Landgericht Passau Endurteil, 11. Aug. 2017 - 4 O 272/17

published on 11/08/2017 00:00
Landgericht Passau Endurteil, 11. Aug. 2017 - 4 O 272/17
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf Euro 6.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkws mit Dieselantrieb durch den Kläger.

Der Kläger erwarb am 11.10.2012 einen Pkw … 2.0 TDI, 105 KW, Erstzulassung 06.10.2008 zum Kaufpreis von brutto 13.690,00 Euro bei der Firma Autohaus … in Passau (im folgenden: der Pkw). Der Pkw wurde als der Abgasnorm Euro 5 unterfallend verkauft (nach dem Vortrag des Klägers in mündlicher Verhandlung: Abgasnorm Euro 4). Der Pkw wies zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von ca. 124.000 km auf, die Laufleistung beträgt (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) 228.341 km. Halter vor dem Kläger war eine Leasinggesellschaft.

In dem Pkw ist ein Dieselmotor der Beklagten des Typs EA 189 mit einer Motorsteuersoftware verbaut, die erkennt, ob der Pkw sich im Straßenverkehr oder auf dem Rollenprüfstand zur Durchführung des NEFZ („Neuer Europäischer Fahrzyklus“) befindet. Der NEFZ dient zur Ermittlung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch den Pkw und ist Grundlage der Erteilung der EG-Typengenehmigung. Erkennt die Software die Testsituation, erhöht sie die Rückführung von Abgas, was zu einem geringeren Ausstoß von NOx führt („Modus 1“); unter Fahrbedingungen schaltet die Software auf den „Modus 0“ mit einem höheren Ausstoß von NOx. Bei einer Prüfung im NEFZ im „Modus 0“ wäre der Pkw nicht in die Abgasnorm Euro 5 eingestuft worden.

Diese Motorsteuersoftware wurde nach dem Vortrag des Klägers durch die Beklagte im Zusammenwirken mit der … AG oder durch die ... GmbH in Absprache mit der Beklagten geliefert.

Nachdem diese Umstände im September 2015 bekannt wurden, ordnete das Kraftfahrtbundesamt (im folgenden KBA) den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge des ^(-Konzerns wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung an, um eine neue Motorsteuersoftware aufzuspielen. Das KBA gab mit Bescheid vom 05.09.2016 das Software-Update für den Pkw frei (Anlage B 1). Die Beklagte bot dem Kläger die Teilnahme an der mit der KBA abgestimmten Rückrufaktion an mit dem Hinweis, dass bei Nicht-Teilnahme eine Betriebsuntersagung nach § 5 FZV durchgeführt werden könne.

Der Kläger nahm an der Rückrufaktion nicht teil, sondern erhob mit Schriftsatz vom 12.04.2017 die gegenständliche Klage, die der Beklagten am 10.05.2017 zugestellt wurde.

Der Kläger ist der Auffassung, durch das Software-Update sei die Herstellung eines mangelfreien Fahrzeuges nicht möglich, vielmehr würden neue und weitere Mängel geschaffen. Die Beklagte hafte aus Deliktsrecht wegen Betruges, sittenwidriger Schädigung und Verstoß gegen Lauterkeitsvorschriften.

Der Kläger trägt vor, er habe ein umweltfreundliches und wertbeständiges Fahrzeug kaufen wollen, wobei der Umweltaspekt ein wichtiges Kaufargument dargestellt habe, auch der Kraftstoffverbrauch und die Erteilung der „grünen Plakette“. Grundlage des Kaufs seien die Broschüren und Prospekte der Beklagten gewesen. Diese Materialien enthielten falsche Angaben zu dem NOx-Ausstoß der von der Beklagten produzierten Fahrzeuge (und auch zum Kraftstoffverbrauch).

Die Beklagte schulde Schadensersatz, da sie dem Kläger über die Zulassungsfähigkeit des Pkw und das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht habe. Ohne die Manipulationssoftware weise der Pkw nicht einmal die Abgaswerte der Norm Euro 4 auf. Zur Vortäuschung von der Norm Euro 5 unterfallenden Abgaswerten weise das Fahrzeug eine unzulässige Abschaltvorrichtung in der Emissionskontrolle auf, die im realen Straßenverkehr zu einem regelmäßig erhöhten Ausstoß von NOx mit der dabei verbundenen erheblichen Gesundheitsgefahr führe. Dem Pkw drohe die Betriebsuntersagung, da die Typengenehmigung des Pkws durch den Einsatz der Manipulationssoftware erschlichen sei. Die Angaben nach der Pkw-EnVKV seien falsch. Der Schaden des Klägers liege in der Vermögensminderung durch den Abschluss des Kaufvertrages, da der Kläger den Kaufpreis gezahlt habe, jedoch nicht den vereinbarten Gegenwert erhalten habe. Die Beklagte müsse den Pkw deswegen gegen Zahlung des Kaufpreises zurücknehmen. Neben dieser in Vordergrund stehenden Rückabwicklung müsse die Beklagte noch weitere, ggfls. auch steuerliche Schäden ersetzen; wegen der „Desinformationspolitik“ der Beklagten könne der Kläger sich jedoch nicht entscheiden, welche Schäden er geltend machen wolle.

Die Beklagte hafte neben der Vertrauenshaftung wegen falscher Prospektangaben auch wegen Betruges durch die Täuschung des Klägers über den NOx-Ausschuss seines Pkws, worin auch eine sittenwidrige Schädigung des Klägers liege. Die Beklagte müsse sich dabei das sittenwidrige Verhalten ihrer Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Es sei davon auszugehen, dass dem Vorstand der Beklagten, insbesondere den ehemaligen Vorstand … und den Vorständen …, und … die Manipulation bekannt gewesen sei. In der Werbung mit tatsächlich nicht einzuhaltenden Schadstoffwerten liege auch eine strafbare irreführende Werbung, ferner ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Pkw-EnVKV.

Die Feststellungsklage sei zulässig, da die Beklagte die Nutzungsentschädigung für die durch den Kläger gefahrenen Kilometer darlegen und beweisen müsse, was sie nicht getan habe. Es sei dem Kläger nicht möglich, diese Nutzungsentschädigung selbst zu berechnen, da der Pkw wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung einen Minderwert aufweise, auf dessen Basis die Nutzungsentschädigung zu berechnen sei.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs ... 2,0 l TDI, FIN: … durch die Beklagtenpartei resultieren.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 866,32 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Klage sei teils unzulässig wegen fehlendem Feststellungsinteresses, und insgesamt unbegründet.

Sie trägt vor, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Das Update der Motorsteuersoftware sei mit Bescheid des KBA vom 05.09.2016 freigegeben und habe keine negativen Auswirkungen auf den Pkw. Die Kosten der „technischen Überarbeitung“ übernehme die A. AG. Der Pkw sei vor und nach dem Update technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Die EG-Typengenehmigung des Pkws sei unverändert wirksam, der Pkw unterfalle weiterhin der Abgasnorm Euro 5.

Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass sie nicht Herstellerin des Pkws sei, sondern die A. AG; die Beklagte habe allein das Antriebsaggregat geliefert. Sie habe dabei auch nicht arglistig gehandelt, da die Entscheidung über den Einbau der Manipulationssoftware von Mitgliedern unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden sei, ohne Kenntnis des Vorstandes. Auch ein deliktischer Anspruch bestehe nicht, da der Kläger weder getäuscht worden sei, noch einen Schaden erlitten habe. Bestritten werde, dass öffentliche Anpreisungen der Beklagten - in Form von Broschüren oder Prospekten - für den Kauf des Fahrzeuges relevant gewesen seien. Eine Täuschung liege nicht vor, da der Pkw tatsächlich nach seiner Typengenehmigung die Abgasnorm Euro 5 aufweise und die „grüne Plakette“ erhalten habe. Weder habe der Kläger sich über erhebliche Eigenschaften des Pkw geirrt, noch sei ihm ein Schaden entstanden, da der Pkw wegen des die Motorsteuersoftware ersetzenden Updates keinem Wertverlust unterliege, noch das Update sonst nachteilige Auswirkungen auf das Fahrzeug habe. Die Kosten des Updates trage die A. AG.

Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht sittenwidrig gewesen, ebenso wenig hafte sie aus § 16 UWG, § 4 Nr. 11 UWGa.F.

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Der Kläger wurde im Termin vom 14.06.2017 angehört. Beweis wurde nicht erhoben.

In mündlicher Verhandlung vom 14.06.2017 wurde auf die Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage hingewiesen. Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2017 kündigte der Kläger eine Änderung des Feststellungsantrags an durch den Einschub „Schäden, die aus der Manipulation in Form des Einbaus der illegalen Abschalteinrichtung in den Motor, Typ EA 189“ und regte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an.

Gründe

Die teils unzulässige Klage war im Übrigen unbegründet. Im Einzelnen ging die Kammer von folgenden Erwägungen aus:

I.

1. Das Landgericht Passau ist sachlich und örtlich nach §§ 32, 39 ZPO zuständig.

2. Die Klage ist im Klageantrag zu 1 unzulässig.

Dem Feststellungsantrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann; die Feststellungsklage ist dann unzulässig (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 2017, Seite 1823). Dieser Grundsatz hat Ausnahmen dann, wenn dem Kläger die Bezifferung der Leistungsklage noch nicht möglich ist oder davon ausgegangen werden kann, dass die Person des Beklagten die Respektierung des Feststellungsurteils erwarten lässt. Ausnahmen dieser Art sind nicht gegeben. Nach dem nahezu in jedem Punkt streitigen Vorbringen der Parteien und den teils groben Vorwürfen des Klägers gegenüber der Beklagten („Manipulationsmafia“, „versuchter Mord“) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, sollten Forderungen des Klägers im Wege eines Feststellungsantrags ausgeurteilt werden, ohne weiteren Streit diese Ansprüche der Höhe nach erfüllen würde. Die Bezifferung ist dem Kläger zuzumuten. Sein vorgetragenes vordringliches Ziel - Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises - ist ihm ohne Weiteres erreichbar, da er den Kaufpreis, den er selbst bezahlt hat, beziffern kann. Soweit er eine Unsicherheit in einem gegenzurechnenden Anspruch auf Nutzungsersatz sieht, den er nicht beziffern könne, so kann er diesen Nutzungsersatz schätzen, oder durch einen Sachverständigen feststellen lassen. Inwieweit dem Kläger ein sonstiger Schaden entstanden ist, ist nicht vorgetragen; ein weiterer, auch zukünftiger Schaden ist nicht substantiiert behauptet. Dass dies die Beklagte durch „Desinformationspolitik“ verursacht habe, ist nichtssagend (ebenso LG Braunschweig, Urteil vom 26.05.2017 11 O 4093/16; Beck RS 2017 111214).

Der Feststellungsantrag ist ferner unzulässig, da die Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht bestimmt werden könnte. Der Kläger begehrt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten für „Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A 4 … resultieren“. Nachdem der Kläger in vielfacher Hinsicht Manipulationen an dem Pkw behauptet, ist nicht klar, welche „Manipulation“ durch den Klageantrag festgestellt werden soll. Der geänderte Klageantrag, den der Kläger mit Schriftsatz vom 04.07.2017 angekündigt hat, bringt hierzu keine Klarheit: Er definiert zwar die Manipulation mit „in Form des Einbaus der illegalen Abschalteinrichtung“. Nachdem, was zwischen den Parteien unstreitig ist, Dieselmotore auch über zulässige Abschalteinrichtungen verfügen können, ergibt sich wiederum nicht, welche „illegale Abschalteinrichtung“ der Antrag im Auge hat. Es wird Bezug genommen auf den Bescheid des KBA vom 05.09.2016 über die Bestätigung des Software-Updates: hiernach hat das KBA das Vorhandensein zulässiger Abschalteinrichtungen geprüft und diese als zulässig eingestuft.

3. Der Anregung auf Wiedereröffnung der Verhandlung war nicht zu entsprechen.

Die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung liegt im Ermessen des Gerichts, bzw. ist in den Fällen des § 156 Abs. 2 ZPO zwingend. Einer der Fälle des § 156 Abs. 2 ZPO ist jedoch nicht gegeben. Insbesondere wurden alle erforderlichen Hinweise (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erteilt.

II.

Zulässig ist der Klageantrag zu 2 in der durch Schriftsatz vom 23.05.2017 nachgebesserten Form. Der Anspruch ist jedoch nicht begründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht:

1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, § 826 BGB.

a) Die Haftung einer juristischen Person, wie der Beklagten, aus §§ 826, 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat, wobei eine Wissenszurechnung über Mitarbeiter der juristischen Person unter der Vorstandsebene nicht stattfindet (BGH NJW 2017, Seite 250). Unterstellt man im streitgegenständlichen Fall, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten die Implementierung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung veranlasst haben, so mag daraus wertend ein Vorsatz der Schädigung eines Käufers ableitbar sein (vgl. Förster, Beck OK BGB, 2016, § 826 BGB RdNr. 35; OLG Hamm NJW 1997, Seite 2121).

Im vorliegenden Fall ist der Kläger Zweiterwerber des Fahrzeugs. Das Fahrzeug wurde zunächst von einer Leasinggesellschaft erworben, anschließend - wohl nach Auslaufen des Leasingvertrages - von dem Kläger gekauft. Ob der Lieferung des Antriebsaggregats durch die Beklagte an die A. AG ein Kaufvertrag zugrunde liegt, ist unbekannt. Da der Pkw mit der streitgegenständlichen Motorsteuerung mit dem Verkauf an den Ersterwerber und die Zulassung auf ihn in Verkehr gebracht wurde, und der Schaden vom Kläger aus einem Minderwert des Fahrzeugs wegen genau dieser Motorsteuerungssoftware abgeleitet wird, so hatte bereits der Ersterwerber das Fahrzeug mit dem Schaden erworben. Der - unterstellte - Schaden ist also spätestens bei diesem Ersterwerber eingetreten, wenn man davon ausgeht, dass nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte und die ... AG „Mittäter“ beim Inverkehrbringen des Pkw mit der unzulässigen Abschalteinrichtung waren.

Der behauptete Schaden wurde vom Kläger lediglich entdeckt. Dies führt aber nicht dazu, dass der Kläger an die Stelle des Geschädigten tritt. Ein gesetzlicher Übergang von Ansprüchen oder Rechten an der Kaufsache über den Eigentumswechsel hinaus findet beim Kauf nicht statt. Eine mit § 952 BGB vergleichbare Vorschrift zu einem gesetzlichen Forderungsübergang von dem Voreigentümer im Zusammenhang mit der Kaufsache entstandenen Schadensersatzansprüchen fehlt. Zu einer Abtretung von Schadensersatzansprüchen ist nichts vorgetragen. Die Liquidation des Drittschadens durch den Kläger scheidet aus, weil es an einer zufälligen Schadensverlagerung fehlt.

b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheitert jedoch auch an mangelnder Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigung, wobei der streitige Eintritt eines Schadens beim Kläger erneut unterstellt wird.

Sittenwidrig ist ein Handeln oder Unterlassen, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden verstößt (BGH in ständiger Rechtsprechung, z. B. BGH NJW 2017, Seite 250). Nicht ausreichend ist die Verletzung einer (vertraglichen) Pflicht und/oder die Hervorrufung eines Schadens. Es muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, das sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, was z. B. bei einer bewussten Täuschung der Fall ist (BGH a.a.O.). Gemessen an dieser Definition war das Verhalten der Beklagten nicht sittenwidrig. Durch das in Verkehr bringen des Dieselmotors EA 189 mit einer auf die Manipulation der Prüfung der Abgasemissionen konzipierten Steuersoftware verstieß die Beklagte zwar gegen die die Prüfung regelnden Vorschriften (VO (EG) 715/2007). Diese Verordnung ist jedoch nicht Ausdruck einer sittlichen Gesinnung, sondern eine Regelung zum Schutz der Umwelt und Harmonisierung des Binnenmarktes. Das Ziel, einen Marktvorteil durch die Möglichkeit des Anbietens eines preisgünstigen Dieselmotors zu erreichen, ist nicht sittenwidrig. Ebenso wenig das Mittel: die Täuschung der Zulassungsbehörde über die Typengenehmigung durch Manipulation der Motorsteuersoftware war zwar rechtswidrig, verstieß jedoch nicht gegen das Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden, und zwar schon deshalb, weil Abschaltvorrichtungen nicht per se unzulässig sind, sondern nur in der von der Beklagten implementierten Art. Abschaltvorrichtungen, die in bestimmten Betriebszuständen die Integrität des Aggregats schützen, werden nicht beanstandet. Ebenso wenig ergab sich aus der zutage getretenen Gesinnung, noch den eingetretenen Folgen ein Sittenwidrigkeitsurteil. Selbst wenn die Erschleichung der Typengenehmigung nicht öffentlich bekannt worden wäre, so war mit dem Kauf der Fahrzeuge mit der manipulierten Motorsteuersoftware für die betroffenen Verbraucher kein Schaden verbunden, da sich die Manipulation nur in der Situation eines Motortests auswirkte. Die Erhöhung des Ausstoßes an NOx gegenüber dem Testbetrieb ist dem Zulassungsverfahren immanent, das das Zulassungsverfahren gerade nicht auf die Emission des Kraftfahrzeugs in realen Betriebssituationen abstellt.

c) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 16 Abs. 1 UWG besteht nicht, da eine Verletzung sowohl des objektiven, als auch des subjektiven Tatbestandes der Schutznormen nicht schlüssig vorgetragen ist (zum Schutzgesetzcharakter von § 16 Abs. 1 UWG: BGH GRUR 2008, Seite 818). Die Beklagte müsste hinsichtlich des objektiven Tatbestandes den Kläger getäuscht und dadurch einen Irrtum beim Kläger erregt, bzw. mit unwahren Angaben irreführend in der Öffentlichkeit geworben haben. Dies soll nach dem Vortrag des Klägers durch die Darstellung der Beklagten geschehen sein, der Pkw erfülle nach der Emissionsprüfung bei der Typenzulassung die Abgasnorm Euro 5, obwohl diese Einstufung in Wahrheit durch Einbau der Manipulationssoftware erschlichen worden sei. Ein unmittelbarer Kontakt des Klägers mit der Beklagten in Zusammenhang mit dem Kauf des Pkw ist nicht dargestellt. Zu einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte kommt man daher ohnehin nur dann, wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte ihre Händler als Werkzeuge für eine Täuschung instrumentalisiert hat. Vorgetragen dazu, dass verfassungsmäßige Organe in diesem Sinne aktiv geworden sind, ist substantiiert nichts.

Im Übrigen kann hinsichtlich der Entstehung eines Schadens, seiner Entdeckung und des fehlenden Übergangs auf den Kläger nach oben verwiesen werden, denn auch, wie hier, stellt sich die Problematik des Schadenseintritts.

Schließlich tritt ein Vermögensschaden - und nur diesbezüglich ist § 263 StGB Schutzgesetz - nur dann ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwertes seines Vermögens führt. Vermögensvorteil und Vermögensschädigung müssen zudem stoffgleich sein. Durch § 263 StGB werden weder Affektionsinteressen, noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit oder die Wahrheit im Geschäftsverkehr geschützt. Erst wenn sich beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung nach dem Markt- oder Verkehrswert ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen ergibt, liegt ein Vermögensschaden vor (BGH NJW 2016, Seite 3543).

Zu einem konkreten wirtschaftlichen Nachteil, also einem geringen Marktwert des mit der streitgegenständlichen Software ausgerüsteten Fahrzeugs, ist substantiiert nichts vorgetragen. Die Ausführungen des Klägers dazu sind Spekulationen. Außerdem ist bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Kauf eines mangelbehafteten Fahrzeuges einen Nacherfüllungsanspruch erworben hat, der, wenn er erfüllt ist, den eingangs dargestellten Nachteil ausgleicht.

Möglicherweise erleidet der Kläger einen Nachteil, weil er sich zur Nacherfüllung in die Werkstätte begeben muss. Es ist aber offensichtlich, dass dieser Nachteil nicht stoffgleich mit einem Vermögensvorteil bei der Beklagten ist.

Die unterstellte Vorstellung des Klägers, einen „sauberen“ Diesel zu fahren, ist im Affektionsinteresse, weil vermögenwirtschaftlich irrelevant.

2. Die Klageforderung ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG a.F. Die Vorschrift ist nicht drittschützend, sondern regelt ein lauteres Marktverhalten. Gleiches gilt für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 12, 18 RL 2007/46/EG und §§ 4, 6, 25 EG/FGV. Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind keine Schutzgesetze (Förster, Beck OK BGB, 2016, § 823 BGB, RdNr. 265). Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung regelt, wie der Name der Verordnung schon ausweist, die Genehmigung von Kraftfahrzeugen in Ausführung der Richtlinie und haben nicht den Schutz Dritter in Auge.

3. Soweit der Kläger sich auf eine Haftung der Beklagten aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB beruft, so sind Vertragsverhandlungen oder in der Vertragsanbahnung oder ähnliche Kontakte zwischen den Parteien nicht vorgetragen. Soweit der Kläger eine Analogie zwischen den öffentlichen Informationen der Beklagten und der Prospekthaftung sieht, ist das nicht nachvollziehbar: Diese Äußerung der Beklagten sind keine Prospekte im Sinne des Kapitalanlagerechts oder eine vergleichbare öffentliche Äußerung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gem. § 709 ZPO.

V.

Der Streitwert war entsprechend dem behaupteten Interesse des Klägers mit Euro 6.000,00 festzusetzen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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Annotations

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.