Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - I ZR 207/01

bei uns veröffentlicht am02.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 207/01 Verkündet am:
2. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
weltonline.de

a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel
keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen
diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.

b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten
, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht
vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname
im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet
werden soll.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 – I ZR 207/01 – OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über den Domainnamen „weltonline.de“ in jeder beliebigen Schreibweise (mit Ausnahme von „welt-online.de“).
Die Klägerin ist die Axel Springer AG. Sie gibt seit Jahrzehnten die Tageszeitung „Die Welt“ heraus. Dieser Titel ist seit 1973 auch als Marke geschützt. Die
Klägerin präsentiert unter dem Domainnamen „welt.de“ die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung, die sie zumindest in der Vergangenheit auf der Internetseite selbst als „DIE WELT online“ bezeichnet hat.
Die Beklagte hat nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Domainnamen registriert , darunter zahlreiche generische Begriffe, geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene Unternehmensnamen. Beispielsweise hatte sie im Jahre 2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie „boerse“ registriert. Diese Domainnamen hat die Beklagte nach ihrer Darstellung nur ausnahmsweise zum Verkauf angeboten. Sie hat behauptet, die vielen Domainnamen dienten dazu, einen Internetführer aufzubauen.
Unter den von der Beklagten registrierten Domainnamen befand sich 1998 auch der Domainname „welt-online.de“. Die Benutzung dieses Domainnamens im geschäftlichen Verkehr ist der Beklagten rechtskräftig untersagt worden. Statt dessen ließ sich die Beklagte 1999 den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren. Ein von der Klägerin angestrengtes Verfügungsverfahren führte dazu, daß es der Beklagten untersagt wurde, den Domainnamen „weltonline.de“ unabhängig von der Schreibweise zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Darüber hinaus war der Beklagten auch verboten worden, diesen Domainnamen für sich reserviert zu halten. Nach Erlaß dieses Verbots wurden die Domainnamen „welt-online.de“ und „weltonline.de“ im Oktober 1999 auf die Klägerin umgeschrieben. Das Landgericht hat allerdings im Jahre 2000 das Verbot, den Domainnamen „weltonline.de“ für sich reserviert zu halten, als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wieder aufgehoben.
Der vorliegende Rechtsstreit ist das Hauptsacheverfahren zu diesem zweiten Verfügungsverfahren. Die Unterlassungsklage hat die Klägerin auf ihre Marke und ihren bekannten Titel „Die Welt“ sowie auf den Titel „DIE WELT online“ gestützt.
Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht ausgesprochene Verbot im wesentlichen bestätigt, es dem geänderten Klageantrag entsprechend jedoch etwas anders gefaßt und im Hinblick auf das bereits abgeschlossene Verfahren über den Domainnamen „welt-online.de“ geringfügig eingeschränkt (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2001, 264). Danach ist die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt worden, es zu unterlassen,
die Internet-Domain „weltonline.de“ unabhängig von der Schreibweise, insbesondere unabhängig davon, ob die Zeichenbestandteile in einem oder mehreren Worten und/oder mit einem Punkt oder Strich getrennt geschrieben werden, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder registriert zu halten oder registriert halten zu lassen. Ausgenommen hiervon ist die Internet-Domain „welt-online.de“.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Klägerin gesehen (§§ 826, 226 BGB) und der Klägerin daher einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zugebilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe an dem Domainnamen „weltonline.de“ ein eigenes kennzeichenmäßiges Interesse. Zwar laute der Titel ihrer Zeitung „Die Welt“. Im Internet präsentiere sie die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung unter der Adresse „www.welt.de“ dagegen als „DIE WELT online“. Auf diese Weise entstehe ein
neues Titelschlagwort, für das die Klägerin kennzeichenrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.
Da die Begriffe „Welt“ und „online“ rein beschreibender Natur seien, müsse es die Klägerin allerdings hinnehmen, daß Dritte den daraus gebildeten Domainnamen für sich registrieren ließen, um unter dieser Adresse irgendwelche Dienste anzubieten, etwa einen Informationsdienst, der sich auf die Welt als solche beziehe. Anders sehe die Sache aber bei einem Spekulanten aus, der den Zeicheninhaber ohne eigenes Nutzungsinteresse behindern und dazu bringen wolle, den Domainnamen oder eine entsprechende Lizenz zu erwerben. Darin liege unabhängig vom Eingreifen kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlicher Normen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Wer das naheliegende Interesse des Inhabers eines Kennzeichenrechts an der Nutzung eines dem Kennzeichen entsprechenden Domainnamens bewußt in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten versuche , verstoße grob gegen die guten Sitten. So verhalte es sich auch bei der Beklagten. Schon in der Vergangenheit habe die Beklagte wiederholt aus den Kennzeichenrechten Dritter abgeleitete Domainnamen registrieren lassen und sei nur gegen Zahlung eines Entgelts zur Freigabe bereit gewesen. Die Geschäftsidee der Beklagten möge innovativ erscheinen, sei aber sittenwidrig, weil sie vorsätzlich die Behinderung berechtigter Kennzeicheninhaber zum Geschäftemachen einsetze.
Bei dieser Sachlage sei auch das von der Klägerin begehrte Schlechthinverbot auszusprechen, weil in keiner denkbaren Schreibweise ein lauterer Gebrauch des Domainnamens durch die Beklagte in Betracht komme.
Auch wenn die Klägerin heute Inhaberin des Domainnamens „weltonline.de“ sei, bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte die Entscheidung im Verfügungsverfahren nicht als endgültige Regelung anerkannt habe.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe mit der Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ die Klägerin i.S. von § 826 BGB in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt.

a) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich dem beanstandeten Verhalten der Beklagten kein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 826 BGB entnehmen. Zwar kann die Registrierung eines Domainnamens einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen. Im Falle der bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein solcher Sittenverstoß jedoch in der Regel nicht in Betracht.
Der Domainname, um dessen Registrierung die Parteien streiten, enthält außer der sogenannten Top-Level-Domain „de“ einen aus zwei beschreibenden Begriffen zusammengesetzten Begriff, der wiederum einen weitgehend beschreibenden Inhalt hat. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung „weltonline“ den Verkehr auf eine Internetausgabe der Tageszeitung „Die Welt“ hinweisen mag, handelt es sich um eine – für die Bezeichnung von Internetportalen der Art nach gängige – Zusammensetzung eines Gattungsbegriffs mit dem auf den Internetzugang hinweisenden Zusatz „online“. Geht man von dem beschreibenden Inhalt des Begriffs „Welt“ aus, vermittelt sie den Eindruck, daß unter dieser Adresse Informationen über die Welt im Internet erhältlich sind. Die Informationen können das Weltgeschehen , also politische und sonstige Nachrichten betreffen, es können aber auch ganz andere Informationen unter diesem denkbar weiten Begriff zusammengefaßt werden.
Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen. Der Senat hat entschieden, daß es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Anbieter einen Gattungsbegriff, an dessen Verwendung als Domainnamen auch Mitbewerber ein Interesse haben können, als Domainnamen registrieren läßt und sich damit einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft (BGHZ 148, 1, 5 ff. – Mitwohnzentrale.de). Die Registrierung generischer Begriffe als Domainnamen ist vielmehr weitgehend dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen: Der Vorteil, der demjenigen zukommt, der als erster die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens erwirkt, kann nicht als sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGHZ 148, 1, 5 ff. – Mitwohnzentrale.de

).


Wie die Erfahrung lehrt, besteht an Gattungsbegriffen als Domainnamen ein reges Interesse. Eine unüberschaubare Zahl solcher Begriffe ist als Domainnamen registriert. Fast zu jedem Gattungsbegriff finden sich im Internet unter dem entsprechenden Domainnamen Informationen, die meist in Zusammenhang mit diesem Begriff stehen. Auch wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namensoder Kennzeichenrechte bestehen, verbleibt es in der Regel beim Prinzip der Priorität der Registrierung, so daß der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechts gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domainname nicht mit Erfolg vorgehen kann, auch wenn der Dritte, der sich diese Bezeichnung hat registrieren lassen und den Domainnamen als Sachhinweis nutzt, über kein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 4.9.2001 – 15 U 47/01; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 15.8.2002 – l ZR 246/01). Teilweise finden sich unter Domainnamen, die aus einem Gattungsbegriff gebildet sind, auch Portale, die gewerbliche Anbieter gegen Entgelt ebenfalls nutzen können. Aus dieser seit Jahren zu beobachtenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Übung hat sich auch das Bedürfnis entwickelt, möglichst viele geeignete Begriffe
registrieren zu lassen, die in näherer oder fernerer Zukunft entsprechend eingesetzt werden können. Dabei ist zu beachten, daß die Registrierung eines Domainnamens nicht nur dann sinnvoll ist, wenn unter dieser Adresse ein entsprechender eigener Internetauftritt entstehen soll. Vielmehr kann der Domainname auch in der Weise genutzt werden, daß Nutzer, die diesen Domainnamen eingeben, zu einer anderen Internetseite umgeleitet werden.

b) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin durch die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ ein von der Beklagten vorsätzlich herbeigeführter Schaden entstanden sein oder drohen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen , daß sich ein solcher Schaden derzeit allein aus dem Umstand der für die Beklagte vorgenommenen Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ und der damit verbundenen Blockierung dieses Domainnamens für die Klägerin ergeben könnte. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, daß die Klägerin die Internetausgabe ihrer Zeitung unter dem Domainnamen „welt.de“ zugänglich gemacht hat. Auch wenn sie an dem Titel „DIE WELT online“ durch Benutzung ein Titelrecht erworben hat, hat dieser Umstand sie nicht dazu veranlaßt, den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren zu lassen, wozu nicht zuletzt die Auseinandersetzungen der Parteien um den Domainnamen „welt-online.de“ Anlaß hätten geben können. Unter diesen Umständen kann aus der vom Berufungsgericht aus anderem Zusammenhang entnommenen Bereitschaft der Beklagten, der Klägerin den Domainnamen „weltonline.de“ gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine Schädigungsabsicht geschlossen werden.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend.

a) Der vom Berufungsgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Recht der Klägerin an dem Titel „DIE WELT online“ (§ 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG). Eine Verletzung dieses Titelrechts nach § 15 Abs. 2 MarkenG scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht dargetan ist.

b) Die Klägerin kann das Klagebegehren auch nicht auf ihre bekannte Marke oder ihren bekannten Titel „Die Welt“ stützen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG). Auch insoweit gilt, daß mit der Registrierung von „weltonline.de“ noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden ist. Auch eine durch ein Geschäftsgebaren der Beklagten drohende unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Kennzeichen der Klägerin ist nicht dargetan.

c) Die Frage, ob der Klägerin allein gegen die Registrierung ein Anspruch aus Namensrecht zusteht (§ 12 BGB), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn mit der Registrierung des Domainnamens eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (vgl. BGHZ 149, 191, 198, 201 – shell.de). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Klägerin, deren Internetausgabe seit jeher über den Domainnamen „welt.de“ zugänglich ist, wird nicht dadurch nennenswert behindert, daß „weltonline.de“ für sie als weiterer Domainname blockiert ist. Dies läßt sich bereits dem Umstand entnehmen, daß die Klägerin selbst von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sich den Domainnamen „weltonline.de“ registrieren zu lassen.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat eine abschließende Sachentscheidung. Danach ist das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 226 Schikaneverbot


Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.