Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 17.07.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 12.09.2008 zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge einschl. Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen sowie Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt. Zunächst rechnete der Betreuer seine Vergütung quartalsweise nach Ablauf des jeweiligen Quartals ab und erhielt seine Vergütung ohne förmliche Festsetzung ausgezahlt.

2

Am 19.07.2006 hatten der Beteiligte zu 1 und die Berufsbetreuerin G. folgende Erklärung unterschrieben und beim Amtsgericht Bad Doberan eingereicht:

3

„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teile ich Ihnen mit, dass Herr O. als Berufsbetreuer im Betreuungsbüro G. angestellt ist. Die Vergütungen werden an das Betreuungsbüro G. abgetreten. Zahlungen bitte an das Ihnen bekannte Konto:

4

[hier folgt die Kontoverbindung der Berufsbetreuerin G.]“

5

Am 24.09.2009 beantragte der Beteiligte zu 1, ihm zukünftig zum 20.12., 20.03., 20.06., und 20.09. des jeweiligen Jahres die Betreuervergütung festzusetzen. Zur Berechnung der Vergütung machte er folgende Angaben:

6

„mittellos, Nicht-Heimbewohner Vergütungsanspruch nach Stufe 2 (33,50 EUR/Stunde) Vergütungsstunden: 10,5 Stunden/Quartal x 33,50 EUR Vergütungsbetrag: 351,75 EUR“

7

Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht Bad Doberan zunächst nicht bearbeitet. Auf telefonische Nachfrage des Beteiligten zu 1 setzte das Amtsgericht Bad Doberan im Verwaltungsweg am 01.10.2012 die Vergütung für den Zeitraum 19.09.2009 bis 18.09.2012 auf 4.221,00 € fest und wies diesen Betrag am 24.10.2012 zur Auszahlung an.

8

Am 09.04.2013 beantragte die Beteiligte zu 2, die Vergütung für den Zeitraum 19.09.2009 bis 18.09.2011 auf Null festzusetzen. Der in die Zukunft gerichtete Vergütungsfestsetzungsantrag vom 24.09.2009 sei unzulässig, weil entsprechend § 9 VBVG die Vergütung erst nach dem jeweiligen Quartalsende zur Festsetzung beantragt werden könne. Unter Beachtung von § 2 VBVG sei deshalb der Vergütungsanspruch für den 19.09.2009 bis 18.09.2011 erloschen. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1 den Vergütungsfestsetzungsantrag nicht mehr stellen können, weil er nach der Abtretungserklärung vom 19.07.2006 nicht mehr Anspruchsinhaber sei.

9

Mit Beschluss vom 17.07.2013 wies das Amtsgericht Bad Doberan den Antrag der Beteiligten zu 2 zurück. Seit 2005 seien Daueranordnungen ständige Übung bei dem Amtsgericht Bad Doberan. Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 sei wirksam. Bei dem Amtsgericht Bad Doberan werde seit 2005 die Festsetzung der Vergütung mittels Daueranordnung für die Betreuervergütung ab dem zweiten Betreuungsjahr aufgrund der gesetzlich geregelten und immer gleich bleibenden Pauschalvergütungsbeträge bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betreuten vorgenommen.

10

Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 24.07.2013 half das Amtsgericht Bad Doberan mit Beschluss 06.08.2013 nicht ab.

11

Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Vergütungsheft und die Betreuungsakten verwiesen.

II.

12

Die nach §§ 58, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 304 FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist unbegründet.

13

1. Nach § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG ist ein Antrag auf Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren ausgezahlten Vergütung zwar zulässig (Engelhardt in Keidel, Kommentar zum FamFG 17. Aufl. 2011, § 168 FamFG Rn. 4). Der Antrag der Beteiligten zu 2, die Vergütung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Null festzusetzen, ist jedoch unbegründet.

14

Der Dauervergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 ist wirksam. Die Beteiligte zu 2 kann deshalb nicht geltend machen, der Vergütungsanspruch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum sei nach § 2 VBVG erloschen. Welche inhaltlichen Anforderungen § 2 S. 1 VBVG an die fristgemäße Geltendmachung stellt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt zur Fristwahrung nicht. Ein Vergütungsantrag muss jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen (BGH, Beschluss vom 24.10.2012, IX ZB 13/12, Textziff. 9). Der Antrag muss bewilligungsfähig sein, also den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abrechnung entsprechen (Wagenitz in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 2 VBVG, Rn. 3). Eine Bezifferung der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Mitteilung der für die Bemessung maßgebenden Tatsachen (OLG Hamm in BtPrax 2009, 130).

15

2. Ein Antrag auf Festsetzung von erst in der Zukunft entstehenden Betreuervergütungsansprüchen kann nicht generell als unzulässig angesehen werden. Zwar sind verfahrensrechtliche Erklärungen grundsätzlich bedingungsfeindlich, d. h. sie dürfen nicht von einem außerprozessualen ungewissen künftigen Ereignis abhängig gemacht werden, was insbesondere für Anträge und Rechtsmittel gilt. Zulässig ist es aber, eine Verfahrenshandlung von innerprozessualen Bedingungen, die einen Verfahrensvorgang innerhalb eines eröffneten Verfahrens betreffen, abhängig zu machen (Sternal in Keidel, a.a.O., § 23 FamFG, Rn. 45). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Zeitraum geltend machen will. Nach dieser Vorschrift kann die Vergütung frühestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Der verfahrensgegenständliche Vergütungsfestsetzungs-antrag benennt das jeweilige Quartalsende datumsmäßig. An diesem Antrag ist deshalb nichts ungewiss, da der Abrechnungszeitraum nach § 9 VBVG kalendermäßig bestimmt werden kann und dem Antrag des Beteiligten zu 1 zu entnehmen ist, dass er zu dem gesetzlich möglichen Zeitpunkt und nicht früher seine Vergütung erhalten möchte.

16

§ 9 VBVG steht diesem Verständnis nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt keine Anforderungen an die Antragstellung, sondern regelt, wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruches möglich ist. Nach § 9 S. 1 VBVG kann ein Betreuer die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 440/10, Textziff. 8). Die Wörter „für diesen Zeitraum“ in § 9 S. 1 VBVG bedeuten lediglich, dass die Abrechnung jeweils mindestens drei Monate zusammenfassen muss (Götz in Palandt, Kommentar zum BGB 73. Aufl., 2014, § 9 VBVG Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 440/10, Textziff. 12 a. E.; Fröschle in Münchner Kommentar zum BGB 6. Aufl. 2012, § 9 VBVG Rn 13).

17

Wie bereits ausgeführt kann der Dauerfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 zwanglos dahin ausgelegt werden, dass er zukünftig nach Ablauf von jeweils drei Monate für den zurückliegenden Zeitraum die Vergütung beantragt.

18

Soweit, wie bereits ausgeführt, als weitere Voraussetzung für einen Vergütungsfestsetzungsantrag zu fordern ist, dass er Angaben zu enthalten hat, die die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Der Beteiligte zu 1 hat mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag die Mindestvergütung ab dem zweiten Betreuungsjahr nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG geltend gemacht. Die gesetzliche Pauschalierung dieser Vergütung erfordert keine weiteren Angaben für die Bemessung der Vergütung.

19

Zwar ist es denkbar, dass der Betreute z. B. durch Erbschaft nicht mehr mittellos ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim nimmt. Jedoch steht dies der wirksamen Antragstellung nicht entgegen, sondern begründet für den Fall des Eintritts solcher Umstände für den Beteiligten zu 1 eine entsprechende Mitteilungspflicht. Dem Gericht bleibt ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, falls es Anhaltspunkte dafür hat, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sind. Da der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Gericht jährlich zu berichten hat, erhält das Gericht auf diesem Wege ohnehin Informationen über den Status des Betreuten und kann gegebenenfalls durch förmliche Festsetzung der Betreuervergütung erreichen, dass zuvor im vereinfachten Verwaltungsverfahren ausgezahlte und wie sich später zeigt überhöhte Vergütung zurückgefordert wird.

20

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Erlass vom 21. August 2007, III 120a/5122 E-II (2007) - 8, den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütung eine Verfahrensweise an die Hand gegeben, die dem oben entwickelten Verständnis von einem in die Zukunft gerichteten Vergütungsfestsetzungsantrag entspricht.

21

Der Erlass lautet wie folgt:

22

„Die Rechtsabteilung in meinem Hause hat die Zulässigkeit von Daueranordnungen geprüft. Im Ergebnis erhebe ich aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Verwendung von Daueranordnungen.

23

Ihrer Ausgestaltung nach rechnen die Daueranordnungen keine zukünftigen Leistungen, sondern bereits erbrachte, vierteljährliche - insoweit gleichbleibende - Leistungen als gesetzliche Pauschale nach Fälligkeit ab.

24

Es ist jedoch darauf zu achten, dass die quartalsmäßige Abrechnung darauf überprüft wird, ob die Daueranordnung dem weiterhin entspricht oder sich nach Aktenlage etwaig geänderte Umstände ergeben. Wie und in welchem Umfang und in welcher Form dies geschieht, ist Sache des damit befassten Rechtspflegers, ebenfalls in welcher Form den Betreuern eine Mitteilungspflicht auferlegt wird. Im Einzelfall bleibt es den Amtsgerichten überlassen, ob sie je nach Sachverhalt einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale - bei gleichzeitiger Mitteilungspflicht für vergütungsrelevante Veränderungen - für ausreichend erachten.“

25

Der Erlass erwähnt zwar nicht ausdrücklich den Fall, dass ein in die Zukunft gerichteter Vergütungsfestsetzungsantrag wie im vorliegenden Fall gestellt wird. In dem Erlass wird ausgeführt, dass die quartalsmäßige Abrechnung zu überprüfen sei, was darauf hindeutet, dass von einem Vergütungsantrag nach Ablauf des abzurechnenden Quartals ausgegangen wird. Jedoch macht der weitere Hinweis, es sei Sache des damit befassten Rechtspflegers, zu entscheiden, in welcher Form den Betreuern eine Mitteilungspflicht wegen etwaig geänderter Umstände aufzuerlegen sei, nur Sinn, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Antrag im Voraus für die Zukunft eingereicht worden ist. Dies kommt schließlich auch in dem letzten Satz des Erlasses zum Ausdruck, in dem von einem schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale die Rede ist.

26

Das Justizministerium hat in dem Erlass nicht nur aus haushaltsrechtlicher Sicht, sondern ausdrücklich auch aus betreuungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Verwendung von Daueranordnungen erhoben. Offenbar hielt das Justizministerium es für rechtlich zulässig, einen Betreuervergütungsfestsetzungsantrag pro Jahr für alle Quartale zu stellen und nach Ablauf des jeweiligen Quartals die Vergütung zu zahlen.

27

Zusammenfassend ist das Gericht der Auffassung, dass mit dem Dauerfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 ein wirksamer Vergütungsfestsetzungsantrag gegeben ist, der § 2 VBVG gewahrt und den Vergütungsanspruch nach Ablauf der jeweiligen Quartale i. S. von § 9 VBVG geltend gemacht hat.

28

3. Der Beteiligte zu 1 ist nach wie vor Inhaber des Betreuervergütungsanspruches. Er hat diesen nicht durch die Abtretungserklärung vom 19.07.2006 verloren.

29

Der Beteiligte zu 1 ist mit Beschluss vom 12.09.2008 zum Betreuer bestellt worden. Er ist damit zugleich zum Anspruchsinhaber für die Betreuervergütung geworden. Im Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist nur über die Höhe der Vergütung zu entscheiden. Davon zu trennen ist die Frage, an wen die festzusetzende Vergütung auszuzahlen ist. Im Regelfall wird die Zahlung an den Betreuer auf das von ihm genannte Konto zu erfolgen haben. Haben jedoch wie im vorliegenden Fall der Beteiligte zu 1 als Betreuer und die Berufsbetreuerin G. als Zessionarin mit schriftlicher Erklärung vom 19.07.2006 dem Amtsgericht angezeigt, dass die festgesetzte Vergütung an die Zessionarin zu zahlen sei, kann die Staatskasse nach der Festsetzung der Vergütung mit befreiender Wirkung an die Zessionarin leisten.

30

Der Beteiligte zu 1 war und ist aber auf jeden Fall Inhaber des Vergütungsanspruches gegen die Staatskasse. Es kann nicht angenommen werden, dass er und die Berufsbetreuerin G. die Abtretungserklärung vom 19.07.2006 dahin verstanden haben, diese werde Anspruchsinhaberin mit der Folge, dass sie die Betreuervergütung zu beantragen habe.

31

4. Selbst wenn angenommen wird, dass der Dauerfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 kein wirksamer Festsetzungsantrag gewesen ist und ihm deshalb nach § 2 VBVG für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Vergütungsanspruch nicht mehr zustünde, wäre die Zurückforderung der bereits ausgezahlten Vergütung, zu deren Vorbereitung die Beteiligte zu 2 den Antrag auf Festsetzung der Vergütung auf Null gestellt hat, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zulässig.

32

Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass mit der gerichtlichen Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Anweisung des Kostenbeamten im vereinfachten Verwaltungsverfahren wirkungslos wird und die Staatskasse den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern kann (BGH, Beschluss vom 06.11.2013, XII ZB 86/13, Textziff. 14, 15). Jedoch ist zu prüfen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein kann (BGH, a.a.O., Textziff. 22). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Herabsetzung der Betreuervergütung das Vertrauen des Betreuers in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist, wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die schlichte Anweisung der Vergütung im Justizverwaltungsverfahren wirkungslos wird, wenn in einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 168 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung ergeht. In dem förmlichen Festsetzungsverfahren ist das Gericht nicht an die vorherige formlose Verwaltungsanordnung gebunden. Es kann diese überschreiten oder unterschreiten. Damit muss ein Betreuer, der die förmliche Festsetzung seiner Vergütung auch selbst zunächst nicht beantragt hatte, grundsätzlich rechnen. Anderseits ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreitet und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht sind. Daher kann eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütung für einen übermäßig langen Zeitraum zurückgefordert wird (BGH, a.a.O., Textziff. 25, 29, 30).

33

Im vorliegenden Fall ist nach dem Antrag der Beteiligten zu 2 die Betreuervergütung für zwei Jahre betroffen. Der Beteiligte zu 1 hat zwar erst im September/Oktober 2012 angezeigt, dass ihm im vorliegenden Verfahren keine Vergütung für die zurückliegende Zeit gezahlt worden sei. Jedoch kann es nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Amtsgericht seinen Vergütungsfestsetzungsantrag zunächst nicht bearbeitet und deshalb die Vergütung erst im Oktober 2012 für die zurückliegenden Jahre zur Anweisung gebracht hat. Der Antrag der Beteiligten zu 2 liegt fünfeinhalb Monate nach erfolgter Auszahlung, so dass davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt der Beteiligte zu 1 auf jeden Fall die ohnehin rückständige Vergütung für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat.

34

Ferner ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht vor dem Hintergrund des Erlasses des Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern sich für berechtigt angesehen hat, die Vergütung auf einen in die Zukunft gerichteten Dauerfestsetzungsantrag hin jeweils nach Quartalsende zu zahlen und in der Tat dem Erlass des Justizministeriums aus den bereits ausgeführten Gründen die Rechtsauffassung zu entnehmen ist, einer Auszahlung von Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag stehe auch aus betreuungsrechtlicher Sicht nichts entgegen. Insoweit scheint die Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2 sich im Widerspruch zum Erlass des Justizministeriums zu befinden.

35

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beteiligte zu 2 ist nach § 11 Abs. 1 KostO von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Die KostO ist anzuwenden, weil die Beschwerde der Beteiligten zu 2 am 24.07.2013 und damit vor dem Inkrafttreten des GNotKG zum 01.08.2013 erhoben worden ist (§ 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Ein Erstattunganspruch wegen außergerichtlicher Kosten ist nicht ersichtlich, zumal der Beteiligte zu 1 sich ohne anwaltliche Vertretung am Verfahren beteiligt hat.

36

6. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG). Soweit ersichtlich ist noch keine Entscheidung dazu ergangen, ob ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsfestsetzungsantrag wie im vorliegenden Fall zulässig ist und Grundlage einer fortlaufenden Vergütungsfestsetzung nach jeweiligem Quartalsende sein kann.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 440/10
vom
25. Mai 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung
des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen
Betreuers.
BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. August 2010 aufgehoben. Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 19. Juli 2010 wird die Vergütung des Beteiligten zu 1. für die Tätigkeit der Mitarbeiterin L. für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 26. Dezember 2009 auf 629,20 € festgesetzt. Beschwerdewert: 74,80 €

Gründe:


I.

1
Mit Beschluss vom 2. September 2008 wurde für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet. Nach der aufgrund seines Wohnsitzwechsels erfolgten Übernahme des Verfahrens hat das nunmehr zuständige Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2009, dessen sofortige Wirksamkeit zum 26. Juni 2009 angeordnet wurde, den bisherigen Betreuer entlassen und die dem Beteiligten zu 1., einem Betreuungsverein, angehörende Frau L. zur Betreuerin bestellt.
2
Am 23. Februar 2010 hat der Beteiligte zu 1. die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeiten der Betreuerin im Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 26. Dezember 2009 in Höhe von 629,20 € beantragt. Nachdem das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1. mitgeteilt hatte, dass lediglich eine Vergütung für die Betreuungszeit vom 27. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2009 in Höhe von 554,40 € angewiesen worden sei, weil das Betreuungs- und Vergütungsjahr eingehalten werden müsse, hat der Beteiligte zu 1. die gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 hat das Amtsgericht unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung die Vergütung für die Zeit vom 27. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2009 auf den bereits ausgezahlten Betrag festgesetzt.
3
Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Festsetzung der Vergütung in der von dem Beteiligten zu 1. beantragten Höhe.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass es bei einem Betreuerwechsel zweckmäßig sei, Betreuungs- und Abrech- nungsquartale (§ 9 VBVG) zur Deckung zu bringen. Daher sei für die Vergütungsabrechnung des neu bestellten Betreuers neben § 9 VBVG auch § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG zu beachten. Ein Betreuerwechsel führe nicht zu einem Neubeginn der Berechnung des Vergütungszeitraums. Entscheidend für die Abrechnungsfrist sei allein der Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eines Betreuers. Damit sei lediglich einmal eine Rumpfberechnung erforderlich. Danach liefen die Abrechnungsquartale auch für den neu bestellten Betreuer parallel zum Betreuungsjahr. Mit der Zugrundelegung des Betreuungsjahres anstelle des Kalenderjahres sei sichergestellt, dass nicht regelmäßig zu denselben Stichtagen Abrechnungen anfielen und der damit verbundene Arbeitsanfall bei Gericht deren Bescheidung verzögere. Da die Betreuung am 2. September 2009 eingerichtet worden sei, könne der Beteiligte zu 1. mit dem am 23. Februar 2010 gestellten Antrag nur die Tätigkeiten für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2009 abrechnen.
7
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1. mit dem am 23. Februar 2010 gestellten Antrag eine Vergütung nur für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 2. Dezember 2009 verlangen kann.
8
aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann ein Betreuer die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann (HK-BUR/Bauer/Deinert [2005] § 9 VBVG Rn. 12; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 7; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. [Anhang zu § 1836] § 9 VBVG Rn. 2; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 1686). http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VBVG&p=7 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VBVG&p=7&x=1 - 5 -
9
Umstritten ist, ob nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten Betreuer eine eigene Abrechnungsfrist nach § 9 Satz 1 VBVG läuft oder dieser in die laufenden Abrechnungsfristen seines Vorgängers eintritt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der neu bestellte Betreuer müsse den Dreimonatsrhythmus des vorherigen Betreuers fortsetzen (HK-BUR/Bauer/Deinert [2005] § 9 VBVG Rn. 28). Nach anderer Auffassung soll für den Nachfolger mit dessen Bestellung ein neues Abrechnungsquartal beginnen (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 5 VBVG Rn. 39; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 339). Nach Auffassung des Senats ist der letztgenannten Meinung der Vorzug zu geben.
10
bb) Dem Wortlaut des § 9 Satz 1 VBVG lässt sich nicht entnehmen, dass der Abrechnungszeitraum ausschließlich mit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers zu laufen beginnt. Die Vorschrift regelt nur, dass ein Betreuer für die Abrechnung seiner Vergütung einen Abrechnungsrhythmus von jeweils drei Monaten einhalten muss. Dabei unterscheidet § 9 Satz 1 VBVG nicht danach, ob es sich um die mit der Errichtung der Betreuung verbundene erstmalige Betreuerbestellung handelt oder um eine solche, die aufgrund eines späteren Betreuerwechsels erfolgt ist.
11
cc) Müsste der neu bestellte Betreuer den Abrechnungsrhythmus seines Vorgängers fortsetzen, wäre allerdings sein erster Abrechnungszeitraum in der Regel kürzer als drei Monate, so dass die Frist des § 9 Satz 1 VBVG nicht gewahrt wäre (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 5 VBVG Rn. 39).
12
Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, oder ein Betreuungsverein, der eine solche Pauschale für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers verlangen kann (§ 7 Abs. 1 VBVG), nur in einem regelmäßigen Abstand von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1), um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Gerichte möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 36; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; OLG München BtPrax 2006, 184, 185). Die mit der Regelung verfolgte Absicht, den Abrechnungsaufwand bei Berufsbetreuungen für die Gerichte zu erleichtern, wird auch dann gewahrt, wenn nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten Betreuer ein eigener Abrechnungsrhythmus beginnt. § 9 Satz 1 VBVG verhindert, dass ein Betreuer beliebig oft Vergütungsansprüche geltend macht. Die Arbeitsersparnis für die Gerichte besteht deshalb darin, während eines laufenden Betreuungsverfahrens nur alle drei Monate eine Auszahlungsanordnung erlassen oder die Vergütung des Berufsbetreuers festsetzen zu müssen (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 5). Da sich der Abrechnungszeitraum aufgrund der Regelung des § 9 Satz 1 VBVG nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Abrechnungsmonaten bestimmt, wird der Anfall von Vergütungsanträgen zudem zeitlich verteilt (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 5), wodurch eine weitere Arbeitserleichterung für die Gerichte erreicht wird. Diese Wirkungen bleiben indes erhalten, wenn nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten Betreuer ein eigener Abrechnungsrhythmus beginnt. Auch dieser muss den Abrechnungsrhythmus wahren und kann daher seine Vergütungsansprüche ebenfalls nur im Abstand von drei Monaten geltend machen. Ein erhöhter Abrechnungsaufwand entsteht bei einem Betreuerwechsel nur dadurch, dass - einmalig - die Vergütung sowohl für den ausscheidenden Betreuer als auch für dessen Nachfolger bearbeitet werden muss. Zwar könnte bei einer Fortwirkung des Abrechnungsrhythmus möglicherweise gleichzeitig über den abschließenden Vergütungsanspruch des alten und den - ersten - Vergütungsanspruch des neuen Betreuers entschieden und dadurch der Abrechnungsaufwand etwas verringert werden. Jedoch können die Zeitpunkte, zu denen die Vergütungsansprüche geltend gemacht werden, auch bei einer Fortwirkung des Abrechnungsrhythmus auseinander fallen. Nach herrschender Meinung kann der ausscheidende Betreuer seinen Vergütungsanspruch bereits vor dem Erreichen des nächsten Abrechnungszeitraums geltend machen, wenn die Betreuung vor dem Erreichen dieses Zeitpunkts endet (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 10; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 1676; BtKomm/Dodegge Rn. 60; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 338). Außerdem bestimmt § 9 Satz 1 VBVG nur den frühesten Zeitpunkt, zu dem der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden kann (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 2). Ein Betreuer muss daher nicht stets für die vergangenen drei Monate abrechnen, sondern kann auch die Vergütung für mehrere Abrechnungsquartale zusammen beantragen (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 12; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 7).
13
dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist es nicht erforderlich , die Abrechnungsperioden des § 9 Satz 1 VBVG an die Regelung des § 5 VBVG anzugleichen.
14
Beide Vorschriften haben unterschiedliche Zielsetzungen. Während § 5 VBVG die pauschalen Stundenansätze für die Vergütung des Betreuers regelt, bestimmt § 9 VBVG allein den Zeitraum, in dem ein Betreuer seine Vergütung abrechnen kann. Dafür ist nicht die Dauer der Betreuung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Betreuer bestellt wurde, von Bedeutung. Denn durch den von § 9 Satz 1 VBVG festgelegten Abrechnungsrhythmus von drei Monaten soll nur verhindert werden, dass ein Betreuer in kürzeren Abständen abrechnet.
15
c) Die Entscheidung ist daher aufzuheben.
16
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Vergütung des Beteiligten zu 1 für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 26. Dezember 2009 gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VBVG wird im Festsetzungsverfahren nicht beanstandet.
Hahne Weber-Monecke Dose RiBGH Schilling ist urlaubs- Günter bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 19.07.2010 - 7 XVII 281/09 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.08.2010 - 19 T 329/10 -

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 440/10
vom
25. Mai 2011
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung
des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen
Betreuers.
BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. August 2010 aufgehoben. Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 19. Juli 2010 wird die Vergütung des Beteiligten zu 1. für die Tätigkeit der Mitarbeiterin L. für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 26. Dezember 2009 auf 629,20 € festgesetzt. Beschwerdewert: 74,80 €

Gründe:


I.

1
Mit Beschluss vom 2. September 2008 wurde für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet. Nach der aufgrund seines Wohnsitzwechsels erfolgten Übernahme des Verfahrens hat das nunmehr zuständige Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2009, dessen sofortige Wirksamkeit zum 26. Juni 2009 angeordnet wurde, den bisherigen Betreuer entlassen und die dem Beteiligten zu 1., einem Betreuungsverein, angehörende Frau L. zur Betreuerin bestellt.
2
Am 23. Februar 2010 hat der Beteiligte zu 1. die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeiten der Betreuerin im Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 26. Dezember 2009 in Höhe von 629,20 € beantragt. Nachdem das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1. mitgeteilt hatte, dass lediglich eine Vergütung für die Betreuungszeit vom 27. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2009 in Höhe von 554,40 € angewiesen worden sei, weil das Betreuungs- und Vergütungsjahr eingehalten werden müsse, hat der Beteiligte zu 1. die gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 hat das Amtsgericht unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung die Vergütung für die Zeit vom 27. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2009 auf den bereits ausgezahlten Betrag festgesetzt.
3
Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Festsetzung der Vergütung in der von dem Beteiligten zu 1. beantragten Höhe.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass es bei einem Betreuerwechsel zweckmäßig sei, Betreuungs- und Abrech- nungsquartale (§ 9 VBVG) zur Deckung zu bringen. Daher sei für die Vergütungsabrechnung des neu bestellten Betreuers neben § 9 VBVG auch § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG zu beachten. Ein Betreuerwechsel führe nicht zu einem Neubeginn der Berechnung des Vergütungszeitraums. Entscheidend für die Abrechnungsfrist sei allein der Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eines Betreuers. Damit sei lediglich einmal eine Rumpfberechnung erforderlich. Danach liefen die Abrechnungsquartale auch für den neu bestellten Betreuer parallel zum Betreuungsjahr. Mit der Zugrundelegung des Betreuungsjahres anstelle des Kalenderjahres sei sichergestellt, dass nicht regelmäßig zu denselben Stichtagen Abrechnungen anfielen und der damit verbundene Arbeitsanfall bei Gericht deren Bescheidung verzögere. Da die Betreuung am 2. September 2009 eingerichtet worden sei, könne der Beteiligte zu 1. mit dem am 23. Februar 2010 gestellten Antrag nur die Tätigkeiten für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis zum 2. Dezember 2009 abrechnen.
7
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1. mit dem am 23. Februar 2010 gestellten Antrag eine Vergütung nur für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 2. Dezember 2009 verlangen kann.
8
aa) Nach § 9 Satz 1 VBVG kann ein Betreuer die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann (HK-BUR/Bauer/Deinert [2005] § 9 VBVG Rn. 12; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 7; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. [Anhang zu § 1836] § 9 VBVG Rn. 2; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 1686). http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VBVG&p=7 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=VBVG&p=7&x=1 - 5 -
9
Umstritten ist, ob nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten Betreuer eine eigene Abrechnungsfrist nach § 9 Satz 1 VBVG läuft oder dieser in die laufenden Abrechnungsfristen seines Vorgängers eintritt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der neu bestellte Betreuer müsse den Dreimonatsrhythmus des vorherigen Betreuers fortsetzen (HK-BUR/Bauer/Deinert [2005] § 9 VBVG Rn. 28). Nach anderer Auffassung soll für den Nachfolger mit dessen Bestellung ein neues Abrechnungsquartal beginnen (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 5 VBVG Rn. 39; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 339). Nach Auffassung des Senats ist der letztgenannten Meinung der Vorzug zu geben.
10
bb) Dem Wortlaut des § 9 Satz 1 VBVG lässt sich nicht entnehmen, dass der Abrechnungszeitraum ausschließlich mit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers zu laufen beginnt. Die Vorschrift regelt nur, dass ein Betreuer für die Abrechnung seiner Vergütung einen Abrechnungsrhythmus von jeweils drei Monaten einhalten muss. Dabei unterscheidet § 9 Satz 1 VBVG nicht danach, ob es sich um die mit der Errichtung der Betreuung verbundene erstmalige Betreuerbestellung handelt oder um eine solche, die aufgrund eines späteren Betreuerwechsels erfolgt ist.
11
cc) Müsste der neu bestellte Betreuer den Abrechnungsrhythmus seines Vorgängers fortsetzen, wäre allerdings sein erster Abrechnungszeitraum in der Regel kürzer als drei Monate, so dass die Frist des § 9 Satz 1 VBVG nicht gewahrt wäre (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 5 VBVG Rn. 39).
12
Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, oder ein Betreuungsverein, der eine solche Pauschale für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers verlangen kann (§ 7 Abs. 1 VBVG), nur in einem regelmäßigen Abstand von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1; MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1), um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Gerichte möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 36; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 1). Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; OLG München BtPrax 2006, 184, 185). Die mit der Regelung verfolgte Absicht, den Abrechnungsaufwand bei Berufsbetreuungen für die Gerichte zu erleichtern, wird auch dann gewahrt, wenn nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten Betreuer ein eigener Abrechnungsrhythmus beginnt. § 9 Satz 1 VBVG verhindert, dass ein Betreuer beliebig oft Vergütungsansprüche geltend macht. Die Arbeitsersparnis für die Gerichte besteht deshalb darin, während eines laufenden Betreuungsverfahrens nur alle drei Monate eine Auszahlungsanordnung erlassen oder die Vergütung des Berufsbetreuers festsetzen zu müssen (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 5). Da sich der Abrechnungszeitraum aufgrund der Regelung des § 9 Satz 1 VBVG nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Abrechnungsmonaten bestimmt, wird der Anfall von Vergütungsanträgen zudem zeitlich verteilt (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 5), wodurch eine weitere Arbeitserleichterung für die Gerichte erreicht wird. Diese Wirkungen bleiben indes erhalten, wenn nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten Betreuer ein eigener Abrechnungsrhythmus beginnt. Auch dieser muss den Abrechnungsrhythmus wahren und kann daher seine Vergütungsansprüche ebenfalls nur im Abstand von drei Monaten geltend machen. Ein erhöhter Abrechnungsaufwand entsteht bei einem Betreuerwechsel nur dadurch, dass - einmalig - die Vergütung sowohl für den ausscheidenden Betreuer als auch für dessen Nachfolger bearbeitet werden muss. Zwar könnte bei einer Fortwirkung des Abrechnungsrhythmus möglicherweise gleichzeitig über den abschließenden Vergütungsanspruch des alten und den - ersten - Vergütungsanspruch des neuen Betreuers entschieden und dadurch der Abrechnungsaufwand etwas verringert werden. Jedoch können die Zeitpunkte, zu denen die Vergütungsansprüche geltend gemacht werden, auch bei einer Fortwirkung des Abrechnungsrhythmus auseinander fallen. Nach herrschender Meinung kann der ausscheidende Betreuer seinen Vergütungsanspruch bereits vor dem Erreichen des nächsten Abrechnungszeitraums geltend machen, wenn die Betreuung vor dem Erreichen dieses Zeitpunkts endet (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 10; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 1676; BtKomm/Dodegge Rn. 60; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 338). Außerdem bestimmt § 9 Satz 1 VBVG nur den frühesten Zeitpunkt, zu dem der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden kann (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 2). Ein Betreuer muss daher nicht stets für die vergangenen drei Monate abrechnen, sondern kann auch die Vergütung für mehrere Abrechnungsquartale zusammen beantragen (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 9 VBVG Rn. 12; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 9 VBVG Rn. 7).
13
dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist es nicht erforderlich , die Abrechnungsperioden des § 9 Satz 1 VBVG an die Regelung des § 5 VBVG anzugleichen.
14
Beide Vorschriften haben unterschiedliche Zielsetzungen. Während § 5 VBVG die pauschalen Stundenansätze für die Vergütung des Betreuers regelt, bestimmt § 9 VBVG allein den Zeitraum, in dem ein Betreuer seine Vergütung abrechnen kann. Dafür ist nicht die Dauer der Betreuung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Betreuer bestellt wurde, von Bedeutung. Denn durch den von § 9 Satz 1 VBVG festgelegten Abrechnungsrhythmus von drei Monaten soll nur verhindert werden, dass ein Betreuer in kürzeren Abständen abrechnet.
15
c) Die Entscheidung ist daher aufzuheben.
16
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Vergütung des Beteiligten zu 1 für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 26. Dezember 2009 gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VBVG wird im Festsetzungsverfahren nicht beanstandet.
Hahne Weber-Monecke Dose RiBGH Schilling ist urlaubs- Günter bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 19.07.2010 - 7 XVII 281/09 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.08.2010 - 19 T 329/10 -

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 86/13
vom
6. November 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung
auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse.

b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz
entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers
auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden
Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:

1
Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG zum Zweck der Rückforderung überzahlter Beträge.

I.

2
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde 2006 als Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen bestellt. Während die Betreuerin im ersten Betreuungsjahr (27. November 2006 bis 26. November 2007) für die Betreuungsführung Vergütungen aus der Landeskasse auf der Grundlage eines Stun- densatzes von 27 € beantragt hatte, machte sie im zweiten, dritten und vierten Betreuungsjahr (27. November 2007 bis 26. November 2010) einen Stundensatz von 33,50 € geltend. Den erhöhten Stundensatz begründete sie damit, dass sie seit 2001 als Berufsbetreuerin arbeite, zahlreiche Betreuungen führe, die dazu erforderlichen Kenntnisse im Selbststudium und durch praktische Anwendung gefestigt und darüber hinaus an verschiedenen Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen habe. Im Wege der Verwaltungsanweisung wurden der Betreuerin jeweils antragsgemäß Vergütungen aus der Landeskasse bewilligt und für den Betreuungszeitraum vom 27. November 2007 bis 26. November 2010 im Dezember 2008, Januar 2010 und Januar 2011 in Höhe von insgesamt 4.130,55 € ausgezahlt.
3
Auf Anregung des Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Bezirksrevisor) hat das Amtsgericht gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Vergütung für die Betreuerin für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 26. November 2010 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 27 € auf insgesamt 3.329,10 € festgesetzt. Zugleich hat es die Erstattung der während dieses Zeitraums zu viel ausgezahlten Vergütung in Höhe von 801,45 € an die Landeskasse angeordnet. Weiter hat es angekündigt, dass der überzahlte Betrag mit dem nächsten Vergütungsantrag der Betreuerin verrechnet werde, sofern keine Erstattung erfolge.
4
Die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Aufforderung zur Erstattung der zu viel ausgezahlten Vergütung in Höhe von 801,45 € an die Landeskasse entfalle. In der Sache habe das Amtsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass der Betreuerin für die berufsmäßige Betreuung nur eine Vergütung nach einem Stundesatz in Höhe von 27 € zustehe.
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 €.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung beschwert, weil diese eine Beitreibung des überzahlten Betrags im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 17).
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
9
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
10
Das Amtsgericht sei in dem auf Anregung des Bezirksrevisors eingeleiteten gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG nicht an die zuvor erfolgten Anweisungen der Vergütungen im Verwaltungsverfahren gebunden gewesen. Zutreffend sei das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass eine erstmalige förmliche Festsetzung der Betreuervergütung für die Zeit vom 27. November 2007 bis zum 26. November 2010 noch habe ergehen können. Zwar werde von Teilen der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Frist des § 2 VBVG auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entsprechend anwendbar sei. Danach wäre eine Rückforderung der Vergütungen für die bis zum 27. Februar 2010 erbrachten Betreuerleistungen angesichts des erst am 22. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Antrags des Bezirksrevisors ausgeschlossen gewesen. Dieser Ansicht sei nicht zu folgen. Zweck der Ausschlussfrist des § 2 VBVG sei es zu verhindern, dass ein Betreuer durch säumige Abrechnung erhebliche Ansprüche anhäufe, so dass er nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Staatskasse in Anspruch nehmen könne, wenn der Betreute jedenfalls zur vollständigen Begleichung der Betreuervergütung nicht in der Lage sei und deshalb als mittellos gelte. Schon diese Zielrichtung der Vorschrift verbiete es, einen Rückforderungsanspruch der Staatskasse wegen überzahlter Vergütung der Ausschlussfrist des § 2 VBVG zu unterstellen. Der Rückforderungsanspruch unterliege lediglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2 Abs. 4 JVEG, die aber im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Bezirksrevisor noch nicht abgelaufen gewesen sei.
11
b) Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
aa) Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keinen erhöhten Stundensatz für die Tätigkeit der Betreuerin festgesetzt hat. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, nach der die Betreuerin nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule, eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11; vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 ff. und vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 16 ff.) in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass das von der Betreuerin abgeschlossene Hochschulstudium im Studiengang Chemie keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt und die von ihr absolvierten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ohne staatlich reglementierten Abschluss einer abgeschlossenen Lehre nicht vergleichbar sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119 Rn. 11 f. und vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 14 ff.).
13
bb) Ebenso hat das Beschwerdegericht zutreffend eine analoge Anwendung des § 2 VBVG auf die amtswegige gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit dem Ziel der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung abgelehnt.
14
Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren die dem Betreuer zu bewilligende Vergütung fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren - wie hier - an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Kostenbeamten des Gerichts an, ist das Gericht nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über- oder unterschreiten. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Keidel/ Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; Jurgeleit/Maier Betreu- ungsrecht 2. Aufl. § 168 FamFG Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 492/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN).
15
Ist die Tätigkeit des Betreuers gemäß § 4 VBVG entsprechend seiner Ausbildung tatsächlich mit einem geringeren als dem bei der Anweisung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zugrunde gelegten Stundensatz zu vergüten, kann die Staatskasse den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern. Ihr steht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu (OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 13; vgl. zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung Bach/Meyer/Höver JVEG 25. Aufl. § 2 JVEG Rn. 2.10), welcher im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO nach vorheriger Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren beizutreiben ist.
16
In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Rückforderung der im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zu viel gezahlten Betreuervergütung einer zeitlichen Begrenzung durch § 2 VBVG unterliegt. Gemäß § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird.
17
(1) Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass im umgekehrten Fall der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entsprechend § 2 VBVG ebenfalls eine Frist von 15 Monaten ab dem Schluss der jeweiligen Abrechnungsperiode des § 9 VBVG gilt (LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 995/07 - juris Rn. 19; LG Münster FamRZ 2011, 1689; LG Dessau-Roßlau BtPrax 2012, 173; Knittel Betreuungsgesetz [Stand: 1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 30). Eine nachträgliche Festsetzung der Be- treuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG mehr als 15 Monate nach der Entstehung des Anspruchs wäre nach dieser Ansicht ausgeschlossen.
18
(2) Nach anderer Ansicht unterliegt die Rückerstattung jedenfalls nicht der Ausschlussfrist des § 2 VBVG (LG Detmold NJW-RR 2012, 390, 391; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 2010 § 2 VBVG Rn. 3; jurisPK-BGB/ Jaschinski 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 20; Palandt/Götz 72. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1), so dass eine gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch nach Ablauf von 15 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs möglich wäre.
19
(3) Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. § 2 VBVG richtet sich nach seiner Stellung im Gesetz ausschließlich an den Vormund bzw. Betreuer. Für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Betreuervergütung findet sich hingegen keine ausdrückliche Regelung.
20
Einer analogen Anwendung des § 2 VBVG steht jedenfalls entgegen, dass eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist. Sinn und Zweck der mit § 2 VBVG geregelten fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten. Damit soll verhindert werden, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Einstandspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre. Die Inanspruchnahme der Staatskasse soll in allen Fällen vermieden werden, in denen die Vergütungsansprüche bei fristgerechter Geltendmachung aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen des Betroffenen befriedigt werden können. Die Obliegen- heit zur fristgerechten Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs dient wesentlich dem Interesse der Staatskasse; sie kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Staatskasse selbst treffen (BT-Drucks. 13/7158 S. 27 und S. 22 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB).
21
Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber einwendet, auch die Staatskasse sei zur zügigen Geltendmachung ihrer Rückforderungsansprüche anzuhalten, um der Gefahr zu begegnen, dass ein Rückforderungsanspruch ins Leere gehe, wenn der Betreuer seinerseits zwischenzeitlich mittellos werde, ist dem nicht zu folgen. Sonst würde nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 2 VBVG auch ein noch realisierbarer Rückforderungsanspruch erlöschen und damit ein Rechtsverlust der Staatskasse eintreten, der dem Sinn und Zweck der Vorschrift erkennbar zuwiderläuft.
22
cc) Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein könnte.
23
Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, so dass ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.
24
Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung,welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, wonach im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO (Ansprüche gegen Betreuer auf Erstattung von zuviel gezahlten Beträgen; vgl. insoweit BR-Drucks. 960/96 S. 41) solche Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über die Feststellung des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen sind. Dabei ist der Begriff der Einwendung i.S.d. § 8 JBeitrO weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (vgl. LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf BFH Beschluss vom 25. Februar 2003 - VII K 1/03 - juris Rn. 3). Denn der Streit über die Frage, ob eine Leistungs- oder Duldungspflicht besteht, ist nicht im Vollstreckungsverfahren auszutragen (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211; App MDR 1996, 769, 770). Das gilt auch für Rückforderungsansprüche gegen Betreuer auf Erstattung zuviel gezahlten Leistungen der Staatskasse. Zwar sind Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nicht ausdrücklich erwähnt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen in diesen Fällen wie bei den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO aufgeführten Personengrup- pen regeln wollte (vgl. BR-Drucks. 960/96 S. 41) und bei der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO übersah, auch den korrespondierenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO entsprechend anzupassen. Nach der Systematik des § 8 JBeitrO sollen besondere Rechtsbehelfe außerhalb des den Rechtsgrund für die Beitreibung schaffenden Festsetzungsverfahrens nämlich nur dort eröffnet sein, wo der Prüfungsumfang des Festsetzungsverfahrens besonderen inhaltlichen Beschränkungen unterliegt, insbesondere im Bereich der Kostenfestsetzung , wo nur Einwendungen erhoben werden können, die dem Kostenrecht entnommen sind (vgl. BT-Drucks. 2/2545 S. 211).
25
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (OLG Köln FGPrax 2006, 116 unter Berufung auf BVerwG NJW 1985, 2436, 2437; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 - juris Rn. 21; LG Detmold Beschluss vom 12. Mai 2010 - 3 T 8/10 - juris Rn. 3; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 30. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; vgl. auch zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachverständigenvergütung OLG Karlsruhe Justiz 1991, 208). In diesem Fall wäre schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen.
26
Die Betreuerin hat sich im Festsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG darauf berufen, dass sie sich auf die Beständigkeit der Auszahlung ihrer im Verwaltungsverfahren erfolgten Vergütung verlassen habe. Auch entstehe ihr ein finanzieller Schaden, weil sie auf der Grundlage der Ein- künfte Einkommen- und Gewerbesteuer entrichtet sowie Krankenkassenbeiträge abgeführt habe. Dies stelle eine unbillige Härte dar. Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob dieses Vorbringen einen die Rückforderung ganz oder teilweise ausschließenden Vertrauenstatbestand begründet.
27
3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil der von der Betreuerin geltend gemachte Vertrauenstatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung bedarf, die der Senat nicht ersetzen kann.
28
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
29
Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Herabsetzung der Betreuervergütung das Vertrauen der Betreuerin in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist, wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die schlichte Anweisung der Vergütung im Justizverwaltungsverfahren wirkungslos wird, wenn in einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 168 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung ergeht. In dem förmlichen Festsetzungsverfahren ist das Gericht nicht an die vorherige formlose Verwaltungsanordnung (§ 168 Abs. 2 Satz 4 FamFG) gebunden; es kann diese überschreiten oder - wie vorliegend - unterschreiten (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 230/11 - juris Rn. 14 f.; vgl. auch OLG Köln FGPrax 2006, 116). Damit muss ein Betreuer, der die förmliche Festsetzung seiner Vergütung auch selbst zunächst nicht beantragt hatte, grundsätzlich rechnen.
30
Andererseits ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreitet und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits ver- braucht sind. Daher kann eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum rückgefordert werden.
31
Das Kostenrecht hat den Vertrauensschutzgesichtspunkt aufgegriffen, indem es für einen Fall mit vergleichbarer Interessenlage, nämlich der Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Kosten, in § 20 Abs. 1 GNotKG (früher: § 20 Abs. 1 GKG) eine Regelung getroffen hat, wonach diese nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist; dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auferlegt, die kostenrechtlichen Interessen der Staatskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls das gutgläubige Vertrauen in die verwaltungsmäßig getroffene Regelung Vorrang genießt.
32
Zwar ist die in § 20 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ausschlussfrist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, da es sich hier nicht um eine Kostennachforderung, sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge handelt. Die in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Wertung, dass das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann jedoch auch bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (vgl. bereits OLG Stuttgart BtPrax 2011, 134). Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen (BT-Drucks. 13/10709 S. 2). Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.07.2011 - 53 XVII G 1465 -
LG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2013 - 87 T 221/11 -

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.