Landgericht Ravensburg Urteil, 26. Jan. 2016 - 2 O 168/14

published on 26/01/2016 00:00
Landgericht Ravensburg Urteil, 26. Jan. 2016 - 2 O 168/14
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.592,28 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 93.750,19 EUR vom 16.02.2014 bis 29.06.2014, aus 93.188,28 EUR vom 30.06.2014 bis 30.12.2014, aus 88.084,28 EUR vom 31.12.2014 bis 29.06.2015 und aus 81.592,28 EUR seit 30.06.2015 Zug-um-Zug gegen Abtretung und Übertragung der 4,875 % X-AG Hypothekenanleihe über nominal 100.000,-- EUR mit der Wertpapierkennnummer 000002 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.999,32 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.02.2013 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 892,43 EUR zzgl. Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27.06.2014 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 96.246,28 EUR

Tatbestand

 
Der am … 1953 geborene Kläger ist Landwirt in Rente und macht gegenüber der Beklagten, einer Bank, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Jahr 2011 geltend.
Der Kläger steht seit dem 10.10.2008 unter rechtlicher Betreuung. Die Betreuung wurde unter anderem auch für den Aufgabenkreis der vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeordnet, auf den Betreuerausweis gem. Anl. K 1 wird insoweit verwiesen. Betreuerin war bis 29.07.2014 Frau H., seitdem ist es Herr Dr. S.
Der Kläger beabsichtigte im ersten Halbjahr des Jahres 2011, von seinem Vermögen einen Betrag von rund 100.000,-- EUR in der Weise zinsbringend fest anzulegen, dass das Geld bis Ende 2012 wieder zur Verfügung stehen sollte. Die Betreuerin wandte sich mit diesem Anliegen an verschiedene Banken, unter anderem auch an den Vorstand der Beklagten, Herrn J. Herr J. übersandte der Betreuerin daraufhin eine E-Mail vom 24.03.2011, der verschiedene Dateien als Anhang beigefügt waren, darunter zwei Produktinformationen zu Hypothekenanleihen der X-AG (im Folgenden: X). In der E-Mail Herrn Js. heißt es zu diesen Anleihen, dass er gerade dabei sei, die Mündelsicherheit der beiden X-Anleihen zu prüfen und er den Nachweis gegebenenfalls nachliefern werde. Auf die E-Mail (Anlage K 19) und die Produktinformationen (Anlagen K 21 und K 22) wird insoweit verwiesen.
Im Mai 2011 fand dann ein Gespräch zwischen der Betreuerin und Herrn J. statt, bei dem das Beratungsprotoll gem. Anlage K 15 ausgefüllt wurde und der Kläger, vertreten durch die Betreuerin, die von der X emittierte mit 4,875 % p.a. verzinsliche Anleihe (Laufzeit 15.06.2010 bis zum 14.12.2012) mit der Wertpapierkennnummer (= WKN) 000002 in Höhe eines Nominalbetrages von 100.000,-- EUR zeichnete. Zuzüglich Stückzinsen von 1.006,79 EUR wandte der Kläger für den Erwerb der Anleihe gem. Abrechnung vom 25.05.2011 (Anlage K 5) insgesamt 101.006,79 EUR auf.
Mit Schreiben vom 23.05.2011 (Anlage K 24) beantragte die Betreuerin die betreuungsgerichtliche Genehmigung der vorgenannten Anlage eines Betrags von 100.000,-- EUR in die X-Anleihe mit der WKN 000002. Das Betreuungsgericht genehmigte den Erwerb mit einem vom 06.04.2011 datierenden Beschluss (Anlage K 4). Auf die genannten Anlagen wird wegen des Inhalts im Einzelnen Bezug genommen.
Die Klägerin erhielt im Zeitraum bis zum 17.09.2012 unstreitig sechs Zahlungen. Der genau erhaltene Betrag der ersten Zahlung vom 15.06.2011 ist streitig, er betrug laut Kläger 1.162,85 EUR und laut Beklagter 1.218,75 EUR. Die Klägerin geht somit von bis zum 17.09.2012 insgesamt erhaltenen Zahlungen von 7.256,60 EUR aus, die Beklagte von 7.312,50 EUR.
Am 01.03.2013 wurde über das Vermögen der X das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete seine Ansprüche im Insolvenzverfahren an. Es wurde ein Insolvenzplan erstellt und das Insolvenzverfahren am 17.09.2013 aufgehoben. Der Kläger erhielt vom Insolvenzverwalter auf die angemeldeten Ansprüche Zahlungen in Höhe in Höhe von unstreitig 3.058,-- EUR (Eingang 30.06.2014), 5.104,-- EUR (Eingang 31.12.2014) und 6.492,-- EUR (Eingang 30.06.2015), in der Summe also 14.654,-- EUR.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den Kläger nicht anlegergerecht beraten. Er behauptet hierzu, er habe zum Zeitpunkt der Anlageberatung im Jahr 2011 im eigenen kleinen Haus gewohnt, eine monatliche Rente von rund 400,-- EUR bezogen und über Bankguthaben in Höhe von rund 170.000,-- EUR verfügt. Die Betreuerin habe für ihn ausdrücklich eine mündelsichere Anlage gewünscht; der Zeuge J. habe der Betreuerin dann die Beschlüsse des AG Rheinberg vom 16.07.2008 (Anlage K 3) und vom 12.03.2009 (Anlage K 23) übermittelt, und in Folge dieser Beschlüsse sei die Betreuerin dann davon ausgegangen, dass die von der Beklagten empfohlenen Anleihen der X tatsächlich mündelsicher seien. Der Kläger behauptet weiter, die Betreuerin habe den Beschluss des Betreuungsgerichts gem. Anlage K 24 nicht etwa deshalb eingeholt, weil dies nach ihrer Einschätzung wegen der fehlenden Mündelsicherheit nach § 1811 BGB notwendig gewesen sei, sondern nur, weil sie dies gem. § 1810 BGB für sinnvoll erachtet habe.
10 
Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass er über die erheblichen Risiken der gezeichneten Anleihe bei der Beratung nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Hierzu behauptet der Kläger, dass er Wert auf die Sicherheit und feste Verzinslichkeit seiner Vermögensanlage gelegt habe, aber nicht bereit gewesen sei, unternehmerische Risiken einzugehen. Weiter behauptet der Kläger, der Zeuge J. habe der Betreuerin unzutreffend mitgeteilt, dass die Anlage grundpfandrechtlich durch Hypotheken abgesichert sei und ein Verlust deshalb auszuschließen sei dies widerspreche aber dem Inhalt des Jahresabschlusses der X für das Jahr 2010, der der Beklagten bei Zeichnung der Anleihe durch den Kläger vorgelegen hätte: daraus ergebe sich nämlich, dass die Anleihegläubiger mit der streitgegenständlichen X-Anleihe damals erhebliche unternehmerische Risiken eingegangen seien.
11 
Schließlich behauptet der Kläger, dass er bei richtiger Aufklärung durch die Beklagte nicht diese X-Anleihe gezeichnet hätte, sondern eine andere sichere Anlage mit einem Zinssatz von mindestens 1,5 % p. a.
12 
Der Kläger geht von einem Verlust aus der Kapitalanlage von 93.750,19 EUR aus (investierter Betrag von 101.006,79 EUR abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen von 7.256,60 EUR). Den tatsächlichen Schaden bezifferte er ursprünglich in der Klagschrift auf insgesamt 96.246,28 EUR zum Stichtag 15.02.2013. Er legte dabei eine Alternativverzinsung seit dem 25.05.2011 in Höhe von 1,5 % p. a. zu Grunde. Auf die Berechnung des Klägers in der Klagschrift vom 16.06.2014 (S. 8/9 = Bl. 8, 9 d. A.) wird insoweit verwiesen.
13 
Der Kläger beantragt:
14 
1. (zu Tenor Ziff. 1.)
15 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.246,28 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 93.750,19 EUR seit dem 16.02.2013 Zug-um-Zug gegen Abtretung und Übertragung der 4,875 % X-AG Hypothekenanleihe über nominal 100.000,-- EUR mit der Wertpapierkennnummer 000002 zu bezahlen.
2.
16 
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der ihr zur Übertragung angebotenen 4,875 % X-AG Hypothekenanleihe mit der Wertpapierkennnummer 000002 über nominal 100.000,-- EUR in Verzug befindet.
17 
3. (zu Tenor Ziff. 2.)
18 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.063,08 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.02.2013 sowie weitere Anwaltskosten in Höhe von 892,43 EUR zzgl. Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
19 
In dem gem. § 283 ZPO nachgereichten Schriftsatz vom 15.12.2015 hat der Kläger allerdings die von der Beklagten behaupteten Zahlungen des Insolvenzverwalters nach dem 15.02.2013 in Höhe von insgesamt 14.654,-- EUR unstreitig gestellt, die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, und zu Ziff. 1 beantragt,
20 
wie im Urteilstenor Ziff. 1 erkannt worden ist.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
24 
Die Beklagte meint, es sei zwischen den Parteien kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen; hierzu behauptet sie, die Betreuerin habe lediglich Informationsmaterial erhalten, ohne dass ein auf Empfehlung gerichtetes Beratungsgespräch geführt worden sei.
25 
Hilfsweise, sollte von einer Beratung ausgegangen werden, steht die Beklagte auf dem Standpunkt, die Beratung sei anlegergerecht gewesen sei und dass das von die vom Kläger gezeichnete Anleihe habe der im Beratungsprotokoll gem. Anl. K 15 angekreuzten Risikoklasse 3 („Risikobereit“) entsprochen. Hierzu behauptet die Beklagte, es sei dem Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, nicht darum gegangen, dass die streitgegenständliche Anlage mündelsicher sei, sondern lediglich, darum, dass sie betreuungsrechtlich genehmigungsfähig sei die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit habe die Betreuerin dabei dem Notar D. überlassen. Der Betreuerin sei es in erster Linie darum gegangen, dass die Anlage überdurchschnittlich hohe Zinsen erwirtschaften sollte, sie habe sich dann auch bewusst für eine höher verzinsliche aber riskantere Anleihe entschieden; der Betreuerin sei klar gewesen, dass die gezeichnete X-Anleihe nicht mündelsicher sei, und deshalb habe sie dann auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts gem. § 1811 BGB beantragt. Die Beklagte behauptet weiter, dass Herr J. die Beschlüsse des AG Rheinberg gem. Anlagen K 3 und K 23 nicht als Nachweis der Mündelsicherheit, sondern nur als Beispiele dafür geliefert habe, dass die Anlage grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Anlage auch tatsächlich gem. § 1811 BGB genehmigungsfähig gewesen sei.
26 
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, sie habe den Kläger objektgerecht über die Risiken der Anlage informiert; aus der für die Beratungssituation maßgebenden ex-ante-Perspektive stelle sich die gezeichnete X-Anleihe als verhältnismäßig sicher dar. Die X-AG sei damals durch die von der BaFin anerkannte Ratingagentur Creditreform Rating AG mit der Note „BBB“ bewertet worden, was die Qualität der Hypothekenanleihe verstärke; die Anleihe sei nicht weniger sicher gewesen, als vergleichbare andere Industrieanleihen. Die Beklagte bestreitet, dass der Lagebericht der X-AG für das Jahr 2010 zum Beratungszeitpunkt im Mai 2011 überhaupt verfügbar gewesen sei und dass diesem Hinweise auf eine drohende Insolvenz hätten entnommen werden können. Die Beklagte bezieht sich außerdem auf das Rechtsgutachten des Prof. Dr. S. zur X-Hypothekenanleihe mit der WKN 000001 vom 14.10.2009 gem. Anl. B 1, aus dem sich die verhältnismäßige Sicherheit der Anleihe ebenfalls entnehmen lasse.
27 
Die Beklagte meint weiter, dass die (angebliche) Beratung nicht kausal für den Anlageentschluss des Klägers geworden sei, denn der Entschluss zum Erwerb habe einzig und allein auf der Risikoprüfung und der Genehmigung durch das Betreuungsgericht basiert. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, die Betreuerin habe eigene Prüfpflichten verletzt, und der Kläger müsse sich deshalb jedenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen.
28 
Die Beklagte bestreitet im Rahmen der angeblichen Schadenshöhe mit Nichtwissen, dass die Betreuerin das Geld im Falle des Nichterwerbs der streitgegenständlichen Anlage gewinnbringend angelegt hätte. Sie geht daher (ohne eine Verzinsung anzusetzen) von einem Schaden 79.040,29 EUR aus, wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung gem. Anlage B 2 (Bl. 116 d. A.) verwiesen.
29 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und J. Wegen des Beweisergebnisses wird auf Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015 (Bl. 99 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag in Höhe von 81.592,28 EUR Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anleihe zu.
I.
31 
Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass zwischen den Parteien im zweiten Quartal des Jahres 2009 zumindest stillschweigend ein Beratungsvertrag in Bezug auf die Anlage eines Geldbetrages von rund 100.000,-- EUR zustande gekommen ist. Die Klägerin hat ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages abgegeben, indem sie den Wunsch vorgebracht hat, einen Betrag von rund 100.000,-- EUR bis Ende 2012 fest anzulegen. Die Beklagte hat das Angebot konkludent angenommen, indem ihr Berater J. Vorschläge zur Umsetzung des Wunsches des Klägers gemacht und darüber mit der Betreuerin gesprochen hat. Dass es sich auch aus Sicht der Beklagten rechtlich eine Beratung gehandelt hat, wird auch dadurch indiziert, dass der Vorstand der Beklagten bei dem Gespräch anlässlich der Zeichnung am 25.05.2016 das Beratungsprotokoll gem. Anl K 15 ausgefüllt hat. Im Eingang des als „Protokoll nach WpHG“ überschriebenen Protokolls hat Herr J. auch ausdrücklich „Anlageberatung“ angekreuzt, und nicht „Basisdokumentation“.
II.
32 
Die Anlageberatung durch die Beklagte war fehlerhaft. Die Beratung war weder objektgerecht (1.), noch war sie anlegergerecht (2.).
33 
1. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Börsenentwicklung) und den speziellen Risiken des Anlageobjekts (z. B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) zu unterscheiden (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2010, Az. 9 U 164/08, juris, Rn. 76). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Pflicht zur Aufklärung über das konkrete Anlageobjekt verletzt, weil sie über die mit der streitgegenständlichen X-Anleihe verbundenen Verlustrisiken nicht ausreichend aufgeklärt hat.
34 
Die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass die Beratung durch den damaligen Vorstand der Beklagten lediglich anhand einer Produktinformation (Anlage K 21) erfolgt ist, nicht jedoch anhand des wesentlich umfangreicheren Anlageprospekts, auf den in der Produktinformation verwiesen wird. Nur aus diesem Anlageprospekt lassen sich die bei dem Anlageobjekt konkret drohenden Risiken entnehmen:
35 
- Es drohte die Herabstufung der Anleihe durch die Creditreform Rating AG unter den Grad BBB- und damit unterhalb des „Investment Grades“ beim Folgerating im Jahr 2009 (Prospekt S. 26 unten). Dies ist für einen Erwerber dieser Anleihe eine wesentliche Information, denn Anleihen im Investment Grade, der sich vom besten Rating mit AAA bis zum hinunter zum Grad BBB- erstreckt, gelten nach den Ratingskalen der führenden Ratingagenturen noch als „durchschnittlich gute Anlagen“ gewertet, während es sich unterhalb des „Investment Grade“ ab dem Grad BB+ um spekulative Anlagen handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Rating). Viele große Anleger (Fonds, Vermögensverwalter, Pensionskassen, Versicherungen etc.) unterliegen deshalb der Auflage, ihre Gelder im „Investment Grade“ anzulegen. Wie in dem Prospekt der streitgegenständlichen Anleihe ausgeführt wird (Prospekt S. 26 unten), würde eine Herabstufung möglicherweise negative Konsequenzen für die Fähigkeit der X haben, ihren Zinszahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern nachkommen zu können. In der Produktinformation gem. Anl. K 21 fehlen diese wesentlichen Informationen zur drohenden Herabstufung und den dadurch verursachten weiteren negativen Konsequenzen.
36 
- Laut Prospekt drohte außerdem die Reduzierung der Fähigkeit, Zinsen zu leisten und Kapital zurückzuzahlen (Prospekt S. 28/29), es drohte weiter die Gefahr, dass sich kein liquider Sekundärmarkt entwickelt und die Anleihe nur schwer verkäuflich ist (S. 30 des Prospekts) und es drohte gar die Insolvenz während des Zeitraums 2010/2012 (Prospekt S. 29). Diese wesentlichen Informationen hätten einem Anleger nicht verschwiegen werden dürfen, sondern konkret benannt werden müssen. In der Produktinformation gem. Anl. K 21 sind diese Risiken aber nur allgemein, jedoch nicht konkret benannt.
37 
- Aus dem Prospekt (S. 26 Mitte) ergibt sich weiter, dass freie Mittel in Höhe von 10 % des Emissionserlöses nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegen und die X-AG über die Anlage dieser Mittel frei entscheiden kann, wobei auch keine Verpflichtung der X-AG besteht, diese Mittel abzusichern. Dieses „blind pool“-ähnliche Risiko hätte einem Anleger klargemacht werden müssen. In der Produktinformation heißt es dagegen, dass die X-AG nicht allein über die Verwendung des Emissionserlöses entscheiden könne und einer Mittelverwendungskontrolle durch den Treuhänder unterliege (S. 1 Anl. K 21). Diese Information ist also teilweise schlicht falsch.
38 
Über diese aus dem Prospekt hervorgehenden und in der Produktinformation verschwiegenen wesentlichen Risiken der Anleihe hat der Berater der Beklagten die Betreuerin des Klägers nicht informiert. Bei seiner Zeugenbefragung hat der Berater der Beklagten Herr J. eingeräumt, dass er mit der Betreuerin nur die zwei- oder dreiseitige Produktinformation gem. Anl. K 21 durchgegangen sei und den Emissionsprospekt nicht besprochen habe (S. 11/12 des Protokolls vom 26.11.2015 = Bl. 110/111 d. A.).
39 
2. Die Beklagte hat auch nicht anlegergerecht beraten. Eine anlegergerechte Beratung hat sich am Kunden zu orientieren. Maßgeblich sind insbesondere sein Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorliegenden Art und seine Risikobereitschaft. Zudem hat sich die Beratung danach zu richten, welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, juris Rn. 22). Nach dieser Maßgabe war die Empfehlung der streitgegenständlichen X-Anleihe nicht anlegergerecht, sie entsprach jedenfalls nicht der Risikobereitschaft des Klägers:
40 
a) Der Kläger wünschte eine Anlage, die entweder mündelsicher ist oder aber jedenfalls vom Betreuungsgericht nach § 1811 BGB genehmigt werden kann. Die Betreuerin des Klägers hat bei der Anfrage an die Beklagte nach einer mündelsicheren Geldanlage gefragt. Bei den mündelsicheren Papieren gem. Katalog des § 1807 BGB gibt es kaum Verlustrisiken, weil diese Formen der Geldanlage entweder grundpfandrechtlich gut abgesichert sind oder es sich bei dem Schuldner um eine öffentliche Körperschaft handelt. Der Wunsch des Klägers nach „Mündelsicherheit“ musste daher aus Sicht der Beklagten so verstanden werden, dass die Anlage entweder unter den Katalog des § 1807 BGB fallen sollte, zumindest aber so sicher sein soll, dass jedenfalls eine Genehmigung nach § 1811 BGB durch das Betreuungsgericht erteilt werden kann. Der Berater der Beklagten Herr J. hat diesen Wunsch der Betreuerin auch aufgenommen, indem er in seiner E-Mail vom 24.03.2011 mitgeteilt hat, er werde die Mündelsicherheit überprüfen und den Nachweis gegebenenfalls nachliefern, und indem er dann anschließend Gerichtsbeschlüsse des AG Rheinberg vom 16.07.2008 gem. Anlage K 3 und vom 12.03.2009 gem. Anlage K 23 vorgelegt hat, die die betreuungsgerichtliche Genehmigung von Anlagen in X-Anleihen zum Gegenstand haben. Wenn diese Beschlüsse auch andere Anleihen der X und nicht die streitgegenständliche Anleihe betreffen, hat der Berater Herr J. mit der Vorlage der Beschlüsse den Eindruck erweckt, dass die streitgegenständliche Anleihe gleich sicher ist wie die vom Amtsgericht Rheinberg in den beiden Beschlüssen beurteilten Anleihen. Ein Hinweis darauf, dass gerade bei der neu aufgelegten streitgegenständliche Anleihe aus dem Jahr 2010 besondere Risiken wegen der drohenden Herabstufung des Bonitätsgrades bestanden, ist nicht erfolgt, so dass die Betreuerin davon ausgehen konnte, dass die streitgegenständliche Anleihe vergleichbar sicher ist. Damit hat der Zeuge J. gegenüber der Betreuerin konkludent erklärt, dass die von ihm empfohlene Anlage eines Betrages von 100.000,-- EUR in diese Anleihe nach § 1811 BGB genehmigungsfähig ist.
41 
Aus dem Verlauf der mündlichen Beratung am 25.05.2011 anlässlich der Zeichnung der Anleihe ergibt sich nichts anderes. Die Zeugin H. hat den Inhalt des Beratungsgesprächs detailliert geschildert und glaubhaft angegeben, dass der Zeuge J. zur Frage der Mündelsicherheit keinen anderweitige Aussage getroffen habe. Das stimmt auch überein mit den Angaben des Zeugen J. zum Inhalt des Gesprächs am 25.05.2011, wonach die Betreuerin ja die Freigabe gehabt habe, „dass die Anlage als mündelsicher freigegeben ist“, und dass er diese Entscheidung dann nicht mehr hinterfragt habe. Höchstwahrscheinlich falsch ist dabei lediglich das vom Zeugen J. angegebene Motiv für das Unterlassen des Hinterfragens der Mündelsicherheit. Denn der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts gem. Anlage K 4 (mit dem falschen Datum 06.04.2011) konnte bei dem Beratungsgespräch am 25.05.2011 kaum vorgelegen haben, da im Kopf des Beschlusses vermerkt ist, dass er der Geschäftsstelle [des Betreuungsgerichts] am 30.03.2011 übergeben wurde; außerdem wurde der Beschluss von der Betreuerin erst mit Schreiben vom 23.05.2011 beantragt, und im Text des Antrags wird ausdrücklich eine „nachträgliche“ Genehmigung beantragt.
42 
Dass in dem vom Zeugen J. ausgefüllten Beratungsprotokoll gem. Anlage K 15 durch Ankreuzen vermerkt ist, dass die Risikobereitschaft des Klägers in die Kategorie „Risikobereit“ fällt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn die Betreuerin dieses Ankreuzen im Beratungsgespräch bewusst ohne Widerspruch hingenommen haben sollte, konnte der Zeuge J. daraus nicht schließen, dass sich an dem Wunsch des Klägers, die Anlage müsse durch das Betreuungsgericht genehmigungsfähig sein, etwas geändert hätte. Eine solche Änderung hätte besprochen und explizit geklärt werden müssen. Die Beklagte behauptet aber nicht, dass Herr J. mit der Betreuerin eine solche ausdrückliche Klärung herbeigeführt hat.
43 
b) Die von der Beklagten empfohlene streitgegenständliche Anleihe erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung gem. § 1811 BGB. Zwar darf das Betreuungsgericht die Genehmigung nur verweigern, wenn die beabsichtigte Form der Anlegung einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung widerspräche, wenn also kein sinnvolles Verhältnis zwischen Sicherheit, Rentabilität und Flexibilität besteht (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1811 Rn. 2).
44 
Bei der vom Kläger gezeichneten Anlage war jedoch das geforderte sinnvolle Verhältnis zwischen Sicherheit, Rentabilität und Flexibilität nicht gegeben. Dies kann bereits indirekt aus der Aussage des Zeugen J. geschlossen werden, der eingeräumt hat, dass die streitgegenständliche Anleihe nur als „Beimischung zum Depot“ für gut informierte Kunden geeignet gewesen sei. Jedenfalls hatten die drohende Herabstufung des Ratings und das damit verbundene Insolvenzrisiko zur Folge, dass die Nachteile dieser Anleihe die Vorteile überwogen. Es bestand die konkrete Gefahr, dass die Anleihe während der Laufzeit ihr gerade noch akzeptables Rating innerhalb des „Investment Grade“ verliert und zu einer spekulativen Anleihe wird. Es drohte somit der Verlust der gesamten Anlagesumme, und mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung war es bei diesem Risiko nicht vereinbar, nur wegen der Aussicht auf den gegen über mündelsicheren Anleihen etwas höheren Zinsertrag einen sechsstelligen Betrag in diese Anleihe zu investieren. Insgesamt liegt es auf der Hand, dass die vom Kläger gezeichnete Anlage nach den Maßstäben des § 1811 BGB bei Berücksichtigung der wesentlichen im Anlageprospekt enthaltenen Informationen nicht hätte genehmigt werden dürfen.
45 
3. Die Verletzung der Beratungspflicht durch die Klägerin war ursächlich für den Kauf der streitgegenständlichen Anleihe. Zu Gunsten des Klägers greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Diese Vermutung drängt sich im vorliegenden Fall geradezu auf. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger durch seine Betreuerin die Anleihe gezeichnet hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, dass die Rückzahlung der Anleihen der X-AG zweifelhaft ist, weil die Herabstufung der Bonität droht, und es zu einer Insolvenz innerhalb des Anlagezeitraums bis Ende 2012 kommen kann.
46 
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Beratung durch die Beklagte nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden sei, da der Notar eine eigenständige Prüfung der Anlagerisiken vorgenommen habe und diese Risiken mit dem Kläger und der Betreuerin besprochen habe. Denn bei richtiger Beratung durch die Beklagte hätte dem Kläger die streitgegenständliche Anleihe überhaupt nicht empfehlen dürfen, so dass es dann auch zu keinem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren gekommen wäre.
47 
4. Ein Mitverschulden wegen fehlender Prüfung des Prospekts kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Im Falle eines Schadenersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten kommt der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, da sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen kann, alles andere widerspräche Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (BGH Urteil vom 19.02.2015 Az. III ZR 90/14, juris, Rn. 13). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über Informationen von dritter Seite verfügt (BGH a.a.O.).
48 
Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass beim Kläger oder bei seiner Betreuerin besondere Fachkenntnisse vorgelegen hätten oder sie über Informationen von dritter Seite verfügt hätten. Das Handeln des Betreuungsgerichts im Genehmigungsverfahren kann dem Betreuten nicht zugerechnet werden.
49 
5. Der Schaden des Klägers errechnet sich, wie in der Berechnung des Klägers S. 8/9 (= Bl. 8/9 d. A.) in der Klagschrift dargelegt,
50 
zum Stichtag 15.02.2013 mit
96.246,28 EUR
Abzüglich der danach noch erhaltenen Zahlungen von  
14.654,00 EUR
ergibt sich ein zu erstattender Restschaden von
81.592,28 EUR
51 
Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Schadensberechnung greifen nicht durch:
52 
a) Seinen Schaden zum Stichtag 15.02.2013 errechnet der Kläger zutreffend, indem er darlegt, welchen Betrag er bei einer Verzinsung einer seiner Risikobereitschaft entsprechenden sicheren Anlage in Höhe von 1,5 % ihm zugestanden hätte. Der Anlagezins einer mündelsicheren oder jedenfalls gem. § 1811 BGB genehmigungsfähigen Anlage kann gem. § 287 ZPO für den gewünschten Anlagehorizont von rund 19 Monaten bis Ende 2012 auf 1,5 % p. a. geschätzt werden, denn nach den Informationen und Marktdaten für Mai 2011 betrug damals die Rendite für einjährige Finanzierungsschätze des Bundes 1,27 % und für zweijährige Finanzierungsschätze des Bundes 1,57 % (vgl. http://www. deutsche-finanzagentur.de/fileadmin/user_upload/private-anleger/ pdf/forum-bundeswertpapiere/2011/bfi-forum-bundeswertpapiere-2011-05.pdf). Die Rendite für Bundeswertpapiere stellt die Untergrenze der Rendite dar, die für mündelsichere Papiere auf dem Markt erzielt werden kann (Papiere anderer mündelsicherer Schuldner wie Bundesländer oder Kommunen rentieren regelmäßig leicht besser) so dass es auf dem Markt für mündelsichere Papiere damals realistisch war, bei einem Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten eine Rendite von 1,5 % p. a. zu erzielen.
53 
b) Soweit die Beklagte behauptet, dass die Zinszahlungen 7.312,50 EUR betragen hätten und nicht nur 7.256,60 EUR, ist der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, da die Beklagte die von ihr behauptete Höhe der ersten Zinszahlung von 1.218,75 EUR statt 1.162,85 EUR nicht nachgewiesen hat.
54 
6. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB, da die Beklagte durch die Mahnung gem. Schreiben vom 05.02.2013 mit Fristsetzung zum 15.02.2013 ab dem 16.02.203 in Verzug kam.
55 
Außerdem schuldet die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB die Erstattung der aus einem Gegenstandswert von 93.750,19 EUR entstandenen außergerichtlichen Kosten. Allerdings ist insofern nur eine durchschnittliche 1,3-Geschäftsgebühr zu erstatten, so dass die Kosten nur 1.999,32 EUR betragen. Weiter schuldet die Beklagte als Schadenersatz die Erstattung der für die Anmeldung der Insolvenzforderung in Höhe von 102.207,29 EUR (Anl. K 9) entstandenen 0,5- Verfahrensgebühr in Höhe von 829,43 EUR.
56 
7. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ist nicht hinreichend dargetan. In Annahmeverzug kommt der Gläubiger nur dann, wenn er mit seiner Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung in Schuldnerverzug gesetzt wurde.
57 
Der Kläger hat aber vorgerichtlich und auch mit der Klage einen überhöhten Forderungsbetrag geltend gemacht, da er nicht alle Zahlungseingänge berücksichtigt hatte. Bei einer Zuvielforderung tritt allenfalls dann Verzug ein, wenn der Schuldner die Mahnung als Aufforderung zur Zahlung des tatsächlich geschuldeten Betrags verstehen muss und diesen auch selbst zuverlässig ermitteln kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 20). Dafür ist hier aber nichts vorgetragen. Somit war das Angebot des Klägers, die Anleihe Zug-um-Zug gegen Zahlung zu übertragen, nicht annahmefähig. Das richtige Angebot wurde erst mit dem Klagantrag im nachgereichten Schriftsatz vom 15.12.2015 gemacht. Die Beklagte hatte aber vor diesem Urteil prozessual keine Frist mehr, innerhalb derer sie die Annahme dieses Angebots hätte erklären können, so dass auch kein Annahmeverzug eingetreten ist.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Soweit der Kläger den Klagantrag Ziff. 1 im nachgereichten Schriftsatz gem. § 283 ZPO teilweise für erledigt hat, konnte dies nicht berücksichtigt werden, da gem. § 283 ZPO keine Anträge nachgeschoben werden können (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 283 Rn. 5). Insoweit war die Verhandlung auch nicht wiederzueröffnen, da kein Fall der Erledigung vorliegt. Der Kläger hat in der Verhandlung vom 26.11.2015 den bisherigen Klagantrag aus der Klagschrift gestellt, obwohl dieser Antrag infolge der zwischenzeitlich erhaltenen Zahlungen teilweise unbegründet war. Die Berücksichtigung der Zahlungen im nachgereichten Schriftsatz ist lediglich eine Korrektur des bis dahin überhöhten Klagantrags.
59 
Vorläufige Vollstreckbarkeit: 709 ZPO

Gründe

 
30 
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag in Höhe von 81.592,28 EUR Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anleihe zu.
I.
31 
Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass zwischen den Parteien im zweiten Quartal des Jahres 2009 zumindest stillschweigend ein Beratungsvertrag in Bezug auf die Anlage eines Geldbetrages von rund 100.000,-- EUR zustande gekommen ist. Die Klägerin hat ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages abgegeben, indem sie den Wunsch vorgebracht hat, einen Betrag von rund 100.000,-- EUR bis Ende 2012 fest anzulegen. Die Beklagte hat das Angebot konkludent angenommen, indem ihr Berater J. Vorschläge zur Umsetzung des Wunsches des Klägers gemacht und darüber mit der Betreuerin gesprochen hat. Dass es sich auch aus Sicht der Beklagten rechtlich eine Beratung gehandelt hat, wird auch dadurch indiziert, dass der Vorstand der Beklagten bei dem Gespräch anlässlich der Zeichnung am 25.05.2016 das Beratungsprotokoll gem. Anl K 15 ausgefüllt hat. Im Eingang des als „Protokoll nach WpHG“ überschriebenen Protokolls hat Herr J. auch ausdrücklich „Anlageberatung“ angekreuzt, und nicht „Basisdokumentation“.
II.
32 
Die Anlageberatung durch die Beklagte war fehlerhaft. Die Beratung war weder objektgerecht (1.), noch war sie anlegergerecht (2.).
33 
1. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Börsenentwicklung) und den speziellen Risiken des Anlageobjekts (z. B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) zu unterscheiden (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2010, Az. 9 U 164/08, juris, Rn. 76). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Pflicht zur Aufklärung über das konkrete Anlageobjekt verletzt, weil sie über die mit der streitgegenständlichen X-Anleihe verbundenen Verlustrisiken nicht ausreichend aufgeklärt hat.
34 
Die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass die Beratung durch den damaligen Vorstand der Beklagten lediglich anhand einer Produktinformation (Anlage K 21) erfolgt ist, nicht jedoch anhand des wesentlich umfangreicheren Anlageprospekts, auf den in der Produktinformation verwiesen wird. Nur aus diesem Anlageprospekt lassen sich die bei dem Anlageobjekt konkret drohenden Risiken entnehmen:
35 
- Es drohte die Herabstufung der Anleihe durch die Creditreform Rating AG unter den Grad BBB- und damit unterhalb des „Investment Grades“ beim Folgerating im Jahr 2009 (Prospekt S. 26 unten). Dies ist für einen Erwerber dieser Anleihe eine wesentliche Information, denn Anleihen im Investment Grade, der sich vom besten Rating mit AAA bis zum hinunter zum Grad BBB- erstreckt, gelten nach den Ratingskalen der führenden Ratingagenturen noch als „durchschnittlich gute Anlagen“ gewertet, während es sich unterhalb des „Investment Grade“ ab dem Grad BB+ um spekulative Anlagen handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Rating). Viele große Anleger (Fonds, Vermögensverwalter, Pensionskassen, Versicherungen etc.) unterliegen deshalb der Auflage, ihre Gelder im „Investment Grade“ anzulegen. Wie in dem Prospekt der streitgegenständlichen Anleihe ausgeführt wird (Prospekt S. 26 unten), würde eine Herabstufung möglicherweise negative Konsequenzen für die Fähigkeit der X haben, ihren Zinszahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern nachkommen zu können. In der Produktinformation gem. Anl. K 21 fehlen diese wesentlichen Informationen zur drohenden Herabstufung und den dadurch verursachten weiteren negativen Konsequenzen.
36 
- Laut Prospekt drohte außerdem die Reduzierung der Fähigkeit, Zinsen zu leisten und Kapital zurückzuzahlen (Prospekt S. 28/29), es drohte weiter die Gefahr, dass sich kein liquider Sekundärmarkt entwickelt und die Anleihe nur schwer verkäuflich ist (S. 30 des Prospekts) und es drohte gar die Insolvenz während des Zeitraums 2010/2012 (Prospekt S. 29). Diese wesentlichen Informationen hätten einem Anleger nicht verschwiegen werden dürfen, sondern konkret benannt werden müssen. In der Produktinformation gem. Anl. K 21 sind diese Risiken aber nur allgemein, jedoch nicht konkret benannt.
37 
- Aus dem Prospekt (S. 26 Mitte) ergibt sich weiter, dass freie Mittel in Höhe von 10 % des Emissionserlöses nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegen und die X-AG über die Anlage dieser Mittel frei entscheiden kann, wobei auch keine Verpflichtung der X-AG besteht, diese Mittel abzusichern. Dieses „blind pool“-ähnliche Risiko hätte einem Anleger klargemacht werden müssen. In der Produktinformation heißt es dagegen, dass die X-AG nicht allein über die Verwendung des Emissionserlöses entscheiden könne und einer Mittelverwendungskontrolle durch den Treuhänder unterliege (S. 1 Anl. K 21). Diese Information ist also teilweise schlicht falsch.
38 
Über diese aus dem Prospekt hervorgehenden und in der Produktinformation verschwiegenen wesentlichen Risiken der Anleihe hat der Berater der Beklagten die Betreuerin des Klägers nicht informiert. Bei seiner Zeugenbefragung hat der Berater der Beklagten Herr J. eingeräumt, dass er mit der Betreuerin nur die zwei- oder dreiseitige Produktinformation gem. Anl. K 21 durchgegangen sei und den Emissionsprospekt nicht besprochen habe (S. 11/12 des Protokolls vom 26.11.2015 = Bl. 110/111 d. A.).
39 
2. Die Beklagte hat auch nicht anlegergerecht beraten. Eine anlegergerechte Beratung hat sich am Kunden zu orientieren. Maßgeblich sind insbesondere sein Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorliegenden Art und seine Risikobereitschaft. Zudem hat sich die Beratung danach zu richten, welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, juris Rn. 22). Nach dieser Maßgabe war die Empfehlung der streitgegenständlichen X-Anleihe nicht anlegergerecht, sie entsprach jedenfalls nicht der Risikobereitschaft des Klägers:
40 
a) Der Kläger wünschte eine Anlage, die entweder mündelsicher ist oder aber jedenfalls vom Betreuungsgericht nach § 1811 BGB genehmigt werden kann. Die Betreuerin des Klägers hat bei der Anfrage an die Beklagte nach einer mündelsicheren Geldanlage gefragt. Bei den mündelsicheren Papieren gem. Katalog des § 1807 BGB gibt es kaum Verlustrisiken, weil diese Formen der Geldanlage entweder grundpfandrechtlich gut abgesichert sind oder es sich bei dem Schuldner um eine öffentliche Körperschaft handelt. Der Wunsch des Klägers nach „Mündelsicherheit“ musste daher aus Sicht der Beklagten so verstanden werden, dass die Anlage entweder unter den Katalog des § 1807 BGB fallen sollte, zumindest aber so sicher sein soll, dass jedenfalls eine Genehmigung nach § 1811 BGB durch das Betreuungsgericht erteilt werden kann. Der Berater der Beklagten Herr J. hat diesen Wunsch der Betreuerin auch aufgenommen, indem er in seiner E-Mail vom 24.03.2011 mitgeteilt hat, er werde die Mündelsicherheit überprüfen und den Nachweis gegebenenfalls nachliefern, und indem er dann anschließend Gerichtsbeschlüsse des AG Rheinberg vom 16.07.2008 gem. Anlage K 3 und vom 12.03.2009 gem. Anlage K 23 vorgelegt hat, die die betreuungsgerichtliche Genehmigung von Anlagen in X-Anleihen zum Gegenstand haben. Wenn diese Beschlüsse auch andere Anleihen der X und nicht die streitgegenständliche Anleihe betreffen, hat der Berater Herr J. mit der Vorlage der Beschlüsse den Eindruck erweckt, dass die streitgegenständliche Anleihe gleich sicher ist wie die vom Amtsgericht Rheinberg in den beiden Beschlüssen beurteilten Anleihen. Ein Hinweis darauf, dass gerade bei der neu aufgelegten streitgegenständliche Anleihe aus dem Jahr 2010 besondere Risiken wegen der drohenden Herabstufung des Bonitätsgrades bestanden, ist nicht erfolgt, so dass die Betreuerin davon ausgehen konnte, dass die streitgegenständliche Anleihe vergleichbar sicher ist. Damit hat der Zeuge J. gegenüber der Betreuerin konkludent erklärt, dass die von ihm empfohlene Anlage eines Betrages von 100.000,-- EUR in diese Anleihe nach § 1811 BGB genehmigungsfähig ist.
41 
Aus dem Verlauf der mündlichen Beratung am 25.05.2011 anlässlich der Zeichnung der Anleihe ergibt sich nichts anderes. Die Zeugin H. hat den Inhalt des Beratungsgesprächs detailliert geschildert und glaubhaft angegeben, dass der Zeuge J. zur Frage der Mündelsicherheit keinen anderweitige Aussage getroffen habe. Das stimmt auch überein mit den Angaben des Zeugen J. zum Inhalt des Gesprächs am 25.05.2011, wonach die Betreuerin ja die Freigabe gehabt habe, „dass die Anlage als mündelsicher freigegeben ist“, und dass er diese Entscheidung dann nicht mehr hinterfragt habe. Höchstwahrscheinlich falsch ist dabei lediglich das vom Zeugen J. angegebene Motiv für das Unterlassen des Hinterfragens der Mündelsicherheit. Denn der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts gem. Anlage K 4 (mit dem falschen Datum 06.04.2011) konnte bei dem Beratungsgespräch am 25.05.2011 kaum vorgelegen haben, da im Kopf des Beschlusses vermerkt ist, dass er der Geschäftsstelle [des Betreuungsgerichts] am 30.03.2011 übergeben wurde; außerdem wurde der Beschluss von der Betreuerin erst mit Schreiben vom 23.05.2011 beantragt, und im Text des Antrags wird ausdrücklich eine „nachträgliche“ Genehmigung beantragt.
42 
Dass in dem vom Zeugen J. ausgefüllten Beratungsprotokoll gem. Anlage K 15 durch Ankreuzen vermerkt ist, dass die Risikobereitschaft des Klägers in die Kategorie „Risikobereit“ fällt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn die Betreuerin dieses Ankreuzen im Beratungsgespräch bewusst ohne Widerspruch hingenommen haben sollte, konnte der Zeuge J. daraus nicht schließen, dass sich an dem Wunsch des Klägers, die Anlage müsse durch das Betreuungsgericht genehmigungsfähig sein, etwas geändert hätte. Eine solche Änderung hätte besprochen und explizit geklärt werden müssen. Die Beklagte behauptet aber nicht, dass Herr J. mit der Betreuerin eine solche ausdrückliche Klärung herbeigeführt hat.
43 
b) Die von der Beklagten empfohlene streitgegenständliche Anleihe erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung gem. § 1811 BGB. Zwar darf das Betreuungsgericht die Genehmigung nur verweigern, wenn die beabsichtigte Form der Anlegung einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung widerspräche, wenn also kein sinnvolles Verhältnis zwischen Sicherheit, Rentabilität und Flexibilität besteht (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1811 Rn. 2).
44 
Bei der vom Kläger gezeichneten Anlage war jedoch das geforderte sinnvolle Verhältnis zwischen Sicherheit, Rentabilität und Flexibilität nicht gegeben. Dies kann bereits indirekt aus der Aussage des Zeugen J. geschlossen werden, der eingeräumt hat, dass die streitgegenständliche Anleihe nur als „Beimischung zum Depot“ für gut informierte Kunden geeignet gewesen sei. Jedenfalls hatten die drohende Herabstufung des Ratings und das damit verbundene Insolvenzrisiko zur Folge, dass die Nachteile dieser Anleihe die Vorteile überwogen. Es bestand die konkrete Gefahr, dass die Anleihe während der Laufzeit ihr gerade noch akzeptables Rating innerhalb des „Investment Grade“ verliert und zu einer spekulativen Anleihe wird. Es drohte somit der Verlust der gesamten Anlagesumme, und mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung war es bei diesem Risiko nicht vereinbar, nur wegen der Aussicht auf den gegen über mündelsicheren Anleihen etwas höheren Zinsertrag einen sechsstelligen Betrag in diese Anleihe zu investieren. Insgesamt liegt es auf der Hand, dass die vom Kläger gezeichnete Anlage nach den Maßstäben des § 1811 BGB bei Berücksichtigung der wesentlichen im Anlageprospekt enthaltenen Informationen nicht hätte genehmigt werden dürfen.
45 
3. Die Verletzung der Beratungspflicht durch die Klägerin war ursächlich für den Kauf der streitgegenständlichen Anleihe. Zu Gunsten des Klägers greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Diese Vermutung drängt sich im vorliegenden Fall geradezu auf. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger durch seine Betreuerin die Anleihe gezeichnet hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, dass die Rückzahlung der Anleihen der X-AG zweifelhaft ist, weil die Herabstufung der Bonität droht, und es zu einer Insolvenz innerhalb des Anlagezeitraums bis Ende 2012 kommen kann.
46 
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Beratung durch die Beklagte nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden sei, da der Notar eine eigenständige Prüfung der Anlagerisiken vorgenommen habe und diese Risiken mit dem Kläger und der Betreuerin besprochen habe. Denn bei richtiger Beratung durch die Beklagte hätte dem Kläger die streitgegenständliche Anleihe überhaupt nicht empfehlen dürfen, so dass es dann auch zu keinem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren gekommen wäre.
47 
4. Ein Mitverschulden wegen fehlender Prüfung des Prospekts kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Im Falle eines Schadenersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten kommt der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, da sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen kann, alles andere widerspräche Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (BGH Urteil vom 19.02.2015 Az. III ZR 90/14, juris, Rn. 13). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über Informationen von dritter Seite verfügt (BGH a.a.O.).
48 
Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass beim Kläger oder bei seiner Betreuerin besondere Fachkenntnisse vorgelegen hätten oder sie über Informationen von dritter Seite verfügt hätten. Das Handeln des Betreuungsgerichts im Genehmigungsverfahren kann dem Betreuten nicht zugerechnet werden.
49 
5. Der Schaden des Klägers errechnet sich, wie in der Berechnung des Klägers S. 8/9 (= Bl. 8/9 d. A.) in der Klagschrift dargelegt,
50 
zum Stichtag 15.02.2013 mit
96.246,28 EUR
Abzüglich der danach noch erhaltenen Zahlungen von  
14.654,00 EUR
ergibt sich ein zu erstattender Restschaden von
81.592,28 EUR
51 
Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Schadensberechnung greifen nicht durch:
52 
a) Seinen Schaden zum Stichtag 15.02.2013 errechnet der Kläger zutreffend, indem er darlegt, welchen Betrag er bei einer Verzinsung einer seiner Risikobereitschaft entsprechenden sicheren Anlage in Höhe von 1,5 % ihm zugestanden hätte. Der Anlagezins einer mündelsicheren oder jedenfalls gem. § 1811 BGB genehmigungsfähigen Anlage kann gem. § 287 ZPO für den gewünschten Anlagehorizont von rund 19 Monaten bis Ende 2012 auf 1,5 % p. a. geschätzt werden, denn nach den Informationen und Marktdaten für Mai 2011 betrug damals die Rendite für einjährige Finanzierungsschätze des Bundes 1,27 % und für zweijährige Finanzierungsschätze des Bundes 1,57 % (vgl. http://www. deutsche-finanzagentur.de/fileadmin/user_upload/private-anleger/ pdf/forum-bundeswertpapiere/2011/bfi-forum-bundeswertpapiere-2011-05.pdf). Die Rendite für Bundeswertpapiere stellt die Untergrenze der Rendite dar, die für mündelsichere Papiere auf dem Markt erzielt werden kann (Papiere anderer mündelsicherer Schuldner wie Bundesländer oder Kommunen rentieren regelmäßig leicht besser) so dass es auf dem Markt für mündelsichere Papiere damals realistisch war, bei einem Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten eine Rendite von 1,5 % p. a. zu erzielen.
53 
b) Soweit die Beklagte behauptet, dass die Zinszahlungen 7.312,50 EUR betragen hätten und nicht nur 7.256,60 EUR, ist der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, da die Beklagte die von ihr behauptete Höhe der ersten Zinszahlung von 1.218,75 EUR statt 1.162,85 EUR nicht nachgewiesen hat.
54 
6. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB, da die Beklagte durch die Mahnung gem. Schreiben vom 05.02.2013 mit Fristsetzung zum 15.02.2013 ab dem 16.02.203 in Verzug kam.
55 
Außerdem schuldet die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB die Erstattung der aus einem Gegenstandswert von 93.750,19 EUR entstandenen außergerichtlichen Kosten. Allerdings ist insofern nur eine durchschnittliche 1,3-Geschäftsgebühr zu erstatten, so dass die Kosten nur 1.999,32 EUR betragen. Weiter schuldet die Beklagte als Schadenersatz die Erstattung der für die Anmeldung der Insolvenzforderung in Höhe von 102.207,29 EUR (Anl. K 9) entstandenen 0,5- Verfahrensgebühr in Höhe von 829,43 EUR.
56 
7. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ist nicht hinreichend dargetan. In Annahmeverzug kommt der Gläubiger nur dann, wenn er mit seiner Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung in Schuldnerverzug gesetzt wurde.
57 
Der Kläger hat aber vorgerichtlich und auch mit der Klage einen überhöhten Forderungsbetrag geltend gemacht, da er nicht alle Zahlungseingänge berücksichtigt hatte. Bei einer Zuvielforderung tritt allenfalls dann Verzug ein, wenn der Schuldner die Mahnung als Aufforderung zur Zahlung des tatsächlich geschuldeten Betrags verstehen muss und diesen auch selbst zuverlässig ermitteln kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 20). Dafür ist hier aber nichts vorgetragen. Somit war das Angebot des Klägers, die Anleihe Zug-um-Zug gegen Zahlung zu übertragen, nicht annahmefähig. Das richtige Angebot wurde erst mit dem Klagantrag im nachgereichten Schriftsatz vom 15.12.2015 gemacht. Die Beklagte hatte aber vor diesem Urteil prozessual keine Frist mehr, innerhalb derer sie die Annahme dieses Angebots hätte erklären können, so dass auch kein Annahmeverzug eingetreten ist.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Soweit der Kläger den Klagantrag Ziff. 1 im nachgereichten Schriftsatz gem. § 283 ZPO teilweise für erledigt hat, konnte dies nicht berücksichtigt werden, da gem. § 283 ZPO keine Anträge nachgeschoben werden können (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 283 Rn. 5). Insoweit war die Verhandlung auch nicht wiederzueröffnen, da kein Fall der Erledigung vorliegt. Der Kläger hat in der Verhandlung vom 26.11.2015 den bisherigen Klagantrag aus der Klagschrift gestellt, obwohl dieser Antrag infolge der zwischenzeitlich erhaltenen Zahlungen teilweise unbegründet war. Die Berücksichtigung der Zahlungen im nachgereichten Schriftsatz ist lediglich eine Korrektur des bis dahin überhöhten Klagantrags.
59 
Vorläufige Vollstreckbarkeit: 709 ZPO
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 19/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/14 Verkündet am: 19. Februar 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 A.; Z
published on 26/02/2010 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart, Az. 31 O 29/08 KfH, vom 26. September 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte
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Annotations

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.