 Euro aufgefordert.

Der außergerichtlich geführte Streit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem sich der Gegner zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 Euro verpflichtet hat. Diesen Betrag hat der Gegner an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gezahlt, eine weitere Kostenübernahme hat er abgelehnt.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben beim Amtsgericht Neunkirchen unter Bezugnahme auf die am 09.06.2008 für die Antragstellerin bewilligte Beratungshilfe die Auszahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 Euro aus der Staatskasse beantragt.

Der Vertreter der Landeskasse hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Zahlung des Anspruchsgegners der Antragstellerin in Höhe von 446,13 Euro sei auf die aus der Landeskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung anzurechnen. Dadurch sei der Anspruch der Rechtsanwälte gegen die Staatskasse erloschen.

Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat durch Beschluss vom 20.01.2009 den Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 30.06.2008 zurückgewiesen.

Die dagegen von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht – Richter – durch den angefochtenen Beschluss vom 04.03.2009 zurückgewiesen.

Dagegen haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

B.

I.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Vergütungsfestsetzungsantrages ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,-- Euro.

II.

Die Beschwerde ist auch begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur antragsgemäßen Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe.

1. Der Antragstellerin steht auf Grund der Bewilligung des Amtsgerichts Neunkirchen vom 09.06.2008 Beratungshilfe zu.

Die von der Antragstellerin beauftragten Rechtsanwälte erhalten gemäß § 44 RVG für ihre Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus der Landeskasse. Ihnen steht nach Nr. 2503 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,-- Euro und nach Nr. 2508 VV RVG eine Einigungsgebühr in Höhe von 125,-- Euro zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,-- Euro (vgl. § 46 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (vgl. § 46 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV RVG), also insgesamt der zur Festsetzung beantragte Betrag von 255,85 Euro zu.

2. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts und auch von dem Vertreter der Landeskasse vertretenen Auffassung ist die an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gewährte Zahlung des Anspruchsgegners der Antragstellerin in Höhe von 446,13 Euro nicht auf die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen.

3. § 58 Abs. 1 RVG, auf den sich das Amtsgericht und der Bezirksrevisor stützen, ist unter Berücksichtung der Gesetzessystematik dahingehend restriktiv auszulegen, dass nur die Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werden, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigen. Dagegen wird die Staatskasse dann nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Wahlanwalt des Beratungsantragsstellers befreit, wenn der Rechtsanwalt durch die Kostenzahlung des Anspruchsgegners noch nicht voll befriedigt ist.

Diese Handhabung der Anrechnung ergibt sich bei einem Rechtsanwalt, der dem Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe beiordnet worden ist, zweifelsfrei aus § 58 Abs. 2 RVG (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, § 59 RVG, Rdnr. 26, 27). Nach dieser Vorschrift sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht. Dementsprechend sind Zahlungen eines Dritten auf die Rechtsanwaltsgebühren nur dann und erst dann auf die Verpflichtung der Staatskasse anzurechnen, wenn die dem Rechtsanwalt entstandene Gebührenforderung vollständig getilgt ist.

4. Für die Verpflichtung der Staatskasse im Rahmen der Beratungshilfe ergibt sich diese Handhabung der Anrechnung nicht aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG, wohl aber aus der Gesetzessystematik, nämlich aus der in § 59 Abs. 3 RVG für die Beratungshilfe getroffenen Regelung. Gemäß § 59 Abs. 3 RVG gilt Abs. 1 dieser Vorschrift – und zwar der gesamte Absatz 1, also auch Satz 2 - bei der Beratungshilfe entsprechend. Das heißt, die in erster Linie für die Prozesskostenhilfe geschaffene Regelung des § 59 Abs. 1 ist auch für die Beratungshilfe anzuwenden. Bestandteil des § 59 Abs. 1 ist auch die in Satz 2 getroffene Regelung, dass der mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf die Staatskasse von Gesetzes wegen übergegangene Erstattungsanspruch wegen der Gebührenforderung nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden darf. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass der Rechtsanwalt einen gesetzlich garantierten Befriedigungsvorrang vor der Staatskasse hat. Erst dann, wenn er von dem Erstattungspflichtigen, die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen in voller Höhe vergütet erhalten hat, geht ein eventuell darüber hinaus gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner bestehender Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auf die Staatskasse über.

5. Wenn sich das Gesetz im Rahmen der cessio legis (vgl. § 412 BGB) für einen Befriedigungsvorrang des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse ausspricht, muss dieser Befriedigungsvorrang des Rechtsanwalts sinnvoller Weise auch bei der Anrechnung der Zahlungen gelten, die ein ersatzpflichtiger Gegner (vgl. für den Übergang des Vergütungserstattungsanspruch auf den Rechtsanwalt § 9 S. 2 Beratungshilfegesetz) auf die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts leistet. Eine Anrechnung dieser Zahlungen hat nur und erst dann zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt wegen der ihm gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt ist (vgl. ebenso Sommerfeldt/Jahn in Beck` scher Online-Kommentar, RVG, § 59, Rdnr. 41, § 44, Rdnr. 34, m.w.N., Schnapp/N. Schneider in Anwaltkommentar, RVG, 3. Auflage, § 58 RVG, Rn. 3, Rn. 10; a. A.: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Anm. 998).

6. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Zahlung des Anspruchsgegners an die Beschwerdeführer nicht auf die Verpflichtung der Staatskasse aus der gewährten Beratungshilfe anzurechnen.

Den Beschwerdeführern steht wegen ihrer außergerichtlichen Vertretung der Antragstellerin eine gesetzliche Vergütung in Höhe von 933,44 Euro zu. Da darauf von dem Anspruchsgegner lediglich ein Betrag von 446,13 Euro gezahlt worden ist, können die Beschwerdeführer aus der Staatskasse die volle Beratungsanwaltsvergütung in Höhe der angefallenen 255,85 Euro erstattet verlangen.

III.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ Abs. 2 RVG).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage der Anrechnung wird die weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht zugelassen (vgl. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG).

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
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published on 15/03/2011 00:00

Tenor Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen. Gründe   1 Das Gericht hat am 29.03.2010 nach Antrag der Antragstellerin einen Berechtigungsschein für die Angelegenheit „Widerspruchsbegründung gegen den B
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.