Landgericht Rostock Urteil, 08. Juli 2009 - 1 S 141/08
Gericht
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 05.05.2008 - 69 C 972/07 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits I. und II. Instanz.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um Wildschadenersatz. Der Kläger ist Jagdpächter und der Beklagte ist Landwirt. Der Kläger übernahm durch den Jagdpachtvertrag die Verpflichtung zum Wildschadenersatz für verschiedene vom Beklagten bewirtschaftete Flächen.
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Am 27.08.2007 meldete der Beklagte am 20.08.2007 entdeckte Wildschäden auf seinen Maisfeldern mit einem von ihm geschätzten Ausmaß von über 7 ha an (Anlage K1, GA 7-9). Unter dem 27.08.2007 teilte das Amt G.-Land dem Kläger mit, die Schätzung solle zur Feststellung des tatsächlichen Schadens bis zur Ernte erst in der 38. Kalenderwoche erfolgen (Anlage K2, GA 10). Die Parteien wurden zum Ortstermin am 21.09.2007 geladen (Anlage K3, GA 11). In diesem Termin kam es nicht zu einer gütlichen Einigung. Der Schadenschätzer führte aus, der Schaden sei im Zeitraum von Mitte Juli entstanden und habe sich bis zum Erntezeitpunkt Ende September verstärkt. Es sei ein Schaden von 1.684,00 Euro entstanden (Anlage K4, GA 12). Mit Vorbescheid vom 17.10.2007 (Anlage K5, GA 13-14) wurden ein Wildschaden von 1.684,00 Euro und die Eintrittspflicht des Klägers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.10.2007 zugestellt.
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Mit der am 09.11.2007 beim Amtsgericht Güstrow eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die im Vorbescheid ausgesprochene Ersatzpflicht nicht bestehe. Der mit Rechnung vom 20.11.2007 angeforderte Gerichtskostenvorschuss ist am 07.12.2007 eingegangen. Die Zustellung der Klage ist am 04.01.2008 erfolgt.
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Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.05.2008 (GA 58) stattgegeben. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, die Schäden ordnungsgemäß angemeldet zu haben. Er habe die Ende Juli erstmals entstandenen Schäden bereits früher entdecken müssen, hätte er eine - vom Amtsgericht im Abstand von 1 bis 2 Wochen für erforderlich gehaltene - regelmäßige Kontrolle der Felder durchgeführt. Nach dem 27.08.2007 entstandene Schäden seien gar nicht gemeldet worden. Für die Abgrenzung der ordnungsgemäß angemeldeten von den nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig angemeldeten Schäden fehle es an jeglichem Anknüpfungspunkt, so dass auch eine Schätzung des ersatzfähigen Schadenteiles nach § 287 ZPO nicht in Betracht komme. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 08.05.2008 zugestellt worden.
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Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 06.06.2008 eingegangenen Berufung. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf den am 02.07.2008 eingegangenen Antrag bis zum 04.08.2008 und auf den am 29.07.2008 eingegangenen Antrag bis zum 04.09.2008 verlängert worden. Am 04.09.2008 ist die Berufungsbegründung eingegangen. Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und die Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung. Das Amtsgericht habe ein zu kurzes, von den zitierten Gerichtsentscheidungen nicht gedecktes Kontrollintervall angenommen. Für eine nicht ausreichende Kontrolle sei zudem der Verpflichtete beweisbelastet, weil er damit nicht erstattungsfähige Altschäden behaupte. Das Amtsgericht habe den klägerseits (und beklagtenseits) benannten Wildschadenschätzer als Zeugen vernehmen müssen. Im Ergebnis habe das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gehabt, Mitte Juli sei ein Schaden im Mais nicht feststellbar und die Kontrolle am 20.07.2007 ausreichend gewesen. Vor Mitte August sei im Mais mit Wildschäden nicht zu rechnen. Schäden nach dem 20.08.2007 habe der Schätzer nicht berücksichtigt.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts G vom 05.05.2008 - 69 C 972/07 - aufzuheben und
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a) die Klage abzuweisen,
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b) hilfsweise den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.684,00 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2009 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
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Das Berufungsgericht hat Sachverständigen- und sachverständigen Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.06.2009 (GA 174-179) Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere die Klagefrist nach § 7 Abs. 1 Wild- und JagdSVO M-V eingehalten. Nach Zustellung des Vorbescheides am 22.10.2007 ist die Klage am 09.11.2007 und damit innerhalb von 3 Wochen beim Amtsgericht G eingegangen. Gemäß § 167 ZPO wirkt die Zustellung der Klage auf diesen Zeitpunkt zurück. Die Rückwirkung tritt ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Dies ist der Fall, wenn dem Zustellungsbetreiber keine erheblichen Verzögerungen zuzurechnen sind. Insoweit darf er vor der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Gerichtskostenrechnung, nicht aber die Vorschusszahlung des Rechtschutzversicherers abwarten (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 167 Rn. 15 mwN.).
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Auf die am 20.11.2007 gefertigte Kostenrechnung ist die Zahlung (durch eine Versicherung) am 07.12.2007 und damit nach 17 Tagen eingegangen. Eine die Rückwirkung ausschließende Verzögerung liegt hierin nicht. Die weitere Dauer bis zu der am 04.01.2008 erfolgten Zustellung kann dem Kläger nicht zugerechnet werden.
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2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Beklagte kann von dem Kläger nach den §§ 29, 31 BJagdG den Ersatz des im Vorbescheid bezeichneten Wildschadens verlangen. Der Kläger haftet dem Grunde und der Höhe nach. Ein Mitverschulden ist dem Beklagten nicht anzurechnen, weil der Kläger die Behauptung, der Beklagte habe ihm das Befahren der Flächen untersagt (GA 6), trotz Bestreitens (GA 23) nicht unter Beweis gestellt hat. Die Ersatzpflicht ist auch nicht wegen Versäumung der Frist des § 34 BJagdG ausgeschlossen. Vielmehr wird die Frist für sämtliche relevante Schadenteile durch die am 27.08.2007 bei der zuständigen Behörde eingegangene Anmeldung vom 23.08.2007 gewahrt. Auf die fehlende Abgrenzbarkeit nach dem Zeitpunkt der Schadenentstehung kommt es deshalb nicht an. Im Einzelnen:
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Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist maßgeblich, ob der Beklagte die unstreitig am 20.08.2007 festgestellten Schäden bei Beachtung gehöriger Sorgfalt früher hätte feststellen können (a) und ob er die zwischen der Erstanmeldung und der Schadenschätzung entstandenen Schäden jeweils binnen Wochenfrist hätte nachmelden müssen (b). Der Beklagte ist hinsichtlich der Fristwahrung darlegungs- und beweisbelastet (vgl. nur LG Hechingen, Urteil vom 21.02.1990 - 3 S 105/89 [nach juris-Kurztext]; LG Hagen, Urteil vom 17.02.1998 - 1 S 291/97 [nach juris-Kurztext]; LG Marburg, Urteil vom 18.06.2003 - 5 S 200/01 [nach juris-Kurztext]; Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, 3. Aufl., § 34 Rn. 2; wohl auch LG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1992 - 11 S 4135/92 [nach juris-Kurztext]; für Ausschlussfristen im Allgemeinen: Baumgärtel/Laumen/Prütting/ Kessen, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 186 Rn. 1, Rn. 2, Vor §§ 194 ff. Rn. 12, jeweils mwN.; für die Ausschlussfrist im Reiserecht: Baumgärtel/Laumen/Prütting/Eyinck, aaO., § 651g Rn. 1 mwN.; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 651 g Rn. 7).
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a) Der Entscheidung des Berufungsgerichts kann eine Kontrolle der Felder durch den Beklagten vor dem 20.08.2007 nicht zugrunde gelegt werden. Dessen Behauptung, er habe die Felder "Ende Juli" kontrolliert (GA 32), ist bereits nicht schlüssig, jedenfalls aber angesichts des Bestreitens des Klägers (GA 36) unsubstantiiert. Erstmals mit der Berufungsbegründung ist als Zeitpunkt der Kontrolle der 20.07.2007 angegeben worden (GA 105). Weitere Angaben fehlen. Ohnehin kann dem Angebot der Parteivernehmung (GA 106) mangels Zustimmung und mangels Darlegung eines Grundes nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht nachgegangen werden.
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Auf dieser Grundlage kann eine ordnungsgemäße Anmeldung aller bis zum 20.08.2007 entstandenen Schäden nur angenommen werden, wenn der Beklagte die Felder vor dem 20.08.2007 nicht zu kontrollieren hatte oder aber die Schäden zum Zeitpunkt der letztmaligen Kontrollobliegenheit nicht vorhanden beziehungsweise zwar vorhanden, aber auch bei ordnungsgemäßer Kontrolle nicht erkennbar waren. Die Kontrollobliegenheit des Landwirtes richtet sich nach der Schadenträchtigkeit der Felder. Insoweit ist das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad (sog. Milchwachsreife) erreicht, dass Wildschweine diesen fressen und damit nennenswerte Schäden anrichten. Im Jahr 2007 trat die Reife entsprechend und ohne erhebliche zeitliche Abweichungen ein. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2009 (GA 175-178). Den insoweit erstmaligen Vortrag und Beweisantritt in der Berufungsinstanz hatte das Gericht nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil ein hinreichender rechtlicher Hinweis in I. Instanz nicht dokumentiert ist. Das Gericht hat die Ausführungen des Sachverständigen nachvollzogen und macht sich diese zu eigen. Der Sachverständige hat insbesondere erläutert, ab Mitte Juli komme es zu Probebissen und erst "im August und insbesondere Ende August" gehe es mit den Wildschäden im Mais "richtig los". Das Gericht entnimmt diesen Ausführungen, dass die Maisschläge erst Ende August erheblich schadenträchtig sind, während es zuvor lediglich vereinzelt zu Schäden kommen kann.
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Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen genügte der Beklagte seinen Obliegenheiten mit der Kontrolle am 20.08.2007. Ist erst Ende August mit erheblichen Schäden zu rechnen, genügt der Landwirt seinen Obliegenheiten jedenfalls dann, wenn er eine Kontrolle innerhalb der ersten Woche der zweiten Monatshälfte vornimmt. Zwar ergibt sich aus § 34 BJagdG, dass ein Landwirt - will er seinen Anspruch auf Wildschadenersatz nicht gefährden - seine Felder frühzeitig zu kontrollieren hat. Hieraus folgt indes nicht, er müsse eine lückenlose Kontrolle durchführen und bereits am ersten Tag des Gefährdungszeitraumes oder gar vorsorglich noch früher sämtliche Schläge begehen. Mit § 34 BJagdG soll eine zeitnahe Schadenfeststellung und -mitteilung sichergestellt werden, nicht aber der gesetzlich vorgesehene Ersatzanspruch des Landwirtes durch mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand nahezu unüberwindliche Anforderungen praktisch ausgeschlossen werden. Für eine Kontrollobliegenheit bereits in der ersten Monatshälfte des August sieht die Kammer keine Anhaltspunkte. Ebensowenig begründet die Möglichkeit von Schäden durch "Probebisse" seit Mitte Juli einen Sorgfaltsverstoß. Angesichts des geringen hierdurch möglichen Schadenumfanges war der Beklagte zu einer Überprüfung noch nicht gehalten. Aber selbst bei Bejahung einer Kontrollobliegenheit bereits Anfang August wären die dann erkennbaren und damit gemäß § 34 BJagdG ausgeschlossenen Schäden durch die Probebisse zur Überzeugung der Kammer derart gering, dass sie - angesichts des in Ansatz gebrachten Preises von 2,00 Euro je Dezitonne Mais - im Verhältnis zum Gesamtschaden im Rahmen des § 287 ZPO außer Betracht blieben.
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b) Auch die zwischen dem 20.08.2007 und dem 21.09.2007 entstandenen , nicht nachgemeldeten Schadenteile sind nicht nach § 34 BJagdG ausgeschlossen. Zwar kann der Vortrag des Beklagten mit der Berufungsbegründung, das Schätzgutachten umfasse gar keine nach dem 20.08.2007 eingetretenen Schäden, keine Berücksichtigung finden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die bloße Ausweitung des Schadens begründet indes keine neue Anmeldepflicht.
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Die Regelung des § 34 BJagdG bedarf der Auslegung, ob die Ausschlussfrist nur für die Anmeldung gänzlich neuer Schäden oder auch für die Ausweitung bereits angemeldeter Schäden gilt.
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Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Er lässt die Deutung zu, jeglicher Wildschaden und damit jeder zuvor nicht dagewesene Verbiss unterfalle der Ausschlussfrist, so dass sich ausweitende Schäden von Woche zu Woche nachzumelden seien (so neben dem angefochtenen Urteil auch LG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1992 - 11 S 4135/92 [nach juris-Kurztext]; AG Lichtenfels, Urteil vom 05.04.2006 - 1 C 338/05; AG Montabaur, Urteil vom 18.10.2005 - 5 C 215/04; AG Plön, Urteil vom 27.01.1983 - 2 C 416/81 [nach juris-Kurztext]; AG Saarlouis, Urteil vom 01.07.1985 - 4 C 1021/83 [nach juris-Kurztext]; Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl., § 34 BJagdG Rn. 1; wohl auch LG Freiburg, VersR 1977, 748; LG Arnsberg, Urteil vom 27.05.1991 - 5 S 329/90 [nach juris-Kurztext]; laut Kläger auch Mitschke/Schäfer, BJagdG, § 34 Rn. 5). Andererseits schließt der Wortlaut das Verständnis nicht aus, Schadensfall im Sinne der Vorschrift sei lediglich der "Erstschaden", während dessen bloße Ausweitung eine neue Anmeldung nicht erfordere; eine Neuanmeldung sei nur erforderlich, wenn es sich um örtlich oder substantiell andere Schäden handele.
- 25
Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist die Ermöglichung der Beweissicherung, dh. der Feststellung des Schadensbildes und der eindeutigen Zuordnung der Schadenursachen vor Ort. Zudem soll der Verpflichtete in die Lage versetzt werden, notwendige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden einzuleiten (vgl. Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, aaO., § 34 BJagdG Rn. 1; LG Itzehoe, Urteil vom 31.01.1995 - 1 S 289/94 [nach juris-Kurztext]; AG Plön, Urteil vom 27.01.1983 - 2 C 416/81 [nach juris-Kurztext]). Bei Beachtung dieses Zweckes erscheint die Nachmeldung einer bloßen Schadenausweitung nicht erforderlich. Der Ortstermin ist so anzusetzen, dass zu erwarten ist, die Ursachen könnten noch festgestellt werden. Für die zwischen Anmeldung und Ortstermin entstehenden Schäden ist die Zuordnung aufgrund ihrer Frische naturgemäß leichter und sicherer möglich als für die länger zurückliegenden, in der Anmeldung angegebenen Schäden. Zur Beweissicherung bedarf es der Nachmeldung deshalb nicht. Auch ist sie nicht erforderlich, um dem Verpflichteten Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ermöglichen. Jedenfalls wenn der ursprünglich angemeldete und der beim Ortstermin vorliegende Schaden auf derselben Fläche qualitativ und quantitativ nur unwesentlich voneinander abweichen beziehungsweise lediglich eine erwartungsgemäße Ausweitung festzustellen ist, wird der Verpflichtete bereits durch die Erstanmeldung hinreichend informiert. Dementsprechend geht auch der Kläger davon aus, die Ausweitung eines solchen Wildschadens nach der Anmeldung - insbesondere in zeitlicher Nähe zur Ernte - sei typisch. Unter diesen Bedingungen ist nicht erkennbar, dass die Nachmeldung den Verpflichteten zu weitergehenden Maßnahmen veranlassen könnte. Im Übrigen würde das Nachmeldeerfordernis bewirken, dass der Berechtigte zur Vermeidung der schwierigen tatsächlichen Abgrenzung der vor und nach der Anmeldung entstandenen Schäden regelmäßig jeweils am Tage des Ortstermins eine Nachmeldung vornehmen müsste. Unterließe er dies, würde auch der ordnungsgemäß angemeldete Ersatzanspruch entfallen. Die Ausschlussfrist dient aber nicht dem Ausschluss ordnungsgemäß angemeldeter Schäden.
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Wegen des offenen Wortlautes handelt es sich um eine Frage der Auslegung, nicht der teleologischen Reduktion.
- 27
c) Die Höhe des Schadens steht nicht im Streit.
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3. Mit der Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und der Klagabweisung hat der Vorbescheid als Vollstreckungstitel Bestand. Er hat nicht bereits mit dem Erlass des angefochtenen Urteils und damit vor dessen Rechtskraft seine Wirksamkeit endgültig verloren.
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Der Fall ist nicht vergleichbar mit der Berufung gegen die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO. Die Aufhebung im Widerspruchsverfahren lässt die Wirksamkeit der ursprünglichen einstweiligen Verfügung sofort und endgültig entfallen. Weicht das Berufungsgericht von der Auffassung des Amtsgerichtes ab, muss es deshalb die einstweilige Verfügung neu erlassen. Dies liegt indes in den Besonderheiten des Verfügungsverfahrens begründet, insbesondere dem regelmäßig unterbliebenen rechtlichen Gehör des Gegners vor Erlass des Beschlusses. Der Verfügungskläger wird auf diese Weise nicht schlechter gestellt als bei sofortiger mündlicher Verhandlung und Zurückweisung seines Antrages (vgl. nur Drescher in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 925 Rn. 13; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 925 Rn. 19; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 925 Rn. 12, 13). Diese Besonderheiten treffen auf das vorliegende Verfahren nicht zu. So hatte der Kläger vor Erlass des Vorbescheides Gelegenheit zur Äußerung. Auch ist der Vorbescheid des Amtes gerade keine eigene Entscheidung des Ausgangsgerichtes.
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4. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 34 BJagdG ist die Revision zuzulassen. Die Auslegung ist entscheidungserheblich. Insbesondere ist es dem Kläger nicht ohnehin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Ein widersprüchliches Verhalten ist nicht zu erkennen. Die tatsächliche Kenntnis der Schäden aufgrund der Mitteilung des Ordnungsamtes ist insoweit ohne Bedeutung. Auch könnte der Beklagte ein Vertrauen auf das fehlende Anmeldeerfordernis nicht darauf stützen, dass der Kläger der langfristigen Terminierung des Ortstermins nicht widersprach.
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Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Auslegung beschränkt werden. Eine beschränkte Revisionszulassung kommt nur in Betracht, soweit ein abgrenzbarer (abtrennbarer) Teil des Streitgegenstandes betroffen ist (vgl. BGH, NJW 2008, 3635). Dies ist hier nicht der Fall.
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5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.
(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).
(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.
(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.