Landgericht Münster Beschluss, 15. Aug. 2016 - 5 T 430/16


Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubescheidung des Eröffnungsantrags vom 10.05.2016 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung.
4Der Schuldner erzielt ein Monatseinkommen von 1.730,00 € aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist drei minderjährigen Kindern barunterhaltspflichtig. Neben Unterhaltsschulden hat er bei fünf Gläubigern 31.499,67 € Schulden. Über Vermögen verfügt er nicht. Dritte stellen ihm keine Mittel zur Schuldentilgung zur Verfügung.
5Zur Vorbereitung der Durchführung eines Insolvenzverfahrens wandte sich der Betroffene an ein Büro für betriebswirtschaftliche Analysen. Dort wurden seine Daten gesammelt und aufbereitet. Die Daten wurden sodann der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen übersandt. Diese und der Betroffene skypten am 08.03.2016 und 17.03.2016 und besprachen die Angelegenheit. Das vorbezeichnete Büro erstellte sodann einen Einigungsvorschlag, den die Verfahrensbevollmächtigte versandte, von den Gläubigern aber nicht angenommen wurde.
6Der Betroffene beantragte am 12.05.2016 u. a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 20.06.2016 ab. Gegen den am 28.06.2016 zugestellten Beschluss wandte sich der Betroffene mit der am 12.07.2016 eingegangenen Beschwerde.
7II.
8Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
9Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§ 34 Abs. 1, 6 InsO. Auch wurde die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht nach §§ 6 Abs. 2, 4 InsO i. V. m. § 569 ZPO eingelegt.
10Die Beschwerde ist begründet. Der Zulässigkeit des Eröffnungsantrages steht eine mangelnde Beratung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Nach jener Vorschrift hat der Schuldner die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen, die insbesondere auf der Grundlage persönlicher Beratung ausgestellt sein muss.
11In Literatur und Rechtsprechung ist die Frage, ob eine persönliche Begegnung zwischen Schuldner und beratender Stelle erforderlich ist oder Telefonate oder Skypen ausreichen, umstritten.
12Ein Teil verlangt die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Schuldner und Berater (AG Göttingen, Beschlüsse vom 20.04.2016, 74 IK 24/16 und 17.05.2016, 74 IK 113/16; AG Kaiserslautern, Beschluss vom 13.01.2016, 2 IK 359/15; Schmerbach, NZI 2015, 866; 2016, 172, 173). Zur Begründung wird angeführt, dass sich nur so die angestrebte nachhaltige Beratung sicherstellen lasse und dem Gericht anderenfalls die Prüfung zu sehr erschwert werde (AG Göttingen, Beschlüsse vom 20.04.2016, 74 IK 24/16 und 17.05.2016, 74 IK 113/16).
13Andere lassen auch telefonische Beratungen genügen (LG Potsdam, Beschluss vom 23.06.2015, 2 T 24/15). Andere lassen diese Art der Kommunikation generell zu (Fuhst, JurisPK InsR 12/2016 Anm. 3)
14Andere Gericht fordern vermittelnd grundsätzlich die gleichzeitige körperliche Anwesenheit bei der Beratung, lassen aber ausnahmsweise auch die telefonische Beratung zu, wenn das Telefonat umfangreich und eingehend geführt wird und dem Berater die notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen (AG Potsdam, Beschluss vom 19.02.2015, 25 IK 1239/14). Andere verlangen die gleichzeitige körperliche Anwesenheit in der Regel, ohne zu spezifizieren, wann eine Kommunikation über E-Mail und Telefon genügt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2015, 25 T 410/15).
15Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beratung mithilfe von Skype vorliegend den Anforderungen an die persönliche Beratung i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genügt. Der Wortlaut des Gesetzes schließt jedenfalls den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln nicht grundsätzlich aus. Verlangt wird danach jedenfalls die Beratung durch eine geeignete Person. Dies schließt die Delegation auf Dritte aus (LG Köln, Beschluss vom 24.11.2015, 13 T 96/15 vorausgehend AG Köln, Beschluss vom 20.08.2015, 73 IK 373/15). Vorliegend ist die Beratung durch eine Rechtsanwältin erfolgt, die eine geeignete Person ist. Des Weiteren spricht auch die Gesetzesbegründung nicht gegen die Verwendung von Skype. Die Begründung des Regierungsentwurfs äußert sich zu der Frage des Einsatzes von Kommunikationstechnik nicht (BT-Drs 17/11268, S. 34).
16Der Sinn und Zweck des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO schließt die Kommunikation zwischen Berater und Schuldner jedenfalls über Skype nicht generell aus. Denn entscheidend zur Erreichung einer möglichen Schuldenbereinigung ist die individualisierte Beratung durch einen qualifizierten Berater (BT-Drs 17/11268, S. 34). Ob diese Beratung letztlich dadurch erfüllt wird, dass sich beide gegenübersitzen, skypen oder telefonieren, ist dabei im Ausgangspunkt ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass beide wechselseitig kommunizieren können, weil anderenfalls nicht mehr von einer Beratung gesprochen werden kann.
17Die Zweifel daran, dass eine Beratung unter Einsatz von Skype oberflächlicher bleibt, sind nicht fernliegend. Indes kann auch bei unmittelbarer Kommunikation nicht sicher gewährleistet werden, dass die Beratung das für den Schuldner optimale Ergebnis hervorbringt. Es ist sowohl fernmündlich als auch bei gleichzeitiger Anwesenheit möglich, individuell und eingehend oder pauschal und oberflächlich zu beraten. Letztlich bleibt es dem Schuldner überlassen, wen er zur Beratung auswählt und ob er die Chance zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ernsthaft nutzt. Das Gericht hat letztlich keine Möglichkeit, diese verlässlich zu überprüfen.
18Die Möglichkeit, die Beratung über Skype abzuwickeln, genügt § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO jedenfalls im vorliegenden einfach gelagerten Fall. Denn nach den Angaben des Schuldners verbleibt nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen kein pfändungsfreies Einkommen und auch sonst stehen keine Mittel für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zur Verfügung. Gleichzeitig gibt es nach den korrigierten Angaben des Schuldners nur sechs Gläubiger, von denen lediglich fünf von einer Restschuldbefreiung betroffen wären. Hinzu kommt vorliegend, dass die Daten des Insolvenzschuldners bereits aufbereitet waren und sich die Beraterin auf das Gespräch vorbereiten konnte. Dieser Sachverhalt war einer Beratung über Skype jedenfalls zugänglich.
19Vorliegend ist die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil lediglich über eine Vorfrage des Insolvenzverfahrens zu entscheiden ist.
20Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2001, 2 W 56/01; Münchener Kommentar InsO/Ganter/Lohmann, § 6 Rn. 83).
21Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist auf bis zu 500,00 € festzusetzen.
22Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Zwar divergiert die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte zu der Frage der Zulässigkeit des Einsatzes von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Indes kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall aber nicht auf die abstrakte Frage an. Insoweit weicht diese Entscheidung jedenfalls nicht von den Entscheidungen der anderen Beschwerdegerichte ab, die eine telefonische Beratung nicht kategorisch ausschließen.
23Unterschrift

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(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.