vorgehend
Amtsgericht Freising, 7 C 292/16, 23.02.2017

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Freising vom 23.02.2017 wie folgt abgeändert: 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die  Klägerin 2.219,96 EUR nebst Zinsen  in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit   01.12.2012 aus 1.482,04 EUR und aus 2.219,86 EUR seit 30.12.2015 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtszugs I. Instanz tragen die Klägerin 22 % und der Beklagte 78 %.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.219,96 EUR festgesetzt.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um gesellschaftsrechtliche Ansprüche.

Die Klägerin ist eine Publikums KG in Liquidation. Sie hat Investmentgeschäfte betrieben, indem sie Geld privater Anleger einsammelte und anlegte. Mit Bescheid der BaFin, Anlage K 1, vom 19.01.2015 wurde der Klägerin die Registrierung nach dem KAGB versagt. Mit weiterem Bescheid vom 12.08.2015, Anlage K 2, wurde für die Klägerin ein Abwickler bestellt.

Der Beklagte beteiligte sich am 04.10.2010, Anlage K 3, an der Klägerin mit einer Einlage von 72.000,- EUR zuzüglich 3.600,- EUR Agio, wobei der Betrag von 72.000,- EUR in monatlichen Raten zu je 200,- EUR eingezahlt werden sollte.

Der Beklagte stellte die Zahlungen in 2012 ein. Er wurde zum 15.11.2012 aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Klägerin errechnete zu ihren Gunsten einen Abfindungsbetrag in Höhe von 1.482,04 EUR und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2012, Anlage B 1, auf, diesen Betrag bis spätestens 30.11.2012 zu zahlen. Der Beklagte ist dem nicht nachgekommen.

Der Gesellschaftsvertrag in der maßgeblichen Fassung zum 02.09.2011 enthält für das Ausscheiden von Gesellschaftern folgende Regelungen:

§ 8 Absatz 4:

„Leistet ein Anleger trotz Fälligkeit seine geschuldete Zahlung gemäß Zeichnungsschein nicht oder lehnt dessen Bank die vorgelegte Lastschrift ab, wird die Gesellschaft den Betroffenen einmalig auffordern, dies innerhalb 14 Tagen im üblichen Überweisungswege nachzuholen. … Leistet der Anleger nach dieser Aufforderung nicht fristgerecht bzw. widerruft ein Anleger seine Einzugsermächtigung bzw. den Abbuchungsauftrag, kann die persönlich haftende Gesellschafterin den Anleger jederzeit sofort aus der Gesellschaft ausschließen. Der Ausschluss wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin schriftlich gegenüber dem ausscheidenden Anleger erklärt (s. § 24 Absatz 2). In diesem Fall schuldet der Anleger der Gesellschaft eine Abwicklungspauschale gemäß § 25.“

§ 25 Absatz 4 lautet:

„Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund … besteht abweichend von den vorstehenden Regelungen das Abfindungsguthaben aus dem Gesamtbetrag der bis zum Ausscheidenszeitpunkt tatsächlich erbrachten Kapitaleinlageleistungen nach § 7 des Gesellschafters/Anlegers unter Abzug einer Abwicklungspauschale in Höhe von 11% der gezeichneten Beteiligungssumme zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.“

Der Gesellschaftsvertrag war im Juni 2011 geändert worden (vgl. Anlage K 5). In seiner ursprünglichen Form sah der Vertrag Investitionen in Kapitalanlagen mit mindestens 80 prozentiger Kapitalgarantie vor (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Diese Sicherheit wurde in der ab dem 02.09.2011 gültigen Version aufgegeben. Der Gesellschaft wurde die Investition von Eigen- und Fremdkapital ohne weitere Einschränkungen gestattet (vgl. § 2 des gültigen Gesellschaftsvertrags, Anlage K 4).

In § 31 des Gesellschaftsvertrags wurde den Gesellschaftern im Hinblick auf die Änderung des Gesellschaftszwecks ein Sonderaustrittsrecht eingeräumt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf diese Regelung, Anlage K 4, Bezug genommen wird.

Der Beklagte hat bis zu seinem Ausscheiden 7.676,08 EUR einbezahlt.

Die Klägerin errechnet ein Guthaben von 2.219,96 EUR zu ihren Gunsten. Diesen Anspruch verfolgt sie im Berufungsverfahren zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 01.12.2012. Ausgehend von einer Anlagesumme von 72.000,- EUR zuzüglich 3.600,- EUR Agio, insgesamt somit 75.600,- EUR und einer Pauschale von 11% zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 9.896,04 EUR. Abzüglich der vom Beklagten geleisteten Zahlungen errechnet sich so der geltend gemachte Betrag von 2.219,96 EUR.

Vorgerichtlich wurde der Beklagte zur Zahlung von 1.482,04 EUR aufgefordert. Nachdem er diesen Betrag nicht zahlte, erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid. Der Mahnbescheidsantrag ging am 29.12.2015 beim Mahngericht ein. Im Mahnbescheidsantrag war als Rechtsform der Antragstellerin/Klägerin eine GmbH & Co. KG angegeben, beim Vertretungsverhältnis eine E.M. GmbH sowie der Abwickler B.

Das Mahngericht monierte die Angabe des Vertretungsverhältnisses, woraufhin die Klägerin am 27.01.2016, Anlagen K 9 und 10, dem Mahngericht mitteilte, dass sie sich aufgrund Anordnung der BaFin im Abwicklungsstadium befindet. Am 05.02.2016 wurde daraufhin der Mahnbescheid über 4.872,84 EUR erlassen und dem Beklagten am 18.02.2016 zugestellt.

Die Klägerin hat zunächst den Betrag aus dem Mahnbescheid im streitigen Verfahren geltend gemacht. In ihrer Replik vom 14.10.2016 ändert sie ihren Klageantrag auf den Betrag von 2.219,96 EUR ab.

Der Beklagte bringt vor, er hätte seine Zahlungen begründeterweise eingestellt. Das Anlagekonzept der Klägerin wäre bereits in 2010 gescheitert gewesen. Ohne den Beklagten hiervon zu informieren, wäre es dann zu der bereits genannten Änderung des Gesellschaftszwecks gekommen. Die Treuhandkommanditistin hätte dieser Änderung des Gesellschaftsvertrags pflichtwidrig zugestimmt.

Die Klausel betreffend die von der Klägerin geforderte Abfindung würde gegen die Vorschriften betreffend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und sei unwirksam. Es handele sich um eine pauschalierte Schadensersatzforderung, ohne dass dem Beklagten das Recht zugestanden wurde, einen geringeren als den geltend gemachten Schaden nachzuweisen. Auch wäre der Ansatz von Mehrwertsteuer völlig überraschend, da der Beklagte selbst keine Mehrwertsteuer schulde. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags wäre dem Beklagten nicht bekanntgegeben worden. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt. Es liege ein Missbrauch des Mahnverfahrens vor. Die Klägerin hätte willkürlich, wie auch in anderen Verfahren, einen völlig überhöhten Anspruch behauptet.

Das Amtsgericht Freising hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2017 wegen Verjährung abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie fordert im Berufungsrechtszug, wie zuletzt in I. Instanz, Zahlung von 2.219,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und Zulassung der Revision.

Die Kammer hat am 06.06.2017 einen Hinweisbeschluss erlassen und dort mitgeteilt, dass sie nicht von einer Verjährung ausgeht und im Übrigen das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg haben könnte.

Die Parteien haben sich hierzu geäußert, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf den Hinweisbeschluss des Gerichts sowie die hereingereichten Schriftsätze der beiden Parteien Bezug genommen wird.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Absatz, 313 a) ZPO abgesehen.

Die Parteien haben dem schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Beweis wurde nicht erhoben.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie wurde insbesondere rechtzeitig eingelegt und rechtzeitig begründet.

In der Sache hat das Rechtsmittel im Wesentlichen Erfolg.

1.: Die Kammer geht nach wie vor nicht von einer Verjährung aus. Wie der Beklagte selbst schreibt, handelt es sich bei der Rechtsauffassung des Erstgerichts um eine Mindermeinung. Die auf das Urteil des OLG Dresden vom 28.09.2006 gestützte Rechtsauffassung des Erstgerichts ist der Kammer auch aus einem anderen Verfahren bekannt. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Freising in dieser Hinsicht nicht.

a) Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 14.07.2017 geben der Kammer keinen Anlass, von ihrer Rechtsauffassung abzuweichen.

Wie bereits im Hinweis dargelegt, endete die reguläre Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015. Der Mahnbescheidsantrag ging am 29.12.2015 beim Mahngericht ein.

Er lautet: „Ausschlusskosten GHP08 Anteil x vom 15.11.12“.

Im Hinblick auf diese Angabe konnte der Beklagte nicht im Zweifel darüber sein, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, auch wenn das Datum 15.11.12 unrichtig sein sollte und auch wenn der Betrag aus dem Mahnbescheid sich nicht mit der Forderung aus dem Schreiben vom 19.11.2012 deckt.

Der Rechtspfleger beim Mahngericht hat am 04.01.2016 ein Monierungsschreiben veranlasst, da das Vertretungsverhältnis (Abwickler) nicht zur angegebenen Rechtsform der Klägerin (GmbH & Co. KG) passte. Mit Schreiben vom 27.01.2016, Anlage K 9, erfolgte die Berichtigung durch die Klägerin. Am 05.02.2016 ist der Mahnbescheid ergangen. Die Zustellung erfolgte am 09.02.2016.

Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Erstgerichts, dass unter diesen Voraussetzungen die Verjährung eingetreten ist. Die Auffassung des Erstgerichts entspricht nicht der Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen.

Nach wohl völlig überwiegender Meinung gilt § 691 Absatz 2 ZPO entsprechend, wenn zwischen der Zustellung der Zwischenverfügung (Zugang der Beanstandung) und der Berichtigung (Eingang der fehlenden Angaben usw.) ein Zeitraum vom einem Monat liegt (statt vieler: Vollkommer/Zöller, § 691 Rdnr. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ausweislich der Kommentierung von Hüßtege/Thomas/Putzo, § 691 ZPO Rdnr. 12 und 13 erweitert die Bestimmung des § 691 Absatz 2 ZPO die Regelung des § 167 ZPO. Es soll vermieden werden, dass dem Antragsteller durch die Wahl des Mahnverfahrens (statt Klage) Nachteile entstehen, wenn sich die Unzulässigkeit des Mahnverfahrens herausstellt. Ausweislich der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 21.03.2002, Az.: VII ZR 230/01 soll eine Benachteiligung des Antragstellers im Mahnverfahren beseitigt werden. Es soll verhindert werden, dass nach Erhalt einer Zwischenverfügung der Antragsteller von der Berichtigung des Mahnantrags absieht und Klage erhebt. Wie der BGH ausführt, würde dies der Funktion des Mahnverfahrens widersprechen, das dem Gläubiger einer Geldforderung einen einfacheren und billigeren Weg zu einem Vollstreckungsbescheid eröffnen will. Des Weiteren weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass die Neuregelung des § 691 Absatz 2 ZPO dazu führen kann, dass der Antragsgegner aufgrund des Verfahrens nach § 691 Absatz 2 Satz 1 ZPO erst nach einem Zeitraum, der die Monatsfrist deutlich übersteigen kann, erfährt, dass der Gläubiger die Unterbrechung der Verjährung bewirkt hat.

Die Differenzierung danach, ob nach Erlass einer Zwischenverfügung Klage eingereicht wird oder ob der Mahnbescheidsantrag berichtigt wird, entspricht ausgehend von dieser Rechtsprechung nicht dem Gesetzeszweck. Der Antragsteller im Mahnverfahren soll gerade nicht anders gestellt werden als derjenige, der eine Klage anfertigt. Ausgehend hiervon ergibt sich eine Hemmung von einem Monat und 2 Wochen (Thomas/Putzo, a.a.O., Rdnr. 13).

Aus der Entscheidung des OLG Dresden vom 28.09.2006, Az.: 9 U 1869/05, folgt nichts anderes. Die Kammer erachtet diese Entscheidung schon deshalb nicht für maßgeblich, weil es für den Ausgang dieses Verfahrens auf die Verjährungsfrage (eine Verjährung wurde vom OLG nicht angenommen) nicht angekommen ist.

b) Die Kammer kann auch nach wie vor keinen Missbrauch des Mahnverfahrens erkennen. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die unrichtige Betragsangabe im Mahnbescheid auf einer Nachlässigkeit beruht und ein vorsätzlicher Missbrauch des Mahnverfahrens durch den Abwickler nicht gegeben ist.

Es trifft zu, dass die im Mahnbescheid geltend gemachte Forderung mehr als doppelt so hoch ist wie die berechtigte Forderung und noch wesentlich höher als die dem Beklagten mit der Anlage B 1 am 19.11.2012 in Rechnung gestellte Forderung von 1.482,04 EUR. Ferner ist zutreffend, dass aus der ursprünglichen Anspruchsbegründung sich nicht ansatzweise ergibt, wie sich der geltend gemachte Betrag errechnet und dass die Klägerin zunächst von einer falschen Vertragsfassung ausgegangen ist.

Diese Umstände beweisen allerdings keinen Vorsatz. Es liegt insbesondere kein Fall vor wie in der Entscheidung des BGH vom 23.06.2015, Az.: VI ZR 536/14, kommentiert bei Zöller unter Rdnr. 693, Rdnr. 3 a). Im dortigen Verfahren war unstreitig, dass sich die Antragstellerin vorsätzlich das ungeeignete Mahnverfahren zunutze gemacht hat, um eine Zug um Zug Verurteilung zu unterlaufen.

Im gegenständlichen Verfahren ist das Mahnverfahren das geeignete Verfahren gewesen. Lediglich der geltend gemachte Betrag war wesentlich zu hoch. Für den Beklagten war dies ohne weiteres erkennbar. Der Beklagte wusste, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Ihm lag auch das Schreiben aus dem November 2012 vor. Der Beklagte hat gegen den Mahnbescheid auch umgehend Widerspruch eingelegt.

Unter diesen Voraussetzungen ist schon nicht erkennbar, welche Vorteile sich die Klägerin durch die Geltendmachung eines überhöhten Betrags hätte verschaffen können. Der Klägerin kann nicht unterstellt werden, sie hätte willkürlich einen viel zu hohen Betrag eingefordert in der Hoffnung, so zu einem materiell unrichtigen Titel zu Lasten des Beklagten zu kommen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 14.07.2017 sind spekulativ. Die Tatsache, dass die ursprünglich geltend gemachte Forderung überhöht und nicht nachvollziehbar war, rechtfertigt nicht den Schluss, es hätte sich um einen Missbrauch des Mahnverfahrens gehandelt.

Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin wäre in anderen Verfahren entsprechend vorgegangen, wird diese Behauptung nicht näher belegt. Die Urteile, aus denen sich Derartiges ergeben soll, benennt der Beklagte nicht. Die Ausführungen dazu, dass Verbraucher sich häufig gegenüber Mahnbescheiden nicht wehren, sind allgemeiner Natur und belegen keinen Vorsatz der Klägerin im gegenständlichen Verfahren. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Hinweis des Beklagten auf missbräuchliche Abmahnwellen im Bereich des Urheberrechts. Dem Urteil des BGH vom 23.06.2015 liegt, wie bereits ausgeführt, ein anderer Sachverhalt zugrunde.

In der Sache ist folgendes auszuführen:

2.: Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass der Gesellschaftszweck zum Zeitpunkt seines Beitritts am 04.10.2010 bereits erkennbar gescheitert war, führt dies nicht dazu, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, die vereinbarten Zahlungen zu leisten. Es kann dahinstehen, ob ein Beratungsfehler darin bestanden hat, dass der Beklagte nicht darauf hingewiesen worden ist, dass die Geschäftsleitung bereits Mitte 2010 beabsichtigte, eine Änderung von § 2 des Geselllschaftsvertrags herbeizuführen dahingehend, dass das Fremdkapital nicht mindestens eine 80%ige Kapitalgarantie aufweisen muss.

Ein etwaiger Beratungsfehler in diesem Zusammenhang hätte zu einer fehlerhaften Gesellschaft geführt mit dem Recht zur Kündigung. Eine Kündigung hat der Beklagte nicht erklärt. Er hat seinen Beitritt auch nicht angefochten. Er hat einfach die Zahlungen eingestellt. Ausweislich Palandt, § 705 Rdnr. 18 b) ist die fehlerhafte Gesellschaft nicht von Anfang an unwirksam und die Gesellschafter sind im Innenverhältnis zur Leistung der vereinbarten Beiträge verpflichtet.

Es kommt hinzu, dass der maßgebliche Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die im Juni 2011 durchgeführte Änderung des Vertrags in § 31 ausdrücklich ein Sonderaustrittsrecht bestimmt.

Dieses wurde vom Beklagten nicht ausgeübt. Auch hat der Beklagte nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht, gemäß § 16 des Treuhandvertrags diesen ordentlich oder fristlos außerordentlich zu kündigen.

Der Beklagte war deshalb verpflichtet, die vereinbarten Zahlungen zu leisten. Auch etwaige Beratungsfehler Dritte (Vermittler oder Anlageberater) führen zu keiner anderen Beurteilung. Insofern wird auf die von der Klagepartei vorgelegten Urteile, zuletzt das Urteil des Landgerichts Hanau vom 15.12.2016, Bezug genommen.

3.: Was die Regelungen betreffend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbelangt, so handelt es sich um einen Gesellschaftsvertrag, für den gemäß § 310 Absatz 4 BGB die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB jedenfalls nicht unmittelbar gelten. Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des BGH vom 16.03.2017, ZR 489/16, verfängt nicht. Im dortigen Fall ging es um einen AGB vertraglichen Ausschluss der Haftung des Treuhandkommandititsten für vorvertragliches Beratungsverschulden. Vorliegend handelt es sich demgegenüber um einen Streit zwischen Gesellschaft und Publikumsgesellschafter betreffend dessen Abfindungsguthaben. Die Kammer verkennt auch nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH bei Gesellschaftsverträgen von Publikumgesellschaften eine ähnliche Auslegung und Inhaltskontrolle (gemäß § 242 BGB) wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht kommt (so auch die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 22.09.2015, Az.: II ZR 310/14). Diese Entscheidung sagt, wie bereits dargelegt, nichts Neues aus, sondern bekräftigt lediglich die ständige Rechtsprechung des BGH beginnend mit dem Urteil vom 27.11.2000, II ZR 218/00. Dementsprechend führt der BGH in seinem Beschluss vom 22.09.2015, Az.: II ZR 310/14, aus, dass die Grundsätze, nach denen die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen auszulegen sind, in der Rechtsprechung des Senats seit langem geklärt sind. Änderungen an dieser Rechtsprechung haben sich nicht ergeben. Dies ist letztlich auch ein Grund, warum vorliegend die Revision nicht zugelassen werden muss.

Nach der Entscheidung des BGH vom 27.11.2000 unterliegen die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 157, 242 BGB. Hiervon geht die Kammer aus. Auf den nunmehrigen Einwand, das OLG Karlsruhe hätte am 28.02.2013 ebenso wie das Landgericht Hanau in seinem Urteil vom 15.12.2016 falsch entschieden, weil sie sich nicht mit der AGB-Rechtsprechung befasst haben, kommt es deshalb nicht. Soweit der Beklagte erneut darauf hinweist, dass der BGH die Grundsätze der Regelungen betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bereich von Publikumsgesellschaften für anwendbar erachtet, trifft dies zu mit der Modifikation, dass eine Inhaltskontrolle ähnlich wie bei AGB durchzuführen ist.

4.: Die Kammer vermag nach wie vor keine treuwidrige Benachteiligung des Beklagten durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen erkennen, auch wenn an diese Regelungen ähnliche Maßstäbe angelegt werden wie an Allgemeine Geschäftsbedingungen. Daran ändert nichts der Umstand, dass mehrere Amtsgerichte (Anlagen BB 1 ff.) die Sache anders beurteilt haben. Der Hinweis des Beklagten, das Oberlandesgericht Karlsruhe hätte in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH vermutlich anders entschieden, ist spekulativ. Das AG Lingen wendet die §§ 307 ff. BGB strikt an, ohne die Frage der Bereichsausnahme vertieft zu diskutieren. Was die im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wiedergegebene Entscheidung des LG Stuttgart anbelangt, so hat dieses „in Anlehnung an die Wertung des § 309 Nr. 5 bzw. Nr. 6“ eine unangemessene Benachteiligung erkannt, weil dem Anleger der Nachweis eines geringeren Schadens nicht eröffnet worden ist.

Die Kammer teilt diese Einschätzung, wie bereits in ihrem Hinweis mitgeteilt, nicht. Es handelt nicht um einen Schadensersatzanspruch.

Soweit das Amtsgericht Offenbach in seinem Urteil vom 08.05.2017 und das Amtsgericht Bremen im Urteil vom 04.04.2017 von einer Unwirksamkeit nach § 242 BGB ausgehen, werden auch diese Auffassungen von der Kammer nicht geteilt. Die Kammer ist auch nicht verpflichtet, den beiden Amtsgerichten zu folgen.

5.: Was die Mehrwertsteuer anbelangt, so bleibt die Kammer dabei, dass die vertragliche Regelung eindeutig ist. Sie ist auch nicht überraschend. Es ist davon auszugehen, dass ein Gesellschafter, der sich dafür entscheidet, seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr zu erfüllen, unschwer erkennen kann, dass dies möglicherweise die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Gesellschaft nach sich ziehen wird. Einem solchen Gesellschafter empfiehlt sich in einem derartigen Fall dringend die Lektüre des Gesellschaftsvertrags. Dort kann ohne weiteres nachgelesen und ersehen werden, wie sich die Abwicklungspauschale errechnet.

6.: Die Kammer vermag in der Abwicklungspauschale auch keine Schadensersatzforderung im Sinn des § 309 Nr. 5 BGB zu erkennen. Die Vertragsklausel hat erkennbar nicht den Fall vor Augen, dass der Gesellschaft durch den Austritt ein bestimmter Schaden entstanden ist. Es ist auch nicht vorstellbar, wie sich ein solcher Schaden errechnen sollte und wie der Gesellschafter den Gegenbeweis nach § 309 Nr. 5 b) BGB führen sollte. § 25 des maßgeblichen Gesellschaftsvertrags regelt keinen Schadensersatzanspruch, sondern eine Abfindung. Es handelt sich dabei um eine von § 738 BGB abweichende Vereinbarung. Solche Vereinbarungen sind üblich. Sie bezwecken in der Regel eine Vereinfachung der Abrechnung sowie den Schutz der Gesellschaft vor zu hohem Kapitalabfluss (Palandt, § 738 Rdnr. 7). Auch bei wirtschaftlich tätigen Gesellschaften sind solche Beschränkungen grundsätzlich zulässig, unterliegen allerdings der Kontrolle im Rahmen des § 138 BGB, vorliegend auch des § 242 BGB. Nicht zulässig sind willkürliche oder zum Interesse am Fortbestand der Gesellschaft außer Verhältnis stehende Beschränkungen. Eine derartige willkürliche oder unverhältnismäßige Beschränkung kann die Kammer nicht erkennen. § 25 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrags sieht den Anfall der 11%igen Pauschale für den Fall vor, dass dem Gesellschafter aus wichtigem Grund gekündigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen einstellt (§ 23 Absatz 1 b) des Gesellschaftsvertrags). Die Fälligkeit von Zahlungen regelt sich in § 8 des Vertrags. Absatz 4 dieses Paragraphen sieht vor, dass der Gesellschafter zunächst zur Zahlung aufgefordert wird. Kommt der Gesellschafter gleichwohl seinen Verpflichtungen nicht nach, ist die Abwicklungspauschale geschuldet. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Regelung kann die Kammer hier nicht erkennen. Auch geht es nicht um einen konkreten Schaden der Gesellschaft, sondern um den Schutz vor zu hohem Kapitalabfluss.

Eine am Markt agierende Gesellschaft hat ein erhebliches Interesse daran, dass die Gesellschafter ihre Beiträge wie vereinbart bezahlen. Eine derartige Gesellschaft muss kalkulieren. Von einer solchen Gesellschaft kann nicht verlangt werden, dass sie Zahlungseinstellungen der Gesellschafter einfach akzeptiert. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die Gesellschaft in einen Streit mit dem Gesellschafter eintritt über die Frage, ob und in welchem Umfang Anlegerkapital benötigt wird zur Durchführung von Investitionen. Die Gesellschaft muss planen. Dies hat mit einem Schaden im engeren Sinn nichts zu tun. Die Vorschriften betreffend den Schadenersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen auch davon aus, dass der Geschädigte nicht am Schaden verdienen soll. Der vorliegende Fall ist damit nicht ohne weiteres vergleichbar. Es handelt sich um eine im Gesellschaftsrecht durchaus übliche Abfindungsklausel, die aus den vorgenannten Gründen auch unter Berücksichtigung ihrer Höhe nicht als unangemessen nachteilig angesehen werden kann. Insbesondere gilt dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten mit Änderung des Gesellschaftsvertrags in § 31 ein Austrittsrecht zuerkannt worden ist, von dem er keinen Gebrauch gemacht hat.

7.: Auf die Ausführungen zum Provisionsanspruch der C. Vertriebsgesellschaft kommt es bei der an den §§ 157, 242 BGB orientierten objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle (BGH vom 27.11.2000, a.a.O.) nicht an.

Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 14.07.2017 erstmalig darauf hinweist, er sei der Gesellschaft gar nicht beigetreten, so steht dies in Widerspruch zu den Ausführungen in der Klageerwiderung, wo unstreitig gestellt wurde, dass sich der Beklagte mit 72.000,- EUR zuzüglich 3.600,- EUR Agio beteiligt hat.

Unabhängig davon hat sich der Beklagte tatsächlich an der Klägerin beteiligt und 2 Jahre lang Einzahlungen geleistet. Er wurde als Gesellschafter geführt. Die streng formal juristischen Ausführungen der Amtsgerichte Bremen und Offenbach erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund nicht für überzeugend. Würde man dem folgen, müsste der Beklagte selbst nach Ablauf der dreißigjährigen Spardauer als Nichtgesellschafter angesehen werden und es hätte eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht zu erfolgen. Eine derartige bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kommt nach Invollzugsetzung der Gesellschaft nicht in Betracht, zumal der Gesellschaftsvertrag über 2 Jahre hinweg gelebt worden ist.

8.: Die Forderung ist von der Klagepartei nachvollziehbar berechnet worden. Es ist insbesondere unstreitig, dass zur Anlagesumme von 72.000,- EUR das Agio noch dazukommt. Soweit der Beklagte erstinstanzlich die Berechnung der Forderung bestritten hat, erfolgte dieses Bestreiten pauschal. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, was an der Berechnung falsch sein soll.

9.: Was die geltend gemachten Verzugszinsen anbelangt, so wurden Zinsen zugesprochen ab dem 01.12.2012 aus dem zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Zahlbetrag. Zinsen aus dem höheren Betrag konnten erst ab Eingang des Mahnantrags beim Mahngericht zugesprochen werden.

10.: Bei der Entscheidung betreffend die Kosten der I. Instanz hat die Kammer berücksichtigt, dass bei Geltendmachung der berechtigten Forderung angefallen wären 2 x eine 1,2 Termisgebühr und 2 x eine 1,3 Verfahrensgebühr (insgesamt: 1.005,- EUR) sowie 324,- EUR an Gerichtskosten (insgesamt 1329- EUR).

Dadurch, dass eine überhöhte Forderung geltend gemacht worden ist, sind tatsächlich Kosten in Höhe von insgesamt 1.708,20 EUR entstanden (Gerichtskosten: 438,- EUR sowie 2 x eine 1,3 Gebühr von 393,90 EUR sowie 2 x eine 1,2 Gebühr von 241,20 EUR). Diese Mehrkosten sind der Klagepartei aufzuerlegen. Die Kammer hat dem Rechnung getragen, indem sie das Verhältnis der Beträge von 1.708,20 EUR und von 1.329,- EUR ins Verhältnis gesetzt hat, was die Quote von 78 : 22 ergibt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

11.: Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier angesprochenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. Urteil des BGH vom 22.09.2015, a.a.O.). Auch gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision. Selbst die Abweichung von Berufungsgerichten untereinander begründet für sich gesehen noch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache (Zöller, § 543 Rdnr. 11). Abgesehen davon trägt der Beklagte auch nicht vor, welche oberlandesgerichtlichen Entscheidungen von der Rechtsauffassung der Kammer abweichen. Die einzige hier bekannte Entscheidung eines Oberlandesgerichts ist die des OLG Karlsruhe, die im Ergebnis mit der Rechtsauffassung dieser Kammer übereinstimmt und die der Beklagte für falsch hält. Soweit vom Beklagten ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13.02.2015, Az.: 4 U 221/14 zitiert wird, befasst sich dieses mit der Haftung einer Gründungskommanditistin für Aufklärungsfehler im Rahmen des Vertriebs. Um Fragen betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen geht in dieser Entscheidung nicht.

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2000 - II ZR 218/00

bei uns veröffentlicht am 27.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 218/00 Verkündet am: 27. November 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - II ZR 310/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 3 1 0 / 1 4 vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reicha

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(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 218/00 Verkündet am:
27. November 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 (B), 157 (Ga), § 242 (A); HGB § 237; Fassung: 19. Dezember 1985
AGBG § 23 Abs. 1

a) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit
stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen
- unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG - gem. §§ 157,
242 BGB einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine
Geschäftsbedingungen (vgl. Senat BGHZ 64, 238) und können vom Revisionsgericht
frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines Oberlandesgerichts
hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmungen
in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten)
Einzelverträge einbezogen ist.

b) Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann
auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die Insolvenzanfechtung
einer Einlagenrückgewähr gemäß § 237 a.F. HGB (jetzt:
§ 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungsvereinbarung
kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie
aufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen
können.
BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der H. Aktiengesellschaft E. , an der sich bis zur Konkurseröffnung am 24. Juli 1997 ca. 38.500 Anleger, darunter der Beklagte, als "stille Gesellschafter" beteiligt hatten. Der Beklagte zeichnete am 28. November 1994 unter Verwendung von Vertragsformularen der Gemeinschuldnerin je eine Beteiligung des Typs A mit einer Einlage von 10.000,-- DM sowie des Typs KAP mit einer in 72 Monatsraten zu zahlenden Einlage von 21.600,-- DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Nach Zahlung von 10.500,-- DM auf die Beteiligung Typ A und Ratenzahlungen von insgesamt 4.905,-- DM auf die Beteiligung Typ KAP
erklärte er mit Schreiben vom 29. Juli 1996 die Kündigung seiner Beteiligungen , weil er in finanziellen Schwierigkeiten sei. Die Gemeinschuldnerin schloß daraufhin mit dem Beklagten im August/September 1996 je einen schriftlichen "Vertrag zur vorfristigen Auflösung der Beteiligungen" und zahlte dem Beklagten dessen Einlagen mit bestimmten, vereinbarten Abzügen zurück. Er erhielt 9.382,19 DM auf den Typ A sowie 1.649,77 DM auf den Typ KAP. Am 12. Mai 1997 ordnete das Bundesamt für das Kreditwesen gegenüber der Gemeinschuldnerin die unverzügliche Rückzahlung sämtlicher Einlagen des Typs A und KAP an, weil die zugrundeliegenden Verträge als unerlaubte Bankgeschäfte (§§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG) zu qualifizieren seien. Kurz darauf stellte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten im Wege der Konkursanfechtung gemäß § 237 a.F. HGB die Erstattung der an ihn ausbezahlten Beträge mit dem Vortrag, es habe sich nicht um Darlehen, sondern um Einlagen eines stillen Gesellschafters gehandelt, bei deren Rückzahlung der Grund für den späteren Konkurs der Gemeinschuldnerin bereits gelegt gewesen sei. Der Beklagte beruft sich u.a. darauf, daß sich aus dem Emissionsprospekt der Gemeinschuldnerin ein jederzeitiges Kündigungsrecht ergebe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.

I. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Rückforderungsanspruch des Klägers gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 a.F. HGB bestehe deshalb nicht, weil die zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Verträge der Typen A und KAP keine stillen Beteiligungen, sondern Darlehen zum Gegenstand gehabt hätten. Denn § 13 Abs. 3 Satz 1 der Vertragsbedingungen garantiere den betreffenden Anlegern unabhängig von dem Gewinn und Verlust der Geschäftsinhaberin eine Ausschüttung oder Einlagenerhöhung von 9 % pro Jahr. Diese (vermeintlich) sichere Rendite und nicht die Förderung der unternehmerischen Ziele der Gemeinschuldnerin sei für die Anleger bestimmend gewesen, während es der Gemeinschuldnerin nur um Liquiditätszuflüsse gegangen sei. Eine analoge Anwendung des § 237 a.F. HGB auf Darlehensverträge sei abzulehnen.
II. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung zutrifft, die u.a. auch vom Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 8. September 1999 (19 U 101/99) in einer der zahlreichen, bei dem Senat anhängigen Parallelsachen (II ZR 292/99) herangezogen wurde (anders z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 16. Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision II ZR 211/99) und im Ergebnis der Auffassung des Bundesamtes für das Kreditwesen zum Darlehenscharakter der angeblichen stillen Einlagen gemäß dem Bescheid vom 12. Mai 1997 entspricht. Jedenfalls war der Beklagte aufgrund der Kündigungsregelung im Emissionsprospekt der Gemeinschuldnerin, der gemäß dem formularmäßigen Beteiligungsvertrag dessen Bestandteil war, zu seiner Kündigung vom 29. Juli 1996 und Zurückforderung seiner Leistungen mit den bereits im Emissionsprospekt vorgesehenen Abzügen berechtigt, was die vom Kläger geltend gemachte Anfechtung der Rückzahlung in direkter oder analoger Anwendung des
§ 237 a.F. HGB ausschließt. Im gleichen Sinne haben etliche Oberlandesgerichte in bei dem Senat anhängigen oder aktenkundigen Anfechtungsprozessen des Klägers mit anderen Anlegern entschieden (vgl. z.B. OLG Celle, Urt. v. 22. September 1999 - 9 U 1/99, Revision II ZR 297/99; OLG Dresden, Urt. v. 20. Mai 1999 - 4 U 3339/98; OLG Frankfurt, Urt. v. 3. Dezember 1999 - 10 U 256/98, Revision II ZR 9/00; OLG Köln, Urt. v. 8. Juni 1999 - 22 U 3/99; OLG Oldenburg, Urt. v. 20. Mai 1999 - 1 U 24/99, Revision II ZR 193/99; OLG Stuttgart, Urt. v. 16. Juni 1999 - 20 U 5/99, Revision II ZR 211/99). Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (aaO) hat der Senat bereits durch Nichtannahmebeschluß vom 17. Juli 2000 (II ZR 193/99) bestätigt.
1. Der Senat kann die im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen und im Rechtsstreit vorgelegten Formularverträge samt den dazugehörigen Vertragsbedingungen im Emissionsprospekt und im "Angebot zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages als stiller Gesellschafter" selbst frei auslegen, weil sie von der Gemeinschuldnerin bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern, mithin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, verwendet wurden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 549 Rdn. 8, § 550 Rdn. 5 m.N.). Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsgerichtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen (für Darlehensverträge) im Sinne des AGB-Gesetzes (vgl. BGHZ 122, 256, 260 m.N.; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 550 Rdn. 5) oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen für eine Vielzahl von - entsprechend § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages mit jedem einzelnen Anleger zustande gekommenen - stillen Gesellschaften handelt, die zwar unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG fallen mögen (vgl. Senat BGHZ 127, 176, 183; s. aber auch Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 23 AGBG Rdn. 3 m.w.N.), jedoch - entspre-
chend der Rechtsprechung des Senates zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften (vgl. BGHZ 64, 238) - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (gemäß § 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.

a) Gemäß den von der Gemeinschuldnerin vorformulierten Beteiligungserklärungen , die auch im vorliegenden Fall verwendet wurden, beteiligt sich der Anleger nach Maßgabe des im Anhang des Emissionsprospektes abgedruckten Gesellschaftsvertrages als typisch stiller Gesellschafter; er bestätigt, den Emissionsprospekt einschließlich Gesellschaftsvertrag erhalten zu haben und beide als verbindlich anzuerkennen. Dies bedeutet aus der Sicht des Anlegers, daß mit der auf dem Formular vorgesehenen Annahme der Beteiligungserklärung durch die H. AG der Emissionsprospekt ebenso Vertragsbestandteil wird wie der vorgedruckte Gesellschaftsvertrag.

b) Zwar räumt § 16 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter ein ordentliches Kündigungsrecht erstmals zum Ende des sechsten vollen Geschäftsjahres seit Beteiligungsbeginn ein, dessen Abwicklungsfolgen in § 17 Abs. 1 in teilweiser Abweichung von § 235 HGB geregelt sind. Auch im Emissionsprospekt ist unter der Überschrift "Kündigungsfrist und vorzeitige Kündigung" zunächst die Kündigungsregelung des § 16 Nr. 2 wiedergegeben. Anschließend heißt es aber:
"Wird der Vertrag vorzeitig gekündigt, so schuldet der Gesellschafter gleichwohl die im Mittelverwendungsplan unter Kapitalbeschaffungs - sowie Beratungs- und Treuhänderkosten ausgewiesenen Beträge (insgesamt 19,5 %, nämlich 14,5 % der Vertragssumme und das Agio). Die H. AG ist in diesem Fall berechtigt,
das Guthaben des Gesellschafters um den geschuldeten Betrag zu kürzen."
Abschließend heißt es in diesem Abschnitt:
"Mit der Kündigungsregelung wird Ausgewogenheit hergestellt zwischen den jetzigen Gesellschaftern, die den bisherigen Aufbau getragen haben, und dem Kündigenden, sowie den Belangen der Energiewerke mit regionalen Versorgungsaufgaben."
Aus dieser Regelung durfte ein Anleger - unabhängig von der fraglichen Anwendbarkeit des § 5 AGBG - schon nach §§ 133, 157 BGB entnehmen, daß er den Vertrag auch vorzeitig unter Inkaufnahme der vorbestimmten Nachteile sollte kündigen können. Insoweit enthält die Regelung nicht einen Widerspruch , sondern eine Ergänzung zu der im Gesellschaftsvertrag (und im vorherigen Satz des Emissionsprospektes) getroffenen Kündigungsregelung nach Ablauf von sechs Jahren mit anderen Rechtsfolgen. Entgegen der vom Kläger auch in Parallelsachen (z.B. II ZR 193/99) geäußerten Ansicht regelt der Prospekt nicht nur die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Kündigung, welche die Geschäftsherrin beliebig zurückweisen könnte, sondern läßt eine vorzeitige Kündigung zu und überläßt es dem Anleger, ob er die für diesen Fall vereinbarten wirtschaftlichen Nachteile in Kauf nehmen will. Eine solche Regelung nur für den Fall einer Kündigung des Anlegers aus gegebenem wichtigem Grund wäre gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 723 Abs. 1, 3 BGB unwirksam; sie kann sich daher nach redlichem Verständnis (§ 157 BGB) nicht (nur) auf diesen Fall beziehen; erst recht nicht auf die Fälle einer Kündigung oder eines Rücktritts der Geschäftsinhaberin aus wichtigem Grund bzw. wegen Nichter-
bringung der Einlage des Stillen gemäß §§ 16 Nr. 1, 17 Nr. 3, 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages , weil deren Rechtsfolgen in § 5 Nr. 5 anders als im Prospekt geregelt sind und dieser sich an der zitierten Stelle ersichtlich nur mit Kündigungen des Anlegers nach und vor Ablauf einer sechsjährigen Vertragszeit befaßt.
Der Annahme eines vorzeitigen Kündigungsrechts aus der (maßgebenden ) Sicht des durchschnittlichen Anlegers läßt sich auch nicht entgegenhalten , daß dies für ihn erkennbar den Unternehmensinteressen zuwiderliefe. Denn zum einen war das Kündigungsrecht nicht völlig frei, sondern mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Anleger verbunden. Zum anderen hat die Gemeinschuldnerin selbst im Prospekt die Kündigungsregelung auch unter Berücksichtigung ihrer Belange als "ausgewogen" bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, sich diese - ebenso wie gewisse soziale Regelungen bei KAP-Sparern - leisten zu können.
Unabhängig davon, ob es auf das subjektive Verständnis der Gemeinschuldnerin von dem objektiven Regelungsgehalt des Prospektes überhaupt ankommt, hat sie diesen ersichtlich selbst in dem dargelegten Sinne verstanden. Denn sie hat nicht nur im vorliegenden, sondern in zahlreichen Parallelfällen vorzeitige Kündigungen der Anleger unter Abschluß von Auflösungsverträgen akzeptiert und darin exakt nach den im Prospekt vorgesehenen Bedingungen abgerechnet. Die Verwertung dieser gerichtsbekannten Fakten (§ 291 ZPO) aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren ist dem Senat - nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122 f.) - auch als Revisionsgericht
nicht verwehrt (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 1/96, NJW 1998, 3498 zu II 2).
2. Da der Beklagte sonach aufgrund des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechtes zu seiner Kündigung vom 29. Juli 1996 berechtigt war, ist die (teilweise) Rückgewähr seiner Einlage nicht gemäß § 237 a.F. HGB anfechtbar (vgl. Senat BGHZ 55, 5, 10; vollständiger Entscheidungsabdruck in NJW 1971, 375).

a) Daß er sich in seiner Kündigungserklärung nicht ausdrücklich auf sein Kündigungsrecht gemäß dem Prospekt, sondern - wie andere Anleger in den Parallelsachen - auf persönliche bzw. wirtschaftliche Gründe berufen hat, ändert am Bestehen seines Kündigungsrechtes nichts und ist jedenfalls bei einem vertraglichen Kündigungsrecht, das dem Gegner bekannt sein muß und auch in anderen Rechtsbereichen nicht selten mit gewissen Begründungen ausgeübt wird, unerheblich. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil BGHZ 55, 5, 10, wonach im Fall eines gesetzlichen Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund dessen "Ausübung" verlangt wird, um eine freiwillige, gemäß § 237 a.F. HGB anfechtbare Einlagenrückgewähr auszuschließen.

b) Die nach der (wirksamen) Kündigung des Beklagten abgeschlossenen Verträge "zur vorfristigen Auflösung" seiner Beteiligungen sind für § 237 Abs. 1 a.F. HGB ohne Belang. Denn damit wurde - ebenso wie durch gleichförmige Verträge in Parallelsachen - lediglich klarstellend konkretisiert, was der Beklagte aufgrund der bereits im Prospekt getroffenen Kündigungsregelung ohnehin - auch ohne diese Verträge - hätte verlangen können. Die Einlagenrückge -
währ erfolgte daher nicht "aufgrund" dieser (nachträglichen) Vereinbarung und ist deshalb nicht gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 a.F. HGB anfechtbar.

Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 3 1 0 / 1 4
vom
22. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und
Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2014 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Streitwert: 10.000 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
I. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats.
3
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ-RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die Auslegung des Vertrags über die stille Beteiligung.
4
2. Die Grundsätze, nach denen die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen auszulegen sind, sind in der Rechtsprechung des Senats seit langem geklärt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244). Der vom Berufungsgericht getroffenen Zulassungsentscheidung lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe zudem nicht entnehmen, dass - und gegebenenfalls welche - Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen.
5
Im Übrigen stellen sich hier etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrags über die stille Beteiligung nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 12 mwN). Dass ein Landgericht in einem eine große Anzahl denselben oder vergleichbare Fonds betreffenden Einzelverfahren bei der objektiven Auslegung eines vorformulierten Vertrags über eine stille Beteiligung von derjenigen des Berufungsgerichts abweicht, rechtfertigt ohne Hinzutreten eines - hier nicht dargelegten und auch sonst nicht ersichtlichen - tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192) mangels Vorliegens einer abweichend entschiedenen Rechtsfrage die Zulassung wegen Divergenz nicht.
6
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass den Klägern ein Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage gemäß § 16 Abs. 1 ("… wird die stille Beteiligung ohne Umwandlung in eine Kommanditbeteiligung beendet, so steht dem stillen Gesellschafter eine Abfindung zu…") des Beteiligungsvertrags (künftig: BV) zusteht und sie durch § 16 Abs. 3 BV ("… der Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens und etwaiger Zinsen ist solange und soweit ausgeschlossen, als dessen Geltendmachung einen Grund für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft darstellen würde") an dessen Geltendmachung nicht gehindert sind.
7
1. Wie auch die Revision zutreffend erkennt, handelt es sich bei dem Beteiligungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten um einen Vertrag über die Errichtung einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft.
8
a) Der Senat kann die im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen und im Rechtsstreit vorgelegten Formularverträge selbst frei auslegen , weil sie von der Beklagten bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern verwendet wurden. Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsgerichtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen für eine Vielzahl von mit jedem einzelnen Anleger zustande gekommenen stillen Gesellschaftsverträgen handelt, die zwar unter die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB fallen mögen, jedoch - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (gemäß § 242 BGB) wie allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244 mwN; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.).
9
b) Zur Feststellung, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um eine zweigliedrige oder um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft handelt, stehen die Beitrittserklärung (Anlage K 1) sowie der "Vertrag über eine stille Beteiligung mit Wandlungsrecht" (Anlage B 1) zur Verfügung. Weder der Beitrittserklärung noch dem Vertrag über die stille Beteiligung lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es sich bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft handelt.
10
aa) Eine zweigliedrige stille Gesellschaft liegt vor, wenn jeder stille Gesellschafter jeweils für sich allein mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts in einem Gesellschaftsverhältnis steht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 15). Bei der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beschränken sich die Rechtsbeziehungen nicht auf das Verhältnis des jeweiligen stillen Gesellschafters zu dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sondern mehrere stille Gesellschafter und der Inhaber des Handelsgeschäfts sind miteinander in einem Gesellschaftsverhältnis verbunden. Ob ein zweigliedriges oder ein mehrgliedriges stilles Gesellschaftsverhältnis besteht, richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Beitrittsvertrags.
11
bb) Regelungen, wie sie sich im Gesellschaftsvertrag fanden, der der (grundlegenden) Entscheidung des Senats vom 19. November 2013 (II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.) zur mehrgliedrigen stillen Gesellschaft zugrunde lag, fehlen im vorliegenden Vertrag über die stille Beteiligung mit Wandlungsrecht. Lediglich in § 3 Abs. 3 BV findet sich der Hinweis darauf, dass die Fondsgesellschaft weitere stille Beteiligungen ausgeben wolle. Über irgendeine vertragliche Verbindung zwischen den jeweiligen stillen Gesellschaftern untereinander und der Beklagten enthält der Beteiligungsvertrag nichts. Vielmehr werden durchgängig allein die Begriffe "die Fondsgesellschaft" und "der stille Gesellschafter" verwandt. Zwar darf der stille Gesellschafter an Gesellschafterversammlungen der Beklagten teilnehmen. Er hat dort jedoch in der Regel weder ein Vorschlags- noch ein Stimmrecht. Dass er ausnahmsweise bei den unter § 7 Abs. 2 BV genannten Beschlüssen stimmberechtigt ist, reicht zur Annahme einer (Publikums-)Gesellschaft zwischen allen stillen Gesellschaftern, den Kommanditisten und der Beklagten ebenso wenig aus, wie die Regelung in § 10 Abs. 6 BV, wonach bei der Gewinnermittlung auf das Verhältnis zur Summe der Kapitalkonten sämtlicher stiller Gesellschafter und der Gesellschaft abgestellt wird.
12
2. Bei einem zweigliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnis richtet sich die Auslegung des Vertrags, mithin hier der Bestimmung des § 16 Abs. 3 BV, gemäß §§ 133, 157 BGB i.V.m. § 242 BGB nach dem Empfänger/Ver- ständnishorizont des beitretenden Anlegers, hier der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244).
13
a) Gemessen daran durften die Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, § 16 Abs. 3 BV entnehmen, dass sie an der Geltendmachung ihres Abfindungsanspruchs nur dann gehindert sein sollten, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs einen Grund für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ihres Vertragspartners, der als Inhaberin des Handelsgewerbes im Sinne des § 230 HGB auftretenden Beklagten, darstellen würde. Entgegen der Ansicht der Revision schließt es bereits der Wortlaut des § 16 Abs. 3 BV aus, für den Ausschlusstatbestand nicht nur auf den Auszahlungsanspruch der Kläger, sondern auf alle fälligen Auszahlungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter der Beklagten abzustellen, so dass es nicht darauf ankommt , dass Unklarheiten bei der Auslegung der Vorschrift ebenfalls zu Lasten der Beklagten gingen (entsprechend § 305c Abs. 2 BGB). § 16 Abs. 3 BV stellt eine Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis her nur zwischen dem Abfindungsanspruch der Kläger einerseits und dem Vermögen ihres Vertragspartners , der Beklagten, andererseits, indem die Durchsetzbarkeit dieses Abfindungsanspruchs aus dem zweiseitigen Vertragsverhältnis davon abhängig gemacht wird, ob die Beklagte ihn erfüllen kann, ohne aufgrund der Erfüllung zahlungsunfähig oder überschuldet zu werden und Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen zu müssen. Der Schutz der Gläubiger gebietet eine abweichende Auslegung des § 16 Abs. 3 BV nicht, weil es bei der stillen Gesellschaft an einem durch Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften geschützten Gesellschaftsvermögen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1708).
14
b) Entgegen der Ansicht der Revision muss, um den Zweck des § 16 Abs. 3 BV zu erreichen und ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG auszuschließen, die Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden, dass auf alle fälligen Abfindungsansprüche aller stillen Gesellschafter abzustellen ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, NZG 2014, 379, 381). Danach gilt die Einlage eines stillen Gesellschafters dann als rückzahlbar und in diesem Sinne auch fremd, wenn die Verlustteilnahme nach § 231 Abs. 2 HGB vertraglich so weit ausgeschlossen wird, dass der stille Gesellschafter aus der Einlage auch noch in der insolvenznahen Situation des Unternehmens , an dem er sich still beteiligt, Zahlungen beanspruchen und so überhaupt erst die Insolvenz des betreffenden Unternehmens auslösen kann. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung muss vielmehr solange und soweit ausgeschlossen werden, wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführt. Diese Anforderungen erfüllt § 16 Abs. 3 BV für das zweigliedrige stille Gesellschaftsverhältnis der Parteien, auf das hier allein abzustellen ist. Aber selbst wenn man der Ansicht der Revision zur Zweckverfehlung folgen wollte, stünde dies der Auslegung von § 16 Abs. 3 BV in dem oben dargelegten Sinne nicht entgegen, sondern würde nur dazu führen, dass die Art und Weise der Ausgestaltung der stillen Beteiligung gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstieße, nicht aber dazu, dass § 16 Abs. 3 BV im Sinne der Revision auszulegen wäre.
15
c) Entgegen der Ansicht der Revision steht auch der Umstand, dass wegen der insolvenzhindernden Funktion von § 16 Abs. 3 BV und § 17 BV eine Passivierung der Forderung der Kläger sowohl im Überschuldungsstatus als auch in der Liquiditätsbilanz ausgeschlossen sein soll, der obigen Auslegung des § 16 Abs. 3 BV nicht entgegen. Es geht hier nicht darum, dass die Beklagte im Rahmen der Prüfung ihrer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Forderung der Kläger aus § 16 Abs. 3 BV nicht passivieren müsste, sondern allein darum, ob die Forderung der Kläger, wenn sie nach Kündigung geltend gemacht wird, zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Beklagten führt. Das hat nichts mit der - ansonsten nicht bestehenden - Passivierungspflicht zu tun.
16
d) Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Kläger im Falle einer später doch eintretenden Insolvenz der Beklagten (etwa im Hinblick auf weitere möglicherweise zu erfüllende Abfindungszahlungen) ohnehin mit einer Rückzahlung an den Insolvenzverwalter rechnen müssten. Das ist nämlich nicht der Fall. Denn jede Rückgewähr der Einlage, deren Rechtsgrundlage schon vor der kritischen Zeit des § 136 InsO bestanden hat, ist der Anfechtung nach § 136 InsO (früher: § 237 HGB) entzogen. War dem stillen Gesellschafter - wie hier - schon im Gesellschaftsvertrag ein Recht zur Kündigung eingeräumt, kann die Rückgewähr der Einlage nach § 136 InsO selbst dann nicht angefochten werden, wenn die Kündigung in kritischer Zeit erfolgte (vgl. schon BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 245 mwN.; MünchKommInsO/Gehrlein, 3. Aufl., § 136 Rn. 9 ff.; Jaeger/ Henkel, InsO, § 136 Rn. 14; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 236 Rn. 39 jew. mwN).
17
e) Ergibt bereits die Auslegung des § 16 Abs. 3 BV gemäß §§ 133, 157 BGB i.V.m. § 242 BGB, dass der Auszahlungsanspruch der Kläger nur ausgeschlossen ist, wenn seine Geltendmachung zur Insolvenz der Beklagten führt, kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, dass bei einer Auslegung , wie sie die Beklagte vertritt, die Regelung des § 16 Abs. 3 BV gegen § 138 BGB verstoßen würde, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr an. Die Bedenken des Berufungsgerichts, dass bei der vorliegenden Auslegung der "Zweck, die Zahlungsfähigkeit der Beklagten zu erhalten" verfehlt werde, teilt der Senat nicht. In dem hier allein zur Entscheidung stehenden zweigliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnis wird dieser Zweck durch § 16 Abs. 3 BV durchaus erreicht. Hätte die Beklagte erreichen wollen, dass jeder einzelne stille Gesellschafter seine Einlage nur dann soll zurückverlangen können, wenn sie ohne Gefährdung ihrer Zahlungsunfähigkeit alle stillen Gesellschafter befriedigen könnte, hätte sie das im von ihr vorformulierten Beteiligungsvertrag - soweit rechtlich zulässig - regeln müssen.
18
3. Die Klage auf Auszahlung des Abfindungsguthabens ist begründet, da § 16 Abs. 3 BV der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs nicht entgegensteht. Die Beklagte bestreitet selbst nicht, dass die Zahlung der 10.000 € nebst Zinsen an die Kläger nicht zu ihrer Insolvenz führt.
19
Die Kläger sind auch nicht etwa aus Treuepflichtgesichtspunkten an der Geltendmachung ihrer Forderung gehindert. Führt die Geltend-machung - unstreitig - nicht zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Fondsgesellschaft , gibt es im Verhältnis zu ihr keine Treuepflichten, die die Geltendmachung hindern. Im Verhältnis zu den übrigen stillen Gesellschaftern oder sonstigen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft bestehen keinerlei vertragliche Beziehungen , aus denen Treuepflichten hergeleitet werden könnten. Dass es bei einer Vielzahl stiller Gesellschafter mit gleichartigen Kündigungsrechten zu einem Gläubigerwettlauf kommen kann, rechtfertigt - wie auch sonst bei einer Gläubigerkonkurrenz z.B. gegenüber einem prospektverantwortlichen Gründungsgesellschafter - keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2098).
Bergmann Caliebe Reichart Born Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.02.2014 - 22 O 8134/13 -
OLG München, Entscheidung vom 08.10.2014 - 15 U 756/14 -

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.