Landgericht Münster Urteil, 20. Nov. 2015 - 11 KLs 540 Js 1486/14 (34/14)

Gericht
Tenor
Der Angeklagte O1 wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte O2 wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren vier Monaten verurteilt.
Das Handy IPhone 5, das Laptop MacBook Pro und die externe Festplatte Backup 1 des Angeklagten O2 werden eingezogen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin N1.
Angewendete Vorschriften:
§§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2, 201 a Abs. 1 und Abs. 4 a.F., 25 Abs. 2, 52, 74 StGB.
1
G r ü n d e :
2A.
3I.
4Der inzwischen 24jährige Angeklagte O1 wuchs gemeinsam mit seinem drei Jahre jüngeren Bruder im Elternhaus in B1 auf. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau, sein Vater leitet den vom Großvater gegründeten mittelständischen Betrieb für Kältetechnik in B1.
5Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde der Angeklagte 1997 im Alter von sechs Jahren eingeschult und wechselte 2001 nach der Grundschulzeit auf ein Gymnasium. Dieses verließ er 2007 nach Erwerb der mittleren Reife. Nachdem er im väterlichen Betrieb zunächst ein Praktikum absolviert hatte, begann er dort 2008 seine Ausbildung zum Mechatroniker im Bereich der Kältetechnik, die er im Januar 2012 mit Erfolg abschloss. Er arbeitete nach Beendigung seiner Ausbildung weiter im väterlichen Betrieb und begann ab September 2012 mit der Fortbildung zum Meister, die er im Dezember 2013 erfolgreich abschloss.
6Während er die Meisterschule besuchte, bewohnte er ein Zimmer im I1 (I1zentrum in N2) bzw. ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Bis zu seiner Verhaftung arbeitete er in dem Unternehmen seines Vaters und erzielte dort zuletzt einen monatlichen Nettoverdienst von rund 2.500,- Euro. Seit 2009 bewohnt der Angeklagte O1 eine eigene Wohnung im Elternhaus, für die er lediglich die anfallenden Nebenkosten entrichtet.
7Weder der Angeklagte selbst noch Familienmitglieder litten jemals unter seelischen Erkrankungen. Drogen konsumierte der Angeklagte zu keiner Zeit.
8Soweit es seinen Alkoholkonsum betrifft, hat er dazu angeführt, dass er lediglich gelegentlich, jedoch nur an den Wochenenden Alkohol trinkt. Nach seinen weiteren Angaben ist er ein „Genusstrinker“ und trinkt gelegentlich ein Glas Whisky oder ein Glas Weißwein.
9Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
10Er wurde in dieser Sache am##.##.2014 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts N2 vom 03.09.2014 in der Fassung vom##.##.2014 (## Gs ####/14) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA I3.
11II.
12Der am ##.##.1990 in B1 geborene Angeklagte O2 wuchs gemeinsam mit zwei älteren Geschwistern im Elternhaus in F1 auf. Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde er altersgerecht eingeschult und wechselte nach der Grundschulzeit auf die Realschule, die er 2008 nach Erwerb der mittleren Reife verließ. Noch während des Besuchs der Realschule im Jahr 2007 verzog die Familie des Angeklagten nach B1.
13Nach Abschluss der Realschule besuchte er für ca. zwei Jahre das Berufskolleg, ohne jedoch, wie zunächst beabsichtigt, das Fachabitur zu erwerben. Während des Besuchs der weiterführenden Schule trennten sich die Eltern des Angeklagten und ließen sich in der Folgezeit scheiden. Seit dieser Zeit unterhält er nur noch unregelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter.
14Bereits im Alter von 15 Jahren begann der Angeklagte – ebenso wie sein älterer Bruder – damit, an den Wochenenden auf Feiern Platten bzw. CDs aufzulegen und meldete bereits mit 16 Jahren ein entsprechendes Gewerbe an. Im Alter von 19 Jahren betrieb er gemeinsam mit einem älteren Geschäftspartner eine „Eventgastronomie“ in einem ehemaligen Druckereigebäude und plante, nach dem Besuch des Kollegs den Beruf des „Eventmanagers“ zu ergreifen. Während des Besuchs des Berufskollegs lernte der Angeklagte seine spätere Freundin O3 kennen, mit der er Anfang 2009 fest zusammenkam. In der Zeit von September 2010 bis März 2011 absolvierte er in Dubai bei einer international tätigen Eventagentur, derN3, ein Praktikum. Nachdem er in die Bundesrepublik zurückgekehrt war, besuchte er für die Dauer von etwa drei Monaten einen „Intensivlehrgang zum Eventmanager“ in I2. In der Zeit von Oktober 2011 bis September 2013 arbeitete er als „Eventmanager und Produktionsassistent“ für die vorgenannte Eventagentur N3 in Dubai und erzielte dort ein Nettoeinkommen von rund 2.000,- Euro.
15Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik bezog er mit seiner Freundin O3, die inzwischen ein Kind von ihm erwartete, eine gemeinsame Wohnung. Im Dezember 2013 wurde der Sohn M1 des Angeklagten O2 geboren. Wenige Wochen nach der Geburt trennten sich der Angeklagte und O3, nicht zuletzt deshalb, weil der Angeklagte sie nicht heiraten wollte. Während O3 und der Sohn in der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung blieben, zog der Angeklagte im Juni 2014 zurück zu seinem nach wie vor in B1 lebenden Vater.
16Anfang 2014 meldete er ein Gewerbe für die Erstellung von „Imagefilmen“ für Unternehmen an und lebte bis zu seiner Verhaftung bei seinem Vater. Zuletzt erzielte er aus dem von ihm betriebenen Gewerbe Nettoeinnahmen von rund 3.000,- bis 4.000,- Euro monatlich.
17Weder der Angeklagte selbst noch Familienmitglieder litten jemals unter seelischen Erkrankungen. Drogen konsumierte der Angeklagte zu keiner Zeit.
18Alkohol trinkt der Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr, allerdings unregelmäßig und in unterschiedlichen Mengen. Volltrunken ist er nach seinen Angaben maximal bei zehn Gelegenheiten gewesen und habe sich dann auch gelegentlich erbrochen.
19Gegen den Angeklagten O2 wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts B1 vom 07.03.2012 wegen fahrlässiger Köperverletzung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € verhängt, da er beim Anfahren mit dem von seinem PKW gezogenen Anhänger einem Passanten über den Fuß gefahren war.
20Der Angeklagte, der inzwischen mit O3 verlobt ist, wurde in dieser Sache am ##.##.2014 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts N2 vom 03.09.2014 in der Fassung vom 08.09.2014 (## Gs ####/14) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA N2.
21B.
22I.
23Der Angeklagte O1 hatte sich mit einem Freund für den####.2014 zu einem Abend in N2 verabredet und zu diesem Zweck im Vorfeld ein Zimmer im I1 in N2 gebucht.
24Nachdem beide gemeinsam nach N2 gefahren waren, tranken sie im angemieteten Zimmer im I1 zunächst eine halbe bis dreiviertel Flasche Whisky, bevor sie sich gegen 22.00 Uhr in die Altstadt begaben und dort zunächst eine Bar aufsuchten, in der der Angeklagte O1 ein Glas Whisky-Cola oder einen Cocktail trank. Anschließend gingen beide in die „E1“, wo sich zu diesem Zeitpunkt bereits die dem Angeklagten O1 flüchtig bekannte T1 mit ihren Freundinnen, den Zeuginnen X1, Q1 und L1, aufhielt.
25Der Angeklagte O1 bestellte eine Flasche „Sauren“, die er anschließend gemeinsam mit den Zeuginnen trank, die zudem auch Cocktails konsumierten, während O1 seinerseits Bier trank. Noch in der E1 erwarb O1 einen Strauß roter Rosen, die er anschließend an die Mädchen verteilte.
26Gegen Mitternacht beschloss man, das Lokal zu wechseln und die etwa 10 Minuten entfernt liegende Bar „T2“ aufzusuchen. Auf dem Fußweg dorthin blieben O1 und L1, die zu diesem Zeitpunkt bereits ganz erheblich alkoholisiert war (lallte und schwankte) hinter der Gruppe zurück, wobei sie jedenfalls „Händchen hielten“ und sich möglicherweise auch schon jetzt küssten. In der „T2“- Bar angekommen, tranken O1 und L1 noch verschiedene „Shots“ und begannen spätestens jetzt, einander zu küssen.
27O1 fuhr wenig später von dort aus gemeinsam mit L1 in einem Taxi zu dem angemieteten Zimmer im I1. Dort vollzogen beide zweimal den vaginalen Geschlechtsverkehr. Entweder zuvor oder aber danach fotografierte O1 heimlich die zu diesem Zeitpunkt nur mit BH und Slip schlafend auf dem Bett liegende Zeugin L1, die ihrerseits zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt gegenüber O1 erklärt hatte, aufgrund ihrer festen Beziehung nicht mit ihm schlafen zu wollen.
28Gegen 02.00 Uhr brachte O1 L1 sodann mit einem Taxi zum Bahnhof, bevor er selbst noch eine Diskothek aufsuchte.
29L1, die aufgrund ihrer massiven alkoholischen Beeinflussung nur noch vage Erinnerungen an die Nacht zum 24.05.2014 hatte, fragte O1 am nächsten Tag per WhatsApp, ob man verhütet habe, was dieser bejahte.
30Das Verfahren zum Nachteil der Zeugin L1 (Missbrauch Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) ist in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäߠ § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
31II.
32Im Frühsommer 2014 intensivierte sich der Kontakt zwischen den beiden Angeklagten, die sich zwar seit langem kannten, aber nicht zuletzt wegen des Dubai-Aufenthalts des Angeklagten O2 in den Jahren zuvor wenig miteinander zu tun hatten. O2 selbst hatte für das Unternehmen des Vaters des Angeklagten O1 einen sogenannten Image-Film erstellt und sich daher häufiger mit dem Angeklagten O1 zunächst geschäftlich und später vermehrt privat getroffen. Beide Angeklagten organisierten im Sommer 2014 eine sogenannte „White-Dinnerparty“ am Swimmingpool der Familie O1, wobei sie die im Wesentlichen von O1 eingeladenen Gäste (maximal 20 Personen) mit einer angemieteten Limousine abholen und später wieder zurückbringen ließen. Desweiteren wurde ein Koch engagiert, der an dem Abend, in dessen Verlauf mehrere Magnum-Champagnerflaschen sowie diverse Cocktails und Schnäpse getrunken wurden, die Gäste verköstigte. Zu dieser Party hatte O1 neben L1 und T1 u.a. auch das spätere Tatopfer, die Nebenklägerin N1, eingeladen, die allerdings die Einladung ausschlug, weil sie sich damals in einer festen Beziehung befand und sich daher nicht mit „anderen Jungs“ treffen wollte.
33Nachdem es bei der vorgenannten Party zum Austausch von Zärtlichkeiten zwischen verschiedenen Gästen gekommen war, kamen die Angeklagten Ende Juli oder Anfang August überein, nunmehr zu zweit einen Abend am Pool zu planen und hierzu Mädchen einzuladen, die sexuellen Kontakten gegenüber aufgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang erwähnte der Angeklagte O1 gegenüber O2 auch erstmals N1, [________________________________________________________________________________________________________________________________________]Weiter gab er an, nicht zu wissen, ob N1 derzeit eine Beziehung habe oder Single sei.
34Desweiteren behauptete er – entweder bei dieser Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt – wahrheitswidrig entweder, dass N1 auf Fotos bzw. Videos beim Sex stünde (so die Einlassung O2) oder aber kein Problem damit habe, beim Sex fotografiert bzw. gefilmt zu werden und er dies auch schon getan habe (so O1 selbst).
35Tatsächlich hatte O1 die damals 18jährige N1 im November 2013 kennengelernt, nachdem er selbst per Facebook mittels einer sogenannten Freundschaftsanfrage Kontakt zu der ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht persönlich bekannten Zeugin N1 aufgenommen hatte. Beide trafen sich in der Folgezeit und es kam bereits beim zweiten Treffen zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten, [_______________________________________]. Insgesamt traf man sich in der Folgezeit maximal sieben Mal, wobei es regelmäßig zu sexuellen [____________________________________]kam. Da N1, die in den Angeklagten verliebt war und sich zunächst eine feste Beziehung mit ihm erhofft hatte, zutreffend erkannte, dass dieser an einer solchen Beziehung nicht interessiert war, beendete sie noch im Dezember die im Wesentlichen auf sexuelle Kontakte beschränkte Verbindung zu dem Angeklagten O1. Während der kurzen „Beziehung“ zwischen N1 und O1 wurden weder Fotos oder Filmaufnahmen beim Sex thematisiert, noch wurde N1 während der sexuellen Kontakte vom Angeklagten O1 fotografiert.
36Bei einem späteren zufälligen Treffen oder einer telefonischen Kontaktaufnahme des Angeklagten O1 – möglicherweise auch anlässlich der Einladung zur „White-Dinnerparty“ – erklärte N1, die seit Ende Januar 2014 eine feste Beziehung zu ihrem damaligen Freund unterhielt, dass sie sich erst einmal nicht mehr mit O1 treffen würde und sich dann wieder bei ihm melden werde, wenn sie Single sei.
37III.
38Da der Angeklagte O1 letztlich nicht wusste, ob N1 wieder Single war, verständigten sich beide Angeklagten darauf, zunächst Q2, mit der der Angeklagte O1 in der Vergangenheit bereits sexuelle Kontakte gehabt hatte, einzuladen und diese zu bitten, eine Freundin mitzubringen. In der Folgezeit kontaktierte O1 die Zeugin Q2 und lud diese für den #.##.2014 zu einem Cocktailabend am Pool ein und bat sie, eine Freundin mitzubringen. Q2 wandte sich deshalb an ihre damals 18jährige Freundin C1, die an einem Poolabend interessiert und auch bereit war, mitzukommen. In der Folgezeit schickte O1 Fotos von O2 an Q2, die ihrerseits ein Foto von C1 zurücksandte. Etwaige sexuelle Kontakte waren zu keiner Zeit Thema der vor dem Treffen am 09.08.2014 zwischen den Beteiligten geführten Kommunikation.
39Wie zuvor verabredet, holten die beiden Angeklagten die Zeuginnen Q2 und C1 am Abend des 09.08.2014 in I3 ab und fuhren sodann zum Haus der Familie O1. Dort begaben sie sich zunächst in die Wohnung des Angeklagten O1, wo alle vier gemeinsam Sekt und Cocktails tranken, bevor man sich zum Poolbereich begab, wo alle weiter Alkohol – Sekt und grünen oder roten Likör – tranken. Noch in der Wohnung hatte C1 sehr schnell oder sehr viel getrunken, jedenfalls wurde sie deshalb von Q2 gemahnt, weniger bzw. langsamer zu trinken.
40Kurze Zeit, nachdem man sich an bzw. auch in den Pool begeben hatte, musste C1, die zu diesem Zeitpunkt bereits ganz erheblich alkoholisiert war, zur Toilette und wurde daher von O1 in das Haus geführt. Bereits im Badezimmer kam es zu ersten sexuellen Kontakten zwischen O1 und C1. Während der Abwesenheit der beiden versuchte der Angeklagte O2, sich an Q2 „heranzumachen“, worauf diese jedoch nicht einging und ihm unter Hinweis auf ihre damalige feste Beziehung zu verstehen gab, dass sie an etwaigen sexuellen Kontakten nicht interessiert sei. O2 intensivierte daraufhin seine Avancen gegenüber Q2 auch nicht.
41Nachdem O1 und C1 einige Zeit später zum Pool zurückkehrten, flüsterte diese Q2 zu, dass sie gerade mit O1 geschlafen habe. Wenig später begab sich O1 mit C1 in die Gartenhütte, in der sich die beiden Mädchen zuvor ihre Bikinis angezogen hatten, und vollzog dort mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. Diesen unterbrach er allerdings nach kurzer Zeit, als er hörte, dass seine Eltern zurückgekehrt waren, um diese zu begrüßen.
42Kurz nachdem O1 die Gartenhütte verlassen hatte, ging nunmehr O2 seinerseits dort hinein, um mit C1 den Geschlechtsverkehr zu vollziehen oder sonstige sexuelle Handlungen vorzunehmen. Da etwa zeitgleich Q2 duschen wollte, begleitete O1 sie ins Haus und fragte diese dort, ob er mit ihr zusammen duschen könne, was Q2 allerdings ablehnte. Auch O1 intensivierte in der Folgezeit seine Bemühungen um Q2 nicht.
43Gegen 23:30 Uhr kehrte O1 zurück in die Gartenhütte, wo C1 und O2 zu diesem Zeitpunkt schon den Geschlechtsverkehr vollzogen. Nach vorheriger – ausdrücklicher oder konkludenter – Absprache mit O2 begann O1 sodann, die beiden zu filmen.[_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________]. Bereits kurz nach dem Start der Videoaufzeichnungen wies O2 O1 an, gute Aufnahmen zu machen und forderte ihn sodann auf, „close ups“ zu fertigen, was O1 nicht verstand und O2 sodann mit „dicht dran“ erläuterte. In der Folgezeit forderte O2 sodann C1 auf, richtig Gas zu geben, [___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]Obwohl sie unmittelbar danach äußerte „ich will das nicht! “, filmte O1 gleichwohl weiter, bevor er dann die Videoaufzeichnung abbrach und sein Handy O2 übergab. [_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]Während dieser Videosequenz äußerten beide Angeklagte wiederholt, dass sie C1 lieben.
44Q2, die inzwischen nach Hause wollte und sich auch um die stark alkoholisierte C1 sorgte, klopfte deshalb mehrfach an die Tür, woraufhin beide Angeklagten ihre sexuellen Aktivitäten einstellten und die Hütte verließen. Da C1 derart alkoholisiert war, dass sie sich nicht mehr alleine anziehen konnte, half Q2 ihr dabei und begab sich sodann gemeinsam mit C1 in die Wohnung des Angeklagten, zumal sie dort noch Sachen hatte. Als Q2 in der Wohnung des O1 kurz die Toilette aufsuchte, kam es im Schlafzimmer des O1 erneut zu sexuellen Kontakten[_______________________________________________________________________________________________________________________________________________].
45Da inzwischen auch das zuvor von ihr gerufene Taxi erschienen war, drängte Q2 massiv zum Aufbruch, wobei sie zuvor wiederum C1 anziehen musste, weil diese aufgrund ihrer alkoholischen Beeinflussung dazu nicht mehr imstande war. Anschließend fuhren beide mit dem Taxi nach I3. Zuvor wurden ihnen von O1 noch 50,- Euro Taxigeld ausgehändigt.
46Da C1 neben ihren Schuhen und weiteren Kleidungsstücken auch ihr Handy bei O1 vergessen hatte, nahm sie bereits am nächsten Tag Kontakt zu diesem auf. Zuvor hatte sie allerdings von Q2 erfahren, dass sie mit beiden Angeklagten geschlafen hatte, woran sie sich selbst aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung nicht mehr erinnern konnte. O1 speicherte sodann die Telefonnummer der Zeugin unter „W1Bang“, während sie von O2 unter „W1I3“ gespeichert wurde.
47In der Folgezeit traf sich C1 mit beiden Angeklagten und später auch mit dem Angeklagten O2 allein, wobei es bei einem dieser Treffen auch zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen O2 und ihr kam. Anschließend berichtete O2 O1 davon und zeigte diesem auch seinen von C1 beim Geschlechtsakt zerkratzten Rücken, den O1 sodann fotografierte.
48Das Verfahren wurde soweit es die Zeugin C1 betrifft noch vor Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft gem. § 154 StPO im Hinblick auf die Tat zum Nachteil der Zeugin N1 eingestellt, nachdem O1 sich mit der außergerichtlichen Einziehung seines Handys einverstanden erklärt hatte.
49IV.
50Noch vor dem Treffen mit C1 und Q2, nämlich in der Nacht vom ##.##.2014 auf den##.##.2014 meldete sich N1, die sich von ihrem festen Freund inzwischen getrennt hatte, gegen 01:00 Uhr per Facebook bei dem Angeklagten O1 und teilte diesem mit, dass sie „Single“ sei. Auf entsprechende Nachfrage des Angeklagten O1 schrieb sie weiter, dass sie bis zum kommenden Samstag auf B2 in einem Ferienlager sei. O1 schlug daraufhin sogleich ein Treffen für den nächsten Samstag vor, was N1 allerdings unter Hinweis auf ein für diesen Abend vorgesehenes Treffen mit einer Freundin ablehnte, woraufhin O1 den kommenden Sonntag (##.##.2014) für ein Treffen vorschlug (01:23 Uhr). Anschließend wurde die Kommunikation zwischen beiden auf WhatsApp weitergeführt und O1 bot ihr an, zuerst gemeinsam etwas zu essen und anschließend eine Flasche „Schampus“ im Pool zu trinken (01:52 Uhr), womit N1 einverstanden war. Etwa zeitgleich (01:28 Uhr) schrieb O1 an O2 per WhatsApp, „ich muss dir morgen was Spektakuläres erzählen, was mir gerade passiert ist, einfach nur Karma“ und schickte diesem ein auf Facebook eingestelltes Foto von N1 in einer bauchfreien Bluse und Shorts, was O2 mit „geil“ beantwortete.
51In der Folgezeit bis zum 17.08.2014 schrieben sich N1 und O1 regelmäßig Textnachrichten über WhatsApp, wobei N1 durchaus mit O1 flirtete und ihm, nachdem dieser ihr geschrieben hatte, „ich hoffe, du hast einen schicken Bikini?“, am##.##.2014 zwei Bilder von sich in verschiedenen Bikinis schickte.
52Gegen Mittag des ##.##.2014 (13:20 Uhr) sagte N1 das für den Abend geplante Treffen ab, da es ihr nicht gut gehe und sie an diesem Abend nur noch schlafen wolle.
53Am ##.##.2014 schlug O1 N1 ein Treffen am kommenden Freitag, den ##.##.2014, vor, womit diese einverstanden war und ihm schrieb „Freitag, aber wir treffen uns erstmal nur so, ne? Also ich weiß nicht, was du willst, aber ich spring nicht mit dir direkt in die Kiste“. Dieses Schreiben beantwortete O1, dem es tatsächlich ausschließlich um sexuelle Kontakte mit N1 ging, gleichwohl wie folgt: „Ja, hatte ich auch nicht vor. Gemütlich was trinken, aber Single bist du doch wieder, oder?“ Dies bestätigte N1 in der Folgezeit.
54Wenig später, allerdings ebenfalls noch am##.##.2014, schrieb O1, der bereits zuvor mit O2 ein gemeinsames Treffen besprochen hatte, an N1 „Wenn du Lust hast, kannst du auch ne Freundin mitbringen, dann frag ich auch noch nen netten Freund. Einen schönen Abend zu viert“. Daraufhin schrieb N1 „Das Problem ist, dass meine Mädels entweder vergeben oder spießig sind“, was O1 beantwortete mit „Dann nimm ne Spießige mit, mein Kollege kommt schon klar mit der“.
55N1 verstand ihrerseits unter „spießig“ Freundinnen, die grundsätzlich nicht bereit waren, sich überhaupt mit Jungs zu treffen.
56O2, der zuvor von O1 über das für den 22.08.2014 vereinbarte Treffen informiert worden war, kaufte seinerseits für das anvisierte Treffen mit N1 Kondome und sandte O1 am 18.08.2014 ein Foto eines Kassenzettels von dm, auf dem die Position Kondome mit Textmarker angestrichen war und einen weiteren von Rewe, auf dem die Position Baguette entsprechend markiert war, und kommentierte dies mit „Insider“, worauf O1 – in Anspielung auf Oralverkehr – entgegnete „Mundwurst“.
57Am ##.##.2014 bat O1 N1, ihm aktuelle Fotos von sich zu schicken, was diese, nachdem O1 sie erneut an seine Bitte erinnert hatte, am ##.##.2014 auch tat. Diese Bilder schickte O1 sodann per WhatsApp weiter an O2. Auch fragte er N1, ob diese inzwischen eine Freundin gefunden habe, was sie verneinte, woraufhin O1 ihr am ##.##.2014 vorschlug, dann etwas zu zweit zu machen, da man sich ewig nicht gesehen habe, worauf sie allerdings nicht weiter einging. Am##.##.2014 fragte O1 sodann erneut, ob ihre Freundin immer noch keine Lust habe, was N1 verneinte und schrieb, dass sie kein Problem damit habe, wenn noch welche dabei seien (21:25 Uhr), woraufhin O1, der tatsächlich nach wie vor ein gemeinsamesTreffen mit O2 anstrebte, entgegnete „Ach nein, zu zweit ist auch schön“, während sie zurückschrieb „Okii, mir ist alles recht“. Diesen Teil der Kommunikation leitete O1 noch am ##.##.2014 per Bildschirmfoto mit dem Text „Ihr ist alles recht“ an O2 weiter, der daraufhin antwortete „Ficki, facki, friday“. Ebenfalls noch am frühen Abend des ##.##.2014 beantwortete O2 die Anfrage eines Freundes, ob er am Freitagabend zum Pokern käme, mit „Freitagabend ist Gang Bang.“
58Nachdem N1 O1 am Nachmittag des ##.##.2014 geschrieben hatte, dass sie Kopfschmerzen habe und sich kurz hinlegen wolle und daher erst gegen 20:00 Uhr könne, schrieb O1 ihr „Wir kümmern uns um dich. Du kannst heute abschalten – es ist Wochenende“. O1selbst hatte sich bereits zuvor mit O2 in seiner Wohnung getroffen, um den Abend vorzubereiten, wobei O2 u.a. ein Foto von der Armbanduhr des O1 und auch eine kurze Videosequenz von diesem fertigte und anschließend an ihn versandte, auf der O1die Worte „Gang Bang“ äußert. O1 selbst beantwortete noch gegen 18:00 Uhr die Frage eines Bekannten „Was geht heute Du Schwerenöter?“ mit „Gang Bang“.
59Beide Angeklagten beabsichtigten -entsprechend ihren Ankündigungen gegenüber Dritten- an diesem Abend gleichzeitig Sex mit N1 zu haben, wobei sie möglicherweise, entsprechend der mit der Zeugin C1 gemachten Erfahrung, auch beide davon ausgingen, dass diese hierzu –nicht zuletzt aufgrund von Alkoholkonsum- freiwillig bereit sein werde.
60V.
61Wie zuvor mit N1 vereinbart, holten die beiden Angeklagten diese am 22.08.2014 gegen 20.30 Uhr mit dem Pkw des Angeklagten O1 in deren Elternhaus in B1 ab und fuhren sodann zum Haus der Familie O1. N1, die sich tatsächlich auf das geplante Treffen gefreut hatte und schon allein wegen der Anwesenheit des ihr bis dahin gänzlich unbekannten O2 davon ausging, dass es an dem Abend zu keinerlei sexuellen Kontakten kommen werde, erzählte noch während der Fahrt, dass sie mit ihrer Freundin, der Zeugin C2, für den nächsten Tag eine Shopping-Tour in E2 plane und am Abend mit dieser Freundin eine Diskothek in M2 besuchen wolle. Dass sie sich – wie von O2 behauptet – bei dem geplanten Diskothekenbesuch „volllaufen“ und sodann „ausgelassen an der Stange tanzen“ wolle, erklärte N1 jedoch nicht. Da beide Angeklagte Interesse an einer Teilnahme an der geplanten Einkaufstour in E2 bekundeten, vergewisserte sich die Nebenklägerin noch während der Fahrt telefonisch bei ihrer Freundin, ob die beiden Angeklagten am nächsten Tag mitkommen könnten, womit die Zeugin C2 einverstanden war. Gegen 20.45 Uhr traf man am Haus der Familie O1 ein und begab sich direkt in die Wohnung des Angeklagten O1, zumal wegen des schlechten Wetters der ursprünglich angedachte Abend am Pool nicht mehr in Betracht kam.
62Gemeinsam tranken die Angeklagten und die Zeugin N1 eine Flasche Champagner, bevor sie die von dem Angeklagten O1 zubereiteten Sandwiches aßen. Im weiteren Verlauf des Abends, in dem Musik gehört wurde und man sich über verschiedene Themen unterhielt, tranken alle drei Personen Cocktails auf Wodka-Basis, Tequila und roten und/oder grünen Likör, wobei alle drei etwa gleich viel tranken, ohne dass jedoch konkrete Trinkmengen festgestellt werden konnten. Die nicht sonderlich alkoholgewöhnte Zeugin N1 wurde dabei zu keiner Zeit von den Angeklagten direkt aufgefordert bzw. gedrängt zu trinken, sondern konsumierte sämtliche von ihr im Verlauf des Abends getrunkenen Alkoholika freiwillig.
63Um 21:44:44 Uhr begann der Angeklagte O2 - unbemerkt von der Zeugin N1 – damit, das Gespräch aufzuzeichnen bzw. eine Audioaufzeichnung von insgesamt einer Stunde und 15 Minuten ( bis 23:00:33 Uhr) mit Hilfe seines Handys zu erstellen. Während der ersten 22 Minuten, also bis etwa 22:06 Uhr erzählte die fröhlich und ausgelassen wirkende Nebenklägerin von ihrem Aufenthalt als Betreuerin in einem Mädchenferienlager auf B2. Im Anschluss daran berichtete O1 über das Unternehmen seines Vaters und die hervorragende Auftragslage, bevor man noch kurz auf die für den nächsten Tag geplante Shopping-Tour in E2 zu sprechen kam. Anschließend (gegen 22:26 Uhr) drehte sich das Gespräch zwischen den drei Personen, die sich zwischendurch immer wieder zuprosteten bzw. mit ihren Gläsern anstießen, um Segel- und Motorboote, um die beruflichen Pläne des Bruders des Angeklagten O1 sowie um dessen eigene Tätigkeit für das Unternehmen seines Vaters. Danach (bis ca. 22:34 Uhr) sprachen sie über die berufliche Tätigkeit der Nebenklägerin als T3, wobei insbesondere der Angeklagte O2 ihr mehrfach Komplimente über ihr fachliches Können und ihr sicheres Auftreten trotz ihres jungen Alters machte. Anschließend machte er ihr weitere Komplimente über ihre schönen langen Haare.
64Da O2 im Verlauf des Abends zutreffend erkannte, dass der Abend bislang nicht den geplanten sexuellen Verlauf nimmt, zumal die Nebenklägerin bis dahin keinerlei Interesse an einem solchen Verlauf gezeigt oder gar bekundet hatte, forderte er –gerechnet ab Beginn der Audioaufnahme- nach 52 Minuten (gegen 22:36 Uhr) – die Nebenklägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette – den Angeklagten O1 mit den Worten „Du musst jetzt langsam in die Offensive gehen“ auf, jetzt initiativ zu werden. Dies belegt auch, dass O2 nicht davon ausging, dass N1 Interesse an gleichzeitigem Sex mit beiden Angeklagten hatte bzw. dass er nicht damit rechnete, durch seine eigene Initiative den von beiden Angeklagten von Beginn an geplanten „Gang Bang“, also Geschlechtsverkehr bzw. Sex zu dritt, realisieren zu können.
65Gegen 22:37 Uhr kehrte N1 ins Wohnzimmer zurück, wobei sie in der Folgezeit wiederholt äußerte, dass sie sich zunehmend betrunkener fühle (im Einzelnen: „Oh je, oh je, ich bin betrunken. Wie besoffen wollt ihr mich noch machen?“ woraufhin O2 entgegnet: „Es reicht gleich“, „Ey, Leute, ich bin jetzt schon übelst voll, oh, ich bin schon übelst voll.“) Gleichwohl trank sie - wie auch zuvor- weiter freiwillig den ihr angebotenen Alkohol, ohne dass sie direkt, also jedenfalls verbal, dazu aufgefordert wurde. Gegen 22:39 Uhr verschüttete sie ihr Getränk und äußert in der Folgezeit „Ihr habt mich eindeutig zu besoffen gemacht“ und verlangte sodann „irgendetwas Unalkoholisches“ zu trinken, wobei sie zunehmend verwaschen sprach.
66Gegen 22:42 Uhr schlug O2, um die bereits sechs Minuten zuvor von ihm angesprochene Offensive in Erinnerung zu rufen, vor, „ihr könnt euch auch ganz entspannt zurückziehen“, woraufhin N1 lediglich erklärt, sie sei gerade „übelst betrunken“. Daraufhin sprach O2 O1 nunmehr direkt an und fragte diesen „O1, wir gehen gleich mal rüber, ne?“. Wenig später verließ O2, allerdings ohne sein Handy, mit den Worten „kleinen Augenblick, ich komme gleich wieder“ das Wohnzimmer. Unmittelbar nachdem N1 um 22:44 Uhr lallend fragte „warum habt ihr mich so betrunken gemacht?“, begann O1 damit, die neben ihm auf dem Sofa sitzende Zeugin anzufassen oder zu streicheln, was diese mit den Worten „ich muss mich wehren und warum habt ihr mich so betrunken gemacht?“ kommentierte. Dass die Zeugin schon zum jetzigen Zeitpunkt versuchte, sich zu wehren, konnte die Kammer nicht feststellen. Fest steht allerdings, dass sie in der Folgezeit zum einen wiederholt und stark lallend äußerte, wie betrunken sie sei und zum anderen auch verbal zum Ausdruck brachte, dass sie mit den Avancen des O1 nicht einverstanden war.
67Im Einzelnen: „Warum bin ich so betrunken“ 1 Stunde, 4 Minuten, 20 Sekunden, „ihr habt mich so betrunken gemacht“ 1 Stunde, 4 Minuten, 40 Sekunden, „ich bin so betrunken“ 1 Stunde, 5 Minuten, 25 Sekunden, „du hast mich betrunken gemacht“ 1 Stunde, 6 Minuten, 30 Sekunden, und auf die daran anschließende Frage des O1, ob ihr das nicht gefalle, „nicht betatschen“ 1 Stunde, 7 Minuten, 27 Sekunden, „ich bin voll besoffen, ich bekomme gar nichts mehr mit“ 1 Stunde, 7 Minuten, 36 Sekunden, „aber ich bin besoffen“ 1 Stunde, 7 Minuten, 40 Sekunden, „ihr habt mich zu besoffen gemacht“ 1 Stunde, 7 Minuten, 57 Sekunden, „das war zu viel, ich weiß gar nichts mehr“ 1 Stunde, 8 Minuten, 2 Sekunden, „mach das nicht! Ich bin betrunken“ 1 Stunde, 8 Minuten 40 Sekunden, und zweimal „ich bin so betrunken“ 1 Stunde, 9 Minuten, 25 Sekunden und 1 Stunde, 9 Minuten und 32 Sekunden.)
68Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin – wie von ihr angegeben – versucht hatte, den Angeklagten O1, der zwischenzeitlich ihren Hals und Mund küsste, von sich zu schieben, was ihr aufgrund ihrer Alkoholisierung aber nicht mehr gelang.
69Nach 1 Stunde, 10 Minuten und 39 Sekunden, also gegen 22:54 Uhr, äußerte O1 „ich trage dich nach nebenan“ und verbrachte die Nebenklägerin sodann ins Schlafzimmer, um dort Sex mit ihr zu haben. Ob O1 die Nebenklägerin bereits im Wohnzimmer oder erst im Schlafzimmer bis auf ihre Unterwäsche entkleidete (also T-Shirt, Bandeau und Leggings ausgezogen hatte) konnte die Kammer nicht feststellen. Fest steht allerdings, dass O1 –nicht einmal eine Minute später- gegen 22.55 Uhr (1 Stunde, 11 Minuten und 14 Sekunden) hektisch rief „Einen Eimer, einen Eimer, einen Eimer!“ und sodann direkt zu O2 sagte „die kotzt, die kotzt gleich.[________________________________________________________________________]Anschließend übergab sich die Nebenklägerin in den ihr zur Verfügung gestellten Eimer, was O2 mit den Worten „rein, rein, rein, alles rein“ kommentierte.
70Um 23:00:33 Uhr stoppte O2 die Audioaufzeichnung und startete nur 4 Sekunden später um 23:00:37 Uhr nunmehr mit dem Handy im Schlafzimmer -dies ergibt sich aus der nunmehr deutlich leiser hörbaren Musik, die durchgehend läuft- erneut die Audioaufzeichnungsfunktion seines Handys. [______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
71O1, dem spätestens jetzt klar wurde, dass die Zeugin keinerlei sexuelle Aktivitäten durchführen möchte und aufgrund ihrer massiven Alkoholisierung zur Gegenwehr auch nicht mehr in der Lage ist, erklärte daraufhin, „okay, wir kuscheln, wir schlafen“. [_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
72Ob O2, der sich nach eigener erster Einlassung nackt dazugelegt hatte, bis zum Abschalten dieser Audiodatei ebenfalls sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornahm, ließ sich nicht feststellen. Fest steht hingegen, dass auch ihm spätestens jetzt klar war, dass die Zeugin N1 keinerlei sexuelle Handlungen wollte und zur Gegenwehr aufgrund ihrer massiven Alkoholisierung nicht mehr in der Lage war.
73Um 23:07:15 Uhr, also nur 17 Sekunden nach dem Abschalten der zuvor gefertigten Audioaufzeichnung, begann O2 -entsprechend der zuvor mit O1 ausdrücklich oder jedenfalls konkludent getroffenen Abrede- damit, das weitere Geschehen, insbesondere die Nebenklägerin, zu filmen. [_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
74Trotz der sodann erfolgten Aufforderung des O2 „jetzt Gas!“ ließ O1 von der Geschädigten ab, stand auf und ging um das Bett herum, um den Eimer wieder aufzurichten und möglicherweise auch das herausgelaufene Erbrochene zu beseitigen. O2 brach daraufhin um 23:08:01 Uhr diese Videoaufzeichnung ab.
75Rund 50 Sekunden später, um 23:08:50 Uhr, schaltete O2 erneut für die Dauer von rund 27 Sekunden nunmehr wieder die Audioaufzeichnung seines Handys ein. Was während dieser 27 Sekunden mit der Zeugin im Einzelnen gemacht wurde, ließ sich nicht feststellen. Fest steht allerdings, dass diese soweit sie im Anschluss an die wiederholte und nicht ernst gemeinte Äußerung des O1 „ich liebe dich“ jeweils stöhnend (insgesamt 3 mal) äußerte „hör auf!“ nicht etwa meinte, er solle mit seinen Liebesbeteuerungen aufhören, sondern sich diese Äußerungen ausschließlich auf nicht näher feststellbare und gegen ihren Willen durchgeführte sexuelle Handlungen bezogen, was den Angeklagten auch klar war. Bezeichnenderweise fragte O1 sie dann auch „soll ich aufhören?“ was diese mit „ja“ beantwortete, aber O1 gleichwohl nicht von weiteren sexuellen Handlungen abhielt.
769 Sekunden nach Abbruch der vorgenannten Audioaufzeichnung, mithin um 23:09:28 Uhr, begann O2 erneut zu filmen. [____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________] Nach rund 90 Sekunden legte O2 das gleichwohl weiter aufzeichnende Handy weg, so dass mangels erkennbaren Bildsignals das weitere Geschehen nur akustisch verfolgt werden kann. Während dieser nachfolgenden Zeit äußerte N1 „O1, was machst du mit mir! Hör auf damit, hör auf“, bevor sie erneut erklärte „ich will nicht, dass irgendjemand das filmt“, woraufhin O1 wiederum entgegnete „das filmt keiner“. Um 23:11:33 Uhr schaltete O2 die Videoaufzeichnung ab.
77Rund eine Minute später um 23:12:37 Uhr schaltete er erneut die Audioaufzeichnung ein und nach acht Sekunden, um 23:12:45 Uhr, wieder ab. Während dieser acht Sekunden äußerte N1 weinerlich und verwaschen „ich weiß nichts mehr, ich weiß nichts, bitte hör auf, ich weiß nichts mehr“.
78[____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
79Um 23:13:15 Uhr begann O2 erneut zu filmen, [______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
80Was im Einzelnen in den daran anschließenden zehn Minuten passierte, konnte die Kammer nicht feststellen.
81Fest steht allerdings, dass N1 zwischenzeitlich von den Angeklagten ins Badezimmer gebracht wurde und O2 anschließend in der Zeit von 23:24:22 Uhr bis 23:24:27 Uhr mit seinem Handy insgesamt sieben Fotos von der Zeugin fertigte, [_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________] Die vorgenannten Fotos hatte O2 zwar noch in der Tatnacht auf seinem Handy gelöscht, diese konnten allerdings bei deutlich später (am 23.09.2014) erfolgten Durchsuchungen bei seinem Vater auf seinen anderen Speichermedien (externe Festplatte back up 1 und Mac Book pro) sichergestellt bzw. aufgefunden werden.
82Um 23:24:33 Uhr (bis 23:24:51 Uhr) begann O2 im Badezimmer das dortige Geschehen zu filmen.
83[____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
84_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
85________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
86Während N1 daraufhin kaum noch verständlich mit den Worten „bitte, helft mir“ um Hilfe flehte, flüsterte O2 O1 zu „mach jetzt mal, na komm!“, woraufhin O1 ebenfalls flüsternd und daher nicht vollständig verständlich entgegnete „….hätte ich Lust“. Unmittelbar nach diesen geflüsterten Äußerungen brach O2 die Videoaufzeichnung um 23:25:46 Uhr ab. Was in den daran anschließenden zwanzig Minuten geschah, konnte die Kammer wiederum nicht feststellen.
87Allerdings startete O2 um 23:46:38 Uhr erneut die Audioaufnahmefunktion seines Handys. [_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
88Anschließend bat N1 O1 darum, ihr etwas zum Anziehen zu geben und lallte dabei weinerlich, dass ihr so kalt sei.
89Auf die Erklärung des O1 „Baby, ich liebe dich“ entgegnete sie lediglich „bitte, gib mir irgendein T-Shirt“, woraufhin dann einer der Angeklagten flüsterte „die können wir ficken, oder?“, bevor O2 unmittelbar nach dieser geflüsterten Äußerung um 23:48:12 Uhr die Audioaufzeichnung abbrach.
90Nur eine Sekunde später, nämlich um 23:48:13 Uhr, betätigte O2 aufgrund einer entsprechenden Aufforderung des O1 (nach der ersten Einlassung des O2 ein Handzeichen) die Videoaufzeichnungsfunktion seines Handys und filmte für die Dauer von 13 Sekunden das weitere Geschehen.
91[_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
92_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
93_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
94____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
95Was nach dem Abschalten der Videoaufzeichnung in den nachfolgenden rund dreißig Minuten passierte, vermochte die Kammer wiederum nicht festzustellen.
96Um 00:18:14 Uhr betätigte O2 erneut die Audioaufzeichnungsfunktion seines Handys und zeichnete damit die nachfolgenden 18 Minuten und 13 Sekunden auf. Während O1 N1 sagte, „bleib erst so liegen und dann sag Bescheid, wenn du ins Bett willst“, reagierte sie nur mit einem stöhnenden „Ja“. Sodann äußerte O2 „alles okay“, woraufhin sie lediglich „wirklich?“ stöhnte. Nachdem sie wenig später wiederum stöhnend äußerte „oh, kann nicht mehr, kann echt nicht mehr“, erklärte O1 in normaler Lautstärke „reicht, das reicht auch“, bevor er O2 etwas unverständliches zuflüsterte, der dann in normaler Lautstärke sagte „wir passen auf dich auf“, „wir wollen dir nichts“, „wir passen auf dich auf. Wir haben nur alle ein bisschen viel getrunken“, was N1 mit einem weinerlichen „ja“ bzw. „okay“ kommentierte. Gegen 00:20 Uhr bat N1 O1, der zu dieser Zeit in der Küche etwas aß, ihr ihr Handy zu geben, damit sie ihrer Mutter schreiben könne, damit diese sich nicht sorge. Während O2 ihr in normaler Lautstärke anbot, die Nachricht für sie zu schreiben, erklärte N1, dass sie das selbst machen wolle. Anschließend flüsterte O2 O1 zu „ganz ehrlich, lass aufhören“. [_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
97Danach schrieb sie ihrer Mutter – allerdings mit Tippfehlern -, dass sie später komme, wobei sie von O2 beobachtet wurde, der sie aufforderte, langsamer zu schreiben und ihr wiederum anbot, die Nachricht für sie zu schreiben, was sie allerdings ablehnte. Anschließend äußerte O2 „warte, warte, darf ich noch einmal. Warte, Mäuschen“ und flüsterte dann wiederum O1 zu, „ich komme etwas später. Aber wie!“, weil ihm N1s Tippfehler aufgefallen waren. Direkt danach machte er ihr –jetzt wiederum in normaler Lautstärke- Komplimente „du bist wunderhübsch“, während O1 ihr sagte „sie habe ein süßes T-Shirt an“. Anschließend flüsterten die beiden Angeklagten (unverständlich) miteinander, bevor O1 wieder in normaler Lautstärke anbot, ein Bad für N1 einzulassen, was er sodann -wegen der hörbaren Wassereinlaufgeräusche- auch tat. Danach flüsterten die beiden Angeklagten wieder längere Zeit unverständlich miteinander, wobei lediglich zu verstehen ist, wie O1 O2 zuflüsterte „du hast voll den Ständer“, bevor er dann wieder in normaler Lautstärke N1 ansprach und sie fragte, wem sie gerade schreibe. Daraufhin antwortete sie, nunmehr wieder verwaschen sprechend, „Hä. Ich weiß nicht. Meiner Mama habe ich geschrieben.“ Tatsächlich hatte N1 wahllos an verschiedene Personen, die zuletzt in ihrem WhatsApp-Verlauf gespeichert waren, u.a. einemN4, ihrer Schwester N5 undC2, Hilfenachrichten gesandt.
98Nachdem O2 zu O1 sagte, „hol sie doch ins Bad, wir gehen dazu“, forderte O1 N1 auf, mit ins Bad zu kommen „komm mit, ich bade dich“, was diese stöhnend ablehnte, woraufhin O1 wiederholt sagte „ja, komm, ich helf dir“ und O2 das Ganze mit den Worten „einfach machen“ kommentierte. Während N1 die anschließende Frage des O1, ob sie stehen könne, verneinte, erklärte dieser „ja, ich helf dir, ich bring dich ins Warme“. Daraufhin äußerte sie lediglich „hör auf damit“, was er mit den Worten „ich bring dich ins Warme, nicht kotzen“ kommentierte. Nachdem sie wenig später rief „mir ist schlecht, einen Eimer, hol einen Eimer“, übergab sie sich erneut.
99Währenddessen kontrollierte O2 ihr Handy, um die von ihr zuvor verfassten Textnachrichten zu lesen. Auf die Frage von O1 „was hat sie geschrieben?“, las O2 den folgenden Textverlauf in normaler Lautstärke vor:
100„C2, hab Angst“
101„wo bist du?“
102O1, bitte Hilfe“
103„wo bist du?“
104„hab Angst“
105„wo?
106„bitte, ich habe Angst, ruf Polizei, bitte“.
107Nachdem O2 diese Nachrichten verlesen hatte, flüsterte O1 ihm zu „Scheiße, Alter, die hört das, Alter“. Gleichwohl las O2 in normaler Lautstärke weiter vor: „Vergewaltigt!“, bevor er O1 dann zuflüsterte „Alter, lass uns anziehen. Ganz ehrlich, lass uns die nach Hause schicken“, woraufhin O1 etwas Unverständliches flüsternd antwortete. Unmittelbar danach sprach O1 N1 jetzt wieder in normaler Lautstärke mit folgenden Worten an: „Ich will dir nur helfen. Alles gut. Du hast zu viel getrunken.“ Auf ihre gelallte Äußerung „du willst mir nicht helfen. Du willst …… betrunken machen“, antwortete O1 „N1, ich bin angezogen, ich mache keinen Unsinn mit dir. Wir sind Freunde“. Sodann flüsterte er mit O2 –wiederum unverständlich- der daraufhin auch flüsternd äußerte „Ganz ehrlich, lass uns ein Taxi rufen“ und „Wir haben einen Fehler gemacht. Ehrlich…..“.
108Direkt anschließend fragte O2 N1, jetzt wieder in normaler Lautstärke, „sollen wir dir ein Taxi rufen?“, was diese unter dem Eindruck des vorausgegangenen Geschehens aus Angst nicht wollte und deshalb sagte „ich hab Angst, dass das Taxi irgendeinen Scheiß macht“ und „wenn ihr ein Taxi ruft, nimmt der Taxifahrer mich mit und vergewaltigt mich“. Daraufhin erklärte O2 „Wir fahren mit dir. Wir ziehen dich jetzt an und dann fährst du!“ Anschließend flüsterten wieder beide Angeklagte miteinander, bevor O2 den Anruf des Vaters der N1 auf deren Handy entgegennahm.
109Hintergrund für den Anruf des Zeugen N6 war folgender: Seine TochterN5, die ihrerseits zuvor von N1die Nachricht „Hilfe“ erhalten und selbst mehrfach vergeblich versucht hatte, N1 telefonisch auf ihrem Handy zu erreichen, hatte ihren Vater gebeten, seinerseits Kontakt zu N1 aufzunehmen, was dieser auch zunächst vergeblich versucht hatte, bevor O2 seinen Anruf entgegennahm.
110Während O2 sodann mit dem Zeugen N6 telefonierte und diesem erklärte, wer er selbst sei und dass man sich gemeinsam mit seiner Tochter, die sehr betrunken sei und wirres Zeug rede, bei O1 aufhalte und man jetzt mit einem bereits angeforderten Taxi N1 nach Hause bringen werde, versuchte N1 wiederholt und aber jeweils vergeblich, selbst mit ihrem Vater zu sprechen. Dabei äußerte sie zuerst erleichtert „Papa“ bevor sie mehrfach rief „Hilfe. Papa, Papa“ und immer wieder ihr Handy verlangte („Gebt mir mein Handy, gebt mir mein Handy“), während sie von O1 ständig mit „Psst, psst!“ aufgefordert wurde, ruhig zu sein. Auch als sie rief „Gib mir mein Handy, gib mir mein Handy. O2 tut doch nur so. Ihr wollt mit mir Scheiße machen“, herrschte O1 sie allerdings leise sprechend mit den Worten „Das ist Quatsch“ an und versuchte, sie sodann zu beruhigen mit „jetzt hör mal zu, ich bin angezogen mit Klamotten und so“, woraufhin sie nur schreit „Gerade warst du aber nicht mehr angezogen“. Nachdem O2 das Telefonat mit ihrem Vater beendet hatte, herrschte O1 sie mit den Worten „N1, du bist total besoffen“, an und sagte sodann „Du bist betrunken, guck mal, ich hab dich. Dir ist kalt, ich hab dir von mir bequeme Sachen gegeben“, was sie kommentierte mit „Aber ihr wollt irgendeinen Scheiß mit mir machen“. Daraufhin sagte O2 zu O1 „Jetzt zieh die an, wir bringen die nach Hause. Wir können aber nicht selber fahren, wir müssen ein Taxi bestellen“.
111Nach dieser Äußerung versuchte C2zum wiederholten Mal in dieser Nacht, das Handy der Zeugin N1, die ihr zuvor Hilfenachrichten ( „Hilfe“ , „Vergewaltig“, „Verwaltungsgebäude“ u.a.) geschickt aber auf schriftliche Nachfragen nicht reagiert hatte, zu erreichen, woraufhin O2 den Anruf zunächst wegdrückte, sie allerdings wenig später selbst mit N1s Handy zurückrief, wobei er unmittelbar nach Beginn des Gesprächs mit C2 um 00:36:28 Uhr die Audioaufzeichnung abbrach.
112Im Rahmen dieses Telefonats erklärte O2 der ZeuginC2, dass man mit N1 gemeinsam beiO1 sei und dort Cocktails getrunken habe. Weiter behauptete er, dass N1von jetzt auf gleich völlig hysterisch geworden sei und herumgeschrien und geweint habe. Sodann reichte er den Hörer an O1 weiter, der seinerseits erklärte, dass N1 plötzlich „völlig besoffen“ zusammengebrochen sei und auch die Wohnung „vollgekotzt“ und er selbst N1 noch über dem Rand der Badewanne die Haare ausgewaschen habe und man sie jetzt mit einem Taxi nach Hause bringen werde, was man ihrem Vater auch schon gesagt habe. Da N1 während des Telefonats mehrfach um Hilfe gerufen und ihr Handy verlangt hatte, wollte die ZeuginC2 N1 selbst sprechen, woraufhin O1 ihr das Handy gab. N1, die auf die ZeuginC2 verstört und verzweifelt wirkte, fragte wiederholt was sie jetzt machen solle und auf die Erklärung, dass sie gleich mit einem Taxi nach Hause fahren solle, fragte sie, woran sie denn erkennen könne, ob das überhaupt ein Taxi sei. Nachdem es der Zeugin C2gelungen war, N1 etwas zu beruhigen, sprach sie nochmal mit O1, der ihr zusagte, N1 selbst mit dem Taxi nach Hause zu bringen.
113VI.
114Tatsächlich wurde auch von einem der Angeklagten in der Folgezeit ein Taxi bestellt. Nachdem der Taxifahrer, der Zeuge S1, etwa gegen 01:00 Uhr an der Anschrift des O1 erschienen war und geschellt hatte, kam zunächst O2 herunter, der dem Zeugen erklärte, er müsse noch 10-15 min warten, man käme gleich.
115Etwa zehn-fünfzehn Minuten später kam N1, die zuvor noch von den Angeklagten angezogen worden war, aus dem Haus heraus, wobei sie von beiden Angeklagten gestützt werden musste, da sie weder imstande war, eigenständig zu gehen noch allein in das Taxi einzusteigen. Während O2 zurück in die Wohnung kehrte, fuhr O1 mit N1 in dem Taxi zu ihrer Wohnanschrift. Im Verlauf der Taxifahrt um 01:16:23 Uhr betätigte nunmehr O1 –möglicherweise unbeabsichtigt- die Aufnahmefunktion seines Handys.
116Während der Taxifahrt wies zunächst O1 die Fahrtstrecke an, während N1 im späteren Verlauf -nach wie vor verwaschen sprechend- zunächst lediglich ihre Wohnanschrift mitteilte und dann –mit dem Angeklagten O1- Hinweise zum Abbiegen gab. Desweiteren gab O1 sich während der Fahrt betont fürsorglich und erklärte mehrfach, dass er N1, weil ihr kalt sei, seine warme Jacke gegeben habe. Nach der Ankunft vor dem Haus der Familie N1 brachte O1 N1, die nach wie vor nicht imstande war, alleine zu gehen und deshalb von ihm gestützt wurde, zur Haustür. Als von der Mutter, der ZeuginN7, die Tür geöffnet wurde, fragte diese aufgrund der erkennbar schlechten Verfassung ihrer Tochter „was habt ihr denn wieder gemacht? Was hat sie denn?“, woraufhin O1 sich zunächst vorstellte und sodann erklärte, dass man vier bis fünf Tequila und drei Cocktails getrunken und N1dann von jetzt auf gleich alles vollgebrochen habe. Er betonte auch gegenüber der Mutter, dass N1 noch seine Jacke anhabe und diese auch anbehalten solle, weil ihr so kalt sei. Da N1 noch vor der Treppe zusammenbrach (in sich zusammensackte), bat ihre Schwester, die Zeugin N5, O1, N1gemeinsam mit ihr nach oben in ihr Zimmer zu bringen, was O1 auch tat, bevor er sich verabschiedete und mit dem Taxi zurückfuhr.
117Dem Taxifahrer erklärte er sodann „wir haben echt nicht viel getrunken, ich bin echt noch nüchtern. Quasi“. Weiter erklärte er, dass es das erste Mal gewesen sei, dass er gemeinsam mit ihr etwas getrunken habe, obwohl er sie schon länger kenne. Sodann behauptete er wahrheitswidrig, dass die Mutter gerade gesagt habe, dass sie in letzter Zeit „öfter so drauf gewesen“ sei und man sich deshalb schon Gedanken machen müsse. Weiter erklärte er, dass N1die ganze Wohnung vollgekotzt habe und er sich einen Freitagabend anders vorstelle. Auch sei „sie komplett durcheinander“, da sie einerseits sage, man habe sie abgefüllt aber sich andererseits dafür entschuldige, dass sie alles vollgekotzt habe. Weiter behauptete er, dass auch ihre Schwester gesagt habe, sie sei gar nicht mehr zurechnungsfähig.
118Nachdem O1 in die Wohnung zurückgekehrt war, berichtete er O2 über die Taxifahrt, wobei er, N1 zunächst imitierend, Folgendes sagte:
119„Was hast du mit mir gemacht?“ „Nichts, sage ich, N1, du hast zu viel getrunken“. „Wieso habt ihr mir so viel gegeben?“ „Du hast dir doch selbst so viel gegeben, wir, ich wusste doch nicht, dass du nichts verträgst. Wir haben aber so gesehen echt nicht viel getrunken, ich bin voll nüchtern.“
120Anschließend gab er O2 vor, was an dem Abend getrunken wurde und äußerte Folgendes:
121„Wir haben vier Tequila und drei Cocktails“, woraufhin O2 entgegnete „Ja, aber was, aber was für Cocktails“ und O1 entgegnete „so heftig fand ich das auch nicht“ und weiter „falls einer fragt, drei Cocktails und vier Tequila“, woraufhin O2 entgegnete „okay“.
122Weiter erzählte er O2, dass erN1, nachdem diese sich auf „die Fresse“ gelegt habe, mit der Schwester nach oben gebracht habe und behauptet sodann wahrheitswidrig, dass die Schwester ihn direkt „an den Schwanz gefasst“ habe, was O2, der ihm nicht glaubte, mit den Worten „da hätt ich dir einen geblasen, wenn du die Schwester jetzt auch noch gefickt hättest, ganz ehrlich, ganz großes Kino“ kommentierte. Sodann berichtete O1 weiter, dass er der Mutter erklärt habe, was man getrunken und zuvor gegessen habe und behauptete sodann wieder wahrheitswidrig, dass die Mutter gesagt habe, N1komme in letzter Zeit immer so betrunken nach Hause.
123Nachdem O2 sodann das Gespräch auf die von N1 verfassten Textnachrichten lenkte, äußerten die Angeklagten in diesem Zusammenhang Folgendes:
124O2:
125„Ich hab fünfmal vergewaltigen in irgendeiner SMS gelesen. Alles gut, O1, jetzt mal ganz ehrlich, jetzt wirklich, Hand aufs Herz, wir wollten die nicht vergewaltigen. Jetzt ehrlich, ganz ehrlich, du hast sechsmal gesagt, O2, behalte deinen Schwanz bei dir, die möchte nicht. Nein, O2, die will nicht, jetzt mal ehrlich, wir haben nichts gemacht“.
126O1:
127„Haben wir auch nicht, aber das ist wie mit den K.o.-Tropfen. ….. Wollt ich dir nur sagen …“
128O2:
129„Also vergewaltigen ist schon eine andere Nummer...“.
130O1:
131„Ja, und dann direkt bumm.“
132O2:
133„Ja, geil.“
134O1:
135„Bumm, ja im Knast und machen im Knast Klimatechnik. …..“
136O1:
137„Ne, ehrlich, also, die werden das publik machen.“
138O2:
139„Ne, ich hab mit dem Vater gesprochen, habe gesagt, wir kümmern uns um sie.“
140[_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
141Anschließend äußern beide noch:
142O1:
143„Ich hoffe, das gibt keine Konsequenzen“.
144O2:
145„Warum denn? Du, als ich eben was von vergewaltigt gelesen habe, dann war mir auch ganz schwummig, du.“
146O1:
147„Was natürlich gegen uns spricht, ist, dass sie keine Unterwäsche anhat“, woraufhin anschließend das Gespräch langsam verstummt.
148Da im Verlauf der Nacht C2vergeblich versucht hatte, N1 zu Hause zu erreichen und von ihrer Schwester erfahren hatte, dass N1 inzwischen im Krankenhaus sei, schrieb sie gegen 02:30 Uhr O1 via Facebook an und fragte diesen, was sie mit N1 gemacht hätten. O1 antwortete daraufhin, dass N1 „einen Tequila zuviel getrunken“, die ganze Wohnung vollgebrochen habe und von ihm eben erst nach Hause gebracht worden sei. Als die Zeugin C2 daraufhin nachfragte, warum sich N1 erst ausziehen musste und warum sie nackt gewesen sei, erklärte O1, dass mit Erbrochenem voll gewesen sei und er ihr deshalb Kleidung von sich gegeben habe. Weiter schrieb erC2, dass er erstmals gemeinsam mit N1 Alkohol getrunken habe und sie von „jetzt auf gleich fix und fertig“ gewesen sei.
149Nachdem die Familie N1 die Polizei informiert und diese eine ärztliche Untersuchung der Zeugin N1 veranlasst hatte, die den Verdacht einer sexuellen Straftat erhärtete, ordnete der staatsanwaltschaftliche Eildienst die Durchsuchung der Wohnung des O1 an. Gegen 04:00 Uhr fuhren die Beamten KK C3 und KOK L1 zur Wohnanschrift des O1, um die Durchsuchungsanordnung zu vollstrecken und die Angeklagten zu befragen. Während KOK L1 die Durchsuchung durchführte, belehrte der Zeuge C3 zunächst die beiden sehr gefasst und auch keinesfalls überrascht wirkenden Angeklagten und erläuterte diesen, dass sie im Verdacht stünden, eine sexuelle Nötigung zum Nachteil der N1 begangen zu haben. Im Rahmen der anschließenden Befragung erklärten die Angeklagten im Wesentlichen dann Folgendes, wobei O1 N1 als „die Dame“ bezeichnete und O2 sie „das Mäuschen“ nannte:
150Man habe gemeinsam feiern wollen und zunächst zusammen gegessen und anschließend Cocktails und Tequila getrunken. Irgendwann sei N1 nicht mehr ansprechbar gewesen und habe sich übergeben. Dann sei sie hysterisch geworden, habe um Hilfe geschrien und mit ihrem Handy verschiedene Leute angeschrieben. Man habe ihr dann das Handy weggenommen und gesehen, dass sie „Hilfe“ und „Vergewaltigung“ geschrieben habe. Man habe sich den ganzen Abend über im Wohnzimmer aufgehalten. Auf Vorhalt des Polizeibeamten, dass man sowohl im Bad als auch im Schlafzimmer Spuren von Erbrochenem gefunden habe, erklärte O1 sodann, dass man sie ins Bett gelegt habe, als es ihr schlechter ging. Auf weiteren Vorhalt, warum sie ganz oder teilweise nackt gewesen sei, erklärte O1, dass sie sich vollgebrochen habe und sich waschen wollte. Auf weiteren Vorhalt, warum der in der Wohnung aufgefundene BH der Zeugin nass war, gab O1 an, dass dort auch Erbrochenes gewesen war und dieser daher abgewaschen wurde. Auf den daran anschließenden Vorhalt, wie Erbrochenes auf den BH und das darüber getragene, ebenfalls in der Wohnung aufgefundene Bandeau kommen könne, wenn das von N1 an dem Abend über der Unterwäsche getragene T-Shirt trocken und sauber geblieben sei, konnte bezeichnenderweise O1 ebensowenig wie O2 eine schlüssige Antwort geben.
151Noch während der Befragung der Angeklagten erschien der Vater des Angeklagten O1 und erkundigte sich danach, warum die Polizei da sei. Als ihm nach vorherigem Einverständnis des O1 der Hintergrund der Durchsuchung und der Anwesenheit der Polizei mitgeteilt worden war, fragte Vater O1 seinen Sohn direkt, was denn hier mit dem Mädchen „gelaufen“ sei, woraufhin O1 lediglich erklärte, nichts gegen ihren Willen.
152Daraufhin wurde die Befragung abgebrochen. Da die Angeklagten allerdings während der Befragung immer wieder auf ihre Handys geblickt hatten, wurden beide Handys noch in der Nacht von der Polizei sichergestellt. Desweiteren wurden zwei benutzte durchsichtige Kondome sowie drei aufgerissene, leere Kondomverpackungen im Schlafzimmer aufgefunden und ebenfalls sichergestellt.
153Im Anschluss an die Vernehmung wurden die Angeklagten mit zur Wache genommen und dort zunächst um 05:10 Uhr ein Atemalkoholvortest durchgeführt. Dieser ergab für O1 0,06 mg/l und für O2 0,22 mg/l. Da den Angeklagten die Durchführung einer verwertbaren Atemalkoholmessung nicht möglich war, wurde schließlich die Entnahme von Blutproben angeordnet. Bei der O1 um 06:48 Uhr entnommenen Blutprobe ließ sich kein Alkohol mehr nachweisen. Die O2 um 07:03 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,27 o/oo auf. Obwohl sich die maximale Blutalkoholkonzentration zu Beginn der Tatzeit um 23.00 Uhr auf 1,8 o/oo bei O1 und 2,07 o/oo bei O2 belief, war das Steuerungsvermögen der Angeklagten bei Tatbegehung aufgrund ihres vorherigen Alkoholkonsums weder erheblich herabgesetzt noch aufgehoben. Ihre Einsichtsfähigkeit war unberührt.
154VII.
155Kurz nachdem der Angeklagte O1 N1 nach Hause gebracht und sich verabschiedet hatte, rief diese nach ihrer SchwesterN5, die daraufhin zu ihr ins Schlafzimmer kam. Dort lag N1 in Embryonalhaltung direkt an der Wand ihres Bettes und weinte und zitterte am ganzen Körper. [__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________] Weiterhin äußerte sie, dass sie Angst vor denen habe und auch ohnehin keine Chance habe, weil die zu zweit seien und sie sich auch kaum noch an etwas erinnern könne. Da N5 aufgrund dieser Angaben und des Zustandes ihrer Schwester den Eindruck hatte, dass N1 in der Nacht vergewaltigt worden sei, informierte sie zunächst ihre ältere Schwester N8 und sodann die Polizei. Nachdem sowohl die Schwester als auch die Polizeibeamten im Elternhaus von N1 erschienen waren, versuchte zunächst die Zeugin KHK’in Q3, N1 zu befragen, was aufgrund des aufgelösten und verstörten Zustandes – laut weinend und am ganzen Körper zitternd – allerdings kaum möglich war und ihre Erinnerung sowie auch ihre Angaben nur bruchstückhaft waren. N1 konnte nur noch angeben, dass sie bei einem guten Bekannten namens (Vorname)O1, der Nachname fiel ihr schon nicht mehr ein, gewesen sei und dort Alkohol getrunken habe. Sie sei dann irgendwann wieder wach geworden und nackt gewesen, wobei etwas in sie eingeführt worden sei. Sie habe mit ihrem Handy Hilfe holen wollen, dies sei ihr weggenommen worden und dann habe man sie loswerden wollen.
156Anschließend wurde N1 von den Polizeibeamten in die Frauenklinik in B1 gebracht, wo sie in Gegenwart ihrer Schwester N8 von Dr. H1 und seiner Kollegin, der Zeugin G1, nach einem Vorgespräch untersucht wurde. Auf die Frage, wann sie letztmalig einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte sie den Ärzten, dass dies Samstag vor einer Woche mit ihrem Freund gewesen sei, der sich derzeit in Norwegen aufhalte. Während der Befragung und auch während der anschließenden Untersuchung brach sie immer wieder in Tränen aus und wirkte auf die Ärzte äußerst verstört und geschockt. Ihre Erinnerungen an den Abend kamen schubweise und auch nur bruchstückhaft, wobei sie mehrfach wiederholte „ich kannte den doch, das war doch ein Freund“. Im Einzelnen hat sie gegenüber den Ärzten erklärt, dass sie Alkohol getrunken und ihre Erinnerung sodann plötzlich ausgesetzt habe. [________________________________________________________________________________________________________________________________] Erst als ihre Schwester N8 sie im Verlauf der Untersuchung auf ihre Jacke und ihre nassen Haare angesprochen hatte, fiel ihr wieder ein, dass die Jacke nicht ihre eigene und sie auch abgeduscht worden war. Bei der Untersuchung zeigten sich frische Kratzspuren im Bereich ihres Oberkörpers, darüber hinaus klagte N1 glaubhaft über Nacken- und Unterleibsschmerzen.
157N1 war nach der Tat für die Dauer von zwei Wochen krankgeschrieben worden. Medikamente wurden ihr nicht verschrieben und hat sie auch nicht eingenommen. Sie leidet seit dem ##.##.2014 unter Schlafstörungen und Albträumen. Sie kann insbesondere schlecht einschlafen oder wird nach wenigen Stunden Schlaf wieder wach und kann dann nicht mehr erneut einschlafen. Diese Störungen treten alle ein bis zwei Wochen auf und haben sich vor ihren jeweiligen Vernehmungen vor der Kammer im März und September 2015 ganz erheblich verstärkt und traten in den jeweiligen Vorphasen sogar täglich auf.
158Seit der Tat leidet sie unter Vertrauensverlust, weil sie den Angeklagten O1 schon länger gekannt und auch gemocht und zudem immer geglaubt hat, dass ihr so etwas nicht passieren könne bzw. würde. Auch leidet sie darunter, dass sie nicht genau weiß, was in der Nacht im Einzelnen passiert ist.
159Bis zu ihrer ersten Vernehmung vor der Kammer am ##.##.2015 war die Zeugin regelmäßig, d.h. einmal wöchentlich, zu einem psychologischen Gespräch bei der Beratungsstelle in B1. Seit April befindet sie sich in regelmäßiger, vierzehntägiger psychologischer Behandlung, deren Ende noch nicht absehbar ist. Insgesamt ist die Zeugin seit dem ##.##.2014 in sich gekehrt und nicht mehr so fröhlich wie zuvor. Auch war die Zeugin seit der Tat weder in einer Bar oder Diskothek, obwohl sie dort früher sehr gern und auch häufig gewesen war.
160Nicht zuletzt war die aufgrund entsprechender Beweisanträge der Verteidiger erforderlich gewordene zweite Vernehmung vor der Kammer am ##.##.2015, bei der der Zeugin die ihr bis dahin nicht bekannten Audio- und Videoaufzeichnungen zur „Auffrischung ihres Erinnerungsvermögens“ vorgespielt wurden, für die Zeugin besonders belastend. Die Zeugin, die im hohen Maße angespannt war und deren Beine während der mehrstündigen Vernehmung durchgehend zitterten, brach während des Vorspielens der Aufzeichnungen wiederholt in Tränen aus und war sichtlich aufgelöst, so dass dieser Vorgang mehrfach unterbrochen werden musste, damit sich die Zeugin im Beisein ihres Beistandes und der psychiatrischen Sachverständigen soweit beruhigen konnte, dass das Vorspielen bzw. die anschließende Vernehmung fortgesetzt werden konnte.
161Die anwaltlich vertretene Nebenklägerin N1 hat zu keiner Zeit Schmerzensgeld oder sonstige Entschädigungen von den Angeklagten gefordert. Derartiges wurde ihr auch zu keiner Zeit von diesen angeboten.
162C.
163Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben.
164D.
165Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, zu deren Inhalt und Umfang auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird.
166I.
167Der Angeklagte O2 hat sich bereits am zweiten Hauptverhandlungstag im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
168Mitte 2014 habe sich sein Kontakt zu dem Angeklagten O1, den er allerdings schon von früher gekannt habe, intensiviert. Er habe dann gemeinsam mit diesem eine „White-Dinnerparty“ mit rund zwanzig Personen geplant. O1 seinerseits habe hierzu Gäste eingeladen, und zwar Mädchen, die er für offenherzig hielt. Bei dieser Party seien sich zahlreiche Gäste im Pool nähergekommen. Er selbst sei dann mit O1 in der Folgezeit übereingekommen, freizügige Freundinnen von diesem einzuladen, die insbesondere auch Interesse an sexuellen Handlungen hätten. In diesem Zusammenhang habe O1 ihm dann von N1 berichtet und dass er mit der eine rein sexuelle Beziehung gehabt habe. [_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]O1 habe aber damals nicht gewusst, ob N1 noch in einer festen Beziehung oder aber Single sei und weiter zu ihr angegeben, dass er mit ihr länger keinen Kontakt gehabt habe, weil diese einen Freund gehabt habe.
169Als es um die Planung für ein Wochenende mit Mädchen gegangen sei, habe O1 irgendwann auch Q2 erwähnt, mit der er ebenfalls schon Sex gehabt habe. Geplant sei dabei ein Abend mit Cocktails am Pool und eventuell auch mehr gewesen. Q2 habe dann ihrerseits auf Bitte des O1 eine Freundin mitgebracht. Man habe noch im Vorfeld Fotos ausgetauscht. An dem Abend habe man dann die Mädchen gemeinsam in I3 abgeholt und zunächst Cocktails und Sekt getrunken, bevor man an den Pool gegangen sei. C1 habe dabei sehr viel getrunken. C1 sei mit O1 zur Toilette gegangen, während er selbst versucht habe, sich Q2 zu nähern, was diese allerdings abgelehnt habe. Nach der Rückkehr von der Toilette habeC1 gegenüber ihm und Q2 erklärt, dass sie mit O1 geschlafen habe. Anschließend sei sie mit O1 in die Gartenhütte gegangen. [_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
170O1 sei dann später wieder dazugekommen, [_________________________________________________________________________________________________]O1 habe dann begonnen, das Ganze zu filmen, was C1 auch angespornt habe. Kurze Zeit später sei Q2 gekommen, weil sie nach Hause gewollt habe. Man sei dann gemeinsam in die Wohnung zurückgekehrt. Dort seien er, O1 und C1sich sexuell wieder nahegekommen. Anschließend seien C1 und Q2 mit dem Taxi nach Hause gefahren.
171Am nächsten Tag habe C1 sich gemeldet, weil sie zahlreiche Sachen vergessen habe, die man ihr dann auch am nächsten Tag gebracht habe. Diese habe ihm zu einem späteren Zeitpunkt geschrieben, dass sie Sex mit ihm haben wolle. Er sei daraufhin zu ihr nach I3 gefahren und habe dort mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt.
172Nachdem O1 ihm zunächst erklärt habe, dass er länger keinen Kontakt zu N1 gehabt habe, weil diese vergeben gewesen sei, habe er ihm dann per WhatsApp mitgeteilt, dass sie sich überraschend gemeldet habe und auch wieder Single sei. N1 habe O1 dann freizügige Bilder von sich geschickt, die O1 an ihn weitergeleitet habe. O1 habe sich in der Folgezeit mehrfach mit N1 geschrieben, er selbst habe den Chatverkehr auch teilweise gelesen. O1 habe sie darin gebeten, eine offenherzige Freundin mitzubringen. Er habe ihr auch geschrieben, dass Cocktails, Pool und auch mehr geplant seien. Sie habe dann erklärt, sich zu überlegen, ob sie eine passende, also besonders freizügige, offenherzige Freundin habe. Später habe sie O1 mitgeteilt, dass sie eine solche Freundin habe, jedenfalls habe O1 ihm das so gesagt. Sie habe aber direkt an dem Abend noch mitgeteilt, dass ihre Freundin erkrankt sei. Er selbst habe in Vorfreude auf den Abend Kondome und auch Getränke gekauft. O1 habe ihm auch noch per WhatsApp mitgeteilt, dass ihr alles recht sei, ihr insbesondere bei einem Treffen zu dritt alles recht sei. Er habe ihm aber auch gezeigt, dass sie geschrieben habe, nicht sofort mit ihm ins Bett zu springen, wobei er und O1 davon ausgegangen seien, dass sie dies im Sinne von nicht sofort aber später gemeint habe.
173An dem Tatabend habe man sie zuhause gegen 20:15 Uhr abgeholt. Während der Fahrt habe sie darüber gesprochen, dass sie am nächsten Abend mit einer Freundin in eine Diskothek gehen wolle. [_______________________________________________________________________________________________________]
174Bei O1 habe man dann zunächst Sekt getrunken und auch etwas gegessen. Bereits nach kurzer Zeit sei man sich nähergekommen, [___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
175Er selbst habe seine eigene, hochgradige Alkoholisierung zunächst gar nicht gemerkt. Es sei dann auch noch Tequila und roter und grüner Likör getrunken worden. Er habe dann plötzlich bemerkt, dass von dem Alkohol alles geschwankt habe.
176Irgendwann habe man auch auf dem Boden gesessen und sich wechselseitig gestreichelt. Er sei dann in den Keller gegangen, um Getränke zu holen und dabei fast gestürzt.
177Er sei dann ins Wohnzimmer zurückgekehrt, dort hätten O1 und N1 halbnackt auf dem Sofa gelegen und hätten sich geküsst. Er sei dann erst mal zur Toilette gegangen und habe dort mit seinem Handy gespielt. [_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________][___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________] er selbst habe dann das ganze Geschehen gefilmt, damit man sich das –wie zuvor besprochen- hinterher gemeinsam ansehen könne. Er habe das ganze weitere Geschehen erregt mit der Kamera begleitet.[_____________________________________________________________________]. Das Ganze habe etwa zehn Minuten gedauert. Dann habe sie plötzlich erstmals gesagt, dass sie nicht wolle, dass gefilmt werde. Daraufhin habe er das Filmen auch sofort eingestellt. [____________________________________________________________________________________________________________________________]
178N1 sei es dann wirklich sehr schlecht gegangen, [_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________][________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
179Etwa eine halbe Stunde später habe N1 nach ihrem Handy gefragt, was ihr dann gebracht worden sei. Sie habe ihrer Mutter schreiben wollen, dass sie später komme. Dies habe sie dann auch getan, allerdings mit Tippfehlern. Er selbst habe die Tippfehler korrigieren wollen, dies habe sie aber nicht gewollt. Er erinnere auch noch genau, wie spät es gewesen sei, nämlich 00:23 Uhr. Anschließend sei sie mit O1 noch einmal ins Bad gegangen. Er selbst habe dann gesehen, wie auf ihrem Handy WhatsApp-Nachrichten „aufpoppten“. Er habe die Nachrichten dann durchgelesen und gesehen, dass dort „Hilfe“ und „Vergewaltigung“ gestanden habe. Wenig später habe auch ihr Vater angerufen. Er habe ganz ruhig und sachlich mit ihm gesprochen und erklärt, wer er sei, wo man sei und dass N1sehr betrunken sei. Sie habe die ganze Zeit über ihr Handy haben wollen, das habe er ihr auch gegeben.
180Zu einem späteren Zeitpunkt habe auch ihre Freundin C2 angerufen. Auch mit dieser habe er gesprochen und gesagt, dass man N1 nach Hause bringen werde. Dies habe O1 schließlich auch getan.
181Nach der Rückkehr von O1 habe man sich unterhalten und dabei den Abend Revue passieren lassen.
182Der Angeklagte O2 hatte sich zwar wiederholt bereit erklärt, Fragen der Kammer zu beantworten, allerdings immer angegeben, dies an einem späteren Hauptverhandlungstag zu tun. Am 10. Hauptverhandlungstag hat er schließlich erklärt, Nachfragen der Kammer nicht mehr zu beantworten. Der Angeklagte O2 hat in der Folgezeit eine schriftlich getippte Einlassung zur Akte reichen lassen, die nicht in allen Punkten seiner mündlichen Erklärung entsprach. Rückfragen der Kammer hierzu waren jedoch nicht möglich/erlaubt.
183Am ##.##.2015 – nachdem der Angeklagte O1 sich zur Sache eingelassen hatte – hat der Angeklagte O2 sich erneut teilweise zur Sache eingelassen und insoweit eine schriftlich vorbereitete Erklärung verlesen. Zum Tatgeschehen selbst hat er im Wesentlichen angegeben, dass die Angaben des O1 zuträfen und er selbst damals davon ausgegangen sei, dass auch N1 die von ihr in der Nacht gefertigten Videoaufzeichnungen „ganz witzig“ fände und er selbst – wie schon bei der Zeugin C1 – daher von einem entsprechenden Einverständnis ausgegangen sei. Zwar sei es N1 „mitunter“ aufgrund von Übelkeit sehr schlecht gegangen, er habe aber zu keiner Zeit den Eindruck gehabt, dass sie in ihrer „Steuerungsfähigkeit“ eingeschränkt gewesen sei. Schließlich habe er selbst zu keiner Zeit den Geschlechtsverkehr mit N1 ausgeführt.
184Schließlich hat sich der Angeklagte O2 am ##.##.2015, dessen Verteidiger zuvor mehrfach –erfolglose- Beweisanträge auf Vernehmung des von dem Angeklagten privat beauftragten Sachverständigen Dr. S2 im Zusammenhang mit angeblichen einen mittelschweren Rauschzustand begründenden Erinnerungslücken gestellt hatte, erneut zur Sache eingelassen. Hierzu wurde eine von seinem Verteidiger erstellte Erklärung verlesen, deren inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte selbst sodann bestätigte. Mit dieser dritten Einlassung hat der Angeklagte seine früheren –und im Einzelnen in der verlesenen Erklärung erneut dargestellten- Angaben bezogen auf die Zeit zwischen seinem ersten Verlassen des Wohnzimmers, um Getränke aus dem Keller zu holen, bis zum Telefonat mit dem Vater der Zeugin N1 und damit sämtliche Angaben zu sexuellen Kontakten zwischen den Beteiligten in der Tatnacht widerrufen und dazu ausgeführt, dass er tatsächlich keine eigene Erinnerung mehr an das fragliche und von ihm seinerzeit geschilderte Geschehen gehabt habe, sondern seine damaligen Angaben lediglich auf einer anhand von Aktenstudium vorgenommenen Rekonstruktion des Geschehens beruhen. Auf Vorhalt, dass der im Einzelnen von ihm dargestellte – angeblich tatsächlich jetzt nicht erinnerte und deshalb widerrufene – Teil seiner Einlassung nicht in allen Punkten mit seinen mündlichen Angaben am zweiten Hauptverhandlungstermin übereinstimmt, hat er erklärt, dass er auch etwaige abweichende eigene Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen und sexuellen Kontakten auch insoweit ausdrücklich widerrufe. [____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
185Weiter hat er angegeben, dass er die beiden später sichergestellten Kondome entsorgt habe und deshalb seine DNA-Spuren an eines der benutzten Kondome geraten seien.
186II.
187Am 18. Hauptverhandlungstag, dem ##.##.2015, hat sich der Angeklagte O1 erstmals zur Sache geäußert und insoweit eine schriftlich vorbereitete Erklärung verlesen. Im Anschluss daran hat er zahlreiche weitergehende Fragen zur Sache beantwortet. Im Wesentlichen hat sich der Angeklagte O1, soweit es N1 betrifft, insgesamt wie folgt eingelassen:
188Er habe N1 2013 via Facebook kennengelernt und sich in der Folgezeit mit ihr getroffen, wobei man bereits beim ersten Treffen „intim“ geworden sei. Auf Nachfrage der Verteidigerin des Angeklagten O2 am ##.##.2015 zu früheren sexuellen Kontakten mit N1 hat er allerdings erklärt, dass man sich beim ersten Treffen zusammen einen Film angeschaut habe und es erst beim zweiten Treffen zu sexuellen Handlungen, [__________________________] gekommen sei. [_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
189Als sich N1 Anfang August 2014 für ihn überraschend gemeldet und erklärt habe, Single zu sein, habe er den Eindruck gehabt, dass sie an einer Fortführung der früheren, rein sexuellen Beziehung interessiert sei. Er habe dann ein Treffen mit gemeinsamem Essen und einer Flasche Champus am Pool vorgeschlagen, womit N1 einverstanden gewesen sei. Auch habe er ihre spätere Mitteilung „Ich weiß nicht, was du willst, aber ich springe nicht direkt mit dir in die Kiste“ so verstanden, dass sie es entgegen ihrer Erklärung später vielleicht doch tue. Ebenso habe er ihre zeitlich danach und auf ein Treffen zu dritt oder zu zweit bezogene Mitteilung „Okiii, mir ist alles recht“ dahin interpretiert, dass N1 auch bei O2s Anwesenheit kein Problem in sexueller Hinsicht habe oder sich gehemmt sähe.
190[______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________] N1 auch kein Problem damit habe, beim Sex aufgenommen zu werden. Tatsächlich habe er – O1 – sie auch schon beim Sex fotografiert und dies ebenfalls O2 erzählt.
191Er habe N1 an dem Abend dann gemeinsam mit O2 abgeholt und man sei zu seiner Wohnung gefahren, wo alle drei Personen Alkohol getrunken hätten. Er selbst habe dabei zu keiner Zeit den Eindruck gehabt, dass N1, die ihr Trinktempo selbst bestimmt habe, übermäßig alkoholisiert bzw. nicht mehr „fit“ gewesen sei. Vielmehr sei diese sowohl nach seiner damaligen als auch nach seiner heutigen Einschätzung sogar weniger betrunken gewesen als er selbst oder der Angeklagte O2. Man sei sich dann an dem Abend während einer kurzfristigen Abwesenheit des O2 noch im Wohnzimmer „näher gekommen [___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
192Später habe er sich dann -wie auf dem ersten Video zu sehen- ein Kondom übergezogen und [_____________________]mit N1 den Beischlaf vollzogen. Soweit sie dabei in der Folgezeit wiederholt „Hör auf!“ gesagt habe, habe sich dies entweder auf seine vorausgegangenen Liebesbeteuerungen oder aber darauf bezogen, dass sie nicht habe gefilmt werden wollen, wobei er selbst auch gar nicht mitbekommen habe, dass O2 tatsächlich gefilmt habe. Erst nachdem er N1 ins Bad gebracht und dort – weil sie voll Erbrochenem gewesen sei – abgeduscht habe, habe er erstmals bemerkt, dass O2 überhaupt filme.
193[________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
194Anschließend habe er N1 ihr Handy gebracht und sie habe sodann verschiedene Textnachrichten verfasst. Als O2 ihm gezeigt habe, dass sie etwas von Vergewaltigung geschrieben habe, sei er „elektrisiert“ gewesen und man habe dann besprochen, sie mit einem Taxi nach Hause zu bringen, was er sodann auch getan habe.
195Auf Nachfrage hat O1 weiter angegeben, dass er selbst an dem Abend –wie aus den Videoaufnahmen ersichtlich- zwei Kondome verwendet habe. Dies seien die beiden in der Tatnacht sichergestellten Kondome gewesen. N1 habe ihrerseits eine der beiden dazugehörigen Kondomverpackungen geöffnet. [________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________] Auf Vorhalt, dass das zuerst von ihm verwendet Kondom rot gewesen sei, ein solches aber nicht sichergestellt wurde, hat er behauptet, dass eines der sichergestellten Kondome rosafarben gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass nicht bloß zwei sondern drei aufgerissene Kondomverpackungen sichergestellt worden seien, hat er behauptet, dass eine Kondomverpackung bereits einige Zeit vor dem Tatabend von ihm geöffnet und lediglich vergessen worden sei. Auf weiteren Vorhalt, wie die nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. W festgestellten DNA-Spuren von O2 an eines der sichergestellten (durchsichtigen) Kondome gekommen seien, hat er angegeben, dass O2 dieses beim Aufräumen angefasst und damit seine DNA-Spuren übertragen haben müsse. Tatsächlich – so O1 weiter – habe O2 an dem Abend überhaupt kein Kondom benutzt. Auch habe O2 seinerseits keinerlei sexuellen Handlungen an N1 vorgenommen, sondern im Wohnzimmer ihr Haar gestreichelt und im Schlafzimmer allenfalls einmal mit der Hand ihren Oberschenkel berührt. Auf Vorhalt der in der letzten Audiosequenz erfolgten Äußerung des O2, O1 habe ihm mehrfach gesagt, er solle seinen Schwanz bei sich behalten, die möchte nicht, hat O1 erklärt, dass er derartiges nicht zu O2 gesagt habe und es auch keine Situation gegeben habe, die zu einer solchen Aussage Anlass geboten hätte. Tatsächlich enthalten die Audio- und Videodateien eine solche Aussage auch nicht.
196Zu dem Geschehen im Zusammenhang mit der Zeugin C1 hat sich der Angeklagte O1 im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
197Er habe damals ein Treffen mit Q2, mit der er schon zuvor Sex gehabt habe, vereinbart und diese gebeten, eine Freundin mitzubringen. Anschließend habe man sich auch wechselseitig Fotos von O2 und C1 geschickt. Über sexuelle Kontakte sei allerdings im Vorfeld des Treffens mit den beiden Zeuginnen nicht gesprochen worden.
198Nachdem er und O2 die beiden Zeuginnen abgeholt hätten, habe man zunächst in seiner Wohnung etwas getrunken, wobei alle etwa gleich viel Alkohol konsumiert hätten und sei dann zum Pool gegangen, wo weiter getrunken worden sei. [_________________________________________________________________________________] Anschließend sei er mit ihr in die Gartenhütte gegangen und habe dort mit ihr einvernehmlichen Vaginalverkehr gehabt. Diesen Geschlechtsverkehr habe er allerdings unterbrochen, um seine zwischenzeitlich zurückkehrenden Eltern zu begrüßen, worüber C1 verärgert gewesen sei. Nachdem er die Hütte verlassen habe, sei O2 seinerseits hineingegangen, wobei ihm Q2 „direkt an den Hals gesprungen“ sei. Er habe nach seiner späteren Rückkehr in der Hütte begonnen zu filmen, warum er dies getan habe, wisse er allerdings nicht. Das Filmen sei auch nicht etwa zuvor besprochen gewesen, es habe sich einfach so ergeben. Aus welchem Grund er später das Handy an O2 weitergereicht habe, wisse er ebenfalls nicht. Dies sei auch nicht etwa besprochen worden, sondern habe sich aus der Situation heraus ebenfalls so ergeben. [______________________________________________________________________________________________________]
199Q2, die einige Zeit zuvor wegen ihres Freundes nicht bereit gewesen sei, gemeinsam mit ihm zu duschen, habe dann irgendwann nach Hause gewollt und man sei dann von der Hütte zurück in die Wohnung gegangen. In der Wohnung selbst habe C1 ihn und O2 „massiv angemacht“ und man habe daraufhin auf seinem Bett zu dritt den Vaginalverkehr ausgeführt.
200Anschließend seien die Frauen mit einem Taxi nach Hause gefahren, wobei er diesen zuvor 50,- Euro Taxigeld gegeben habe.
201Da C1 Teile ihrer Kleidung und auch ihr Handy bei ihm vergessen habe, hätten er und O2 ihr dies am nächsten Tag nach I3 gebracht. Einige Zeit später habe O2 ihm erzählt, dass er sich mit C1 getroffen und auch wieder mit ihr geschlafen habe. O2 habe ihm bei diesem Gespräch auch seinen von C1 zerkratzten Rücken gezeigt, den er selbst dann auch fotografiert habe.
202Zu dem Geschehen im Zusammenhang mit der Zeugin L1 hat sich der Angeklagte O1 im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
203Er habe sich für den 23.05.2014 mit einem Freund in N2 verabredet und zu diesem Zweck ein Zimmer im I1 gebucht. In N2 habe man dann zunächst zusammen eine halbe bis dreiviertel Flasche Whisky getrunken, bevor man gegen 22.00 Uhr in die Altstadt gegangen sei und er dort in einer Bar entweder ein Glas Whisky-Cola oder einen Cocktail getrunken habe. Anschließend sei man in die E1 gegangen, wo zu diesem Zeitpunkt bereits T1 mit ihren Freundinnen, u.a. L1, gewesen sei. Er habe dort noch eine Flasche Sauren für die anwesenden Personen bestellt und selber Bier getrunken. Noch in der E1 habe er einen Strauß roter Rosen gekauft, die er anschließend an die dort anwesenden Frauen verteilt habe. Gegen Mitternacht sei man zu der Bar T2 gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits mit L1 Händchen gehalten, die ihn auch zwischendurch immer wieder geküsst habe. In der T2-Bar selber hätten er und L1 noch verschiedene Shots getrunken und sich heftig geküsst, bevor er sie gefragt habe, ob sie mit ihm ins I1 fahren wolle, was sie bejaht habe. Er habe sodann ein Taxi bestellt und sei mit L1 in das angemietete Zimmer im I1 gefahren. Dort habe er zweimal einvernehmlich mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt. Als er ein drittes Mal mit ihr habe schlafen wollen, habe sie plötzlich angefangen, von ihrem Freund zu sprechen. Dies sei für ihn ein „totaler Abturner“ gewesen, er habe deshalb beschlossen, L1 wieder wegzubringen und daraufhin ein Taxi bestellt und L1 zum Bahnhof gebracht.
204Es sei richtig, dass er sie in Unterwäsche fotografiert habe, als sie schlafend auf dem Bett gelegen habe.
205III.
2061.
207Die Feststellungen der Kammer im Zusammenhang mit der Zeugin L1 beruhen in erster Linie auf den hierzu erfolgten Angaben des Angeklagten O1. Soweit es die erhebliche Alkoholisierung der Zeugin L1 betrifft, beruhen die dazu getroffenen Feststellungen auf den Angaben der Zeuginnen T1, X1 und Q1, die übereinstimmend bekundet haben, dass L1 an dem Abend des ##.##.2014 ganz erheblich alkoholisiert und auch deutlich betrunkener gewesen sei als sie selbst oder der Angeklagte O1 und dazu weiter ausgeführt, dass L1 bereits in der E1 verwaschen gesprochen bzw. gelallt und auf dem Fußweg zum „T2“ geschwankt habe und auch von O1 gestützt werden musste. Die Zeuginnen T1 und Q1 haben darüber hinaus bestätigt, dass sich die Zeugin L1 und der Angeklagte O1 im Verlauf des Abends mehrfach an den Händen gehalten und im T2 zudem auch geküsst haben.
208Die Zeugin L1 selbst vermochte sich nur noch bruchstückhaft und verschwommen an den fraglichen Abend zu erinnern und hat insoweit bekundet, dass sie noch wisse, dass man gemeinsam von der „E1“ in eine andere Bar gegangen sei. Danach wisse sie nur noch, dass sie in einer Art Studentenzimmer gewesen sei, wo dies gewesen sei bzw. wie sie dort hingekommen sei, wisse sie nicht mehr. In diesem Zimmer habe sie auf dem Bett sitzend zu dem Angeklagten O1 gesagt, dass sie einen Freund habe und nicht mit ihm schlafen wolle. Dann wisse sie noch, dass er ihre Beine auseinandergedrückt habe und vaginal in sie eingedrungen sei, wobei er sinngemäß gesagt habe, sie wolle es doch auch. Danach setze ihre Erinnerung erst wieder ein, als sie gemeinsam mit O1 in einem Taxi zum Bahnhof gefahren sei. Ob sie mit O1 mehrfach den Geschlechtsverkehr vollzogen bzw. wie lange dieser gedauert habe oder wie lange sie sich überhaupt in dem Zimmer aufgehalten habe, wisse sie nicht, auch habe sie keine Erinnerung daran, ob O1 verhütet habe. Dies habe er allerdings auf ihre Nachfrage per SMS am nächsten Tag bestätigt, gleichwohl habe sie die Pille danach genommen.
209[______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
2102.
211Die Feststellungen der Kammer bezogen auf das Geschehen im Zusammenhang mit der Zeugin C1 beruhen, soweit es die Vereinbarung und den späteren Ablauf des Treffens am ##.##.2014 betrifft, im Wesentlichen auf den Angaben der beiden Angeklagten, die durch die Zeugin Q2, soweit diese das Geschehen ihrerseits selbst wahrnehmen konnte, bestätigt wurden. Der festgestellte Inhalt der von den Angeklagten in der Gartenhütte in der Zeit von 23.30 Uhr bis 23.36 Uhr gefertigten Videosequenzen – insbesondere die jeweiligen Äußerungen der Beteiligten - beruhen auf den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen.
212Die Kammer ist bezogen auf die Erstellung der Videoaufnahmen davon überzeugt, dass es insoweit zwischen den beiden Angeklagten zuvor zumindest eine konkludente Abrede gegeben hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende Umstände maßgeblich:
213Es ist schon wenig lebensnah, dass O1 seinen guten Freund O2 ohne dessen Einverständnis bzw. ohne dies zuvor – wie auch immer – mit diesem kommuniziert zu haben, beim Sex filmt. Darüber hinaus ist O2 auch keineswegs überrascht darüber gewesen, dass er gefilmt wird, sondern hat O1 vielmehr unmittelbar nach Beginn der ersten Videosequenz angewiesen, gute Bilder und Nahaufnahmen zu machen. [_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
214Soweit es schließlich die festgestellte erhebliche Alkoholisierung der Zeugin C1 betrifft, beruht diese auf den Angaben der Zeugin Q2. Diese Zeugin hat für die Kammer nachvollziehbar und plausibel dazu ausgeführt, dass sie C1 bereits zu Beginn des Abends noch in der Wohnung des Angeklagten O1 aufgefordert habe, langsamer bzw. weniger zu trinken. Darüber hinaus hat die Zeugin bekundet, dass C1, die sie selbst weder davor noch danach jemals derart betrunken erlebt habe, an dem Abend verwaschen gesprochen habe und auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, geradeauszugehen. Demgegenüber – so die Zeugin weiter – sei sie selbst und seien auch beide Angeklagten zwar angetrunken, aber keinesfalls betrunken oder gar volltrunken gewesen. Darüber hinaus sei die Zeugin C1 nach den weiteren Ausführungen der Zeugin Q2 auch nicht imstande gewesen, sich selbst anzuziehen, vielmehr habe sie ihr jeweils dabei helfen müssen.
215Nicht zuletzt spricht der Umstand, dass die Zeugin C1 nicht nur ihr Handy sondern sogar ihre Schuhe vergessen hat, für eine ganz erhebliche Alkoholisierung. Hierzu passt es auch, dass C1 selbst bis heute keinerlei Erinnerungen daran hat, dass sie mit den Angeklagten an dem Abend Geschlechtsverkehr bzw. überhaupt sexuelle Kontakte gehabt hat. Denn ausweislich der glaubhaften Bekundung der Zeugin Q2 sei C1 überrascht und auch peinlich berührt gewesen, als sie - Q2 – ihr dies am nächsten Tag erzählt habe. Ebensowenig vermochte die Zeugin aufgrund ihrer Alkoholisierung zu erinnern, dass sie an dem Abend gefilmt worden war, obwohl sie dies tatsächlich mitbekommen und auch gegen die Filmaufnahmen protestiert hatte.
2163.
217Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Zeugin N1 beruhen, soweit sie von den Einlassungen der Angeklagten abweichen, lediglich teilweise auf N1s eigenen und im Ergebnis für glaubhaft erachteten Angaben, zumal die Zeugin an das eigentliche Kerngeschehen – insbesondere an die im Schlafzimmer an ihr durchgeführten sexuellen Handlungen – keinerlei Erinnerungen mehr hat. Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen daher ausschließlich auf den in Augenschein genommenen Audio- und Videoaufzeichnungen.
218Die Feststellungen im Zusammenhang mit N1 beruhen insgesamt auf folgenden Beweismitteln und Erwägungen:
219a.
220Soweit es die Feststellungen zu der Beziehung zwischen O1 und der Zeugin N1 im Jahr 2013 betrifft, beruhen diese in erster Linie auf ihren dazu gemachten Angaben. Sie hat insoweit ausgeführt, dass der ihr bis dahin gänzlich unbekannte O1 sie im November 2013, zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits von ihrem ersten langjährigen (vier Jahre) Freund F2 getrennt gehabt, mittels Freundschaftsanfrage via Facebook angeschrieben und sie sich in der Folgezeit auch mit ihm getroffen und auch gut verstanden habe. .[____________________________________________________________________________________________________________________] Insgesamt habe man sich maximal sechs bis sieben Mal überhaupt getroffen und [___________________________________________] miteinander einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, [_____________________________________________________________]Sie selbst sei damals in O1 verliebt gewesen und habe sich eine feste Beziehung mit diesem erhofft. Sie habe dann aber gemerkt, dass O1, ohne dass er dies ausdrücklich gesagt habe, daran nicht interessiert gewesen sei, so dass sie sich Anfang Dezember von ihm getrennt habe. Da sie selbst bereits Ende Dezember 2013 G2 kennengelernt und mit diesem seit Ende Januar 2014 fest zusammen gewesen sei, habe sie sich auch in der Folgezeit – trotz entsprechender Anfragen des O1 – nicht mehr mit diesem getroffen und auch seine Partyeinladung ausgeschlagen, zumal sie selbst damals auch nicht gewollt habe, dass sich ihr Freund G2 mit anderen Mädchen treffe. Sie habe O1, den sie nach wie vor sympathisch gefunden habe, bei einem zufälligen Treffen auch zugesagt, dass sie sich bei ihm melden werde, wenn sie wieder Single sei. Fotos oder Filmaufnahmen bei sexuellen Kontakten mit O1 seien weder jemals von ihm angesprochen worden, noch habe O1 sie beim Sex fotografiert.
221Die Kammer folgt den für wahr erachteten Angaben der Zeugin N1 - insbesondere auch soweit diese Foto- bzw. Filmaufnahmen beim Sex in Abrede gestellt hat- aus folgenden Gründen:
222Zum einen decken sich ihre in der Hauptverhandlung vom##.##.2015 gemachten Angaben zum Ablauf der Beziehung im Jahr 2013 im Wesentlichen mit der erst Monate später erfolgten Einlassung des Angeklagten O1, der bezeichnenderweise zunächst behauptet hatte, direkt beim ersten Treffen mit der Zeugin „intim“ geworden zu sein, aber auf die am nächsten Hauptverhandlungstag gestellte Nachfrage der Verteidigerin des Angeklagten O2 erklärt hat, dass man beim ersten Treffen zusammen einen Film gesehen, aber beim zweiten Treffen schon miteinander geschlafen [________________________________] habe. [__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
223Gleichermaßen spontan und glaubhaft hat sie die weitere Nachfrage des Verteidigers, ob sie O1 jemals Bilder von sich in Dessous habe zukommen lassen, verneint und dazu angegeben, dass sie derartige Bilder allenfalls ihrem festen Partner zeigen und geben würde. Schon deshalb hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass Sexfotos oder Videos zu keiner Zeit von O1 thematisiert oder gar angefertigt wurden.
224Darüber hinaus hat auch O2 selbst schon nicht angegeben, dass O1 tatsächlich Fotos von N1 während sexueller Kontakte gemacht bzw. Entsprechendes ihm gegenüber behauptet habe. Nicht zuletzt hätte es mehr als nahe gelegen, derartige Fotos – sofern sie denn existieren – dem Angeklagten O2 vorab zu zeigen, jedenfalls aber diese dem Gericht vorzulegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen und auf eine vermeintliche Freizügigkeit der Zeugin N1 abzielenden Beweisanträge der Verteidigung, [_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
225b.
226Soweit es die Feststellungen bezogen auf die Verabredung zum ##.##.2014, die insoweit zwischen den Beteiligten geführte Facebook- bzw. WhatsApp-Kommunikation und das Geschehen im Vorfeld des Tatabbends betrifft, beruhen diese auf Folgendem:
227Die Zeugin N1 hat insoweit bekundet, dass sie sich, nachdem sie sich Ende Juli 2014 von ihrem Freund G2 getrennt gehabt habe, am##.##.2014 bei O1 gemeldet und ihm mitgeteilt habe, dass sie wieder Single sei. In der Folgezeit habe man sich regelmäßig geschrieben, wobei der Inhalt der gegenseitigen Mitteilungen von ihr im Einzelnen bestätigt wurde. Zuletzt habe man ein Treffen für den ##.##.2014 vereinbart. Da sie selbst nicht an einer Fortsetzung der früheren, letztlich rein sexuell ausgerichteten Beziehung interessiert gewesen sei, zumal sie gewusst habe, dass diese ohnehin zu nichts führe, habe sie O1 auch mitgeteilt, dass er sich keine entsprechenden Hoffnungen machen solle. Er habe ihr dann später noch vorgeschlagen, auch eine Freundin mitzubringen, da er seinerseits einen Freund einladen wolle. Sie habe dann auch einige Freundinnen gefragt, die aber keine Lust gehabt hätten oder grundsätzlich nicht bereit gewesen seien, sich überhaupt privat mit Jungs zu treffen. Sie selbst habe sich auf das Treffen gefreut, weil sie O1 lange nicht gesehen und sich schon 2013 gut mit ihm verstanden habe. Mit etwaigen sexuellen Kontakten an dem Abend habe sie schon allein wegen der Anwesenheit des ihr bis dahin gänzlich unbekannten O2 überhaupt nicht gerechnet.
228Die Kammer erachtet auch die vorstehend dargestellten, in jeder Hinsicht plausiblen und zudem mit der WhatsApp-Kommunikation übereinstimmenden Angaben der Zeugin N1 für wahr.
229Die in den Feststellungen dargestellte Kommunikation zwischen den beiden Angeklagten einerseits und zwischen den Angeklagten und Dritten („Gang Bang“) beruht auf den entsprechenden Bekundungen des Zeugen KHK04, der seinerzeit neben sämtlichen sonst sichergestellten Speichermedien auch die Handys der Angeklagten und insbesondere die vorgenannte Kommunikation ausgewertet hatte.
230Soweit es insbesondere die Fahrt zur Wohnung des O1 betrifft, hat die Zeugin N1 dazu erklärt, dass beide sie zuhause abgeholt hätten und besonders höflich, gewissermaßen „gentlemanmäßig“ gewesen seien. Man habe sich während der Fahrt unterhalten und sie habe beiden davon erzählt, dass sie für den nächsten Tag mit ihrer Freundin C2 zunächst eine Shopping-Tour in E2 und für den Abend einen Diskothekenbesuch in M2 plane. Da beide Angeklagten Interesse an der Shopping-Tour in E2 gezeigt hätten, habe sie noch während der Fahrt C2 angerufen, die ihrerseits mit einer Begleitung durch die Angeklagten einverstanden gewesen sei. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass O2 im Rahmen seiner ersten Einlassung angegeben habe, sie habe während der Fahrt gesagt, sie wolle sich in der Diskothek „volllaufen lassen“, um sodann ausgelassen „an der Stange“ zu tanzen, hat die Zeugin glaubhaft erklärt, dass dies in keiner Weise stimme, zumal sie selbst damals geplant habe – wie auch bei zahlreichen Diskothekenbesuchen zuvor – mit ihrem eigenen Auto zu fahren. Sie hat weiter ausgeführt, dass sie in den letzten Monaten regelmäßig mit C2 die Diskothek in M2 aufgesucht habe, wobei sie in den meisten Fällen selbst mit ihrem Auto gefahren sei, weil C2 fast immer in M2 geblieben sei und bei ihrem dort lebenden Freund übernachtet habe. Wenn sie mit dem Auto fahre, trinke sie überhaupt keinen Alkohol und wenn C2 ausnahmsweise fahre, trinke sie maximal ein bis zwei Biermischgetränke. Außerdem tanze sie überhaupt sehr gerne, wenn auch nicht „an der Stange“, und brauche dafür auch keinen Alkohol. Ohnehin trinke sie sehr selten und wenn, dann auch nur wenig Alkohol.
231Da die Zeugin C2 die vorstehenden Angaben der Zeugin N1 in vollem Umfang bestätigt hat und auch ihre Eltern und Schwestern übereinstimmend erklärt haben, dass N1 selten und dann auch nur sehr wenig Alkohol trinke und auch bei Feiern zumeist diejenige sei, die Auto fahre und dann überhaupt keinen Alkohol trinke, ist die Kammer davon überzeugt, dass O2 die angebliche Äußerung der Zeugin N1 frei erfunden hat, um diese als freizügig und alkoholgewöhnt darzustellen.
232c.
233Soweit es das weitere Geschehen in der Wohnung des O1 betrifft, hat die Zeugin angegeben, dass man zunächst gemeinsam Champagner und später dann Cocktails und Tequila getrunken und zwischendurch auch von O1 zubereitete Sandwiches gegessen habe. Man habe sich vorwiegend im Wohnzimmer aufgehalten, Musik gehört und sich dort unterhalten. O2 habe zunächst von seinem Dubai-Aufenthalt erzählt, sie selbst habe über das Ferienlager auf B2 gesprochen und O1 habe von der Firma seines Vaters und seiner dortigen Tätigkeit berichtet. Sie selbst habe zwischenzeitlich auch einmal die Toilette aufgesucht, ob sie im Verlauf des Abends zu den genannten Getränken auch noch rote oder grüne Liköre getrunken habe, wisse sie nicht. Sie wisse noch, dass O2 irgendwann im späteren Verlauf des Abends das Wohnzimmer verlassen habe. Dann erinnere sie noch, dass sie plötzlich auf dem Ecksofa, auf dem man zu dritt den ganzen Abend über gesessen habe, gelegen habe und O1 sich über sie gebeugt und sie geküsst habe. [______________________________________________________________________________________________]Sie wisse auch noch, dass sie die Annäherungen des O1 nicht gewollt und ihm dies auch gesagt habe und dass sie versucht habe, ihn von sich zu schieben, was ihr allerdings aufgrund ihrer Trunkenheit nicht gelungen sei, und dieser einfach weitergemacht habe. Weiter erinnere sie, dass er, bevor er sie geküsst habe, auch ihr Bein angefasst oder sogar gestreichelt habe.
234[______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________] Sie erinnere dann erst wieder, dass sie nackt auf dem Fußboden gelegen und verschiedene Leute mit ihrem Handy angeschrieben habe. Dann sei ihr das Handy weggenommen worden und die beiden hätten nachgesehen, was sie geschrieben habe. Sie sei nach ihrer Erinnerung dabei wie in Trance und auch ängstlich gewesen, weil beide gesagt hätten, man müsse sie jetzt schnell loswerden. Dann wisse sie erst wieder, dass sie zuhause gewesen sei und mit ihrer Schwester gesprochen habe.
235An Geschlechtsverkehr oder sonstige sexuelle Handlungen, mit Ausnahme der Küsse im Wohnzimmer, erinnere sie sich nicht. Sie habe zwar inzwischen von Frau T5 von der Beratungsstelle gehört, dass von der Nacht Video- und Audioaufzeichnungen existieren, sie habe diese aber nie gesehen und auch keine Erinnerung daran, dass gefilmt bzw. Tonaufnahmen gemacht worden seien.
236Auch auf Vorhalt ihrer bezogen auf sexuelle Handlungen zum Teil weitergehenden Angaben im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 25.08.2014, deren Inhalt durch den Vernehmungsbeamten, den Zeugen KHKO4, glaubhaft geschildert wurde, vermochte sich die Zeugin nicht weiter zu erinnern.
237In dieser Vernehmung, die vor der Auswertung der Handys und insbesondere der Videoaufzeichnungen erfolgt war, hatte sie ebenfalls angegeben, dass O1 sie im Wohnzimmer geküsst, sie dies nicht gewollt und auch gesagt habe und er trotz ihrer Gegenwehr weitergemacht habe.. [_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________] Sie hat zu den entsprechenden Vorhalten aus ihrer polizeilichen Vernehmung erklärt, dass sie dort wahrheitsgemäß das berichtet habe, was ihr damals noch erinnerlich gewesen wäre.
238Die Kammer folgt auch insoweit den ohnehin das eigentliche Kerngeschehen nicht betreffenden Angaben der Zeugin, insbesondere ihrer Erklärung, dass O1 sie bereits im Wohnzimmer gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen geküsst und sie vergeblich versucht habe, diesen von sich zu schieben. Denn zum einen decken sich ihre Angaben ohne Weiteres mit der in Augenschein genommenen Audioaufzeichnung (21:44:44 Uhr bis 23:00:33 Uhr), auf der zu hören ist, dass die Zeugin ab 22:44 Uhr gegenüber O1 u.a. äußert: „Ich muss mich wehren“, „nicht betatschen“, „mach das nicht! Ich bin betrunken“. Zum andern hatte sie Entsprechendes bereits in ihrer am ##.##.2014 erfolgten Vernehmung gegenüber KHK O4 bekundet, so dass ihre Aussage diesbezüglich auch konstant ist.
239Nicht zuletzt spricht das Fehlen jeglicher überschießender Belastungstendenz für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben. Denn bei einer intendierten Falschaussage zum Nachteil der Angeklagten hätte es mehr als nahegelegen, zumindest auf die Vorhalte des Gerichts bezüglich der über das Küssen im Wohnzimmer weit hinausgehenden sexuellen Handlungen zu erklären, dass diese nunmehr doch erinnert werden und ggfls. sogar noch weitergehend waren. Hierzu passt es auch, dass die Zeugin bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung – wie der Zeuge KHK O4 glaubhaft bestätigt hat – wiederholt erklärt hatte, sich nicht sicher zu sein und nichts Falsches sagen zu wollen und zu O1 sogar angegeben hat, sich nicht vorstellen zu können, dass er was Schlimmes gemacht habe oder er selbst die treibende Kraft an dem Abend gewesen sei und sie ihm auch seine Zukunft nicht verbauen wolle, obwohl da was „gelaufen“ sei, was nicht passieren sollte.
240Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Zeugin weite Teile des Geschehens in der Tatnacht nicht erinnert, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Denn insoweit hat die auch hierzu befragte psychiatrische Sachverständige ausgeführt, dass solche Erinnerungslücken bei erheblich alkoholisierten – insbesondere alkoholungewöhnten – Personen nicht untypisch und insbesondere sogar dann zu verzeichnen seien, wenn die alkoholisierte Person erst einmal geschlafen habe, weil dann das zuvor Erlebte aufgrund der Alkoholisierung nicht im Langzeitgedächtnis gespeichert werde.
241Entsprechendes gilt bezüglich der von ihr im weiteren Verlauf der Nacht geäußerten Angst vor einer Vergewaltigung durch den Taxifahrer. Auch insoweit hat die psychiatrische Sachverständige auf eine entsprechende Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten O1 ausgeführt, dass sie diese Angst ausschließlich auf die Alkoholisierung der Zeugin und das vorausgegangene von ihr erlebte sexuelle Geschehen zurückführe und nicht etwa auf Wahnvorstellungen oder sonstige psychische Defekte. Dieser nachvollziehbaren und vor dem Hintergrund der von der Zeugin zuvor erlebten massiven sexuellen Übergriffe, die sie nicht nur nicht gewollt, sondern gegen die sie sich aufgrund ihrer Trunkenheit auch nicht mehr zur Wehr setzen konnte, auch überaus plausiblen Bewertung schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung an.
242Nach alledem hat die Kammer keinen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin N1 und diese Angaben daher, soweit sie überhaupt das Geschehen in der Tatnacht betreffen, ihren Feststellungen zugrundegelegt.
243d.
244Soweit darüber hinausgehende Feststellungen zum Geschehen – insbesondere zum Kerngeschehen im Schlafzimmer – getroffen wurden, beruhen diese ausschließlich auf den in Augenschein genommenen Video- und Audioaufzeichnungen.
245Lediglich soweit einzelne Wortbeiträge der Beteiligten aufgrund der im Hintergrund laufenden Musik oder weil undeutlich gesprochen oder aber geflüstert wurde, nicht oder schlecht zu verstehen waren, beruhen die dazu getroffenen Feststellungen auf dem audioforensischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C4 , der sowohl die Audio- als auch die Videodateien umfangreich in einem Tonstudio überprüft und entsprechend verschriftet bzw. die bereits vorhandenen polizeilichen Verschriftungen korrigiert bzw. ergänzt hat. Zum Teil sind nach den Ausführungen des Sachverständigen einzelne wenige Sätze und auch nur wenige Sätze umfassende Passagen über mehrere Stunden hinweg mit Spezialtechnik und entsprechenden Kopfhörern analysiert worden. Hervorzuheben sind insoweit folgende, zuvor lediglich schwer bzw. auch gar nicht verständliche Passagen:
246[____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
247[__________________________________________________________________________________________________________________]
248[___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
249aa.
250Davon, dass O1 trotz der Aufforderung des O2 „Jetzt Gas“ gegen 23:08 Uhr kurzfristig von N1 und auch nur deshalb abließ, um den zuvor bei der Penetration von ihr umgestoßenen Eimer wieder aufzurichten, ist die Kammer schon deswegen überzeugt, weil er unmittelbar vor dem Abbruch der Videoaufzeichnung in Richtung Eimer um das Bett herumgeht und in der nächsten Videosequenz der Eimer wieder neben dem Bett, wenn auch etwas weiter hinten, steht. Hierzu passt es auch, dass der Angeklagte O1 bereits zu Beginn der vorausgegangenen ( ab 23:00:37 Uhr gefertigten zweiten) Audiosequenz, und zwar nachdem N1 sich übergeben hatte, gegenüber O2 äußert „ich putz eben“ und wenig später erklärt „ich hab den Kram saubergemacht“, was auf ein entsprechendes Sauberkeitsbedürfnis bzw. Reinigungsbestreben schließen lässt.
251bb.
252Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass N1 -entgegen der Einlassung des Angeklagten O1- in der Tatnacht keine Kondomverpackung geöffnet hat. Diese Überzeugung gründet sich auf folgende Umstände:
253Zunächst hat der Angeklagte O1 schon im Zusammenhang mit den sichergestellten Kondomen unzutreffende Angaben gemacht. Denn tatsächlich sind die beiden von der Polizei noch in der Tatnacht sichergestellten und jeweils benutzten Kondome durchsichtig und auch nicht etwa „rosafarben“, wie ihre Inaugenscheinnahme ergeben hat. Da das ausweislich der Videoaufzeichnung zunächst von O1 selbst angelegte und für die anschließende Penetration der N1 verwendete Kondom eindeutig rot ist, ein solches rotes Kondom aber von den Polizeibeamten, die ausweislich der Bekundungen des Zeugen KK C3 aufgrund der Anzahl der sichergestellten Verpackungen nach einem dritten Kondom – wenn auch nur oberflächlich – gesucht haben, nicht aufgefunden wurde, ist schon die Behauptung des Angeklagten O1, bei den sichergestellten Kondomen handele es sich um die beiden von ihm ausweislich der Videosequenzen verwendeten Kondome, falsch.
254Wer von den beiden Angeklagten das zweite durchsichtige Kondom und bei welcher Gelegenheit genutzt hat, ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen. Zwar finden sich an einem der beiden untersuchten durchsichtigen Kondome auf der Innenseite neben DNA-Merkmalen der Zeugin N1 sämtliche DNA-Merkmale, die auch der Angeklagte O2 aufweist, gleichwohl vermochte die Kammer nicht zweifelsfrei festzustellen, dass O2 dieses Kondom in der Nacht überhaupt und zudem für sexuelle Handlungen an oder mit N1 genutzt hat. Denn insoweit konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, dass seine DNA beim Wegräumen der Kondome übertragen wurde.
255Entscheidend gegen das behauptete Öffnen einer Kondomverpackung durch N1 spricht neben ihren zahlreichen Protesten gegen die sexuellen Übergriffe auch ihr Zustand sowie das Verhalten der Angeklagten selbst. .. [________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________] Auch O1 könnte ohne weiteres DNA-Spuren der Zeugin, die er im Verlauf des Abends wiederholt angefasst hatte, übertragen haben.
256Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass die insoweit widerlegte Einlassung des O1 lediglich dazu dienen sollte, ein angeblich freiwilliges Mitwirken der Zeugin N1 zu belegen.
257cc.
258.
259[____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
260_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
261dd.
262Geradezu absurd und im Ergebnis ebenfalls widerlegt ist auch die weitere Einlassung des O1, die zahlreichen Äußerungen der Zeugin N1 „Hör auf“ hätten sich lediglich auf seine Liebesbeteuerungen bzw. auf die gegen ihren Willen erfolgten Filmaufnahmen bezogen. Diese Einlassung ist schon deshalb widerlegt, weil die Zeugin N1, bevor O1 um 23:08:50 Uhr überhaupt erstmals „Ich liebe dich“ sagt, ihrerseits bereits geäußert hatte „nicht betatschen“, „mach das nicht“, „hör auf“, „was macht ihr mit mir?“, „O1, hör auf!“, „hör auf, O1“, „hör auf“, „hör auf“, „O1, was machst du?“, „hör auf, bitte“ und sie zudem diese bzw. vergleichbare Äußerungen in der Folgezeit mehrfach wiederholt, ohne dass O1‘sche Liebesbeteuerungen vorausgegangen wären.
263Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einlassung, die Proteste hätten sich gegen die Filmaufnahmen gerichtet. Auch insoweit hat N1, bevor O2 überhaupt begonnen hatte, zu filmen, wiederholt ihren den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht. Insbesondere Äußerungen wie „O1, hör auf!“, „O1, was machst du?“, „O1, was machst du mit mir?“, „O1, hör auf damit, bitte“ sind in keiner Weise mit angeblich nur ungewollten Filmaufnahmen zu erklären, zumal es ja O2 war, der die ganze Zeit über gefilmt hat. Daher ist die Kammer ohne jeden Zweifel davon überzeugt, dass sich sämtliche Protestäußerungen der Zeugin auf die gegen ihren Willen durchgeführten sexuellen Handlungen bezogen haben und dies beiden Angeklagten auch zu jeder Zeit bewusst war.
264ee.
265Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass O1 nicht nur gewusst hat, dass O2 auch schon im Schlafzimmer filmt, sondern dies zuvor auch mit diesem – in welcher Form auch immer – verabredet hatte. Hierfür spricht bereits die von O2 abgegebene erste Einlassung, wonach man zuvor besprochen habe, die Videos am nächsten Tag gemeinsam ansehen zu wollen [_________________________________________________________________________________________________________________________] Desweiteren ist das Filmen beim Geschlechtsverkehr – wie das Vorgehen bei der Zeugin C1 eindrucksvoll zeigt – auch keineswegs untypisch für die Angeklagten.
266Im Übrigen ist O2 während er filmt [_______________________________________] derart dicht am gefilmten Geschehen, dass O1 dies bemerkt haben muss. [______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
267Für eine entsprechende Kenntnis spricht weiter, dass O1 sich als N1 äußert, nicht gefilmt werden zu wollen, nicht einmal umdreht, um ihre Aussage zu überprüfen, sondern sogleich behauptet, es filme keiner. Ein solches Verhalten wäre nicht zu erwarten, wenn er tatsächlich nicht von den Filmaufnahmen gewusst hätte.
268Für eine Kenntnis und entsprechend zuvor getroffener Abrede spricht auch der Umstand, dass O1 gegenüber O2 – allerdings wahrheitswidrig (wie bereits ausgeführt) – behauptet hat, N1 stünde auf Aufnahmen beim Sex bzw. habe kein Problem damit und er selbst habe sie seinerzeit auch bereits bei einem sexuellen Kontakt fotografiert. Diese erlogene Behauptung legt es mehr als nahe, dass bei dem zwischen O1 und O2 geführten Gespräch vor dem Geschehen vom##.##.2014 nicht nur darüber gesprochen wurde, mit N1 gemeinsam Sex zu haben, sondern auch darüber geredet wurde, diese dabei zu filmen. Andernfalls hätte es keinen Anlass gegeben, O2 gegenüber wahrheitswidrig zu behaupten, N1 stünde auf Aufnahmen beim Sex und damit dieses Thema überhaupt zum Gegenstand der Unterhaltung zu machen.
269Soweit O2 in seiner am##.##.2015 erfolgten, ergänzenden Einlassung erklärt hat, er sei davon ausgegangen, dass N1 die in der Nacht gefertigten Videoaufzeichnungen „ganz witzig“ fände und sei daher, wie schon bei C1, von einem entsprechenden Einverständnis ausgegangen, ist diese Einlassung angesichts des erkennbar desolaten Zustandes der Zeugin bereits zu Beginn der Videoaufzeichnung geradezu abwegig. Nicht zuletzt ist diese Einlassung aber auch deshalb widerlegt, weil die Zeugin zu Beginn der zweiten Videoaufzeichnung bereits äußert, sie wolle nicht, dass Fotos gemacht werden, und später erneut erklärt, nicht gefilmt werden zu wollen. Bezeichnenderweise war auch die Zeugin C1 – wie bereits dargelegt – nicht damit einverstanden, dass sie gefilmt wird und hat dies ebenfalls, wenn auch vergebens, geäußert.
270ff.
271Soweit es das ab 00:36 Uhr geführte Telefonat mit der Zeugin C2 betrifft, beruhen die dazu getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Angaben dieser Zeugin. Die Zeugin C2 hat nicht nur den festgestellten Inhalt der von ihr mit den Angeklagten und mit N1 geführten Gespräche geschildert, sondern weiter angegeben, dass sie zuvor Hilfenachrichten von N1 über WhatsApp erhalten, N1 aber weder auf ihre schriftliche Nachfrage noch auf wiederholte Anrufe reagiert habe. Unmittelbar bevor O2 sie dann seinerseits mit N1s Handy angerufen habe, sei noch ein Anruf von ihr weggedrückt worden. Da O2 zu diesem Zeitpunkt bereits das Handy hatte, ist die Kammer davon überzeugt, dass er selbst diesen letzten Anruf der Zeugin C2 weggedrückt hatte.
272gg.
273Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass die Zeugin N1 spätestens ab Beginn des sexuellen Kerngeschehens (gegen 23:00 Uhr) im Schlafzimmer aufgrund ihrer hochgradigen Alkoholisierung widerstandsunfähig war und die beiden Angeklagten dies trotz ihrer eigenen Alkoholisierung auch spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannt und sodann bewusst ausgenutzt haben, um die von Beginn an geplanten sexuellen Handlungen vornehmen bzw. durchführen zu können.
274Für ihre erhebliche Alkoholisierung und die daraus resultierende körperliche Unfähigkeit, sich aus der Situation zu befreien bzw. sich gegen die von ihr nicht gewollten sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, sprechen insbesondere folgende Umstände:
275Neben ihrer zunehmend verwaschenen, lallenden Sprache, ihrer wiederholten Äußerungen, total betrunken zu sein und nichts mehr zu wissen, belegt auch das mehrfache – hörbar heftige – Erbrechen eine ganz massive Alkoholisierung. Hinzu kommt ihre weitere, nur noch gelallte Äußerung, jetzt schlafen zu wollen, was ebenfalls für eine zunehmende alkoholbedingte Erschöpfung spricht. .[______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]. Diese Einschätzung teilt auch die insoweit angehörte psychiatrische Sachverständige Dr. T5, die als Chefärztin der Suchtabteilung der hiesigen M3-Klinik in besonderer Weise erfahren bei der Einschätzung von Alkoholintoxikationen ist.
276Der somit festgestellten Widerstandsunfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin in der Folgezeit ihr Handy verlangt und damit verschiedene – im Übrigen fehlerhafte – Hilfenachrichten versandt hat. Unabhängig davon, dass dies erst rund 30 Minuten nach der letzten festgestellten sexuellen Handlung [___________________________________________________________] erfolgte, war die Zeugin offenbar gleichwohl nicht in der Lage, ihre Bemühungen um Hilfe sachgerecht bzw. konsequent umzusetzen. Dies zeigt sich daran, dass sie weder schriftliche Rückfragen ihrer Schwester N5 oder der Zeugin C2 beantwortet, noch deren zahlreiche Anrufe, ebenso wie die vorausgegangenen Anrufe ihres Vaters, entgegengenommen hat.
277Dass die Zeugin vielmehr auch weiterhin sowohl in geistiger als auch in körperlicher Hinsicht aufgrund ihrer Alkoholisierung beeinträchtigt war, ergibt sich schon daraus, dass sie anlässlich des zeitlich noch späteren Telefonats mit C5 diese wiederholt gefragt hat, was sie jetzt machen solle, und sogar nachgefragt hat, woran sie überhaupt erkenne, ob es sich um ein Taxi handele. Ebenso belegt der Umstand, dass die Zeugin von O1 oder beiden Angeklagten angezogen werden musste sowie ihr von dem Taxifahrer, dem Zeugen S1, glaubhaft geschildertes Unvermögen, alleine zu gehen und in das Taxi ein- bzw. später wieder auszusteigen, dass sie auch in körperlicher Hinsicht noch nach 1:00 Uhr ganz erheblich beeinträchtigt war, wie sich nicht zuletzt auch daran zeigt, dass sie in ihrem Elternhaus vor der Treppe zusammengebrochen ist.
278Davon, dass die beiden Angeklagten die Widerstandsunfähigkeit der Zeugin zutreffend erkannten und für ihre sexuellen Übergriffe auch bewusst ausnutzten, ist die Kammer schon aufgrund der Offensichtlichkeit ihres Zustandes und der trotz ihrer zahlreichen Proteste gleichwohl vorgenommenen sexuellen Handlungen überzeugt. Bezeichnenderweise bewertet der Angeklagte O1 die Zeugin im Verlauf des Abends zutreffend mit „total besoffen“ und ihren daraus resultierenden widerstandsunfähigen Zustand ebenfalls zutreffend mit der Formulierung, das sei „wie mit K.O.-Tropfen“.
279Nicht zuletzt bestätigen auch die Aufforderungen des O2 gegenüber O1 „lass uns die anziehen“, „jetzt zieh die an“, dass er davon ausging, dass N1 selbst schon dazu nicht mehr in der Lage ist. Auch seine weitere geflüsterte Äußerung „wir haben einen Fehler gemacht“ belegt zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls, dass er ihren Zustand zutreffend erfasst und bewertet hat.
280e.
281Soweit es das im Zusammenhang mit den Angeklagten festgestellte Nachtatgeschehen betrifft, beruhen die Feststellungen der Äußerung während der Taxifahrt und der Inhalt des nach Rückkehr des O1 in seine Wohnung geführten Gesprächs mit O2 auf der Inaugenscheinnahme der diesen Zeitraum umfassenden Audiodatei.
282Der Inhalt und Hintergrund der von O1 mit C2 im weiteren Verlauf der Nacht geführten Facebook-Kommunikation beruht auf den entsprechenden und glaubhaften Angaben der ZeuginC2.
283Soweit es die Feststellungen im Zusammenhang mit der polizeilichen Durchsuchung und Befragung der Angeklagten betrifft, beruhen diese auf den entsprechenden und glaubhaften Angaben des Zeugen KK C3. Dieser hat darüber hinaus bekundet, dass beide Angeklagten auf ihn nicht alkoholisiert gewirkt haben und bezüglich des Einsatzes der Polizei auch keinesfalls überrascht gewesen seien. Vielmehr habe er aufgrund der jeweils flüssig und zum Ablauf des Abends auch übereinstimmenden Schilderungen den Eindruck gehabt, dass sich beide Angeklagte zuvor abgestimmt hätten.
284f.
285Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten trotz des zuvor von ihnen getrunkenen Alkohols nicht erheblich beeinträchtigt gewesen ist und schließt daher eine als krankhafte seelische Störung zu qualifizierende erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens aufgrund Alkoholintoxikation sicher aus.
286Zwar hatten die Angeklagten zur Tatzeit ab 23:00 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,8 o/oo (O1) und 2,07 o/oo (O2), die die Kammer, ausgehend von den Blutalkoholbefunden (O1 um 06:48 Uhr: 0,0 o/oo; O2 um 07:03 Uhr: 0,027 o/oo) unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 o/oo und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von ebenfalls 0,2 o/oo, errechnet hat.
287Dennoch ist die Kammer in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen Dr. T5 nach einer Gesamtwürdigung des inneren und äußeren Tatgeschehens sowie unter Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes und des Vor- und Nachtatverhaltens der Angeklagten sowie ihres dabei gezeigten Leistungsvermögens sicher, dass ein die Steuerungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigender, auch nur mittelschwerer Rausch zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.
288Insoweit hat die Kammer –ebenso wie die Sachverständige- bezüglich des Tatvorgeschehens insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:
289So nutzt der Angeklagte O2 gegen 22:36 Uhr die Abwesenheit der Zeugin N1 dazu aus, O1 aufzufordern, nunmehr „in die Offensive“ zu gehen. Dies belegt zum einen, dass er zutreffend erkannt hat, dass der Abend bislang weder den geplanten sexuellen Verlauf genommen hat und ohne weitere Initiative auch nicht nehmen wird und zeigt auch, dass er sich darüber im Klaren war, dass trotz seiner vorausgegangenen Komplimente er selbst durch eigene Initiative den beabsichtigten sexuellen Verlauf nicht fördern kann. Hierzu passt es auch, dass er wenig später äußert „O1, wir gehen gleich mal rüber“ und sodann erklärt „ihr könnt euch ganz entspannt zurückziehen“, bevor er dann seinerseits das Wohnzimmer verlässt, um O1 die Gelegenheit zu geben, nunmehr ohne seine eigene -die Zeugin naheliegend hemmende- Anwesenheit initiativ zu werden.
290Bezeichnenderweise beginnt O1 dann auch sogleich, sich N1 zu nähern, was diese zunächst mit den Worten „ich muss mich wehren“ kommentiert. Soweit es den Angeklagten O1 betrifft, war dieser wenig später auch dazu imstande, die, wenn auch zierliche, gleichwohl 54 kg schwere Zeugin ins Schlafzimmer zu tragen. Desweiteren reagiert er folgerichtig auf ihre aufkommende Übelkeit, indem er nach einem Eimer verlangt.
291Auch wertet das Gericht die im Anschluss an das erste Erbrechen gestellte Frage des O1, ob N1 eine Wurst essen wolle, nicht etwa – wie von ihm selbst angeführt - als Beleg für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung seiner Geistestätigkeit, sondern vielmehr als eine an O2 gerichtete und zwischen den Angeklagten übliche Anspielung auf Oralverkehr (vgl. „Mundwurst“ im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abends).
292Auch das weitere Verhalten der Angeklagten während des eigentlichen Kerngeschehens bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass ihre Steuerungsfähigkeit mehr als nur unerheblich eingeschränkt gewesen ist.
293[_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]. Auch seine während der zweiten Videosequenz erfolgten wahrheitswidrigen Äußerungen, es werden keine Fotos gemacht bzw. es filmt keiner, im Anschluss an entsprechende Proteste von N1 belegen zum einen, dass O1 trotz des von ihm zeitgleich durchgeführten Vaginalverkehrs nach wie vor imstande ist, spontan und folgerichtig zu reagieren und zeigen zum anderen, dass er ihren massiv beeinträchtigten Zustand auch richtig einschätzt hat, weil eine –aufgrund der Offenkundigkeit des Filmens- derart dreiste Lüge gegenüber einer zurechnungsfähigen Person nicht zu erwarten gewesen wäre.
294[_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
295Soweit es den Angeklagten O2 betrifft, hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser imstande war, wiederholt und zum Teil auch in schneller zeitlicher Abfolge zwischen Audio- und Videoaufzeichnungen zu wechseln und die insoweit jeweils erforderlichen Befehle einzugeben. Auch wertet das Gericht – ebenso wie die Sachverständige – den von der Verteidigung wiederholt angeführten Umstand, dass O2, der beruflich häufig mit der Erstellung von Filmaufnahmen befasst ist, die von ihm gefertigten Aufzeichnungen in der Nacht zum Teil „verwackelt“ hat, nicht etwa als Beleg für eine alkoholbedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit, sondern führt dies ausschließlich darauf zurück, dass er zeitgleich seinerseits sexuelle Handlungen an N1 vornimmt. [______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________]
296Weiterhin war auch O2 ebenso wie O1 während des gesamten Tatabends in der Lage, jeweils situationsangepasst zwischen normaler Lautstärke und Flüsterton zu wechseln.
297Zudem bestätigt auch das von den Angeklagten im Anschluss an die festgestellten sexuellen Handlungen gezeigte Verhalten eindrucksvoll ihr geistiges Leistungsvermögen.
298Insoweit hat das Gericht zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte O2 nicht nur die Textnachricht der Zeugin an ihre Mutter sogleich kontrolliert hat, sondern er zudem in der Lage war, N1s Tippfehler zu erkennen. Auch seine nachfolgende Kontrolle des Handys bzw. der zwischenzeitlich versandten Hilfenachrichten belegt seine Fähigkeit, nach wie vor situationsentsprechend und folgerichtig reagieren zu können. Hierzu passt es auch, dass er unmittelbar nach der Kontrolle der Textnachrichten O1 zuflüstert: „Lass uns anziehen. Lass uns die nach Hause schicken“. Auf der gleichen Linie liegt die wiederum geflüsterte Äußerung des O1 „Scheiße, Alter, die hört das“, als O2 die von N1 zuvor verfassten Hilfenachrichten in normaler Lautstärke vorliest.
299Ebenso reagiert O1 situativ angepasst und zudem folgerichtig, indem er wenig später die immer wieder nach ihrem Handy verlangende Zeugin N1 wiederholt auffordert, leise zu sein, als O2 zeitgleich mit ihrem Vater telefonierte.
300O2 seinerseits war ohne Weiteres in der Lage, gegenüber dem Vater der Zeugin deren Hilfenachrichten schlüssig damit zu erklären, dass N1sehr betrunken sei und „wirres Zeug“ rede und den Vater, wie dieser glaubhaft bekundet hat, weiter dadurch zu beruhigen, dass er wahrheitswidrig behauptete, ein Taxi bereits bestellt zu haben, als der Vater seinerseits anbot, N1 durch seine Tochter N5 abholen zu lassen.
301Auch der Umstand, dass O2 zwar zunächst den Anruf der Zeugin C2 wegdrückte, diese dann aber sogleich zurückrief und ihr sodann wahrheitswidrig erklärte, N1, die im Hintergrund um Hilfe rief und nach ihrem Handy verlangte, sei von jetzt auf gleich hysterisch geworden und habe herumgeschrien, belegt ebenfalls, dass er nach wie vor jederzeit situationsadäquat reagieren konnte.
302Bezeichnend für die intellektuelle Leistungsfähigkeit des O1, der ebenfalls mit der Zeugin C2 sprach, war dessen Behauptung, er habe N1 noch über dem Rand der Badewanne selbst die Haare ausgewaschen, um plausibel ihre nassen Haare zu erklären und das wahre Geschehen verharmlosend darzustellen. Tatsächlich ging die Zeugin C2 – wie glaubhaft von ihr angegeben – deshalb auch davon aus, dass N1 sich bei dem Vorgang des Haarewaschens bekleidet außerhalb der Badewanne befunden habe. Auf der gleichen Linie liegt seine zeitlich deutlich spätere, gegenüber der Zeugin C2 auf deren Nachfrage, warum N1 nackt gewesen wäre, abgegebene Erklärung,N1 habe ihre Kleidung vollgebrochen, so dass er ihr Kleidung von sich habe geben müssen. Auch durch diese Erklärung wird das wahre Geschehen verschleiert und verharmlost.
303Nach einer Gesamtschau der zuvor angesprochenen psychodiagnostischen Beurteilungskriterien bzw. unter Berücksichtigung des dargestellten körperlichen und geistigen Leistungsvermögens der beiden Angeklagten vor, während und nach der Tat hat die Kammer in Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen trotz der nicht unerheblichen Blutalkoholwerte zur Tatzeit, deren indizieller Beweiswert allerdings infolge des nicht unbeträchtlichen Rückrechnungszeitraums von rund acht Stunden auch reduziert ist (vgl. BGH, NStZ 2002, 532 f.), keinen Zweifel daran, dass die Alkoholisierung der Angeklagten, die ausweislich der Audio- und Videoaufzeichnungen auch zu keiner Zeit motorische oder sonstige (beispielsweise verwaschene Sprache) Ausfallerscheinungen gezeigt haben, nicht derart schwerwiegend war, dass sie als krankhafte seelische Störung gewertet werden kann. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage der Einschätzung und Bewertung der Sachverständigen fest, dass bei gänzlicher Unberührtheit der Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihrer Alkoholintoxikation allenfalls geringfügig beeinträchtigt, die Schwelle des § 21 StGB jedoch keinesfalls erreicht war.
304Dieser Überzeugung steht auch die von O2 am ##.##.2015 erstmals behauptete umfassende Erinnerungslücke nicht entgegen. Die Kammer ist insoweit vielmehr davon überzeugt, dass O2 diese -bezeichnenderweise auch das gesamte Kerngeschehen betreffende- Erinnerungslücke frei erfunden hat. Hierfür sind folgende Umstände maßgeblich:
305Noch am ##.##.2015 hat O2, der sich bereits am 2. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hatte, erklärt, dass die Angaben des O1 zum Kerngeschehen zutreffend seien und er bezüglich der Filmaufnahmen, an die er sich dann später ebenfalls nicht mehr erinnern will, von einem Einverständnis der Zeugin N1 ausgegangen sei.
306Erst nachdem die Sachverständige am ##.##.2015 ihr mündliches Gutachten zur Schuldfähigkeit der Angeklagten erstattet und in diesem Termin auch Ausführungen zur Alkoholisierung und der daraus folgenden Widerstandsunfähigkeit der Zeugin sowie zu deren - von der Sachverständigen auf die massive Alkoholisierung zurückgeführten - Erinnerungslücken gemacht hatte, wurden seitens der Verteidigung des Angeklagten O2 in der Folgezeit erstmals überhaupt Erinnerungslücken angeführt und zum Gegenstand zahlreicher Beweisanträge und Gegenvorstellungen im Zusammenhang mit dem privat von dem Angeklagten beauftragten Sachverständigen Dr. S2 gemacht. Nachdem in den genannten und erstmals am ##.##.2015 gestellten Anträgen, die sämtlich darauf abzielten, durch die geltend gemachten Erinnerungslücken einen zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führenden mittelschweren Rausch zu belegen, zunächst die Rede von „vielen Erinnerungslücken“ sodann von „mehr Erinnerungslücken als in der Einlassung“ bzw. am ##.##.2015 dann von „weiter bisher nicht bekannten Erinnerungslücken“ bzw. „zwar noch eine Erinnerung an die Fertigung von Filmaufnahmen, aber nicht an das gefilmte Geschehen“ die Rede war, wurde erstmals am ##.##.2015 eine derart umfassende Erinnerungslücke behauptet.
307Bereits der dargestellte Ablauf spricht dafür, dass O2 seine angebliche Erinnerungslücke ausschließlich deshalb geltend macht, um so eine erhebliche und im Ergebnis zur verminderten Schuldfähigkeit führende Alkoholisierung zu belegen. Berücksichtigt man weiter, dass der Angeklagte O2 schon am zweiten Hauptverhandlungstag bezüglich der Äußerungen der Zeugin N1 während der Fahrt zur Wohnung des O1 (sich volllaufen zu lassen, um ausgelassen an der Stange zu tanzen) und hinsichtlich des angeblich von ihr bei gelogen hat, um hierdurch seine Position zu verbessern, besteht kein Zweifel daran, dass auch die geltend gemachte Erinnerungslücke aus diesem Grund erfunden wurde.
308g.
309Soweit es die weiteren Feststellungen im Zusammenhang mit N1, insbesondere das Geschehen nach ihrer Rückkehr ins Elternhaus und die Folgen der Tat betrifft, beruhen diese auf Folgendem:
310aa.
311Die Zeugin N5 hat insoweit bekundet, dass O1 N1 mit einem Taxi nach Hause gebracht und erklärt habe, dass sie Cocktails und Tequilas getrunken und N1 dann von jetzt auf gleich alles vollgebrochen habe.N1 sei dann noch direkt vor der Treppe zusammengebrochen, so dass sie selbst O1 gebeten habe, N1 mit ihr nach oben zu bringen. Dies habe N1 zwar überhaupt nicht gewollt, sie habe aber darauf bestanden, weil sie es sonst allein nicht geschafft hätte. O1 habe N1 gemeinsam mit ihr bis ins Schlafzimmer gebracht und dort noch ganz freundlich gesagt, sie solle seine Jacke behalten und jetzt erst einmal gut schlafen, er werde sie morgen anrufen. Anschließend sei O1 wieder mit dem Taxi weggefahren.
312Wenig später habe N1 sie dann nach oben gerufen. Diese habe zusammengekrümmt in der äußersten Ecke ihres Bettes gelegen, heftig geweint und am ganzen Körper gezittert. Erst auf ihre mehrfachen Nachfragen habe N1 schließlich erzählt, sie sei angefasst und es sei auch etwas in sie reingesteckt worden[__________________________________] Sie habe auch richtig Angst vor denen und sowieso keine Chance gegen die, weil sie zu zweit seien und viel Geld besäßen und sie sich selbst auch kaum noch an etwas erinnern könne.
313Sie – die Zeugin – habe dann geglaubt, dassN1 vergewaltigt worden sei und deshalb erst ihre ältere Schwester N8 angerufen und dann die Polizei informiert. Wenig später seien dann auch ihre Schwester N8 und die Polizeibeamten erschienen und anschließend mit N1 ins Krankenhaus gefahren. Sie selbst wisse noch, dass N1 schon Angst gehabt habe, das Haus zu verlassen, aber letztlich dann doch mit der Polizei und N8 ins Krankenhaus gefahren sei. Auch habe N1 in den ersten Wochen nach der Tat aus Angst vor den Angeklagten auch nicht ihr eigenes –O1 bekanntes- Auto benutzt, sondern sei ausschließlich mit dem PKW ihrer Schwester N8 gefahren.
314Sie selbst habe N1 weder davor noch danach jemals in einem auch nur ansatzweise vergleichbar aufgelösten Zustand gesehen. Auf entsprechende Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten O1 hat sie weiter erklärt, dass sie sich selbst zwar häufig mit N1 gestritten habe, diese aber weder bei Streitereien noch sonst „hysterisch“ oder gar schreiend erlebt habe.
315Die Kammer folgt den in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben der Zeugin N5, die zudem -bezogen auf den aufgelösten und verstörten Zustand der N1- nicht nur von der Zeugin KHK’in Q3, sondern auch von ihrer Schwester N8 und ihrer Mutter bestätigt wurde. Auch diese beiden Zeuginnen haben glaubhaft erklärt, dass sie N1 noch nie in einem vergleichbaren Zustand erlebt haben.
316Die Feststellungen im Zusammenhang mit der anschließenden ärztlichen Untersuchung beruhen auf den entsprechenden Angaben der vernommenen Ärzte sowie auf den Bekundungen der Zeugin N8. Diese Zeugin hat darüber hinaus erklärt, dass N1 auch erst im weiteren Verlauf der Nacht, nämlich als sie selbst dieser später beim Duschen behilflich gewesen sei, bemerkt habe, dass ihre Kette fehle, die dann einige Zeit später von dem Verteidiger des O1 zurückgebracht worden sei. Die Kammer schließt insoweit aus, dass N1 sich die Kette, bevor sie ins Badezimmer des O1 verbracht wurde, selbst abgenommen und daher -wie von der Verteidigung wiederholt vorgebracht- noch über entsprechend erforderliche feinmotorische Fähigkeiten verfügt hat, da die Zeugin N1 ausweislich der Videoaufzeichnung aus dem Badezimmer ihre Kette noch trägt, als sie in der Badewanne ohne jedwede Absicherung zur Seite wegkippt.
317Der Chefarzt der örtlichen Frauenklinik, Dr. H1, der nach seinen Angaben im Verlauf seiner langjährigen Berufstätigkeit zahlreiche Opfer angezeigter Sexualstraftaten untersucht und in diesem Rahmen auch befragt hat, hat, bezogen auf die damaligen Angaben von N1, ausgeführt, dass er diese für uneingeschränkt glaubhaft gehalten und daher auch der Polizei erklärt habe, dass ihre Angaben in jeder Hinsicht authentisch gewesen seien. Er selbst sei sogar seinerzeit davon ausgegangen, dass N1 K.O.-Tropfen verabreicht worden seien, weil ihre Erinnerung im Wesentlichen nach einigen Gläsern Alkohol ausgesetzt habe und weitergehende Erinnerungen auch nur bruchstückhaft und zudem schubweise gekommen seien. Derartiges sei zwar auch unter erheblicher Alkoholeinwirkung möglich, da N1 – ohne dass er dies allerdings ausdrücklich erfragt hätte – aber weder nach Alkohol noch nach Erbrochenem gerochen habe, sei ihm seinerzeit die Verabreichung von K.O.-Tropfen naheliegend erschienen.
318N1 selbst habe sich nach seiner Einschätzung während der mehrstündigen Untersuchung noch in einer Schockphase befunden und sei in hohem Maße verstört gewesen.
319bb.
320Die Feststellungen der Folgen der Tat beruhen in erster Linie auf den auch insoweit in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben der Zeugin N1. Insbesondere der von ihr geschilderte, andauernde Vertrauensverlust auch gegenüber guten Bekannten und Freunden und der damit einhergehende Leidensdruck sind für Opfer von Sexualstraftaten geradezu typisch. Hierzu passen auch die von dem Zeugen Dr. H1 bestätigten und wiederholt von N1 getätigten Äußerungen „ich kannte den doch, das war doch ein Freund“.
321Ebenso plausibel sind auch die von der Zeugin weiter angeführten und nach wie vor andauernden Schlafstörungen. Insoweit hat auch C2 erklärt, dass N1 ihr wiederholt berichtet habe, schlecht schlafen zu können. Desweiteren hat die Zeugin C2 bestätigt, dass N1 seit dem ##.##.2014 weder in Bars noch in Diskotheken gewesen sei, obwohl sie dies zuvor sehr gern und auch sehr häufig getan habe. Sie selbst habe N1 in der Vergangenheit mehrfach gefragt, ob sie nicht wieder mit ihr gemeinsam eine Diskothek aufsuchen wolle, was N1 jedoch jeweils abgelehnt habe.
322Darüber hinaus haben sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwester sowie C2 übereinstimmend bekundet, dass N1 sich seit der Tat verändert habe und bei weitem nicht mehr so fröhlich wie zuvor, sondern deutlich verschlossener und in sich gekehrter sei. Ebenso haben die vorgenannten Zeugen übereinstimmend erklärt, dass N1 besonders unter dem in B1 anfangs kursierenden Gerücht gelitten habe, dass die Videos bzw. Bilder von ihr im Netz gewesen bzw. Dritten gezeigt worden seien. Auch dies hält die Kammer für plausibel, zumal Derartiges trotz der Sicherstellung der Handys noch in der Tatnacht nicht auszuschließen ist. Denn der Umstand, dass bei zeitlich deutlich späteren Durchsuchungen bei O2s Vaterr Fotos, die N1 [__________________________________]zeigen, und die zudem noch nach der Verhaftung des O2 –von wem auch immer- in einen anderen Ordner verschoben worden waren, auf Speichermedien gefunden wurden, zeigt, dass trotz der polizeilichen Sicherstellungen diese Gefahr weiter bestand.
323Die Kammer folgt nach alledem den uneingeschränkt für wahr befundenen Angaben der Zeugin N1, zumal sich keinerlei Anhaltspunkte gegen ihre Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben haben.
324Im Gegenteil: Auch anlässlich ihrer zweiten und für sie erkennbar belastenden Vernehmung vor der Kammer am ##.##.2015 hat die Zeugin weder eine überschießende Belastungstendenz erkennen lassen, noch sonst überzogen oder gar „hysterisch“ reagiert. Vielmehr hat die Zeugin während des Vorspielens der Audio- und Videodateien immer wieder erklärt, sich wirklich daran nicht erinnern zu können. Hätte sie den Angeklagten schaden wollen, hätte es sich geradezu aufgedrängt, unter Berufung auf eine nunmehr zurück gekehrt Erinnerung noch weitergehende bzw. länger andauernde –als auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich- sexuelle Handlungen zu behaupten.
325Desweiteren hat die Zeugin, die bereits während des auszugsweise erfolgten Vorspielens der ersten Audiodatei in Tränen ausgebrochen war, auf die Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten O1, warum sie schon bei dieser eher harmlosen Audiodatei geweint habe, dies nachvollziehbar und in jeder Hinsicht plausibel damit erklärt, dass sie die ganze Zeit Angst davor gehabt habe, was denn gleich komme. Sie habe ja nicht gewusst, was auf den Videodateien, die sie zudem selbst auch nie habe sehen wollen, „drauf“ sei und wann „das“ genau komme.
326Schließlich steht auch der von der Verteidigung des Angeklagten O2 wiederholt angeführte Umstand, dass die Zeugin N1 während ihrer Vernehmung durch die Kammer am ##.##.2015 erklärt hat, den letzten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vor der Tat mit ihrem Freund G2 Ende Juli 2014 und noch vor der Trennung von diesem gehabt zu haben, während sie anlässlich der Untersuchung durch Dr. H1 am frühen Morgen des ##.##.2014 ausweislich dessen Bekundungen und ausweislich des insoweit bereits damals von ihm gefertigten Arztberichtes erklärt hatte, der letzte einvernehmliche Geschlechtsverkehr habe am Samstag vor der Tat stattgefunden, ihrer Glaubwürdigkeit in keiner Weise entgegen.
327Zum einen wurde ihr dieser „Widerspruch“ schon von der Kammer am ##.##.2015 vorgehalten und die Zeugin hat dazu bereits damals nachvollziehbar erklärt, dass sie nicht mehr wisse, was sie bei ihrer ärztlichen Untersuchung dazu gesagt habe, es aber sein könne, dass sie es dort versehentlich falsch gesagt habe oder falsch verstanden worden sei. Richtig sei aber, dass G2 damals – am ##.##.2014 – in Norwegen gewesen sei, sie habe allerdings letztmalig an dem Wochenende vor der Trennung Ende Juli mit diesem geschlafen. Zum anderen stehen ihre ersten noch in der Tatnacht erfolgten Angaben und der sich daraus ergebende „Widerspruch“ schon deshalb ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, weil sie sich bei der ärztlichen Untersuchung nach Einschätzung des Dr. H1 noch in einer Schockphase befunden und aufgrund des vorausgegangenen Geschehens zudem nach wie vor verstört gewesen war. Berücksichtigt man weiter, dass die Zeugin zu diesem Zeitpunkt immer noch alkoholisiert –der um 3:00 Uhr erfolgte Atemalkoholtest ergab 0,3 mg/l- und wegen der fortgeschrittenen Zeit auch übermüdet war, begründen etwaige objektiv falsche Angaben bezüglich des Zeitpunktes des letzten freiwilligen Geschlechtsverkehrs aus Sicht der Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit der gegenüber der Kammer getätigten Angaben.
328E.
329Durch das festgestellte Verhalten haben sich die Angeklagten wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. Dabei hat auch der Angeklagte O2 eigenhändig die Qualifikation des § 179 Abs.5 Ziff.1 StGB verwirklicht[_____________________________________________________]
330F.
331Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hat die Kammer anhand der zugrundeliegenden Strafrahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die jeweils konkrete Strafe für die jeweilige Tat der beiden Angeklagten zu bestimmen.
332I.
333Soweit es den Angeklagten O1 betrifft hat die Kammer bezüglich des schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zunächst geprüft, ob der Regelstrafrahmen des § 179 Abs. 5 StGB, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht, oder ob der für minderschwere Fälle reduzierte Strafrahmen des § 179 Abs. 6 StGB ( 1 Jahr bis 10 Jahre) zugrundezulegen war.
334Ein minderschwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten O1 sprechenden Umstände hat die Kammer im Ergebnis mit folgenden Erwägungen die Annahme eines minderschweren Falles verneint:
335Zugunsten des Angeklagten O1 wurde zunächst berücksichtigt, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist. Weiterhin wurde mildernd in Rechnung gestellt, dass dieser aufgrund des der Tat vorausgegangenen eigenen Alkoholkonsums enthemmt gewesen ist. Auch hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte O1 im Vorfeld und zu Beginn des Tatabends davon ausgegangen ist, die Zeugin N1 werde – möglicherweise auch erst durch Alkohol enthemmt- entsprechend seiner Erfahrung mit C1 freiwillig zu sexuellen Handlungen bereit sein und er eine bis zur Widerstandsunfähigkeit führende Alkoholisierung der Zeugin weder geplant noch überhaupt für nötig befunden hat und die Tat insoweit spontan ausgeführt wurde.
336Weiterhin hat das Gericht dem Angeklagten zugutegehalten, dass er im Jahr 2013 mehrfach und jeweils einverständliche sexuelle Kontakte mit der Zeugin N1 gehabt hatte. Allerdings wird dieser Umstand durch den infolge der Tat eingetretenen Vertrauensverlust auch gegenüber guten Bekannten und Freunden relativiert. Nicht zuletzt hat die Kammer beachtet, dass der Angeklagte O1 aufgrund der erfolgten Verurteilung gemäß § 25 JArbSchG für einen langen Zeitraum keine Jugendlichen ausbilden darf.
337Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er zwei Qualifikationen des § 179 Abs. 5 StGB verwirklicht hat. Strafschärfend hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass tateinheitlich zu dem schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person auch der Tatbestand des § 201 a.F. StGB verwirklicht wurde. Ebenfalls wirkte sich nachteilig aus, dass der Angeklagte die Zeugin während der Badezimmersequenz verhöhnt hat. Schließlich hat die Kammer die schon erheblichen und zudem bis heute andauernden Folgen der Tat für die Zeugin N1 straferschwerend berücksichtigt.
338In der Gesamtabwägung der vorgenannten Strafzumessungsaspekte sieht die Kammer kein derartiges Überwiegen der mildernden Umstände, dass die Annahme eines minderschweren Falles geboten gewesen wäre, so dass letztlich der Regelstrafrahmen des § 179 Abs. 5 StGB zugrundezulegen war. Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer nochmals sämtliche angesprochenen Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt und abgewogen und sodann auf eine Freiheitsstrafe von
339fünf Jahren
340als tat- und schuldangemessen erkannt.
341II.
342Bei dem Angeklagten O2 hat die Kammer ebenfalls zunächst geprüft, ob vom Regelstrafrahmen des § 179 Abs. 5 StGB auszugehen ist oder ob hier die Annahme eines minderschweren Falles geboten erscheint. Insgesamt hat das Gericht bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten O2 sprechenden Umstände die Annahme eines minderschweren Falles mit folgenden Erwägungen verneint:
343Zugunsten des Angeklagten O2 hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass dieser lediglich äußerst geringfügig und auch nur wegen fahrlässiger Tatbegehung vorbestraft ist. Auch diesem Angeklagten wurde zugutegehalten, dass er bei der Tatausführung alkoholbedingt enthemmt gewesen und zunächst davon ausgegangen ist, N1 werde freiwillig zu sexuellen Handlungen bereit sein, ohne dass insoweit geplant oder für nötig befunden wurde, diese bis zum Zustand der Widerstandsunfähigkeit betrunken machen zu müssen und es sich daher bei dem schweren sexuellen Missbrauch um eine spontane Tat gehandelt hat.
344Zu Lasten des Angeklagten wurde demgegenüber berücksichtigt, dass auch er bei Tatbegehung nicht nur zwei Qualifikationen des § 179 Abs. 5 StGB, sondern darüber hinaus auch tateinheitlich den Tatbestand des § 201 a alte Fassung StGB verwirklicht hat. Schließlich hat die Kammer auch bei dem Angeklagten O2 die langwierigen und nicht bloß unerheblichen Folgen der Tat für das Opfer strafschärfend berücksichtigt.
345In der Gesamtabwägung der zuvor dargestellten Strafzumessungsgründe sieht die Kammer kein derartiges Überwiegen der mildernden Umstände, dass die Annahme eines minderschweren Falles geboten gewesen wäre, so dass letztlich auch für den Angeklagten O2 der Regelstrafrahmen des § 179 Abs. 5 StGB zugrundezulegen war. Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer nochmals sämtliche angesprochenen Strafzumessungsaspekte berücksichtigt und abgewogen und sodann auf eine Freiheitsstrafe von
346vier Jahren vier Monaten
347als tat- und schuldangemessen erkannt.
348G.
349Gemäß § 74 StGB waren neben dem bei der Tat für die Filmaufnahmen verwendeten Handy IPhone 5 auch die externe Festplatte Backup 1 sowie das Laptop MacBook Pro des Angeklagten O2 einzuziehen, weil er die noch in der Tatnacht gefertigten und gelöschten Fotos, die die Geschädigte [__________________________________]zeigen, dorthin übertragen und gespeichert hatte.
350H.
351Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1 und 472 Abs. 1 StPO.
352Unterschriften

moreResultsText
Annotations
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Personen, die
- 1.
wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, - 2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, - 3.
wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches, - 4.
wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder - 5.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.