Landgericht Magdeburg Beschluss, 30. Mai 2017 - 10 OH 66/16

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2017:0530.10OH66.16.0A
30.05.2017

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin wird die Notarkostenrechnung vom 18.11.2016 – unter Aufhebung im Übrigen - abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf einen Betrag von 16,42 €.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Gründe

I.

1

Am 17.11.2016 beurkundete die Notarin für die Antragstellerin, vertreten durch ihren Betreuer, die Bestellung einer Sicherungshypothek zugunsten des Landes S. als überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Hintergrund war, dass das Sozialamt notwendige Leistungen nur auf Darlehnsbasis unter Absicherung durch die Sicherungshypothek gewähren konnte.

2

Der Betreuer beantragte in der Urkunde die betreuungsgerichtliche Genehmigung und bevollmächtigte die Notarin, diese Genehmigung mit Rechtskraftvermerk vom Betreuungsgericht des Amtsgerichts Quedlinburg für ihn in Empfang zu nehmen und sie dem Gläubiger mitzuteilen. In die Urkunde wurde aufgenommen, dass eine Beurkundungsgebühr nicht erhoben wird, dies gelte jedoch nicht für angefallene Auslagen.

3

Am 18.11.2016 legte die Notarin wie folgt Rechnung:

4

25102 Beglaubigung von Dokumenten

10,00 €

22110 Vollzugsgebühr

49,50 €

32001 Dokumentenpauschale

4,50 €

32004 Post und Telekommunikationsentgelte

9,30 €

Mehrwertsteuer auf 73,30 €

13,93 €

        

87,23 €

5

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Vollzugsgebühr zu Unrecht erhoben worden sei. Das Sozialamt habe ihr mitgeteilt, dass keine Kosten entstünden.

II.

6

Der Antrag ist nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthaft.

7

Er ist teilweise auch begründet.

8

1. Die Vollzugsgebühr ist nicht zu erheben.

9

Allerdings ist die Anforderung und Prüfung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung mit Entgegennahme- und Mitteilungstätigkeit nach §§ 1828 und 1829 BGB eine Vollzugstätigkeit, mit der die Notarin laut Urkunde auch betraut wurde. Auch unterfällt die Vollzugsgebühr nicht der Gebührenfreiheit nach Vorbemerkung 2 Abs. 2 KV GNotKG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 S. 3 NR.2 GNotKG.

10

Doch sind diese Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S.1 GNotKG nicht zu erheben. Der Betreuer hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er das Geschäft nicht in Auftrag gegeben hätte, wenn er gewusst hätte, dass hierfür Vollzugsgebühren anfallen. Überzeugend hat der Betreuer dargelegt, dass er nach der Auskunft des Sozialamts, durch die Eintragung entstünden keine Kosten, von einer umfassenden Kostenfreiheit ausgegangen sei. Die Notarin hätte den Betreuer darüber aufklären müssen, dass – im Gegensatz zu den Beurkundungsgebühren – der Vollzug kostenpflichtig sei. Auch der Hinweis in der Urkunde, dass Auslagen von der Gebührenfreiheit nicht erfasst seien, musste ihn zu der Auffassung verleiten, dass weitere Kosten als die Auslagen nicht anfallen würden.

11

Das Gericht geht davon aus, dass bei einer Aufklärung über die anfallende Vollzugsgebühr der Betreuer die Notarin nicht mit dem Vollzug beauftragt hätte. Zwar hat der Betreuer auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, er sei als Betreuer bisher nicht an Grundstücksgeschäften beteiligt gewesen. Die von ihm in der hier streitigen Sache getätigten Ausführungen lassen jedoch erkennen, dass er, wäre ihm von Seiten des Sozialamts die Notwendigkeit der Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung dargelegt worden, selbst in der Lage gewesen wäre, diese beim Amtsgericht anzufordern und an das Sozialamt weiterzureichen.

12

2. Auch die Beglaubigungsgebühr für die Beglaubigung des Bestallungsausweises ist nicht zu erheben. Diese unter Nr. 25102 zu fassende Gebühr unterfällt nach Auffassung des Landgerichts der Gebührenfreiheit (ebenso: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Auflage, Rn. 18 zu Vorbemerkung 2 KV). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Befreiungsvorschrift des § 64 Abs. 2 S. 3 SGB X, der ausdrücklich davon spricht, dass der Berechtigte von "Beglaubigungskosten" befreit ist. Auch der Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift, den Leistungsempfänger von Kosten freizustellen, spricht dafür, alle Beglaubigungen, die für die Durchführung des Geschäfts notwendig sind, kostenfrei zu gestalten. Die von Korintenberg, GNotKG, 19. Auflagen, Rn. 10 zu Vorbemerkung 2 KV, vertretene Auffassung, hier sei nur der Rahmen des § 91 GNotKG eine Gebührenfreiheit gegeben, verkennt, dass § 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gerade nicht die Beschränkung auf die in § 91 GNotKG genannten Gebühren enthält.

13

3. Allerdings ist die Dokumentenpauschale in Höhe von 4,50 € sowie die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 9,30 € als Auslage zu erheben. Diese Auslagenpauschale, welche in einem Prozentsatz von 20 % zu den angefallenen Gebühren zu bemessen ist, muss sich nach den eigentlich zu berechnenden Gebühren richten, so dass diese mindestens in Höhe von 9,30 € bestehen. Die Kostenfreiheit gilt insoweit nicht, was auch sinnvoll ist, weil diese Kosten bei der Notarin tatsächlich entstehen. Der Betreuer ist darauf auch in der Urkunde hingewiesen worden.

14

4. Zu den Beträgen von 9,30 € und 4,50 € ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, so dass insgesamt 16,42 € zu zahlen sind.

15

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 81 FamFG.


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Referenzen - Gesetze

Landgericht Magdeburg Beschluss, 30. Mai 2017 - 10 OH 66/16 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 64 Kostenfreiheit


(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Ausku

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dess

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 91 Gebührenermäßigung


(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des B

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung


(1) Geschäftswert für eine Nachlassverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung oder eine sonstige Nachlasspflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens. (2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung od

Referenzen

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(1) Geschäftswert für eine Nachlassverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung oder eine sonstige Nachlasspflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens.

(2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung oder einer Gesamtgutsverwaltung von einem Gläubiger gestellt, so ist Geschäftswert der Betrag der Forderung, höchstens jedoch der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von

1.
dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
2.
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband,
3.
einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem

Geschäftswert
von
… Euro
um
… Prozent
110 00030
260 00040
1 000 00050
über
1 000 000

60


Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.

(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn

1.
diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
2.
die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und
3.
dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.

(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von

1.
dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
2.
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband,
3.
einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem

Geschäftswert
von
… Euro
um
… Prozent
110 00030
260 00040
1 000 00050
über
1 000 000

60


Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.

(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn

1.
diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
2.
die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und
3.
dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.

(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.