Landgericht Köln Beschluss, 24. Nov. 2015 - 13 T 96/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 01.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.08.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die nach §§ 4, 36 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 4 S. 1 InsO, 793, 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 23.06.2015 ist unzulässig, weil eine Bescheinigung über einen außergerichtlichen Einigungsversuch, die den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspricht, nicht vorgelegt wurde.
4Voraussetzung eines zulässigen Eröffnungsantrages ist eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
5Die Bescheinigung vom 19.06.2015 ist von einem Rechtsanwalt ausgestellt, der aufgrund seiner berufsrechtlichen Stellung ohne weiteres als geeignete Person im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen ist.
6Dem Beschwerdeführer ist weiterhin zuzugeben, dass es nicht erforderlich ist, dass der bescheinigende Rechtsanwalt die außergerichtlichen Verhandlungen über eine Einigung mit den Gläubigern selbst geführt oder bei der Planerstellung mitgewirkt hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 01.02.2000 – 1 W 51/99).
7Unabdingbar ist indes nach dem Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass die Bescheinigungauf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung erteilt wird. Diesem Erfordernis wird die hier vorgelegte Bescheinigung nicht gerecht.
8Hinter der Vorschrift des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht der gesetzgeberische Wille, die Insolvenzgerichte zu entlasten, indem die Überprüfungspflicht auf die formelle Richtigkeit der Bescheinigung beschränkt wird, eine inhaltliche Prüfung des Gegenstandes der Bescheinigung (Gab es ernsthafte Einigungsbemühungen? Sind diese gescheitert?) aber ausgeschlossen ist. Die bezweckte Entlastung des Insolvenzgerichtes von dieser Prüfung ist aber nur gerechtfertigt, wenn kumulativ einerseits die Bescheinigung von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt wird und andererseits – zur Vermeidung eines Drehtüreffektes - der Bescheinigung eine Analyse der Finanz- und Vermögenssituation vorausgeht, die nach dem gesetzgeberischen Willen durch den Bescheinigenden persönlich zu erbringen ist.
9Zu Recht ist daher das Amtsgericht mit seiner Auflagenverfügung den offenkundigen Zweifel an der Persönlichkeit der Beratung und Prüfung nachgegangen, nachdem eine solche Beratungsleistung aufgrund der räumlichen Distanz und der offenbaren Mitwirkung eines nicht anerkannten Schuldnerberatungsvereines äußerst unwahrscheinlich war. Eine inhaltliche Prüfung zum Gegenstand der Bescheinigung (Scheitern eines Einigungsversuches) ist damit nicht verbunden.
10Eine persönliche Beratung und Prüfung durch den bescheinigenden Rechtsanwalt hat nicht stattgefunden. Sie wurde vielmehr von Frau G2 in Bergisch-Gladbach vom Verein T e.V. durchgeführt, wobei letzterer unstreitig keine Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 InsO besitzt.
11Soweit der bescheinigende Rechtsanwalt und Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners in diesem Zusammenhang einwendet, er sei in die Beratungsprozesse der Schuldnerberater “regelmäßig eingebunden“, ist eine solche Einbindung – wie auch immer sie ausgesehen haben mag - einer persönlichen Beratung durch den Rechtsanwalt nicht gleichgestellt. Allein der Umstand, dass der bescheinigende Rechtsanwalt die Schuldnerberater mindesten einmal jährlich schule, machten deren Beratung nicht zu einer persönlichen Beratung des Rechtsanwaltes, der es ansonsten auf diesem Wege in der Hand hätte am Anerkennungsverfahren nach AGInsO vorbei einem Verein rein faktisch die Leistungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu ermöglichen. Entscheidend ist letztlich, dass ein Rechtsanwalt allein aufgrund seiner juristischen Befähigung und seinen berufsrechtlichen Vorgaben als sog. geborene geeignete Person anzusehen ist, ohne dass es einer besonderen staatlichen Anerkennung bedarf. Aus diesem Grund aber kann der Rechtsanwalt die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen (analog der Rechtsberatung) aber nur in eigener Person erbringen, denn nur in seiner Person sind diese (vom Gesetzgeber unterstellten) Voraussetzungen der Geeignetheit erfüllt. Für die übrigen Stellen, die etwa als juristische Personen oder Personenmehrheiten die Beratungsleistungen naturgemäß nicht in eigener (natürlicher) Person erbringen können, ist ein besonderes staatliches Anerkennungsverfahren vorgesehen. Das Vorgenannte bringt deshalb mit sich, dass – und hiermit argumentiert der Beschwerdeführer in der Sache – eine Delegation der Beratungspflicht von geborenen geeigneten Personen auf nicht anerkannte Stellen ausgeschlossen ist.
12Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
14Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 574 Abs. 2 und 3 S. 1 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
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(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.