Landgericht München II Beschluss, 09. Nov. 2016 - 7 T 2678/16

published on 09.11.2016 00:00
Landgericht München II Beschluss, 09. Nov. 2016 - 7 T 2678/16
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Amtsgericht Wolfratshausen, 2 IN 277/13, 11.05.2016

Gericht

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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vom 21.5.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts Wolfratshausen vom 11.5.2016 dahingehend abgeändert, dass der Wert für die Gerichtsgebühren auf € 1.114.390,- festgesetzt wird.

II. Dr. J. S. wird als Bevollmächtigter zurückgewiesen.

III. Die weitere Beschwerde zum OLG München wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 8.11.2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Betrieb wurde im weiteren Lauf des Verfahrens fortgeführt.

Am 5.1.2016 erging dann Schlusskostenrechnung für das Insolvenzverfahren. Ausgehend von einem der Rechnung zugrunde gelegten Wert (der Insolvenzmasse) von 1.111.008,- € beliefen sich die gesamten Kosten auf € 18.441,96.

Mit Beschluss vom 21.1.2016 war das Verfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben worden.

Mit Schreiben vom 27.1.2016 legte die Schuldnerin gegen die Schlusskostenrechnung/den Kostenansatz Rechtsmittel ein. Sie trägt vor, dass im Fall der Betriebsfortführung der erwirtschaftete Überschuss maßgeblich sei. Der Bezirksrevisor nahm am 11.2.2016 Stellung. Mit Beschluss vom 11.5.2016 legte das Insolvenzgericht sodann den Geschäftswert gem. § 63 I GKG für die Berechnung der Gerichtsgebühren auf € 184.078,19 fest.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse vom 21.5.2016, die das Ziel verfolgt, den Geschäftswert auf € 1.114.390,- festzusetzen, weil maßgeblich nicht der Reinerlös als Geschäftswert, sondern der Umsatz im Zeitraum der Betriebsfortführung sei.

Mit Beschluss vom 4.7.2016 hat der Einzelrichter der Kammer über die Beschwerde entschieden. Mit Schreiben vom 22.7.2016 legte der Schuldnervertreter Gegenvorstellung ein und beantragte eine Entscheidung unter Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Daraufhin hob der Einzelrichter mit Beschluss vom 4.11.2016 den Beschluss vom 4.7.2016 auf und übertrug die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde vom 21.5.2016 auf die Kammer.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Staatskasse hat auch in der Sache Erfolg.

Maßgeblich für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist der Gesamtumsatz, also die Summe der Einnahmen während der Unternehmensfortführung und nicht der nach Abzug der Ausgaben verbleibende Überschuss, wie dies § 1 II Nr. 4 b InsVV für die Vergütung des Verwalters vorsieht.

Dies ergibt sich aus § 58 GKG, der auf die Insolvenzmasse abstellt.

1. Dabei ist der Begriff der Insolvenzmasse so zugrunde zu legen, wie er in §§ 35 ff InsO beschrieben ist, gegebenenfalls in der Ausprägung, die er in der Rechtsprechung erfahren hat. Während des Insolvenzverfahrens erzielte Einkünfte (sogenannter Neuerwerb) gehört danach in vollem Umfang zur Insolvenzmasse und nicht nur in Höhe des sich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlassten Ausgaben ergebenden Gewinns, vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2002, IX ZB 388/02).

Ein eigenständiger kostenrechtlicher Begriff ist nicht zu bilden, so lange keine funktionale Abweichung dazu zwingt. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber diesen Begriff (sowohl im GKG als auch in der InsO) verwendet, spricht dafür, die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu respektieren.

2. Keinen Grund für ein abweichendes kostenrechtliches Verständnis bieten insbesondere „Gleichlaufüberlegungen“ im Zusammenhang mit der InsVV, da Gerichtsgebühren und die Vergütung des Insolvenzverwalters strukturell vollkommen verschieden sind und nicht miteinander verglichen werden können. Gerichtsgebühren sind öffentliche Abgaben, keine Entgelte und fallen deswegen ohne Rücksicht auf den dafür entstehenden Aufwand des Gerichts an, vgl. Hartmann, KostG 46. Aufl. 2016, Einl. II A Rz 4.

Die Insolvenzverwaltervergütung ist demgegenüber eine echte leistungsbezogene Vergütung, wie die grundsätzliche Struktur der InsVV belegt. Ähnlich wie im Anwendungsbereich des RVG leitet sich von einer großen Masse ein höherer Aufwand und eine größere Verantwortung, d. h. ggf. Haftung, des Verwalters ab (Kalkmann in: Graf-Schlicker, InsO, § 1 InsVV, Rn. 1).

Darüberhinaus stellt die Regelung des § 1 II Nr. 4 b InsVV eine Ausnahme von dem auch in Abs. I dieser Vorschrift statuierten Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Masseverbindlichkeiten dar, mit dem (jedenfalls bei Erzielung eines Überschusses) nach Haarmeyer, InsVV, § 1 Rz 92, ein erfolgsorientiertes Merkmal in die Vergütung des Verwalters einfließen soll. Insoweit verbietet sich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei der Bemessung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertes.

Zwar ist fraglich, ob der Insolvenzverwalter durch diese Regelung in der Praxis oftmals begünstigt wird, da die Masse häufig geringer sein wird, vgl. Keller, Heidelberger Komm. zur InsO, 8. Aufl., § 1 InsVV, Rz 32 und 34. Häufig sind die gesamten Masseverbindlichkeiten höher als die Einnahmen und es mindert sich die Berechnungsgrundlage durch den Abzug der Masseverbindlichkeiten stärker als sie sich durch einen hinzuzurechnenden Überschuss erhöht, weshalb der Insolenzverwalter häufig zu einer Kompensation nach § 3 InsVV greifen können und müssen wird, Keller, a.a.O. Zumindest aber soll durch die Vorschrift der Verwalter selbstverständlich weiter motiviert werden, einen möglichst hohen Überschuss zu erzielen. Dies ist für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren jedoch ohne Bedeutung.

3. Das OLG München verweist in der Entscheidung vom 8.8.2012, 11 W 832/12, auch nachvollziehbar darauf, dass ein kostenmäßiger „Gleichlauf“ zwischen der Regelung der Gerichtskosten in einem förmlichen Gesetz und der Regelung der Verwaltervergütung in einer Verordnung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsqualität nicht zwingend geboten ist. Es erscheint auch der Kammer systematisch durchaus korrekt, den Begriff der Insolvenzmasse im GKG mit dem entsprechenden Begriff in der Insolvenzordnung gleichzusetzen und sich nicht an der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung zu orientieren.

4. Unabhängig von der Rechtsnormqualität der InsVV ist außerdem zu beachten, dass es sich bei § 1 II Nr. 4 b InsVV um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. Keller in Heidelberger Komm. zur InsO, 8. Aufl., § 1 InsVV, Rz 33), die grds., d.h. auch hinsichtlich ihrer Ausstrahlungswirkung, eng auszulegen ist.

5. a. Die Kammer sieht die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung und auch einer Gefährdung des Sanierungszweckes durch zu hohe Gerichtsgebühren, vgl. OLG Düsseldorf, ZinsO 2015, 1581. Dies kann aber nicht dazu führen, die grundsätzlich zweistufige Struktur der Gebührenermittlung im Gerichtskostenrecht aufzugeben. Die hier allein maßgebliche Festsetzung des Geschäftswertes hat sich an Systematik und Wortlaut des Gesetztes zu orientieren. Unerwünschten Auswirkungen der letztlich anfallenden Gebühren muss gegebenenfalls mit anderen kostenrechlichen Maßnahmen begegnet werden, nicht aber mit einer Veränderung des Geschäftswertes. Gegebenenfalls muss der Gesetzgeber tätig werden.

b. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn im Einzelfall durch die Festsetzung des Geschäftswertes im Ergebnis eine „erdrückende Gebühr“ geschaffen würde, die grundrechtlich geschützte Positionen, wie etwa das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, berühren würde, kann dahinstehen. Diesbezüglich wurde konkret weder vorgetragen, noch ist angesichts des Umsatzes der Schuldnerin von einer ernsthaften Gefährdung auszugehen, zumal die Befriedigung der Gerichtskosten zunächst zu Lasten der übrigen Gläubiger geht.

6. Die gesetzgeberischen Erwägungen im Rahmen der Neuschaffung des § 74 InsO, vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 12/2443, S.130 sowie den Gesetzentwurf zu EGInsO (BT-Drucksache 12/3803, S.72 vermögen schließlich entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.4.2014, 8 W 149/14) die Gegenauffassung auch nicht zu stützen. Aus Sicht der Kammer bezieht sich die in den Materialien betonte Einheitlichkeit des Insolvenzverfahrens nicht auf einen Gleichlauf im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage bei der Gerichtskostenbestimmung und der Verwaltervergütung, sondern auf die verschiedenen gleichrangigen Verwertungsarten. Der Gesetzgeber hat hier ausgeführt, dass die Vergütungsstruktur - betreffend die zu regelnde Vergütung des Insolvenzverwalters (!) - einheitlich „so ausgestaltet sein soll, dass der Verwalter nicht gehalten sein soll, ein Verfahrensergebnis vor dem anderen zu bevorzugen.“ Dies, insbesondere aber auch die Vereinheitlichung des für die Bemessung maßgeblichen Zeitpunktes, insoweit sollte nach der Begründung ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abgestellt werden, waren die tragenden Gründe im Rahmen von § 74 InsO, vgl. auch hierzu OLG Düsseldorf vom 27.7.2010, I-10 W 60/10, 10 W 60/10. Eine in jeder Hinsicht einheitliche Behandlung im Hinblick auf die Gerichtskosten und damit eine Definition des gebührenrechlichen Massebegriffes dürfte hingegegen nicht Gegenstand der gesetzgeberischen Erwägungen zu § 74 InsO gewesen sein. Der amtlichen Begründung zu § 1 InsVV sind keine weiterführenden Erwägungen zu entnehmen. Dort wird auf § 2 der bisherigen Vergütungsverordnung Bezug genommen. Die amtliche Begründung hierzu, Bundesanzeiger Nr. 127 vom 6.7.1960, S. 4 ff führt hierzu unter Ziff. V 1 a ebenfalls nicht näher zur besonderen Regelung für den Fall der Unternehmensfortführung aus, sondern verweist wiederum auf die „bisherigen Vorschriften“, worunter insbesondere die vom Reichsjustizminister ausgegebenen „Richtlinien für die Vergütung des Konkurs- und Vergleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und Gläubigerbeirates“ aus dem Jahr 1936 fallen dürften, vgl. die amtliche Begründung zur Vergütungsverordnung für Konkursverwalter aus dem Jahr 1960 Ziff. II 1. Insoweit ist weiterer Erkenntnisgewinn nicht möglich.

Aus diesen Gründen ist im Ergebnis an der vom OLG München, dem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.7.2010, I-10 W 60/10, 10 W 60/10 und dem LG Konstanz, NZI 2013, 494 und von Hartmann (Kostengesetze, 48.Auflage, § 58 GKG Rz 2) vertretenen Auffassung festzuhalten.

7. Die Summe der Erlöse beläuft sich vorliegend ric htigerweise auf € 1.114.390,- und nicht, wie in der Kostenrechnung zugrunde gelegt, auf 1.111.008,- €. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von € 3.381,96 mindert (entgegen den Erwägungen, die offenbar der Kostenrechnung zugrunde liegen) den Wert nicht.

III.

Die Zurückweisung von Hr. Dr. S. beruht auf § 79 III ZPO.

Die Vorschrift ist gem. §§ 68 I 5, 66 Abs. V S.2 GKG, § 4 InsO anwendbar.

Hr. Dr. S. gehört als Notar a.D. und Vater der Lebensgefährtin des Geschäftsführers, vgl. Bl. 235 d.A., nicht zu dem in § 79 II ZPO aufgeführten Personenkreis. Die Zurückweisung ist nach dem Gesetz zwingend, hat aber gem. § 79 III S.2 ZPO keine Auswirkungen auf die wirksam eingelegte Beschwerde.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die richtige Gebührenberechnung bei Unternehmensfortführung berührt das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechtes. Die Frage kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und ist für die betroffenen Schuldner, aber auch für die Gläubiger im Hinblick auf die Schmälerung der Masse von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Darüberhinaus besteht angesichts der divergierenden Auffassungen der Oberlandesgerichte ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtsprechung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 III.

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published on 20.03.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 388/02 vom 20. März 2003 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO §§ 289, 290 Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der A
published on 30.04.2014 00:00

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Z. 1 wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, Az. 1 T 8/14, abgeändert: Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Ins
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published on 25.04.2017 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 09.11.2016, Az. 7 T 2678/16, wird zurückgewiesen. Gründe I. Im Streit ist die Wertfestsetzung für die
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Annotations

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 388/02
vom
20. März 2003
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt
werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein
besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der
Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.
InsO § 312 Abs.2
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten
bekannt zu geben.
Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt,
gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur
Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von seinen
durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier
Anteil belassen wird.
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist
der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f
Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.

a) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das
gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung
zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche
des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.

b) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157
InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erforderlichen
Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.

a) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur
dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung
im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den
Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.

b) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung
seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat,
begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß
BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02 - LG Trier
AG Trier
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 20. März 2003

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Juli 2002 sowie der Beschluß des Amtsgerichts Trier vom 7. Januar 2002 aufgehoben.
Der im Prüfungstermin vom 19. Juli 2003 gestellte Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Die durch den Antrag verursachten Kosten einschließlich der Kosten der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz werden den Beteiligten zu 2 und 3 auferlegt.
Gerichtskosten für das Versagungsverfahren einschließlich des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe:


I.


Die Schuldnerin hat am 22. Dezember 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Im Eröffnungsantrag hat sie angegeben, sie sei zur Zeit unter ihrer Wohnanschrift als Diplom-Psychologin selbständig tätig. Angestellte habe sie keine. Aufträge gingen sporadisch ein; derzeit lägen keine vor. Das Verfahren über den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan blieb erfolglos. Nach Zahlung des Kostenvorschusses wurde am 29. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W. zum Treuhänder bestellt.
Der Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr gegenwärtiges und das während des Verfahrens erlangte Vermögen verboten. Dem Treuhänder wurde aufgegeben, die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, unverzüglich ein Anderkonto für die Insolvenzmasse einzurichten, den pfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin zu ermitteln und dieses Geld auf das einzurichtende Insolvenzkonto einzuzahlen. Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wurde auf den 19. Juli 2001 bestimmt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum Prüfungstermin zum Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung "Stellung zu nehmen (§§ 289, 290 II InsO)".
In seinen Berichten vom 23. Mai und 17. Juli 2001 teilte der Treuhänder mit, er habe ein Treuhandkonto eingerichtet und mit der Schuldnerin vereinbart , daß sie auf dieses monatlich "als Vorauszahlung auf pfändbares Einkom-
men" 250 DM zahle. Die Schuldnerin werde zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens quartalsweise entsprechende Einkommen- und Ausgabenübersichten ab Insolvenzeröffnung vorlegen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2001 beantragten die Beteiligten zu 2 und 3, die Eltern des geschiedenen Ehemannes der Schuldnerin und ihre Hauptgläubiger, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung führten sie an, aufgrund vorausgegangener falscher Angaben von Einkünften und Vermögensgegenständen "im vor- und nachehelichen Unterhaltsverfahren" und wegen zweifelhafter Angaben im Insolvenzverfahren sei der Schuldnerin "mutwillige und fahrlässige Schuldenanhäufung" zu unterstellen.
Im Prüfungstermin überreichte die Schuldnerin eine Liste über ihre Einnahmen und Ausgaben in den letzten drei Monaten und versicherte, daß sie keine weiteren Einkünfte habe. Ihr wurde aufgegeben, bis zum 24. August 2001 "eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte" dem Treuhänder vorzulegen. Der Beteiligte zu 2 beantragte unter Bezugnahme auf seinen und den Antrag der Beteiligten zu 3 vom 7. Juli 2001 nochmals Versagung der Restschuldbefreiung. Sodann beschloß das Insolvenzgericht, daß die angemeldeten Forderungen schriftlich im Anschluß an den Termin geprüft werden sollten und die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung vertagt werde. Der Schuldnerin gab es Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. August 2001.
Am 2. August 2001 wurde der Schuldnerin rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt "in der Verbraucherinsolvenzsache wegen Berechnung des pfändbaren Einkommens" und "wegen Versagung der Restschuldbefreiung" gewährt. Der von der Schuldnerin beauftragte Rechtsanwalt
stellte mit Schriftsatz vom 7. September 2001 den Antrag, das Verlangen auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen, und machte unter Bezugnahme auf eine beigefügte "Betriebswirtschaftliche Auswertung der Firma M. E. " der Steuerberaterin der Schuldnerin geltend, der derzeit freiwillig gezahlte Betrag von 250 DM sei in Anbetracht der Pfändungsfreigrenzen und des Einkommens der Schuldnerin nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 16. November 2001 reichte der Treuhänder eine Aufstellung der Schuldnerin über ihre Einnahmen und Ausgaben im dritten Quartal 2001 ein. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 beanstandeten die Beteiligten zu 2 und 3, daß die Schuldnerin gar nicht daran denke , den Auflagen des Gerichts nachzukommen, und baten, den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung "jetzt schon" wegen fehlender Mitarbeit der Schuldnerin zurückzuweisen.
Mit Beschluß vom 7. Januar 2002 versagte das Insolvenzgericht der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Zur Begründung führte es aus, eine nachvollziehbare Darlegung von Einkommen und Ausgaben der Schuldnerin sei trotz Erinnerung nicht vorgelegt worden. Die von der Schuldnerin vorgelegten Übersichten ließen Art und Umfang der beruflich veranlaßten Einnahmen und Kosten nicht erkennen, so daß eine Überprüfung auch im Hinblick auf etwaig pfändbare Beträge nicht erfolgen könne. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Der erforderliche Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung liege in dem von dem Beteiligten zu 2 im Termin vom 19. Juli 2001 gestellten Antrag. Das Insolvenzgericht habe zu Recht angenommen, daß die Schuldnerin grob fahrlässig ihre nach der Insolvenzordnung bestehenden Mitwirkungs-
pflichten verletzt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde macht die Schuldnerin geltend, die Entscheidung des Beschwerdegerichts werfe Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung zu dem Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auf und verletze Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunftsoder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung während des Insolvenzverfahrens versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO), stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
1. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden ist, sind gemäß Art. 103a EGInsO die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Rest- schuldbefreiung nicht auf den im Prüfungstermin von dem Beteiligten zu 2 für sich und die Beteiligte zu 3 gestellten Antrag versagt werden. Der Antrag ist nicht, wie es § 290 Abs. 1 InsO vorsieht, im Schlußtermin gestellt worden. Eine Fallgestaltung, bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einem Schlußtermin abgesehen werden darf, ist nicht gegeben.

a) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im Schlußtermin zu hören, § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlußtermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters oder des Treuhänders im Schlußtermin erfolgen, damit für die gesamte Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 237 RegE). Die Frage, ob gleichwohl über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung bereits vor dem Schlußtermin entschieden werden kann, wenn dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (so OLG Köln ZInsO 2000, 334, 335; Ahrens , in: Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 289 Rn. 6a; Uhlenbruck /Vallender, InsO 12. Aufl. § 289 Rn. 17 m.w.Nachw.), stellt sich hier nicht, weil nicht eine Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung aus formellen Gründen erfolgt, sondern aufgrund des Versagungsantrages der Beteiligten zu 2 und 3 eine Sachentscheidung ergangen ist. Ein sol-
cher Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO aber erst im Schlußtermin gestellt werden. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO, die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann (allg. Ansicht , vgl. LG Nürnberg-Fürth ZVI 2002, 287; Frankfurter Kommentar/Ahrens, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 58; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 6. Aufl. Rn. 2107; HK-InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 290 Rn. 16; Kübler /Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 17, 18; Pape WM 2003, 361, 363; Uhlenbruck/Vallender aaO § 289 Rn. 18).
Anders als z.B. bei der Zurückweisung des Schuldnerantrags auf Restschuldbefreiung wegen eines nicht mehr behebbaren Zulässigkeitsmangels besteht bei einem auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützten Versagungsantrag auch kein Bedürfnis für eine Sachentscheidung vor dem Schlußtermin. Ob der Schuldner während des Insolvenzverfahrens ihm nach der Insolvenzordnung obliegende Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem Maße verletzt hat, das die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt, wird sich in aller Regel erst zum Zeitpunkt des Schlußtermins abschließend beurteilen lassen. Zwar enthält § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO neben dem Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung. Insbesondere hat die in der Begründung des Regierungsentwurfs auch bei diesem Versagungsgrund angesprochene Voraussetzung, daß die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 190/191), im Gesetzeswortlaut keinen Aus-
druck gefunden (für eine erweiternde Auslegung aber Ahrens, in: Kohte/Ahrens/Grote aaO § 290 Rn. 7; dagegen MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 74; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 70). Jedoch gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann (allg. Ansicht, vgl. LG Hamburg ZVI 2002, 33; AG Hamburg NZI 2001, 46, 47; Ahrens, in: Kohte/Ahrens/Grote aaO § 290 Rn. 47; Kübler/Prütting/Wenzel aaO § 290 Rn. 20; MünchKommInsO /Stephan, § 290 Rn. 74; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 19; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 72). Bei der Prüfung, ob eine so erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, daß die Restschuldbefreiung zu versagen ist, würde daher beispielsweise zu berücksichtigen sein, ob der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben im Verlaufe des Verfahrens berichtigt oder ergänzt oder eine zunächst versäumte Mitwirkung nachgeholt hat, bevor eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingetreten ist.

b) Von dem Erfordernis, daß der Versagungsantrag im Schlußtermin zu stellen ist und eine Entscheidung darüber erst danach ergehen darf (§ 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1 InsO), kann nur in den Fällen abgesehen werden, in denen es die Insolvenzordnung dem Insolvenzgericht gestattet, auf die Abhaltung eines Schlußtermins ganz zu verzichten. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.
aa) Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht gemäß § 312 Abs. 2 InsO anordnen, daß das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuld-
ners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich auch im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden (AG Hamburg NZI 2000, 336; Pape aaO; Uhlenbruck/ Vallender aaO § 290 Rn. 7). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 312 Abs. 2 InsO jedoch nicht vor.
Zwar handelt es sich hier um ein Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304 ff InsO a.F. Denn die Tätigkeit der Schuldnerin als Diplom-Psychologin erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, § 304 Abs. 2 InsO a.F. Ob bei einer Anzahl von 38 Gläubigern mit Forderungen in Höhe von insgesamt 426.522,30 DM zum Zeitpunkt der Antragstellung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein schriftliches Verfahren gemäß § 312 Abs. 2 InsO gegeben sein können, ist allerdings äußerst zweifelhaft. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an der erforderlichen ausdrücklichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens fehlt.
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 312 Abs. 2 InsO hat wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht beschwerdefähigen ) Beschluß zu erfolgen (vgl. Braun/Buck, InsO § 312 Rn. 10; Fuchs, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1718 Rn. 121; HKInsO /Landfermann aaO § 312 Rn. 7; Smid/Haarmeyer aaO § 312 Rn. 10; Uhlenbruck /Vallender aaO § 312 Rn. 72). Diese Entscheidung ist den Beteiligten bekannt zu geben.
bb) Im Eröffnungsbeschluß ist zwar der Hinweis erteilt worden, die Schuldnerin habe die Restschuldbefreiung beantragt und die Beteiligten er-
hielten Gelegenheit, "bis zum Prüfungstermin hierzu Stellung zu nehmen (§§ 289, 290 II InsO)". Selbst wenn dieser Hinweis der Vorbereitung dienen sollte, gegebenenfalls das Verfahren mit nur einem Termin durchzuführen, kann darin noch nicht die ausdrückliche Anordnung gesehen werden, nach dem Prüfungstermin das weitere Verfahren im ganzen oder einzelne Teile davon schriftlich durchzuführen, insbesondere auch über einen etwaigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne Abhaltung eines Schlußtermins im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
cc) Im Prüfungstermin selbst ist lediglich beschlossen worden, daß die Prüfung der angemeldeten Forderungen im Anschluß an den Prüfungstermin schriftlich erfolgen solle. Eine Entscheidung dahingehend, daß auch der Schlußtermin schriftlich durchgeführt werden solle, ist nicht getroffen worden. Ein dem Schlußtermin entsprechender Verfahrensabschnitt war auch nach Auffassung des Insolvenzgerichts ersichtlich noch nicht erreicht. Vielmehr wurde zunächst noch angeordnet, der Treuhänder solle den Marktwert des Autos der Schuldnerin weiter ermitteln. Ferner wurde der Schuldnerin aufgegeben, dem Treuhänder bis zum 24. August 2001 eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte vorzulegen. Der den Prüfungstermin beendende Beschluß, die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu vertagen und der Schuldnerin (auch insoweit) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. August 2001 zu geben, enthielt gleichfalls keine hinreichend deutliche Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 312 Abs. 2 InsO. Denn der prozessuale Begriff der "Vertagung" bedeutet , daß ein bereits begonnener Termin beendet und die mündliche Verhandlung in einem neuen Termin fortgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 227 Rn. 3). Wie die Rechtsbeschwerde in einem anderen Zu-
sammenhang mit ihrer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Recht ausführt, konnte die Schuldnerin den Hinweisen des Gerichts im Prüfungstermin nur entnehmen, daß dieses ihre Auskünfte für ergänzungsbedürftig halte, nicht aber, daß das Insolvenzgericht wegen Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bereits für gegeben erachte und über den Versagungsantrag der Beteiligten zu 2 und 3 nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren entschieden werden solle.

c) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 InsO) und das Insolvenzgericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist ( allg. Ansicht, vgl. Ahrens , in: Kohte/Ahrens/Grote aaO § 289 Rn. 7; Goetsch, in: Breutigam/Blersch/ Goetsch, InsO § 290 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 3), kann die Versagung der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens eines zulässigen , nämlich eines im Schlußtermin gestellten Gläubigerantrags keinen Bestand haben.

IV.


Der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des Insolvenzgerichts sind folglich aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der im Prüfungstermin vom 19. Juli 2001 gestellte Antrag der Beteiligten zu 2 und 3, die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 gebeten haben, der Schuldnerin "jetzt schon" die Restschuldbefreiung zu versa-
gen, ist als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung steht der Wiederholung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schlußtermin nicht entgegen.

V.


Sollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholt werden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, daß nach dem bisherigen Sachstand der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung nicht vorgeworfen werden kann. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen , beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
1. Das Beschwerdegericht hat angeführt, der Rechtspfleger habe in dem Prüfungstermin zu Recht beanstandet, daß die von der Schuldnerin vorgelegte Aufstellung nicht eindeutig betrieblichen und privaten Bereich trenne. Durch die Auflage, eine aussagefähige Abrechnung über die Einkünfte vorzulegen, habe sichergestellt werden sollen, das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig ermitteln zu können. Die von der Schuldnerin nach der Auflage des Rechtspflegers eingereichte weitere Aufstellung betreffend den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 entspreche in der Form genau der beanstandeten Aufstellung. Auch bei dieser Liste lasse sich nicht aus sich heraus nachvollziehen , in welchem Umfange beruflich bedingte und in welchem Umfange für die private Lebensgestaltung notwendige Kosten vorlägen. Erst recht lasse sich
nicht nachprüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt seien, und zwar aus beruflichen Gründen, da eben nicht angegeben sei, an wen Zahlungen erfolgten und aus welchem konkreten Anlaß. Da die erteilte Auflage zur Mitwirkung der Schuldnerin durch Vorlage einer aussagefähigen Aufstellung rechtmäßig gewesen sei (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), habe die Schuldnerin dadurch , daß sie dennoch wieder eine inhaltlich der ersten beanstandeten Aufstellung genau entsprechende vorgelegt habe, in schwerwiegender Weise gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen.
2. Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz", also nach der Insolvenzordnung voraus. Das Beschwerdegericht hat richtig gesehen, daß die Nichterfüllung einer gerichtlichen Anordnung nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führen kann, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, d.h. selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprach (ebenso Ahrens, in: Kohte /Ahrens/Grote aaO § 290 Rn. 46; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 73; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 69). Der Auffassung des Beschwerdegerichts , dies sei hier der Fall, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

a) Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Durch die von der Schuldnerin verlangte Auskunft wollen die Vorinstanzen sicherstellen, daß das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig ermittelt werden kann. Die verlangten Angaben sollen also ersichtlich der Ermittlung der Insolvenzmasse dienen. Diese umfaßt das gesamte Vermögen, das
dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, § 35 InsO, mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände , § 36 InsO. Für andere das Verfahren betreffende Verhältnisse kann die Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach Scheitern des Schuldenbereinigungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung sein.

b) Zur Ermittlung der Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 InsO a.F. bedarf es aber nicht der verlangten Auskunft, welche Ausgaben der Schuldnerin berufsbedingt und welche privat veranlaßt sind. Die Schuldnerin ist nach ihren Angaben als Diplom-Psychologin selbständig tätig und erzielt Einkünfte aus der Erstellung von Gutachten, der Erteilung von Unterricht und aus Betreuungen. Zur Insolvenzmasse gehören diese Einkünfte in ihrem vollen Umfange und nicht etwa nur, wie die Vorinstanzen ersichtlich angenommen haben, der sich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlaßten Ausgaben ergebende Gewinn. Die Honoraransprüche der Schuldnerin gegen Dritte, denen sie als Diplom-Psychologin Gutachten erstellt, Unterricht erteilt oder die sie betreut, sind nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste im Sinne des § 850i ZPO, und wie Gebührenansprüche freiberuflich tätiger Personen in vollem Umfange pfändbar; sie fallen daher ohne Abzüge in die Insolvenzmasse (zur Pfändbarkeit der Gebührenforderungen von Steuerberatern BGHZ 141, 173).
Einen unpfändbaren Anteil in Höhe (notwendiger) beruflich bedingter Ausgaben gibt es bei solchen Einkünften nicht. Der Schuldner kann allenfalls beantragen, daß ihm von den pfändbaren Vergütungen als Unterhaltsbedarf so viel belassen bleibt, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, § 850i Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO;
bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts sind Werbungskosten analog § 850a Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Stöber aaO § 850i Rn. 2). Die entsprechende Anwendung des § 850i ZPO ist durch § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. nunmehr ausdrücklich angeordnet; diese Vorschrift stellt lediglich die bereits zuvor geltende Rechtslage klar (vgl. Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf des InsOÄndG vom 26. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/5680, S. 6, 17). Ihr Regelungsgehalt ist daher auch auf vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar. Wird ein solcher Antrag gestellt - wie er hier möglicherweise in dem mit ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbundenen Gesuch der Schuldnerin gesehen werden kann, hinsichtlich ihrer persönlichen Ausgaben einen "Mehrbedarf für Erwerbstätige, Selbständige" anzunehmen -, so obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Schuldner, die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungsfreien Anteils darzulegen (zur Darlegungslast des Vollstreckungsschuldners vgl. Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 811 Rn. 33; Zöller/Stöber aaO § 811 Rn. 41). Kommt er seiner Darlegungslast insoweit nicht nach, hat dies lediglich zur Folge, daß eine Verringerung der zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850i ZPO unterbleibt. Hält das Gericht Ausgaben für nicht ausreichend dargelegt oder nachgewiesen , hat es sie nicht anzuerkennen. Dagegen darf dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht allein deswegen gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden, weil er die Voraussetzungen, nach denen ein Gegenstand gemäß § 36 InsO als unpfändbar nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht hinreichend dargelegt hat; dies verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Daß die Schuldnerin hinsichtlich ihrer zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte Auskunftspflichten verletzt hätte, ist bislang nicht festgestellt. Die Vorinstanzen haben vielmehr allein darauf abgestellt, es lasse sich nicht nachprüfen , ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt und aus beruflichen Gründen veranlaßt seien.

c) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Schuldnerin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Vergütungsansprüche gegen Dritte selbst eingezogen hat, obwohl ihr die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen verboten worden und die Verfügungsbefugnis auf den Treuhänder übergegangen ist. Denn der Treuhänder hat seinerseits nicht, wie das Insolvenzgericht gemäß § 148 Abs. 1 in Verbindung mit § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet hat, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung genommen, insbesondere weder den pfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin ermittelt noch die Einzahlung aller von Dritten eingezogenen Forderungsbeträge auf das Insolvenzkonto veranlaßt. Vielmehr hat er mit der Schuldnerin vereinbart, daß sie lediglich 250 DM als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen auf das Anderkonto zahlen solle. Diese Vereinbarung ist dem Insolvenzgericht mitgeteilt worden, ohne daß dieses auf einer Einziehung der Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte durch den Treuhänder auf das Insolvenzkonto bestanden hätte. Im Prüfungstermin vom 19. Juli 2001 ist der Schuldnerin ausweislich des Sitzungsprotokolls im Anschluß an ihre Erklärung, daß sie weiterhin bereit sei, monatlich 250 DM auf das Treuhandkonto zu überweisen, nur aufgegeben worden, eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte dem Treuhänder vorzulegen.

d) Die Schuldnerin führt zwar keine Praxis im eigentlichen Sinne, sondern übt ihre Tätigkeit als Diplom-Psychologin nach ihren Angaben nur durch gelegentliche Aufträge aus. Auch die Fortführung einer solchen nur gelegentlichen Tätigkeit kann aber im Interesse der Insolvenzgläubiger liegen. Dem Treuhänder, der grundsätzlich die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnimmt (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO), muß es daher möglich sein, mit dem Schuldner zu vereinbaren, daß er ihm, wenn dieser wie bisher gelegentlich Aufträge übernimmt, die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der bereits vorhandenen Insolvenzmasse oder aus den zukünftigen, gleichfalls zur Masse gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (zur Praxisfortführung bei Freiberuflern vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 47 ff., insbesondere Rn. 49 m.w.Nachw.).
Legt man die zwischen dem Treuhänder und der Schuldnerin hier getroffene Vereinbarung, eine monatliche Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen zu leisten, dahin aus, daß der Schuldnerin zunächst die Fortführung ihrer selbständigen Tätigkeit auf eigene Rechnung zu diesen Bedingungen gestattet sein solle, dann ist die Abrede, soweit es die Vorauszahlungen angeht, von der Schuldnerin eingehalten worden. Diese Vereinbarung steht zwar auch für die Schuldnerin ersichtlich ("Vorauszahlung") unter dem Vorbehalt, daß eine endgültige Ermittlung des "pfändbaren Einkommens", d.h. des an die Insolvenzmasse abzuführenden Anteils, aufgrund der quartalsweise jeweils aufzustellenden Abrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben noch erfolgen solle. Selbst wenn aber die Schuldnerin aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtet sein sollte, ihre beruflich bedingten Aufwendungen zu belegen, könnte ein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Denn bei derartigen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die
ihren Entstehungsgrund lediglich in einer Vereinbarung mit dem Treuhänder über die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit - sei es in einer laufenden Praxis oder durch Übernahme gelegentlicher Aufträge - haben, handelt es sich nicht um Pflichten "nach diesem Gesetz" im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (ebenso Runkel, Festschrift für Wilhelm Uhlenbruck, 2000, S. 315, 331).

VI.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Niederschlagung der Gerichtskosten folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kreft Richter am Bundesgerichtshof Raebel Kirchhof ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft
Kayser Bergmann

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Z. 1 wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, Az. 1 T 8/14,

abgeändert:

Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Rottweil vom 30. Dezember 2013, Az. 7 (4) IN 5/09, dahingehend

abgeändert,

dass der Wert für die Berechnung der Gerichtskosten festgesetzt wird auf:

816.052,22 EUR

2. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Beteiligte Z. 1 wendet sich mit der vom Landgericht Rottweil in dem Beschluss vom 25. März 2014 zugelassenen weiteren Beschwerde vom 15. April 2014 gegen den von den Vorinstanzen zu Grunde gelegten Geschäftswert für die Berechnung der Gerichtskosten. Insoweit wurde die Summe aller Einnahmen mit 2.811.547,38 EUR berücksichtigt einschließlich der gesamten Bruttoeinnahmen während der Betriebsfortführung im laufenden Insolvenzverfahren und des Wertes der Absonderungsrechte von 388.417,89 EUR, obwohl ein Überschuss aus der Betriebsfortführung und nach der Abfindung der Aus- und Absonderungsrechte nicht erzielt werden konnte. Deswegen belaufe sich - nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - die auch für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche Berechnungsmasse lediglich auf 816.052,22 EUR.
Zur Sachverhaltsdarstellung im einzelnen wird verwiesen auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, das der weiteren Beschwerde am 22. April 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zu Grunde gelegten Geschäftswert wendet und sich nach dem Verfahren der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung des GKG richtet (§ 71 Abs. 3 GKG), hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren beträgt im Hinblick auf den nicht erzielten Gewinnüberschuss aus der Betriebsfortführung und eines nach Befriedigung der Absonderungsrechte fehlenden Restwertes nicht 2.811.547,38 EUR, sondern lediglich 816.052,22 EUR.
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine gleichlautende Formulierung für die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EGInsO vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) und zur InsO vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters - sowie, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig machen.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 65 InsO) ist in § 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters im einzelnen definiert. Dabei wird die maßgebliche Masse u.a. wie folgt bestimmt:
"§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV:... Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV: Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
10 
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
11 
a) ...
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt."
12 
Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
13 
Der in den vorherigen Zitaten im einzelnen begründeten Rechtsauffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
14 
Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
15 
Ein Abstellen auf den Begriff der Insolvenzmasse gemäß §§ 35-37 InsO, wonach das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), ist nicht angezeigt, weil § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und die §§ 35 ff. InsO unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll, d.h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG enthält dagegen den Zusatz, dass es auf den Wert der Insolvenzmasse "zur Zeit der Beendigung des Verfahrens" (Teilungsmasse) ankommt (vgl. die die herrschende Meinung belegenden vorherigen Zitate aus Rechtsprechung und Literatur; Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 35 InsO Rn. 47a, und BGH NJW 2003, 2167, befassen sich mit dem Umfang des Insolvenzbeschlags, d.h. mit dem Begriff der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO).
16 
Im übrigen entspricht die Regelung in § 1 InsVV bezüglich der Absonderungsrechte derjenigen in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, wonach Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt werden bei der Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Hieraus ergibt sich bereits ohne weiteres, dass vorliegend mangels eines verbleibenden Restwertes nach Befriedigung der Absonderungsrechte diese nicht mit 388.417,89 EUR in die als Berechnungsgrundlage dienende Insolvenzmasse einbezogen werden durften.
17 
Nachdem Gleiches entsprechend den obigen Ausführungen auch für die Bruttoeinnahmen aus der Betriebsfortführung von 1.607.077,27 EUR gilt, war auf die - gegen den zu Grunde gelegten und für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebenden Gegenstandswert gerichtete - weitere Beschwerde unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen der Geschäftswert in Höhe von 816.052,22 EUR festzusetzen. Aus diesem sind nunmehr die Gerichtskosten zu berechnen.
18 
Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.