Landgericht Magdeburg Beschluss, 31. Mai 2010 - 3 T 249/10

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0531.3T249.10.0A
31.05.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts M vom 08.04.2010, Geschäftsnummer 351 IN 212/05 S, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: Gebührenstufe bis 300,- EUR.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde vom Amtsgericht M am 21.02.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts vom 25.01.2008 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt, wenn sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihr gemäß § 295 InsO obliegenden Verpflichtungen erfüllen und Versagungsgründe nach § 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorliegen würden. Frau T wurde insoweit zur Treuhänderin bestellt. Die Schuldnerin übersandte der Treuhänderin sodann einen Rentenbescheid vom Juli 2007 sowie eine SUSA vom 31.03.2008.

2

Die Treuhänderin forderte die Schuldnerin in der Folge mit Schreiben vom 27.07. und 13.08.2009 zur Übersendung einer aktuellen Einkommensbescheinigung auf. Eine förmliche Zustellung dieser Schriftstücke an die Schuldnerin lässt sich nicht feststellen. Das Amtsgericht forderte die Schuldnerin mit Verfügung vom 02.10.2009 zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse binnen zwei Wochen auf. Darauf teilte die Schuldnerin mit einem am 25.11.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 22.11.2009 mit, die Treuhänderin habe den aktuellen (Renten-)Bescheid, behaupte aber, ihn nicht erhalten zu haben. Die Treuhänderin habe ihr auch nicht erklärt, dass ihr Büro nicht mehr auf der H Straße (40a) zu suchen sei. Angaben über ihre aktuellen Einkommensverhältnisse machte sie gegenüber dem Amtsgericht nicht.

3

Die Treuhänderin teilte am 14.01.2010 mit, ihr lägen weiter keine aktuellen Einkommensnachweise der Schuldnerin vor. Zugleich übersandte sie ein Schreiben der Schuldnerin vom 19.03.2008, dass an die nach dem Umzug geltende und heute noch aktuelle Adresse der Treuhänderin in der H Straße 115 gerichtet war und die Treuhänderin erreichte. Das Amtsgericht forderte die Schuldnerin am 04.02.2010 und 23.03.2010 erneut auf, binnen zwei Wochen Auskunft zu geben. Eine förmliche Zustellung dieser Schriftsätze an die Schuldnerin ist nicht feststellbar.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.04.2010 hob das Amtsgericht die Stundung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens auf, da die Schuldnerin die verlangte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit April 2008 nicht abgegeben habe.

5

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrem jedenfalls am 23.04.2010 beim Amtsgericht eingegangenen „Einspruch“. Sie habe zwar versucht, der Treuhänderin die geforderten Unterlagen zu übersenden. Der Brief sei jedoch als unzustellbar zurückgekommen, da Frau T umgezogen gewesen sei.

6

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 27.04.2010 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2010 teilte die Schuldnerin dem Landgericht mit, sie habe sich, nachdem ein Brief an die Treuhänderin als unzustellbar zurückgekommen sei und diese ihr keine aktuelle Adresse übermittelt habe, nicht wieder per Post an dieses Büro gewandt.

II.

7

Der als sofortige Beschwerde auszulegende Einspruch der Schuldnerin ist gemäß §§ 6, 4d Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), 567 ff. ZPO zulässig. Das Rechtmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Das Beschwerdegericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts. Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Gemäß § 4c Nr. 1 InsO kann das Gericht die Stundung u.a. aufheben, wenn ein Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat.

9

Vorliegend hat die Schuldnerin, wie sie im Beschwerdeverfahren ausdrücklich einräumt, der Treuhänderin die von dieser geforderten aktuellen Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen nicht übersandt. Die Rechtfertigung der Schuldnerin, die Treuhänderin habe ihr nicht ihre aktuelle Anschrift mitgeteilt, überzeugt nicht. Zum einen ergibt sich aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 19.03.2008, dass sie schon damals die richtige Adresse positiv kannte. Zum anderen wäre es ihre Aufgabe gewesen, etwa anhand des Briefkopfes des Aufforderungsschreibens der Treuhänderin deren aktuelle Anschrift zu erkennen. Hinzu kommt, dass der Schuldnerin das Schreiben des Amtsgerichts vom 02.10.2009 vor dem 22.11.2009 zuging. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre es ihre Aufgabe gewesen, die geforderten Angaben zu machen.

III.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

11

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 35 GKG, 3 ZPO, wobei der Wert der gestundeten Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens angesetzt wurde.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Magdeburg Beschluss, 31. Mai 2010 - 3 T 249/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Magdeburg Beschluss, 31. Mai 2010 - 3 T 249/10

Referenzen - Gesetze

Landgericht Magdeburg Beschluss, 31. Mai 2010 - 3 T 249/10 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

Insolvenzordnung - InsO | § 4d Rechtsmittel


(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerd

Insolvenzordnung - InsO | § 297 Insolvenzstraftaten


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders


(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht ei

Insolvenzordnung - InsO | § 4c Aufhebung der Stundung


Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn 1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlang

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren


Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

Referenzen

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.