1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich des Anschlussberufungsverfahrens - tragen die Klägerin 67 % und der Beklagte 33 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite wegen der Kostenerstattung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
6. Der Streitwert des gesamten Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf insgesamt 722,53 EUR.
Gründe
A.
Der Beklagte kaufte bei der Klägerin am 9.7.2011 eine … Metallbandsäge … zum Preis von 486,79 EUR in dem Internetshop, den die Klägerin unter der Homepage … betreibt.
Der Beklagte zahlte den Kaufpreis von 486,79 EUR über den Online-Zahlungsdienst PayPal; diese Art der Kaufpreiszahlung hat die Klägerin auf ihrer Internetseite zugelassen.
Der Kaufpreis wurde am 11.7.2011 auf dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben.
Die dem Beklagten am 12.7.2011 durch die Klägerin gelieferte Metallbandsäge entsprach nicht den Lichtbildern, die die Klägerin zur Veranschaulichung des Kaufgegenstandes in ihre Internetseite eingestellt hatte.
Auf die Reklamation des Beklagten lieferte ihm die Streitverkündete am 5.8.2011 Ersatzteile für die bei der Klägerin gekaufte Metallbandsäge. Außerdem verfasste die Streitverkündete unter dem Datum 9.9.2011 (Bl. 8 d.A.) eine Erklärung an den Geschäftsführer der Klägerin, dass es sich bei der gelieferten Maschine um eine Original-...-Maschine handele.
Der Beklagte beantragte bei dem Zahlungsdienstleister PayPal unter Bezugnahme auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Bl. 62 ff d.A.) Käuferschutz mit der Begründung, die gelieferte Maschine weiche erheblich von der zum Bestandteil des Kaufvertrages gewordenen Artikelbeschreibung ab.
Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf (vgl. Bl. 42 d.A.), der Beklagte solle sich innerhalb der nächsten 10 Tage durch einen Händler, Sachverständigen, Gutachter oder eine andere anerkannte Organisation seines Vertrauens schriftlich das Ausmaß des Schadens bestätigen lassen und diese Bestätigung PayPal zuleiten.
Anschließend beauftragte der Beklagte den Sachverständigen für Fahrzeugtechnik und Schadensanalysen ... mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens.
Der beauftragte Sachverständige führt in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.8.2011 (Bl. 27 ff d.A.) aus, die durch die Klägerin gelieferte Maschine sei nur auf den ersten Blick mit der ...-Maschine zu vergleichen. Die gelieferte Maschine sei entgegen der Verkaufsanpreisung von sehr mangelhafter Qualität. Viele Details entsprächen nicht dem vereinbarten Zustand. Offensichtlich handele es sich vorliegend um einen billigen Import aus Fernost (offensichtlich China), wobei diese Ausführung offensichtlich eine Kopie der ...-Maschine darstelle. Es sei keine originale Maschine des Herstellers "...", sondern eine minderwertige Fernost-Qualität geliefert worden. Diese erfülle nicht die vereinbarten Anforderungen.
PayPal teilte dem Beklagten durch E-Mail vom 7.9.2011 mit, der Fall sei abgeschlossen und es sei eine Entscheidung zugunsten des Beklagten getroffen worden. PayPal habe von der Klägerin 486,79 EUR zurückerlangen können. Dieser Betrag werde dem PayPal-Konto des Beklagten gutgeschrieben.
Parallel dazu belastete PayPal das Konto der Klägerin in Höhe eines Betrages von 486,79 EUR. Ein Betrag in gleicher Höhe wurde dem PayPal-Konto des Beklagten gutgeschrieben.
Durch E-Mail vom 5.9.2011 forderte PayPal den Beklagten auf (Bl. 34 d.A.), PayPal einen Nachweis zukommen zu lassen, dass der entsprechende Artikel entsorgt oder vernichtet worden sei. PayPal wolle einen Rückversand ausschließen, da dieser gesetzeswidrig sei.
Durch Schreiben vom 6.9.2011 (Bl. 35 d.A.) bestätigte der Beklagte PayPal, dass der Artikel Metallbandsäge ... in Übereinstimmung mit den Anweisungen von PayPal vernichtet und entsorgt worden sei.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er von der Klägerin die Erstattung der an den Sachverständigen ... für die Erstellung des Gutachtens gezahlten Vergütung begehrt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 486,79 EUR verpflichtet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 486,79 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 7.9.2011 zu zahlen
und
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 235,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Er hat behauptet, bei der ihm von der Klägerin gelieferten Metallbandsäge handele es sich um einen minderwertigen Nachbau.
Er habe die Maschine auf die Aufforderung von PayPal hin verschrottet.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ihm zum Schadensersatz in Höhe der aufgewandten Sachverständigenkosten verpflichtet.
Das Amtsgericht Merzig hat die Klage und die Widerklage durch sein am 17.12.2015 verkündetes Urteil (Bl. 392 ff d.A.) abgewiesen und die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.
Es hat ausgeführt, die Kaufpreisforderung der Klägerin sei durch Erfüllung erloschen, weil der Zahlungsdienstleister PayPal der Klägerin auf deren Konto einen entsprechenden Betrag gutgeschrieben habe. Durch diese Gutschrift habe die Klägerin die Möglichkeit erhalten, den gutgeschriebenen Betrag auf ihr Bankkonto umbuchen zu lassen. Die spätere Rückbuchung des Geldbetrages von dem Konto der Klägerin durch PayPal ändere daran nichts. Diese Verfügung von PayPal begründe allenfalls einen Anspruch der Klägerin gegenüber PayPal.
Auch die Widerklage sei nicht begründet.
Dem Beklagten stehe gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu.
Das Gutachten sei von dem Beklagten nicht zur Verfolgung eventueller Gewährleistungsrechte gegenüber der Klägerin eingeholt worden, es habe lediglich der Untermauerung der gegenüber PayPal im Rahmen des Antrags auf Käuferschutz erhobenen Vorwürfe gedient.
Die Einholung des Gutachtens sei auch nicht erforderlich gewesen. PayPal habe lediglich die schriftliche Stellungnahme eines unabhängigen Dritten verlangt, nicht jedoch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens.
Außerdem habe der Beklagte der Klägerin keine Gelegenheit zur Prüfung der gelieferten Säge gegeben und ihr auch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.12.2015 zugestellte Urteil am 15.1.2016 Berufung eingelegt und diese am 5.2.2016 begründet.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 21.12.2015 zugestellte Urteil am 12.4.2016 Anschlussberufung eingelegt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht erfüllt, da ihr der Geldbetrag nicht endgültig zur freien Verfügung gestanden habe.
Durch die von PayPal veranlasste Lastschrift sei die Erfüllungswirkung rückwirkend weggefallen.
Dem Beklagten stehe kein Schadensersatzanspruch zu, da er nicht berechtigt gewesen sei, die Maschine zu vernichten.
Im Übrigen habe er der Klägerin nicht die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 17.12.2015 – Az.: 24 C 1358/11 (07) – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 486,79 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.9.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und
die Klägerin unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Merzig vom 17.12.2015 – Az.: 24 C 1358/11 (07) – zu verurteilen, an den Beklagten 235,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Er verteidigt hinsichtlich der Klageforderung das angefochtene amtsgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, der Klägerin stünden allenfalls Ansprüche gegen PayPal zu.
Die Sachverständigenkosten seien auch ohne eine Aufforderung zur Nacherfüllung zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet Mängel der gelieferten Säge und ist der Auffassung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und die übrigen Unterlagen aus den Gerichtsakten verwiesen.
B.
I.
Die Berufung der Klägerin ist infolge der Berufungszulassung in dem angefochtenen Urteil (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) statthaft und sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
Die nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufung des Beklagten ist als unselbstständige Anschlussberufung (vgl. § 524 Abs. 2 ZPO) zulässig.
II.
Sowohl die Berufung der Klägerin, als auch die Anschlussberufung des Beklagten sind nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kaufpreisforderung der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen ist.
Die Klägerin hat dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, den Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal zu entrichten. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte Gebrauch gemacht und dafür gesorgt, dass der Kaufpreis dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben worden ist.
Mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto der Klägerin ist die Kaufpreisforderung erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – Az.: XI ZR 236/07 –; BGHZ 186, 269-295), zu dem "SEPA-Lastschriftverfahren" nicht entgegen. Danach wird bei einer Geldschuld der Leistungserfolg nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. BGH a.a.O., juris, Rdnr. 22, m.w.N.).
Allerdings soll die Erfüllung dann rückwirkend (§ 159 BGB) entfallen, wenn es infolge des Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung kommt (vgl. BGH a.a.O., juris, Rdnr. 25, m.w.N.).
Diese Wertung des Bundesgerichtshofs beruht auf den Besonderheiten des "SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens", bei dem es dem Schuldner gestattet ist, bis zu einer Frist von 8 Wochen nach der Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen (vgl. dazu BGH, a.a.O., juris, Rdnr. 24, m.w.N.).
Diese Besonderheit der befristeten Rückrufmöglichkeit des Käufers besteht in dem streitgegenständlichen PayPal-Zahlverfahren nicht. Vielmehr ist der Käufer grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden.
Gemäß Ziffer 3.1 der PayPal-Nutzungsbedingungen (Bl. 49 d.A.) erteilt der Käufer PayPal einen Zahlungsauftrag, den PayPal ausführt, indem der angewiesene Betrag dem Empfänger gutgeschrieben wird. Diese Gutschrift kann der Zahlungsempfänger einlösen, indem er das sogenannte E-Geld auf sein Bankkonto abbuchen lässt (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Nutzungsbedingungen; Bl. 52 d.A.).
Diesen Leistungserfolg kann der Käufer – anders als der Zahlungsverpflichtete im SEPA-Lastschriftverfahren – nicht einseitig durch einen Widerruf zunichte machen.
Die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, ist dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar.
Bei dem Käuferschutzverfahren handelt es sich um eine von PayPal angebotene gesonderte Dienstleistung. PayPal verspricht in seiner Käuferschutzrichtlinie (Bl. 62 ff d.A.), dem Käufer den Kaufpreis inklusive der Versandkosten zu erstatten, wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist. Wichtig ist, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. PayPal-Käuferschutzrichtlinie Ziffer 2, Satz 3). An dieser Ausgestaltung des Käuferschutzes wird deutlich, dass PayPal mit diesem Angebot den Käufern eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspricht, die davon abhängt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat (Ziffer 3.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Dadurch will PayPal die Fälle absichern, in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt worden ist (vgl. Ziffer 4.1 der Käuferschutzrichtlinie) oder dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). In dem zuletzt genannten Fall entscheidet PayPal von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht. PayPal's Entscheidung über den Antrag auf Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung soll ausgeschlossen sein (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie).
Daran wird deutlich, dass dieses Institut des Käuferschutzes zunächst nur die Rechtsbeziehung des Käufers zu PayPal berührt. Wenn PayPal zugunsten des Käufers entscheidet und diesem den Kaufpreis erstattet, tritt der Käufer mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der dem PayPal-Käuferschutzverfahren zugrunde liegt, in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie).
Die Exklusivität dieses PayPal Käuferschutzes wird ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen Rechte des Käufers durch den Käuferschutz nicht berührt werden und dass PayPal nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auftritt, sondern lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheidet.
Die von PayPal veranlasste Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto ist nicht von dem Käufer – im vorliegenden Fall also nicht von dem Beklagten, sondern von PayPal veranlasst. Wenn PayPal dem Antrag des Käufers auf Käuferschutz stattgibt und diesem den Kaufpreis erstattet – und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. Ziffer 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie) –, hat sich PayPal durch Ziffer 10.1 b) und c) die Möglichkeit eröffnet, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen.
Diese Belastung des Empfängerkontos ist eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, sie entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.
Die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, wonach PayPal auch dann zum Einzug berechtigt ist, wenn der Verkäufer die Ware nicht zurückerhält, weil diese auf Veranlassung von PayPal vernichtet worden ist, kann in dem vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben.
Dieses Problem betrifft ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und PayPal.
Da somit die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin gegen den Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
2. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Beklagten stehe gegen die Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zu, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
§ 439 Abs. 2 BGB gewährt dem Käufer einen eigenständigen, von einem Verschulden des Verkäufers unabhängigen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen, wozu auch die Kosten für ein die Schadensursache untersuchendes und der Vorbereitung des Nacherfüllungsverlangens dienendes Gutachten zählen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 – Az.: VIII ZR 275/13 –; BGHZ 201, 83-90, zitiert nach juris, Rdnr. 16, m.w.N.).
Vorliegend sind jedoch weder die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches, noch diejenigen eines Erstattungsanspruches aus § 439 Abs. 2 BGB erfüllt.
Denn der Beklagte hat das Sachverständigengutachten nicht zum Zwecke der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten gegenüber der Klägerin als Verkäuferin eingeholt, sondern zum Nachweis seiner Rechte gegenüber PayPal in dem Käuferschutzverfahren.
Eine teleologische Auslegung der vorgenannten Vorschriften des Kaufrechtes – unter Berücksichtigung der Wertungen des Artikels 3 der Richtlinie 1999/44/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 „zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“ (ABl EG Nr. L 171 Seite 12), die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verschuldensunabhängig zu gewährleisten (vgl. dazu BGH a.a.O., juris, Rdnr. 17, m.w.N.) -, führt zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen des Käufers von dem Verkäufer nur dann zu ersetzen sind, wenn diese zur Vorbereitung oder zum Nachweis von kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten eingegangen worden sind.
Da dies bei den streitgegenständlichen Sachverständigenkosten nicht der Fall ist, hat die Widerklage des Beklagten keinen Erfolg.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich durch eine Addition des Klage- und des Widerklageanspruchs (§ 45 GKG).
Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem PayPal Zahlverfahren um eine verbreitete Form der Forderungserfüllung in Internetkaufverträgen handelt, hat diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Deshalb hat die erkennende Kammer die Revision zugelassen.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Ger
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
2 Referenzen - Urteile
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 236/07 Verkündet am: 20. Juli 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 275/13 Verkündet am: 30. April 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.