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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht ein restlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 7.054,09 EUR zu. Wegen der Bindung des Gerichts an den gestellten Sachantrag können der Klägerin jedoch nur 6.879,09 EUR zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
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Der Klägerin ist ein restlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 6.879,09 EUR zuzusprechen. Ihr steht ein Pflichtteilsanspruch aus §§ 2303 Abs. 1, 1924 BGB in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes zu. Der Nachlass hat einen Wert von 70.143,76 EUR (Aktiva 76.621,63 EUR, Passiva 6.477,87 EUR), so dass sich der Pflichtteilsanspruch auf 35.071,88 EUR beläuft.
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Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin berechnet sich im Einzelnen wie folgt:
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Rückzahlungsanspruch Darlehen |
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Erbfallkosten wie Bestattungskosten |
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Kfz-Gutachten für die Pkw-Bewertung |
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Bestand des Nachlasses (Überschuss Aktiva über Passiva) |
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Pflichtteil = hiervon ½ = |
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von der Beklagten vor dem Rechtsstreit hierauf bezahlt |
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von der Beklagten während des Rechtsstreits bezahlt |
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1. Die der Beklagten durch die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten für die Feststellung des Nachlasses, die Auskunftserteilung und die gesamte Nachlassabwicklung in Höhe von 1.325,88 EUR sind nicht bei den Passiva des Nachlasses zu berücksichtigen. Sie sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Nachlassbestand zu berücksichtigen, so dass die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte nicht mittelbar an den Kosten beteiligt ist. Denn diese Anwaltskosten gehören nicht zu den Kosten nach § 2314 Abs. 2 BGB.
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Die Vorschrift des § 2314 Abs. 2 BGB bezieht sich eindeutig auf § 2314 Abs. 1 BGB. Es werden ausschließlich die Kosten für die Zuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufstellung des Verzeichnisses, die Kosten des Verzeichnisses, der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses und der Wertermittlung erfasst (RGRK-Johannsen, BGB, 12. Auflage 1975, § 2314 Rdnr. 22). § 2314 Abs. 2 BGB erfasst nur die notwendigen Kosten (Soergel-Dieckmann, BGB, 13. Auflage 2002, § 2314 Rdnr. 42). Anwaltskosten, die dem Auskunftsverpflichteten durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstehen, sind keine notwendigen Kosten im Sinne von § 2314 Abs. 2 BGB. Nach § 2314 Abs. 1 hat die Auskunftserteilung so zu erfolgen, wie der Pflichtteilsberechtigte es verlangt. Ihm steht das Wahlrecht zu, ob er sich mit einem vom Erben privat erstellten Verzeichnis begnügt oder ob er verlangt, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch einen Rechtsanwalt der Erbin hat die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte im vorliegenden Fall nicht verlangt und sie könnte es nach dem klaren Wortlaut des § 2314 Abs. 1 BGB auch nicht verlangen. Zieht die Erbin zu ihrer Unterstützung einen Rechtsanwalt heran, so handelt es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne von § 2314 Abs. 2 BGB. Die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten der Erbin würde dazu führen, dass diese Aufwendungen zu einer Minderung des Nachlasswerts führen und daher im Ergebnis sowohl den Erben als auch den Pflichtteilsberechtigten belasten. Ein Vorteil für den Pflichtteilsberechtigten aus der anwaltlichen Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist nicht ersichtlich. Bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses bedarf es lediglich der Aufstellung der einzelnen Rechnungspositionen. Sie bedarf keinerlei rechtlicher Bewertung einzelner Punkte, so dass selbst komplizierte Vermächtnisse und Auflagen nicht dazu führen, dass ein Erbe anwaltlicher Vertretung bei bloßer Verzeichniserstellung benötigt. Rechtliche Schlüsse für seinen Anspruch muss nach Auskunftserteilung der Pflichtteilsberechtigte selbst ziehen. Bedarf er dazu anwaltlicher Unterstützung, fallen diese Kosten auch nicht dem Nachlass zur Last. Dass für den Erben - entgegen dem Wortlaut des § 2314 BGB - Anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich.
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2. Bei den Nachlassaktiva ist der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehende Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 12.782,30 EUR anzusetzen. Nach dem Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 BGB wird die Höhe des Pflichtteilsanspruchs durch den Bestand und den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls festgelegt (BGHZ 7, 135). Im Todeszeitpunkt des Erblassers bestand ein Rückzahlungsanspruch gegen Frau K. in Höhe von 25.000 DM (= 12.782,30 EUR). Weder war das Darlehen zurückgezahlt, noch war die Rückzahlung bereits erlassen, noch ein schriftlicher Grabpflegevertrag mit der Folge der Befreiung von der Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen. Vermächtnisse und Auflagen gehen im Range nach und sind nicht abzusetzen. Sie bleiben bei der Berechnung des Pflichtteils außer Betracht (BGHZ 95, 222, 225; Palandt-Edenhofer, BGB, 63. Auflage 2004, § 2311 Rdnr. 7; Staudinger-Haas, BGB, 13. Auflage 1998, § 2303 Rdnr. 80).
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a) Der Darlehensrückzahlungsanspruch des Erblassers gegen die Zeugin K. war am 18.11.2001 nicht durch Zahlung erfüllt. Unstreitig hatte die Zeugin K. den Betrag von 25.000 DM, den sie als Darlehen vom Erblasser (im August 1999) erhalten hatte, bis zum Todestag nicht zurückbezahlt.
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b) Der Rückzahlungsanspruch des Erblassers war auch nicht durch Vereinbarung mit der Zeugin K. - Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens gegen Übernahme der Grabpflege - erloschen. Eine entsprechende Vereinbarung ist nicht bewiesen. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Zeugin K. vor dem Abschluss des Erbvertrags am 20.03.2000 nicht zustande gekommen war. Zwischen Abschluss des Erbvertrags und Todeszeitpunkt gab es keine Gespräche, in denen eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein könnte.
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Zwar hat die Zeugin K. bekundet, der Erblasser habe in einem Gespräch ihr gesagt, sie brauche das Darlehen nicht zurückzuzahlen, wenn sie die Grabpflege für ihn und die Schwiegermutter mache. Sie habe sich hierzu bereit erklärt und sei davon ausgegangen, dass sie deshalb nichts zurückzahlen müsse. Gleichwohl ist aufgrund dieser Aussage eine verbindliche Regelung nicht festzustellen. Gegen eine verbindliche Regelung spricht insbesondere, dass die Beklagte selbst, die an dem von der Zeugin geschilderten Gespräch teilgenommen hat, das Gespräch so verstanden hat, dass noch ein Grabpflegevertrag, etwas Schriftliches, gemacht werden sollte. Zudem zeigt auch der Erbvertrag vom 20.03.2000, dass der Erblasser selbst - wie auch die Beklagte, welche ebenfalls Partei des Erbvertrags ist - offensichtlich den Darlehensrückzahlungsanspruch noch als bestehend angesehen und eine rechtlich verbindliche Verpflichtung der Zeugin K. - als Voraussetzung für den von ihm zu gewährenden Erlass - noch nicht als zustande gekommen ansah. Nur so ist die Regelung in § 4 des Erbvertrags, die auf seiner Mitteilung an den ihn beratenden Rechtsanwalt, den Zeugen U., beruht, erklärlich. Andernfalls hätte es hier einer solchen Regelung nicht bedurft, jedenfalls hätte eine Klarstellung über das Erlöschen der Darlehensrückzahlungsverpflichtung genügt.
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c) Die Regelung unter B § 4 im Erbvertrag vom 20.03.2000 stellt - entsprechend dem Wortlaut - ein Vermächtnis unter Auflage dar (§§ 2192, 1940, 2147 ff. BGB; Befreiungsvermächtnis § 2173 BGB). Dies hat zur Folge, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch bei der Berechnung des Nachlasses bei den Aktiva einzustellen ist, die Belastung aus dem Vermächtnis nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen ist.
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Hingegen war es nicht Wille des Erblassers, die Rückzahlungsverpflichtung unter die auflösende Bedingung des Abschlusses des Grabpflegevertrages zu stellen (§ 2313 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge R. hat in seiner schriftlichen und mündlichen Aussage bestätigt, dass die Rechtsform der Verfügung von Todes wegen vom Erblasser gewählt wurde, weil die Rechtswirkungen erst nach seinem Tod eintreten sollten. Zudem wurde der Erlass des Darlehens als Vermächtnis und die vom Erblasser erwartete Gegenleistung (Grabpflegeleistung) als Auflage bewusst in der gesetzlichen Terminologie gewählt, damit die Alleinerbin anlässlich der Erfüllung des Vermächtnisses im gleichen Zug die Vollziehung der Auflage - Unterzeichnung des Grabpflegevertrages durch die Bedachte K. - verlangen kann. Ziel sei die Herbeiführung des Abhängigkeitsverhältnisses von Vermächtnis und Auflage gewesen. Die rechtlichen Fachausdrücke „Vermächtnis“ und „Auflage“ wurden hierbei nicht nur vom Notar, sondern auch vom Zeugen U., der als Rechtsanwalt des Erblassers den Vorentwurf gefertigt hatte, verwendet. Letzteres ergibt sich aus dem vom Zeugen R. übergebenen Vorentwurf (Bl. 97 d. A.). Dies hat auch der Zeuge U. bestätigt. Entgegen dessen Aussage kam es insoweit jedoch nicht zu einer Abänderung seiner Formulierung durch den Notar.
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Zwar hat der Zeuge U. bekundet, ein Vermächtnis sei nicht gewollt gewesen; vom Erblasser sei gedacht gewesen, dass der Nachlass die Grabpflegekosten zahlt. Diese Aussage des Zeugen U. findet aber an keiner Stelle eine Stütze, weder in der Formulierung des Erbvertrags, noch in der Formulierung des Vorentwurfs, noch in der Aussage des Zeugen R.
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Entgegen der Behauptung der Beklagten hat bei der notariellen Beurkundung auch keine Beratung dahin stattgefunden, dass die getroffene Regelung dazu führe, dass der Nachlass die Grabpflegekosten tragen und diese vor Errechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sind. Der Zeuge R., der im Übrigen keine konkrete Erinnerung an das Beratungsgespräch hat, hat erklärt, dass nur eine allgemeine Beratung über den Pflichtteilsanspruch und die Quote, nicht über die konkrete Berechnung im Einzelfall erteilt worden sei.
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Im Übrigen verbietet sich eine Auslegung des Erbvertrags im Sinne des von der Beklagten behaupteten Erblasserwillens, weil ein solcher in dem formbedürftigen Erbvertrag (§ 2276 BGB) auch nicht vage oder versteckt angedeutet ist (Palandt - Edenhofer, BGB, 63. Auflage 2004, vor § 2274 Rdnr. 8, § 2084 Rdnr. 4 m.w.N.).
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c) Auch andere Gesichtspunkte rechtfertigen die Nichtberücksichtigung des Darlehensrückzahlungsanspruchs bei den Aktiva oder begründen eine zusätzliche Berücksichtigung der Grabpflegekosten bei den Passiva (bzw. des Erlasses der Darlehensrückzahlungsverpflichtung) nicht:
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Die Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeit (§ 1968 BGB). Sie sind als bloße sittliche Pflicht, nicht als Rechtspflicht anzusehen (BGHZ 61, 238; OLG Oldenburg DNotZ 1993, 135). Sie bilden mithin bei der Pflichtteilsberechnung keine vom Nachlass abzugsfähigen Verbindlichkeiten.
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Selbst hat der Erblasser keinen Grabpflegevertrag zu Lebzeiten - mit der Folge, dass es sich um eine Erblasserschuld handeln würde - abgeschlossen.
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Dass die Ansicht vertreten wird, dass dann, wenn der Erblasser dem Erben die Grabpflege in seinem Testament zur Auflage macht oder im Wege des Zweckvermächtnisses vorsieht, dass der Erbe berechtigt sein soll, aus dem Nachlass einen bestimmten Betrag für die Pflege des Grabes zu verwenden, eine rechtliche Verpflichtung und damit eine Nachlassverbindlichkeit begründet wird (Märker MDR 1992, 217; Münchener Kommentar - Siegmann, BGB, 3. Auflage 1997, § 1968 Rn. 4) rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Eine Auferlegung der Grabpflege auf die Erbin durch den Erbvertrag ist nicht erfolgt. Eine entsprechende Bewertung für ein Vermächtnis mit Auflage an eine dritte Person - wie hier erfolgt - ist wegen der bestehenden Unterschiede nicht gerechtfertigt. Eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Vermächtnisnehmer kann der Erblasser nicht begründen. Denn eine zwingende rechtliche Verknüpfung wie beim Erben ist nicht möglich. Schlägt der Vermächtnisnehmer das mit der Auflage versehene Vermächtnis aus (§§ 2180, 1953 BGB), so ist das Vermächtnis - und damit die Auflage - hinfällig. Eine rechtliche Verpflichtung für die Grabpflege ist nicht entstanden.
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1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Rechtshängigkeit ist eingetreten am 25.04.2003 (§§ 253 Abs. 1, 261 ZPO).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. So weit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie wäre, da die Klage in vollem Umfang begründet ist, auch insoweit im Rechtsstreit unterlegen.
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