Landgericht Magdeburg Urteil, 03. Feb. 2010 - 7 O 1742/09 (082)

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0203.7O1742.09.082.0A
bei uns veröffentlicht am03.02.2010

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger zu 1. Schadensersatz für die Verletzung der Nutzungsrechte aus der Domain „F.de“ zu leisten. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Kläger Schadensersatz für die Verletzung der Nutzungsrechte aus der Domain „P. de“ zu leisten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 der gerichtlichen Kosten sowie seiner eigenen Kosten, der Beklagte zu 1. trägt 1/3 der Gerichtskosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen der Beklagte zu 1. und der Kläger jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Das Urteil ist für den Beklagten zu 1. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf insgesamt 23.053,30 € festgesetzt: 7.500,-- € für Antrag zu 1., 7.500,-- € für Antrag zu 2., 7.053,30 € für Antrag zu 3. und 1.000,-- für Antrag zu 4.

Tatbestand

1

Der Kläger und der Beklagte zu 1. waren von 2002 bis 2009 Gesellschafter der „F GmbH“, wobei der Beklagte zu 1. als Minderheitengesellschafter an dieser GmbH beteiligt war. Der Beklagte zu 1. wurde gleichzeitig zum Geschäftsführer der „F GmbH“ bestellt und von dem Kläger darüber hinaus mit der Betreuung und Pflege der streitgegenständlichen Internetdomains „F.de“ und P.de“ sowie eines Onlineshops betraut, der auf der Plattform der „B GmbH“ lief und über eine Verlinkung auf der Startseite der Domain P.de“ zu erreichen war.

2

Der Beklagte zu 1. schied 2009 aus der „F GmbH“ aus, hinsichtlich des Vermögens der „F GmbH“ wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Der Kläger sowie seine Ehefrau N B sind Gesellschafter der „C GbR“, die in M sowohl ein Fitnessstudio als auch einen Internetversandhandel für Fitnessprodukte über sogenannte Onlineshops betreibt. Die Internetdomain „F.de“ war am 28.08.1998 auf die „C GbR“ registriert worden. Auch die Domain „P.de“ war auf die „C GbR“ registriert. 2002 übertrug der Beklagte zu 1. die Domain „P.de“ auf eine Firma N, deren Inhaber der Beklagte zu 1. ist. 2003 übertrug er auch die Domain „F.de“ auf die Firma N. Als derzeitige Inhaberin der Domain „P.de“ ist die Beklagte zu 2., die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1. zwischenzeitlich eingetragen.

4

Über die Domain P.de konnte auf den Internetshop der F GmbH zugegriffen werden.

5

Bereits am 26.10.1998 hatte der Kläger beim Deutschen Patentamt die Wortbildmarke „F“ angemeldet, welche am 02.06.1999 für den Kläger und seine Ehefrau als Markeninhaber eingetragen wurde. Ein Jahr zuvor, am 24.01.1997, wurde für den Kläger als Markeninhaber die Wortbildmarke P“ beim Deutschen Patentamt eingetragen.

6

Die Ehefrau des Klägers N B trat am 08.10.2009/23.11.09 sämtliche möglicherweise noch bei ihr verbliebenen Rechte an der Internet-Domain „F.de“ und der Domain P.de“ an den Kläger ab und ermächtigte ihn ausdrücklich, Rechte gegen Unbefugte, insbesondere gegen den Beklagten zu 1. und andere gerichtlich geltend zu machen. (Hinsichtlich der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird Bezug genommen auf die Abtretungserklärung vom 08.10.2009, Bl. 95 sowie die Abtretungserklärung vom 23.11.2009, Anlage 10, Bl. 117 d.A.).

7

Am 18.12.2009 gab die Beklagte zu 2. folgende Erklärung ab:

8

„Frau D S, Saße 11, … B verzichtet gegenüber der D auf etwaige bestehende Rechte an der Domain „P.de“.“

9

Diese Erklärung wurde seitens der Beklagten als Anlage B3 zu den Akten gereicht mit der Anregung, diesbezüglich den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 2. für erledigt zu erklären.

10

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe die Domains unter Missbrauch seiner ihm eingeräumten Befugnisse auf seine Firma übertragen und letztlich die Weiterübertragung der Domain „P.de“ auf die Beklagte zu 2. zur Vereitlung der Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers veranlasst. Darüber hinaus behauptet der Kläger unter Berufung auf eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen D. S., der Beklagte zu 1. habe angekündigt, die Internetseiten des Klägers mit einem Klick sämtlich schließen zu können und er habe alle Daten der „B“ kopiert, um als Notfallplan einen ähnlichen Laden in M eröffnen zu können. Vor diesem Hintergrund habe er sich veranlasst gesehen, den Internetshop unter einer neuen Internetdomain anzubieten, um sicher zu sein, dass der Zugriff gewährleistet sei. Unter der Internetdomain „F.de“ sei jetzt der neue Internetshop erreichbar. Diesbezüglich seien ihm abweichend von dem ursprünglich vorgelegten Kostenvoranschlag vom 16.03.09 in Höhe von 7053,30 € (Anlage 7 Bl. 48) für die Erstellung des Internetshops Kosten i.H.v. von insgesamt 7199,50 € entstanden. (Rechnung vom 10.08.2009 in Höhe von 3 784,20 € Anlage 11 Bl. 119, Rechnung vom 17.09.2009 3.415,30 € Anlage 12 Bl. 120). Soweit die vorgelegten Rechnungen an die UG gerichtet seien, deren alleiniger Inhaber und Gesellschafter er sei, seien die Ansprüche an ihn abgetreten worden.

11

Der Kläger meint, dass die als Anlage B3 eingereichte Verzichtserklärung nicht ausreichen würde, um den zu Ziff. 2 geltend gemachten Anspruch des Klägers zu erfüllen, da bereits die D erklärt habe, dass diese Erklärung nicht ausreiche, um die Domain auf den Kläger zu übertragen.

12

Das Rubrum sei zu berichtigen.

13

Der Kläger hatte zunächst beantragt bzw. angekündigt zu beantragen,

14

1) den Beklagten zu 1. zu verurteilen, gegenüber der D-Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG K 75 – 77, … F auf die Registrierung der Domain „F.de“ zu verzichten sowie

15

2) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, gegenüber der D-Domain Verwaltung- und Betriebsgesellschaft eG K 75 – 77, … F auf die Registrierung der Domain P.de“ zu verzichten sowie

16

3) die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zur gesamten Hand 7.053,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach Klagezustellung zu zahlen, sowie

17

4) festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. Schadensersatz für die Verletzung der Marken- und Nutzungsrechte aus den Domains „F.de“ und „P.de“ zu leisten.

18

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 1. übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte zu 1. auf die Registrierung der Domain „F.de“ verzichtet hat,

19

Der Kläger beantragt nunmehr,

20

2) die Beklagte zu 2. wird verurteilt, gegenüber der D-Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, K 75 – 77, … F auf die Registrierung der Domain „P.de“ zu verzichten.

21

3) die Beklagten zu 1. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zur gesamten Hand 7053,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach Klagezustellung zu zahlen.

22

4.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. und 2. dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. Schadensersatz für die Verletzung der Marken- und Nutzungsrechte aus den Domains „F.de“ und P de. zu leisten.

23

Die Beklagten beantragen,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie behaupten, eine N GmbH, wie ursprünglich verklagt, gebe es nicht, die Übertragung der Domain sei mit Einverständnis des Klägers/der GBR erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus den Bestimmungen der D, wonach eine Übertragung ohne Zustimmung des bisherigen Domain-Inhabers nicht möglich sei.

26

Darüber hinaus bestreiten sie, tatsächlich über die Domain die Möglichkeit gehabt zu haben, auf den Onlineshop Einfluss zu nehmen bzw. den Zugriff des Klägers auf den Onlineshop zu verhindern, da es sich bei Domains lediglich um die Adresse für den Server handele, auf dem sich der Onlineshop befinde. Die insoweit vorhanden Daten würden allein durch die vergebene Domain-Adresse nicht beeinflusst. Darüber hinaus meinen sie, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Rechte an der Marke „F.de“ nicht ihm alleine zustehen würden und eine Abtretung von etwaige Marken- und Namensrechten rechtlich nicht möglich sei.

27

Die Domain „P.de“ habe im übrigen nicht ihm, sondern der GbR zugestanden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger persönlich ein Schaden hinsichtlich des Onlineshops entstanden sei, da der neu erstellte Shop durch die „P F UG“ in Auftrag gegeben und bezahlt worden sei.

28

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Partei wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist hinreichend bestimmt. Der Beklagte zu 1. ist zutreffend bezeichnet, das Rubrum war insoweit zu berichtigen, als es die ursprünglich bezeichnete GmbH nicht gibt, so dass eine bloße Falschbezeichnung und kein Parteiwechsel vorliegt.

30

Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 4. auf Feststellung eines Schadensersatzes dem Grunde nach für die Verletzung der Marken- und Nutzungsrechte aus den Domains „F.de“ gegenüber dem Beklagten zu 1 und hinsichtlich der Domain „P.de“ gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 zulässig und begründet und im übrigen hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) sowie hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 4, soweit auch die Beklagte zu 2 auf Schadensersatz hinsichtlich der Marke F de in Anspruch genommen wird, unbegründet.

31

Da der Schaden, der aus einer rechtswidrigen Innehabung der Domain-Inhaberschaft resultiert, angesichts des bisherigen Zeitablaufs noch nicht konkret bezifferbar ist, greift der Vorrang der Leistungsklage nicht ein.

32

Der Kläger ist hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches auch prozessführungsbefugt in Form der gewillkürten Prozessstandschaft, da er als Mitglied der GbR ein wirtschaftliches schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat und die vorgelegte Erklärung seiner Ehefrau als Ermächtigung durch die Mitgesellschafterin zur Führung dieses Prozesses gewertet werden kann.

33

Der Anspruch hinsichtlich der Domain „F.de“ gegenüber dem Beklagten zu 1 ergibt sich aus §§ 823, 12 BGB, da der GbR, die unter „F“ firmiert und deren Mitglied der Kläger ist, ein diesbezügliches Namensrecht zusteht, das durch die Übertragung der unstreitig ursprünglich auf die GbR eingetragenen Domain verletzt wurde.

34

Die Bezeichnung „F“ hat zwar stark beschreibende Anklänge, entbehrt jedoch angesichts des Umstandes, dass es sich in der Zusammensetzung der Wörter um ein Fantasiewort handelt, nicht der für den Namensschutz erforderlichen Unterscheidungskraft. Es ist daher von einem schützenswerten Recht i.S.d. § 823 BGB auszugehen, das durch die unberechtigte Inhaberschaft an der Domain und der darin enthaltenen Vorenthaltung der Domain verletzt wurde. Der Beklagte zu 1. hat insofern nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein eigenes Recht an dieser Domain zustand, allein der Hinweis auf entsprechende D-Vorschriften hinsichtlich des Übertragungsmodus genügt nicht. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Klägers wurde weder schriftlich nachgewiesen noch in sonstiger Weise unter Beweis gestellt.

35

Soweit der Antrag zu Ziff. 4 sich auch hinsichtlich der Domain „F.de“ gegen die Beklagte zu 2 richtet, ist nicht ersichtlich, welchen eigenen Beitrag die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Übertragung bzw. Innehabung dieser Domain geleistet hat, der sie insoweit zum Schadensersatz verpflichten könnte.

36

Dem Kläger steht auch ein Anspruch aus § 823 BGB im Rahmen des ergänzenden zivilrechtlichen Schutzes der Marke „P“ gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu. Die Beklagte zu 2. hat im geschäftlichen Verkehr unter der Markenbezeichnung „P.de“ bislang nicht gehandelt, jedoch hat die Beklagte zu 2. durch das bloße Innehalten der Domain die Domain für den Kläger blockiert, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Innehaltung dieser Domain hat die Beklagte zu 2. nicht vorgetragen. Der Beklagte zu 1 hat ihr die Domain übertragen, ohne dass er selbst unter dieser Domain im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat.

37

Zwar stellt der zivilrechtliche Schutz der Marke außerhalb des Markenrechts einen Ausnahmefall dar (vgl. BGH Urteil vom 04.12.2008 – Aktenzeichen: I ZR 3/06 – Ohrclips, Rdn. 37, zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, da aufgrund des Vortrages der Beklagten nicht ersichtlich ist, welches schützenswerte Interesse die Beklagte zu 2. hatte, die Domain selbst zu behalten und aus welchem rechtlich schützenswerten Interesse bzw. Recht der Beklagte zu 1 die Domain an die Beklagte zu 2 übertragen hat.

38

Unstreitig wurde die Domain, die zunächst von der GbR gehalten wurde, ohne nachvollziehbaren Grund von dem Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2. übertragen, die dadurch die Verwendung der Marke als Internetadresse verhinderte, an der wiederum der Kläger als Markeninhaber und Mitgesellschafter der GbR, die unter dieser Internetadresse geschäftlich zu erreichen war, ein erkennbares schützenswertes Interesse hatte. Angesichts fehlender näherer Darlegung der Hintergründe hierzu sprechen die erkennbaren sonstigen Umstände dafür, dass die Übertragung und Innehabung der Domain einzig der Behinderung und Schädigung des Klägers dienen sollte. Die bloße Innehabung einer Domain ohne berechtigte eigene Interessen ist bei einer solchen Fallkonstellation vergleichbar mit einer Boykotthandlung, die die schützenswerten Interessen des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr beeinträchtigt. Die Klage ist daher hinsichtlich des Antrages zu 4 sowohl bezüglich des Beklagten zu 1, der die Domain übertragen hat, als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2., die die Domain innehat, begründet.

39

Ansprüche aus Markenrecht stehen dem Kläger nicht zu. Das bloße Innehaben einer Domain stellt keine Nutzung einer Marke im Sinne des § 14 MarkenG dar. (vgl. BGH U.v.2.12.04-I ZR 207/01). Dass die Beklagten bereits unter den Domains gewerblich gehandelt hätten, ist nicht vereinzelt vorgetragen.

40

Die Klage ist hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu Ziff. 2. gegen die Beklagte zu 2., auf die Domain „P.de“ zu verzichten, unbegründet, da durch die Verzichtserklärung Anlage B3 der konkret geltend gemachte Anspruch auf Verzicht erfüllt wurde.

41

Soweit der Kläger ausführt, dass diese Verzichtserklärung nicht geeignet sei, eine Übertragung der Domain auf ihn zu veranlassen, so ist dies im vorliegenden Rechtsstreit nicht streitgegenständlich und von dem Kläger so nicht geltend gemacht worden. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass er mit seinem eigenen Klageantrag nicht sein eigentliches Ziel, die Übertragung der Domain auf ihn erreichen kann. Da der Kläger trotz eingetretener Erledigung die Klage nicht für erledigt erklärt hat, war die Klage daher nunmehr als unbegründet zurückzuweisen, weil der geltend gemachte Anspruch erfüllt wurde.

42

Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrages zu 3 auf Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 7053,30 € unbegründet, da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, inwieweit der Beklagte zu 1. aufgrund seiner ursprünglichen Inhaberschaft und die Beklagte zu 2. aufgrund ihrer derzeitigen Inhaberschaft der Domain tatsächlich Einfluss nehmen konnten auf die Inhalte des Onlineshops, bzw. allein durch die Inhaberschaft an der Domain verhindern konnten, dass der Kläger hierauf Zugriff nehmen konnte - und sei es nur im Wege des Kopierens von Daten-, um damit unter der neuen Domain einen Onlineshop zu betreiben, zumal der bisherige Onlineshop von der insolventen F GmbH betrieben wurde.

43

Der Domain kommt unabhängig davon, dass ihre Bezeichnung rein rechtlich Individualrechtsgüterschutz genießt, rein tatsächlich nur eine Adressfunktion zu, so dass ein kausaler Schaden aufgrund der Vorenthaltung einer Domain nur aus dem Verlust dieser Adressfunktion resultieren kann. Soweit die Daten, die ursprünglich über diese Domain erreichbar waren, nach wie vor auf dem Server verblieben sind, sind sie allein wegen der fehlenden Anwählbarkeit über die Domain nicht verloren gegangen. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises und Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass die Inhaberschaft an der Domain gleichzeitig auch die alleinige Zugriffsmöglichkeit auf die über diese Domain erreichbaren Daten umfasst.

44

In diesem Zusammenhang kommt auch der bestrittenen Äußerung des Beklagten zu 1, er könne mit einem Klick alle Seiten des Klägers abschalten, keine weiterführende Bedeutung zu. Selbst wenn dem Beklagten zu 1 aufgrund der ihm zunächst anvertrauten Pflege der unter der streitgegenständlichen Domain zu erreichenden Internetseite Zugriffsmöglichkeiten in Form von Passwörtern, Zugangsberechtigungen etc. bekannt geworden sind, die ihm ermöglichen würden, die Seiten abzuschalten, so fehlt es bezüglich der hier allein streitgegenständlichen Handlung Innehabung und damit Blockierung der Domain an der Kausalität des geltend gemachten Schadens in Form der Neueinrichtung eines Onlineshops unter einer neuen Domain. Inwieweit er durch die Verwirklichung einer solchen Drohung unter Ausnutzung ihm zuvor eingeräumter Befugnisse eventuell eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begeht, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Drohung allein sagt auch nichts darüber aus, ob der Kläger allein aufgrund des Verlusts der Domain sich veranlasst sehen musste, einen Onlineshop neu erstellen zu lassen. Zwar bedurfte er einer neuen Domain als Geschäftsadresse im Internet, unter der er seine Waren neu vertreiben konnte. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass er keine Möglichkeit mehr hatte, die noch auf dem Server vorhandenen Daten zu übertragen, um sie unter neuer Domain erreichbar zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die mit einer Übertragung dieser Daten und Herstellung der Erreichbarkeit dieser Daten unter der neuen Domain ggf. entstandenen Kosten überhaupt von den vorgelegten Rechnungen umfasst sind.

45

Darüber hinaus ist unabhängig von den vorherigen Ausführungen aufgrund des jetzigen Vortrages auch nicht nachvollziehbar, warum die Erstellung eines neuen Onlineshops überhaupt erforderlich war, wenn über die streitgegenständliche Domain lediglich die Internetseite mit dem entsprechenden Link zum Onlineshop erreichbar war.

46

Aus den jetzt vorgelegten Rechnungen ergibt sich auch kein Zahlungsbetrag, der unmittelbar mit der Einrichtung einer neuen Startseite mit Verlinkung im Zusammenhang steht. Allein für die Neueinrichtung der Startseite unter der neuen Domain weist die vorgelegte Rechnung vom 10.08.2009 eine Nullposition aus.

47

Auf die, in den erst nach Ablauf der Erklärungsfrist eingereichten Schriftsätzen weitere streitige Frage, inwieweit der Kläger überhaupt hinsichtlich des Schadensanspruches aktiv legitimiert ist, weil der Schaden der UG und nicht ihm persönlich entstanden ist, kommt es daher nicht mehr an. Ebenso wenig kommt es daher auf die Frage an, inwieweit dem Kläger durch die Neueinrichtung des Onlineshops, der zuvor von der F GmbH betrieben wurde, selbst ein Schaden entstehen konnte, weil etwaige Ansprüche hinsichtlich des Onlineshops abgetreten worden sind oder der Betrieb des Onlineshop auf den Kläger übertragen worden ist.

48

Die Klage war insgesamt hinsichtlich des Antrages zu 3 als unschlüssig zurückzuweisen.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 ZPO.

50

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrages zu 1. war im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass dieser geltend gemachte Verzichtsanspruch vor Abgabe der Verzichtserklärung aus den oben dargestellten Gründen zu Klageantrag zu Ziff. 4. zulässig und begründet war.

51

Darüber hinaus war hinsichtlich der Kostenentscheidung betreffend die Beklagte zu 2. zu berücksichtigen, dass hier lediglich ein geringfügiges Unterliegen bezüglich des Antrages zu Ziff. 4. vorlag, so das eine Kostenauferlegung auf die Beklagte zu 2. insofern nicht in Betracht kam.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Klägers und den Beklagten zu 1. auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO und hinsichtlich der Beklagten zu 2. auf § 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - I ZR 207/01

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/01 Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BG

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 207/01 Verkündet am:
2. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
weltonline.de

a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel
keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen
diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.

b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten
, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht
vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname
im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet
werden soll.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 – I ZR 207/01 – OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über den Domainnamen „weltonline.de“ in jeder beliebigen Schreibweise (mit Ausnahme von „welt-online.de“).
Die Klägerin ist die Axel Springer AG. Sie gibt seit Jahrzehnten die Tageszeitung „Die Welt“ heraus. Dieser Titel ist seit 1973 auch als Marke geschützt. Die
Klägerin präsentiert unter dem Domainnamen „welt.de“ die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung, die sie zumindest in der Vergangenheit auf der Internetseite selbst als „DIE WELT online“ bezeichnet hat.
Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert , darunter zahlreiche generische Begriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensnamen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie „boerse“ registriert. Diese Domainnamen hat die Beklagte nach ihrer Darstellung nur ausnahmsweise zum Verkauf angeboten. Sie hat behauptet, die vielen Domainnamen dienten dazu, einen Internetführer aufzubauen.
Unter den von der Beklagten registrierten Domainnamen befand sich 1998 auch der Domainname „welt-online.de“. Die Benutzung dieses Domainnamens im geschäftlichen Verkehr ist der Beklagten rechtskräftig untersagt worden. Statt dessen ließ sich die Beklagte 1999 den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren. Ein von der Klägerin angestrengtes Verfügungsverfahren führte dazu, daß es der Beklagten untersagt wurde, den Domainnamen „weltonline.de“ unabhängig von der Schreibweise zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Darüber hinaus war der Beklagten auch verboten worden, diesen Domainnamen für sich reserviert zu halten. Nach Erlaß dieses Verbots wurden die Domainnamen „welt-online.de“ und „weltonline.de“ im Oktober 1999 auf die Klägerin umgeschrieben. Das Landgericht hat allerdings im Jahre 2000 das Verbot, den Domainnamen „weltonline.de“ für sich reserviert zu halten, als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wieder aufgehoben.
Der vorliegende Rechtsstreit ist das Hauptsacheverfahren zu diesem zweiten Verfügungsverfahren. Die Unterlassungsklage hat die Klägerin auf ihre Marke und ihren bekannten Titel „Die Welt“ sowie auf den Titel „DIE WELT online“ gestützt.
Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht ausgesprochene Verbot im wesentlichen bestätigt, es dem geänderten Klageantrag entsprechend jedoch etwas anders gefaßt und im Hinblick auf das bereits abgeschlossene Verfahren über den Domainnamen „welt-online.de“ geringfügig eingeschränkt (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2001, 264). Danach ist die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt worden, es zu unterlassen,
die Internet-Domain „weltonline.de“ unabhängig von der Schreibweise, insbesondere unabhängig davon, ob die Zeichenbestandteile in einem oder mehreren Worten und/oder mit einem Punkt oder Strich getrennt geschrieben werden, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten oder registriert halten zu lassen. Ausgenommen hiervon ist die Internet-Domain „welt-online.de“.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Klägerin gesehen (§§ 826, 226 BGB) und der Klägerin daher einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zugebilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe an dem Domainnamen „weltonline.de“ ein eigenes kennzeichenmäßiges Interesse. Zwar laute der Titel ihrer Zeitung „Die Welt“. Im Internet präsentiere sie die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung unter der Adresse „www.welt.de“ dagegen als „DIE WELT online“. Auf diese Weise entstehe ein
neues Titelschlagwort, für das die Klägerin kennzeichenrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.
Da die Begriffe „Welt“ und „online“ rein beschreibender Natur seien, müsse es die Klägerin allerdings hinnehmen, daß Dritte den daraus gebildeten Domainnamen für sich registrieren ließen, um unter dieser Adresse irgendwelche Dienste anzubieten, etwa einen Informationsdienst, der sich auf die Welt als solche beziehe. Anders sehe die Sache aber bei einem Spekulanten aus, der den Zeicheninhaber ohne eigenes Nutzungsinteresse behindern und dazu bringen wolle, den Domainnamen oder eine entsprechende Lizenz zu erwerben. Darin liege unabhängig vom Eingreifen kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlicher Normen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Wer das naheliegende Interesse des Inhabers eines Kennzeichenrechts an der Nutzung eines dem Kennzeichen entsprechenden Domainnamens bewußt in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten versuche , verstoße grob gegen die guten Sitten. So verhalte es sich auch bei der Beklagten. Schon in der Vergangenheit habe die Beklagte wiederholt aus den Kennzeichenrechten Dritter abgeleitete Domainnamen registrieren lassen und sei nur gegen Zahlung eines Entgelts zur Freigabe bereit gewesen. Die Geschäftsidee der Beklagten möge innovativ erscheinen, sei aber sittenwidrig, weil sie vorsätzlich die Behinderung berechtigter Kennzeicheninhaber zum Geschäftemachen einsetze.
Bei dieser Sachlage sei auch das von der Klägerin begehrte Schlechthinverbot auszusprechen, weil in keiner denkbaren Schreibweise ein lauterer Gebrauch des Domainnamens durch die Beklagte in Betracht komme.
Auch wenn die Klägerin heute Inhaberin des Domainnamens „weltonline.de“ sei, bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte die Entscheidung im Verfügungsverfahren nicht als endgültige Regelung anerkannt habe.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe mit der Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ die Klägerin i.S. von § 826 BGB in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt.

a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich dem beanstandeten Verhalten der Beklagten kein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 826 BGB entnehmen. Zwar kann die Registrierung eines Domainnamens einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen. Im Falle der bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein solcher Sittenverstoß jedoch in der Regel nicht in Betracht.
Der Domainname, um dessen Registrierung die Parteien streiten, enthält außer der sogenannten Top-Level-Domain „de“ einen aus zwei beschreibenden Begriffen zusammengesetzten Begriff, der wiederum einen weitgehend beschreibenden Inhalt hat. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung „weltonline“ den Verkehr auf eine Internetausgabe der Tageszeitung „Die Welt“ hinweisen mag, handelt es sich um eine – für die Bezeichnung von Internetportalen der Art nach gängige – Zusammensetzung eines Gattungsbegriffs mit dem auf den Internetzugang hinweisenden Zusatz „online“. Geht man von dem beschreibenden Inhalt des Begriffs „Welt“ aus, vermittelt sie den Eindruck, daß unter dieser Adresse Informationen über die Welt im Internet erhältlich sind. Die Informationen können das Weltgeschehen , also politische und sonstige Nachrichten betreffen, es können aber auch ganz andere Informationen unter diesem denkbar weiten Begriff zusammengefaßt werden.
Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen. Der Senat hat entschieden, daß es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Anbieter einen Gattungsbegriff, an dessen Verwendung als Domainnamen auch Mitbewerber ein Interesse haben können, als Domainnamen registrieren läßt und sich damit einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft (BGHZ 148, 1, 5 ff. – Mitwohnzentrale.de). Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukommt, der als erster die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens erwirkt, kann nicht als sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGHZ 148, 1, 5 ff. – Mitwohnzentrale.de

).


Wie die Erfahrung lehrt, besteht an Gattungsbegriffen als Domainnamen ein reges Interesse. Eine unüberschaubare Zahl solcher Begriffe ist als Domainnamen registriert. Fast zu jedem Gattungsbegriff finden sich im Internet unter dem entsprechenden Domainnamen Informationen, die meist in Zusammenhang mit diesem Begriff stehen. Auch wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namensoder Kennzeichenrechte bestehen, verbleibt es in der Regel beim Prinzip der Priorität der Registrierung, so daß der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechts gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domainname nicht mit Erfolg vorgehen kann, auch wenn der Dritte, der sich diese Bezeichnung hat registrieren lassen und den Domainnamen als Sachhinweis nutzt, über kein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 4.9.2001 – 15 U 47/01; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 15.8.2002 – l ZR 246/01). Teilweise finden sich unter Domainnamen, die aus einem Gattungsbegriff gebildet sind, auch Portale, die gewerbliche Anbieter gegen Entgelt ebenfalls nutzen können. Aus dieser seit Jahren zu beobachtenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Übung hat sich auch das Bedürfnis entwickelt, möglichst viele geeignete Begriffe
registrieren zu lassen, die in näherer oder fernerer Zukunft entsprechend eingesetzt werden können. Dabei ist zu beachten, daß die Registrierung eines Domainnamens nicht nur dann sinnvoll ist, wenn unter dieser Adresse ein entsprechender eigener Internetauftritt entstehen soll. Vielmehr kann der Domainname auch in der Weise genutzt werden, daß Nutzer, die diesen Domainnamen eingeben, zu einer anderen Internetseite umgeleitet werden.

b) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin durch die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ ein von der Beklagten vorsätzlich herbeigeführter Schaden entstanden sein oder drohen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen , daß sich ein solcher Schaden derzeit allein aus dem Umstand der für die Beklagte vorgenommenen Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ und der damit verbundenen Blockierung dieses Domainnamens für die Klägerin ergeben könnte. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, daß die Klägerin die Internetausgabe ihrer Zeitung unter dem Domainnamen „welt.de“ zugänglich gemacht hat. Auch wenn sie an dem Titel „DIE WELT online“ durch Benutzung ein Titelrecht erworben hat, hat dieser Umstand sie nicht dazu veranlaßt, den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren zu lassen, wozu nicht zuletzt die Auseinandersetzungen der Parteien um den Domainnamen „welt-online.de“ Anlaß hätten geben können. Unter diesen Umständen kann aus der vom Berufungsgericht aus anderem Zusammenhang entnommenen Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin den Domainnamen „weltonline.de“ gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine Schädigungsabsicht geschlossen werden.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.

a) Der vom Berufungsgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Recht der Klägerin an dem Titel „DIE WELT online“ (§ 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG). Eine Verletzung dieses Titelrechts nach § 15 Abs. 2 MarkenG scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht dargetan ist.

b) Die Klägerin kann das Klagebegehren auch nicht auf ihre bekannte Marke oder ihren bekannten Titel „Die Welt“ stützen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG). Auch insoweit gilt, daß mit der Registrierung von „weltonline.de“ noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden ist. Auch eine durch ein Geschäftsgebaren der Beklagten drohende unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Kennzeichen der Klägerin ist nicht dargetan.

c) Die Frage, ob der Klägerin allein gegen die Registrierung ein Anspruch aus Namensrecht zusteht (§ 12 BGB), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn mit der Registrierung des Domainnamens eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (vgl. BGHZ 149, 191, 198, 201 – shell.de). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Klägerin, deren Internetausgabe seit jeher über den Domainnamen „welt.de“ zugänglich ist, wird nicht dadurch nennenswert behindert, daß „weltonline.de“ für sie als weiterer Domainname blockiert ist. Dies läßt sich bereits dem Umstand entnehmen, daß die Klägerin selbst von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sich den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren zu lassen.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat eine abschließende Sachentscheidung. Danach ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.