Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - 21 W 2/17

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 09.11.2016, Az. 7 T 2678/16, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Streit ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren, hier der Schuldnerin L. Direktmarketing GmbH, bei Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter. Dabei ist streitig, ob sich der - den Streitwert bestimmenden - Wert der Insolvenzmasse nach dem gesamten Umsatz in diesem Zeitraum bestimmt oder ob auch die in diesem Zeitraum entstandenen Kosten in Abzug zu bringen sind.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 21.01.2016 (Bl. 274 d.A.) wurde das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Mit Schlusskostenrechnung vom 05.01.2016 waren die Verfahrenskosten in Höhe von 15.060 € anhand eines Wertes von 1.111.008,00 € berechnet worden (Kostenheft). Der Insolvenzverwalter zahlte den Betrag am 20.01.2016.

Hiergegen legten der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin S. Erinnerung ein, der das Amtsgericht nach Erholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.02.2016 (Bl. 281 d.A.) am 17.03.2016 nicht abgeholfen hat (Bl. 283 d.A.).

Mit Beschluss vom 11.05.2016 (Bl. 284 d.A.) setzte das Amtsgericht Wolfratshausen - Rechtspfleger - den Geschäftswert für das Verfahren auf 186.078,19 € fest. Dieser Betrag ergab sich aus den Einnahmen abzüglich der im Fortführungszeitraum angefallenen Ausgaben.

Hiergegen legte der Bezirksrevisor am 21.5.2016 (Bl. 287 d.A.) Beschwerde ein und beantragte, den Geschäftswert auf 1.114.390 € festzusetzen.

Mit Beschluss vom 04.07.2016 (Bl. 292/295 d.A.) gab das Landgericht München II durch den Einzelrichter der Beschwerde statt und setzte den Geschäftswert wie vom Bezirksrevisor beantragt fest.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 erhob ein Notar a.D. als bevollmächtiger Vertreter der Gemeinschuldnerin Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss (Bl. 298/299 d.A.) und beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Auf die Gegenvorstellung hin hob der Einzelrichter mit Beschluss vom 04.11.2016 den Beschluss vom 04.07.2016 auf und übertrug das Verfahren bei dem Landgericht München II auf die Kammer (Bl. 309/312 d.A.). Diese änderte mit Beschluss vom 09.11.2016 den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 11.05.2016 dahingehend ab, dass der Streitwert - wie bereits mit dem aufgehobenen Beschluss vom 04.07.2016 - auf 1.114.390.- € festgesetzt wurde (Bl. 313/321 d.A.) und ließ die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zu.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 legte die Insolvenzschuldnerin Beschwerde gegen die Festsetzung ein, die sie damit begründete, die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 08.08.2012 habe heftigen Widerspruch erfahren. In der Rechtsprechung werde überwiegend vertreten, dass es bei Betriebsfortführung für die Wertfestsetzung auf den Überschuss ankomme. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 09.12.2016 (Bl. 326/330 d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 30.12.2016 (Bl. 331/333 d.A.) half das Landgericht der Beschwerde nicht ab.

II.

Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 3 GKG. Diese ist zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet:

Auf den Beschluss des Landgerichts vom 09.11.2016, ergänzt durch den Nichtabhilfebeschluss vom 30.12.2016, wird vollumfänglich verwiesen. Er ist umfassend und überzeugend begründet und setzt sich mit der - wie der Senat nicht verkennt - vielfach vertretenen anderen Auffassung auseinander (vgl etwa OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 3 W 739/13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 W 20/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14). Auf die Ausführungen in der Beschwerde und im Hinblick auf ein weiteres beim Oberlandesgericht München anhängiges Beschwerdeverfahren sind noch folgende Anmerkungen veranlasst:

1. Das Landgericht Ingolstadt hat in einer dem 11. Senat des Oberlandesgerichts München vorliegenden Entscheidung (Beschluss vom 03.11.2016, Az. 22 T 899/16, noch nicht entschiedenes Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht München Az. 11 W 2068/16) ebenfalls umfassende und überzeugende Ausführungen dazu gemacht, warum die Kosten der Betriebsfortführung bei der Ermittlung des Gebührenwertes des Insolvenzverfahrens nicht abzuziehen sind. Es führt nämlich aus, dass aus den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber für Gericht und Insolvenzverwalter eine einheitliche Vergütung angestrebt hat, wie es jedoch vielfach vertreten wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr sollte die Vergütung so ausgestaltet werden, dass sämtliche Verwertungsarten für den Verwalter gleichrangig sind. Er sollte auf Grund der Vergütungsstruktur nicht dazu veranlasst werden, ein bestimmtes Verfahrensergebnis vor einem anderen zu bevorzugen. Hierauf bezieht sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2443, dort S.130: „Zu § 74 Vergütung des Insolvenzverwalters“) die „Einheitlichkeit des Insolvenzverfahrens“ und nicht, wie auch das Landgericht München II im vorliegenden Verfahren zutreffend ausführt, auf Gerichtsgebühren und Insolvenzverwaltergebühren, welche strukturell vollkommen verschieden voneinander sind.

2. Zudem gilt, dass der InsO kein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen ist, wonach die maßgebliche Insolvenzmasse „zur Zeit der Beendigung des Verfahrens“ (§ 58 Abs. 1 GKG, insoweit gleichlautend mit § 63 Abs. 1 S. 2 InsO) um die Kosten der Betriebsfortführung zu bereinigen sei. Das Landgericht führt hierzu in dem angegriffenen Beschluss (ebenso auch das Landgericht Ingolstadt in dem oben genannten Beschluss) vollkommen zutreffend aus, dass es auch bei der Vergütung des Insolvenzverwalters gerade nicht dem Regelfall entspricht, dass Masseverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV: „Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt“. Lediglich für die Betriebsfortführung enthält § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV eine Sonderregelung, nach welcher „der Überschuss“ maßgeblich ist (Einführung eines erfolgsorientierten Merkmals zur Motivierung des Insolvenzverwalters). Diese Regelung ist aber nicht abschließend: In den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat, die Masse aber nicht entsprechend größer geworden ist, kann der Insolvenzverwalter einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV verlangen (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 11 W 832/12). Einen solchen hat der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall im Übrigen auch erhalten (rechtskräftige Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters vom 05.01.2016, Bl. 267 d.A.: Zuschlag von 25% für die Fortführung des Unternehmens). Für die Gerichtsgebühren gibt es solche Differenzierungsmöglichkeiten gerade nicht. Es ist daher dem Landgericht dahingehend zu folgen, dass sich eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift bei der Bemessung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts verbietet.

3. In Hinblick auf obige Ausführungen überzeugt auch die unter anderem von Grub in NZI 2012, 949 vertretene Argumentation nicht, wonach sich aus der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV (Schätzwert bei vorzeitiger Beendigung) ergebe, dass der Wert der Insolvenzmasse derjenige sein müsse, der den Insolvenzgläubigern und Massegläubigern bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Verfügung steht. Zutreffend ist, wie bereits ausgeführt, dass der entscheidende Wert der „Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens“ ist, § 58 GKG. Der Senat teilt allerdings nicht die Schlussfolgerung Grubs „Nachdem es eine vergleichbare Regelung für die Gerichtskosten nicht gibt, wird § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV auch für deren Ermittlung zugrunde gelegt“ (Grub, aaO, 951). Vielmehr kann dieser Schluss mit gleicher Berechtigung auch entgegengesetzt gezogen werden: Der Gesetzgeber hat in § 65 InsO ausdrücklich eine Verordnungsermächtigung für die Gebühr des Insolvenzverwalters ausgesprochen, um dessen Vergütung im Einzelnen zu regeln. Er hat dabei nicht allgemein vorgegeben, dass Masseverbindlichkeiten und Kosten bei der Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abzuziehen sind. Für die Gerichtsgebühren gibt es eine solche Verordnungsermächtigung nicht. Insoweit verbleibt es allein bei der gesetzlichen Regelung des § 58 GKG.

4. Auch das vielfach - auch von der Beschwerdeführerin - vorgebrachte Argument, die vorgenommene Wertfestsetzung könne den Sanierungszweck durch die Höhe der Gerichtsgebühren gefährden, greift nicht durch, denn dies gilt letztlich für alle anfallenden Kosten und Gebühren. So sind etwa im vorliegenden Verfahren die Gebühren für den Insolvenzverwalter um ein Vielfaches höher als die Gerichtsgebühren. Ein überzeugendes Argument gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 58 GKG ergibt sich daraus nicht.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist kostenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 68 Abs. 3 GKG.

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Tenor I. Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vom 21.5.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts Wolfratshausen vom 11.5.2016 dahingehend abgeändert, dass der Wert für die Gerichtsgebühren auf € 1.

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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vom 21.5.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts Wolfratshausen vom 11.5.2016 dahingehend abgeändert, dass der Wert für die Gerichtsgebühren auf € 1.114.390,- festgesetzt wird.

II. Dr. J. S. wird als Bevollmächtigter zurückgewiesen.

III. Die weitere Beschwerde zum OLG München wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 8.11.2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Betrieb wurde im weiteren Lauf des Verfahrens fortgeführt.

Am 5.1.2016 erging dann Schlusskostenrechnung für das Insolvenzverfahren. Ausgehend von einem der Rechnung zugrunde gelegten Wert (der Insolvenzmasse) von 1.111.008,- € beliefen sich die gesamten Kosten auf € 18.441,96.

Mit Beschluss vom 21.1.2016 war das Verfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben worden.

Mit Schreiben vom 27.1.2016 legte die Schuldnerin gegen die Schlusskostenrechnung/den Kostenansatz Rechtsmittel ein. Sie trägt vor, dass im Fall der Betriebsfortführung der erwirtschaftete Überschuss maßgeblich sei. Der Bezirksrevisor nahm am 11.2.2016 Stellung. Mit Beschluss vom 11.5.2016 legte das Insolvenzgericht sodann den Geschäftswert gem. § 63 I GKG für die Berechnung der Gerichtsgebühren auf € 184.078,19 fest.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse vom 21.5.2016, die das Ziel verfolgt, den Geschäftswert auf € 1.114.390,- festzusetzen, weil maßgeblich nicht der Reinerlös als Geschäftswert, sondern der Umsatz im Zeitraum der Betriebsfortführung sei.

Mit Beschluss vom 4.7.2016 hat der Einzelrichter der Kammer über die Beschwerde entschieden. Mit Schreiben vom 22.7.2016 legte der Schuldnervertreter Gegenvorstellung ein und beantragte eine Entscheidung unter Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Daraufhin hob der Einzelrichter mit Beschluss vom 4.11.2016 den Beschluss vom 4.7.2016 auf und übertrug die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde vom 21.5.2016 auf die Kammer.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Staatskasse hat auch in der Sache Erfolg.

Maßgeblich für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist der Gesamtumsatz, also die Summe der Einnahmen während der Unternehmensfortführung und nicht der nach Abzug der Ausgaben verbleibende Überschuss, wie dies § 1 II Nr. 4 b InsVV für die Vergütung des Verwalters vorsieht.

Dies ergibt sich aus § 58 GKG, der auf die Insolvenzmasse abstellt.

1. Dabei ist der Begriff der Insolvenzmasse so zugrunde zu legen, wie er in §§ 35 ff InsO beschrieben ist, gegebenenfalls in der Ausprägung, die er in der Rechtsprechung erfahren hat. Während des Insolvenzverfahrens erzielte Einkünfte (sogenannter Neuerwerb) gehört danach in vollem Umfang zur Insolvenzmasse und nicht nur in Höhe des sich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlassten Ausgaben ergebenden Gewinns, vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2002, IX ZB 388/02).

Ein eigenständiger kostenrechtlicher Begriff ist nicht zu bilden, so lange keine funktionale Abweichung dazu zwingt. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber diesen Begriff (sowohl im GKG als auch in der InsO) verwendet, spricht dafür, die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu respektieren.

2. Keinen Grund für ein abweichendes kostenrechtliches Verständnis bieten insbesondere „Gleichlaufüberlegungen“ im Zusammenhang mit der InsVV, da Gerichtsgebühren und die Vergütung des Insolvenzverwalters strukturell vollkommen verschieden sind und nicht miteinander verglichen werden können. Gerichtsgebühren sind öffentliche Abgaben, keine Entgelte und fallen deswegen ohne Rücksicht auf den dafür entstehenden Aufwand des Gerichts an, vgl. Hartmann, KostG 46. Aufl. 2016, Einl. II A Rz 4.

Die Insolvenzverwaltervergütung ist demgegenüber eine echte leistungsbezogene Vergütung, wie die grundsätzliche Struktur der InsVV belegt. Ähnlich wie im Anwendungsbereich des RVG leitet sich von einer großen Masse ein höherer Aufwand und eine größere Verantwortung, d. h. ggf. Haftung, des Verwalters ab (Kalkmann in: Graf-Schlicker, InsO, § 1 InsVV, Rn. 1).

Darüberhinaus stellt die Regelung des § 1 II Nr. 4 b InsVV eine Ausnahme von dem auch in Abs. I dieser Vorschrift statuierten Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Masseverbindlichkeiten dar, mit dem (jedenfalls bei Erzielung eines Überschusses) nach Haarmeyer, InsVV, § 1 Rz 92, ein erfolgsorientiertes Merkmal in die Vergütung des Verwalters einfließen soll. Insoweit verbietet sich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei der Bemessung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertes.

Zwar ist fraglich, ob der Insolvenzverwalter durch diese Regelung in der Praxis oftmals begünstigt wird, da die Masse häufig geringer sein wird, vgl. Keller, Heidelberger Komm. zur InsO, 8. Aufl., § 1 InsVV, Rz 32 und 34. Häufig sind die gesamten Masseverbindlichkeiten höher als die Einnahmen und es mindert sich die Berechnungsgrundlage durch den Abzug der Masseverbindlichkeiten stärker als sie sich durch einen hinzuzurechnenden Überschuss erhöht, weshalb der Insolenzverwalter häufig zu einer Kompensation nach § 3 InsVV greifen können und müssen wird, Keller, a.a.O. Zumindest aber soll durch die Vorschrift der Verwalter selbstverständlich weiter motiviert werden, einen möglichst hohen Überschuss zu erzielen. Dies ist für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren jedoch ohne Bedeutung.

3. Das OLG München verweist in der Entscheidung vom 8.8.2012, 11 W 832/12, auch nachvollziehbar darauf, dass ein kostenmäßiger „Gleichlauf“ zwischen der Regelung der Gerichtskosten in einem förmlichen Gesetz und der Regelung der Verwaltervergütung in einer Verordnung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsqualität nicht zwingend geboten ist. Es erscheint auch der Kammer systematisch durchaus korrekt, den Begriff der Insolvenzmasse im GKG mit dem entsprechenden Begriff in der Insolvenzordnung gleichzusetzen und sich nicht an der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung zu orientieren.

4. Unabhängig von der Rechtsnormqualität der InsVV ist außerdem zu beachten, dass es sich bei § 1 II Nr. 4 b InsVV um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. Keller in Heidelberger Komm. zur InsO, 8. Aufl., § 1 InsVV, Rz 33), die grds., d.h. auch hinsichtlich ihrer Ausstrahlungswirkung, eng auszulegen ist.

5. a. Die Kammer sieht die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung und auch einer Gefährdung des Sanierungszweckes durch zu hohe Gerichtsgebühren, vgl. OLG Düsseldorf, ZinsO 2015, 1581. Dies kann aber nicht dazu führen, die grundsätzlich zweistufige Struktur der Gebührenermittlung im Gerichtskostenrecht aufzugeben. Die hier allein maßgebliche Festsetzung des Geschäftswertes hat sich an Systematik und Wortlaut des Gesetztes zu orientieren. Unerwünschten Auswirkungen der letztlich anfallenden Gebühren muss gegebenenfalls mit anderen kostenrechlichen Maßnahmen begegnet werden, nicht aber mit einer Veränderung des Geschäftswertes. Gegebenenfalls muss der Gesetzgeber tätig werden.

b. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn im Einzelfall durch die Festsetzung des Geschäftswertes im Ergebnis eine „erdrückende Gebühr“ geschaffen würde, die grundrechtlich geschützte Positionen, wie etwa das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, berühren würde, kann dahinstehen. Diesbezüglich wurde konkret weder vorgetragen, noch ist angesichts des Umsatzes der Schuldnerin von einer ernsthaften Gefährdung auszugehen, zumal die Befriedigung der Gerichtskosten zunächst zu Lasten der übrigen Gläubiger geht.

6. Die gesetzgeberischen Erwägungen im Rahmen der Neuschaffung des § 74 InsO, vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 12/2443, S.130 sowie den Gesetzentwurf zu EGInsO (BT-Drucksache 12/3803, S.72 vermögen schließlich entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.4.2014, 8 W 149/14) die Gegenauffassung auch nicht zu stützen. Aus Sicht der Kammer bezieht sich die in den Materialien betonte Einheitlichkeit des Insolvenzverfahrens nicht auf einen Gleichlauf im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage bei der Gerichtskostenbestimmung und der Verwaltervergütung, sondern auf die verschiedenen gleichrangigen Verwertungsarten. Der Gesetzgeber hat hier ausgeführt, dass die Vergütungsstruktur - betreffend die zu regelnde Vergütung des Insolvenzverwalters (!) - einheitlich „so ausgestaltet sein soll, dass der Verwalter nicht gehalten sein soll, ein Verfahrensergebnis vor dem anderen zu bevorzugen.“ Dies, insbesondere aber auch die Vereinheitlichung des für die Bemessung maßgeblichen Zeitpunktes, insoweit sollte nach der Begründung ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abgestellt werden, waren die tragenden Gründe im Rahmen von § 74 InsO, vgl. auch hierzu OLG Düsseldorf vom 27.7.2010, I-10 W 60/10, 10 W 60/10. Eine in jeder Hinsicht einheitliche Behandlung im Hinblick auf die Gerichtskosten und damit eine Definition des gebührenrechlichen Massebegriffes dürfte hingegegen nicht Gegenstand der gesetzgeberischen Erwägungen zu § 74 InsO gewesen sein. Der amtlichen Begründung zu § 1 InsVV sind keine weiterführenden Erwägungen zu entnehmen. Dort wird auf § 2 der bisherigen Vergütungsverordnung Bezug genommen. Die amtliche Begründung hierzu, Bundesanzeiger Nr. 127 vom 6.7.1960, S. 4 ff führt hierzu unter Ziff. V 1 a ebenfalls nicht näher zur besonderen Regelung für den Fall der Unternehmensfortführung aus, sondern verweist wiederum auf die „bisherigen Vorschriften“, worunter insbesondere die vom Reichsjustizminister ausgegebenen „Richtlinien für die Vergütung des Konkurs- und Vergleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und Gläubigerbeirates“ aus dem Jahr 1936 fallen dürften, vgl. die amtliche Begründung zur Vergütungsverordnung für Konkursverwalter aus dem Jahr 1960 Ziff. II 1. Insoweit ist weiterer Erkenntnisgewinn nicht möglich.

Aus diesen Gründen ist im Ergebnis an der vom OLG München, dem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.7.2010, I-10 W 60/10, 10 W 60/10 und dem LG Konstanz, NZI 2013, 494 und von Hartmann (Kostengesetze, 48.Auflage, § 58 GKG Rz 2) vertretenen Auffassung festzuhalten.

7. Die Summe der Erlöse beläuft sich vorliegend ric htigerweise auf € 1.114.390,- und nicht, wie in der Kostenrechnung zugrunde gelegt, auf 1.111.008,- €. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von € 3.381,96 mindert (entgegen den Erwägungen, die offenbar der Kostenrechnung zugrunde liegen) den Wert nicht.

III.

Die Zurückweisung von Hr. Dr. S. beruht auf § 79 III ZPO.

Die Vorschrift ist gem. §§ 68 I 5, 66 Abs. V S.2 GKG, § 4 InsO anwendbar.

Hr. Dr. S. gehört als Notar a.D. und Vater der Lebensgefährtin des Geschäftsführers, vgl. Bl. 235 d.A., nicht zu dem in § 79 II ZPO aufgeführten Personenkreis. Die Zurückweisung ist nach dem Gesetz zwingend, hat aber gem. § 79 III S.2 ZPO keine Auswirkungen auf die wirksam eingelegte Beschwerde.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die richtige Gebührenberechnung bei Unternehmensfortführung berührt das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechtes. Die Frage kann sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und ist für die betroffenen Schuldner, aber auch für die Gläubiger im Hinblick auf die Schmälerung der Masse von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Darüberhinaus besteht angesichts der divergierenden Auffassungen der Oberlandesgerichte ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Rechtsprechung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 III.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Z. 1 wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, Az. 1 T 8/14,

abgeändert:

Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Rottweil vom 30. Dezember 2013, Az. 7 (4) IN 5/09, dahingehend

abgeändert,

dass der Wert für die Berechnung der Gerichtskosten festgesetzt wird auf:

816.052,22 EUR

2. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Beteiligte Z. 1 wendet sich mit der vom Landgericht Rottweil in dem Beschluss vom 25. März 2014 zugelassenen weiteren Beschwerde vom 15. April 2014 gegen den von den Vorinstanzen zu Grunde gelegten Geschäftswert für die Berechnung der Gerichtskosten. Insoweit wurde die Summe aller Einnahmen mit 2.811.547,38 EUR berücksichtigt einschließlich der gesamten Bruttoeinnahmen während der Betriebsfortführung im laufenden Insolvenzverfahren und des Wertes der Absonderungsrechte von 388.417,89 EUR, obwohl ein Überschuss aus der Betriebsfortführung und nach der Abfindung der Aus- und Absonderungsrechte nicht erzielt werden konnte. Deswegen belaufe sich - nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - die auch für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche Berechnungsmasse lediglich auf 816.052,22 EUR.
Zur Sachverhaltsdarstellung im einzelnen wird verwiesen auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, das der weiteren Beschwerde am 22. April 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zu Grunde gelegten Geschäftswert wendet und sich nach dem Verfahren der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung des GKG richtet (§ 71 Abs. 3 GKG), hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren beträgt im Hinblick auf den nicht erzielten Gewinnüberschuss aus der Betriebsfortführung und eines nach Befriedigung der Absonderungsrechte fehlenden Restwertes nicht 2.811.547,38 EUR, sondern lediglich 816.052,22 EUR.
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine gleichlautende Formulierung für die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EGInsO vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) und zur InsO vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters - sowie, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig machen.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 65 InsO) ist in § 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters im einzelnen definiert. Dabei wird die maßgebliche Masse u.a. wie folgt bestimmt:
"§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV:... Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV: Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
10 
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
11 
a) ...
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt."
12 
Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
13 
Der in den vorherigen Zitaten im einzelnen begründeten Rechtsauffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
14 
Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
15 
Ein Abstellen auf den Begriff der Insolvenzmasse gemäß §§ 35-37 InsO, wonach das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), ist nicht angezeigt, weil § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und die §§ 35 ff. InsO unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll, d.h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG enthält dagegen den Zusatz, dass es auf den Wert der Insolvenzmasse "zur Zeit der Beendigung des Verfahrens" (Teilungsmasse) ankommt (vgl. die die herrschende Meinung belegenden vorherigen Zitate aus Rechtsprechung und Literatur; Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 35 InsO Rn. 47a, und BGH NJW 2003, 2167, befassen sich mit dem Umfang des Insolvenzbeschlags, d.h. mit dem Begriff der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO).
16 
Im übrigen entspricht die Regelung in § 1 InsVV bezüglich der Absonderungsrechte derjenigen in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, wonach Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt werden bei der Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Hieraus ergibt sich bereits ohne weiteres, dass vorliegend mangels eines verbleibenden Restwertes nach Befriedigung der Absonderungsrechte diese nicht mit 388.417,89 EUR in die als Berechnungsgrundlage dienende Insolvenzmasse einbezogen werden durften.
17 
Nachdem Gleiches entsprechend den obigen Ausführungen auch für die Bruttoeinnahmen aus der Betriebsfortführung von 1.607.077,27 EUR gilt, war auf die - gegen den zu Grunde gelegten und für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebenden Gegenstandswert gerichtete - weitere Beschwerde unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen der Geschäftswert in Höhe von 816.052,22 EUR festzusetzen. Aus diesem sind nunmehr die Gerichtskosten zu berechnen.
18 
Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Tenor

1. Die Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 09.05.2016, Az. IN 607/05, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik.

Aufgrund des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.03.2006, Az. IN 607/05, wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Während der Insolvenzverwaltung wurde das Unternehmen fortgeführt.

Mit Kostenrechnung vom 14.09.2015, KR XV, setzte das Amtsgericht Ingolstadt für die Berechnung der Durchführungsgebühr gem. Nr. 2320 KV-GKG einen Berechnungswert in Höhe von 483.116,77 € an. Bei der Wertberechnung wurden sämtliche mit der Betriebsfortführung erzielten Einnahmen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen die durch die Unternehmensfortführung entstandenen Ausgaben.

Der Insolvenzverwalter erhob gegen die Kostenrechnung Erinnerung und beantragte, den Berechnungswert um die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten zu bereinigen. Nach Ansicht des Insolvenzverwalters sei nach Abzug der Kosten mithin eine bereinigte Aktivmasse in Höhe von 216.228,34 € zugrunde zu legen.

Der Bezirksrevisior bei dem Landgericht Ingolstadt wurde angehört: Er sprach sich gegen einen Abzug der Kosten aus. Die zuständige Kostenbeamtin half der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht ab und legte die Akte dem zuständigen Rechtspfleger gem. § 66 Abs. 1 GKG zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 09.05.2016 wies das Amtsgericht Ingolstadt die Erinnerung vom 22.03.2016 gegen die Schlusskostenrechnung vom 14.09.2015 zurück.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 10.06.2016, eingegangen beim Amtsgericht Ingolstadt am 14.06.2016. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung sich lediglich auf eine Entscheidung des OLG München vom 08.08.2012 - 11 W 832/12 stütze, jüngere gegenläufige Entscheidungen jedoch unberücksichtigt lasse (OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - I - 15 W 198/12; OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013 - 3 W 793/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - 12 W 630/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14). Zwar umfasse der Begriff der Insolvenzmasse nach §§ 35-37 InsO das gesamte Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange. Auf den Begriff der Insolvenzmasse nach § 35 InsO dürfe bei der Gebührenerhebung für das Insolvenzverfahren gem. § 58 GKG indes nicht abgestellt werden. Denn § 35 InsO verfolge einen abweichenden Regelungszweck. § 35 InsO stelle nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiere, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden solle, d. h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstrecke. § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG enthalte hingegen den Zusatz, dass es auf den Wert der Insolvenzmasse „zur Zeit der Beendigung des Verfahrens“ (Teilungsmasse) ankomme. Für diesen seien aber die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Anzusetzen sei daher die bereinigte Bruttoaktivmasse von 216.228,34 €.

Das Amtsgericht Ingolstadt half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Ingolstadt zur Entscheidung über die Beschwerde vom 10.06.2016 vor.

II.

Die gem. § 66 Abs. 2 GKG gegen den angefochtenen Beschluss statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht Ingolstadt ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München mit Recht davon ausgegangen, dass ein Abzug der durch die Betriebsfortführung entstandenen Kosten nicht stattfindet.

1. Gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Uneinigkeit, wie der Wert der Insolvenzmasse i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG im Fall der Betriebsfortführung zu bestimmen ist.

Nach einer Ansicht, welcher auch das Oberlandesgericht München folgt, ist für die Wertbestimmung auf sämtliche Einkünfte ohne Abzug der durch die Betriebsfortführung verursachten Kosten abzustellen (OLG München, Beschluss vom 08.08.2012 - 11 W 832/12 im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010 - 10 W 60/10).

Nach anderer Ansicht ist für den Wert der Insolvenzmasse der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss maßgeblich, d. h. der während der Betriebsfortführung erwirtschaftete Gewinn (“Reinerlös“, OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2014 - 12 W 640/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2012 - 3 W 286/11; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - I-15 W 198/12 m. w. N.; OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013 - 3 W 739/13).

2. Die letztgenannte Ansicht beruft sich unter Heranziehung der Gesetzessystematik und der Intention des Gesetzgebers im Wesentlichen darauf, dass die Grundlagen der Wertberechnung der Verwaltervergütung und der Gerichtskosten nicht voneinander abweichen könnten:

Hierfür spreche zunächst der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach sich die Verwaltervergütung ebenfalls nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens richte. Aufgrund der gleichlautenden Formulierung sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und für die Gerichtskosten habe schaffen wollen. Bei der Vergütung des Insolvenzverwalters habe der Gesetzgeber jedoch für den Fall der Betriebsfortführung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b) InsVV ausdrücklich bestimmt, dass nur der Überschuss zu berücksichtigen ist, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Entsprechendes müsse für die Berechnung der Gerichtskosten gelten (vgl. OLG Koblenz und OLG Stuttgart, a. a. O.).

Vorstehendes werde durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum EGInsO vom 24.11.1992 (BT-Drs. 12/3803, S. 72) und zur InsO vom 15.04.1992 (BT-Drs. 12/2443, S. 130) habe der Gesetzgeber ausgeführt, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein solle - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens mache auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.).

Auf den Begriff der Insolvenzmasse nach §§ 35-37 InsO sei hingegen nicht abzustellen, weil § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG und die §§ 35-37 InsO unterschiedliche Regelungszwecke verfolgten. § 35 InsO stelle nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens ab, sondern definiere, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden solle und auf welche Vermögensbestandteile sich die Beschlagnahme erstrecke (vgl. OLG Hamm, a. a. O.).

Schließlich ergebe sich aus dem Wortlaut „Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens“, dass es sich hierbei um die bei Abschluss des Verfahrens vorhandene Teilungsmasse handele. Es widerspreche dem Wortsinn, solche Werte der Insolvenzmasse hinzuzurechnen, die am Ende des Verfahrens nicht mehr vorhanden seien (OLG Hamm, a. a. O.).

3. Vorstehende Ansicht überzeugt nicht.

a) Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für Gericht und Verwalter eine einheitliche Vergütungsstruktur angestrebt hat.

Die Intention des Gesetzgebers war vielmehr eine andere: Die Vergütungsstruktur des Verwalter sollte so ausgestaltet werden, dass er sämtliche Verwertungsarten - (1) Liquidation, (2) übertragene Sanierung des Schuldnerunternehmens oder (3) Sanierung des Schuldners - als gleichrangig ansieht. Der Verwalter sollte aufgrund der Vergütungsstruktur nicht dazu veranlasst werden, ein Verfahrensergebnis vor dem anderen zu bevorzugen. Diese Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens hat nach Ansicht des Gesetzgebers eine neue einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur erforderlich gemacht (vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 130). Während nach früherem Recht der Vergleichsverwalter etwa eine Vergütung nach dem Aktivvermögen zu Beginn des Verfahrens erhalten hat, der Konkursverwalter hingegen eine Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens, wurde insoweit eine Vereinheitlichung angestrebt, als mit der Neuregelung der Wert bei Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein sollte (BT-Drs. a . a. O.).

Rein tatsächlich wäre eine einheitliche Vergütungsstruktur für Gericht und Verwalter ohnehin nicht zu erreichen, da der Insolvenzverwalter eine Staffelvergütung nach § 2 InsVV erhält, für das Insolvenzverfahren jedoch Gerichtsgebühren nach dem Kostenverzeichnis des GKG anfallen.

b) Ein allgemeiner Rechtssatz, dass die für § 58 GKG und § 63 InsO maßgebliche Insolvenzmasse um die Kosten der Betriebsfortführung zu bereinigen sei, ist der InsVV nicht zu entnehmen.

Auch bei der Vergütung des Verwalters entspricht es dem Regelfall, dass Masseverbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht werden, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV (vgl. OLG München, a. a. O.).

§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV macht hiervon trotz des missverständlichen Wortlauts keine Ausnahme. Denn nach der Vorschrift erhält der Verwalter aus dem Überschuss eine Vergütung, den er aus der Betriebsfortführung erzielt.

Zwar ist der Überschuss mittelbar von der Höhe der Betriebskosten abhängig, denn der Überschuss fällt regelmäßig umso höher aus, je geringer die Betriebskosten sind. Dies macht die Betriebskosten aber nicht zum bestimmenden Bemessungskriterium für die Insolvenzmasse. Bestimmend für die Vergütung des Verwalters ist ausschließlich die Höhe des „Überschusses“.

Dies hat praktische Konsequenzen für den Fall, dass ein Fortführungsverlust anfällt: Übersteigen die Kosten der Betriebsführung den erwirtschafteten Ertrag, entfällt schlimmstenfalls mangels Überschuss die Zusatzvergütung des Verwalters. Die Kosten der Betriebsfortführung können jedoch auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV für den Vergütungsanspruch nicht unmittelbar zu einer Minderung der vorhandenen Insolvenzmasse und damit zu einer Minderung des Vergütungsanspruchs des Verwalters führen.

Vorstehendes schützt den Verwalter im Fall des Fortführungsverlusts vor einem Wegfall seines Vergütungsanspruchs. Bleibt bei der Firmenfortführung ein die Kosten übersteigender Massezufluss aus und ist dem Verwalter insofern eine Zusatzvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b) InsVV verwehrt, ermöglicht § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV die Festsetzung eines Zuschlags, um den mit der Betriebsfortführung verbundenen Mehraufwand des Verwalters zu vergüten.

Da die Kosten der Betriebsfortführung auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV keinen unmittelbaren Einfluss auf die Insolvenzmasse haben, überzeugt es nicht, den „Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens“ in §§ 58 GKG, 63 InsO als „Teilungsmasse“ zu verstehen. Denn im Fall des Fortführungsverlusts ist die tatsächlich zu verteilende Masse geringer, als die für § 63 InsO anzusetzende Masse. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. B) InsVV erfüllt insofern für den Vergütungsanspruch des Verwalters eine Begrenzungsfunktion.

c) Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV ist nicht auf die Bemessung der Gerichtskosten anwendbar. Sie ist der Erfolgsbezogenheit der Verwaltertätigkeit geschuldet und kann als Sondervorschrift nicht verallgemeinert werden.

Im Einzelnen:

Gem. § 1 InsO schuldet der Verwalter mit seiner Tätigkeit einen Erfolg. Er hat für die Verwertung des Vermögens des Schuldners, die Verteilung des Erlöses und damit eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger zu sorgen.

Der Erfolg des Insolvenzverwalters ist auch nach der Regelungssystematik der InsVV die maßgebliche Berechnungsgröße für seine Vergütung. Denn je besser der Verwalter wirtschaftet, umso größer ist die für seine Vergütung maßgebliche Insolvenzmasse. Dies schafft für den Insolvenzverwalter einen Anreiz, sich um einen möglichst hohen Ertrag in einem Verfahren zu bemühen (zur Regelungssystematik der InsVV: Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 1 Rn 1).

Führt der Verwalter unter Übernahme des unternehmerischen Risikos ein Unternehmen fort und erzielt er aus der Betriebsfortführung einen entsprechenden Überschuss, dann ist dies eine zu honorierende und deshalb gesondert festzusetzende vergütungsträchtige Leistung (vgl. Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 1 Rn 91).

Mit der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, auch im Fall der Betriebsfortführung ein am konkreten Erfolg des Verwalters orientiertes Bemessungskriterium einzuführen: der vom Insolvenzverwalter mit der Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss (vgl. Haarmeyer/Mock, Insolventzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 1 InsVV Rn 92). Dies ist sachgerecht, da ein Verwalter, der bei einer Betriebsfortführung unter Einsatz seiner Arbeitskraft kostenorientiert im Sinne der Gläubiger wirtschaftet, auch eine höhere Vergütung verdient.

Erwirtschaftet er keinen Überschuss oder entsteht gar ein Fortführungsverlust, tritt an die Stelle des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV (s. o.).

Die vorstehend dargelegte Erfolgsbezogenheit ist eine Besonderheit der Verwaltertätigkeit, die in der Tätigkeit des Gerichts keine Entsprechung findet. Es gibt keinen Grund, die Gerichtskosten am erwirtschafteten Überschuss zu bemessen. Denn das Gericht hat hierauf - anders als der Verwalter - keinen Einfluss. Daher ist es auch nicht geboten, die Sondervorschrift über den Begriff der „Insolvenzmasse“ i. S. d. § 58 GKG auf die Bemessung der Gerichtskosten anzuwenden, zumal es inkosequent ist, für die Bemessung der Gerichtsgebühren § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV zur Anwendung zu bringen, § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV hingegen nicht. Das Vergütungssystem des Verwalters basiert aber auf beiden Vorschriften und nicht allein auf § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV.

d) Es überzeugt auch gesetzessystematisch nicht, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV auf die Bemessung der Gerichtsgebühren nach § 58 GKG anzuwenden.

Die Verordnung gilt ausschließlich für die Vergütung des Insolvenzverwalters, § 65 InsO. Dies bedeutet, dass die Regelungen nicht unmittelbar zur Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Insolvenzmasse bei der Bemessung der Gerichtsgebühr nach § 58 GKG herangezogen werden kann.

Für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehlt es an der erforderlichen Regelungslücke, denn § 35 InsO definiert bereits den Begriff der Insolvenzmasse. Darüber hinaus kann § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV als - im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV stehende - Sonderregelung nicht verallgemeinert werden (vgl. OLG München, a. a. O.).

e) Schließlich verfängt der Einwand nicht, dass der Begriff der Insolvenzmasse aus § 35 InsO deshalb nicht auf § 58 GKG angewandt werden dürfe, weil beide Vorschriften abweichende Regelungszwecke verfolgten.

Zutreffend ist, dass § 35 InsO definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll, d. h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt. Hieraus ergibt sich jedoch kein Widerspruch zur Regelung des § 58 GKG, nimmt doch die Beschlagnahme eine zentrale Funktion im gerichtlichen Verfahren ein. Insofern erschließt sich nicht, warum der Wert der Beschlagnahme nicht wertbestimmend für die Gerichtsgebühren sein kann. Dies ist jedenfalls überzeugender, als am erwirtschafteten Überschuss anzuknüpfen.

§ 35 InsO und § 58 GKG schließen sich auch nicht begrifflich aus. § 35 InsO zählt zur Insolvenzmasse das Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dasjenige, was er während des Verfahrens erlangt. § 58 GKG stellt demgegenüber auf den Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens ab. Hieraus ergibt sich nur dann ein Widerspruch, wenn man den Begriff der Insolvenzmasse i. S. v. § 58 GKG aufgrund des Beendigungszeitpunkts als „Teilungsmasse“ versteht. Bei einem derartigen Verständnis kann die Gegenmeinung berechtigt anführen, dass nichts mehr verteilt werden kann, was sich nicht mehr in der Masse befindet (vgl. OLG Hamm und OLG Stuttgart, a. a. O.).

Dass der Begriff in § 63 InsO nicht als „Teilungsmasse“ verstanden werden kann, ergibt sich daraus, dass ein aus der Betriebsfortführung entstandener Fortführungsverlust nach der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b) InsVV die Insolvenzmasse und damit den Vergütungsanspruch des Verwalters nicht mindert (s. o.).

Bereits deshalb gebietet der in § 58 GKG und § 63 InsO übereinstimmende Wortlaut „Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens“ nicht, die Masse als „Teilungsmasse“ zu verstehen.

Der vermeintliche Widerspruch löst sich auf, wenn man die Insolvenzmasse i. S. d. § 58 GKG nicht als Teilungsmasse, sondern als Summe sämtlicher Aktiva definiert, welche vom Beendigungszeitpunkt gesehen i. S. v. § 35 InsO rückblickend dem Insolvenzbeschlag unterlagen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

IV.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die weitere Beschwerde zugelassen.

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Z. 1 wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, Az. 1 T 8/14,

abgeändert:

Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Rottweil vom 30. Dezember 2013, Az. 7 (4) IN 5/09, dahingehend

abgeändert,

dass der Wert für die Berechnung der Gerichtskosten festgesetzt wird auf:

816.052,22 EUR

2. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Beteiligte Z. 1 wendet sich mit der vom Landgericht Rottweil in dem Beschluss vom 25. März 2014 zugelassenen weiteren Beschwerde vom 15. April 2014 gegen den von den Vorinstanzen zu Grunde gelegten Geschäftswert für die Berechnung der Gerichtskosten. Insoweit wurde die Summe aller Einnahmen mit 2.811.547,38 EUR berücksichtigt einschließlich der gesamten Bruttoeinnahmen während der Betriebsfortführung im laufenden Insolvenzverfahren und des Wertes der Absonderungsrechte von 388.417,89 EUR, obwohl ein Überschuss aus der Betriebsfortführung und nach der Abfindung der Aus- und Absonderungsrechte nicht erzielt werden konnte. Deswegen belaufe sich - nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - die auch für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche Berechnungsmasse lediglich auf 816.052,22 EUR.
Zur Sachverhaltsdarstellung im einzelnen wird verwiesen auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, das der weiteren Beschwerde am 22. April 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zu Grunde gelegten Geschäftswert wendet und sich nach dem Verfahren der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung des GKG richtet (§ 71 Abs. 3 GKG), hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren beträgt im Hinblick auf den nicht erzielten Gewinnüberschuss aus der Betriebsfortführung und eines nach Befriedigung der Absonderungsrechte fehlenden Restwertes nicht 2.811.547,38 EUR, sondern lediglich 816.052,22 EUR.
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine gleichlautende Formulierung für die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EGInsO vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) und zur InsO vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters - sowie, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig machen.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 65 InsO) ist in § 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters im einzelnen definiert. Dabei wird die maßgebliche Masse u.a. wie folgt bestimmt:
"§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV:... Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV: Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
10 
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
11 
a) ...
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt."
12 
Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
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Der in den vorherigen Zitaten im einzelnen begründeten Rechtsauffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
14 
Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
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Ein Abstellen auf den Begriff der Insolvenzmasse gemäß §§ 35-37 InsO, wonach das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), ist nicht angezeigt, weil § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und die §§ 35 ff. InsO unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll, d.h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG enthält dagegen den Zusatz, dass es auf den Wert der Insolvenzmasse "zur Zeit der Beendigung des Verfahrens" (Teilungsmasse) ankommt (vgl. die die herrschende Meinung belegenden vorherigen Zitate aus Rechtsprechung und Literatur; Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 35 InsO Rn. 47a, und BGH NJW 2003, 2167, befassen sich mit dem Umfang des Insolvenzbeschlags, d.h. mit dem Begriff der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO).
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Im übrigen entspricht die Regelung in § 1 InsVV bezüglich der Absonderungsrechte derjenigen in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, wonach Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt werden bei der Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Hieraus ergibt sich bereits ohne weiteres, dass vorliegend mangels eines verbleibenden Restwertes nach Befriedigung der Absonderungsrechte diese nicht mit 388.417,89 EUR in die als Berechnungsgrundlage dienende Insolvenzmasse einbezogen werden durften.
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Nachdem Gleiches entsprechend den obigen Ausführungen auch für die Bruttoeinnahmen aus der Betriebsfortführung von 1.607.077,27 EUR gilt, war auf die - gegen den zu Grunde gelegten und für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebenden Gegenstandswert gerichtete - weitere Beschwerde unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen der Geschäftswert in Höhe von 816.052,22 EUR festzusetzen. Aus diesem sind nunmehr die Gerichtskosten zu berechnen.
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Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.