Landgericht München I Endurteil, 17. Nov. 2016 - 7 O 16786/16

bei uns veröffentlicht am17.11.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 28.07.2016 wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

3. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sowie folgenden Beschluss

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) wendet sich aus dem deutschen Teil eines Europälschen Patents für ein Maskensystem für die Behandlung von schlafbezogenen Atmungsstörungen gegen von der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) vertrlebene Atemmasken.

Die Klägerin stellt medizinische Atemgeräte her, speziell Produkte zur Diagnose und Therapie schlafbezogener Atemstörungen. Die Beklagte ist im Bereich der Medizintechnik tätig und beschäftigt sich unter anderem mit dem Vertrieb von Produkten zur Behandlung von Schlafapnoe.

Die Klägerin ist Inhaberin des auf Englisch erteilten europäischen Patents       (nachfolgend: Verfügungspatent oder Streitpatent; Patentschrift vorgelegt als Anlage VP1), das ein Maskensystem für die Behandlung von schlafbezogenen· Atmungsstörungen betrifft. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.06.2016 veröffentlicht. Das Verfügungspatent ist mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt und steht in Kraft. Die Beklagte hat am 30.08.2016 gegen das Verfügungspatent Einspruch vor dem Europäischen Patentamt erhoben (Einspruchsschrift einschließlich Anlagen vorgelegt als Anlagenkonvolut AG 1).

Die durch das Verfügungspatent gelehrten Masken dienen der Behandlung von schlafbezogenen Atmungsstörungen, wie beispielsweise sogenannten obstruktiven Schlafapnoen (OSA, zum besseren Verständnisder Krankheit und des technischen Gebiets vgl. lnformationsbrosGhü r e des Institutes für Qualität und Wirtschaftilchkeit im Gesundheitswesen vorgelegt als Anlage VP3).

Die wichtigste Behandlung der Schlafapnoe ist die PAP-Therapie (PAP = positive airway pressure), bei der der Patient während des Schlafes bzw. der Ruhephasen mit Überdruck beatmet wird. Die PAP-Behandlung erfordert weder Medikamente noch Operationen und si t sofort wirksam. Dieses Verfahren wird mittlerweile von der Mehrheit der Ärzte weltweit empfohlen und lindert die Beschwerden von Tausenden von Patienten.

Für diese Therapie wird ein Gerät verwendet, das mit Überdruck über eine kleine Maske, die auf die Nase oder auf Mund und Nase des Patienten gesetzt wird, Luft abgibt. Der Druck wirkt wie eine „Luftschiene“ u·nd hält so die oberen Luftwege frei, wodurch obstruktive Apnoen (nahezu) vollständig verhindert werden. Da es für eine erfolgreiche Therapie besonders wichtig ist, dass der Patient die Therapie regelmäßig anwende,t ist die Patientenakzeptanz sehr bedeutend. Einflussfaktoren auf die patientenseitige Akzeptanz sind Hygiene und Komfort. Dabei ist zu beachten, dass die Atemmaske gewöhnlich über eine Kopfbedeckung bzw. ein Kopfband mit einem gewissen Druck auf dem Gesicht des Patientengehalten werden muss, um die Maske abzudichten und dem Therapiebeatmungsdruck entgegenzuwirken. Gleichermaßen ist es von Bedeutung, dass die Masken leicht und gut zu reinigen sind. Werden diese Faktoren nicht oder nur unzureichend erfüllt, besteht das Risiko, dass der Patient die Therapie ablehnt.

Das Verfügungspatent schützt in seinem, von der Klägerin als verletzt geltend gemachten Anspruch 1 ein Maskensystem (x10), mit einem Rahmen (x40), der eine Beatmungskammer definiert; einem Polster (x44, 1060), das am Rahmen (x40) vorgesehen und eingerichtet ist, eine Dichtung mit dem Gesicht des Patienten zu bilden, und einem Abdeckelement (x20), das am Rahmen (x40) vorgesehen und eingerichtet ist, eine Kopfhalterungsanordnung (x90) zu befestigen; wobei der Rahmen (x40) einen Kragen (x49) aufweist, der eine Öffnung (x46) umgibt, die eingerichtet ist, mit einem Winkelstück (x?0) in Verbindung zu stehen, wobei das Abdeckelement (x20) dadurch gekennzeichnet ist, dass es einen Haltemechanismus aufweist, der strukturiert ist, eine positive Verbindung zwischen dem Abdeckelement (x20) und dem ( Rahmen (x40) herzustellen, und der Haltemechanismus einen oder mehrere Schnappfinger (x45) aufweist, die strukturiert sind, den Kragen (x49) mit einer Schnappverbindung in Eingriff zu nehmen.

Die Beklagte bewirbt und vertreibt in Deutschland Masken unter anderem unter der Bezeichnung       ,      und     (vorgelegt als Anlagen VP9      , Gebrauchsanweisung gemäß Anlage VP9a; VP10     Gebrauchsanweisung gemäß Anlage VP10a; und VP11     Gebrauchsanweisung gemäß Anlage VP11a; nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen), gegen die sich der Verfügungsantrag richtet.

Die angegriffenen Ausführungsformen weisen ein Maskensystem mit einem Rahmen a,uf der g ew ölbt ist und so eine Beatmungskammer definiert. Des Weiteren weisen die angegriffenen Ausführungsformen ein Polster auf, das am Rahmen vorgesehen und dafür eingerichtet ist, eine Dichtung mit dem Gesicht des Patienten zu bilden. Schließlich umfasst die angegriffene Ausführungsform ein Element, das am Rahmen vorgesehen und dafür eingerichtet ist, eine Kopfhalterungsanordnung zu befestigen. Jedoch ist dieses Element transparent ausgestaltet. Auch sind die Verbindungsteile der Kopfhalterungsanordnung so am oberen Ende dieses transparenten Elements angeordnet, dass sich die Kopfhalterungsanordnungen über den Nasenrücken des Patienten hinweg auf die Stirn erstrec.kt. Es werden also die Riemen der Kopfhalterungsanordnung über die Stirn des Patienten geführt:

(Bild gemäß S. 9 des Widerspruchs)

Der Rahmen der angegriffenen Ausführungsformen weist eine Öffnung auf, die von einem Kragen des Rahmens umgeben ist. Weiterhin ist das Winkelstück zu sehen, das mit der Öffnung verbunden werden kann. Jedoch haben das Winkelstück und der Rahmen keinen Kontakt:

(Bild gemäß S. 15 des Widerspruchs)

Zudem weisen die angegriffenen Ausführungsformen weder einen oberen noch einen unteren Haltemechanismus auf L)nd pfercht das Winkelstück das transparente Element nicht auf den Rahmen ein. Auch umschließt bei den angegriffenen Ausführungsformen der im transparenten Element vorhandene Haltemechanismus nicht den Kragen des Rahmens und ist der Kragen des Rahmens nicht kleiner als die Öffnung des transparenten Elements. Zudem ist der auf dem Kragen des Rahmens befindliche Haltemechanismus nicht auf der Außenseite des Kragens angebracht.

In der nachfolgenden Fotografie des transparenten Elements ist der Haltemechanismus durch eine rote gestrichelte Linie hervorgehoben:·

(Foto gemäß S. 3 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 26.7.2016)

Es handelt sich dabei um zwei seitlich der Öffnung einander gegenüberliegende Vorsprünge. Diese beiden Vorsprünge stehen vom transparenten Element nach innen vor und weisen eine gewisse Elastizität auf, so dass sie elastisch weggelenkt werden können. Die Vorsprünge weisen zudem jeweils an ihrer Außenseite eine Vertiefung auf

(Foto gemäß S. 3 des Schriftsatzes.der Antragstellerin vom 26.7.2016)

(durch ein grün gestricheltes Oval umrandet), die nach dem Zurückschnappen den Schluss mit entsprechenden Vorsprüngen im Rahmen herstellt. Dabei treten die im Rahmen des Kragens vorgesehenen Vorsprünge mit einem entsprechenden Hinterschnitt der Vorsprünge so in Eingriff, dass das transparente E.lementam Rat,men gehalten wird.

Im Übrigen wird zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen auf die eingereichten Asservate VP9, VP10, VP11 verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung,

die angegriffenen Ausführungsformen · verletzten das Verfügungspatent unmittelbar wortsinngemäß. Auch bestehe ein Verfügungsgrund, insbesondere sei das Verfügungspatent rechtsbeständig(vgl. im Einzelnen die Antragsschrift vom 21.07.2016).

Mit Beschluss der Kammer vom 28.07.2016 - klargestellt mit Beschluss vom 30.08.2016 – ist der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, Maskensysteme mit einem Rahmen, der eine Beatmungskammer ·definiert; einem Polster, das am Rahmen vorgesehen und eingerichtet ist, eine Dichtung mit dem Gesicht des Patienten zu bilden, und einem Abdeckelement, das am Rahmen vorgesehen und eingerichtet ist, eine Kopfhalterungsanordnung zu befestigen; wobei der Rahmen einen Kragen aufweist, der eine Öffnung umgibt, die eingerichtet ist, mit eine_m Winkelstück in Verbindung zu stehen, wobei das Abdeckelement dadurch . gekennzeichnet ist, dass es einen Haltemechanismus aufweist, der strukturiert ist, eine positive Verbindung zwischen dem Abdeckelement und dem Rahmen herzustellen, und der Haltemech nismus einen oder mehrere Schnappfinger aufweist, die strukturiert sind, den Kragen mit einer Schnappverbindung in Eingriff zu nehmen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Für diese Beschlussverfügung wurde der Klägerin antragsgemäß durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle       eine Ausfertigung mit Ausfertigungsvermerk erteilt. Die mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung wurde der Beklagten am 17.08.2016 im Parteibetrieb zugestellt.

Gegen diese Beschlussverfügung richtet sich der Widerspruch der Beklagten

Die Beklagte macht geltend, die einstweilige Verfügung sei nicht wirksam vollzogen worden, ( weil das ihr zugestellte Dokument mangels wirksamer Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle keine wirksame Ausfertigung darstelle. Die Klägerin sei insoweit auch nicht schutzlos gestellt, schließlich stünden ihr deshalb Staatshaftungsansprüche zu.

Die Beklagte meint, es fehle sowohl am Verfügungsanspruchals auch am Verfügungsgrund. Denn die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Verfügungspatent nicht, das Verfügungspatent sei zudem nicht rechtsbeständig.

Die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Verfügungspatent nicht. So fehle es an einem patentgemäßen Abdeckelement. Denn unter einem,Abdeckelement“ sei ein Element zu verstehen, das etwas abdecke, sodass dahinterliegende, weitere Elemente oder Baugruppen nicht mehr visuell wahrnehmbar seien. Das vermeintliche Abdeckelement der angegriffenen Ausführungsformen sei hingegen transparent und könne nichts verdecken oder optisch abdecken.. Auch fehle es an einer patentgemäßen Kopfhalterungsnaordnung. Nachdem diese im Ans_pruch nicht näher gelehrt werde, sei hierfür auf die Patentschrift zurückgreifen. Die Kopfhalterungsanordnung enthalte danach obere und untere Riemen, wobei die oberen Riemen lösbar an den oberen Kopfhalterungsanordnung-Verbindungsteilen befestigt seien und die unteren Riemen lösbar an den Verbindungsteilen der unteren Kopfhalterungsanordnung befestigt seien. Eine Entlangführung der oberen Kopfhalterungsriemen über die Stirn sei dem Verfügungspatent nicht zu entnehmen. Gerade so liege es aber bei den hier angegriffenen Ausführungsformen.

Auch stehe bei den angegriffenen Ausführungsformen das Winkelstück nicht, wie vom Verfügungspatent vorausgesetzt, mit dem Rahmen in Verbindung. Der Wortlaut dieses Merkmals verlange, dass die Öffnung des Rahmens dazu eingerichtet sei, mit einem Winkelstück in Verbin·dung zu stehen. Eine solche patentgemäße „Verbindung“ setze· voraus, dass Rahmen und Winkelstück einen Verbund bildeten, sodass zwischen diesen Bestandteilen ein Zusammenhalt geschaffen werde.

Außerdem fehle es an einer positiven Verbindung zwischen dem vermeintlichen Abdeckelement und dem Rahmen. Der Begriff „positive Verbindung“ sei zwar in Abs. [0013) (nachfolgend bezieht sich die Angabe „Abs. [Ziffern]“ auf Absätze der Verfügungspatentschrift gemäß VP1, soweit nichts anderes angegeben ist) des Verfügungspatents definiert, diese Definition sei für den Fachmann jedoch zur exakten Bestimmung des Merkmals nicht geeignet.Insbesondere sei die Definition mit Blick auf die Figuren der paten tgemäßen Ausführungsformen zweideutig und missverständilch. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen weder einen oberen noch einen unteren Haltemechanismus im Sinne der Figuren 1-8B und 10-23 des Verfügungspatents auf.

Ferner wiesen die angegriffenen Ausführungsformen am Haltemechanismus nicht einen oder mehrere Schnappfinger auf, die strukturiert seien, den Kragen mit einer Schnappverbindung in Eingriff zu nehmen. Die Formulierung des Anspruchswortlauts „in Eingriff nehmen“ bzw. „engage“ zeige schon, dass die Öffnung des Abdeckelements den Kragen des Rahmens umschließen müsse, der Kragen des Rahmens müsse also kleiner als die Öffnung des Abdeckelements sein, damit die Öffnung des Abdeckelements ihn in Eingriff nehmen könne. Demnach müsse sich der auf dem Kragen des Rahmens befindliche Haltemechanismus (,,Schnappfinger") bei einer patentgemäßen Ausführungsform auf der Außenseite des Kragens befinden . Bei den angegriffenen Ausführungsformen nehme der Haltemechanismus den Kragen des Rahmens aber nicht in diesem Sinne in Eingriff (vgl. im Einzelnen zur fehlenden Verletzung insbesondere S. 2/19 des Widerspruchs vom 30.08.2016, S. 2/12 des Schriftsatzes vom 09.11.2016).

Außerdem fehle es am Verfügungsgrund, weil das Verfügungspatent nicht rechtsbeständig sei. Anspruch 1 des Verfügungspatents sei unzulässig erweitert. Weiter sei der Gegenstand des Verfügungspatents mit Blick auf die       (als N2 vorgelegt mit Anlage AG 1), der Stammanmeldung des hiesigen Verfügungspatents, nicht neu (Stichwort:,,p oisonousparent application“). Das Verfügungspatent nehme insofern die Priorität vom 19.09.2008 nicht wirksam in Anspruch. Die mangelnde Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Verfügungspatents ergebe sich auch in Ansehung der Anmeldung          (als D1 vorgelegt mit Anlage AG 1), in Ansehung der      (als D2 vorgelegt mit Anlage AG 1), des Patents       (als D3 vorgelegt mit Anlage AG 1) und der      (vorgelegt als Anlage AG 13). Jedenfalls sei Anspruch 1 im Hinblick auf die Dokumente  D4, D5, D6 (vorgelegt mit Anlage AG 1) nicht erfinderisch (vgl. im Einzelnen zum fehlenden Rechtsbestand insbesondere S. 19/37 des Widerspruchs vom 30.08.2016, S. 12/25 des Schriftsatzes vom ( 09.11. 2016, BI. 224/234 und Schriftsatz vom 14.11.2016).

Die Beklagte beantragt,

  • 1.Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 28.07.2016 wird aufgehoben.

  • 2.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt.

die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 28.07.2016 zu bestätigen.

Die Klägerin ist der Meinung.

ein Verfügungsanspruch sei gegeben, weil die angegriffenen Ausführungsformen alle Merkmale des Anspruchs 1 des Verfügungspatents zeigten. Die Beklagte komme zur Nichtverletzung nur, weil sie den Anspruch unzutreffend eng auslege.

Die angegriffenen Ausführungsformen enthielten ein patentgemäßes Abdeckelement. Dabei setze Abdecken nicht voraus, dass das Dahinterliegende visuell nicht mehr wahrnehmbar sei. Soweit die Beklagte rüge, die angegriffenen Ausführungsformen zeigten keine Kopfhalterungsanordnung, sei zu bedenken, dass diese von Anspruch 1 des Verfügungspatents nicht gelehrt werde. Auch ergebe sich aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht, dass das WinkelstÜck mit dem Rahmen in Verbindung stehen müsse. Grammatikalisch müsse allein die Öffnung mit dem Winkelstück in Verbindung stehen. Bei der Auslegung des Merkmals der positiven Verbindung zwischen dem Abdeckelement und dem Rahmen missachte die Beklagte die Definition in Abs. [0013] und beziehe sich stattdessen zur Begründung ihres Vortrags auf Figuren von Ausführungsbeispielen. Dabei bedeute „positive Verbindung“ nach Absatz [0013) des Verfügungspatents, dass die Elemente so angepasst seien, dass sie miteinander in Eingriff stehen könnten. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

Die Beklagte verstehe auch das Merkmal, wonach der Haltemechanismuseinen oder mehrere Schnappfinger aufweist, die strukturiert sind, den Kragen mit einer Schnappverbnidung in Eingriff zu nehmen, falsch. Der Begriff „In Eingriff nehmen“ sei aus der Sicht des Fachmanns so zu verstehen, dass irrelevant sei, ob von außen oder von innen ein „Eingreifen“ stattfinde. Maßgeblich sei vielmehr die technische Funktion (vgl. im Einzelnen zur Verletzungsargumetnation insbesondere die Antragsschrift vom 21.07.2016 sowie S. 2/11 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.10.2016).

Die Klägerin ist zudem der Meinung, das Streitpatent sei durchaus rechtsbeständig. Es sei nicht unzulässig erweitert. Dies sei schließlich bereits durch das europäische Patentamt geprüft worden. Die Streichung des Merkmals betreffend das Winkelstück stehe zudem im·Einklang mit den Erfordernissen des „is it essential“-Tests. Außerdem sei die Streichung eines Merkmals jederzeit möglich, wenn die verbleibenden Anspruchsmerkmale aus dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen hervorgingen und das gestrichene Merkmal für die erfindungsgemäße Lösung unerheblich sei. Unzulässig erweiternd sei nur das Weglassen eines Lösungsmerkmals (vgl. im Einzelnen zur unzulässigen Erweiterung insbesondere Schriftsatz der Klägerin vom 16.11.2016). Der Rechtsbestand könne auch nicht durch die von der Beklagten als neuheitsschädlich genannten Entgegenhaltungen angezweifelt werden, denn diese zeigten alle mindestens ein Merkmals von An.spruch 1 nicht (vgl. im Einzelnen zur Neuheit insbesondere S. 12/27 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.10.2016).

Mit Beschluss vom 01.09.2016 hat das Gericht angeordnet, dass die Klägerin innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Klage zu erheben habe. Der Beschluss ist der Klägerin am 02.09.2016 zugestellt worden. Die Klage im Hauptsacheverfahren 7 0 15802/1.6 zum hiesigen Verfügungsverfahren ist am 16.09.2016 bei Gericht eingereicht worden, die Klage ist der Beklagten am 24.10.2016 zugestellt worden.

Mit Beschluss vom 06.10.2016 hat die Kammer das Verfahren gegen die hiesige Beklagte aus dem Verfahren 7 0 12276/16 abgetrennt. Mit demselben Beschluss ist angeordnet worden, dass die Zwangsvollstreckung aus der Beschlussverfügung gegen die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von EUR 500.000,00 fortgesetzt werden darf. Diese Sicherheit ist inzwischen geleistet worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst l Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 Bezug genommen.

Gründe

A. Die einstweilige Verfügung vom 28.07.2016 war nicht nach §§ 927, 936 ZPO aufzuheben, sie wurde innerhalb der Monatsfrist des §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO vollzogen. Die fristwahrende Vollziehung der einstweiligen Verfügung muss im Regelfall durch . Zustellung im Parteibetrieb erfolgen. Insbesondere durch die von ihm betriebene Parteizustellung macht der Gläubiger zweifelsfrei Gebrauch von der einstweiligen Verfügung (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, Rz 12 zu § 929).

Dabei ist vorliegend nicht die Wahrung der Monatsfrist selbst streitig, sondern, ob das der Beklagten innerhalb der Monatsfrist zugestellte Dokument für eine wirksame Zustellung geeignet war und ob vor diesem Hintergrund die Vollziehungsfrist gewahrt wurde.

Erforderlich für die wirksame Zustellung der Beschlussverfügung ist, dass entweder eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung zugestellt wird (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, Rz. 13 zu § 929). Die Beklagte moniert, dass es sich bei der ihr zugestellten Ausfertigung um keine wirksame Ausfertigung handle, weil die Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle derart mangelhaft sei, dass es an einer wirksamen Ausfertigung fehle.

Nach § 49 BeurkG muss der Ausfertigungsvermerk mit einer Unterschrift des Urkundsbeamten versehen sein. Die Unterschrift muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht der Unterschriftsleistung erkennen lassen. Diesen Anforderungen genügt die von       am 29.07.2016 geleistete Unterschrift gerade rioch. Es handelt sich nicht nur um einen Strich. Das      des Namens       ist erkennbar, gefolgt vom Rest des Namens. Der Rest des Namens ist in einer nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unüblichen Weise langgezogen, wobei die einzelnen Buchstaben nicht einzeln erkennbar sind. Dies ist dem schnellen Leisten der Unterschrift geschuldet und üblich. Es handelt sich damit nicht um eine Namensabkürzung.

Auch weist diese Unterschrift individuelle, charakteristische Merkmale auf: Das       des Namens      ist charakteristisch zackig gezeichnet und der Rest des Namens verläuft über einen schleifenartigen Schwung am unteren Ende des      in Richtung nach schräg oben. Damit ist die Identität der Unterschreibenden ausreichend mit einer individuellen Charakteristik gekennzeichnet und die Unterschrift stellt sich als Wiedergabe des Namens      dar. Ferner lässt die Unterschrift der Urkundsbeamtin die Absicht erkennen, dass eine Unterschrift geleistet werden soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in diesem Zusammenhang unschädlich, dass die Unterschrift - wie vorliegend - flüchti.g niederge legt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Denn dies ist bei der Unt rschrift von Berufstätigen, die täglich eine Vielzahl an Dokumenten unterschreiben müssen, verbreitet.

B. Auch war die Beschlussverfügung nicht mit Blick auf §§ 926 Abs. 2, 936 ZPO aufzuheben. Denn eine eventuelle Fristversäumung ist jedenfalls geheilt, weil die Hauptsacheklage im Verfahren 7 0 15802/16 der Beklagten am 24.10.2016 und damit vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag in 1. Instanz am 17.11.2016 zugestellt wurde,§ 231 Abs. 2 ZPO (so auch Seiler, a.a.O., Rz. 8 zu § 926). Ob hier § 167 ZPO greift, war daher nicht. zu prüfen. Hierfür hätte die Klägerin glaubhaft machen müssen, dass sie alles für eine alsbaldige Zustellung erforderliche getan hat (Seiler in: Thomas/ Putzo, ZPO, 37. Auflage, Rz. 8 zu § 926), was nicht geschehen ist.

Ebenfalls wurde die mit Beschluss· der Kammer vom 06.10.2016 angeordnete Sicherheitsleistung von der Klägerin inzwischen erbracht.

C. Die einstweiiige Verfügung war jedoch - auch wenn die Kammer vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs ausgeht - wegen Fehlens des Verfügungsgrundes aufzuheben.

I. Die durch den deutschen Teil des Verfügungspatents unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns aus den Merkmalen des hier maßgeblichen Anspruchs 1 im einzelnen und ihrer Gesamtheit unter Heranziehung der Beschreibung sowie der Zeichnungen zu ermitteln.

1. Maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Diplomingenieur des Bereichs Maschinenwesen mit Fachausrichtung Medizintechnik und mehrjähriger Erfahrung im Bereich Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten.

2. Das Verfügungspatent betrifft ein Maskensystem für die Behandlung von schlafbezogenen Atmungsstörungen. 

Im vorbekannten Stand der Technik waren hierfür diverse Hilfsmittel bekannt (vgl. Absatz [0004] des Verfügungspatents). Das Verfügungspatent macht es sich zur Aufgabe, Maskensysteme so zu gestalten, dass die CPAP-Therapie möglichst effizient, den Bedürfnissen des Patienten (Akzeptanz) entsprechend durchgeführt werden kann (siehe Absatz [0004] des Verfügungspatents). Dies wird erreicht, indem gemäß der patentgemäßen Lehre ein Maskensystem bereitgestellt wird, das neben einem Rahmen und einem Polster ein Abdeckelement aufweist. Das (vordere) Abdeckelement wird dabei durch eine Schnappverbindung mit dem (hinteren) Rahmen der Maske verbunden, so dass die beiden Teile damit jederzeit voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. Dies verbessert für den Patienten insbesondere den Komfort und die Handhabbarkeit der Maske.

Das Verfügungspatent schützt in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung,deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Maskensystem (x10), mit einem Rahmen (x40), der eine Beatmungskammer definiert;

2. einem Polster (x44, 1060), das am Rahmen (x40) vorgesehen und eingerichtet ist, eine Dichtung mit dem Gesicht des Patienten zu bilden, und

3. einem Abdeckelement (x20), das am Rahmen (x40) vorgesehen und eingerichtet ist, eine Kopfhalterungsanordnung (x90) zu befestigen;

3.1 wobei der Rahmen (x40) einen Kragen (x49) aufweist, der eine Öffnung {x46) umgibt, die eingerichtet ist, mit einem Winkelstück {x70) in Verbindung zu stehen,

3.2 wobei das Abdeckelement (x20) dadurch gekennzeichnet ist, dass es einen Haltemechanismus aufweist, der strukturiert ist, eine positive Verbindung zwischen dem Abdeckelement (x20) und dem Rahmen (x40) herzustellen, und LG M 1, 7 0 16786/16

3.3 der Haltemechanismus einen oder mehrere· Schnappfinger (x45) aufweist, die strukturiert sind, den Kragen (x49) mit einer Schnappverbindung in Eingriff zu nehmen.

a) In Bezug auf das Merkmal „Abdeckelement“ teilt die Kammer nicht die Auffassung der Beklagten, wonach „Abdecken“ erfordere, dass das Dahinterliegende nicht mehr zu sehen sei. Vielmehr kann auch ein Element patentgemäß abdecken, das nicht gleichzeitig verdeckt und transparent ist.

Zu „Abdeckelement“ heißt es in Abs. [0012],,The term „shroud“ will be taken to include compoAents that partially or fully cover a second component within the illustrated embodiments.“ Ein teilweises Abdecken reicht also aus. Bei einem teilweisen Abdecken ist aber jedenfalls ein Teil des Abgedeckten weiterhin zu sehen. Soweit sich die Beklagten auf Abs.. [0034] stützt, ist zunächst festzustellen, dass hierin lediglich Ausführungsbeispiele aufgeführt sind, die nicht für ein engeres Verständnis des Patentanspruchs herangezogen werden können, schließlich steht am Anfang des Abs. [0034],,e.g.“, also „beispielsweise“. überdies ist in dem Klammervermerk, auf den sich die Beklagte bezieht, explizit dargelegt, dass die beschriebene Konfiguration lediglich ermöglicht (,,allo ws“), dass unterschiedlichste Materialien für den Rahmen und das Abdeckelement verwandt werden können (,,allows different materials to be used for the frame and shroud“). Zudem wird als besonderer Vorteil des in Abs. [0034] geschilderten Ausführungsbeispiels hervorgehoben, dass das Abdeckelement aus ästhetischen Gründen eine Abdeckung bereitstellen könne (,,provides visual shroud for aesthetics“). Hier wird also lediglich ein besonderer Vorteil des Ausführungsbeispiels hervorgehoben.

b) Ebenso folgt die Kammer nicht dem Verständnis der Beklagten in Bezug auf das Merkmal,Kopfhalterungsanordnung“.Denn dieses wird, anders als die Beklagte meint, von Anspruch 1 des Verfügungspatents nicht gelehrt. Das Abdeckelement muss lediglich eingerichtet sein, eine irgendwie geartete Kopfhalterungsanordnu·gn zu befestigen. Die Kopfhalterungsanordnung selbst wird hingegen nicht gelehrt.

c) Auch in Bezug auf das Merkmal 3.1, wonach der Rahmen einen Kragen aufweist, der eine Öffnung umgibt, die eingerichtet ist, mit einem Winkelstück in Verbindung zu stehen, folgt die· Kammer der Auslegung der Beklagten nicht.

In der englischen Orginalfassung lautet dieses Merkmal „wherein the frarne includes a collar surrounding an opening adapted to communicate with an elbow“. Grammatikalisch muss damit allein die Öffnung mit dem Winkelstück in Verbindung stehen. Auch folgt aus „Verbindung“ - anders als die Beklag te meint - nicht, dass kein Element zwischengeschaltet sein und damit kein Abstand bestehen darf. Maßgeblich ist allein, dass das Winkelstück, durch das die Luft geleitet wird, mit der Öffnung in Verbindung steht im Sinne von kommuniziert, sodass die Luft weiter zum Patienten geleitet werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie genau diese Verbindung gestaltet ist und ob ein Abstand zwischen der Öffnung und dem Winkelstück besteht. Entscheidend ist allein, dass diese beiden Elemente so in Verbindung stehen, dass die Luftzufuhr und die Aufrerchterhaltung des Überdrucks funktionieren.

d) Was die vom Verfügungspatent gelehrte positive Verbindun.g zwischen dem Abdeckelemetnund dem Rahmen gemäß Merkmal 3.2 angeht, entnimmt der Fachmann dessen Bedeutung dem Abs. [0013]: "The term „positive connection“ will be taken to include· connections between components of the illustrated embodiments wherein connectors mounted on respective components are adapted to engage each other ( respecüvely.“ Soweit sich die Beklagte darüber hinaus für das Verständnis dieses Merkmals auf Figuren des Verfügungspatents bezieht, zeigen diese lediglich Ausführungsbeispiele, die zeigen, wie eine positive Verbindung im Sinne des Verfügungspatents ausgestaltet sein kann. Es liegt für den Fachmann ohnehin nicht nahe, dass er, wenn das Verfügungspatent eine ausdrückliche Definition eines Begriffs enthält, sich für das Verständnis stattdessen auf Beispiele des Patents stützt.

e) Weiter bestimmt Merkmal 3.3, dass der Haltemechanismus einen oder mehrere Schnappfinger aufweist, die strukturiert sind, den Kragen mit einer Schnappverbindung in Eingriff zu nehmen.

Dieses Merkmal ist funktional so zu verstehen, dass ein oder mehrere Schnappfinger vorgesehen sind, die strukturiert sind, den Kragen mit einer Schnappverbindung in Eingriff zu nehmen. Die Schnappfinger stellen demnach ein funktionales Mittel dar, um eine Schnappverbindung zu realisieren. Gemäß dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns wird eine Schnappverbindung durch Funktionselemente zum lösbaren oder auch zum unlösbaren, einfachen formschlüssigen Fügen von Bauteilen dargestellt. Bei einer Schnappverbindung verformt sich ein Flügelteil elastisch und verhakt anschließend lösbar oder unlösbar mit einem Gegenstück. Bei der hergestellten Verbindung liegt also ein Formschluss vor, wobei für die Verbindung die Elastizität der eingesetzten Werkstoffe zumindest eines der Verbindungsteile genutzt wird.

Kennzeichnend für eine Schnappverbindung ist das elastische Verformen und elastische Zurückkehren in die Ursprungsposition/-geometrie eines Elements der Schnappverbindung, hier des Schnappfingers. Wie genau dabei der Formschluss - also das Ineinandergreifen oder das Hintereinandergreifen von beispielsweise Vorsprüngen und/oder Vertiefungen - erreicht wird, ist dabei grundsätzlich offen.

Die Schnappverbindung muss beim Eingehen ein haptisches Feedback geben. Weder dem Anspruch, noch der Beschreibung ist zu entnehmen, dass diese Verbindung besonders fest sein muss, bzw. dass sie kein Spiel hat und nicht die Möglichkeit besteht, das eine Element gegen das andere Element ein wenig hin und her zu bewegen. Insbesondere lässt sich dies auch nicht dem Merkmal „positive connection“ entnehmen. Die Funktion der Verbindung erschöpft sich gemäß Abs. (117] vielmehr darin, dass eine „initial retention“ unabhängig vom „elbow“ bereitgestellt wird. Erst die Verbindung des Ganzen mit dem „elbow“ verleiht dann aber der Vorrichtung insgesamt Stabilität (Abs. (117] vorletzter Satz).

Ein solches fachmännisches Verständnis einer Schnappverbindung mittels Schnappfingern steht im Einklang mit der beanspruchten technischen Lehre des Verfügungspatents. In den Absätzen (0116] und [0117] des Verfügungspatents ist diese Schnappverbindung zwischen Rahmen und Abdeckelement anhand eines Ausführungsbeispiels wie folgt beschrieben:,,Zum Beispiel kann die Öffnung des Abdeckelements, wie in Fig.: 14, 15, 17 und 21 gezeigt, eine Struktur umfassen, die angepasst ist, um mit dem die Öffnung des Rahmens umfassenden Kragen mittels eirier Schnappverbindung in Eingriff zu treten. Wie dargestellt, umfasst das Abdeckelement Schnappfinger (z.B. drei Schnappfinger) und Sandwich-Tabs (z.B. drei Sandwich-Tabs,) die sich von der Öffnung erstrecken. Die Schnappfinger und Sandwich-Tabs sind einander abwechselnd um die Öffnung herum angeordnet“. (Abs. (0116]).,,In Benutzung werden die Schnappfinger elastisch weggelenkt (z.B. Weglenkung von 0,5 mm) und treten mit entsprechenden, am Kragen vorgesehenen, kreisse entartigen Vorsprüngen (siehe etwa Fig. 22 und 23) in Eingriff, um eine anfängliche Rückhaltekraft des Abdeckelements am Rahmen bereitzustellen (z.B. mit zulässigenSpannungen), um zum Beispiel den Zusammenbau und die Zerlegung zu vereinfachen.“ (Hervorhebung diesseits)" (Abs. (0117]). Diese in den Absätzen (0116] und (0117] beschriebene technische Lehre entspricht dem oben beschriebenen Verständnis des Fachmanns.

Ein Schnappfinger im Sinne des Verfügungspatents muss aufgebaut sein, "elastisch weggelenkt“ werden zu können, um das Abdeckelement mittels einer Schnappverbindung (d.h. durch formschlüssiges Fügen) mit dem Rahmen in Eingriff zu bringen.

Weitere strukturelle Anforderungen ergeben sich aus Anspruch 1 nicht. Insbesondere bestimmt Anspruch 1 nicht, dass es sich nur dann um einen anspruchsgemäßen ( Schnappfinger handel t, wenn er bestimmt'? Vorsprünge ("protrusions„1149(1)) aufweist, die mit bestimmten Aussparungen ("re cessess“ 1149(2)) in Eingriff treten können. Zwar mag eine Ausführungsform, wie in Absatz (0117] dargestellt, eine derartige technische Lösungbeschreiben. Dies erfolgt jedoch lediglich beispielhaft.

Anspruch 1 lässt offen, ob bzw. wo entsprechende Vorsprünge und/oder Aussparungen angeordnet sind. Di_es ergibt sich bereits aus der Systematik der Ansprüche selbst.' Erst Unteranspruch 12 sieht nämlich weitere Beschränkungen hinsichtlich der Verortung von Vorsprüngen bzw. Aussparungen vor, indem er Maskensysteme nach einem der vorangegangenen Ansprüche beansprucht,,,wobei der Kragen (x49) einen oder mehrere Vorsprünge aufweist, die eingerichtet sind, mit jeweiligen Schnappfingern (x 45) in Eingriff zu treten, die am Abdeckelement (x20) vorgesehen sind.“. Anspruch 1 umfasst folglich sowohl diese technische Lösung als auch Lösungen, bei denen beispie lsweise der Kragen eine Aussparung aufweist, die mit den jeweiligen Schnappfingern in Eingriff tritt.

Dabei ist das Merkmal „in Eingriff nehmen“ im Verfügungspatent nicht ausdrücklich definiert. Der Begriff ist aus der Sicht des Fachmanns zu verstehen. Für ihn ist es - anders als die Beklagte meint - nicht maßgeblich, ob ein Eingreifen von außen oder von innen stattfindet. Maßgeblich ist vielmehr die technische Funktion. Auch der maßgebliche englische Begriff „to engage“ stützt nicht die Auffassung der Verfügungsbeklagte.n Denn im technischen Sinne hei_ßt,,to engage“,,eingreifen“ oder „ineinandergreifen“. Auch die Wortbedeutung „ineinandergreifen“ lässt den von der Beklagten gezogenen Schluss nicht zu, dass der Kragen des Rahmens kleiner sein müsse als die Öffnung des Abdeckelements.

Hätte das Verfügungspatent tatsächlich allein diese enge technische Lehre beanspruchen wollen, so hätte Merkmal 3.3 auch ausdrücklich dementsprechend einschränkend formuliert werden müssen (z.B. durch Verwendung des Begriffs „von außen“ oder „umfassen“).Dies ist indes nicht der Fall. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Abs. [0117] beschreibt lediglich eine Ausführungsform.

In jedem Fall beschreibt Anspruch 12 gerade die auch . in den Figuren gezeigte bevorzugte Ausführungsform, bei der der Kragen des Rahmens Vorsprünge 1149(1) aufweist (vgl. bspw. Fig. 11). Damit wird unterstrichen, dass diese in den Figuren dargestellte Ausführungsform lediglich bevorzugt ist und nicht als zwingende Einschränkung des Wortlauts des Anspruchs 1 verstanden werden darf.

II. Von dieser technischen Lehre machen die angegriffenen Ausführungsformen Gebrauch, so dass der Verfügungsanspruch aus §§ 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ folgt. Der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte verletzt den deutschen Teil des Verfügungspatents gemäß §§ 9 Satz 2 Nr. 1, 139 Abs. 1, Abs: 2 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß. Insbesondere sind die von der Beklagten als nicht erfüllt angesehenen Merkmale 3., 3.1, 3.2 und 3.3 verwirklicht.

1. So handelt es sich bei dem transparenten Element der angegriffenen Ausführungsformen um ein Abdeckelement im Sinne von Merkmal 3. Wie gezeigt, kommt es bei zutreffendem Verständnis dieses Merkmals nicht darauf an, dass durch dieses Element die dahinterliegenden Bauteile nicht mehr zu sehen sind.

2. Auch der Umstand, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen der obere Kopfhalterungsriemen über die Stirn des Patienten geführt wird, führt nicht aus der Verletzung heraus. Denn wie dargelegt wird die Kopfhalterungsanrodnung vom Anspruch nicht gelehrt, das Abdeckelement muss gemäß Merkmal 3 lediglich eingerichtet sein, eine irgendwiegeartete Kopfhalterungsanordnung zu befestigen. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

3. Auch weist der Rahmen der angegriffenen Ausführungsformen im Sinne des Patentanspruchs.1 einen Kragen auf, der eine Öffnung umgibt, die eingerichtet ist, mit einem Winkelstück in Verbindung zu stehen (Merkmal 3.1). Denn dieses Merkmal setzt nach dem grammatikalisch richtigen Verständnis insbesondere der maßgeblichen englischen Fassung der Verfügungspatentschrift voraus, dass allein die Öffnung mit dem Winkelstück in Verbindung steht. Soweit bei den angegriffenen Ausführungsformen das Winkelstück nicht mit dem Rahmen in Verbindung steht, steht dies also nicht der Verwirklichung des Merkmals entgegen.

4. Auch fehlt es bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht, wie die Beklagte meint, an einer positiven Verbindung wischen dem vermeintlichen Abdeckelement und dem Rahmen (Merkmal 3.2). Ihre diesbezügliche Argumentation kann mit Blick auf das richtige Verständnis des Merkmals „positive Verbindung“ nicht überzeugen. Denn letztlich stützt sie sich darauf, dass die angegriffenen Ausführungsformen nicht die in den Figuren 1-88 und 10-23 für die positive Verbindung gezeigten oberen beziehungsweise oberen und unteren Haltemechanismen aufwiesen, dass die angegriffenen Ausführungsformen nämlich keinen Haltemechanismus aufwiesen, weil das Winkelstück das transparente Element nicht auf den Rahmen einpferche.

Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die positive Verbindung im Sinne der Definition gemäß Abs. [0013] ist vielmehr so zu verstehen, dass Verbindungen zwischen Bestandteilen der abgebildeten Ausführungsformen erfasst werden, wobei die auf den entsprechenden Bauteilen angebrachten Verbindungsteile dazu eingerichtet sind miteinander in Eingriff zu treten. Eine solche Verbindung liegt bei den angegriffenen Ausführungsformen aber vor. Denn das Abdeckelement und der Rahmen können so miteinander verbunden werden, dass beim Verbinden die obere Öffnung des Abdeckelements die Lüftungsanordnung des Rahmens aufnimmt und die untere Öffnung des Abdeckelements, in der sich das Winkelstück befindet, eine Verbindung mit dem Rahmen herstellt.

5. Darüber hinaus verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen auch Merkmal 3.3, wonach der Haltemechanismus einen oder mehrere Schnappfinger aufweist, die strukturiert sind, den Kragen mit einer Schnappverbindung in Eingriff zu nehmen. Die Beklagte stellt die Verwirklichung dieses Merkmals im Wesentlichen mit Blick auf das „in Eingriff nehmen“ i·n Abrede. Dabei folgt die Kammer ihrer Meinung nicht, es sei gefordert, dass der Haltemechanismus den Kragen des Rahmens in Eingriff nehme, dass die Öffnung des Abdeckelements den Kragen des Rahmens umschließe, der ( Kragen des Rahmens also kleiner sei als die Öffnung des Abdeckelements, damit die Öffnung des Abdeckelements ihn in Eingriff nehmen könne. Selbst wenn der Kragen des Rahmens b i den angegriffenen Ausführungsformen kleiner ist als die Öffnung des Abdeckelements, führt dies daher nicht aus der Verletzung heraus.

III. Die einstweilige Verfügung war jedoch mangels Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO, aufzuheben. Denn die Kammer hat durchgreifende Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents, qas mit Einspruch vom 30.08.2016 vor dem Europäischen Patentamt angegriffen wurde. Die Kammer geht davon aus, dass das Streitpatent wegen unzulässiger Erweiterung und/oder wegen mangelnder Neuheit gegenüber den Entgegenhaltungen D1       vorgelegt mit Anlage AG 1) und D2      , ebenfalls vorgelegt mit Anlage AG 1) gelöscht werden wird.

1. Das Streitpatent ist gemäß Art. 100 ·(c) EPÜ unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen (N2a), wobei die Beschreibung der ursprünglich eingereichten Unterlagen identisch ist mit der Beschreibung des Streitpatents. So wurde aus dem erteilten Anspruch 1 das in den angemeldeten Ansprüchen 36, 37 und 41 ursprungsoffenbarte Merkmal „an elbow provided to the frame and adapted to be connected to an air delivery tube that delivers breathable gas to the patient“ gestrichen. Denn das Winkelstück (elbow) ist nach dem erteilten Anspruch 1 nicht mehr zwingender Bestandteil der geschützen Vorrichtung.

Die Klägerin trägt dazu vor, das Streiche·n eines Merkmals aus einem Anspruch sei zulässig, sofern den Erfordernisse des „is it essential“ Tests wie vorliegend genügt sei.

Dem folgt die Kammer nicht. Zum einen dürfte das EPA d_en .,is it essential“ Tests nicht mehr· anwenden, weil ·gemäß der Stellungnahme G 2/98 der Großen Beschwerdekammer nicht mehr zwischen wesentlichen und unwesentlichen Merkmalen zu unterscheiden ist (Blumer in: Singer/ Staude, EPÜ, 6. Auflage, Rz. 72 Art. 123). Zum anderen gehen die Beschreibungen des Streitpatents und der ursprünglich eingereichten Unterlagen beide davon.aus, dass der „elbow provided to the frame“ (Abs. [0015], [0019], [0036], [0117]) ist. Daher enthalten die ursprünglich eingereichten Unterlagen spezielle Ausführungen dazu, dass das Winkelstück am Rahmen befestigt sein muss. Ferner wird in der Anmeldung wie im Streitpatent ein spezielles Zusammenspiel von Schnappfinger Winkelstück und Rahmen beschrieben (Abs. [0019], [0092], [0117]). Daher ist das Winkelstück des angemeldeten Anspruchs 36 wesentlich im Sinne des „is it essentia„l Tests.

2. Außerdem ist das Streitpatent nicht neu gemäß Art. 54, 100 (a) EPÜ gegenüber den Entgegenhaltungen D1 und D2.

a) Zur Entgegenhaltung D1 meint die Klägerin, diese offenbare nicht Merkmal 3.3 (der Haltemechanismus weist einen oder mehrere Schnappfinger auf, die strukturiert sind, den Kragen mit einer Schnappverbindung in Eingriff zu nehmen). Weder Halteklammer (20) noch das Maskengehäuse (12) der D1 wiesen Schnappfinger auf:

75

FIG. 16 (Figur 16 der Entgegenhaltung 01)

l

FIG. 18 (Fig 18 der Entgegenha ltung D1)

Dem folgt die Kammer nicht. Vielmehr handelt es sich bei den Bauteilen mit den Bezugsziffern 74 und 75 gemäß Figuren 16 und 18 der Entgegenhaltung D1 um Schnappfinger im Sinne des Merkmals 3.3.

Nach dem oben gefundenen richtigen Verständnis des Merkmals „Schnappfinger“ sind diese als ein funktionales Mittel anzusehen, um eine Schnappverbindung zu realisieren. Gemäß dem allgemeinen Verständnis des Fachmanns wird eine Schnappverbindung · durch Funktionselemente zum lösbaren oder auch zum unlösbaren, einfachen formschlüssigen Fügen von Bauteilen dargestellt. Bei einer Schnappverbindung verformt sich ein Flügelteil elastisch und verhakt anschließend lösbar oder unlösbar mit einem Gegenstück. Bei der hergestellten Verbindung liegt also ein Formschluss vor, wobei für die Verbindung die Elastizität der eingesetzten Werkstoffe zumindest eines der Verbindungsteile genutzt wird.

Das ist bei den Bauteilen mit den Bezugsziffern 74 und 75 gemäß Figuren 16 und 18 der Entgegenhaltung D1 der Fall. Denn in Abs. (0042] der· 01 heißt es „The wall 74 is complementary in shape to and for receiving portions of the shell hollow cylir,drical wall 38 in a wedged or friction engagement with the radial ridge being received in the radial recess 73A.“: Weiter heißt es in Abs. (0044] "… is forced downwardly, with manual force applied by th_e person to wear the mask, to force the generally semi-circular wall 74 of the head; trap retention bracket 20 into wedged or interference friction engagement... " l Durch die vorgelegten Kopien aus „Malloy“ (Anlage 05) aus dem Jahre 1994 hat die Beklagte belegt, dass das· in 01 gezeigte „wedge/ friction engagemen„t [0 1: 42] bzw.die „wedge/interference friction“ [D1: 44] dem patentgemäßen „snap fit“ entspricht und dass die z.B. in Figur 16 gezeigten Bauteile mit den Bezugszeichen 74 und 72 die snap finger sind. In „Malloy“ wird z.B. auf Seite 341 die Bezeichnung „interference fit“ als Synonym für „snap fit“ verwendet (,,snap or interference fit assembly“). Die yon der Klägerin vorgelegten tagesaktuellen und deutschsprachigen Auszüge aus Wikipedia (Anlage VP 18) haben die Kammer vor diesem Hintergrund hingegen nicht überzeugt.

b) Weiter nimmt auch die Entgegenhaltung D2       Anspruch 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg.

Die Klägerin wendet gegen diese Entgegenhaltung nur ein, dass sie Merkmal 3.3 (der Haltemechanismus weist einen oder mehrere Schnappfinger auf, die strukturiert sind, den Kragen mit einer Schnappverbindung in Eingriff zu nehmen) nicht zeige.

Dies trifft nach Einschätzung der Kammer ebenfalls nicht zu. In die Vertiefung (280) in Figur 10a der D2

(FIG. 10A

wird mit den Nuten (213, 215) eingegriffen, so dass es zu einem „interference fit“ kommt. So heißt es in Abs. [0044] der D2:

„Two tabs 211, 211' included on the inlet 208 mate with two slots 213, 215 formedni the retainer 212 in a particular angular orientation. [… ] [A] depressed annular region 280 on the inlet 208 mates with the edges of an aperture passing through the retainer 212. The retainer aperture and the inlet 208 are generally sized in an interference fit so that the retainer 212 is properly retained by the cooperation of the tabs 211, 211', the slots 213, 215, and the depressed annular region 280 when fully seated against the shell 204. The depressed annular region 280 does not completely encircle the inlet 208, thus forming the two tabs 211, 211'. The retainer 212 can be constructed from, for example, but without limitation, a polycarbonate material.' 

Nach dem oben gefundenen zutreffenden Verständnis von „Schnappfinger“ und „Schnappverbindung“ handelt es sich bei den Nuten (213, 215) um Schnappfinger, die mit der Vertiefung (280) eine Schnappverbindung eingehen. Auf die obigen (Ausführungen zu „Malloy“ wird Bezug genommen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf§§ 3 GKG, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 2, 3 ZPO.

Verkündet am 17.11.2016

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Patentgesetz - PatG | § 9


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung


(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände


(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. (2) Die Entscheidung ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung


(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert. (2) Im letzteren Fall kann, solange nicht

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(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.

(2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.