Landgericht Lübeck Beschluss, 10. Aug. 2018 - 5x StVK 1/18

published on 10/08/2018 00:00
Landgericht Lübeck Beschluss, 10. Aug. 2018 - 5x StVK 1/18
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Gericht

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Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die im Rahmen der aktuellen Strafhaft des Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Lübeck zu vollziehende – zeitweise oder regelmäßig – erfolgende Freiheitsentziehung durch

      -    Fünf-Punkt-Fixierung

in einem besonders gesicherten Haftraum längstens bis zum 13.08.2018, 13.00 Uhr genehmigt/angeordnet,

wobei folgende Voraussetzungen zu beachten sind:

1. Die Maßnahme muss jederzeit das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen, mithin darf keine mildere, gleich wirksame Maßnahme zur Verfügung stehen.

2. Die Fixierung darf sich immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken.

3. Der Durchführende muss sich vor und während der Maßnahmen regelmäßig von der jeweiligen Unbedenklichkeit überzeugen.

4. Die Fixierung ist nur zulässig, wenn eine von dem Gefangenen ausgehende gegenwärtige Gefahr, der Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen oder der Selbsttötung oder -verletzung nicht anders abgewehrt werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist regelmäßig zu überprüfen.

5. Die Fixierung ist durch einen Arzt regelmäßig zu überwachen.

6. Während der Fixierung ist eine Eins-zu-eins-Betreuung mit ständigem und unmittelbarem Sichtkontakt durch Bedienstete oder andere geeignete Personen sicherzustellen. Das Personal muss für den Gefangenen stets erreichbar sein.

7. Die Fixierung ist unverzüglich zu beenden, sobald die Gefahr nicht mehr besteht.

8. Eine schriftliche Aufzeichnung (Dokumentation) über Art und Dauer sowie außergewöhnliche Vorkommnisse ist zu erstellen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Leitung der Justizvollzugsanstalt Lübeck, vertreten durch Herrn XXX, Inspektionsbeamter vom Dienst, hat den Antrag gestellt, die zeitweise oder regelmäßig erfolgende Freiheitsentziehung des Gefangenen durch Fixierung mit einer Fünf-Punkt-Fixierung in einem besonders gesicherten Haftraum im Rahmen der in der JVA Lübeck durchgeführten Haft anzuordnen.

2

Sie hat folgenden Sachverhalt vorgetragen:

3

Der Gefangene habe am 10.08.2018 gegen ca. 10:30 Uhr in den besonders gesicherten Haftraum im Haftbereich verlegt werden müssen. Hierzu sei es gekommen, nachdem er seinen eigenen Haftraum demoliert habe. Am Nachmittag habe der Gefangene sodann den besonders gesicherten Haftraum mit Kot und Urin beschmiert. Er habe sein Essen in den Toilettenablauf gestopft und sodann gegessen. Zudem habe er die Gegensprechanlage zerstört. Daraufhin sei die Verlegung in den besonders gesicherten Haftraum im Hafthaus G sowie eine Fixierung angeordnet worden.

4

Die Antragstellerin hat beantragt, die weitere Fixierung des Gefangenen anzuordnen.

5

Sie hat zur Begründung ihres Antrages ergänzend auf den Vermerk des Anstaltspsychologen sowie des beobachteten Stationsbediensteten gestützt und beide in Ablichtung dem Antrag beigefügt. Der Anstaltspsychologe, Herr Dipl. Psych. XXX hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, der Gefangene weise eine Vielzahl an psychiatrisch relevanten Diagnosen auf. Besonders hervorzuheben sei im aktuellen Zustand eine psychotische Störung. Eine langjährige Polytoxikomanie sei in der Vorgeschichte bekannt. Der Gefangene sei derzeit substituiert. Es bestehe eine HIV-Demenz und eine Frontalhirnatrophie. Nach vorliegenden Erkenntnissen sei es bereits seit 2000 zu mehreren psychotischen Episoden mit stationären Aufenthalten gekommen. Bis vor wenigen Tagen sei der Gefangene mit Zyprexa und Diazepam behandelt worden, bis er eigenverantwortlich die Medikation abgebrochen habe. Der Gefangene sei dem Psychologen seit 2016 bekannt. Aus Sicht des Psychologen sei bei dem Gefangenen infolge seiner psychotischen Störung derzeit von einer erhöhten Gefahr der Selbst- und Fremdverletzung auszugehen. Aufgrund eigener Urteilsbildung nach Inaugenscheinnahme des Gefangenen im besonders gesicherten Haftraum unter Fixierung sei der Gefangene bis zum Einsetzen der Wirksamkeit der Medikation, die er nach vorliegenden Erkenntnissen seit dem gestrigen Abend wieder einnehme, nicht einschätzbar und es liege eine massiv erhöhte Gefahr selbst- und fremdschädigenden Verhaltens vor. Insoweit wird ergänzend auf die bei den Akten befindliche Stellungnahme Bezug genommen.

6

Das Gericht hat dem Gefangenen am 10.08.2018 einen Pflichtverteidiger bestellt und ihn im Beisein des Pflichtverteidigers angehört.

II.

7

Dem Antrag war zu entsprechen, da sowohl die formellen wie auch die materiellen rechtlichen Voraussetzungen für die Fixierungsmaßnahmen vorliegen.

8

1)
Die mit den Fixierungsmaßnahmen verbundene Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Ist diese nicht sofort erreichbar, ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15 und 2 BvR 52 BvR 502/16, Rn 98 und 99). Die Entscheidung ist von der Einrichtung einzuholen, die für den Vollzug der Maßnahme zuständig ist. Das ist im Falle einer Fixierung in der Justizvollzugsanstalt die Anstaltsleitung, § 109 Abs. 1 LStVollzG SH. Ein solcher Antrag wurde hier am 10.08.2018 gestellt.

9

2)
Das Landgericht, kleine Strafvollstreckungskammer, ist für die Entscheidung zuständig. Diese ergibt sich aus § 78a Abs. 1 Nr. 2 GVG, der auf § 109 StVollzG Bund verweist und damit die Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern für den Rechtsschutz gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs oder des Vollzugs freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung begründet. Konsequenterweise findet sich in § 124 LStVollzG SH ebenfalls eine Verweisung auf §§ 109, 110 StVollzG Bund, die die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern begründet. Zwar ist die Strafvollstreckungskammer nach dem Wortlaut der Regelung nur für den nachträglichen Rechtsschutz auf Antrag zuständig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist daraus aber auch eine Zuständigkeit für den präventiven Rechtsschutz abzuleiten. Dies ist unstreitig und war auch bereits vor dem Urteil des BVerfG vom 24.7.2018 gefestigte Rechtsprechung, auch der Obergerichte. Es ist allgemein anerkannt, dass durch § 109 StVollzG umfassender und lückenloser Rechtsschutz bzgl. Maßnahmen im Strafvollzug gewährleistet wird. § 109 StVollzG wird daher in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass alle zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlichen Antragsarten eröffnet sind, so z.B. auch Feststellungsklagen (KG, Beschluß vom 29. 8. 2007 - 2 Ws 66/07 Vollz, NStZ-RR 2008, 92) und auch vorbeugende Unterlassungsklagen (zu allem m.w.N.: BeckOK StrafvollzR, § 109 Rn. 5). Die nunmehr verfassungsrechtlich gebotene Auslegung dahingehend, dass auch die Behandlung von Anträgen auf vorherige richterliche Genehmigung von der Zuständigkeitszuweisung nach § 109 StVollzG umfasst ist, fügt sich in diese schon bisher gepflegte weite Auslegung des § 109 bruchlos ein. Ersichtlich wird bereits in der bisherigen Rechtsprechung § 109 derart interpretiert, dass durch die kleinen Strafvollstreckungskammern ein lückenloser Rechtsschutz bzgl. aller Maßnahmen im Strafvollzug sichergestellt wird. Die Regelung des präventiven Rechtsschutzes stand für den Gesetzgeber indes bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 nicht an, da durchgängige die Auffassung, dass mit der Entscheidung über die Freiheitsentziehung durch Haft auch Fixierungsmaßnahmen erfasst und nicht noch einmal gesondert durch ein Gericht  vor Durchführung der Maßnahme anzuordnen oder zu genehmigen waren, vertreten wurde. Das hat sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geändert. Dann spricht aber alles dafür, dass der grundsätzlich den kleinen Strafkammern zugewiesene Rechtsschutz auch den präventiven Rechtsschutz erfasst. Diesen Rechtsschutz dem Bereich des Betreuungs- oder PsychKG-Rechts zuzuweisen, würde damit nicht in Einklang zu bringen sein. Insoweit scheidet im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angesichts der bestehenden, um den präventiven Rechtsschutz in Form des Richtervorbehaltes entsprechend zu erweiternden, strafvollzugsrechtlichen Vorschriften eine analoge Anwendung des FamFG aus. Dabei wird der in der genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vorgenommene Verweis auf die Systematik des FamFG für die dort entschiedenen Fallkonstellationen nicht verkannt. Es erschließt sich rechtssystematisch nicht, aus welchem Grunde einerseits der Betreuungsrichter nach den Vorschriften des FamFG über die Anordnung oder Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen mit den dann jedoch nachfolgenden Rechtsmittelmöglichkeiten des Gefangenen bei der für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts und ggf. auch beim Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts entscheiden sollte, die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts andererseits nach Abschluss der Maßnahme im Nachgang über die Rechtmäßigkeit der Fixierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes (vgl. insoweit auch BeckOK Strafvollzug SchlH/Bunge LStVollzG SH, § 86 Rn. 23 f. m.w.N. zu entscheiden hätte.

10

3)
Der Antrag wurde schriftlich gestellt.

11

4)
Gemäß § 108 Abs. 1 LStVollzG SH, § 88 StVollzG Bund können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die besondere Sicherungsmaßnahme zur Abwendung der Gefahr verhältnismäßig ist. Dazu gehört gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 6 LStVollzG SH auch die Fixierung.

12

Mit den genannten Vorschriften in den Strafvollzugsgesetzen hat der Gesetzgeber dem sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Gesetzesvorbehalt entsprochen. Allerdings hat er dem sich aus Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG ergebenden Regelungsauftrag, demzufolge gesetzlich bestimmt sein muss, dass auch eine Freiheitsentziehung durch eine Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung der - vorherigen - richterlichen Entscheidung bedarf, bisher nicht Rechnung getragen. Der Schutz der Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebietet zwar trotzdem die vorübergehende Zulässigkeit solcher Fixierungen. Während der aktuell durch das Bundesverfassungsgericht statuierten Übergangszeit ist insoweit aber unmittelbare Rechtsgrundlage für den Richtervorbehalt Art. 104 Abs. 2 S.1 und 2 GG verbunden mit dem Gebot vorhergehender oder unverzüglich nachzuholender richterlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fixierungsmaßnahme (vgl. BVerfG a.a.O. Rn 85, 124 ff.).

13

Dabei ist das Verfahren wie vorliegend entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der Strafvollzugsgesetze durchzuführen. Dabei folgt unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG die Pflicht der die Maßnahme vornehmenden Justizvollzugsanstalt, den Gefangene nach Erledigung der Fixierungsmaßnahmen auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine richterliche Entscheidung zu beantragen, wenn diese bisher noch nicht ergangen ist (BVerfG v. 24.7.2018, Az. 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rdnrn. 124 f.).

14

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fixierung liegen hier vor.

15

Nach den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt in dem Antrag vom 10.08.2018 und den Ausführungen des nach eigenen, glaubhaften Angaben in der Psychiatrie erfahrenen Psychologen Herrn XXX, leidet der Gefangene an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer akuten psychotischen Störung bei bekannter langjähriger Polytoxikomanie - derzeit substituiert - und bestehender HIV-Demenz und Frontalhirnatrophie.

16

Bei dieser Sachlage drohen konkrete Fehlhandlungen in Form von selbstverletzendem Verhalten sowie Verletzungen des Anstaltspersonals und anderer Häftlinge unmittelbar. Es besteht eine konkrete Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen sowie die Gefahr einer Selbstverletzung i.S.v. § 108 Abs. 1 LStVollzG.

17

Das Gericht hat sich ferner im Rahmen der Anhörung einen eigenen Eindruck verschafft, der die mit dem Antrag vorgebrachten Tatsachen untermauert. Der Gefangene war während der Anhörung sichtlich aufgebracht. Ein geordnetes Gespräch mit dem Gefangenen war nicht möglich. Der Gefangene hat in der Anhörung Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Personen angedroht.

18

Die Anwendung der tenorierten Fixierungsmaßnahmen ist derzeit erforderlich. Denn nur durch die im Rahmen der Inhaftierung in der JVA Lübeck sichergestellte ständige Beaufsichtigung und Betreuung unter zeitweiser oder regelmäßiger Anwendung der Fixierungsmaßnahmen kann die Gefährdung abgewendet werden. Weniger einschneidende Maßnahmen sind zur Zeit nicht ausreichend, um eine Gefährdung zu unterbinden.

19

In Anbetracht der Erheblichkeit der bestehenden Gefährdung sind die angeordneten Fixierungsmaßnahmen angemessen. Der Gefangene kann die Notwendigkeit der Maßnahmen derzeit – auch aufgrund seiner Erkrankung nicht erkennen – bzw. einsichtsgemäß handeln und verfügt zur Zeit über keine ausreichende Einsicht bzw. ist derzeit zu einer freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit den Fixierungsmaßnahmen nicht in der Lage.

20

Bei der Durchführung der Fixierung sind nach Maßgabe von §§ 108, 111 LStVollzG SH i.V.m. mit den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in der vorzitierten Entscheidung (vgl. Rn. 80, 83-85) dargelegt hat, die aus dem Tenor ersichtlichen Vorgaben zu beachten.

21

Es musste im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden werden, da aus den vorgenannten Ausführungen dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Fixierungsmaßnahmen im Rahmen der aktuellen Inhaftierung gegeben sind. Überdies besteht ein dringendes Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden. Dies resultiert aus dem Umstand, dass ein unabwendbares Eilbedürfnis besteht. Es konnte auch keine Entscheidung im Hauptverfahren getroffen werden, weil dem Abwarten eines Hauptsacheverfahrens ein unvermeidbares Verfahrenshindernis entgegensteht und das Abwarten eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung bedingen würde. Hierbei überwiegt im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der betroffenen Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und gerade dem Schutze der Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG das Erfordernis der unverzüglichen richterlichen Anordnung bzw. Genehmigung der zulässigen Fixierungsmaßnahmen.

22

Der festgesetzte Zeitraum für die Dauer der Fixierungsmaßnahmen ist notwendig und erforderlich, um die von dem Gefangenen ausgehende erhebliche Gefährdung eigener oder fremder Rechtsgüter zu verhindern, wobei es bei Vorliegen des zugrunde liegenden, ggf. medizinischen Erfordernisses im Rahmen des angeordneten Zeitraumes zu wiederholten Fixierungsmaßnahmen kommen kann.

23

Die Bestellung des Verteidigers war zur Wahrung der Rechte des Gefangenen erforderlich. Sie beruht auf der Anwendung des § 140 StPO analog.

24

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus der Eilbedürftigkeit der Maßnahme, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 auch rechtfertigt, dass die eigentlich gebotene vorherige richterliche Entscheidung auch noch nachgeholt werden kann, wobei dem Gebot der Unverzüglichkeit Rechnung zu tragen ist. Der Sinn der Regelung würde aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn die unverzüglich eingeholte richterliche Entscheidung nicht sofort wirksam werden könnte oder würde.


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Annotations

(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Bezirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben, Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zuständig für die Entscheidungen

1.
nach den §§ 462a, 463 der Strafprozeßordnung, soweit sich nicht aus der Strafprozeßordnung etwas anderes ergibt,
2.
nach den § 50 Abs. 5, §§ 109, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes,
3.
nach den §§ 50, 58 Absatz 2, § 84g Absatz 1, den §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Ist nach § 454b Absatz 3 oder Absatz 4 der Strafprozeßordnung über die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet eine Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen.

(2) Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch Rechtsverordnung zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, daß Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen,
3.
die Absonderung von anderen Gefangenen,
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)