Landgericht Magdeburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 10 O 499/16, 10 O 499/16 -109-

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2016:1020.10O499.16.00
published on 20/10/2016 00:00
Landgericht Magdeburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 10 O 499/16, 10 O 499/16 -109-
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) der Berufsfeuerwehr der Beklagten und hatte nach dem bis 5. Dezember 2006 geltenden Dienstplan in den Jahren 1997 bis 2006 unter Einbeziehung der Bereitschaftsdienste eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden.

2

Mit Urteil vom 3. Oktober 2000 (C 303/98; SIMAP) hat der Europäische Gerichtshof in Auslegung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung erstmals entschieden, dass auch Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit anzusehen ist. Diese Entscheidung betraf nicht ausdrücklich Feuerwehrleute, aber Nacht- und Schichtarbeit im medizinischen Bereich.

3

Am 29. Dezember 2003 ging bei der Beklagten ein Antrag eines Kollegen des Klägers (R. A.) auf richtlinienkonforme Beschäftigung und Freizeitausgleich ein.

4

Das Thema Arbeitszeit war seit der SIMAP-Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2000 regelmäßig Thema in den Sitzungen des örtlichen Personalrats der Feuerwehr. Bereits ab dem Jahre 2002 wurde dieses Thema in den Feuerwachen thematisiert. So wurde u. a. im Dezember 2003 eine Abstimmung in den Feuerwachen unter den Bediensteten zur Frage der Umsetzung des SIMAP-Urteils des EuGH durchgeführt. Das Abstimmungsergebnis wurde seinerzeit auf den Feuerwachen öffentlich ausgehängt. Daneben befanden sich seit 2002 Aushänge in den jeweiligen Feuerwachen, die auf die Problematik hinwiesen, dass auch Bereitschaftszeit Arbeitszeit ist.

5

Mit Beschluss vom 14. Juli 2005 hat der EuGH (C 52/4; Personalrat Feuerwehr Hamburg) entschieden, dass die Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG auch auf den Bereich einer staatlichen Feuerwehr Anwendung findet und die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst der Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten darf. Infolge dieses Urteils gingen bei der Beklagten bis in das Jahr 2007 weitere 13 Anträge auf richtlinienkonforme Beschäftigung und Freizeitausgleich von Kollegen der Beklagten ein.

6

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 pauschal einen Ausgleich für zu viel geleistete Arbeitszeit und begründete dies u. a. damit, dass er einer eventuellen Verjährung seiner Ansprüche entgegenwirken wolle (K 1).

7

Mit Bescheid im Verwaltungsverfahren vom 22.04.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch des Beklagten zurück. Am 9. September 2013 erhob der Kläger hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. 5 A 375/13) und begehrte, die dortige und hiesige Beklagte zu verurteilen, ihm einen Freizeitausgleich von knapp 2.600 Stunden zu gewähren für die in den Jahren 1997 bis 2006 geleistete Mehrarbeit. Die Klage des Klägers wurde durch das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 7. August 2015 abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Anspruch für den Zeitraum Januar 2001 bis 5. Dezember 2006 verjährt sei. Für die Jahre 1997 bis 2000 fehle es bereits an einem dem Grunde nach entstandenen Ausgleichsanspruch. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Januar 2016 abgelehnt (1 L 163/15).

8

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Akte ist beigezogen worden.

9

Hinsichtlich eines etwaigen Amtshaftungsanspruchs des Klägers hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es hierüber nicht entscheiden dürfe, da insoweit der Zivilrechtsweg gegeben sei.

10

Mit außergerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom 16.02.2016 wurde die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 aufgefordert, an den Kläger wegen zu viel geleisteter Mehrarbeit Schadensersatz in Höhe von rund 27.000,00 € zu zahlen (K 3). Mit Schreiben vom 03.03.2016 (K 4) lehnte die Beklagte dies u. a. wegen Verjährung ab.

11

Mit Klageschrift vom 8. April 2016, eingegangen beim Gericht am 12. April 2016, erhob der Kläger Klage gegen die Beklagte wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung und forderte für die behauptete Mehrarbeit der Jahre 1997 bis 2006 insgesamt 27.208,97 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Seite 4 der Klageschrift Bezug genommen.

12

Der Kläger meint, die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht, da erst mit den Urteilen des EuGH vom 25.11.2010 (C – 429/09) bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2011 (2 C 36/10) die Verjährung begonnen habe zu laufen. Erst erst ab diesem Zeitpunkt sei die Rechtslage für den Kläger nicht mehr unsicher oder zweifelhaft, so dass ihm erst ab diesem Zeitpunkt zuzumuten gewesen wäre, Klage zu erheben. Darüber hinaus habe sich die Beklagte auf Kosten des Klägers ohne Rechtsgrund bereichert, so dass nach Eintritt der vom Verwaltungsgericht angenommenen kurzen dreijährigen Verjährungsfrist die Beklagte zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 852 BGB verpflichtet sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz i. H. v. 27.208,97 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2016 zu zahlen,

15

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 1.358,86 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2106 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

19

Ein Anspruch gegen die Beklagte aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG besteht nicht.

20

Für den Zeitraum 1997 bis 14.07.2005 scheitert der Anspruch des Klägers bereits daran, dass die Nichtumsetzung der Arbeitszeitrichtlinie keinen hinreichend qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen Gemeinschaftsrecht darstellt.

21

Die beklagte Stadt hat die Grenzen, die ihr bei der Ausübung ihrer Befugnisse gesetzt sind, weder offenkundig verkannt noch erheblich überschritten. Ihr Ermessensspielraum war auch nicht erheblich verringert oder auf null reduziert. Die entsprechende Arbeitszeitrichtlinie hat sowohl hinsichtlich des Begriffs der Arbeitszeit als auch der An-wendbarkeit auf bestimmte unterschiedliche Berufsgruppen Anlass zu mehreren Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof gegeben. Allein diesem europäischem Gericht ist in Zweifelsfällen die Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorbehalten. Der Wortlaut der Arbeitszeitrichtlinie ist hinsichtlich des Personenkreises, dem die Richtlinie zugutekommt, wie auch des Begriffs der Arbeitszeit allgemein gehalten und bedurfte daher der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Dies ist insbesondere dadurch deutlich geworden, dass beispielsweise in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 (C 303/98) eine Bestimmung für den Bereich der Ärzte getroffen wurde.

22

In der Folgezeit wurde durch nationale Gerichte unterschiedlich beurteilt, ob die Richtlinie auch auf Einsätze der Feuerwehr ebenfalls anzuwenden ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Europäischen Gerichtshof mit Entscheidung vom 17.12.2003 (6 B 7/03) die Frage der Anwendbarkeit auf staatliche Feuerwehren zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Richtlinie auf Feuerwehrleute anwendbar ist, ist erst durch den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2005 (52/04) erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch die Geltung der Richtlinie für die Feuerwehrkräfte umstritten. Bereits deshalb fehlt es an einem offenkundigen Verstoß der Stadt gegen das Gemeinschaftsrecht.

23

Die Kammer folgt insoweit nach eigener Prüfung dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.09.2015 (2b O 286/08, Juris, Rz. 26 – 33), auf das insoweit verwiesen wird.

24

Im Übrigen ist ein Anspruch des Klägers für den gesamten Zeitraum und damit auch für die Zeit ab dem 14.07.2005 verjährt.

25

Auf den Anspruch des Klägers sind die nationalen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anwendbar, wobei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB für die am 1. Januar 2002 noch nicht verjährten Ansprüche die nach neuerem Recht kürzere Verjährungsfrist gilt. Hierbei handelt es sich um die 3-Jahresfrist des § 195 BGB als Regelverjährung. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.07.2012, 2 C 70/11, Rz. 35 ff.; LG Düsseldorf, a. a. O., Rz. 41 ff.).

26

Die 3-Jahresfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch hatte oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht besaß. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den anspruchs-begründenden Umständen ist jedenfalls spätestens ab der Veröffentlichung der EuGH-Entscheidung vom 14.07.2005 (C 52/04) festzustellen. Ausweislich der Fundstellen-angaben bei Juris ist diese Entscheidung in einer Vielzahl von Fachzeitschriften noch im Jahr 2005 veröffentlicht worden. Der Kläger hatte daher die Möglichkeit, hinreichend Aufschluss über die Rechtslage zu erhalten (vgl. LG Düsseldorf, Rz. 47 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH).

27

Anlass des Klägers, sich zu informieren, wäre auch nach seinem eigenen Vortrag gegeben. Unterstellt man die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 28. September 2016 als wahr, dass bereits im Dezember 2002 in den Feuerwachen vorbereitete Anträge ausgelegt worden sein sollen, die unter anderem von dem Kläger ausgefüllt und sodann durch einen weiteren Beamten an die Beklagte weitergeleitet wurden, so hätte dies der Kläger zum Anlass nehmen müssen, die weitere Entwicklung der Situation und die darauf ergehende Rechtsprechung sehr sorgfältig zu beobachten.

28

Hinsichtlich des Zeitpunktes der möglichen Kenntnisnahme beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB Ende 2005 zu laufen, so dass mit Ablauf des 31.12.2008 die Verjährung eingetreten ist. Die nach § 839 Abs. 3 BGB erforderliche Inanspruchnahme des Primärrechtschutzes durch den Kläger erfolgte weit nach Beginn des Jahres 2009.

29

Als Inanspruchnahme des Primärrechtschutzes kann auch nicht angesehen werden, dass der Kläger - wie er behauptet - Ende Dezember 2002 einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt haben will und er dann mit einem erneuten Antrag bis 14. Dezember 2011 – etwa 9 Jahre – wartet und auf den diesbezüglichen Bescheid der Beklagten vom 22.04.2013 erst hiernach das verwaltungsgerichtliche Verfahren beschreitet. Wenn der Kläger tatsächlich bereits im Jahr 2002, einen Antrag auf Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit gestellt haben sollte, so wäre er verpflichtet gewesen, nachdem die Verwaltung seinen Antrag innerhalb absehbarer Zeit nicht beschieden hat, hier nachzufragen und ansonsten das Rechtsmittel der Untätigkeitsklage zu erheben, um seine Rechte zu wahren. Die Untätigkeitsklage ist insoweit anerkanntes Mittel zur Schadensabwendung (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., 2016, § 839 Rz. 69).

30

Der Kläger hat auch keinen Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung gem. § 852 Satz 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre zunächst eine unerlaubte Handlung der Beklagten i. S. d. § 823 BGB. Hier liegt bereits keine Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB aufgeführten Rechtsgüter vor. Der Kläger macht auch keine Ausführungen, welches der geschützten Rechtsgüter betroffen sein könnte.

31

Hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsvorschriften befindet sich die Kammer im Übrigen auch im Einklang mit der dem Kläger bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Urteil vom 7. Oktober 2015 (5 A 375/13) und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Januar 2016 (1 Ls 163/15).

32

Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.