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| Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag in Höhe von 81.592,28 EUR Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anleihe zu. |
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| Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass zwischen den Parteien im zweiten Quartal des Jahres 2009 zumindest stillschweigend ein Beratungsvertrag in Bezug auf die Anlage eines Geldbetrages von rund 100.000,-- EUR zustande gekommen ist. Die Klägerin hat ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages abgegeben, indem sie den Wunsch vorgebracht hat, einen Betrag von rund 100.000,-- EUR bis Ende 2012 fest anzulegen. Die Beklagte hat das Angebot konkludent angenommen, indem ihr Berater J. Vorschläge zur Umsetzung des Wunsches des Klägers gemacht und darüber mit der Betreuerin gesprochen hat. Dass es sich auch aus Sicht der Beklagten rechtlich eine Beratung gehandelt hat, wird auch dadurch indiziert, dass der Vorstand der Beklagten bei dem Gespräch anlässlich der Zeichnung am 25.05.2016 das Beratungsprotokoll gem. Anl K 15 ausgefüllt hat. Im Eingang des als „Protokoll nach WpHG“ überschriebenen Protokolls hat Herr J. auch ausdrücklich „Anlageberatung“ angekreuzt, und nicht „Basisdokumentation“. |
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| Die Anlageberatung durch die Beklagte war fehlerhaft. Die Beratung war weder objektgerecht (1.), noch war sie anlegergerecht (2.). |
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| 1. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Börsenentwicklung) und den speziellen Risiken des Anlageobjekts (z. B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) zu unterscheiden (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2010, Az. 9 U 164/08, juris, Rn. 76). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Pflicht zur Aufklärung über das konkrete Anlageobjekt verletzt, weil sie über die mit der streitgegenständlichen X-Anleihe verbundenen Verlustrisiken nicht ausreichend aufgeklärt hat. |
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| Die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass die Beratung durch den damaligen Vorstand der Beklagten lediglich anhand einer Produktinformation (Anlage K 21) erfolgt ist, nicht jedoch anhand des wesentlich umfangreicheren Anlageprospekts, auf den in der Produktinformation verwiesen wird. Nur aus diesem Anlageprospekt lassen sich die bei dem Anlageobjekt konkret drohenden Risiken entnehmen: |
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| - Es drohte die Herabstufung der Anleihe durch die Creditreform Rating AG unter den Grad BBB- und damit unterhalb des „Investment Grades“ beim Folgerating im Jahr 2009 (Prospekt S. 26 unten). Dies ist für einen Erwerber dieser Anleihe eine wesentliche Information, denn Anleihen im Investment Grade, der sich vom besten Rating mit AAA bis zum hinunter zum Grad BBB- erstreckt, gelten nach den Ratingskalen der führenden Ratingagenturen noch als „durchschnittlich gute Anlagen“ gewertet, während es sich unterhalb des „Investment Grade“ ab dem Grad BB+ um spekulative Anlagen handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Rating). Viele große Anleger (Fonds, Vermögensverwalter, Pensionskassen, Versicherungen etc.) unterliegen deshalb der Auflage, ihre Gelder im „Investment Grade“ anzulegen. Wie in dem Prospekt der streitgegenständlichen Anleihe ausgeführt wird (Prospekt S. 26 unten), würde eine Herabstufung möglicherweise negative Konsequenzen für die Fähigkeit der X haben, ihren Zinszahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern nachkommen zu können. In der Produktinformation gem. Anl. K 21 fehlen diese wesentlichen Informationen zur drohenden Herabstufung und den dadurch verursachten weiteren negativen Konsequenzen. |
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| - Laut Prospekt drohte außerdem die Reduzierung der Fähigkeit, Zinsen zu leisten und Kapital zurückzuzahlen (Prospekt S. 28/29), es drohte weiter die Gefahr, dass sich kein liquider Sekundärmarkt entwickelt und die Anleihe nur schwer verkäuflich ist (S. 30 des Prospekts) und es drohte gar die Insolvenz während des Zeitraums 2010/2012 (Prospekt S. 29). Diese wesentlichen Informationen hätten einem Anleger nicht verschwiegen werden dürfen, sondern konkret benannt werden müssen. In der Produktinformation gem. Anl. K 21 sind diese Risiken aber nur allgemein, jedoch nicht konkret benannt. |
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| - Aus dem Prospekt (S. 26 Mitte) ergibt sich weiter, dass freie Mittel in Höhe von 10 % des Emissionserlöses nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegen und die X-AG über die Anlage dieser Mittel frei entscheiden kann, wobei auch keine Verpflichtung der X-AG besteht, diese Mittel abzusichern. Dieses „blind pool“-ähnliche Risiko hätte einem Anleger klargemacht werden müssen. In der Produktinformation heißt es dagegen, dass die X-AG nicht allein über die Verwendung des Emissionserlöses entscheiden könne und einer Mittelverwendungskontrolle durch den Treuhänder unterliege (S. 1 Anl. K 21). Diese Information ist also teilweise schlicht falsch. |
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| Über diese aus dem Prospekt hervorgehenden und in der Produktinformation verschwiegenen wesentlichen Risiken der Anleihe hat der Berater der Beklagten die Betreuerin des Klägers nicht informiert. Bei seiner Zeugenbefragung hat der Berater der Beklagten Herr J. eingeräumt, dass er mit der Betreuerin nur die zwei- oder dreiseitige Produktinformation gem. Anl. K 21 durchgegangen sei und den Emissionsprospekt nicht besprochen habe (S. 11/12 des Protokolls vom 26.11.2015 = Bl. 110/111 d. A.). |
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| 2. Die Beklagte hat auch nicht anlegergerecht beraten. Eine anlegergerechte Beratung hat sich am Kunden zu orientieren. Maßgeblich sind insbesondere sein Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorliegenden Art und seine Risikobereitschaft. Zudem hat sich die Beratung danach zu richten, welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, juris Rn. 22). Nach dieser Maßgabe war die Empfehlung der streitgegenständlichen X-Anleihe nicht anlegergerecht, sie entsprach jedenfalls nicht der Risikobereitschaft des Klägers: |
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| a) Der Kläger wünschte eine Anlage, die entweder mündelsicher ist oder aber jedenfalls vom Betreuungsgericht nach § 1811 BGB genehmigt werden kann. Die Betreuerin des Klägers hat bei der Anfrage an die Beklagte nach einer mündelsicheren Geldanlage gefragt. Bei den mündelsicheren Papieren gem. Katalog des § 1807 BGB gibt es kaum Verlustrisiken, weil diese Formen der Geldanlage entweder grundpfandrechtlich gut abgesichert sind oder es sich bei dem Schuldner um eine öffentliche Körperschaft handelt. Der Wunsch des Klägers nach „Mündelsicherheit“ musste daher aus Sicht der Beklagten so verstanden werden, dass die Anlage entweder unter den Katalog des § 1807 BGB fallen sollte, zumindest aber so sicher sein soll, dass jedenfalls eine Genehmigung nach § 1811 BGB durch das Betreuungsgericht erteilt werden kann. Der Berater der Beklagten Herr J. hat diesen Wunsch der Betreuerin auch aufgenommen, indem er in seiner E-Mail vom 24.03.2011 mitgeteilt hat, er werde die Mündelsicherheit überprüfen und den Nachweis gegebenenfalls nachliefern, und indem er dann anschließend Gerichtsbeschlüsse des AG Rheinberg vom 16.07.2008 gem. Anlage K 3 und vom 12.03.2009 gem. Anlage K 23 vorgelegt hat, die die betreuungsgerichtliche Genehmigung von Anlagen in X-Anleihen zum Gegenstand haben. Wenn diese Beschlüsse auch andere Anleihen der X und nicht die streitgegenständliche Anleihe betreffen, hat der Berater Herr J. mit der Vorlage der Beschlüsse den Eindruck erweckt, dass die streitgegenständliche Anleihe gleich sicher ist wie die vom Amtsgericht Rheinberg in den beiden Beschlüssen beurteilten Anleihen. Ein Hinweis darauf, dass gerade bei der neu aufgelegten streitgegenständliche Anleihe aus dem Jahr 2010 besondere Risiken wegen der drohenden Herabstufung des Bonitätsgrades bestanden, ist nicht erfolgt, so dass die Betreuerin davon ausgehen konnte, dass die streitgegenständliche Anleihe vergleichbar sicher ist. Damit hat der Zeuge J. gegenüber der Betreuerin konkludent erklärt, dass die von ihm empfohlene Anlage eines Betrages von 100.000,-- EUR in diese Anleihe nach § 1811 BGB genehmigungsfähig ist. |
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| Aus dem Verlauf der mündlichen Beratung am 25.05.2011 anlässlich der Zeichnung der Anleihe ergibt sich nichts anderes. Die Zeugin H. hat den Inhalt des Beratungsgesprächs detailliert geschildert und glaubhaft angegeben, dass der Zeuge J. zur Frage der Mündelsicherheit keinen anderweitige Aussage getroffen habe. Das stimmt auch überein mit den Angaben des Zeugen J. zum Inhalt des Gesprächs am 25.05.2011, wonach die Betreuerin ja die Freigabe gehabt habe, „dass die Anlage als mündelsicher freigegeben ist“, und dass er diese Entscheidung dann nicht mehr hinterfragt habe. Höchstwahrscheinlich falsch ist dabei lediglich das vom Zeugen J. angegebene Motiv für das Unterlassen des Hinterfragens der Mündelsicherheit. Denn der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts gem. Anlage K 4 (mit dem falschen Datum 06.04.2011) konnte bei dem Beratungsgespräch am 25.05.2011 kaum vorgelegen haben, da im Kopf des Beschlusses vermerkt ist, dass er der Geschäftsstelle [des Betreuungsgerichts] am 30.03.2011 übergeben wurde; außerdem wurde der Beschluss von der Betreuerin erst mit Schreiben vom 23.05.2011 beantragt, und im Text des Antrags wird ausdrücklich eine „nachträgliche“ Genehmigung beantragt. |
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| Dass in dem vom Zeugen J. ausgefüllten Beratungsprotokoll gem. Anlage K 15 durch Ankreuzen vermerkt ist, dass die Risikobereitschaft des Klägers in die Kategorie „Risikobereit“ fällt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn die Betreuerin dieses Ankreuzen im Beratungsgespräch bewusst ohne Widerspruch hingenommen haben sollte, konnte der Zeuge J. daraus nicht schließen, dass sich an dem Wunsch des Klägers, die Anlage müsse durch das Betreuungsgericht genehmigungsfähig sein, etwas geändert hätte. Eine solche Änderung hätte besprochen und explizit geklärt werden müssen. Die Beklagte behauptet aber nicht, dass Herr J. mit der Betreuerin eine solche ausdrückliche Klärung herbeigeführt hat. |
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| b) Die von der Beklagten empfohlene streitgegenständliche Anleihe erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung gem. § 1811 BGB. Zwar darf das Betreuungsgericht die Genehmigung nur verweigern, wenn die beabsichtigte Form der Anlegung einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung widerspräche, wenn also kein sinnvolles Verhältnis zwischen Sicherheit, Rentabilität und Flexibilität besteht (Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1811 Rn. 2). |
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| Bei der vom Kläger gezeichneten Anlage war jedoch das geforderte sinnvolle Verhältnis zwischen Sicherheit, Rentabilität und Flexibilität nicht gegeben. Dies kann bereits indirekt aus der Aussage des Zeugen J. geschlossen werden, der eingeräumt hat, dass die streitgegenständliche Anleihe nur als „Beimischung zum Depot“ für gut informierte Kunden geeignet gewesen sei. Jedenfalls hatten die drohende Herabstufung des Ratings und das damit verbundene Insolvenzrisiko zur Folge, dass die Nachteile dieser Anleihe die Vorteile überwogen. Es bestand die konkrete Gefahr, dass die Anleihe während der Laufzeit ihr gerade noch akzeptables Rating innerhalb des „Investment Grade“ verliert und zu einer spekulativen Anleihe wird. Es drohte somit der Verlust der gesamten Anlagesumme, und mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung war es bei diesem Risiko nicht vereinbar, nur wegen der Aussicht auf den gegen über mündelsicheren Anleihen etwas höheren Zinsertrag einen sechsstelligen Betrag in diese Anleihe zu investieren. Insgesamt liegt es auf der Hand, dass die vom Kläger gezeichnete Anlage nach den Maßstäben des § 1811 BGB bei Berücksichtigung der wesentlichen im Anlageprospekt enthaltenen Informationen nicht hätte genehmigt werden dürfen. |
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| 3. Die Verletzung der Beratungspflicht durch die Klägerin war ursächlich für den Kauf der streitgegenständlichen Anleihe. Zu Gunsten des Klägers greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Diese Vermutung drängt sich im vorliegenden Fall geradezu auf. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger durch seine Betreuerin die Anleihe gezeichnet hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, dass die Rückzahlung der Anleihen der X-AG zweifelhaft ist, weil die Herabstufung der Bonität droht, und es zu einer Insolvenz innerhalb des Anlagezeitraums bis Ende 2012 kommen kann. |
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| Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Beratung durch die Beklagte nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden sei, da der Notar eine eigenständige Prüfung der Anlagerisiken vorgenommen habe und diese Risiken mit dem Kläger und der Betreuerin besprochen habe. Denn bei richtiger Beratung durch die Beklagte hätte dem Kläger die streitgegenständliche Anleihe überhaupt nicht empfehlen dürfen, so dass es dann auch zu keinem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren gekommen wäre. |
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| 4. Ein Mitverschulden wegen fehlender Prüfung des Prospekts kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Im Falle eines Schadenersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten kommt der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, da sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen kann, alles andere widerspräche Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (BGH Urteil vom 19.02.2015 Az. III ZR 90/14, juris, Rn. 13). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über Informationen von dritter Seite verfügt (BGH a.a.O.). |
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| Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass beim Kläger oder bei seiner Betreuerin besondere Fachkenntnisse vorgelegen hätten oder sie über Informationen von dritter Seite verfügt hätten. Das Handeln des Betreuungsgerichts im Genehmigungsverfahren kann dem Betreuten nicht zugerechnet werden. |
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| 5. Der Schaden des Klägers errechnet sich, wie in der Berechnung des Klägers S. 8/9 (= Bl. 8/9 d. A.) in der Klagschrift dargelegt, |
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zum Stichtag 15.02.2013 mit |
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Abzüglich der danach noch erhaltenen Zahlungen von |
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ergibt sich ein zu erstattender Restschaden von |
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| Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Schadensberechnung greifen nicht durch: |
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| a) Seinen Schaden zum Stichtag 15.02.2013 errechnet der Kläger zutreffend, indem er darlegt, welchen Betrag er bei einer Verzinsung einer seiner Risikobereitschaft entsprechenden sicheren Anlage in Höhe von 1,5 % ihm zugestanden hätte. Der Anlagezins einer mündelsicheren oder jedenfalls gem. § 1811 BGB genehmigungsfähigen Anlage kann gem. § 287 ZPO für den gewünschten Anlagehorizont von rund 19 Monaten bis Ende 2012 auf 1,5 % p. a. geschätzt werden, denn nach den Informationen und Marktdaten für Mai 2011 betrug damals die Rendite für einjährige Finanzierungsschätze des Bundes 1,27 % und für zweijährige Finanzierungsschätze des Bundes 1,57 % (vgl. http://www. deutsche-finanzagentur.de/fileadmin/user_upload/private-anleger/ pdf/forum-bundeswertpapiere/2011/bfi-forum-bundeswertpapiere-2011-05.pdf). Die Rendite für Bundeswertpapiere stellt die Untergrenze der Rendite dar, die für mündelsichere Papiere auf dem Markt erzielt werden kann (Papiere anderer mündelsicherer Schuldner wie Bundesländer oder Kommunen rentieren regelmäßig leicht besser) so dass es auf dem Markt für mündelsichere Papiere damals realistisch war, bei einem Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten eine Rendite von 1,5 % p. a. zu erzielen. |
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| b) Soweit die Beklagte behauptet, dass die Zinszahlungen 7.312,50 EUR betragen hätten und nicht nur 7.256,60 EUR, ist der Vortrag des Klägers zugrunde zu legen, da die Beklagte die von ihr behauptete Höhe der ersten Zinszahlung von 1.218,75 EUR statt 1.162,85 EUR nicht nachgewiesen hat. |
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| 6. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB, da die Beklagte durch die Mahnung gem. Schreiben vom 05.02.2013 mit Fristsetzung zum 15.02.2013 ab dem 16.02.203 in Verzug kam. |
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| Außerdem schuldet die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB die Erstattung der aus einem Gegenstandswert von 93.750,19 EUR entstandenen außergerichtlichen Kosten. Allerdings ist insofern nur eine durchschnittliche 1,3-Geschäftsgebühr zu erstatten, so dass die Kosten nur 1.999,32 EUR betragen. Weiter schuldet die Beklagte als Schadenersatz die Erstattung der für die Anmeldung der Insolvenzforderung in Höhe von 102.207,29 EUR (Anl. K 9) entstandenen 0,5- Verfahrensgebühr in Höhe von 829,43 EUR. |
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| 7. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ist nicht hinreichend dargetan. In Annahmeverzug kommt der Gläubiger nur dann, wenn er mit seiner Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung in Schuldnerverzug gesetzt wurde. |
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| Der Kläger hat aber vorgerichtlich und auch mit der Klage einen überhöhten Forderungsbetrag geltend gemacht, da er nicht alle Zahlungseingänge berücksichtigt hatte. Bei einer Zuvielforderung tritt allenfalls dann Verzug ein, wenn der Schuldner die Mahnung als Aufforderung zur Zahlung des tatsächlich geschuldeten Betrags verstehen muss und diesen auch selbst zuverlässig ermitteln kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 20). Dafür ist hier aber nichts vorgetragen. Somit war das Angebot des Klägers, die Anleihe Zug-um-Zug gegen Zahlung zu übertragen, nicht annahmefähig. Das richtige Angebot wurde erst mit dem Klagantrag im nachgereichten Schriftsatz vom 15.12.2015 gemacht. Die Beklagte hatte aber vor diesem Urteil prozessual keine Frist mehr, innerhalb derer sie die Annahme dieses Angebots hätte erklären können, so dass auch kein Annahmeverzug eingetreten ist. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Soweit der Kläger den Klagantrag Ziff. 1 im nachgereichten Schriftsatz gem. § 283 ZPO teilweise für erledigt hat, konnte dies nicht berücksichtigt werden, da gem. § 283 ZPO keine Anträge nachgeschoben werden können (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 283 Rn. 5). Insoweit war die Verhandlung auch nicht wiederzueröffnen, da kein Fall der Erledigung vorliegt. Der Kläger hat in der Verhandlung vom 26.11.2015 den bisherigen Klagantrag aus der Klagschrift gestellt, obwohl dieser Antrag infolge der zwischenzeitlich erhaltenen Zahlungen teilweise unbegründet war. Die Berücksichtigung der Zahlungen im nachgereichten Schriftsatz ist lediglich eine Korrektur des bis dahin überhöhten Klagantrags. |
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| Vorläufige Vollstreckbarkeit: 709 ZPO |
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