Landgericht München I Beschluss, 24. Sept. 2018 - 36 T 12113/16

bei uns veröffentlicht am24.09.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 481 C 5899/16 WEG, 31.05.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Auf die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 10.06.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.05.2016 abgeändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 6.650,00 Euro festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters zurückgewiesen.

III. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 24.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.05.2016 wird zurückgewiesen.

IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welche von der Beklagten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus 133 Wohneinheiten.

Die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft wurden mit Verfügung vom 22.03.2016, zugestellt an die Hausverwaltung am 04.04.2016 gem. § 48 Abs. 1 WEG beigeladen.

Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 27.11.2015 wurde auf Anfechtungsklage der Kläger der Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer betreffend die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 für ungültig erklärt.

Mit Klage vom 15.03.2016 machten die Kläger einen Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 gegen die Beklagte geltend.

Nach Vorlage der korrigierten Jahresabrechnung 2014 erklärten die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt.

Mit Beschluss vom 31.05.2016 legte das Amtsgericht München der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO und setzte den Streitwert auf 6.085,06 Euro fest.

Hiergegen wendet sich der Klägervertreter mit seiner aus eigenem Recht erhobenen Beschwerde vom 10.06.2016 (Bl. 26/28 d.A.) und beantragt die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 34.250,60 Euro.

Zur Begründung führte der Klägervertreter aus, dass für die Bemessung des Gesamtinteresses nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nur das Interesse der Parteien, sondern auch der Beigeladenen zu berücksichtigen sei. Demgemäß bestimme sich das Interesse Gesamtinteresse auch nach dem gesamten Abrechnungsvolumen.

Das Einzelinteresse der Kläger bestimme sich nach dem Betrag, mit welchem sie in der Abrechnung belastet wurden, mithin 5.520,12 Euro. Das Interesse der Beklagten sei mit Rücksicht auf den Umstand, dass hier bei der Erstellung der Jahresabrechnung auf eine bereits geführte Buchhaltung mit 50,00 Euro pro Wohneinheit zutreffend bewertet.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 (Bl. 31/33 d.A.), bei Gericht eingegangen am 27.06.2016, legte auch die Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31.05.2016 ein und beantragten, den Streitwert auf 1.009,08 Euro festzusetzen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Amtsgericht den Streitwert zu Unrecht kumulativ sowohl nach der anteiligen Belastung der Kläger mit Kosten und Lasten als auch nach den Kosten für die Erstellung der Abrechnung bemessen habe. Richtigerweise sei bei einer Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung das Interesse der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Zahlungsverpflichtung zu Grunde zu legen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Jahresabrechnung lediglich im Hinblick auf Darstellungsfragen beanstandet wurde, so dass für die Erstellung der Jahresabrechnung bei der Beklagten maximal 1.000,- Euro entstehen würden.

Schließlich sei die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung der Kosten für die Erstellung der Jahresabrechnung an Hand der Anzahl der Wohneinheiten nicht tragfähig, da der Aufwand für die Erstellung der Jahresabrechnung nur sehr geringfügig danach differiere, wie viele Einzelabrechnungen erstellt und ausgedruckt werden müssten.

Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 15.07.2016 nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung dem Landgericht München I vorgelegt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.

II.

Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters aus eigenem Recht sowie der Beklagten sind jeweils zulässig. Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters ist im tenorierten Umfang erfolgreich. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Beschwerden sind jeweils zulässig. Sie sind statthaft gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG und wurden form- und fristgerecht eingelegt (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG), Die Wertgrenze von 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) ist erreicht. Die Beschwerdeführer sind jeweils als Partei bzw. als Parteivertreter aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) beschwerdebefugt.

2. Die Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Die amtsgerichtliche Streitwertfestsetzung war auf Beschwerde des Klägervertreters im tenorierten Umfang abzuändern.

Der Streitwert ist gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen.

a) Zunächst ist mithin das Gesamtinteresse der Parteien und der Beigeladenen am Rechtsstreit zu ermitteln.

Dabei ist nach objektiven Maßstäben der Wert zu ermitteln, den der Gegenstand unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für die Parteien besitzt. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, Rn. 63).

aa) Interesse der Klagepartei und der Beigeladenen

(1) Zu bewerten ist das Interesse der Kläger und der beigeladenen an einer ordnungsgemäßen Verwalterleistung, hier in Form der Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung. Wie das LG Koblenz in seiner Entscheidung vom 23.12.2013 zutreffend ausgeführt hat, ist darauf abzustellen, dass der Anspruch hier gegen gerade die Beklagte geltend gemacht wurde. Es ist zu differenzieren zwischen der Inanspruchnahme des Verwalters, welcher die Verwaltung in dem betreffenden Jahr geführt hat und der Beauftragung eines Dritten, der für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung mit der bloßen Erstellung eines Abrechnungswerks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - I ZB 5/16 -, juris).

Die der Verpflichtung des Verwalters, welcher die Verwaltung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geführt hat, erstreckt sich nicht nur auf die Auswertung der vorhandenen Belege. Vielmehr hat er darüber hinaus für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Diese Verpflichtung kann nur vom Verwalter und nicht von Dritten erfüllt werden und wäre daher auch als nicht vertretbare Handlung zu vollstrecken.

Bei der Bewertung des Interesses der Klagepartei und der Beigeladenen ist daher sowohl das Interesse an der Abrechnungsleistung selbst als auch an der Übernahme der Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege zu berücksichtigen. Auf die Kosten der Ersatzvornahme durch einen Dritten kann in dieser Konstellation dagegen nicht abgestellt werden.

(1) Das Beschwerdegericht schätzt den Wert der Abrechnungsleistung mit Berücksichtigung des aus Anlage B 1 ersichtlichen Verwalterhonorar für das abzurechnende Wirtschaftsjahr als solche auf 50,00 Euro pro Einheit.

Mangels anderer betragsmäßig bestimmter, objektiver Schätzgrundlagen ist hier auf das Verwalterhonorar im betreffenden Wirtschaftsjahr abzustellen. Dieses bietet einen Anhalt für den Wert, welcher der ordnungsgemäßen Verwalterleistung insgesamt zuerkannt wird. Hiervon sind 20 bis 25 % anzusetzen, da es um die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht geht.

(2) Darüber hinaus hat nach Auffassung des Beschwerdegerichts das Rechenschaftsinteresse der Klagepartei und der Beigeladenen in die Bewertung des Gesamtinteresses einzufließen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Wert der Abrechnungsleistung als solcher gemäß Ziffer (1) auch das Rechenschaftsinteresse mit abbildet, es sei denn, der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung kommt im Einzelfall einem vorbereitenden Auskunftsanspruch gleich.

Die Berücksichtigung des Umstands, dass die Jahresabrechnung auch eine Rechenschaftsfunktion hat, kann nicht schematisch erfolgen, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu Recht weist das Amtsgericht im Rahmen der angegriffenen Entscheidung darauf hin, dass eine wesentliche Funktion der Jahresabrechnung die Kontrolle des Verwalters im Hinblick auf die von ihm getätigten Einnahmen und Ausgaben ist. Der Verwalter hat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresabrechnung über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung im betreffenden Wirtschaftsjahr Rechenschaft abzulegen.

Die streitgegenständliche Verpflichtung des Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung entspricht mit Blick auf die vom Verwalter zu übernehmende Richtigkeitsgewähr ihrem Inhalt nach einem Anspruch gemäß § 259 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - I ZB 5/16 -, juris). Bei der Bewertung eines Auskunftsanspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen darauf abzustellen, ob mit dem Auskunftsanspruch ein möglicher Leistungsanspruch vorbereitet werden soll. Grundlage der Streitwertfestsetzung ist das konkrete Interesse an der Entscheidung im Einzelfall.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kommt es insoweit jedoch nicht auf das Gesamtvolumen der Jahresabrechnung an. Dieses bestimmt - etwa im Rahmen eines Anfechtungsklageverfahrens - das Interesse der Eigentümer untereinander an der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, da durch den Genehmigungsbeschluss die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft verbindlich festgelegt werden.

Die Rechtswirkungen des genehmigenden Beschlusses über die Jahresabrechnung sind, da bei der Ermittlung des Interesses der Parteien nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen ist, als solche nicht maßgeblich. Es geht - wie bereits ausgeführt - vielmehr um die zu erwartenden Mehrkosten und um eine vom Verwalter zu übernehmende Richtigkeitsgewähr (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Oktober 1995, Az. 3 Wx 133/95, zitiert nach juris zum Geschäftswert einer Klage gegen einen Beschluss über die Erstellung der Jahresabrechnung durch einen Dritten anstelle des Verwalters). Ein innerer Zusammenhang mit dem sachlichen Inhalt und dem Gesamtvolumen der zu erstellenden Jahresabrechnung besteht nicht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 35).

Das Interesse an einer Auskunftsklage ist wertmäßig nicht identisch mit dem Hauptanspruch, sondern mit einem Teilwert zu bemessen, welcher zu schätzen ist. Selbst bei einem unterstellten Schadenersatzanspruch in Höhe des Abrechnungsvolumens wäre mithin nicht der volle Betrag, sondern nur ein Bruchteil hiervon in Ansatz zu bringen, weil insoweit nur ein vorbereitender Anspruch geltend gemacht wird.

Grundlage einer solchen Schätzung wäre die realistische Erwartung der Klagepartei in Bezug auf die Höhe des vorzubereitenden Schadenersatzanspruchs (vgl. BGH NJW 1997, 1016). Soweit keine konkret vorzubereitenden Hauptansprüche zu erkennen sind, verbleibt es bei der Schätzung des klägerischen Interesses an Hand des Aufwands für die Erstellung der Jahresabrechnung. Dies dürfte in der Regel bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstellung der Jahresabrechnung so sein, da ja gerade - worauf das Landgericht Koblenz in der o.g. Entscheidung zu Recht hinweist - der Inhalt der zu erstellenden Jahresabrechnung noch nicht feststeht.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass mit dem hiesigen Klageverfahren konkret eine Zahlungsklage vorbereitet werden sollte. Das Interesse der Klagepartei ist vielmehr darauf gerichtet, eine Abrechnung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung zu erhalten. In einem solchen Fall bestimmt sind die dargestellten Bemessungskriterien nicht tauglich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 22 W 65/94 -, juris zur Rechnungslegung).

Im vorliegenden Fall kann nach alledem nach Auffassung des Beschwerdegerichts das diesbezügliche Interesse der Klagepartei sowie der Beigeladenen höchstens mit 6.650,- Euro bewertet werden.

bb) Interesse der Beklagten

Die Beklagte hat demgegenüber ein Interesse daran, sich die Aufwendungen für die Erstellung der Jahresabrechnung zu ersparen. Das Interesse der Beklagten daran, die Abrechnung nicht erstellen zu müssen, ist wiederum zu schätzen. Dieses richtet sich nach dem Aufwand, welchen die Erstellung der Jahresabrechnung im konkreten Fall für die Beklagte bedeutet. Entsprechend wird in der Rechtsprechung das Interesse des Beklagten bei Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung in erster Linie nach dem Aufwand bemessen, welcher der Beklagte an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft hat (vgl. etwa BGH, MDR 1994, 507 m.w.N.). Hier ist zu berücksichtigen, dass auf eine vorhandene Buchführung und einen bereits erarbeiteten Abrechnungsentwurf zurückgegriffen werden kann. Welcher Aufwand hierfür anfällt, kann nur grob abgeschätzt werden. Das Beschwerdegericht schätzt das Interesse der Beklagten insoweit auf 3.325,- Euro.

cc) Das Gesamtinteresse beläuft sich damit auf 10.975,- Euro, Hiervon wären nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG 50 %, mithin 5.488,00 Euro anzusetzen.

b) Das einfache klägerische Interesse darf jedoch nicht unterschritten sowie das fünffache Klägerinteresse nicht überschritten werden.

Das einfache Klägerinteresse ist hierbei nach dem Wert der Abrechnungsleistung zu bemessen. Hierbei entspricht das klägerische Einzelinteresse dem vollen Betrag, da das Interesse an der Erbringung der ordnungsmäßigen Abrechnungsleistung und der Übernahme der Richtigkeitsgewähr durch den Verwalter nicht teilbar ist (vgl. zur Verwalterentlastung BGH, Beschluss vom 31. März 2011, V ZB 236/10, juris).

Der Streitwert war mithin auf 6.650,- Euro festzusetzen.

III.

1. Nach § 68 III GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung der Zulassung nach § 66 Abs. 4 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG - grundsätzliche Bedeutung - nicht gegeben ist. Gegenstand der Entscheidung war die Streitwertfestsetzung im Einzelfall.

3. Nach §§ 68 I 5, 66 VI 1, 2, Halbsatz GKG entscheidet die Kammer durch den Einzelrichter, da die angegriffene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.

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(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

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(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 5/16
vom
23. Juni 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre
, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur
Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1
ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur
Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege
der Ersatzvornahme zu vollstrecken.

b) Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1
WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der
Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.
BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - I ZB 5/16 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:230616BIZB5.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 15. Dezember 2015 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen. Gegenstandswert: 4.784 €.

Gründe:

1
I. Die Gläubiger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Schuldnerin war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2014 die Verwalterin dieser Gemeinschaft. Sie wurde durch Anerkenntnisurteil vom 3. November 2014 verurteilt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen und den Gläubigern Einsicht in die für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Verwaltungsunterlagen zu gewähren.
2
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der Erstellung der Jahresabrechnungen und des Wirtschaftsplans um vertretbare Handlungen, die nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem anderen Hausverwalter vorgenommen werden können.
3
Die Gläubiger haben am 20. April 2015 beantragt, sie zu ermächtigen, die der Schuldnerin nach dem Anerkenntnisurteil obliegende Verpflichtung, für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen, durch eine von ihnen zu beauftragende Hausverwaltung vornehmen zu lassen. Sie haben ferner beantragt , die Schuldnerin zu verpflichten, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume durch die beauftragte Hausverwaltung zu dulden und ihnen einen Kostenvorschuss von 4.784 € für die Erstellung der Jahresabrech- nungen und des Wirtschaftsplans zu zahlen.
4
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Gläubiger mit Beschluss vom 19. Juni 2015 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin am 24. Juni 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, das Amtsgericht habe die ihr gesetzte Frist zur Einreichung der Abrechnungen bis zum 30. Juni 2015 verlängert und hätte dem Antrag der Gläubiger daher nicht durch Beschluss vom 19. Juni 2015 stattgeben dürfen.
5
Die Schuldnerin hat den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger am 30. Juni 2015 Jahresabrechnungen für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 und einen Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr 2014 übersandt. Die Gläubiger haben diese Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplan mit der Begründung zurückgewiesen, diese stammten nicht von der Schuldnerin und seien zudem fehlerhaft.
6
Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Gläubiger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag weiter. Die Schuldnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
7
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung sei jedenfalls dann als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken, wenn sich die betreffenden Unterlagen noch im Besitz dieses Verwalters befänden. Für die Verurteilung zur Erstellung eines Wirtschaftsplans gelte im Streitfall nichts anderes, da dieser Wirtschaftsplan auch aus den Ausgaben des Vorjahres zu entwickeln sei. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt:
8
Grundlage der Jahresabrechnung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft sei - wie bei der Betriebskostenabrechnung eines Vermieters - die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben in der betreffenden Abrechnungsperiode. Eine solche Rechnungslegung setze verbindliche Erklärungen des Schuldners aufgrund seiner besonderen Kenntnisse voraus, die dementsprechend nur von diesem abgegeben werden könnten. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft habe im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der während seiner Tätigkeit angefallenen Belege einzustehen. Dritte könnten entsprechende Erklärungen nicht abgeben. Die Schuldnerin habe die für die Erstellung der Jahresabrechnungen notwendigen Unterlagen weder den Gläubigern zugänglich gemacht noch an die neue Hausverwaltung herausgegeben; sie habe diesen auch keine Einsicht in die Unterlagen gewährt. Die Gläubiger hätten angesichts der von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abrechnungen einer Fremdfirma ausgeführt, sie akzeptierten nur eine persönliche Abrechnung durch die Schuldnerin. Zudem hätten sie Fehlbeträge in den Abrechnungen gerügt und beanstandet, dass die Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht mit den angegebenen Anfangs- und Endbeständen der Bankkonten übereinstimmten. Danach begehrten sie von der Schuldnerin auch eine Rechnungslegung.
9
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungsantrag der Gläubiger im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken (dazu III 1). Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist (dazu III 2).
10
1. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre , in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.
11
a) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen , deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt , nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand- lung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.
12
b) Ein Titel hat eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, jedoch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) besteht. Von einer nicht vertretbaren Handlung ist auch auszugehen , wenn ein Dritter Teile der Handlung vornehmen könnte (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - I ZB 94/05, NJW 2006, 2706 Rn. 12 mwN).
13
c) Die Schuldnerin ist durch das Anerkenntnisurteil verurteilt worden, für die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung aufzustellen.
14
d) Die Frage, ob es sich bei der Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) um die Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung (§ 887 Abs. 1 ZPO) oder einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO) handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
15
aa) Nach einer Ansicht handelt es sich bei dem Erstellen einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG um eine vertretbare Handlung. Die Aufstellung einer Jahresabrechnung sei keine höchstpersönliche Leistung, die allein der bestellte Verwalter erbringen könne; sie sei vielmehr jedem möglich, der über die nötigen Kenntnisse und Zahlungsbelege verfüge. Ein entsprechendes Urteil sei daher nach § 887 Abs. 1 ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstrecken (BayObLG, Beschluss vom 15. November 1988 - BReg 2 Z 142/87, juris Rn. 18 f.; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 842; LG Hamburg, ZMR 2015, 482, 483 f.; AG Halle, ZMR 2012, 411 f.; Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 107 und 113; Staudinger/Bub, BGB, Neubearbeitung 2005, § 28 WEG Rn. 86 und 281; BeckOGK/Hermann, § 28 WEG Rn. 258 [Stand: 1. April 2016]; jurisPK-BGB/Reichel-Scherer, 7. Aufl., § 28 WEG Rn. 41, 160 und 180 [Stand: 1. Oktober 2014]; Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 182c; ders., Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl., Rn. 945; MünchKomm.ZPO /Gruber, 4. Aufl., § 887 Rn. 14; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 887 Rn. 12; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 887 Rn. 32; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 28 WEG Rn. 1; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 887 ZPO Rn. 15; vgl. auch Niedenführ, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 148 und

239).

16
bb) Nach anderer Ansicht handelt es sich bei dem Erstellen einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG um eine nicht vertretbare Handlung, wenn der Verwalter die Abrechnung für ein Kalenderjahr aufstellt, in dem er selbst die Verwaltung geführt hat. Der Verwalter habe in einem solchen Fall bei der Abrechnung auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Diese Pflicht könne allein er selbst und kein Dritter erfüllen. Ein entsprechendes Urteil sei daher nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken (KG, NJW 1972, 2093 f.; OLG Köln, WuM 1997, 245, 246; OLG Köln, WuM 1998, 375, 376 f.; LG Dessau-Roßlau, ZWE 2012, 283; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 28 WEG Rn. 1; Kutz, IMR 2012, 342).
17
e) Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen.
18
aa) Hat der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Jahresabrechnung für Kalenderjahre aufzustellen, in denen er selbst die Verwaltung geführt hat, ist seine Verpflichtung nicht auf die Auswertung der Belege beschränkt. Vielmehr hat er darüber hinaus für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Diese Verpflichtung kann nur vom Verwalter und nicht von Dritten erfüllt werden. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen , dass sich die Jahresabrechnung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit nicht von der Betriebskostenabrechnung eines Vermieters unterscheidet, die gleichfalls verbindliche Erklärungen des Schuldners aufgrund seiner besonderen Kenntnisse voraussetzt. Die Verurteilung eines Vermieters zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken (BGH, NJW 2006, 2706 Rn. 13).
19
bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 28 WEG ergebe sich, dass das Aufstellen eines Wirtschaftsplans und das Aufstellen einer Jahresabrechnung vertretbare Handlungen im Sinne von § 887 ZPO seien und es sich bei der Rechnungslegung um eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO handele.
20
(1) Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 1 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan und gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Darüber hinaus können die Wohnungseigentümer von dem Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG durch Mehrheitsbeschluss jederzeit Rechnungslegung verlangen.
21
(2) Aus dem Umstand, dass § 28 WEG zwischen dem Aufstellen eines Wirtschaftsplans, dem Aufstellen einer Jahresabrechnung und der Rechnungslegung unterscheidet und die Rechnungslegung als eigenen Anspruch ausgestaltet , folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass es sich bei dem Aufstellen einer Jahresabrechnung um eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO handelt.
22
Der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG). Dagegen enthalten die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) und die Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 WEG) die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bereits angefallenen Einnahmen und Ausgaben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 10). Die Jahresabrechnung unterscheidet sich von der Rechnungslegung im Wesentlichen nur darin, dass die Jahresabrechnung vom Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres aufzustellen ist, während die Rechnungslegung jederzeit von den Wohnungseigentümern durch Mehrheitsbeschluss vom Verwalter verlangt werden kann.
23
Der Verwalter ist demnach nicht nur im Falle der Rechnungslegung (vgl. dazu BayObLG, ZWE 2002, 585, 587; Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 188; aA Jennißen, WEG aaO § 28 Rn. 194), sondern auch im Falle der Jahresabrechnung verpflichtet, über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Er hat den Wohnungseigentümern daher in beiden Fällen eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen (§ 259 Abs. 1 BGB). Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen und die Ausgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat er auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er diese nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (vgl. § 259 Abs. 2 BGB).
24
Soweit danach die Jahresabrechnung ebenso wie die Rechnungslegung die - durch eidesstattliche Versicherung zu erhärtende - (konkludente) Erklärung des Verwalters enthält, die bei seiner Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums angefallenen Einnahmen und Ausgaben nach bestem Wissen vollständig angegeben zu haben, setzt sie besondere Kenntnisse voraus, die nur der Verwalter haben kann, und handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung.
25
(3) Gegen die Annahme, die Jahresabrechnung könne nur von dem Verwalter erstellt werden, der die Verwaltung geführt hat, spricht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht, dass bei einem Verwalterwechsel während des Kalenderjahres nach überwiegender Meinung (vgl. Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 110 mwN) nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Abrechnung für das gesamte Kalenderjahr zu fertigen hat (OLG Köln, WuM 1998, 375, 377; Timme, NJW 2006, 2668, 2670; aA BayObLG, Beschluss vom 15. November 1988 - BReg 2 Z 142/87, juris Rn. 19; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 842,843, jeweils mwN).
26
Soweit der neue Verwalter die Jahresabrechnung für den Zeitraum erstellt , in dem der bisherige Verwalter die Verwaltung geführt hat, handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Die Tätigkeit des neuen Verwalters ist insoweit notwendig auf die Auswertung der Unterlagen des früheren Verwalters und die geordnete Darstellung des Ergebnisses dieser Auswertung und damit auf eine Tätigkeit beschränkt, die jeder Fachkundige ausführen kann. Der neue Verwalter kann dagegen aus eigener Kenntnis keine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der seiner Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen des früheren Verwalters abgeben. Die Wohnungseigentümer können allerdings vom früheren Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG die Rechnungslegung bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens und damit eine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der während seiner Verwaltung angefallenen Unterlagen verlangen (Bärmann/ Becker aaO § 28 Rn. 110 und 193; BeckOGK/Hermann aaO § 28 WEG Rn. 109). Ein entsprechender Titel gegen den früheren Verwalter betrifft eine nicht vertretbare Handlung und ist nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vollstrecken (BayObLG, ZWE 2002, 585, 587; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 887 ZPO Rn. 15).
27
Soweit der neue Verwalter die Jahresabrechnung für den Zeitraum erstellt , in dem er selbst die Verwaltung geführt hat, handelt es sich dagegen um eine unvertretbare Handlung. Insoweit erschöpft sich seine Abrechnung nicht in der Auswertung der Unterlagen und der geordneten Darstellung des Ergebnisses dieser Auswertung. Vielmehr enthält die Abrechnung aus Sicht der Wohnungseigentümer darüber hinaus die (konkludente) Erklärung des neuen Verwalters , seine Abrechnung erfasse die im Zeitraum seiner Verwaltung angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig. Diese Erklärung kann nur der neue Verwalter abgeben. Allein er kann beurteilen, ob die ausgewerteten Unterlagen die in der Zeit seiner Verwaltung angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfassen.
28
Die Wohnungseigentümer haben ein berechtigtes Interesse, dass der Verwalter, der in einem Kalenderjahr die Verwaltung geführt hat, für dieses Kalenderjahr die Jahresabrechnung aufstellt oder - bei einem Verwalterwechsel - für den Zeitraum, in dem er die Verwaltung geführt hat, Rechnung legt. Allein der Verwalter, der die Verwaltung geführt hat, kann und muss den Wohnungseigentümern mit seiner Abrechnung dafür einstehen, dass er die im Abrechnungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfasst hat.
29
(4) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, eine Abrechnung gemäß § 28 Abs. 1 WEG schließe nicht die Erklärung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit ein, weil jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch aus § 28 Abs. 4 WEG auf Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Abrechnung habe. Es kommt nicht darauf an, ob der allgemeine Grundsatz, dass eine inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung keinen Berichtigungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach sich zieht, nicht für die Abrechnung des Verwalters einer Wohnungseigen- tümergemeinschaft gilt und Wohnungseigentümer in erster Linie einen Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Abrechnung haben, weil diese Abrechnung vor allem die Beitragspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer endgültig festlegt und der Verwalter die richtige Grundlage hierfür als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung zu schaffen hat (OLG Düsseldorf, NZM 1999, 842, 843; Staudinger/Bub aaO § 28 WEG Rn. 280). Auch wenn die Wohnungseigentümer die Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Abrechnung beanspruchen können, werden sie der Abrechnung des Verwalters, der die Verwaltung geführt hat, die (konkludente) Erklärung entnehmen, die seiner Abrechnung zugrunde liegenden Belege seien inhaltlich richtig und vollständig.
30
f) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass es - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - für die Frage, ob es sich bei der Erstellung einer Jahresabrechnung um eine vertretbare oder um eine nicht vertretbare Handlung handelt, nicht darauf ankommt, ob sich die betreffenden Unterlagen noch im Besitz des Verwalters befinden. Befinden sich die Unterlagen nicht mehr im Besitz des Verwalters, können die Gläubiger dem Verwalter den Besitz der Unterlagen verschaffen. Sind sie selbst nicht im Besitz dieser Unterlagen, können sie von deren Besitzer die Herausgabe verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. November 1999 - 20 WF 102/99, juris Rn. 9). Darüber hinaus kann der ehemalige Verwalter von dem neuen Verwalter die Herausgabe der Unterlagen oder die Einsicht in die Unterlagen beanspruchen (OLG Hamm, OLGZ 1975, 157, 161; Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 110). Im Streitfall befinden sich die für die Erstellung der Jahresabrechnungen notwendigen Unterlagen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ohnehin noch im Besitz der Schuldnerin.
31
2. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.
32
a) Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage , sondern auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 71 ff.; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 9 f. mwN). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung nicht mehr zur Vornahme der Handlung verpflichtet ist, wenn der vollstreckbare Anspruch - wie hier - durch Zeitablauf erloschen ist.
33
b) Der Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr erlischt mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres. Mit dem Ablauf des Kalenderjahres endet die Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans und entsteht die Pflicht zur Aufstellung einer Jahresabrechnung (vgl. Palandt/Bassenge aaO § 28 WEG Rn. 1; vgl. Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 55). Der titulierte Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans für das Kalenderjahr 2014 war danach bereits erloschen, als die Gläubiger am 20. April 2015 ihren Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt haben.
34
c) Es kommt im vorliegenden Fall daher nicht darauf an, ob die titulierte Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans grundsätzlich nach § 887 Abs. 1 ZPO und nicht nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckbar ist, weil der Wirtschaftsplan keine konkludente Verwaltererklärung über Richtigkeit oder Vollständigkeit erfordert (vgl. Palandt/Bassenge aaO § 28 WEG Rn. 1; Bärmann /Becker aaO § 28 Rn. 53). Es kommt ferner nicht darauf an, ob - wie das Beschwerdegericht angenommen hat - die titulierte Verpflichtung zur Aufstel- lung eines Wirtschaftsplans jedenfalls dann nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vollstrecken ist, wenn dieser Wirtschaftsplan auch aus den Ausgaben des Vorjahres zu entwickeln ist.
35
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts auf Kosten der Gläubiger (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2015 - 63 C 885/14 WEG -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2015 - 19 T 311/15 -

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 5/16
vom
23. Juni 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre
, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur
Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1
ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur
Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege
der Ersatzvornahme zu vollstrecken.

b) Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1
WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der
Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.
BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - I ZB 5/16 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:230616BIZB5.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 15. Dezember 2015 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen. Gegenstandswert: 4.784 €.

Gründe:

1
I. Die Gläubiger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Schuldnerin war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2014 die Verwalterin dieser Gemeinschaft. Sie wurde durch Anerkenntnisurteil vom 3. November 2014 verurteilt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen und den Gläubigern Einsicht in die für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Verwaltungsunterlagen zu gewähren.
2
Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der Erstellung der Jahresabrechnungen und des Wirtschaftsplans um vertretbare Handlungen, die nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem anderen Hausverwalter vorgenommen werden können.
3
Die Gläubiger haben am 20. April 2015 beantragt, sie zu ermächtigen, die der Schuldnerin nach dem Anerkenntnisurteil obliegende Verpflichtung, für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen, durch eine von ihnen zu beauftragende Hausverwaltung vornehmen zu lassen. Sie haben ferner beantragt , die Schuldnerin zu verpflichten, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume durch die beauftragte Hausverwaltung zu dulden und ihnen einen Kostenvorschuss von 4.784 € für die Erstellung der Jahresabrech- nungen und des Wirtschaftsplans zu zahlen.
4
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Gläubiger mit Beschluss vom 19. Juni 2015 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin am 24. Juni 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, das Amtsgericht habe die ihr gesetzte Frist zur Einreichung der Abrechnungen bis zum 30. Juni 2015 verlängert und hätte dem Antrag der Gläubiger daher nicht durch Beschluss vom 19. Juni 2015 stattgeben dürfen.
5
Die Schuldnerin hat den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger am 30. Juni 2015 Jahresabrechnungen für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 und einen Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr 2014 übersandt. Die Gläubiger haben diese Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplan mit der Begründung zurückgewiesen, diese stammten nicht von der Schuldnerin und seien zudem fehlerhaft.
6
Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Gläubiger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag weiter. Die Schuldnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
7
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung sei jedenfalls dann als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken, wenn sich die betreffenden Unterlagen noch im Besitz dieses Verwalters befänden. Für die Verurteilung zur Erstellung eines Wirtschaftsplans gelte im Streitfall nichts anderes, da dieser Wirtschaftsplan auch aus den Ausgaben des Vorjahres zu entwickeln sei. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt:
8
Grundlage der Jahresabrechnung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft sei - wie bei der Betriebskostenabrechnung eines Vermieters - die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben in der betreffenden Abrechnungsperiode. Eine solche Rechnungslegung setze verbindliche Erklärungen des Schuldners aufgrund seiner besonderen Kenntnisse voraus, die dementsprechend nur von diesem abgegeben werden könnten. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft habe im Rahmen seiner Rechenschaftspflicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der während seiner Tätigkeit angefallenen Belege einzustehen. Dritte könnten entsprechende Erklärungen nicht abgeben. Die Schuldnerin habe die für die Erstellung der Jahresabrechnungen notwendigen Unterlagen weder den Gläubigern zugänglich gemacht noch an die neue Hausverwaltung herausgegeben; sie habe diesen auch keine Einsicht in die Unterlagen gewährt. Die Gläubiger hätten angesichts der von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abrechnungen einer Fremdfirma ausgeführt, sie akzeptierten nur eine persönliche Abrechnung durch die Schuldnerin. Zudem hätten sie Fehlbeträge in den Abrechnungen gerügt und beanstandet, dass die Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht mit den angegebenen Anfangs- und Endbeständen der Bankkonten übereinstimmten. Danach begehrten sie von der Schuldnerin auch eine Rechnungslegung.
9
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungsantrag der Gläubiger im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken (dazu III 1). Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist (dazu III 2).
10
1. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre , in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.
11
a) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen , deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt , nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand- lung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.
12
b) Ein Titel hat eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, jedoch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) besteht. Von einer nicht vertretbaren Handlung ist auch auszugehen , wenn ein Dritter Teile der Handlung vornehmen könnte (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - I ZB 94/05, NJW 2006, 2706 Rn. 12 mwN).
13
c) Die Schuldnerin ist durch das Anerkenntnisurteil verurteilt worden, für die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung aufzustellen.
14
d) Die Frage, ob es sich bei der Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) um die Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung (§ 887 Abs. 1 ZPO) oder einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO) handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
15
aa) Nach einer Ansicht handelt es sich bei dem Erstellen einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG um eine vertretbare Handlung. Die Aufstellung einer Jahresabrechnung sei keine höchstpersönliche Leistung, die allein der bestellte Verwalter erbringen könne; sie sei vielmehr jedem möglich, der über die nötigen Kenntnisse und Zahlungsbelege verfüge. Ein entsprechendes Urteil sei daher nach § 887 Abs. 1 ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstrecken (BayObLG, Beschluss vom 15. November 1988 - BReg 2 Z 142/87, juris Rn. 18 f.; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 842; LG Hamburg, ZMR 2015, 482, 483 f.; AG Halle, ZMR 2012, 411 f.; Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 107 und 113; Staudinger/Bub, BGB, Neubearbeitung 2005, § 28 WEG Rn. 86 und 281; BeckOGK/Hermann, § 28 WEG Rn. 258 [Stand: 1. April 2016]; jurisPK-BGB/Reichel-Scherer, 7. Aufl., § 28 WEG Rn. 41, 160 und 180 [Stand: 1. Oktober 2014]; Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 182c; ders., Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl., Rn. 945; MünchKomm.ZPO /Gruber, 4. Aufl., § 887 Rn. 14; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 887 Rn. 12; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 887 Rn. 32; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 28 WEG Rn. 1; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 887 ZPO Rn. 15; vgl. auch Niedenführ, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 148 und

239).

16
bb) Nach anderer Ansicht handelt es sich bei dem Erstellen einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG um eine nicht vertretbare Handlung, wenn der Verwalter die Abrechnung für ein Kalenderjahr aufstellt, in dem er selbst die Verwaltung geführt hat. Der Verwalter habe in einem solchen Fall bei der Abrechnung auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Diese Pflicht könne allein er selbst und kein Dritter erfüllen. Ein entsprechendes Urteil sei daher nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken (KG, NJW 1972, 2093 f.; OLG Köln, WuM 1997, 245, 246; OLG Köln, WuM 1998, 375, 376 f.; LG Dessau-Roßlau, ZWE 2012, 283; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 28 WEG Rn. 1; Kutz, IMR 2012, 342).
17
e) Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen.
18
aa) Hat der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Jahresabrechnung für Kalenderjahre aufzustellen, in denen er selbst die Verwaltung geführt hat, ist seine Verpflichtung nicht auf die Auswertung der Belege beschränkt. Vielmehr hat er darüber hinaus für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Diese Verpflichtung kann nur vom Verwalter und nicht von Dritten erfüllt werden. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen , dass sich die Jahresabrechnung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit nicht von der Betriebskostenabrechnung eines Vermieters unterscheidet, die gleichfalls verbindliche Erklärungen des Schuldners aufgrund seiner besonderen Kenntnisse voraussetzt. Die Verurteilung eines Vermieters zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken (BGH, NJW 2006, 2706 Rn. 13).
19
bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 28 WEG ergebe sich, dass das Aufstellen eines Wirtschaftsplans und das Aufstellen einer Jahresabrechnung vertretbare Handlungen im Sinne von § 887 ZPO seien und es sich bei der Rechnungslegung um eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO handele.
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(1) Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 1 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan und gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Darüber hinaus können die Wohnungseigentümer von dem Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG durch Mehrheitsbeschluss jederzeit Rechnungslegung verlangen.
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(2) Aus dem Umstand, dass § 28 WEG zwischen dem Aufstellen eines Wirtschaftsplans, dem Aufstellen einer Jahresabrechnung und der Rechnungslegung unterscheidet und die Rechnungslegung als eigenen Anspruch ausgestaltet , folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass es sich bei dem Aufstellen einer Jahresabrechnung um eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO handelt.
22
Der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG). Dagegen enthalten die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) und die Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 WEG) die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bereits angefallenen Einnahmen und Ausgaben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 10). Die Jahresabrechnung unterscheidet sich von der Rechnungslegung im Wesentlichen nur darin, dass die Jahresabrechnung vom Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres aufzustellen ist, während die Rechnungslegung jederzeit von den Wohnungseigentümern durch Mehrheitsbeschluss vom Verwalter verlangt werden kann.
23
Der Verwalter ist demnach nicht nur im Falle der Rechnungslegung (vgl. dazu BayObLG, ZWE 2002, 585, 587; Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 188; aA Jennißen, WEG aaO § 28 Rn. 194), sondern auch im Falle der Jahresabrechnung verpflichtet, über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Er hat den Wohnungseigentümern daher in beiden Fällen eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen (§ 259 Abs. 1 BGB). Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen und die Ausgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat er auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er diese nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (vgl. § 259 Abs. 2 BGB).
24
Soweit danach die Jahresabrechnung ebenso wie die Rechnungslegung die - durch eidesstattliche Versicherung zu erhärtende - (konkludente) Erklärung des Verwalters enthält, die bei seiner Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums angefallenen Einnahmen und Ausgaben nach bestem Wissen vollständig angegeben zu haben, setzt sie besondere Kenntnisse voraus, die nur der Verwalter haben kann, und handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung.
25
(3) Gegen die Annahme, die Jahresabrechnung könne nur von dem Verwalter erstellt werden, der die Verwaltung geführt hat, spricht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht, dass bei einem Verwalterwechsel während des Kalenderjahres nach überwiegender Meinung (vgl. Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 110 mwN) nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Abrechnung für das gesamte Kalenderjahr zu fertigen hat (OLG Köln, WuM 1998, 375, 377; Timme, NJW 2006, 2668, 2670; aA BayObLG, Beschluss vom 15. November 1988 - BReg 2 Z 142/87, juris Rn. 19; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 842,843, jeweils mwN).
26
Soweit der neue Verwalter die Jahresabrechnung für den Zeitraum erstellt , in dem der bisherige Verwalter die Verwaltung geführt hat, handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Die Tätigkeit des neuen Verwalters ist insoweit notwendig auf die Auswertung der Unterlagen des früheren Verwalters und die geordnete Darstellung des Ergebnisses dieser Auswertung und damit auf eine Tätigkeit beschränkt, die jeder Fachkundige ausführen kann. Der neue Verwalter kann dagegen aus eigener Kenntnis keine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der seiner Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen des früheren Verwalters abgeben. Die Wohnungseigentümer können allerdings vom früheren Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG die Rechnungslegung bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens und damit eine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der während seiner Verwaltung angefallenen Unterlagen verlangen (Bärmann/ Becker aaO § 28 Rn. 110 und 193; BeckOGK/Hermann aaO § 28 WEG Rn. 109). Ein entsprechender Titel gegen den früheren Verwalter betrifft eine nicht vertretbare Handlung und ist nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vollstrecken (BayObLG, ZWE 2002, 585, 587; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 887 ZPO Rn. 15).
27
Soweit der neue Verwalter die Jahresabrechnung für den Zeitraum erstellt , in dem er selbst die Verwaltung geführt hat, handelt es sich dagegen um eine unvertretbare Handlung. Insoweit erschöpft sich seine Abrechnung nicht in der Auswertung der Unterlagen und der geordneten Darstellung des Ergebnisses dieser Auswertung. Vielmehr enthält die Abrechnung aus Sicht der Wohnungseigentümer darüber hinaus die (konkludente) Erklärung des neuen Verwalters , seine Abrechnung erfasse die im Zeitraum seiner Verwaltung angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig. Diese Erklärung kann nur der neue Verwalter abgeben. Allein er kann beurteilen, ob die ausgewerteten Unterlagen die in der Zeit seiner Verwaltung angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfassen.
28
Die Wohnungseigentümer haben ein berechtigtes Interesse, dass der Verwalter, der in einem Kalenderjahr die Verwaltung geführt hat, für dieses Kalenderjahr die Jahresabrechnung aufstellt oder - bei einem Verwalterwechsel - für den Zeitraum, in dem er die Verwaltung geführt hat, Rechnung legt. Allein der Verwalter, der die Verwaltung geführt hat, kann und muss den Wohnungseigentümern mit seiner Abrechnung dafür einstehen, dass er die im Abrechnungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig erfasst hat.
29
(4) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, eine Abrechnung gemäß § 28 Abs. 1 WEG schließe nicht die Erklärung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit ein, weil jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch aus § 28 Abs. 4 WEG auf Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Abrechnung habe. Es kommt nicht darauf an, ob der allgemeine Grundsatz, dass eine inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung keinen Berichtigungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach sich zieht, nicht für die Abrechnung des Verwalters einer Wohnungseigen- tümergemeinschaft gilt und Wohnungseigentümer in erster Linie einen Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Abrechnung haben, weil diese Abrechnung vor allem die Beitragspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer endgültig festlegt und der Verwalter die richtige Grundlage hierfür als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung zu schaffen hat (OLG Düsseldorf, NZM 1999, 842, 843; Staudinger/Bub aaO § 28 WEG Rn. 280). Auch wenn die Wohnungseigentümer die Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Abrechnung beanspruchen können, werden sie der Abrechnung des Verwalters, der die Verwaltung geführt hat, die (konkludente) Erklärung entnehmen, die seiner Abrechnung zugrunde liegenden Belege seien inhaltlich richtig und vollständig.
30
f) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass es - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - für die Frage, ob es sich bei der Erstellung einer Jahresabrechnung um eine vertretbare oder um eine nicht vertretbare Handlung handelt, nicht darauf ankommt, ob sich die betreffenden Unterlagen noch im Besitz des Verwalters befinden. Befinden sich die Unterlagen nicht mehr im Besitz des Verwalters, können die Gläubiger dem Verwalter den Besitz der Unterlagen verschaffen. Sind sie selbst nicht im Besitz dieser Unterlagen, können sie von deren Besitzer die Herausgabe verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. November 1999 - 20 WF 102/99, juris Rn. 9). Darüber hinaus kann der ehemalige Verwalter von dem neuen Verwalter die Herausgabe der Unterlagen oder die Einsicht in die Unterlagen beanspruchen (OLG Hamm, OLGZ 1975, 157, 161; Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 110). Im Streitfall befinden sich die für die Erstellung der Jahresabrechnungen notwendigen Unterlagen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ohnehin noch im Besitz der Schuldnerin.
31
2. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.
32
a) Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage , sondern auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 71 ff.; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 9 f. mwN). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung nicht mehr zur Vornahme der Handlung verpflichtet ist, wenn der vollstreckbare Anspruch - wie hier - durch Zeitablauf erloschen ist.
33
b) Der Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr erlischt mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres. Mit dem Ablauf des Kalenderjahres endet die Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans und entsteht die Pflicht zur Aufstellung einer Jahresabrechnung (vgl. Palandt/Bassenge aaO § 28 WEG Rn. 1; vgl. Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 55). Der titulierte Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans für das Kalenderjahr 2014 war danach bereits erloschen, als die Gläubiger am 20. April 2015 ihren Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt haben.
34
c) Es kommt im vorliegenden Fall daher nicht darauf an, ob die titulierte Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans grundsätzlich nach § 887 Abs. 1 ZPO und nicht nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckbar ist, weil der Wirtschaftsplan keine konkludente Verwaltererklärung über Richtigkeit oder Vollständigkeit erfordert (vgl. Palandt/Bassenge aaO § 28 WEG Rn. 1; Bärmann /Becker aaO § 28 Rn. 53). Es kommt ferner nicht darauf an, ob - wie das Beschwerdegericht angenommen hat - die titulierte Verpflichtung zur Aufstel- lung eines Wirtschaftsplans jedenfalls dann nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vollstrecken ist, wenn dieser Wirtschaftsplan auch aus den Ausgaben des Vorjahres zu entwickeln ist.
35
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts auf Kosten der Gläubiger (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2015 - 63 C 885/14 WEG -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2015 - 19 T 311/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 236/10
vom
31. März 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters bestimmt sich
nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen und nach dem Wert, den die mit der
Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der
Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat. Deren Wert ist,
wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000
€ anzusetzen.
BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10 - LG Köln
AG Bergisch Gladbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, in der dem Kläger neun Wohnungen gehören, rechnete im Geschäftsjahr 2007 von ihm erbrachte Bauüberwachungsleistungen im Umfang von 10.660,50 € ab und wurde für das Geschäftsjahr 2007 entlastet. Im Geschäftsjahr 2008 erklärte er sich zu einer Herabsetzung des Honorars auf 9.241,82 € bereit und erstattete der Wohnungseigentümergemeinschaft den Differenzbetrag von 1.418,68 € durch Verrechnung mit anderen unstreitigen Forderungen. Er wurde auch für das Geschäftsjahr 2008 entlastet. Einen Antrag des Klägers, gegen ihn wegen der Abrechnung rechtliche Schritte einzuleiten, lehnte die Mehrheit der Wohnungseigentümer ab. Der Kläger meint, eine Mehrheit sei wegen Vertretungshindernissen nicht zustande gekommen, und hat deshalb beide Beschlüsse angefochten. Nachdem die Wohnungseigentümer den zuletzt genannten Beschluss in einer weiteren Versammlung aufgehoben und den Antrag des Klägers erneut abgelehnt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klage gegen den Entlastungsbeschluss hat das Amtsgericht abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.500 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat nach einem Hinweis den Berufungsstreitwert auf 500 € festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

II.


2
Das Berufungsgericht meint, die Beschwer des Klägers liege unter 600 €. Maßgeblich sei nicht der von dem Amtsgericht festgesetzte Wert von 1.500 €. Vielmehr sei die Beschwer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise danach zu bemessen, in welcher Höhe der Kläger nach seinen Miteigentumsanteilen belastet sei. Ob sich der Wert der Verweigerung der Entlastung des Verwalters für das Geschäftsjahr 2008 überhaupt nach dem Erfolg der Rückforderung des Honorars bemessen lasse, könne offen bleiben. Auch dann liege der Wert der Beschwer des Klägers unter 600 €. Der Kläger könne nur einen seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum entsprechenden Vorteil erwarten. Der sich danach ergebende Betrag von 814 € sei aber um die Hälfte zu kürzen, weil die Durchsetzung des Anspruchs unsicher sei und die Gemeinschaft bestandskräftig beschlossen habe, wegen der Abrechnung keine Ansprüche gegenüber dem Ver- walter geltend zu machen. Der Wert der ebenfalls angegriffenen Kostenentscheidung für den erledigten Teil des Rechtsstreits sei nicht anzusetzen.

III.


3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , weil das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hat (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht schon in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dabei gegebenen Ermessens (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, juris). Bei der Bemessung der Beschwer des Klägers hat das Berufungsgericht aber nicht nur die Grenzen seines Ermessens überschritten. Seine Entscheidung ist nicht mehr nachvollziehbar.
5
2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwer des Klägers den Betrag von 600 € übersteigt.
6
a) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der von dem Berufungsgericht angesetzte Wert der Beschwer von 407 € um den Wert der Prozesskosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits zu erhöhen wäre.
7
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung (den Streitwert und) den Wert der Beschwer nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache - wie im vorliegenden Fall - noch im Streit ist (BGH, Beschlüsse vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089, 1090). Es geht dann um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird als Nebenforderung geltend gemacht und ist nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bei der Berechnung der Beschwer nicht anzusetzen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen , Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 92).
8
bb) Diese Rechtsprechung steht, anders als der Kläger meint, auch nicht im Widerspruch zur Behandlung des Anspruchs auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Dieser erhöht zwar als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird, für dessen Verfolgung die Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Der Anspruch wird aber zu einer den Streitwert und den Wert der Beschwer bestimmenden Hauptforderung, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 f.). Diese Überlegung lässt sich auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht über- tragen. Über die Kosten des laufenden Prozesses ist auch nach einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht isoliert, sondern einheitlich zu entscheiden, solange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Das führt dazu, dass im Rahmen der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten entschieden wird (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557, 558). Der Kostenerstattungsanspruch für den erledigten Teil des Rechtsstreits bleibt damit Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.
9
b) Der Wert des noch anhängigen Teils der Anfechtungsklage übersteigt aber für sich genommen den Betrag von 600 €.
10
aa) Er entspricht, wovon das Berufungsgericht noch zutreffend ausgeht, dem Interesse des Klägers an der Aufhebung der Entlastung des Verwalters. Bei der Bemessung dieses Interesses ist der Wert von Forderungen gegen den Verwalter zu berücksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher Forderungen verweigert wird oder verweigert werden soll. Denn in der Entlastung liegt dann ein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03, BGHZ 156, 20, 25 f.). Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung des Interesses aber auch der Zweck, den die Entlastung des Verwalters neben der Verzichtswirkung hat. Sie dient nämlich dazu, die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen (Senat, aaO S. 27 f.).
11
bb) Der Wert der Entlastung kann hier nicht nach dem Wert der Rückforderung des Honorars bemessen werden. Dafür muss nicht entschieden werden, ob die Abrechnung des Honorars überhaupt Gegenstand der Entlastung für das Geschäftsjahr 2008 ist. Die Gemeinschaft hat nämlich schon während des Verfahrens erster Instanz bestandskräftig beschlossen, wegen dieser Abrechnung keine Ansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen. Andere Ersatzansprüche , nach denen der Wert der Entlastung bemessen werden könnte, sind nicht erkennbar. Das hat zur Folge, dass der Wert der Beschwer des Klägers nicht nach der Verzichtswirkung der Entlastung bestimmt werden kann. Es kann deshalb offen bleiben, ob, was zweifelhaft ist, die Beschwer des Klägers mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung der von ihm behaupteten Ansprüche zu kürzen wäre.
12
cc) Die Beschwer des Klägers bestimmt sich dann aber nach dem Wert, den die neben etwaigen Forderungen zu ber ücksichtigende vertrauensvolle Zusammenarbeit hat. Dieser wird sich nicht ohne weiteres in einem Prozentsatz der Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr bemessen lassen (so aber offenbar OLG Köln, NZM 2003, 125; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 49a GKG Rn. 12 - Verwalterentlastung). Er hängt im Regelfall nicht von dem Volumen der Abrechnung ab und ist deshalb dann nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen, wie hier, besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert, erscheint ein Wert von 1.000 € sachgerecht (so: LG Dessau-Roßlau, ZMR 2009, 794; wohl auch: Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rn. 20). Das Interesse der Wohnungseigentümer an der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Gemeinschaft ist nicht teilbar und bei allen Wohnungseigentümern dasselbe.
13
3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG dem Wert des Interesses des Klägers, mithin 1.000 €.
Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 16.03.2010 - 70 C 73/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2010 - 29 S 61/10 -

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.