Landgericht Paderborn Urteil, 24. März 2016 - 3 O 343/15
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.710,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung einer Entschädigung wegen Nichtabnahme eines fest verzinslichen Darlehens.
3Die Parteien schlossen am 14.07.2014 einen Bauspardarlehensvertrag zur Bausparvertrags- Nr…. und ergänzend einen Vorausdarlehensvertrag über 250.000,00 € bis zur Zuteilung des Bausparvertrages. Das Vorausdarlehen war ausweislich des Vertrages mit einem Sollzinssatz von 2,300 % jährlich zu verzinsen. Der Sollzinssatz war bis zum 31.08.2026 fest gebunden. Der effektive Jahreszinssatz betrug 2,37 % mit einer monatlichen Zinsrate in Höhe von 479,17 €. Unter dem Punkt „Tilgung“ auf Seite 6 des Vorausdarlehensvertrages findet sich folgende Regelung:
4„An Stelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag angespart. Bei Zuteilung des Bausparvertrages wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mitteln verrechnet. Hierfür erklärt der Darlehensnehmer die Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages.“
5Unter „Sparbeiträge“ ist geregelt:
6„Neben den Sollzinsen sind – ab Auszahlung des Vorausdarlehens und bis der Bausparvertrag zugeteilt ist – folgende Sparbeiträge zu zahlen:
7monatlich 500,00 €
8Niedrigere monatliche Sparbeiträge sind nicht zulässig. Sondersparzahlungen auf den Bausparvertrag sind bis zu 5,000 % der Bausparsumme pro Kalenderjahr zulässig. Darüber hinausgehende Sondersparzahlungen sind ausgeschlossen und werden zurücküberwiesen. Wenn der Bausparvertrag durch die Sondersparzahlungen vor Ablauf der Sollzinsbindung zugeteilt wird, fallen keine zusätzlichen Kosten an.“
9Unter dem Punkt „Abnahmeverpflichtung/Nichtabnahme“ findet sich die Regelung:
10„Bei Nichtabnahme des Vorausdarlehens kann die Bausparkasse für das nicht abgenommene Vorausdarlehen den ihr entstandenen Schaden geltend machen (Nichtabnahmeentschädigung). Das angenommene Vorausdarlehen muss am 31.08.2016 abgenommen werden. Die Abnahmeverpflichtung besteht auch für den Fall, dass die Marktkonditionen zum Auszahlungszeitpunkt günstiger sind als der vereinbarte Sollzinssatz.“
11Für die Einzelheiten wird auf den zwischen den Parteien geschlossenen Bauspar- und Vorausdarlehensvertrag (Anlage K 1) verwiesen.
12Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2015 unter Fristsetzung bis zum 24.02.2015 auf, wegen deren Verzichts auf das Vorausdarlehen eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 15.710,42 € nebst Aufwandentschädigung in Höhe von 175,00 €, insgesamt 15.885,42 € zu zahlen. Ferner erklärte die Klägerin in dem Schreiben: „Den Darlehensvertrag über die Vorfinanzierung vom 14.Juli 2014 widerrufen wir.“ Die Beklagten leisteten hierauf keine Zahlungen.
13Die Klägerin behauptet, sie habe das Vorausdarlehen zur Auszahlung am 31.08.2016 bereit gestellt mit der Maßgabe, dass die im Darlehensvertrag vereinbarten Auszahlungsbedingungen erfüllt werden. Die Beklagten hätten auf das Vorausdarlehen verzichtet. Der Darlehensvertrag sei nicht unter der Bedingung abgeschlossen worden, dass als Kreditsicherheit nur das bebaute Grundstück der Beklagten und nicht auch unbebaute Grundstücke vereinbart wurden. Die Klägerin meint, dies könne letztlich aber dahinstehen, da sie mit Schreiben an die Commerzbank vom 16.10.2015 ohnehin der Freigabe des Grundstückes Flurstücknummer … mit 112 m², eingetragen im Grundbuch von P Blatt/Heft … zugestimmt habe.
14Die Klägerin meint ferner, ihr stünde aus §§ 280 Abs.1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund der vertragswidrigen Nichtabnahme des Darlehens ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten für den Zeitraum ihrer rechtlich geschützten Zinserwartung zu. Dabei handele es sich um den Zeitraum, für den der Darlehensgeber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Regelungen auf die Fortsetzung des Vertrages und damit auch auf die Zahlung der vereinbarten Zinsen durch den Darlehensnehmer vertrauen durfte. Dieser Zeitraum erstrecke sich vom Moment des endgültigen Scheiterns des Darlehensgeschäftes bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sich der Darlehensnehmer durch Kündigung erstmals vom Vertrag hätte lösen können. Die Beklagten hätten sich vorliegend frühestens zum 30.12.2022 vom Vorausdarlehensvertrag lösen können, da eine Zuteilung des Bausparvertrages bei Berücksichtigung der jährlich möglichen Sonderzahlungen von 5,00 % frühestens am 30.12.2022 erfolgt wäre. Auf Basis der sog. Aktiv-Passiv-Methode des Bundesgerichtshofs, d.h. auf der Grundlage einer fiktiven, laufzeitkongruenten Wiederanlage der nicht abgerufenen Mittel in sicheren Kapitalmarkttiteln, ergebe sich eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 15.710,42 €. Für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verweist die Klägerin auf Anlage K 3.
15Sie ist ferner der Auffassung, dass ihr eine Aufwandentschädigung für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 175,00 € zustände.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.710,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2015 zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagten meinen, der Darlehensvertrag sei bereits nicht wirksam zustande gekommen. Der Abschluss des Vertrages habe unter der Bedingung gestanden, dass als Kreditsicherheit nur bebaute Grundstücke der Beklagten und nicht auch unbebaute Grundstücke vereinbart wurden. Weitere Bedingung sei gewesen, dass keine Abschlussgebühr für den Bausparvertrag in Rechnung gestellt wird. Der Darlehensvertrag sei weiterhin fehlerhaft, da dort zu Unrecht angegeben sei, dass dieser durch die Vermittlungstätigkeit des Herrn M als Darlehensvermittler zustande gekommen sei. Eine Vermittlungstätigkeit durch Herrn M sei für die Beklagten jedoch nicht ersichtlich. Jedenfalls sei der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Vertrages durch die Klägerin im Schreiben vom 10.02.2015 ex tunc beseitigt worden.
21Ferner meinen die Beklagten, die Klägerin habe die Nichtabnahmeentschädigung – die bereits dem Grunde nach nicht geschuldet sei – nicht korrekt berechnet, da ihr Sondertilgungsrecht nicht berücksichtigt worden sei. Das Zinsinteresse der Klägerin an dem Vorausdarlehen sei durch den Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages zeitlich limitiert gewesen. Die vertraglich zulässigen Sondertilgungen von bis zu 5,00 % der Bausparsumme hätten zu einer früheren Zuteilung des Bausparvertrages geführt. Dadurch wäre die Vertragslaufzeit des Vorausdarlehens abgekürzt worden, was wiederum Einfluss auf den Zinsertrag der Klägerin gehabt hätte.
22Das Gericht hat nach Zustimmung beider Parteien mit Beschluss vom 01.02.2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beklagten darauf hingewiesen, dass es nach vorläufiger Würdigung davon ausgehe, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen sei und dass die Klägerin ihre Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung hinreichend schlüssig dargelegt und die Beklagten dadurch in die Lage versetzt habe, Einzelheiten der Berechnung konkret zu bestreiten. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren widerrufen, da nach ihrer Auffassung eine wesentliche Änderung der Prozesslage aufgrund des richterlichen Hinweises des Gerichtes erfolgt sei. Auch habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.01.2016 wesentlich neue Behauptungen aufgestellt und Beweismittel vorgelegt, was ebenfalls zu einer wesentlichen Änderung der Prozesslage geführt habe.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Klage ist begründet.
25Das Gericht konnte nach Zustimmung der Parteien gemäß § 128 ZPO Abs. 2 im schriftlichen Verfahren entscheiden. Der Widerruf der Zustimmung der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ist unbeachtlich. Ein Widerruf der Zustimmung ist nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zulässig. Eine solche lag nicht vor. Zwar kann ein Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 ZPO eine wesentliche Veränderung der Prozesslage begründen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 128 ZPO, Rn. 5). Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 01.02.2015 nur seine vorläufige rechtliche Würdigung hinsichtlich der von den Beklagten vorgetragenen Unwirksamkeit des Vertrages mitgeteilt. Es handelt sich daher nicht um einen Hinweis auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Den Beklagten wurde zudem Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Substantiierung ihres Vortrages unter Beweisantritt gegeben. Auch hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.01.2016 keine wesentlich neuen Behauptungen aufgestellt oder neue Beweismittel vorgelegt. Die Anlagen K 4 (Schreiben an die Commerzbank) und K 5 (Darlehensanfrage) sind für den Rechtsstreit ohne Bedeutung, da unabhängig von diesen von der Wirksamkeit des Vertrages auszugehen ist.
26Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.710,42 € aus §§ 280 Abs.1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vorausdarlehensvertrag zu. Danach kann die Klägerin bei Nichtabnahme des Vorausdarlehens für das nicht abgenommene Vorausdarlehen den ihr entstandenen Schaden geltend machen.
27Die Parteien haben am 14.07.2014 einen wirksamen Vorausdarlehensvertrag über 250.000,00 € geschlossen. Die von den Beklagten vorgebrachten Bedingungen für den Abschluss des Vertrages, dass als Kreditsicherheit nur das bebaute Grundstück der Beklagten dienen sollte und dass keine Abschlussgebühr für den Bausparvertrag in Rechnung gestellt wird, ergibt sich nicht aus dem von den Beklagten vorbehaltlos unterschriebenen Vertragsdokument. Die Beklagten haben für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten. Anhaltspunkte für die Widerlegung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde bestehen nicht. Die nach dem Vortrag der Beklagten unrichtige Angabe, dass der Vertrag durch Herrn M vermittelt wurde, hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keine Auswirkungen. Die als „Widerruf“ bezeichnete Erklärung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10.02.2015 führte nur zu einer Beseitigung des Darlehensvertrages ex nunc. Der Klägerin stand kein Widerrufsrecht zu. Die Erklärung kann daher nur als Kündigung bzw. Rücktritt wegen Nichtabnahme des Darlehens durch die Beklagten mit Wirkung für die Zukunft ausgelegt werden. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund des Verzichts der Beklagten auf das Vorausdarlehen aus der Gesamtschau der Erklärung der Klägerin in diesem Schreiben.
28Die Abnahme des Darlehens ist bei verzinslichen Darlehen Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers (Palandt-Weidenkaff, 73. Auflage 2014, § 488 Rn. 16). Das Vorausdarlehen hätte am 31.08.2016 abgenommen werden müssen. Die Beklagten haben die Erfüllung ihrer Pflicht zur Abnahme des Darlehens nach dem Vortrag der Klägerin bereits vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs.1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vorausdarlehensvertrag zu. Eine Fristsetzung war wegen der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.
29Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 285/03 –, BGHZ 161, 196-204) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der von der Klägerin gewählten Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen. Als Referenzsatz ist von der Rendite auszugehen, die bei einer Wiederanlage des Darlehensbetrages in laufzeitkongruenten Hypothekenpfandbriefen hätte erzielt werden können (BGH, Urteil vom 7 Oktober 2000 – XI ZR 27/00). Für die konkrete Berechnung kann auf die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank oder Tageszeitungen mit größerem Wirtschaftsteil zurückgegriffen werden.
30Diese Art der Schadensberechnung setzt nicht voraus, dass sich die Bank tatsächlich refinanziert hat. Sie beruht vielmehr auf der Basis einer fiktiven Wiederanlage (BGH, Urteil vom 07. November 2000 – XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5-17). Dabei ist die Schadensberechnung auf den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank beschränkt (BGH NJW-RR 1990, 432). Dieser Zeitraum erstreckt sich vom Moment des endgültigen Scheiterns des Darlehensgeschäfts bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Darlehensnehmer durch Kündigung erstmalig vom Vertrag hätte lösen können (Münchener Kommentar zum BGB – Berger, 7. Auflage 2016, Rn. 70).
31Danach steht der Klägerin eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 15.710,42 € zu. Diese hat die Klägerin korrekt berechnet. Nach dem Vorausdarlehensvertrag wird bei Zuteilung des Bausparvertrages das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mitteln verrechnet (S. 8 unter dem Punkt „Tilgung“). Das Zinsinteresse der Klägerin war somit zeitlich limitiert durch den Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages. Unter Berücksichtigung der vertraglich eingeräumten jährlichen Sonderzahlungen von 5,00 % der Bausparsumme auf den Bausparvertrag, wäre eine Zuteilung des Bausparvertrages bereits am 30.12.2022 erfolgt und nicht erst am Ende der Zinsfestschreibung zum 31.08.2026. Dies hat die Klägerin bei ihrer Berechnung bereits berücksichtigt, indem sie von einer erstmaligen Kündigungsmöglichkeit der Beklagten zum 30.12.2022 ausgegangen ist und bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung die Rückzahlung des Vorausdarlehens bereits zum 30.12.2022 zugrunde gelegt hat. Der Einwand der Beklagten, die vertraglich zulässigen Sondertilgungen von bis zu 5,00 % der Bausparsumme seien nicht berücksichtigt worden, geht daher ins Leere. Sondersparzahlungen sind nach dem Vertrag auch nur auf den Bausparvertrag und nicht auf das tilgungsfreie Vorauszahlungsdarlehen zulässig. Sie wirken sich daher nur auf den Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages aus. Die Klägerin hat ihrer Berechnung daher zutreffend zugrundegelegt, dass sie bei Einhaltung des Vertrages mit monatlichen Zinszahlungen in Höhe von € 479,17 € vom 30.09.2016 bis zum 20.12.2022 sowie mit der Rückzahlung des Darlehens zum 20.12.2022 hätte rechnen können.
32Die Beklagten sind der weiteren Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, die die Klägerin in Anlage K 3 offengelegt hat und in der Klageschrift erläutert hat, nicht substantiiert entgegengetreten. Unter Zugrundelegung des Wiederanlagesatzes von 1,15070 % der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zu den Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen summieren sich die abgezinsten Zahlbeträge entsprechend Anlage K 3 auf 267.611,93 €. Hiervon waren eine Risikoerstattung in Höhe von 1.734,69 € sowie eine Verwaltungskostenerstattung in Höhe von 61,62 € in Abzug zu bringen. Diese werden von der Kammer in dieser Höhe nach § 287 ZPO geschätzt. Abzüglich des Standes des fiktiven Kreditkontos in Höhe von 250.000,00 € ergibt sich ein entgangener Gewinn der Klägerin in Höhe von 15.710,42 €.
33Ob die Klägerin als weitere Schadensposition allein für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung einen Betrag von 175,00 € geltend machen kann, erscheint zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Klägerin diesen Betrag zwar in den Schriftsätzen aufgeführt hat, den Betrag jedoch nicht zum Gegenstand ihres Antrages gemacht hat. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 15.710,42 € an sie zu zahlen. Dies entspricht dem von ihr errechneten entgangenen Gewinn. Über die außergerichtlich geforderten 175,00 € für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung war demnach nach nicht zu entscheiden, § 308 Abs. 1 ZPO.
34Die Beklagten haften gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 15.710,42 € festgesetzt.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Vorfälli gkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Ablösung eines Realkredits. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 11. Mai 1989 gewährte die beklagte Hypothekenbank der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen über 8,3 Millionen DM zu 7,35% Zinsen bei 2% Tilgung ab 1. Juli 1994 fest bis zum 31. Mai 1999 zur Finanzierung einer gewerblichen Immobilie. Nachdem die Darlehensnehmerin das beliehene Objekt in den Jahren 1993/1994 verkauft hatte, und der im Zuge des Verkaufs mit der Ablösung und Löschung der Grundpfandrechte be-
auftragte Notar um Angabe des Ablösungsbetrages gebeten hatte, willigte die Beklagte in die vorzeitige Ablösung des Annuitätendarlehens gegen Zahlung einer von ihr auf 770.000 DM festgesetzten Vorfälligkeitsentschädigung ein. Am 4. Februar 1994 wurde das Darlehen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung vereinbarungsgemäß zurückgeführt.
Im Jahre 1999 verlangte die Klägerin aus abgetrete nem Recht die teilweise Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Daraufhin zahlte die Beklagte im März 2000 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 34.330,90 DM zurück.
Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer 42.275,3 4 €, die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 16.475,82 €. Während die Klägerin die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bedeutsame Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnimmt, hält die Beklagte eine Berechnung anhand des Pfandbriefindex PEX des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands, aber auch der DGZF-Renditen der DGZ-Deka Bank Deutsche Kommunalbank für zulässig. Ferner beruft sie sich erstmals im Revisionsverfahren darauf, daß die streitige Vorfälligkeitsentschädigung mangels eines in den Vorinstanzen festgestellten Anspruchs der Darlehensnehmerin auf Einwilligung in die vorzeitige Kreditablösung nicht der gerichtlichen Angemessenheitskontrolle unterliege.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bis auf einen Teil der beantragten Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
und die im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht einen ber eicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung im geltend gemachten Umfang. Als ihre Rechtsvorgängerin die beliehene Immobilie habe verkaufen wollen, sei die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet gewesen, in eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer angemessenen, ihre finanziellen Nachteile ausgleichenden Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Sofern die Bank unter solchen Umständen eine darüber hinausgehende Entschädigung durchsetze, sei sie um den Differenzbetrag ungerechtfertigt bereichert. So liege es hier.
Mit der Vorfälligkeitsentschädigung solle die Bank im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie sie stünde, wenn das Darlehen für
den vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Dies werde bei Zugrundelegung der PEX-Indexwerte nicht erreicht. Die börsentägliche PEX-Berechnung basiere auf Renditewerten, zu denen die meldenden Institute ihre jeweiligen Pfandbriefemissionen verkaufen würden, also nicht notwendigerweise auf tatsächlich durchgeführten Wertpapiergeschäften. Zudem bestehe das Indexportfolio nicht aus tatsächlich gehandelten Pfandbriefen, sondern aus 30 synthetischen Pfandbriefen mit Laufzeiten von ein bis zehn Jahren und drei Kuponklassen von 6%, 7,5% und 9%.
Im Gegensatz dazu beruhten die Renditen der Pfandb riefe, die in der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank genannt würden, auf Berechnungen echt börsennotierter Pfandbriefe. Zwar würden in der Statistik zumindest für den hier maßgeblichen Ablösezeitpunkt im Februar 1994 lediglich Monatswerte ausgewiesen, während der PEX-Index taggenaue Werte nenne. Ein durchschnittlicher Monatswert reiche aber als Berechnungsfaktor aus, da er auf taggenauen Eingaben beruhe. Dabei sei zu bedenken, daß es bei der Berechnung einer fiktiven Wiederanlage letztendlich um eine mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftete abstrakte Schadensermittlung nach § 287 ZPO gehe. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten sei eine etwaige Ungenauigkeit jedenfalls unbedeutend und stehe in keinem Verhältnis zu den finanziellen Nachteilen, die sich für den betroffenen Darlehensnehmer aus einer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der PEX-Indexwerte ergebe.
Da dem PEX-Index nicht immer tatsächliche Wertpapi ergeschäfte zugrunde lägen, ergebe sich außerdem das Problem, daß nicht nur
Marktkräfte, sondern auch subjektive Einschätzungen der meldenden Institute auf ihn einwirkten. Hinzu komme, daß auch die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderliche Transparenz beim PEX-Index nicht gewährleistet sei.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüf ung stand.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei zur Einwilligung in die vorzeitige Ablösung des Realkredits gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet gewesen, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Kreditnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf vorzeitige Ablösung eines Realkredits, wenn diese für eine (beabsichtigte) Grundstücksveräußerung erforderlich ist (BGHZ 136, 161, 166 f.). Besondere Ausführungen zur Erforderlichkeit der Ablösung sind jedenfalls im Normalfall nicht notwendig, da es allgemein üblich ist, daß in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung lastenfreien Eigentums vereinbart wird (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, WM 2004, 780, 781, zur Veröffentlichung in BGHZ 158, 11 ff. vorgesehen).
Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin das belastet e Grundstück unstreitig verkauft hat und da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 3) und dem von ihr selbst vorgelegten Schreiben des Notars vom 25. Januar 1994 (BK 1) über die von der
Verkäuferin im Zuge des Verkaufs gewünschte Ablösung der Grundschulden mit Hilfe des Kaufpreises davon auszugehen ist, daß der Verkauf lastenfrei erfolgt ist, liegt ein Anspruch der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf vorzeitige Ablösung des Realkredits auf der Hand. Dementsprechend sind in den Vorinstanzen beide Parteien übereinstimmend zu Recht ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Rechtsvorgängerin einen solchen Anspruch hatte und die von der Beklagten festgelegte Vorfälligkeitsentschädigung daraufhin zu überprüfen ist, ob sie die mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile der Beklagten übersteigt. Erstmals in der Revision zieht die Beklagte einen solchen Anspruch grundlos und ohne Berücksichtigung auch ihres eigenen Vorbringens in Zweifel.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Kontrolle der Vorfälligkeitsentschädigung durchgeführt.
a) Die Rendite für die Wiederanlage der vorzeitig zurückgewährten Darlehensvaluta hat es zu Recht nicht dem PEX-Index, sondern der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen und auf dieser Grundlage einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht.
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt die Festsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die kreditgebende Bank einer gerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob die Entschädigung die mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile der Bank übersteigt, sofern ihrem Vertragspartner nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf vor-
zeitige Ablösung des Darlehens gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zustand (Senat BGHZ 136, 161, 166 ff.; Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1800, vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, WM 2003, 1261, 1262 und vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, WM 2004, 780, 781). Zeigt sich dabei, daß die von der Bank in Rechnung gestellte Entschädigungssumme den durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entstandenen Schaden übersteigt, so ist der Differenzbetrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen (siehe Senat BGHZ aaO S. 167 und Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, aaO).
bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 136, 161, 168 ff.; 146, 5, 10; BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1800) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-PassivMethode berechnen. Bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-PassivMethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (Senat BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 10 f.). Für die vergleichbare Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung nach der Aktiv -Passiv-Methode hat der erkennende Senat ferner ausgesprochen, daß die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypotheken-
pfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann (BGHZ 146, 5, 11 ff.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht sa chverständig beraten bei der Ermittlung des der Beklagten aus der vorzeitigen Ablösung des Annuitätendarlehens entstandenen Schadens gemäß § 287 ZPO ausgegangen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentlicher Tatsachenvortrag der Parteien außer acht gelassen wurde (BGHZ 3, 162, 175 f.; 6, 62, 63; Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97, WM 1998, 495, 496). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision mit ihrem Hinweis auf den PEX-Index schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil dieser keine geeignete Grundlage für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen ist.
cc) Die von der Beklagten gewünschte Bestimmung de r Wiederanlagerenditen nach dem PEX-Index ist nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird der PEX-Index für eine zumindest genauso gut geeignete oder aussagekräftige Berechnungsgrundlage wie die Statistik der Deutschen Bundesbank erachtet und infolgedessen den Kreditinstituten ein unbeschränktes Wahlrecht zugestanden (Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen S. 167 Rdn. 21; Rösler BKR 2002, 644; Wimmer BKR 2004, 479 f.; vgl. auch OLG Schleswig BKR 2002, 642, 643 f.). Begründet wird dies vor allem damit, daß der PEX-Index taggenau sei, während die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank jedenfalls für
den hier maßgebenden Zeitraum im Februar 1994 lediglich Monatsdurchschnittsrenditen ausweise. Zudem sei die Zuordnung zu bestimmten Laufzeiten bei den PEX-Renditen genauer, weil sie auf ganzjährige Laufzeiten von ein bis zehn Jahren bezogen seien, während die Statistik der Deutschen Bundesbank Laufzeitbänder von ein bis zwei Jahren, zwei bis drei Jahren usw. enthalte. Dagegen lehnt die Gegenmeinung (Tiffe VuR 2002, 403; Wehrt WM 2004, 401, 404) eine Berücksichtigung der PEX-Indexwerte mit den dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegenden Erwägungen ab. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
(1) Der PEX-Index gibt das Marktgeschehen einseiti g aus der Sicht von Hypothekenbanken wie der Beklagten wieder. Das Indexportfolio des PEX besteht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus wirklich gehandelten, sondern aus 30 synthetischen Pfandbriefen. Den von Hypothekenbanken mitgeteilten Renditen liegen zu einem erheblichen Teil keine realen Umsätze zugrunde, sondern bloße Angebote, zu denen Hypothekenbanken Pfandbriefe verkaufen möchten. In solche Angebote fließen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich auch auf die Lebenserfahrung stützen können, unter anderem subjektive Einschätzungen und Wünsche ein. Verzerrungen durch eine Meinungsführerschaft von ganz wenigen großen Hypothekenbanken sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht völlig ausgeschlossen. Berücksichtigt werden überdies ausschließlich Briefrenditen emittierender Hypothekenbanken. Geldkurse, in denen sich auch die Vorstellungen von Pfandbriefkäufern widerspiegeln und bei denen die Renditen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ca. 0,10 bis 0,15 Prozentpunkte über den
Emissionsrenditen liegen (GA II 227), bleiben von vornherein unbeachtet. Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, verständlicherweise an hohen Verkaufskursen und dadurch bedingt möglichst geringen Renditen für die Käufer interessiert sind, weist der PEX-Index systembedingt zu niedrige Renditen aus, die bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu überhöhten Forderungen an den Kreditnehmer führen.
(2) Demgegenüber liefert die Statistik der Deutsch en Bundesbank auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ein hinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von Pfandbriefen, die gerade von Hypothekenbanken erzielbar sind. Zwar wird von ihr nur der börsliche Handel erfaßt, während der außerbörsliche Handel unberücksichtigt bleibt. Dieses Spektrum reicht aber aus, um die Berechnung der Wiederanlagerendite auf eine hinreichend solide Grundlage zu stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Statistik der Deutschen Bundesbank für den hier maßgebenden Ablösezeitpunkt (4. Februar 1994) lediglich Monatszinssätze ausweist. Eine größere als die im Rahmen der abstrakten Schadensermittlung gemäß §§ 249, 252 BGB und der notfalls zu Hilfe genommenen Schadensschätzung nach § 287 ZPO häufig auftretende Ungenauigkeit ist damit - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nicht verbunden, zumal sich durch Interpolation der Monatszinssätze genauere Zwischenwerte ermitteln lassen. Davon abgesehen würde der sich aus einer verbleibenden Ungenauigkeit ergebende Nachteil gegenüber der prinzipiellen Ungeeignetheit der PEX-Indexwerte nicht ins Gewicht fallen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Berufungsgericht der Beklagten schließlich auch nicht das Recht zubilligen, die Wiederanlagerendite anhand der DGFZ-Renditen der DGZ-Deka Bank Deutsche Kommunalbank zu berechnen. Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, woraus sich die angebliche Geeignetheit dieser Renditen aus Pfandbriefen vor allem öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einer privaten Hypothekenbank wie der Beklagten ergeben soll. Einen Systemvergleich mit der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank brauchte das Berufungsgericht daher nicht vorzunehmen.
III.
Die Revision der Beklagten war deshalb als unbegrü ndet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.