Landgericht Rostock Urteil, 06. Nov. 2015 - 3 O 703/15

06.11.2015

Tenor

1. Der Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 - Az.: 3 O 703/15 - wird aufgehoben. Der auf seinen Erlass gestellte Antrag der Verfügungsklägerin vom 19.08.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Verfügungsbeklagte schrieb den Bau von elektrotechnischen Anlagen für die Justizvollzugsanstalt ... im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichen Teilnahmewettbewerb unter der Vergabenummer 15 T 0154S öffentlich aus (Anlage Ast 1).

2

Nach der Durchführung des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs forderte der Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin unter dem Eröffnungstermin vom 30.06.2015 zur Abgabe eines Angebotes auf. Auf die Anlage Ast 2 wird Bezug genommen.

3

Unter dem 02.07.2015 gab die Verfügungsklägerin ein Angebot mit einer Angebotssumme von insgesamt 4.392.404,36 EUR ab (Anlage Ast 3). Ferner gab die Verfügungsklägerin zwei - ausdrücklich zugelassene - Nebenangebote ab. Das Nebenangebot Nr. 2 (Anlage Ast 4, B. 218, Bd. II d.A.) betraf ELT/IT/FM-Anlagen in einem Umfang vom 3.884.106,40 EUR brutto. Ferner gab die Verfügungsklägerin ein Angebot für einen Wartungsvertrag in Höhe von 162.361,81 EUR ab.

4

Mit Absageschreiben vom 17.08.2015 (Anlage Ast 8) informierte der Verfügungsbeklagte, dass erfolgreicher Bieter die Firma ... geworden sei. Eine gesonderte Information der Verfügungsklägerin vor der Zuschlagserteilung an die Firma ... erfolgte nicht.

5

Mit Schreiben vom 17.08.2015 (Anlage Ast 6) rügte die Verfügungsklägerin, dass die Entscheidung der Vergabestelle entgegen § 12 Abs. 1 VgG MV noch nicht schriftlich mitgeteilt worden und deshalb vergaberechtswidrig sei. Ihr Nebenangebot Nr. 2 sei mit 3.884.106,40 EUR das preislich günstigste gewesen. Dabei sei der Preis für die Wartungsarbeiten bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.

6

Die Firma ... bestätigte mit Schreiben vom 30.09.2015 (Anlage B 4), dass der schriftliche Auftrag des Verfügungsbeklagten am 14.08.2015 in deren Poststelle registriert worden sei. Die ergebe sich aus dem Eingangsstempel der Poststelle (Anlage B 5).

7

Mit Beschluss vom 20.08.2015 hat die Kammer ohne mündlichen Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten untersagt, den Zuschlag in dem Vergabeverfahren 15T0154S bis zur Entscheidung nach mündlicher Verhandlung in dem hiesigen Verfahren an die Mitbieterin, die Firma ..., zu erteilen.

8

Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

9

Er behauptet unter Bezugnahme auf die Anlagen B 1 und B 3, dass das auf den 07.08.2015 datierte Auftragsbestätigungsschreiben (Anlage B 1) am 11.08.2015 intern gegengezeichnet und an die Firma ... mit dem Begleitschreiben (Anlage B 3) vom 12.08.2015 übersandt worden sei.

10

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

11

unter Aufhebung der durch den Beschluss vom 20.08.2015 erlassenen einstweiligen Verfügung den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

12

Die Verfügungsklägerin beantragt,

13

den Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 aufrecht zu erhalten, mit der Maßgabe, dass die Zuschlagserteilung dauerhaft untersagt wird.

Entscheidungsgründe

14

Auf den gemäß §§ 936, 922, 924 ZPO zulässigen Widerspruch des Verfügungsbeklagten ist der Beschluss der Kammer vom 20.08.2015 aufzuheben.

15

Die Verfügungsklägerin hat im Ergebnis keinen Verfügungsanspruch und keinen Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 935, 924, 925 ZPO glaubhaft machen können.

16

Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf Untersagung des Zuschlages auf das Angebot der Firma ... gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB im Rahmen des bestehenden schuldrechtlichen vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten des Vergabeverfahrens, weil der Zuschlag bereits vor Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an die Firma... erteilt worden war (Anlage B 1). Ein Antrag auf Untersagung hat aus diesem Grunde keinen Erfolg mehr. Auch ein Verfügungsgrund besteht nicht.

17

Die von der Verfügungsklägerin näher dargelegten Zweifel an der Richtigkeit des ursprünglichen Vortrages des Verfügungsbeklagten, dass der Zuschlag an die Mitbewerberin bereits am 07.08.2015 erfolgt sei, greifen im Ergebnis nicht durch. Der Verfügungsbeklagte hat zumindest durch die Vorlage der Anlagen B 4 und B 5 näher dargelegt, dass die Auftragserteilung an die Firma ... jedenfalls am 14.08.2015 erfolgte. Dies ist durch die Vorlage der Anlage B 5 hinreichend glaubhaft gemacht.

18

Nach dieser Auftragserteilung vom 14.08.2015 konnte die Verfügungsklägerin keine Untersagungsverfügung mehr verlangen.

19

Die Auftragserteilung an die Firma ... ist nicht nach § 101 b GWB analog oder nach § 134 BGB unwirksam.

20

Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 101 b GWB verbietet sich vorliegend. Zwar wurde die in § 12 Abs. 1 VgG MV geregelte Informationspflicht der Vergabestelle nach der Gesetzesbegründung (vgl. Drucksache 5/4190, Seite 21, des Landtages MV) ausdrücklich an § 101 a GWB angelehnt. Eine Regelung über die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Informationspflicht, wie dies in § 101 b GWB geregelt ist, fehlt in den Vorschriften des Vergabegesetzes MV. Gleichwohl liegt diesbezüglich keine unbeabsichtigte, planwidrige Regelungslücke vor. Das Fehlen einer Sanktion im Fall eines Verstoßen gegen die Informationspflicht war dem Gesetzgeber offenkundig bekannt und die Rechtslage wurde auch im Rahmen der späteren Änderungsgesetze zum Vergabegesetz MV in Kenntnis dieser Rechtslage nicht geändert.

21

§ 12 Abs. 1 VgG MV ist ferner keine Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Da im Vergabegesetz MV nicht ausdrücklich die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht nach § 12 Abs. 1 VgG MV geregelt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Rechtsfolge mit einem Verstoß gegen die entsprechende Regelung verbunden sein soll (vgl. nur: Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, Rdn. 6).

22

Ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 12 Abs. 1 VgG MV soll - anders als im Anwendungsbereich von § 101 a GWB - erkennbar nicht die Nichtigkeit des diesbezüglichen Rechtsgeschäfts zur Folge haben. Dies ergibt sich - wie oben dargelegt - aus der eindeutigen Gesetzesbegründung. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 1 VgG MV eine bloße Ordnungsvorschrift ohne unmittelbare Sanktionsmöglichkeiten schaffen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahrnehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.

(2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden.

(3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den Rechten zustehen

1.
für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war, oder
2.
aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsgesellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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(2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden.

(3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den Rechten zustehen

1.
für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war, oder
2.
aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsgesellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahrnehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.

(2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden.

(3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den Rechten zustehen

1.
für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war, oder
2.
aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsgesellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.