Landgericht Münster Urteil, 24. Jan. 2014 - 022 O 70/13
Gericht
Tenor
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in gewerbsmäßigen Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.
Das Verhalten der Beklagten wird als vorsätzlich unerlaubte Handlung festgestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 494,60 € für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder Kraftfahrzeugbetriebe sind, bei denen neben der Kraftfahrzeuginstandsetzung der Handel mit Kraftfahrzeugen einen Großteil der Tätigkeit einnimmt. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch, namentlich das Inserieren von Kraftfahrzeugen im sog. Privatkundenbereich des Internetverkaufsportals www.autoscout24.de.
3Das vorgenannte Verkaufsportal, auf dem Verkäufer die Möglichkeit haben, ihre Fahrzeuge bundesweit zu präsentieren, ist in einen Bereich für Privatverkäufe und einen für gewerbliche Verkäufe aufgeteilt. Für Privatverkäufer ist die die Nutzung des Verkaufsportals kostenfrei. Für gewerbliche Verkäufer ist die Nutzung kosten- und hinweispflichtig. Verkäufer müssen bei ihrer ersten Anmeldung angeben, ob sie ihre Fahrzeuge gewerblich oder privat anbieten. Im Fall des gewerblichen Verkaufs sind Pflichtfelder mit genauen Angaben zur Firma sowie deren Anschrift auszufüllen. Diese Händlerpflichtangaben erscheinen nachfolgend automatisch in jeder gewerblichen Verkaufsanzeige und geben dem Endverbraucher als Kaufinteressenten Auskunft über die Eigenschaft des Verkäufers als Gewerbetreibenden und dessen Identität. Kaufinteressenten haben bei der Nutzung von www.autoscout24.de die Möglichkeit, ihre Fahrzeugsuche auf Händlerangebote, auf Händler- und Privatangebote oder nur auf Privatangebote zu beschränken.
4Die Beklagte meldete zum 01.10.2012 bei der Stadt H einen Gewerbebetrieb für Gebrauchtwagenhandel an. Im Zeitraum vom 03.10.2012 bis zum 03.12.2012 inserierte sie 16 unterschiedliche Fahrzeuge mit einer Gesamtumsatzerwartung von 32.100 € im Bereich für Privatverkäufer der Verkaufsplattform www.autoscout24.de, ohne dass die Angebote als Angebote eines Gewerbetreibenden gekennzeichnet oder ausschließlich in dem Händlerbereich von www.autoscout24.de abrufbar gewesen wären.
5Am 03.04.2013 erhielt die Klägerin eine Mobilfunkanbieterauskunft, aus der sich ergab, dass die Beklagte Inhaberin des in den Inseraten mitgeteilten Mobilfunkanschlusses ist. Nachdem die Deutsche Post am 22.04.2013 die Aktualität der vom Mobilfunkanbieter mitgeteilten Anschrift bestätigt hatte, forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2013 unter Fristsetzung zum 04.05.2013 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der Einzelheiten des anwaltlichen Schreibens wird auf die Anlage K2 (Bl. 31 ff. der Akten) Bezug genommen.
6Die Klägerin, die behauptet, Fahrzeugangebote der Beklagten mit in Wahrheit gewerblichem Charakter seien noch bis mindestens Mitte Februar 2013 im Bereich für Privatverkäufe geschaltet gewesen, hält die Verkaufsanzeigen für wettbewerbswidrig, weil über den gewerblichen Charakter der Angebote getäuscht werde. Sie ist der Auffassung, es liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vor, da sich die Beklagte bewusst für den kostenfreien und gegen den kostenpflichtigen Bereich der Inserierungen entschieden habe, um die daraus resultierenden Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen.
7Entsprechend der Ankündigung in der Klageschrift vom 28.05.2013, die am selben Tag per Telefax und am 03.06.2013 im Original bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 05.06.2013 zugestellt worden ist, beantragt die Klägerin,
81)
9der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, in gewerbsmäßigen Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden;
102)
11das Verhalten der Beklagten als vorsätzlich unerlaubte Handlung festzustellen;
123)
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 494,60 € für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, mit Beginn des Monats Dezember 2012 seien alle ihre Offerten mit vollständiger Anbieterkennung im gewerblichen Teil der Internetverkaufsplattform www.autoscout24.de eingestellt worden. Sie ist der Auffassung, die von der Klägerin am 24.04.2013 ausgesprochene Abmahnung sei unbegründet gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt ein Wettbewerbsverstoß nicht vorgelegen habe. Insbesondere fehle es im Hinblick darauf, dass sie ihr Verhalten vor Ausspruch der Abmahnung geändert habe, an einer Wiederholungsgefahr. Unterstelle man gleichwohl ein wettbewerbswidriges Verhalten, fehle es jedenfalls an einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Zudem hält die Beklagte einen etwaigen Unterlassungsanspruch für verjährt, weshalb sie die Einrede der Verjährung erhebt. Sie vertritt ferner die Auffassung, ein Ersatzanspruch hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren stehe der Klägerin als Kfz-Innung nicht zu, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nicht erforderlich gewesen sei.
17Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist begründet.
201.
21Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter anderem aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 2 und Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu.
22a)
23Die Klägerin ist als Kfz-Innung Inhaberin des sich aus § 8 Abs. 1 UWG ergebenden Unterlassungsanspruchs. Denn Kfz-Innungen sind als Körperschaften öffentlichen Rechts und als Interessenvertreter ihrer Mitgliedsbetriebe im Verfahren zur Abwehr wettbewerbswidriger Handlungen aktivlegitimiert (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 8 Rn. 3.33).
24b)
25Die Inserate der Beklagten verstießen unter anderem gegen § 3 Abs. 2 und Abs. 3 UWG. Nach Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist eine stets unzulässige geschäftliche Handlung, die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.
26Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Beklagte hat unstreitig nicht kenntlich gemacht, dass hinter ihren im Zeitraum vom 03.10.2012 bis zum 03.12.2013 geschalteten Offerten das Angebot eines professionellen Fahrzeughändlers steht und den unzutreffenden Eindruck vermittelt, ein Verbraucher wolle das beworbene Fahrzeug veräußern.
27c)
28Für den von der Klägerin geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch kann entgegen dem Vorbringen der Beklagten eine Wiederholungsgefahr nicht verneint werden.
29Ist es – wie im vorliegenden Fall – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; BGH GRUR 1997, 379, 380). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, aaO., § 8 Rn. 1.33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Wiederholungsgefahr zu widerlegen obliegt dem Verletzer (BGH GRUR 1993, 579, 581). Dies gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 1984, 214, 216; BGH GRUR 1984, 593, 595; BGH GRUR 1985, 155, 156).
30Die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Dies gilt auch dann, wenn man mit ihrem Tatsachenvortrag davon ausgeht, dass sie ihre Offerten mit Beginn des Monats Dezember 2012 und somit vor Zugang der Abmahnung im gewerblichen Teil der Internetverkaufsplattform www.autoscout24.de eingestellt hat. Denn die fehlende Fortsetzung von Verletzungshandlungen rechtfertigt für sich gesehen nicht die Annahme, dass solche Verletzungshandlungen auch für die Zukunft nicht zu besorgen sind. So ist zum Beispiel denkbar, dass die Beklagte deshalb von Inseraten im Bereich der Privatverkäufe Abstand genommen hat, weil sie in sonstiger Weise von der konkreten Gefahr Kenntnis erlangt hat, dass Mitbewerber oder Verbände entsprechende Wettbewerbsverstöße ahnden. Denkbar ist auch, dass die Beklagte auf die Kostenersparnis aus der wettbewerbswidrigen Nutzung des Bereiches für Privatverkäufe wegen gestiegener Umsätze und Gewinne nicht mehr angewiesen war. Wenn aber für die fehlende Fortsetzung von Verletzungshandlungen eine der beiden vorgenannten Gründe ursächlich gewesen sein kann, ist ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu besorgen, dass die Beklagte zu ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten zurückkehrt, wenn sie zum Beispiel derartige Verstöße als nicht mehr riskant ansieht oder wenn sie im Falle einer prekären Finanzlage meint, nicht mehr auf die sich aus der Wettbewerbsverletzung ergebende Kostenersparnis verzichten zu können. Bei dieser Sachlage zeigt die Beklagte, die weiterhin unter anderem im Internet mit Gebrauchtwagen Handel treibt, mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht.
31d)
32Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt.
33Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 UWG verjähren Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG in sechs Monaten, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Im Streitfall hat die Klägerin aufgrund der Auskunft des Mobilfunkanbieters und der Deutschen Post unstreitig Kenntnis von Namen und Anschrift der Beklagten erst im April 2013 erlangt. Daher kann, wenn man auf positive Kenntnis abstellt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten sein.
34Verjährung ist aber auch nicht aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis eingetreten. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einer besonders schweren Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Das ist anzunehmen, wenn der Gläubiger die Augen vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt, wenn er eine auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht nutzt oder wenn er sich die erforderliche Kenntnis ohne nennenswerte Kosten und Mühen in zumutbarer Weise beschaffen kann. Grobe Fahrlässigkeit liegt daher dann vor, wenn der Gläubiger bei dem Verdacht eines Verstoßes die üblichen Erkenntnisse und Informationsquellen nicht nutzt (Köhler in in Köhler/Bornkamm, aaO., § 11 Rn. 1.28).
35Gemessen an diesen Maßstäben kann das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu einem Zeitpunkt, der sechs Monate vor Eingang der am 28.05.2013 bei Gericht eingegangenen und „alsbald“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellten Klageschrift liegt, nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass erst bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Verkaufsangeboten von einem gewerbsmäßigen Handeln ausgegangen werden kann und dass die Anzahl der im Zeitraum vom 03.10.2012 bis zum 03.12.2012 zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge geeignet gewesen ist, den Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes zu begründen. Des Weiteren hat die Klägerin dargelegt, dass sie bei Vorliegen des Verdachts eines Wettbewerbsverstoßes zunächst die öffentlich zugänglichen Datenbanken abfragt und für den Fall, dass sich hieraus keine Erkenntnisse ergeben, der für die jeweilige Telefonnummer zuständige Telefonanbieter ermittelt und zur Auskunftserteilung nach § 13 Abs. 1 UKlaG aufgefordert wird.
36Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht vorträgt, welche ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Klägerin nicht genutzt haben soll, kann mit Blick darauf, dass für sie erst Anfang Dezember 2012 Anlass bestand, den Störer zu ermitteln, ein Verjährungseintritt selbst dann nicht angenommen werden, wenn die nach diesem Zeitpunkt bestehende Unkenntnis der Klägerin von der Person der Beklagten auf grober Fahrlässigkeit beruht haben sollte.
372.
38Der Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dem vorgenannten Verhalten der Beklagten um vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen handelt, hat ebenfalls Erfolg.
39a)
40Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus der sich aus § 850 f Abs. 2 ZPO ergebenden Vollstreckungsprivilegierung und daraus, dass die Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer etwaigen Verbraucherinsolvenz nicht berührt werden.
41b)
42Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten – wie oben dargestellt – stellt zugleich einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Das UWG dient nämlich neben dem Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb auch dem Schutz von Individualinteressen der anderen Marktteilnehmer. Gegen die oben genannten Vorschriften des UWG hat die Beklagte vorsätzlich verstoßen, indem sie sich bei ihrer Auswahl bewusst gegen den kostenpflichtigen Händlerbereich und für den kostenlosen Privatbereich der Internetverkaufsplattform www.autoscout24.de entschieden hat. Der Verweis der Beklagten darauf, dass sie in ihren Inseraten „wie ein gewerblicher Händler“ alle technischen Daten der Fahrzeuge angegeben und keinen – bei Privatverkäufen üblichen – Gewährleistungsausschluss aufgenommen habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie handelte nämlich jedenfalls in dem Bewusstsein des Wettbewerbsvorteils, dass die gewählten Inserate kostenfrei waren.
433.
44Auch der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 494,60 €, der unter Zugrundelegung der halben 1,3 Regel-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 15.000 € (zuzüglich der angefallenen Auskunftsgebühren; zur Berechnung im Einzelnen, vgl. Bl. 13 der Akten) berechnet worden ist, ist berechtigt. Er ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wonach Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist.
45Wenn die Beklagte die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Anwaltskosten mit der Begründung in Abrede stellt, die Klägerin als Kfz-Innung habe den Verstoß selbst erkennen und ahnden können, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Innung ist einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen oder einem Fachverband nicht gleichzusetzen. Auch wenn sie es – wie die Klägerin – in ihre Satzung als zusätzliche Aufgabe aufgenommen hat, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, verfügt die Innung in der Regel nicht über die erforderliche eigene Sachkunde für die für das Erkennen und Abmahnen von Wettbewerbsverstößen maßgeblichen Kriterien wie Branchenübung und Verkehrsauffassung (vgl. OLG München, GRUR 1992, 327). Folglich durfte die Klägerin anwaltliche Hilfe für erforderlich halten.
46Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass der vorliegende Wettbewerbsverstoß nicht nur einen durchschnittlich schwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstoß betroffen hat. Denn die Einordnung des Verhaltens der Beklagten als Wettbewerbsverstoß ergibt sich nicht schon aus einem Inserat, sondern erst aus der Gesamtschau einer bestimmten Anzahl von Inseraten innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Dies erfordert bereits rechtliche Bewertungen und Kenntnisse, die über das für einen durchschnittlichen Wettbewerbsverstoß Erforderliche hinausgehen.
474.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
49Streitwert: 15.000 €
50Unterschrift
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.
(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.