Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 31 Umfang der Ersatzpflicht
Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 31 Umfang der Ersatzpflicht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Bundesjagdgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.
(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigte
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04/11/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 45/10 Verkündet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 ff
published on 04/04/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 197/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 117; BJagdG §§ 11, 35; RhPfLJagdG § 31 a) Zu den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts bei der Anpachtung ei
published on 08/07/2009 00:00
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 05.05.2008 - 69 C 972/07 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits I. und II. Instanz.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den...