Zivilprozessordnung - ZPO | § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
(2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.
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published on 17/11/2016 00:00
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 28.07.2016 wird aufgehoben.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
3. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Da
published on 09/02/2016 00:00
Tenor
Der Schuldnerin wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin nach einem Gegenstandswert von 100.000,0
published on 17/07/2006 00:00
Tenor
Der angefochtene Beschluss sowie der Teilabhilfebeschluss vom 9. Mai 2006 werden aufgehoben, soweit der Antragsgegner zu 2. betroffen ist.
Die Anträge der Antragsgegnerin und deren Streithelferin, dem Antragsgegner zu 2. die ihnen entsta
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