Landgericht Magdeburg Urteil, 22. Juli 2010 - 5 O 549/10

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0722.5O549.10.0A
bei uns veröffentlicht am22.07.2010

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.) Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes des Beklagten gegen das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (BauFordSiG) geltend.

2

Der Beklagte war Geschäftsführer der K Bau GmbH. Die Klägerin liefert und montiert u. a. Fenster und Türen.

3

Am 13.02.2009 beauftragte der Beklagte als Geschäftsführer der K Bau GmbH die Klägerin mit der Lieferung und Montage von Fenster und Türen für das Bauvorhaben S, L Weg, … J zum Pauschalpreis in Höhe von 26.000,00 € netto. Am 16.02.2009 nahm die Klägerin den Auftrag an und bestätigte diesen am 16.03.2009 zu einem Gesamtpreis von 25.000,00 € netto. Die Klägerin lieferte und montierte die bestellten Fenster und Türen. Unter dem 24.04.2009 stellte die Klägerin eine Schlussrechnung, ausweislich derer die Klägerin noch 25.000,00 € brutto geltend machte. Die Schlussrechnung enthielt folgende Zahlungsbestimmung: “…Bei Zahlung bis 04.05.2009 gewähren wir Ihnen 2,00 % (500,00 €). Dies ergibt einen Rechnungsbetrag von 24.500,00 €. Zahlung 30 Tage rein netto…“ Am 24.04.2009 ging auf dem Konto der K Bau GmbH als Generalunternehmerin die Zahlung der Bauherren für die Lieferung und Montage der Fenster und Türen für das Bauvorhaben S, L Weg, … J ein. Eine Auszahlung dieses Geldes an die Klägerin auf die Schlussrechnung dieser erfolgte jedoch nicht.

4

Am 08.05.2009 beantragte die K Bau GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht M. Das Amtsgericht M eröffnete durch Beschluss vom 24.07.2009 zum Aktenzeichen 340 IN 444/09 (371) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K Bau GmbH. Bereits am 12.05.2009 erging die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der K Bau GmbH durch das Amtsgericht M.

5

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Lieferung und Montage der Fenster und Türen für das Bauvorhaben S, L Weg, … J abgenommen. Die Klägerin meint zudem, dass der Beklagte als Geschäftsführer der K Bau GmbH durch das Einbehalten des von den Bauherren geleisteten Baugeldes für die Lieferung und Montage der Fenster und Türen durch die Klägerin gegen die Verwendungspflicht des Baugeldes nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG verstoßen habe. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der K Bau GmbH und der damit verbundenen Uneinbringlichkeit der Forderung sei der Klägerin dadurch ein Schaden in Höhe von 25.00,00 € entstanden.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.05.2009 zu bezahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte meint, dass ein Verstoß gegen § 1 BauFordSiG nicht gegeben sei, da es für die Auszahlung des Baugeldes an die Klägerin an einer fälligen Forderung der Klägerin gefehlt habe. Insbesondere habe weder eine Abnahme noch die Voraussetzung für eine Abnahmefiktion vorgelegen.

11

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin und des Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

13

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.000,00 € gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 BauFordSiG noch unter anderen rechtlichen Aspekten zu.

14

Bei § 1 Abs. 1 BauFordSiG handelt es sich zwar um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 2010, § 823, Rn. 62a) und der Beklagte haftet als Geschäftsführer der K Bau GmbH (vgl. BGH, WM 1990, 773; OLG Schleswig, NJW-RR 2009, 161).

15

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 BauFordSiG vor. Unabhängig davon, ob das Geld des Bauherrn an die K Bau GmbH Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 BauFordSiG darstellt und die Klägerin Baugeldgläubigerin im Sinne des § 1 Abs. 1 BauFordSiG ist, fehlt es zumindest an einer Verwendungspflicht des Beklagten nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG. Der Beklagte war nicht nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG verpflichtet, das von den Bauherren erhaltene Geld insbesondere vor dem 12.05.2009 an die Klägerin auszukehren, da zu diesem Zeitpunkt die Forderung der Klägerin gegen die K Bau GmbH noch nicht fällig war.

16

Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der K Bau GmbH am 12.05.2009 durch das Amtsgericht M. Von diesem Zeitpunkt an war es der K Bau GmbH und damit auch dem Beklagten untersagt, Verfügungen über das Vermögen der K Bau GmbH vorzunehmen. Hätte der Beklagte dennoch eine Auszahlung an die Klägerin vorgenommen, wäre diese nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar gewesen, da die Insolvenzmasse insoweit verkürzt worden wäre und sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az.: IX ZR 235/03). Vor dem 12.05.2009 war die Forderung der Klägerin gegen die K Bau GmbH jedoch noch nicht fällig. Insbesondere hat der Beklagte ausdrücklich die Abnahme bestritten. Für die Abnahme nach § 12 Nr. 1 VOB/B trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Diesbezüglich ist die Klägerin jedoch darlegungs- und beweisfällig geblieben. Ebenso für die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B. Selbst wenn die Schlussrechnung der Klägerin vom 24.04.2009 nach den normalen Postlaufzeiten der K Bau GmbH am 27.04.2009 zugegangen ist, wie von dem Beklagten lediglich unterstellt, so war die Forderung der Klägerin aus der Schlussrechnung in Höhe von 25.000,00 € ausweislich der Zahlungsbestimmung der Klägerin in ihrer Schlussrechnung am 12.05.2009 jedoch noch nicht fällig. Denn aus der Schlussrechnung der Klägerin vom 24.04.2009 ergibt sich, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 25.000,00 € erst nach 30 Tagen fällig ist und somit erst nach dem 12.05.2009.

17

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 BauFordSiG. Denn die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 BauFordSiG gilt im Insolvenzverfahren nicht. Vielmehr endet oder ruht sie während des Insolvenzverfahrens. Auch das Baugeld gehört zum Vermögen des Insolvenzschuldners, der Baugeldempfänger ist. Der Baugeldgläubiger, zu dessen Befriedigung es dienen sollte, ist Insolvenzgläubiger. Dem Wortlaut der InsO als auch dem BauFordSiG kann an keiner Stelle entnommen werden, dass Baugeld in der Insolvenz des Baugeldempfängers entweder nicht zur Insolvenzmasse gehöre oder hieraus zu befriedigende Ansprüche irgendeinen Vorrang vor anderen Insolvenzforderungen haben sollten (vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 240 - 243).

18

Anders als bei echten Treuhandverhältnissen begründet die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 BauFordSiG keine rechtliche Zuordnung eines bestimmten Vermögensbestandteils zu einer anderen Person, einem bestimmten Gläubiger. Der Baugeldempfänger ist frei darin, welchen Baugläubiger er in welcher Höhe und in welcher Reihenfolge er mehrere Baugläubiger befriedigt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1045, 1046; BGH, NJW-RR 1990, 914; BGH NJW 2001, 2484, 2485). Das bedeutet, dass die Baugeldeigenschaft dem Baugeld nur als unselbstständige Verhaltenspflicht anhaftet. Darin in Verbindung mit der Strafbewehrung erschöpft sich die Schutzwirkung des BauFordSiG. Es ordnet gerade keine echte Treuhand an (vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 240 - 243).

19

Ungeachtet dessen fehlt es zudem an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Da wie bereits ausgeführt die Forderung der Klägerin bis zum 12.05.2009 nicht fällig war und aufgrund der Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der K Bau GmbH die Erfüllung der Forderung der Klägerin ab dem 12.05.2009 unwirksam und anfechtbar gewesen wäre, hätte die Klägerin also zu keinem Zeitpunkt eine nicht anfechtbare Befriedigung ihrer Forderung erhalten können (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.11.2007, Az.: 6 O 236/07).

20

Mangels Hauptforderung hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2009.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

22

Die Vollstreckungsentscheidung folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

23

Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 GKG, §§ 43, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf 25.000,00 € festgesetzt.


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(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen


Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG

Referenzen

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.