Landgericht München II Endurteil, 01. März 2019 - 11 O 4861/17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.840,00 sowie € 10.264,63, mithin also einen Gesamtbetrag von € 19.104,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.09.2017 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.171,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.09.2017 zu bezahlen.
Klageabweisung.
Gründe
I.
A)
B)
II.
III.
A)
B)
IV.
Verkündet am 01.03.2019
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Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
3Die Parteien schlossen am 22.09.2010 einen Darlehensvertrag (Kontonummer #####/####) mit anfänglichem Festzins über einen Nennbetrag in Höhe von 90.000,00 €. Der vereinbarte Sollzinssatz von 4,170% wurde bis zum 30.09.2020 festgeschrieben. Der Gesamtbetrag für das Verbraucherdarlehen betrug 165.380,45 €. Am Ende des Vertrages befand sich eine Widerrufsbelehrung. Wegen des Inhalts und der Gestaltung von Vertrag und Widerrufsbelehrung wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
4Die Kläger finanzierten mithilfe dieses Darlehens einen Immobilienkauf. Für das Darlehen wurde zur Sicherheit eine Grundschuld an dem von den Klägern erworbenen Grundstück bestellt. Im November 2013 beabsichtigten die Kläger, ihr Grundstück zu veräußern. Nachdem sie der Beklagten ihre Absichten mitteilten, wies diese mit Schreiben vom 06.11.2013 darauf hin, dass bei vorzeitiger Kündigung u.a. Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei (vgl. Anlage K3). Mit Schreiben vom 26.11.2013 widerriefen die Kläger sodann den Darlehensvertrag unter Hinweis auf eine angeblich mangelhafte Widerrufsbelehrung und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Gebühren nach Eingang der Darlehensrückzahlung auf (vgl. Anlage K4). Nachdem die Kläger das Grundstück veräußert hatten, erhielt die Beklagte den Darlehensbetrag nebst Vorfälligkeitsentschädigung und Gebühren, da sie anderenfalls die Löschung der Grundschuld verweigert hätte. Mit Schreiben vom 12.12.2013 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab (vgl. Anlage K5). Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2013 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.01.2014 erneut erfolglos zur Rückzahlung auf (Anlage K6).
5Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Denn der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen worden, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, da sich die Belehrung nicht deutlich vom übrigen Vertragstext abhebe.
6Nachdem die Kläger die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 3.290,13 € und hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,58 € mit Schriftsatz vom 13.10.2014 vor mündlicher Verhandlung teilweise zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,
71. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 13.923,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2014 zu zahlen;
82. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerruf des Darlehensvertrages sei am 26.11.2013 nicht mehr möglich gewesen, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft gewesen sei und die 14-tägige Widerrufsfrist deshalb längst abgelaufen gewesen sei.
12Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, insbesondere nicht aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
16Der Darlehensvertrag vom 22.09.2010 konnte von den Klägern mit Schreiben vom 23.11.2013 nicht mehr wirksam widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und demnach die Widerrufsfrist in Gang gesetzt und längst abgelaufen war. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt inhaltlich und gestalterisch den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 22.09.2010 geltenden Fassung (Fassung vom 24.07.2010, gültig vom 30.07.2010 bis 03.08.2011). Insbesondere mangelt es nicht an einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form der Belehrung – wie die Klägerseite anführt.
17Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit geltenden Fassung gab in seinen Sätzen 3 und 4 vor: „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“ Sowohl dem eindeutigen Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung ist ein Deutlichkeitsgebot hinsichtlich der erforderlichen Widerrufsbelehrung zu entnehmen (LG Ulm, Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13, Rz. 71; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, Rz. 50 ff.). Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 68). Der Gesetzeszweck erfordert es aber nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gestaltung dem Gesetzeszweck genügt, ist auf den situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher abzustellen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 72 ff.; LG Köln, Urteil vom 31.07.2014, 15 O 549/13).
18Die streitgegenständliche Belehrung genügt diesen Anforderungen. Die Informationen zum Widerruf sind – zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden als die weiteren Vertragsbestimmungen. Dem durchschnittlichen Verbraucher wird durch diese Hervorhebung ausreichend deutlich, dass es sich um besondere Hinweise handelt, denen er entsprechende Aufmerksamkeit entgegenbringen sollte. Die einzelnen Überschriften in dem stark gedruckten Kasten sind durch davor befindliche Absätze und „Fettdruck“ deutlich wahrnehmbar und fallen einem Leser unmittelbar ins Auge. Die Verwendung von Ankreuzoptionen steht der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation nicht entgegen, da die einzelnen Belehrungen insbesondere durch Einrückungen so deutlich voneinander getrennt sind, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermengt – zumal derartige Ankreuzvarianten aus vielerlei Vertragstypen allgemein bekannt sind. Streichungen oder verwirrende Zusätze sind nicht ersichtlich. Inwiefern – wie von der Klägerseite angeführt – ein Seitenumbruch in der Widerrufsbelehrung die deutliche Wahrnehmung des Widerrufsrechts in seiner Gesamtheit erschweren soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Das Umblättern der Seiten in einem mehrseitigen Vertragsdokument bis zum Ende, an dem sich die eigene Unterschrift des Verbrauchers befindet, sowie das Lesen der einzelnen Seiten von oben bis unten dürfte selbst für den unaufmerksamsten, schwächsten Verbraucher eine Selbstverständlichkeit sein und in jedem Fall ist es dies für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher.
19Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen teilen als materielle Nebenforderungen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
20Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
21Streitwert: bis zum 16.10.2014: 17.213,39 €,
22danach: 13.923,26 €.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.