Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 29. Okt. 2015 - 8 O 6456/14

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 8 O 6456/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 29.10.2015

..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

-

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 8. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter am 29.10.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.043,35 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten von 703,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2014 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.043,35 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall geltend.

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Fahrzeugvermietung (u. a. für Taxis) und ist als Inkassoinstitut zugelassen. Die Beklagte war am 27.03.2013 Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... In dieser Eigenschaft ist sie dem Taxiunternehmen M aus Bamberg (im Folgenden: Geschädigte) zu 100% aus einem Verkehrsunfall vom 27.03.2013 in Bamberg zum Schadenersatz verpflichtet. Das Fahrzeug der Geschädigten, ein Taxi Marke Skoda Superb erlitt dabei wirtschaftlichen Totalschaden. Die Geschädigte mietete in der Zeit vom 28.03. bis 15.04.2013 und 15.04. bis 06.05.2013 ein Ersatztaxi bei der Klägerin an. Diese ist ebenso wie die Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt. Am 28.03.2013 trat die Geschädigte ihre Schadenersatzforderung aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte an die Klägerin ab (Anlage K1). Unter Vorlage einer Mietwagenkostenrechnung vom 17.05.2013 (Anlage K 4/2) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 11.413,37 € bis 07.06.2013 auf. Eine weitere Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 11.06.2013 unter Fristsetzung bis 25.06.2013 (Anlage K7). Die Beklagte zahlte auf diese Forderung vorgerichtlich 370,02 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die restlichen Mietwagenkosten in voller Höhe sowie entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen habe. Die Geschädigte habe ihre Schadenersatzforderung rechtlich wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Anmietung des Ersatztaxis durch die Geschädigte sei für die vollen 39 Tage erforderlich gewesen. Da die Wiederbeschaffungsdauer des beschädigten Taxis nach dem vorgerichtlich erholten Schadensgutachten voraussichtlich 4 bis 6 Wochen dauere, sei unter Berücksichtigung der bis zum Erhalt dieses Schadensgutachtens verstrichenen Zeit und Ablauf einer mindestens dreitägigen Überlegungsfrist die gesamte Anmietdauer als erforderlich anzusehen. Ein vergleichbares Taxi wie das der Geschädigten, ein erst 13 Monate alter Skoda Superb sei nicht schneller wiederzubeschaffen gewesen.

Die Geschädigte habe ein Ersatztaxi anmieten müssen, da eine Kompensation des Fahrzeugausfalls mit den ihr verbleibenden 4 (von 5) Fahrzeugen nicht möglich gewesen wäre. Die Geschädigte führe u.a Krankenfahrten durch, so dass sie kontinuierlich auf die Fahrzeuge wie auch zum Transport von Privat- und Geschäftskunden angewiesen sei. Während der Mietdauer seien mit dem angemieteten Taxi 10.686 km zurückgelegt und Einnahmen von 10.264,05 € brutto inklusive Trinkgeld erzielt worden. Aus der Relation von erzieltem Umsatz mit dem Miettaxi durch die Geschädigte und den Mietwagenkosten ergebe sich, dass die Anmietung auch nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Die Geschädigte habe andernfalls mit einem Wechsel von Stammkunden zur Konkurrenz rechnen müssen, was zu herben Geschäftsverlusten geführt hätte. Die Geschädigte sei zudem nach § 21 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz auf die Aufrechterhaltung des Taxibetriebes verpflichtet gewesen. Während der Anmietdauer sei der Geschädigten eine Einsparung von Lohnkosten nicht möglich gewesen. Ergänzend wird zum Vortrag der Klägerin zur Organisation und Ausgestaltung des Taxibetriebes der Geschädigten auf den Schriftsatz vom 04.12.2014 auf S. 4 ff. (Gerichtsakte S. 28 ff.) Bezug genommen. Die Geschädigte lasse sich ersparte Eigenkosten von 10% anrechnen. Dieser Abzug sei ausreichend und angemessen. Die von der Klägerin angebotenen Miettarife seien branchenüblich. Unter Berücksichtigung von Kilometer- bzw. Taxizuschlägen, Kaskoversicherung, Anlieferung und Endreinigung stehe der Klägerin nach Abzug von 10% Eigenersparnis und unter Berücksichtigung der bereits erstatteten 370,02 € eine Restforderung von 11.043,35 € zu. Da die Forderungsabtretung der Geschädigten die Mehrwertsteuer aus der Mietwagenrechnung unberührt lasse, habe die Klägerin diese gegenüber der Geschädigten gesondert geltend machen können.

Die Klägerin beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.043,35 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten von 805,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Anmietung des Ersatztaxis zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs der Geschädigten erforderlich gewesen sei. Die Geschädigte sei zu einem Umdisponieren ihrer vorhandenen Taxen gehalten gewesen, so dass eine Kompensation des Fahrzeugausfalls möglich gewesen wäre. Die Beklagte meint, dass die Kosten der Anmietung des Ersatztaxis außer Verhältnis zu dem andernfalls zu erwartenden Gewinnentgang stünden. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des durchschnittlichen Umsatzes, den die von der Geschädigten eingesetzten Fahrzeuge im Durchschnitt im Anmietzeitraum erzielten mit den Mietwagenkosten. Vom hypothetisch erzielbaren Bruttoumsatz sei die Mehrwertsteuer zumindest auch teilweise mit 19% in Abzug zu bringen, da der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7% nur für Fahrten im Pflichtfahrgebiet der Geschädigten gelte. Sodann seien ersparte variable Betriebskosten in Höhe von 30% abzusetzen. Hinzu komme noch ein Abzug wegen ersparter Lohnkosten, da die Geschädigte die Personalkosten ohnehin zu tragen gehabt habe, gleichgültig ob ein eigenes Fahrzeug oder ein Mietfahrzeug gefahren werde. Im Ergebnis erweise sich damit der hypothetisch entgangene Umsatz als völlig außer Verhältnis stehend zu den Mietwagenkosten. Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zur Organisation des Taxibetriebs der Geschädigten mit Nichtwissen. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Anmietung für 39 Tage erforderlich gewesen sei. Die lange Anmietdauer beruhe lediglich darauf, dass die Geschädigte ein Neufahrzeug angeschafft habe, das erst noch als Taxi habe umgebaut werden müssen. Tatsächlich sei die Beschaffung eines gleichwertigen gebrauchten Taxis möglich gewesen, was maximal 2 bis 3 Wochen gedauert hätte. Jedenfalls sei der geltend gemachte Zeitraum nicht erforderlich, um ein gebraucht erworbenes Ersatzfahrzeug erst in ein Taxi umzurüsten. Schließlich fehle es an einem Schaden der Geschädigten schon deshalb, da die Klägerin dieser keine den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügende Rechnung für die Anmietung gestellt habe. Der Beklagten stehe deshalb ein Zurückbehaltungsrecht zu. Jedenfalls könne die Klägerin allenfalls einen Nettoschaden geltend machen, der dem Mehrwertsteuerbetrag entspreche, den die Klägerin der Geschädigten gegenüber in Rechnung gestellt hat.

Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 (Gerichtsakte S. 70 ff.) Bezug genommen. Weiter wurde Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 30.04.2015 (Gerichtsakte S. 88) durch Erholung eines Kraftfahrzeugsachverständigengutachens. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K vom 13.08.2015 (Gerichtsakte S. 97 ff.) wird Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 12.09.2014 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 21.09.2015 ist mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 15.10.2015 bestimmt war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Ergebnis - bis auf die Nebenforderung - vollständig begründet.

A) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth nach rügeloser Einlassung der Beklagten örtlich zuständig (§ 39 S. 1 ZPO).

B) Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 11.043,35 € in der Hauptsache.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die Klägerin hat sich mit der Forderungsabtretung vom 28.03.2013 (Anlage K1) einen der Geschädigten gegenüber der Beklagten nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unstreitig dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruch abtreten lassen.

1. Die Abtretung begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 3 RDG i. V. m. § 134 BGB. Unstreitig ist die Klägerin als Inkassoinstitut nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RDG registriert und damit zur entsprechenden Rechtsdienstleistung berechtigt.

2. Die Forderungsabtretung vom 28.03.2013 begegnet letztlich auch keinen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Abtretung nur dann wirksam sein kann, wenn die Forderung hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist (BGH r+s 2012, 201; BGH r+s 2011, 357 zu Sachverständigenkosten). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es deshalb erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln (BGH r+s 2011, 357). In diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, ob es sich um eine Forderungsabtretung erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt handelt. In jedem Fall muss die abgetretene Forderung zumindest bestimmbar sein.

Die Formulierung in der Abtretungserklärung „Forderung auf Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug bzw. auf Verdienstausfall“ ist sicherlich nicht optimal, da sie auf den ersten Blick den Anschein erwecken könnte, als ob zwei verschiedene Forderungen gleichrangig abgetreten würden. Gleichwohl ist hier aber doch eine eindeutige Auslegung möglich: Dem geschädigten Taxiunternehmer kann für einen bestimmten Zeitraum nur entweder ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten oder Verdienstausfall zustehen. Eine zeitliche oder inhaltliche „Überschneidung“, die zu einer Unbestimmtheit bzw. Unbestimmbarkeit der abgetretenen Forderung führen würde, kann deshalb ausgeschlossen werden. Damit ist die Klägerin nach § 398 BGB wirksam Forderungsinhaberin des Anspruchs der Geschädigten auf Ersatz entstandener Mietwagenkosten geworden.

II.

Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht im Streit, dass grundsätzlich ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz erforderlicher Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat, wenn sein Fahrzeug unfallbedingt ausfällt.

1. Die Klägerin muss sich im Streitfall nicht darauf verweisen lassen, dass die Geschädigte (ausnahmsweise) keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten gehabt hätte, weil die hierfür entstandenen Kosten im Verhältnis zu einem ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstandenen Verdienstausfall unverhältnismäßig hoch wären.

a) Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ist bei dessen Beschädigung nicht von vornherein auf die Geltendmachung seines entgangenen Gewinns verwiesen, sondern kann grundsätzlich statt dessen die (höheren) Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen (BGH VersR 1985, 283). Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist bei einem beschädigten Taxi erst überschritten, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese Grenze der Unverhältnismäßigkeit wird nicht alleine durch den Gewinnentgang des Unternehmers bestimmt, den der Mietwagen verhindern soll. Der Ausfall von Einnahmen beim Verzicht auf einen Mietwagen ist nur ein Gesichtspunkt innerhalb einer anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, z. B. sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig beanspruchen zu müssen usw. (BGH VersR 1985, 283; weitere Faktoren s. BGH VersR 1994, 64). Eine „Regelgrenze“ (von z. B. 200% Mietwagenkosten gegenüber entgangenem Gewinn) gibt es nicht (BGH VersR 1994, 64). Damit ist nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Mietwagenkosten ausgeschlossen, wenn nämlich die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar ist (BGH VersR 1985, 283).

Ausgangspunkt für die damit vorzunehmende Vergleichsbetrachtung sind einerseits die um ersparte Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten (BGH r+s 1994, 137). Jene sind - wie nach st. Rspr. des LG Nürnberg-Fürth bei „privaten“ Mietwagen auch (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 31.08.2011 - 8 S 1322/11, juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urt. v. 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06) - auch bei einem Taxi mit 3% in Ansatz zu bringen (vgl. ausführlich dazu Kammerurt. v. 22.07.2015 - 8 S 7887/14, juris). Diesen um ersparte Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten ist der hypothetisch entgangene Gewinn gegenüberzustellen, wenn ein Ersatzfahrzeug nicht angemietet worden wäre. Für diese Größe kann der Umsatz herangezogen werden, den der Taxiunternehmer durch Einsatz des angemieteten Fahrzeugs tatsächlich erwirtschaftet hat (BGH a. a. O.). Hiervon sind die ersparten leistungsbezogenen Betriebskosten (Kraftstoff, Schmiermittel, usw.) und der nicht eingetretene Verschleiß der beschädigten Taxe abzusetzen, nicht aber die leistungsunabhängigen festen Kosten wie anteilige Generalunkosten des Betriebes, Steuern, Versicherung, usw. (BGH r+s 1985, 62). Pauschalierend ist es zulässig, vom Bruttoumsatz die Mehrwertsteuer sowie ersparte Betriebskosten mit pauschal 30% in Absatz zu bringen (BGH r+s 1994, 137). Lohnkosten für beschäftigte Taxifahrer/innen sind bei der Vergleichsberechnung nur dann in Absatz zu bringen, wenn der Geschädigte solche Kosten tatsächlich erspart hat - andernfalls handelt es sich um leistungsunabhängige festen Kosten (BGH r+s 1985, 62; BGH r+s 1994, 137; KG NZV 2005, 146). Ist den Fahrern/innen also Lohnfortzahlung auch für die Zeit des Ausfalls des beschädigten Taxis zu zahlen, kann ein Vorteilsausgleich durch ersparte Ausgaben nicht angesetzt werden.

b) In tatsächlicher Hinsicht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Geschädigte im streitgegenständlichen Zeitraum über 5 Taxen verfügte, wobei 4 davon mit einer Stadtkonzession ausgestattet waren. Beschädigt war ein Taxi, das lediglich über eine Konzession für die Stadt Bamberg verfügte. Die Geschädigte hatte zum damaligen Zeitraum 12 oder 13 Angestellte, wobei diese bis auf eine Aushilfe sozialversicherungspflichtig fest angestellt waren. Das Miettaxi wurde in den regulären Betrieb der Geschädigten integriert. Im Durchschnitt haben die Taxen der Geschädigten im streitgegenständlichen Zeitraum einen Umsatz zwischen 8.000,- und 8.300,- € monatlich erzielt. Der nach Anlage K6 mit dem Miettaxi erwirtschaftete Umsatz lag für den gesamten Anmietzeitraum von 39 Tagen in der Summe bei über 10.000 €. Den leicht geringeren Umsatz des Miettaxis (umgerechnet auf einen Monat) hat der Zeuge plausibel mit der mangels entsprechender Ausstattung fehlenden Beteiligung des Miettaxis am Funkbetrieb erklärt.

Vorstehende Tatsachen stehen fest aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen M. Dieser hat die Angaben - zum Teil nach Einsicht in mitgebrachte Unterlagen - im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft und glaubwürdig dargelegt. Der Zeuge hat auch teilweise Erinnerungslücken eingeräumt und zugestanden, ohne Einblick in Unterlagen keine Auskünfte machen zu können. Dabei ist zu sehen, dass der Zeuge einerseits zwar der Ehemann der Inhaberin der Geschädigten und deren Betriebsleiter ist, er andererseits aber kein (un)mittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits (mehr) hat. Die finanziellen Belange der Geschädigten waren mit Unterzeichnung der Abtretung vom 28.03.2013 „erledigt“, da die Abtretung ausdrücklich an Erfüllungs statt erfolgte. Etwaige Forderungen der Klägerin aus dem Mietvertrag gegenüber der Geschädigten waren damit - mit Ausnahme der Mehrwertsteuer - erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB).

c) Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass eine Ersparnis bei der Geschädigten wegen einer Verringerung von Personalkosten nicht eingetreten wäre, wenn sie auf die Anmietung eines Ersatztaxis verzichtet hätte. Die laufenden Kosten aus den praktisch ausschließlich bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen hätten fortbestanden. Es ist auch nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen wäre, den Ausfallzeitraum ohne Einbußen ihrer Marktanteile aufzufangen. Die Struktur der von der Geschädigten vorgenommenen Fahrten (Laufkundschaft, Rechnungsfahrten (via Taxigenossenschaft), Linienfahrten (Busersatzverkehr) sowie Kranken-/Dialysefahrten) bedingen einen nicht unerheblichen Anteil an Stammkundschaft. Dass diese bei längerer Unerreichbarkeit der Geschädigten zur Konkurrenz wechselt - gegebenenfalls dauerhaft - ist naheliegend und seitens der Geschädigten nicht hinzunehmen.

d) Konkret bedeutet dies, dass von einem hypothetischen Verdienstausfall in Höhe von 7.184,84 € ausgegangen hätte werden müssen:

- durch Einsatz des angemieteten Fahrzeugs erwirtschafteter Umsatz: 10.264,05 €

- nach Abzug von Mehrwertsteuer/ersparter Betriebskosten von pauschal 30%: 7.184,84 €

Demgegenüber sind die aufgewendeten bzw. erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 11.070,97 € (näheres sogleich) nach Abzug ersparter Eigenaufwendungen nicht unverhältnismäßig. Jene liegen zwar um 154% über dem entgangenen Gewinn, was aber noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens war damit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgebenden Sicht ex ante nicht unternehmerisch geradezu unvertretbar (Unverhältnismäßigkeit z. B. noch verneint bei 212%: OLG Düsseldorf, 19.11.2007 - 1 U 99/07, juris; BGH VersR 1994, 64: 283%).

2. Was die Dauer der erforderlichen Anmietung durch die Geschädigte bei der Klägerin angeht, können die vollen 39 Tage als erforderlich anerkannt werden.

a) Zwar ist zunächst davon auszugehen, dass unstreitig ein Totalschadensfall vorlag, was der Geschädigten durch Zugang des Schadensgutachtens am 04.04.2013 bekannt wurde. Der Umstand, dass die Übersendung des Schadensgutachtens nach der Besichtigung am 28.03.2013 länger als gewöhnlich dauerte, begründet keine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Geschädigten. Eine solche ist seitens der Beklagen weder eingewendet noch wäre ansonsten ersichtlich, dass die Geschädigte hier in zurechenbarer Weise für eine Verzögerung ursächlich geworden wäre.

b) Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen zur erforderlichen Dauer für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren (Taxi-)Fahrzeugs ist von folgenden Eckpunkten auszugehen:

Im streitgegenständlichen Zeitraum März/April 2013 waren auf dem Gebrauchtwagenmarkt weder ein als Taxi umgerüsteter Skoda Superb noch ein (klasseniedriger) Skoda Oktavia verfügbar. Auf ein anderes Modell, insbesondere einen VW Passat musste sich die Geschädigte schon deshalb nicht verweisen lassen, weil dieses (in der Neuanschaffung) und damit auch als Gebrauchtfahrzeug wesentlich (15 - 20%) teurer ist als der beschädigte Skoda Superb. Zudem hätten die damals verfügbaren VW Passat Variant-Modelle über eine geringere Motorleistung als der beschädigte Skoda Superb verfügt.

Damit stand der Geschädigten zur Ersatzbeschaffung lediglich der Weg offen, ein vergleichbares Fahrzeug ohne Taxiausstattung anzuschaffen und dieses dann als Taxi umrüsten zu lassen. Der Sachverständige geht davon aus, dass ein solches Nicht-Taxi-Fahrzeug etwa binnen 10 Kalendertagen wiederbeschafft werden konnte. Diesen Zeitraum hat die Geschädigte ohne weiteres eingehalten, indem sie nach Erhalt des Gutachtens binnen weniger Tage einen Skoda Superb als Vorführwagen erworben hat. Nach Angaben des Zeugen M befand sich der Wagen dann etwa 3 Wochen in Oldenburg zur Umrüstung als Taxi. Ausweislich der vorgelegten schriftlichen Angaben der Firma ..., bei der die Fahrzeugumrüstung vorgenommen wurde, beträgt die umrüstungsbedingte (Liefer-)Zeitverlängerung mindestens 4 bis 8 Wochen zuzüglich je nach Spedition bis zu 14 Tage. Auch hier kann deshalb keine relevante Verzögerung im Wiederbeschaffungsablauf festgestellt werden.

Damit ist zunächst von 9 Tagen zwischen Unfall und Erhalt des Schadensgutachtens auszugehen. Berücksichtigt man 2 oder 3 Tage zur Überlegung des weiteren Vorgehens nach Bekanntwerden des Totalschadensfalls, einige wenige Tage zur Wiederbeschaffung des noch umzurüstenden Fahrzeugs, weitere 3 Wochen (21 Tage) für die eigentliche Umrüstung sowie noch jeweils einen Tag für den Hin- bzw. Rücktransport des Fahrzeugs nach Oldenburg, so ist insgesamt der Ansatz der geltend gemachten 39 Mietwagentage nicht zu beanstanden (§ 287 Abs. 1 ZPO).

3. Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin grundsätzlich auf einen Gesamtmietzins von 11.413,37 € beschränkt.

a) Zur „Zusammensetzung“, d. h. den einzelnen Punkten der Mietwagen(Schadenersatz-)Forderung wie Kilometerzuschläge, Kaskoversicherung, Anlieferung und Endreinigung haben die Beklagten keine Einwände erhoben. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des substantiierten Vortrages der Klägerin zur Branchenüblichkeit der angesetzten Mietpreise. Demnach gibt es keinen anderen Anbieter, der Taxiersatzfahrzeuge wesentlich günstiger als die Klägerin anbietet.

b) Gleichwohl ist der der Klägerin aus übergegangenem Recht zustehende Nettomietpreis (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf einen Basisbetrag von 11.413,37 € beschränkt:

Die Forderung, die die Klägerin geltend macht, kann lediglich in der Höhe abgetreten worden sein, in der sie der Geschädigten gegenüber der Beklagten zustand. Natürlich ist hier die Besonderheit zu sehen, dass es infolge der Abtretung an Erfüllungs statt keine „echte“ Bezifferung der Mietwagenforderung der Klägerin gegenüber der Geschädigten gab. Mit Unterzeichnung der Abtretungserklärung war die Mietpreisforderung der Klägerin gegenüber der Geschädigten ungeachtet ihrer konkreten Höhe oder Durchsetzbarkeit erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB). Einer konkreten Rechnungsstellung der Klägerin der Geschädigten gegenüber bedurfte es deshalb nicht.

Indes ist der Einwand der Beklagten berechtigt, dass die von der Geschädigten gegenüber der Klägerin weiterhin geschuldete Umsatzsteuer (die ausdrücklich nicht von der Abtretung erfasst war) maßgebliches Indiz für die Höhe der von der Geschädigten der Klägerin geschuldeten Mietwagenkosten ist. Wie sich der Anlage R7, der Rechnung über die nicht abgetretene Mehrwertsteuer aus der Anmietung entnehmen lässt, ist die Klägerin gegenüber der Geschädigten von einem Mehrwertsteueranteil von 2.168,54 € ausgegangen. Dem entspricht - wie auch in der Rechnung R7 ausgeführt - ein Mietpreis bzw. Rechnungsnettobetrag von 11.413,37 €. Nur in dieser Höhe ist der Geschädigten gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf erforderliche Mietwagenkosten entstanden. Wenn die Geschädigte in der Lage war, zu diesem Preis einen Mietwagen tatsächlich zu erlangen, dann kann ein darüber hinausgehender Betrag nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen werden (vgl. BGH r+s 2014, 98 zu Reparaturkosten).

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es sich insoweit um eine freiwillige Leistung Dritter (hier der Klägerin gegenüber der Geschädigten) handele und deshalb eine Vorteilsausgleichung nicht in Betracht komme. Es geht hier nicht um die Zuwendung eines Vorteils i. S.e. Vorteilsausgleichs, sondern um die vorgeschaltete Frage, welcher Betrag zur Behebung des Schadens (Ausfall eines Fahrzeuges) erforderlich ist. Dabei ist ein Rabatt bzw. Preisnachlass, der dem Geschädigten ohne jegliche Anstrengung realisierbar ist, zu berücksichtigen (vgl. BGH r+s 2012, 44, 45). Hier musste die Geschädigte offensichtlich ihrerseits überhaupt nichts tun oder veranlassen, um in den Genuss des ihr (mittelbar über die Zahlung der Mehrwertsteuer) gewährten Preisnachlasses zu gelangen, der im Vergleich zu dem nunmehr von der Klägerin der Beklagten gegenüber als erforderlich geforderten Preis nicht unerheblich erhöht ist.

5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Voraussetzung für einen abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht, dass diese der Geschädigten, also ihrer Vertragspartnerin/Mieterin, eine ordnungsgemäße Rechnung stellt.

Der Schaden der Geschädigten besteht zum einen nicht primär in der Belastung mit der Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag, sondern mit den zum Ausgleich erforderlich Kosten. Zum anderen steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Mietvertrag wirksam begründet wurde. Das Stellen einer steuerlichen Anforderungen genügenden Rechnung ist für das Entstehen einer Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag nicht Voraussetzung. Nachdem die Geschädigte ihren insoweit bestehenden Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin an Erfüllungs statt abgetreten hat, ist hinsichtlich der Mietkostenforderung aus dem Mietvertrag Erfüllung eingetreten (§ 364 Abs. 1 BGB) - dies eben ungeachtet des Stellens einer Rechnung der Geschädigten gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist das als „Rechnung“ bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 17.05.2013 an die Beklagte (Anlage K 4/1 und 2) als zeitlich nach der Erfüllung der Pflichten der Geschädigten aus dem Mietvertrag liegend lediglich als rein informatorisch und Proforma-„Rechnung“ zu sehen.

5. Damit ergibt sich folgende Berechnung der berechtigten Klageforderung:

Ausgehend von einem erforderlichen Nettomietpreis von 11.413,37 € ist zunächst ein Abzug wegen Eigenersparnis zu machen. Diesen setzt die Klägerin selbst zwar mit 10% an, so dass sich 10.272,03 € errechnen würden, nach Abzug bereits bezahlter 370,02 € also eine Restforderung in Höhe von 9.902,01 € verbliebe. Nach Ansicht des Richters wäre aus Rechtsgründen jedoch lediglich ein Abzug wegen Eigenersparnis von 3% zu schätzen (§ 287 ZPO; s.o.). Dann ergäben sich 11.070,97 €, nach Berücksichtigung bereits erstatteter 370,02 € also 10.700,95 €. Der Klageantrag geht auf 11.043,35 €.

Nach bzw. trotz § 308 Abs. 1 ZPO ist im Ergebnis dieser Betrag auch zuzusprechen: Dabei ist zu sehen, dass der gegenüber der Klagebegründung abweichende Ansatz einer Eigenersparnis von 3% statt 10% lediglich einen „Kalkulationsfaktor“ einer einheitlichen Schadensersatzposition darstellt. Es ist anerkannt, dass das Gericht bei einem einheitlichen Streitgegenstand grundsätzlich die einzelnen (unselbstständigen) Posten der Höhe nach verschieben darf, sofern die Endsumme nicht überschritten wird; dabei kann hinsichtlich einzelner Rechnungsposten sogar über das Geforderte hinausgegangen werden (BGH NJW-RR 1990, 997, 998). Gemessen daran kann im Streitfall - unter Beachtung der durch die konkrete Bezifferung gezogenen Obergrenze - der Berechnungsmodus zugunsten der Klägerin korrigiert werden.

III.

Die Klägerin hat aus eigenem Recht Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlich erforderlich gewordenen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte ist durch Schreiben der Klägerin vom 17.05.2013 (Anlage K 4/1 und 2) bis 07.06.2013 zur Zahlung von 11.413,37 € aufgefordert worden. Damit stellt die anschließend erfolgte Inanspruchnahme der Klägervertreterin einen kausalen Verzugsschaden dar. Der Höhe nach berechnen sich die Rechtsanwaltskosten - entgegen der Klageschrift - nach „RVG alt“ ausgehend von einem berechtigten Gegenstandswert von 11.043,35 € (BGH NJW 2005, 1112) bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale auf netto 703,80 €. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen.

IV.

Die Klägerin hat schließlich auch Anspruch auf Verzinsung ihrer berechtigten Schadenersatzforderungen. Der Anspruch beruht in der Hauptsache auf § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB308 Abs. 1 ZPO), hinsichtlich der Nebenforderung auf § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB308 Abs. 1 ZPO).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 364 Annahme an Erfüllungs statt


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist

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Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 29. Okt. 2015 - 8 O 6456/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 29. Okt. 2015 - 8 O 6456/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 8 O 6456/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 29.10.2015 ..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit ... gegen ... wegen Schadensersa

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 22. Juli 2015 - 8 S 7887/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.10.2014, Az. 18 C 3463/14, abgeändert und neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.235,64 € nebst
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Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 29. Okt. 2015 - 8 O 6456/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 8 O 6456/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 29.10.2015 ..., Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit ... gegen ... wegen Schadensersa

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.10.2014, Az. 18 C 3463/14, abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.235,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 644,84 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). Auch in der Sache ist das Rechtsmittel in vollem Umfang begründet.

A. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von restlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis gerichteten Klage über 1.512,00 € in Höhe von 590,80 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Kürzung der Klageforderung hat das Amtsgericht damit begründet, dass von den angefallenen - dem Grunde nach ersatzfähigen - Miettaxikosten ein Eigenersparnisabzug von 10% vorzunehmen sei. Zwar sei bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen ein Abzug von 3% ausreichend, doch berücksichtige dies nicht ausreichend die höhere Beanspruchung und Abnutzung eines gewerblichen Taxis.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die Zahlung weiterer 644,84 €, wobei zur Berechnung der Berufungsforderung auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung S. 5 Bezug genommen wird. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Amtsgericht von den geltend gemachten Miettaxikosten zu Unrecht einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen von 10% angesetzt habe. Ein solcher Abzug sei lediglich in Höhe von 3% gerechtfertigt - wie auch bei der Anmietung eines nicht gewerblich genutzten Mietwagens. Maßgeblich sei, dass bereits die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis um ein Vielfaches höher seien, so dass sich auch bei Ansatz derselben Eigenersparnis von 3% wie bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen ein deutlich höherer Betrag für ersparte Eigenaufwendungen ergebe.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des Endurteils des AG Nürnberg vom 07.10.2014, Aktenzeichen 18 C 3463/14 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 644,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Nach Ansicht der Beklagten sei aufgrund der deutlich erhöhten Benutzung eines Taxis gegenüber einem privat genutzten Fahrzeug ein höherer Abzug für ersparte Eigenaufwendungen gerechtfertigt. Die vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten 10% seien im Vergleich zu dem von anderen Gerichten geschätzten Abzug eher noch zu niedrig.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich noch um die Höhe der von den Kosten des Miettaxis abzusetzenden Eigenersparnis. Das Amtsgericht hat diese nach Ansicht der Kammer mit 10% zu hoch angesetzt.

I.

Die Kammer sieht sich an die nach § 287 ZPO erfolgte Schätzung der Höhe des Eigenersparnisabzugs durch das Amtsgericht nicht gebunden.

So wie es dem Berufungsgericht frei steht, eine andere Schätzungsgrundlage als das Gericht erster Instanz zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zu wählen (BGH NJW 2011, 1947), ist das Berufungsgericht auch bei der Bestimmung der Höhe des Eigenersparnisabzugs nicht an die Schätzung des Vorgerichts gebunden.

II.

Die Kammer hält - wie bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen - einen Eigenersparnisabzug von 3% für sachgerecht.

1. Durch die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs anstelle des eigenen, beschädigten Fahrzeugs erspart sich der Geschädigte Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug. Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen (BGH NJW 1963, 1399; vgl. auch BGH r+s 2013, 460; BGH NJW 1996, 1958; OLG Nürnberg VersR 2001, 208). Für den Kraftwagenhalter bedeutet es in aller Regel eine Ersparnis, wenn er sich bei seinen Fahrten auf Kosten eines anderen eines Mietfahrzeugs bedient und den eigenen Wagen schont. Greift der rechtliche Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein, so ist der zur Erstattung der Mietwagenkosten verpflichtete Schädiger berechtigt, in Höhe dieses Vorteils einen Abzug an der Rechnung vorzunehmen. Die Berechtigung eines solchen Abzugs ist grundsätzlich anerkannt (BGH NJW 1963, 1399).

Umstritten ist die Höhe der anzurechnenden Eigenersparnis. Wurden früher bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen noch 15% für richtig gehalten (OLG München VersR 1970, 67; OLG Köln NJW-RR 1993, 913), bewegen sich die heute angesetzten Abzüge zwischen max. 10% (KG, 08.05.2014 - 22 U 119/13, juris; OLG Koblenz, 02.02.2015 - 12 U 925/13, juris; OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2000, 306; OLG Hamm 19.02.2010 - 9 U 147/09, juris) und 3% (OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Nürnberg, 18.07.2012 - 12 U 1821/10, juris; OLG Stuttgart BeckRS 2008 19040: 3,5%; OLG Köln Schaden-Praxis 2007, 13: 4%; OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12, juris: 5%; OLG Celle Schaden-Praxis 2010, 78: 5%; vgl. auch BGH VersR 2010, 683; BGH VersR 2010, 545: 10%; BGH NJW 1996, 1958: 3% bis 15%). Das LG Nürnberg-Fürth bemisst den Eigenersparnisabzug bei „privaten“ Mietwagen in st. Rspr. mit 3% (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 31.08.2011 - 8 S 1322/11, juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urt. v. 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06; OLG Nürnberg, 18.07.2012 - 12 U 1821/10, juris).

2. Nach Auffassung der Kammer ist auch im Streitfall trotz der Tatsache, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Taxi handelt, eine Eigenersparnis lediglich in Höhe von 3% zu berücksichtigen.

Die Kammer ist sich bewusst, dass in der Rechtsprechung überwiegend eine gegenüber einem nicht-gewerblich genutzten Mietwagen erhöhte Eigenersparnis in Abzug gebracht wird (z. B. OLG Koblenz, 16.05.1988 - 12 U 1007/87, NZV 1988, 224; KG Berlin, 27.03.2000 - 12 U 6791/98, juris; LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12, juris; wohl auch OLG Hamm, 29.05.2000 - 13 U 25/00, NZV 2001, 218). Dabei kann das hinter dieser „Erhöhung“ stehende Argument, wonach gewerbliche Fahrzeuge gewöhnlich einer stärkeren Nutzung unterliegen, grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden: Bei intensiver gewerblicher Nutzung, wie sie bei einem Taxi vorliegt, sind zwangsweise auch die zur Berechnung des Eigenersparnisanteils heranzuziehenden variablen Kostenbestandteile, nämlich evtl. fahrleistungsabhängiger Wertverlust, die Kosten für Reparatur-(Inspektions-)Anteile und Reifen, die Kosten für Reinigung und Pflege sowie die Öl-Nachfüllkosten (vgl. BGH NJW 1963, 1399; OLG Nürnberg VersR 2001, 208) gegenüber einer „einfachen“, nicht gewerblichen Nutzung erhöht.

Die damit anzusetzenden höheren variablen Kosten werden aber bereits durch den deutlich höheren Mietpreis eines Taxis kompensiert (ebenso LG Leipzig, 25.07.2014 - 8 S 411/13, Schaden-Praxis 2014, 411), der nach einhelliger Ansicht als Berechnungsgrundlage für die abzusetzende Eigenersparnis herangezogen werden kann.

Hier wurde die streitgegenständliche Mercedes-Benz B-Klasse als Miettaxi zu 329,00 € netto „Pauschale inklusive Kilometer“ vermietet. Die erforderlichen Mietwagenkosten einer B-Klasse bei nicht gewerblicher Nutzung liegen nach der Rspr. der Kammer im Normaltarif - ganz grob gegriffen - im Bereich von ca. 80 € täglich (vgl. Kammerurt. v. 26.01.2012 - 8 S 9381/11 und vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11, DAR 2011, 589). Da/wenn die abgesetzte Eigenersparnis prozentual unverändert bleibt, wird den erhöhten variablen Kostenbestandteilen also bereits mit einem ca. 4-fach erhöhten Eigenersparnisabzug Rechnung getragen (§ 287 ZPO): Eigenersparnis von 9,87 € netto/p.d. bei Mietpreis 329,00 €/p.d. gegenüber 2,40 €/p.d. bei nicht gewerblicher Nutzung und einem Mietpreis von 80,00 €/p.d.. Dadurch können beispielsweise die Mehrkosten für die engmaschigeren und kürzeren Reparatur- und Wartungsintervalle abgedeckt werden, die nach Ansicht der Beklagten auch vor dem Hintergrund eines besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Personenbeförderungsverkehrs entstehen.

Höhere Mehrkosten für die Fahrzeuginnen- und Außenreinigung eines zur Personenbeförderung eingesetzten Taxis können in diesem Zusammenhang aber kein Argument sein: Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin (in der mündlichen Verhandlung) - was im Übrigen auch als gerichtsbekannt unterstellt werden könnte - erspart die Klägerin die Reinigungskosten für das Miettaxi während dessen Anmietzeit gar nicht, da sie auch das Mietfahrzeug während dieser Zeit selbst reinigen muss und es nicht regelmäßig zum Vermieter bringt, um es von diesem reinigen zu lassen.

Dem Umstand, dass die Mietpreise von Taxen - wie von den Beklagten vorgetragen - nur deshalb so hoch seien, da darin so viele taxispezifische Extras enthalten seien, vermag die Kammer keine Bedeutung beizumessen: Vergleichsbasis muss der Preis für ein Fahrzeug sein, das der - private wie gewerbliche - Geschädigte anmieten muss, um seinen Ausfall zu kompensieren. Dass hierzu im gewerblichen Taxi-Bereich mehrere kostenpflichtige Sonderausstattungen wie Keykontakte und Sitzkontakte erforderlich sind bzw. sein können, spielt keine Rolle. Entscheidend ist und bleibt, dass für den Ersatz des beschädigten Fahrzeugs Mietwagenkosten anfallen, die im Ergebnis bei Abzug einer prozentualen Eigenersparnis zu einem - gebotenen - deutlich höheren Vorteilsausgleich führen.

Dass eine sich im Streitfall errechnende Eigenersparnis pro Tag von 9,87 € netto (gegenüber 2,40 € bei nicht gewerblicher Nutzung) zum Ausgleich der zweifellos erhöhten Eigenkostenersparnis der gewerblichen Nutzung nicht ausreichen sollte, ist seitens der für die Voraussetzungen einer Vorteilsausgleich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH NJW-RR 2004, 79, 81) damit nicht überzeugend vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. auch OLG Düsseldorf, 19.11.2007 - 1 U 99/07, juris).

3. Der Hinweis der Beklagten, dass sich nach der ADAC Autokostenstatistik die laufenden Kosten für den Fahrzeugtyp des streitgegenständlichen Taxis auf 0,554 €/km beliefen, wovon mindestens 40% auf vorteilsausgleichsrelevante Kosten entfielen, drängt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

Dieser Einwand wirft die grundsätzliche Frage nach der Eignung der Mietwagenkosten als Anknüpfungspunkt für den Vorteilsausgleich im Sinne ersparter Eigenaufwendungen auf. Grundsätzlich dürfte eine sachnähere Schätzung der Höhe des Eigenersparnisabzugs nach § 287 ZPO sicherlich über eine Anknüpfung an die betriebswirtschaftliche Auswertung der betrieblichen variablen Fahrzeugkosten der Klägerin zu erreichen sein.

Im Internet lassen sich unter https://www...de/...pdf (Stand: 14.07.2015) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bei Ansatz einer Haltedauer von 48 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von (nur) 15.000 km bei Berücksichtigung der relevanten Werkstattkosten (Ölwechsel und Inspektionen gemäß Herstellervorgaben, typische Verschleißreparaturen sowie Kosten für Reifenersatz) Kosten von 5,28 Cent/km entnehmen (vgl. BGH NJW 1963, 1399, 1400 unter Bezugnahme auf „die in den Automobil-Zeitschriften laufend veröffentlichten Aufstellungen über die durchschnittlichen Betriebskosten der Kraftwagenhaltung“). Umgerechnet auf die mit dem Miettaxi gefahrenen 6.144 km ergeben sich danach Kosten von 324,40 €, also für 28 Miettage 11,59 €/p.d. Der gebrauchsbedingte Wertverlust des Fahrzeugs ist dabei nach Ansicht der Kammer nicht in die Berechnung einzustellen. Ein Taxi, das überdurchschnittlich hohe Motorlaufleistungen erbringt, erfährt durch eine „Ersparnis“ von ca. 6.000 km bei einem entsprechend früheren Verkauf mit einer Laufleistung von ohnehin weit über 100.000 km keinen relevanten gebrauchsbedingter Wertverlust (anders BGH NJW 1963, 1399, 1400 für den vorzeitigen Verkauf eines „jungen“, nicht gewerblich genutzten Fahrzeugs).

Bereinigt man nun die vorgenannten ADAC-Werte um die darin enthaltene Mehrwertsteuer (https://www...de/...pdf S. 2 unter „Werkstatt-/Reifenkosten“ - Stand: 14.07.2015), so ergeben sich 9,74 €/p. d. Dieser Betrag deckt sich nahezu mit dem im Wege des prozentualen Abzugs von den Mietwagenkosten geschätzten Betrag von 9,87 €/p. d. netto (s. o.). Im Ergebnis ist damit die - auch vom BGH gebilligte - (vgl. BGH VersR 2010, 545) - Schätzmethode eines prozentualen Abschlags nicht zu beanstanden, die zudem gegenüber einer betriebswirtschaftlichen Einzelfallanalyse deutlich weniger aufwändig ist.

4. Die Gegenrüge der Beklagten, dass ein Ansatz von „nur 3%“ dann auch bei der Ermittlung der Verhältnismäßigkeit von Miettaxikosten und potentiell entgangenem Gewinn (ohne Anmietung eines Ersatztaxis) berücksichtigt werden müsste, ist zwar richtig.

Auf das Ergebnis der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit der Miettaxikosten vor dem Hintergrund der einschlägigen BGH-Rspr. zur Verhältnismäßigkeit (BGH VersR 1985, 283; BGH VersR 1994, 64; BGH NJW 2005, 51) hat das jedoch keinen Einfluss: Es wäre dann den Miettaxikosten von 8.935,64 € (für 28 Tage: 21.12.2013 - 17.01.2014) ein (unstreitig) zu erwartender Gewinnausfall von 5.099,40 € gegenüberzustellen. Die Quote beliefe sich damit auf 1 : 1,75 (statt 1 : 1,62 beim Ansatz von 10% Eigenersparnis). Auch bei einem Wert von 175% kann indes nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung der Klägerin, ein Miettaxi in Anspruch zu nehmen, unternehmerisch geradezu unvertretbar war.

5. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz schließlich vortragen, dass die Klägerin bei der Anmietung des Ersatztaxis ihr zu Gebote stehende Großkundenrabatte hätte ausnutzen müssen, ist dies aus Rechtsgründen unbeachtlich:

Die von den Beklagten behauptete Möglichkeit einer günstigeren Anmietung durch Inanspruchnahme eines Großkundenrabattes widerspricht den insoweit getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts. Dieses hat nach Würdigung (u. a.) entsprechender Zeugenaussagen dargelegt (Urt. S. 5), dass die Klägerin aufgrund der speziellen taxispezifischen Ausstattung ihres beschädigten Taxis lediglich bei der Fa. Linz anmieten konnte und ihr gleichwertig ausgestattete Ersatzfahrzeuge insbesondere nicht von der Fa. Taxi-Rent-Partner GmbH zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Beklagten bringen im Wege der Gegenrüge keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten. Auf der Grundlage der damit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen kann ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht deshalb nicht festgestellt werden.

Tatsächlich ist das Stichwort „Großkundenrabatt“ eher ein weiteres Argument für einen gegenüber der nicht gewerblichen Nutzung prozentual nicht erhöhten Eigenersparnisabzug: Könnte der geschädigte Taxiunternehmer für Werkstattbesuche - sei es Wartung oder Reparatur - einen solchen gerichtsbekannt z. T. eingeräumten „Taxikundenrabatt“ in Anspruch nehmen, verringerten sich insoweit seine Aufwendungen für diese variablen Kostenbestandteile gegenüber einem nicht gewerblichen Geschädigten, der solche „Sparmöglichkeiten“ nicht hat.

III.

Die Kammer hält die Anwendung des § 287 ZPO in der erstinstanzlichen Entscheidung also letztlich bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend; dies eröffnet die Möglichkeit zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 12. 4. 2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947).

Die (rechnerisch richtige) Berechnung der Klageforderung bei Ansatz einer Eigenersparnis von 3% stellen die Beklagten nicht in Frage. Damit war dem Berufungsantrag unter Abänderung des angegriffenen Urteils in vollem Umfang stattzugeben.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestehen nicht. Die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters (BGH NJW 2013, 1870 Rn. 26). Die Anwendung des § 287 ZPO ist wiederum revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt wurden (BGH a. a. O.). Die mit den oben dargelegten sachlichen Erwägungen begründete Entscheidung bewegt sich damit außerhalb des revisionsrechtlichen Prüfungsrahmens.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.