Amtsgericht Köln Beschluss, 20. Aug. 2015 - 73 IK 373/15
Tenor
Der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 23.06.2015 wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
1
Gründe:
2I.
3Mit Antrag vom 23.06.2015 (Eingang bei Gericht: 26.06.2015) hat der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verbunden mit Anträgen auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Hierzu hat er die Formulare nach § 305 Abs. 5 InsO in der aktuellen amtlichen Fassung 7/2014 genutzt.
4In Anlage 2 zum Eröffnungsantrag „Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“ ist unter I. (Feld 14) „Bezeichnung der geeigneten Person oder Stelle“ Herr Rechtsanwalt K G aus Heidelberg genannt. Unter „IV. Bescheinigung“ heißt es: „Ich bescheinige/Wir bescheinigen auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner mit meiner/unserer Unterstützung (Anm.: das entsprechende Auswahlkästchen ist angekreuzt) erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen.“
5Der Stempel der bescheinigenden Person lautet auf: „K G Rechtsanwalt Schuldenberatung (IHK) Q Straße 34, Heidelberg www .
6Der beigefügte außergerichtliche Plan lautet im Briefkopf auf „OTCeV O schuldnerberatung eV Geschäftsstelle Bergisch Gladbach“. Als Sachbearbeiterin ist Frau T X angegeben.
7Mit Verfügung vom 06.07.2015 hat das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des außergerichtlichen Einigungsversuchs hingewiesen und diese im Einzelnen dargelegt.
8Hierauf hat der Schuldner selbst nicht reagiert. Allerdings hat der in der Anlage 2 als Bescheiniger aufgetretene Rechtsanwalt G mit Schriftsatz vom 21.07.2015 Stellung genommen. Er hat im Wesentlichen erläutert, dass die Beratung durch den Verein O schuldnerberatung e.V. durchgeführt worden sei. Die Schuldnerberatung des Vereins würde von ihm selbst und aktuell sechs weiteren Schuldnerberatern vorgenommen, die und deren Arbeitsweise ihm persönlich bekannt sei und die er mindestens einmal jährlich schule. Er selbst werde in die Beratungsprozesse der Schuldnerberater regelmäßig eingebunden. Nicht nur, wenn rechtliche Probleme auftreten, sondern natürlich auch, wenn der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert sei. Die Beratung vor Ort habe durch Frau F G in der regionalen Geschäftsstelle des Vereins in Bergisch Gladbach stattgefunden. Kontakt zum Schuldner habe dort seit dem 04.06.2014 bestanden. Mit Schreiben vom 20.04.2014 seien nach einem Vorgespräch mit dem Schuldner alle Gläubiger aufgefordert worden, ihre Forderungsaufstellung abzugeben. Der Schuldner habe sich entschieden, eine Insolvenz möglichst zu vermeiden und habe den Gläubigern deshalb am 21.08.2014 einen ersten außergerichtlichen Plan angeboten, der eine Zahlung von 80 EUR vorgesehen habe. Da dieser Plan keine Zustimmung gefunden habe, sei am 18.10.2014 nach Rücksprache mit dem Schuldner ein zweiter Plan unterbreitet worden, der eine erhöhte Zahlung von 100 EUR vorgesehen habe. Auch dieser Plan habe keine Zustimmung gefunden. Das Ergebnis sei am 04.11.2014 besprochen worden. Wegen massiver familiärer Probleme habe der Schuldner seine Schuldenregulierung zunächst hinten anstellen müssen, um sich um seine Angehörigen zu kümmern. Die nächste persönliche Beratung habe deshalb erst am 30.04.2015 stattgefunden. Da der Schuldner eine noch höhere Zahlung über sechs Jahre nicht habe sicherstellen können, sei der Entschluss getroffen worden, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es sei deshalb am 18.05.2015 ein „ZPO-Plan“ unterbreitet worden, der, wie bescheinigt, am 18.06.2015 gescheitert sei.
9II.
10Der Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist unzulässig.
11Der Antragsteller hat vor Einleitung des Insolvenzverfahrens keinen ausreichenden Versuch einer außergerichtlichen Einigung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO unternommen.
12Zu den Voraussetzungen für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß §§ 304 ff. InsO gehört, dass der Insolvenzschuldner erfolglos eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag versucht hat. Hierüber ist nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners auszustellen ist.
13Der Gesetzgeber hat damit den Versuch der außergerichtlichen Einigung auf Planbasis und persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners durch eine geeignete Person oder Stelle zum Zulässigkeitskriterium für das Verbraucherinsolvenzverfahren erhoben (vgl. Sternal, in Uhlenbruck, 14. Auflage 2015, § 305 Rn. 7, 8). Ist eine außergerichtliche Einigung, die diesen Anforderungen gerecht wird, nicht erfolgt, hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die Rücknahmefiktion gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO greift hingegen nicht, wenn - wie hier – überhaupt eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgelegt wird, mag diese auch inhaltlich fehlerhaft oder falsch sein (ebenso:AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599).
14Die auf dem Formular vorgegebene Standardformulierung führt nicht dazu, dass ein Insolvenzgericht gezwungen wäre, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als vorliegend anzusehen. Da es sich bei dem außergerichtlichen Einigungsversuch um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist das Insolvenzgericht berechtigt, die Richtigkeit dieser Angabe auch dann zu überprüfen, wenn die bescheinigende Person ein Rechtsanwalt ist. Insbesondere dann, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die durch § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgestellten Anforderungen an den außergerichtlichen Einigungsversuch tatsächlich nicht erfüllt sind, hat das Insolvenzgericht von Amts wegen aufzuklären, ob evtl. eine inhaltlich falsche Bescheinigung eingereicht worden ist (AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599).
15Anlass für eine solche Prüfung von Amts wegen besteht insbesondere dann, wenn zwischen der bescheinigenden Person und dem Wohnsitz des Insolvenzschuldners eine ungewöhnlich große räumliche Distanz besteht, da i.d.R. nicht vermutet werden kann, dass sich eine überschuldete Person für die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO an eine geeignete Stelle oder Person wendet, welche von dem Insolvenzschuldner nur schwerlich aufgesucht werden kann (AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599). Anlass für eine Überprüfung besteht auch, wenn sich die Person des Bescheinigers von der im außergerichtlichen Plan genannten Person oder Stelle unterscheidet. Im vorliegenden Fall ist sogar beides der Fall. Die Kanzlei des bescheinigenden Anwalts liegt rund 260 km vom Wohnort des Schuldners entfernt und auf dem Briefkopf des außergerichtlichen Plans ist ein Verein in Bergisch Gladbach genannt, während die Bescheinigung von einem Rechtsanwalt in eigenem Namen ausgestellt worden ist.
16Die vom Verein O schuldnerberatung e.V. durchgeführte außergerichtliche Beratung genügt nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Eine persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt dann nicht vor, wenn die Beratung nicht durch die die Bescheinigung erstellende Person oder Stelle durchgeführt worden ist (AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599, 600).
17Der Verein O schuldnerberatung e.V. verfügt nicht über eine behördliche Zulassung als geeignete Stelle. Es ist nicht ausreichend, wenn die Beratung durch eine nicht als geeignet anerkannte Stelle durchgeführt wird und sodann von einer anerkannten Person oder Stelle die Durchführung der Beratung bescheinigt wird (i.E. ebenso: AG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015 - 513 IK 233/14, BeckRS 2015, 088 = ZIV 2015, 171). Denn dies würde das vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Anerkennungsverfahren und die damit einhergehende behördliche Prüfung der Eignung umgehen und aushebeln. Der Landesgesetzgeber hat mit dem AGInsO Regelungen für die Anerkennung einer geeigneten Stelle geschaffen und daneben lediglich die Anerkennung einer geeigneten Person den Insolvenzgerichten für den Einzelfall überlassen (VG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2012 − 20 K 1012/12, NZI 2012, 901, 902; Sternal, in Uhlenbruck, 15. Auflage 2015, § 305 Rn. 54). Über die Anerkennung als geeignete Stelle, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet landesweit einheitlich die Bezirksregierung Düsseldorf in einem Anerkennungsverfahren nach § 3 AGInsO-NRW. Hieraus folgt, dass es einer zugelassenen Person oder Stelle gerade nicht obliegt, an Stelle der Bezirksregierung Düsseldorf die Eignung der konkret tätigen Beratungsstelle zu prüfen und die Ordnungsgemäßheit der außergerichtlichen Einigung zu bescheinigen.
18Die Anerkennungsvoraussetzungen sind näher in § 2 AGInsO-NRW geregelt. Die Vorschrift lautet:
19„Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn
201. die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der Leiter zuverlässig sind,
212. sie die ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der Insolvenzordnung gewährleistet,
223. sie auf Dauer angelegt ist und
234. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist. Ausreichende praktische Erfahrung liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit vor. Die Leiterin oder der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter oder Dipl. Sozialpädagogin/Dipl. Sozialpädagoge oder als Bankkauffrau/Bankkaufmann oder als Betriebswirtin/Betriebswirt oder Ökonomin/Ökonom oder als Ökothrophologin/Ökothrophologe oder im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen.
24(2) Eine Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.“
25Neben den durch Bescheid anerkannten Stellen kommen als geeignete Personen insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare als geborene geeignete Personen zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung in Betracht, weil durch das Berufs- und Standesrecht eine verantwortungsbewusste Tätigkeit gesichert ist (Sternal, in Uhlenbruck, 15. Auflage 2015, § 305 Rn. 60). Weitere Personen (nicht Stellen) kann in Nordrhein-Westfalen das Insolvenzgericht aufgrund der nur eingeschränkten Inanspruchnahme der Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber im Einzelfall als geeignet anerkennen (Sternal, in Uhlenbruck, 15. Auflage 2015, § 305 Rn. 54).
26Nach der Stellungnahme des bescheinigenden Rechtsanwaltes hat nicht er die Beratung persönlich durchgeführt, sondern eine Mitarbeiterin des Vereins O schuldnerberatung e.V. Der Verein selbst hat eine Anerkennung nicht. Die Beratung durch den nicht zugelassenen Verein wird nicht dadurch zu einer anzuerkennenden Beratung, weil der Rechtsanwalt die Durchführung der Beratung bescheinigt. Denn dies würde in letzter Konsequenz darauf hinauslaufen, dass der Bescheiniger überprüfen und die Gewähr dafür übernehmen würde, dass die beratende Stelle den gesetzlichen Anforderungen als geeignete Stelle i.S.d. § 304 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 2 AGInsO-NRW genügt. Dies zu überprüfen, steht aber nicht in seiner Kompetenz, sondern in der ausschließlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass bei der Zulassungsentscheidung auch Kriterien eine Rolle spielen, die über die reine Expertise zur Beratung hinausgehen (vgl. § 2 Abs. 2 AGInsO-NRW; Sternal, in Uhlenbruck, 14. Auflage 2015 § 305 Rn. 68 ff.).
27Dabei ist unerheblich, ob der Rechtsanwalt selbst Mitglied des Vereins ist und möglicherweise selbst für ihn beratend tätig wird. Denn er ist gerade nicht dazu berufen, anstelle der Bezirksregierung Düsseldorf über die mögliche Eignung des Vereins zu befinden.
28Da der Verein nicht weisungsgebunden gegenüber dem bescheinigenden Rechtsanwalt ist, konnte die vom Verein durchgeführte Beratung auch nicht als eigene Beratung des bescheinigenden Anwalts ausgelegt und verstanden werden. Denn unbeschadet der Frage, ob überhaupt die Durchführung der eigentlichen Beratung durch Dritte möglich ist oder ob die Beratung höchstpersönlich erfolgen muss (in diesem Sinne: AG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015 - 513 IK 233/14, BeckRS 2015, 088 = ZIV 2015, 171; AG Potsdam, Beschl. v. 19.02. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599 f.), ist jedenfalls Voraussetzung, dass die bescheinigende Person dem konkret tätigen Schuldnerberater gegenüber weisungsbefugt ist.
29Dass grundsätzlich eine Beratung nicht höchstpersönlich erfolgen muss, legt das Regelungskonzept des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit § 2 AGInsO-NRW nahe. Insbesondere können für juristische Personen, etwa für Schuldnerberatungsstellen, zwangsläufig nur ihre Mitarbeiter beraten. Aber auch bei Beratung durch verschiedene Mitarbeiter muss sichergestellt werden, dass die Anforderungen des § 2 AGInsO-NRW erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass die tatsächlich beratende Person organisatorisch derart eingebunden ist, dass sie den Weisungen der Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung (bzw. des Rechtsanwalts, Steuerberaters, Notars, Wirtschaftsprüfers) im Zweifelsfall Folge zu leisten hat. Sichergestellt wird dies insbesondere über die nach § 2 Nr. 2 AGInsO-NRW erforderliche Prüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers oder Leiters der geeigneten Stelle, über die auch die Zuverlässigkeit der weiteren Mitarbeiter gewährleistet ist (vgl. Sternal, in Uhlenbruck, 14. Auflage 2015 § 305 Rn. 70 f.).
30Nur bei einer organisatorischen und weisungsgebundenen Einbindung der beratenden Person ist gewährleistet, dass die gesetzgeberischen Ziele der vorgerichtlichen Beratung auch erreicht werden. Es ist nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners erforderlich, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen und gerichtsfeste Unterlagen zu erstellen. Schließlich ist eine umfassende und qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet, den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden“ (BT-Drucks. 17/11268, Seite 34; AG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015 - 513 IK 233/14, BeckRS 2015, 088 = ZIV 2015, 171). Es ist nach Auffassung des Gerichts deshalb etwa zulässig, wenn die eigentliche Beratung von einem weisungsgebundenen Mitarbeiter des bescheinigenden Rechtsanwaltes unterstützt und im Wesentlichen durchgeführt wird, solange der Anwalt die Arbeit seiner Mitarbeiter überwacht und die abschließende Verantwortung bei ihm verbleibt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fehlt es insbesondere an der Weisungsgebundenheit, ist die Beratung durch die dritte Person nicht zulässig.
31Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Verein wird gerade nicht als Gehilfe oder Mitarbeiter des Rechtsanwalts tätig, sondern tritt selbständig und unter eigenen Namen auf. Es ist anders als etwa bei dem Leiter einer geeigneten Stelle gerade nicht organisatorisch gewährleistet, dass die Zuverlässigkeit des bescheinigenden Anwalts auf den Verein vermittelt wird. Es ist insoweit am Verein, sich um eine Anerkennung als geeignete Stelle zu bemühen, wenn er außergerichtliche Schuldenberatung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anbieten will.
32Rechtsmittelbelehrung:
33Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
34Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
35Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
36Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
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(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Tenor
wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 09.10.2014 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 EUR.
1
Gründe:
2Der Eröffnungsantrag vom 09.10.2014 ist unzulässig, da ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners nicht erfolgt ist.
3Der Schuldner hat unter dem 09.10.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO beantragt. Dem Eröffnungsantrag war eine Bescheinigung vom 09.10.2014 über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs beigefügt worden (Anlage 2 zum Eröffnungsantrag). Diese Bescheinigung war von dem Steuerberater Herr S ausgestellt worden.
4Der außergerichtliche Einigungsversuch selbst wurde vom Schuldner unter Mithilfe des Herrn X, handelnd unter XX durchgeführt, der nicht als geeignete Person oder Stelle anerkannt ist.
5Mit Verfügungen vom 14.11. und 03.12.2014 wurde der Schuldner auf Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bescheinigung hingewiesen, da der die Bescheinigung erstellende Steuerberater den Schuldner nicht persönlich beraten hatte.
6Mit Schreiben vom 01.12.2014 bzw. 01.01.2015 wiesen Herrn X und der Steuerberater Herr S darauf hin, dass Letzterer nur auf Grundlage seines Berufsstandes nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geprüft und bescheinigt habe, dass der Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert sei. Zudem wies der Steuerberater Herr S darauf hin, dass er sich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon habe überzeugen können, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, so dass er keinen Grund sehe, einem Schuldner eine entsprechende Bescheinigung zu verwehren.
7Hiervon ausgehend ist vorliegend ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch nicht erfolgt, da eine ordnungsgemäße Beratung des Schuldners, wie gesetzlich vorgeschrieben, nicht erfolgt ist.
8Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die ab dem 01.07.2014 zu erstellenden Bescheinigungen verschärft. In der Gesetzesbegründung zu dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte heißt es hinsichtlich der mit dem Eröffnungsantrag vorzulegende Bescheinigung: „Voraussetzung für das Ausstellen der Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des außergerichtlich Einigungsversuchs (…) ist eine eingehende Prüfung der Finanz- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch die geeignete Person oder Stelle. Diese der Bescheinigung vorangehende Analyse der finanziellen Situation des Schuldners hat erhebliche Bedeutung für die Qualität der Bescheinigung. Ein bloßes Ausstellen der Bescheinigung ohne diese eingehende Vorarbeit wäre für alle Beteiligten wertlos. Es ist eine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners erforderlich, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen und gerichtsfeste Unterlagen zu erstellen. Schließlich ist eine umfassende und qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet, den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden“ (BT-Drucks. 17/11268, Seite 34).
9Diesen Voraussetzungen wird das vorliegend durchgeführte außergerichtliche Einigungsverfahren nicht gerecht. Die außergerichtliche Beratung ist zunächst nicht durch eine geeignete Person oder Stelle vorgenommen worden. Unstreitig ist der Schuldner außergerichtlich von Herrn X beraten worden, der keine geeignete Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Die von dem Steuerberater Herr S ausgestellte Bescheinigung ist zwar grundsätzlich von einer geeigneten Person ausgefüllt worden, jedoch ist ebenfalls unstreitig, dass dieser den Schuldner nicht persönlich beraten hat. Wie von diesem selbst eingeräumt, hat sich dieser lediglich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Insoweit kann dahingestellt bleiben, was genau hierunter zu verstehen sein soll, entsprechend den obigen Ausführungen, insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es zwingend notwendig, dass der Bescheiniger selbst persönlich die Beratung des Schuldners vornimmt, was vorliegend nicht geschehen ist.
10Vorliegend kann dahingestellt bleiben, inwieweit die vom Steuerberater erstellte Bescheinigung und unzutreffend und falsch ist und welche Folgen dies gegebenenfalls nach sich ziehen kann. Ebenso bedarf es vorliegend keiner Entscheidung dazu, ob und inwieweit der außergerichtlich tätige Berater Herr X seinem Auftrag gerecht geworden ist, da diesem die Erstellung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtlich nicht möglich ist und die beigebrachte Bescheinigung nicht den geänderten gesetzlichen Vorschriften entspricht.
11Rechtsmittelbelehrung:
12Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
13Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
14Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
15Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Tenor
wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 09.10.2014 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 EUR.
1
Gründe:
2Der Eröffnungsantrag vom 09.10.2014 ist unzulässig, da ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners nicht erfolgt ist.
3Der Schuldner hat unter dem 09.10.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO beantragt. Dem Eröffnungsantrag war eine Bescheinigung vom 09.10.2014 über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs beigefügt worden (Anlage 2 zum Eröffnungsantrag). Diese Bescheinigung war von dem Steuerberater Herr S ausgestellt worden.
4Der außergerichtliche Einigungsversuch selbst wurde vom Schuldner unter Mithilfe des Herrn X, handelnd unter XX durchgeführt, der nicht als geeignete Person oder Stelle anerkannt ist.
5Mit Verfügungen vom 14.11. und 03.12.2014 wurde der Schuldner auf Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bescheinigung hingewiesen, da der die Bescheinigung erstellende Steuerberater den Schuldner nicht persönlich beraten hatte.
6Mit Schreiben vom 01.12.2014 bzw. 01.01.2015 wiesen Herrn X und der Steuerberater Herr S darauf hin, dass Letzterer nur auf Grundlage seines Berufsstandes nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geprüft und bescheinigt habe, dass der Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert sei. Zudem wies der Steuerberater Herr S darauf hin, dass er sich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon habe überzeugen können, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, so dass er keinen Grund sehe, einem Schuldner eine entsprechende Bescheinigung zu verwehren.
7Hiervon ausgehend ist vorliegend ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch nicht erfolgt, da eine ordnungsgemäße Beratung des Schuldners, wie gesetzlich vorgeschrieben, nicht erfolgt ist.
8Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die ab dem 01.07.2014 zu erstellenden Bescheinigungen verschärft. In der Gesetzesbegründung zu dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte heißt es hinsichtlich der mit dem Eröffnungsantrag vorzulegende Bescheinigung: „Voraussetzung für das Ausstellen der Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des außergerichtlich Einigungsversuchs (…) ist eine eingehende Prüfung der Finanz- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch die geeignete Person oder Stelle. Diese der Bescheinigung vorangehende Analyse der finanziellen Situation des Schuldners hat erhebliche Bedeutung für die Qualität der Bescheinigung. Ein bloßes Ausstellen der Bescheinigung ohne diese eingehende Vorarbeit wäre für alle Beteiligten wertlos. Es ist eine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners erforderlich, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen und gerichtsfeste Unterlagen zu erstellen. Schließlich ist eine umfassende und qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet, den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden“ (BT-Drucks. 17/11268, Seite 34).
9Diesen Voraussetzungen wird das vorliegend durchgeführte außergerichtliche Einigungsverfahren nicht gerecht. Die außergerichtliche Beratung ist zunächst nicht durch eine geeignete Person oder Stelle vorgenommen worden. Unstreitig ist der Schuldner außergerichtlich von Herrn X beraten worden, der keine geeignete Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Die von dem Steuerberater Herr S ausgestellte Bescheinigung ist zwar grundsätzlich von einer geeigneten Person ausgefüllt worden, jedoch ist ebenfalls unstreitig, dass dieser den Schuldner nicht persönlich beraten hat. Wie von diesem selbst eingeräumt, hat sich dieser lediglich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Insoweit kann dahingestellt bleiben, was genau hierunter zu verstehen sein soll, entsprechend den obigen Ausführungen, insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es zwingend notwendig, dass der Bescheiniger selbst persönlich die Beratung des Schuldners vornimmt, was vorliegend nicht geschehen ist.
10Vorliegend kann dahingestellt bleiben, inwieweit die vom Steuerberater erstellte Bescheinigung und unzutreffend und falsch ist und welche Folgen dies gegebenenfalls nach sich ziehen kann. Ebenso bedarf es vorliegend keiner Entscheidung dazu, ob und inwieweit der außergerichtlich tätige Berater Herr X seinem Auftrag gerecht geworden ist, da diesem die Erstellung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtlich nicht möglich ist und die beigebrachte Bescheinigung nicht den geänderten gesetzlichen Vorschriften entspricht.
11Rechtsmittelbelehrung:
12Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
13Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
14Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
15Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Tenor
wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 09.10.2014 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 500,00 EUR.
1
Gründe:
2Der Eröffnungsantrag vom 09.10.2014 ist unzulässig, da ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners nicht erfolgt ist.
3Der Schuldner hat unter dem 09.10.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO beantragt. Dem Eröffnungsantrag war eine Bescheinigung vom 09.10.2014 über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs beigefügt worden (Anlage 2 zum Eröffnungsantrag). Diese Bescheinigung war von dem Steuerberater Herr S ausgestellt worden.
4Der außergerichtliche Einigungsversuch selbst wurde vom Schuldner unter Mithilfe des Herrn X, handelnd unter XX durchgeführt, der nicht als geeignete Person oder Stelle anerkannt ist.
5Mit Verfügungen vom 14.11. und 03.12.2014 wurde der Schuldner auf Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bescheinigung hingewiesen, da der die Bescheinigung erstellende Steuerberater den Schuldner nicht persönlich beraten hatte.
6Mit Schreiben vom 01.12.2014 bzw. 01.01.2015 wiesen Herrn X und der Steuerberater Herr S darauf hin, dass Letzterer nur auf Grundlage seines Berufsstandes nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geprüft und bescheinigt habe, dass der Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert sei. Zudem wies der Steuerberater Herr S darauf hin, dass er sich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon habe überzeugen können, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei, so dass er keinen Grund sehe, einem Schuldner eine entsprechende Bescheinigung zu verwehren.
7Hiervon ausgehend ist vorliegend ein ordnungsgemäßer außergerichtlicher Einigungsversuch nicht erfolgt, da eine ordnungsgemäße Beratung des Schuldners, wie gesetzlich vorgeschrieben, nicht erfolgt ist.
8Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die ab dem 01.07.2014 zu erstellenden Bescheinigungen verschärft. In der Gesetzesbegründung zu dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte heißt es hinsichtlich der mit dem Eröffnungsantrag vorzulegende Bescheinigung: „Voraussetzung für das Ausstellen der Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des außergerichtlich Einigungsversuchs (…) ist eine eingehende Prüfung der Finanz- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch die geeignete Person oder Stelle. Diese der Bescheinigung vorangehende Analyse der finanziellen Situation des Schuldners hat erhebliche Bedeutung für die Qualität der Bescheinigung. Ein bloßes Ausstellen der Bescheinigung ohne diese eingehende Vorarbeit wäre für alle Beteiligten wertlos. Es ist eine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners erforderlich, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen und gerichtsfeste Unterlagen zu erstellen. Schließlich ist eine umfassende und qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet, den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden“ (BT-Drucks. 17/11268, Seite 34).
9Diesen Voraussetzungen wird das vorliegend durchgeführte außergerichtliche Einigungsverfahren nicht gerecht. Die außergerichtliche Beratung ist zunächst nicht durch eine geeignete Person oder Stelle vorgenommen worden. Unstreitig ist der Schuldner außergerichtlich von Herrn X beraten worden, der keine geeignete Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Die von dem Steuerberater Herr S ausgestellte Bescheinigung ist zwar grundsätzlich von einer geeigneten Person ausgefüllt worden, jedoch ist ebenfalls unstreitig, dass dieser den Schuldner nicht persönlich beraten hat. Wie von diesem selbst eingeräumt, hat sich dieser lediglich anhand der ihm vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Insoweit kann dahingestellt bleiben, was genau hierunter zu verstehen sein soll, entsprechend den obigen Ausführungen, insbesondere unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es zwingend notwendig, dass der Bescheiniger selbst persönlich die Beratung des Schuldners vornimmt, was vorliegend nicht geschehen ist.
10Vorliegend kann dahingestellt bleiben, inwieweit die vom Steuerberater erstellte Bescheinigung und unzutreffend und falsch ist und welche Folgen dies gegebenenfalls nach sich ziehen kann. Ebenso bedarf es vorliegend keiner Entscheidung dazu, ob und inwieweit der außergerichtlich tätige Berater Herr X seinem Auftrag gerecht geworden ist, da diesem die Erstellung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtlich nicht möglich ist und die beigebrachte Bescheinigung nicht den geänderten gesetzlichen Vorschriften entspricht.
11Rechtsmittelbelehrung:
12Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
13Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
14Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
15Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.