Landgericht Mönchengladbach Urteil, 28. Jan. 2014 - 1 O 163/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Ansprüche der Klägerin aus einem Pflichtteilsrecht gegen den Beklagten als Erben.
3Die Parteien sind Abkömmlinge der Frau . Diese ließ unter dem 14.10.2010 vor dem Notar unter der Urkundennummer ein notarielles Testament errichten (Bl. 6 ff. GA). Unter Ziffer II. des Testaments wurden beide Parteien als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Ziffer III. beinhaltete folgende Anordnung: „Ich treffe folgende Teilungsanordnung: 1. Mein Sohn , ersatzweise dessen Abkömmlinge, erhält mein Hausgrundstück in Erkelenz, , mit der gesamten Wohnungseinrichtung und dem Hausrat ohne jede Ausnahme. 2. Meine Tochter , ersatzweise deren Abkömmlinge, erhält die Briefmarkensammlung meines Ehemannes. 3. Sollte einer meiner Erben durch die vorstehende Teilungsanordnung, bezogen allein auf die verteilten Vermögensgegenstände, mehr als seine Erbquote erhalten haben, erfolgt die Zuwendung im Wege des Vorausvermächtnisses. Eine Herauszahlung oder ein Ausgleich in meinem übrigen Nachlaß findet also nicht statt. Mein übriger Nachlaß fällt vielmehr an meine Kinder zu je 1/2 Anteil.“
4Das Testament der Frau wurde nach deren Tode am 05.03.2012 eröffnet (Bl. 5 GA). In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu einem Streit um den Wert des Nachlasses. Der Beklagte überließ der Klägerin eine CD mit Fotoaufnahmen der Briefmarken. Diese Aufnahmen übersandte die Klägerin an zwei Auktionshäuser. Mit Schreiben vom 23.05.2012 antwortete das Auktions- und Handelshaus für Briefmarken und Münzen e.K. , dass man nach der Bewertung der Lichtbilder zu dem Ergebnis gekommen sei, dass von Seiten des Auktionshauses aufgrund des geringen Wertes keinerlei Interesse an einem Ankauf oder einer Einlieferung in eine der Auktionen des Auktionshauses bestehe (Bl. 24 GA). Das Auktionshaus erklärt mit Schreiben vom 30.05.2012, dass der Wert der Briefmarken bei ca. 150,00 € liege. Bei dem Posthornsatz auf Bild 8125 handele es sich um einen Nachdruck. Deshalb sei man nicht an einem Ankauf interessiert (Bl. 25 GA). In einem anwaltlichen Schreiben vom 17.07.2012 bezieht sich die Klägerin auf die Antworten der Auktionshäuser und nimmt diese zum Anlass, den Wert des gesamten Nachlasses neu zu berechnen (Bl. 26 f. GA). Unter dem 15.08.2012 nimmt die Klägerin auf den im Verhältnis zu dem Hausgrundstück geringen Wert der Sammlung Bezug (Bl. 28 f. GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2012 forderte die Klägerin von dem Beklagten, ihr die Briefmarkensammlung zwecks Bewertung zur Verfügung zu stellen und setzte eine Frist zum 20.10.2012 (Bl. 9 GA). Nach Abholung der Sammlung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.10.2012 erstellte der Sachverständige am 26.11.2012 ein Kurzgutachten, in welchem er den Wert der Briefmarkensammlung mit ca. 700,00 € angibt (Bl. 10 ff. GA).
5Am 30.11.2012 erklärte die Klägerin zu Protokoll des Amtsgerichts Erkelenz die Erbausschlagung (Bl. 14 f. GA). Mit Schreiben vom 28.01.2013 forderte die Klägerin den Beklagten zur Einholung eines Gutachtens über den Werkt des Grundstücks in Erkelenz auf.
6Die Klägerin behauptet, dass in der Familie der Parteien stetig die Rede davon gewesen sei, dass die Briefmarkensammlung einen erheblichen Wert von über 30.000,00 € habe. Sie ist der Ansicht, dass die Ausschlagung des Erbes nach § 2306 BGB wirksam sei. Erst nach Erstellung des Gutachtens über die Briefmarken habe der wirkliche Wille der Erblasserin, nämlich ob Ziffer 3 des Testamentes eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis beinhalte, festgestellt werden können. Aus den Anschreiben der beiden Auktionshäuser im Mai 2012 könne nicht geschlossen werden, dass der Klägerin der Wert der Briefmarken schon früher bekannt gewesen sei, da der Wert einer Briefmarke anhand von Fotografien nicht akkurat zu schätzen sei. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass sich der Beklagte verweigert hatte, die Briefmarken der Klägerin herauszugeben.
7Die Klägerin beantragt,
81. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Wert des im Grundbuch von , Flur eingetragenen Grundstücks in durch ein vorzulegendes Sachverständigengutachten zu ermitteln,
92. den Beklagten zu verurteilen, nach Erteilung der Auskunft und Ermittlung des Wertes des Grundstücks an die Klägerin den Betrag nebst 5 %-Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, der der Klägerin als Pflichtteil nach dem Tode der Erblasserin zusteht.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte behauptet, dass im familiären Kreis die Rede davon gewesen sei, dass die Briefmarkensammlung einen Wert von 25.000,00 DM gehabt habe. Die Briefmarkensammlung habe die Klägerin erstmals im Oktober 2012 von dem Beklagten herausgefordert. Er ist der Ansicht, dass die Ausschlagung verfristet sei und der Klägerin zudem kein Anfechtungsrecht zustehe, da ihr die Zusammensetzung des Nachlasses von Anfang an bekannt gewesen sei.
13Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
14Die Klage ist dem Beklagten am 01.07.2013 zugestellt worden.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage hat keinen Erfolg. Da das mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Auskunftsbegehren deshalb unberechtigt ist, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Möglichkeit besteht, von dem Beklagten überhaupt eine Leistung zu verlangen, ist die Stufenklage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
17I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Auskunft über den Wert des Grundstückes in durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 2314 BGB. Nach dieser Norm kann ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe ist, Auskunft von dem Erben über den Bestand des Nachlasses verlangen.
18Die Klägerin ist jedoch nicht pflichtteilsberechtigt, sondern vielmehr neben dem Beklagten Erbin zu ½ nach dem Nachlass der verstorbenen Frau . Als solche wurde sie in der letztwilligen Verfügung der vom 14.10.2010 eingesetzt. Dieses Erbe hat die Klägerin nicht wirksam ausgeschlagen. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB, welche nach § 1944 Abs. 2 S. 1, 2 BGB mit der Eröffnung des Testamentes, also am 05.03.2012, begann, war am 30.11.2012 abgelaufen. Zwar kann nach § 2306 Abs. 1 BGB ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter, der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt wird oder der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB beginnt in diesen Fällen erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis erlangt, § 2306 Abs. 1 2. HS BGB. Die Klägerin ist durch die testamentarische Verfügung der Verstorbenen auch belastet gewesen. Bereits wenn man Ziffer III. des Testamentes als Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB versteht, ist die Klägerin hierdurch beschränkt, da sie durch die Teilungsanordnung belastet wird, weil ihr ein im Vergleich zum gesamten Nachlass geringwertiger Nachlassgegenstand zugeordnet wird. Tatsächlich ist die unter Ziffer III. des Testaments getroffene Anordnung als Vorausvermächtnis zu verstehen, welche die Klägerin ebenfalls im Sinne des § 2306 Abs. 1 BGB beschwert, jedenfalls soweit der dem Beklagten zugedachte Nachlassgegenstand den der Klägerin zugedachten Gegenstand wertmäßig übersteigt. Entscheidend für die Frage, ob eine Teilungsanordnung getroffen wurde oder das Erbe mit einem Vorausvermächtnis beschwert wurde, ist die Auslegung des Testamentes unter Berücksichtigung des Willens des Erblassers. Hatte dieser einem Miterben einen Nachlassgegenstand zugewiesen, dessen Wert das Auseinandersetzungsguthaben des anderen Miterben übersteigt, so kommt es bei der Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis darauf an, ob der Erblasser dem betreffenden Miterben diesen Mehrwert ohne Anrechnung auf seine Erbquote, also zusätzlich zu seinem Erbteil, zuwenden wollte oder ob er eine Wertverschiebung dadurch ausschließen wollte, dass der Bedachte den übrigen Miterben Wertausgleich leisten soll. Entscheidend ist, inwieweit der Erblasser die Begünstigung eines Miterben bezweckte (so Ann in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, Rn. 17). Ausdrücklich wünschte die Erblasserin unter Ziffer III. 3. des Testaments keinen Ausgleich zwischen den Erben aus dem übrigen Nachlass für den Fall, dass einer der Erben durch die Anordnungen unter Ziffer III. 1. und 2. des Testaments mehr als seine Erbquote erhalten sollte. Vielmehr sollte eine solche Zuwendung als Vorausvermächtnis erfolgen. Der übrige Nachlass sollte je zu 1/2 an die Parteien fallen. Der Wille der Erblasserin, dass der wertmäßig größere Anteil am Nachlass nicht ausgeglichen werden soll, kommt hierin unmissverständlich zum Ausdruck. Zumindest in Höhe dieses unausgeglichenen Teils liegt ein Vorausvermächtnis vor.
19Allerdings hat die Klägerin die Einhaltung der sechswöchigen Ausschlussfrist der §§ 1944 Abs. 1, 2306 Abs. 1 2. HS BGB versäumt. Es kann dahingestellt sein, ob die Klägerin bereits mit Eröffnung des Testamentes am 05.03.2012 Kenntnis von der Beschwerung des Erbes mit dem Vorausvermächtnis hatte. Jedenfalls aufgrund der beiden Anschreiben der Auktionshäuser vom 23.05.2012 und vom 30.05.2012, die der Klägerin, wie aus dem Schreiben vom 17.07.2012 ersichtlich ist, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, hatte die Klägerin Kenntnis davon, dass der ihr testamentarisch zugedachte Nachlassgegenstand wesentlich weniger Wert war als das dem Beklagten zugedachte Hausgrundstück. Das Auktions- und Handelshaus für Briefmarken und Münzen e.K. sprach in dem Schreiben vom 23.05.2012 von dem geringen Wert der Briefmarkensammlung, aufgrund dessen kein Interesse an einem Ankauf oder einer Einlieferung in einer Auktion bestand. Das Auktionshaus legte den Wert der Sammlung auf ca. 150,00 € fest und erläuterte hierzu, dass es sich bei dem Posthornsatz auf Bild 8125 um einen Nachdruck handele. Da der Gesamthandelswert unter 1.000,00 € lag, bzw. die einzelnen Positionen nicht im Schnitt mindestens 100,00 € Wert waren, kam auch für dieses Auktionshaus ein Ankauf nicht in Frage. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen der Auktionshäuser zweifelhaft sind, liegen nicht vor. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Auktionshäuser mitgeteilt hätten, wenn sie sich nicht in der Lage gesehen hätten, den Wert der Briefmarkensammlung anhand der Lichtbilder zu schätzen. Zudem geht die Klägerin in den Schreiben vom 17.07.2012 und vom 15.08.2012 selbst davon aus, dass der Wert der Sammlung so gering ist, dass der Wert des Nachlasses neu ermittelt werden müsse. Dass den Angaben der Auktionshäuser kein Vertrauen entgegengebracht werden könne und statt dessen ein Gutachten eingeholt werden müsste, bringt die Klägerin selber in diesem Zusammenhang nicht zur Sprache. Die Klägerin hatte deshalb bereits am 17.07.2012 und nicht erst am 26.11.2012 Kenntnis von der wertmäßigen Belastung des Nachlasses. Die sechswöchige Anfechtungsfrist lief mithin am 27.08.2012 ab. Die Anfechtung am 30.11.2012 erfolgte verspätet.
20II.1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung eines Pflichtteils aus §§ 2303 Abs. 1, 2306 Abs. 1, 2317 BGB, da sie – wie unter I. ausgeführt – nicht Pflichtteilsberechtigte, sondern wegen der unwirksamen Ausschlagung immer noch Erbin zu ½ neben dem Beklagten an dem Nachlass der Frau ist.
212. Mangels einer Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen seit dem 02.07.2013 aus §§ 291 S. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB.
22III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, 2 ZPO.
23Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 € festgesetzt, § 3 ZPO, § 48 GKG, wobei ein Wert von bis zu 1.000,00 € auf den Klageantrag zu 1) und ein Wert von 15.000,00 € auf den Klageantrag zu 2) entfällt.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.