Landgericht Magdeburg Urteil, 16. Juli 2015 - 11 O 332/15 -149-

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2015:0716.11O332.15.149.0A
bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Tenor

Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an die Klägerin 6.465,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.465,00 € seit dem 24.09.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1., der Beklagte zu 2. trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die Gerichtskosten zu ½. Die Klägerin trägt weiterhin ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen zu ½, ebenso die Gerichtskosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

Streitwert: 6.465,00 €

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Folgen aus einem Verkehrsunfall.

2

Am 10. Juni 2013 gegen 18.10 Uhr befuhr eine Kolonne von etwa 50 Fahrzeugen der Feuerwehr die B 71 (M Ring) in Fahrtrichtung Stendal, die Straße ist zweispurig. Die Kolonne fuhr mit Blaulicht. Der Versicherungsnehmer der Klägerin fuhr auf den Ring auf, ordnete sich in die Kolonne ein und wechselte sodann umgehend auf die linke Fahrspur. Als er sich auf Höhe des Fahrzeuges MAN mit dem Kennzeichen: ... befand, um es zu überholen, scherte dieses Feuerwehrfahrzeug, gesteuert vom Beklagten zu 1., plötzlich nach links aus und es kam zu einer Kollision mit beiden Fahrzeugen, wobei der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem Fahrzeug in die Leitplanke geriet. Ursache für das Ausscheren war das Auffahren auf die B 71 an der Auffahrt Mittagstraße durch die Verkehrsteilnehmerin K mit ihrem Fahrzeug ..., die auf die B 71 aufgefahren war, ohne die Vorfahrtsberechtigung der dort befindlichen Kolonne von Feuerfahrzeugen zu beachten. An dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin entstand ein Schaden von insgesamt 6.465,00 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Einbehalt). Diesen erstattete die Klägerin als Kaskoversicherer und meldete ihre Ansprüche am 18.03.2013 gegenüber dem beklagten Landkreis an. Der Kommunale Schadensausgleich wies die Ansprüche für den Landkreis zurück.

3

Die Klägerin bestreitet, dass sich die Feuerwehrfahrzeugkolonne in einem hoheitlichen Einsatz befunden habe. Das Unfallereignis sei für den Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges nicht unabwendbar gewesen, hilfsweise stütze sie ihren Anspruch auf § 904 Satz 2 BGB.

4

Die Klägerin beantragt,

5

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 6.465,00 € sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.465,00 € seit dem 24.09.2014 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6

Die Beklagten beantragen,

7

die Klage abzuweisen.

8

Sie behaupten, dass eine Haftung des Beklagten zu 1. aufgrund hoheitlicher Tätigkeit nicht vorliege und dass im Übrigen eine Haftung nicht bestehe, da der Versicherungsnehmer der Klägerin ebenfalls auf der Auffahrt, auf der sich die Verkehrsteilnehmerin K befunden habe, auf die B 71 aufgefahren, sofort nach rechts und dann auf die linke Spur gezogen sei, um die Kolonne zu überholen, ohne die Vorrechte des Verbandes zu beachten. Insofern bestehe wie bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1984, NJW 1985, S. 490, keine Haftung.

9

Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist weitgehend begründet.

11

Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht als Kaskoversicherer nach § 86 VVG einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2. als Halter des am Unfall beteiligten Feuerwehrfahrzeuges. Die Haftung beruht auf §§ 839 BGB, 34 GG i. V. m. 7, 17, 18 StVG. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr, auch bei hoheitlichem Handeln, gelten die allgemeinen Straßenverkehrsregeln. Dass es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, folgt daraus, dass bei Fahrzeugen, die eine Ausstattung mit Sonderrechten haben, im Zweifel bei allen Fahrten von hoheitlichen Aktivitäten auszugehen ist, es sei denn, sie sind eindeutig rein privat gewesen. Im vorliegenden Fall behauptet der beklagte Landkreis, es habe sich um einen Einsatz im Rahmen des Katastrophenschutzes gehandelt. Das wäre eine hoheitliche Tätigkeit. Der Klägerin hat auch nicht vereinzelt dargetan, dass die gesamte Kolonne, deren Erscheinen ihr Versicherungsnehmer beschrieben hat, mit einer rein privaten Tätigkeit beschäftigt gewesen wäre. Es wäre mehr als fernliegend.

12

Allerdings ist in diesem Zusammenhang bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Sachschaden entstanden, nämlich an dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin. Dieses Ereignis war für den Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges auch vermeidbar. Er ist von der rechten Fahrspur, ohne den auf der linken Fahrspur befindlichen Versicherungsnehmer der Klägerin zu beachten, nach links rübergezogen, so dass es zur Kollision auf dem linken Fahrstreifen kam. Er hätte ohne weiteres auf der rechten Spur verbleiben können. Allein der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Verkehrsteilnehmerin K mit ihrem Fahrzeug auf den Stadtring in M, nämlich die B 71, auffuhr, ohne die Vorfahrt der Kolonne der Feuerwehrfahrzeuge zu beachten, führt nicht dazu, dass es ein unabwendbares Ereignis ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof am 30.10.1984, 6 ZR 73/82 = NJW 985, S. 490 ff., entschieden, dass ein Motorradfahrer, der vor einem plötzlich auf seine Fahrbahn verkehrsordnungswidrig auffahrenden PKW ausweichen muss und die Gegenfahrbahn in Anspruch nimmt und dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug streift, sich auf die Unabwendbarkeit der Schäden an dem Gegenverkehr berufen kann, wenn er eine Kollision mit dem auf seine Fahrspur auffahrenden Fahrzeug nicht vermeiden konnte, wenn der Motorradfahrer damit rechnen konnte, an dem entgegenkommenden Fahrzeug vorbeizukommen, er also bewusst die für ihn risikoärmere Alternative gewählt hat: statt eines voraussehbar schweren Verkehrsunfalls mit nur eventuelle leichteren Schäden davonzukommen. So ist die Situation vorliegend aber nicht. Das Fahrzeug der Beklagten und der Fahrer waren nicht in einer Bedrohungssituation wie ein Motorradfahrer. Sondern der Fahrer des von seiner Ausstattung her größeren Fahrzeug und hat hier für sich ausgesucht, ob es zu einem Unfall mit dem auf die rechte Fahrspur auffahrenden Fahrzeug kommen wird oder aber zu einem Unfall mit dem links überholenden, ohne dass zu erkennen ist, dass es unterschiedliche Risikoerwägungen gegeben hätte. Dass das Auffahren auf das Fahrzeug der Frau K zwangsläufig gravierender und insbesondere für die Insassen des Feuerfahrzeuges bedrohlicher gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Die Unabwendbarkeit liegt aber nicht vor, wenn der Unfallverursacher sich ein von mehreren gleichmäßig voraussehbar Geschädigten aussucht und nur diesem ein Schaden zufügt.

13

Auch unter dem Gesichtspunkt des § 17 StVG ist nicht von einer Mithaftung des Versicherungsnehmers der Klägerin auszugehen. Selbst wenn er auf derselben Auffahrt aufgefahren ist wie die Unfallverursacherin, Frau K, und dann sofort auf die rechte und dann die linke Fahrspur gewechselt hat, ist dieser möglicher Verstoß gegen § 27 StVO eben nicht haftungserhöhend im Sinne des § 17 StVG anzulasten. Diese Norm soll bewirken, dass der Verband als solcher geschützt ist und einheitlich angesehen wird. Er soll aber nicht davor schützen, dass einzelne Fahrzeuge des Verbandes einen Verkehrsverstoß wie im vorliegenden Fall begehen und es nur deshalb nicht zu einem Schaden gekommen wäre, weil das andere Fahrzeug sich nicht auf der linken Fahrspur befunden hätte, sondern noch auf der Auffahrt gestanden hätte. Insofern ist der Schutzzweck der Norm des § 27 StVO ein anderer. Im Übrigen ist abzuwägen der vergleichsweise grobe Verstoß, auch wenn er nicht schuldhaft ist durch den Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges, sondern darauf beruht, dass ihm die Verkehrsteilnehmerin K die Vorfahrt genommen hat, mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin, dem im Übrigen kein Vorwurf zu machen ist. Bei Abwägung dieser Verursachungsanteile geht die Kammer von einer vollständigen Haftung des Halters des Feuerwehrfahrzeuges aus.

14

Die Schadenshöhe ist nicht bestritten.

15

Soweit Ansprüche gegen den Fahrer selbst, den Beklagten zu 1., geltend gemacht werden, ist die Klage ist unbegründet, bei hoheitlichen Aktivitäten haftet der Beamte im haftungsrechtlichen Sinne nicht persönlich.

16

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Verzug ist jedenfalls eingetreten durch die Ablehnung der Ansprüche durch den KSA, dessen Verhalten sich die Beklagte zu 2. zurechnen lassen muss. Soweit die Klägerin Mahnkosten in Höhe von 5,00 € geltend macht, kämen diese grundsätzlich in Betracht. Allerdings hat sie keine Mahnung vortragen, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 904 Notstand


Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 27 Verbände


(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der

Referenzen

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.