Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 19. Aug. 2008 - HKO 55/06, HK O 55/06

ECLI:ECLI:DE:LGLANPF:2008:0819.HKO55.06.0A
bei uns veröffentlicht am19.08.2008

1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. das Verfahren einer " Colon-Hydro- Therapie " mit folgenden Aussagen zu bewerben:

1.1. "Indikationen:

- Akne

- Allergien

- Asthma Bronchiale

- Colitis Ulcerosa (nicht im akuten Schub)

- Hautkrankheiten verschiedenster Ursachen

- Schuppenflechte

- Immunschwäche und Infektanfälligkeit

- Lebererkrankungen

- Migräne

- Morbus Crohn (nicht im akuten Schub)

- Polyarthritis

- Rheuma, Arthritis, Gelenk- und Rückenschmerzen

- Schlaflosigkeit oder übermäßiges Schlafbedürfnis

- Stoffwechselstörungen der Bauchspeicheldrüse und bei Gallenbeschwerden

- Übergewicht

- Übermäßiger Medikamenten- oder Alkoholkonsum

- Zuckerkrankheit (Diabetes Mellitus)

- Depressionen

- Vergiftungen (Schwermetalle, Stoffwechselgifte etc.)",

und/oder für eine oder mehrere der oben aufgeführten Erkrankungen;

1.2. "Durch kontinuierliche Spülungen mit vorgereinigten, gefiltertem Wasser werden in ihm enthaltene Gifte und jahrealte Schlacken ausgespült, einlagerte Chemikalien aus früheren Medikamenteneinnahmen sowie unerwünschte Darmpilze von den Wänden und Taschen des Darmes entfernt. Dieser natürliche Säuberungsprozess bewirkt, dass Symptome, die entweder direkt der indirekt mit dem Nichtfunktionieren des Darmes zusammenhängen, beseitigt werden.",

1.3. "Die Darmflora wird wieder ins Gleichgewicht gebracht und somit das gesamte Immunsystem entlastet und gestärkt.",

1.4. "Die Schleimhaut des Darmes ist das wichtigste Verteidigungssystem unseres Körpers gegen Giftstoffe. Ist der Verdauungstrakt gestört, erlahmen nach und nach die Abwehrkräfte im Organismus. In Folge fehlerhafter Ernährung und Lebensweise, durch Umweltbelastung, Giftstoffe, Stress und Bewegungsmangel entsteht ein Übergewicht krankheitsfördernder Bakterien im Darm, die verhindern, dass Sauerstoff in ausreichender Menge ins Gewebe transportiert werden kann. Die Konsequenz: Gifte und Abfallstoffe können nicht mehr schnell genug abgebaut und ausgeschieden werden. Langfristig kommt es zu einer Selbstvergiftung des Körpers.",

1.5. "Durch kontinuierliche Spülungen mit gereinigtem und gefiltertem Wasser werden in ihm enthaltene Giftstoffe und alte Schlacken ausgespült, eingelagerte Chemikalien aus früheren Medikamenteneinnahmen sowie unerwünschte Darmpilze von den Wänden und Taschen des Darmes entfernt." ,

1.6. "Dieser natürliche Säuberungsprozess bewirkt, dass Symptome, die entweder direkt oder indirekt mit dem Nichtfunktionieren des Darmes zusammenhängen, beseitigt werden können.",

1.7. "Die Darmflora (natürliche und notwendige Darmbakterien und Pilze) wird wieder ins Gleichgewicht geführt und somit das gesamte Immunsystem entlastet und gestärkt.",

1.8. "Gegen Ende der Behandlung perlt für 10 Minuten medizinischer Sauerstoff mit dem Wasser in den Dickdarm. Diese Sauerstoffzufuhr gibt den gesunden Darmbakterien neue Nahrung.",

1.9. "Die Colon-Hydro-Therapie hilft dem Körper, einen Selbstheilungsprozess in Gang zu setzen, um eine bessere Darmgesundheit zu erreichen.",

2. das Verfahren einer " Sauerstofftherapie " mit folgenden Aussagen zu bewerben:

2.1. "Mit der Sauerstoff-Therapie können nicht nur viele Krankheiten behandelt werden.",

2.2. "sie dient vor allem auch der Vorbeugung",

2.3. "Denn Sauerstoff stärkt die natürliche Regenerationsfähigkeit des Körpers.",

2.4. "Hebt man das Energieniveau eines Organismus mit Hilfe von Sauerstoff an, kann man Energiekrisen und damit der Krankheitsentstehung vorbeugen.",

2.5. "Wird nun der Sauerstoffgehalt der Atemluft angehoben, kann eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit verzeichnet werden. Das Anheben des Sauerstoffgehaltes der Atemluft kann einem Kranken neben anderen medizinischen Behandlungsmaßnahmen helfen, wieder gesund zu werden.",

2.6. "Sie kann nicht nur aufbauen und krankhafte Zustände günstig beeinflussen - sie dient vor allem der Vorbeugung."

2.7. "Denn Sauerstoff stärkt die natürlichen Heilkräfte" ;

2.8. "Wird das Energieniveau eines Organismus mit Hilfe von Sauerstoff angehoben, können Energiekrisen vermieden und damit der Krankheitsentstehung vorgebeugt werden.",

2.9. "< Sauerstoff-Therapie von Manfred von Ardenne> Sie entfaltet ihre Wirkung bei vielen Krankheiten, deren Ursache in einem Mangel an Sauerstoff liegt. Mit ihr können Krankheitsprozesse an ihrer Ursache behandelt werden. Die Vorbeugung von Krankheiten ist seitdem nicht mehr nur spekulativ und wissenschaftlich unbewiesenes Allgemeinwissen, sondern über den Lebensspender Sauerstoff und seine Wirkung in der Körperzellen eine beweisbare Angelegenheit.",

2.10. "..... Physikalisch steht hinter dieser Erscheinung eine deutliche Abnahme der körperlichen und geistigen Kräfte, speziell in höherem Alter.Sauerstoffmangel hat eine kritische Abnahme des Herzzeitvolumens zur Folge; es kommt zu einer Abnahme des Sauerstofftransportes im gesamten Organismus. Im Alter von 80 Jahren kann der Rückgang der Sauerstoffversorgung bis zu 66 Prozent des maximalen Wertes absinken. Mit diesem Rückgang geht Hand in Hand eine latente oder gar offensichtliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes einher, weil sich die Immunabwehr verschlechtert und eine Kreislaufstabilität mit der Gefahr schwerer Kreislaufstörungen deutlich zunimmt. Welche Krankheiten durch Sauerstoffmangel zuerst entstehen, hängt von den genetischen (angeborenen) Schwachstellen des Organismus ab. ...... zudem kommt es zu einer starken Abkürzung der Rehabilitationsphase nach Krankheiten und Operationen.",

2.11. "Bei unserer Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Ardenne wird dem Körper Sauerstoff über die normalen Atemwege angeboten und gesorgt, dass der Energie-Effekt über den Zeitraum der Anwendung hinaus positive Veränderungen im gesamten Organismus wirkt. Die Patienten atmen über einen Zeitraum von zwei Stunden drei Liter Sauerstoff pro Minute ein, wodurch eine genügende Sättigung des Blutes mit Sauerstoff erfolgt.",

2.12. "Welche Wirkungen sollten eintreten?

- Verbesserung der Kreislaufsituation

- Verkürzung von Erholungszeiten nach Belastung

- Aktivierung von Gehirnfunktionen (Gedächtnis, Reaktionszeit, Konzentration)

- Stressabbau

- Verbesserung der Infektabwehr durch Anregung des Immunsystems

- Mögliche Steigerung der Lebenserwartung bei besserer Gesundheit

- Verkürzung von Pflegezeiten

- Vorbeugung von Krebserkrankungen durch Anhebung des Energieniveaus und Verringerung der Zell-Übersäuerung

- Krebs-Nachbehandlung und Prophylaxe gegen erneuter Krebserkrankung

- Unterstützung der Leberentgiftung

- Verbesserung der Wirkung und Schenkung der Nebenwirkungsrate von Medikamenten

- Verbesserte Wundheilung",

und/oder für eine oder mehrere der oben aufgeführten Erkrankungen,

3. das Verfahren einer " Ozontherapie " mit folgenden Aussagen zu bewerben:

3.1. "Indikationen:

- Venenerkrankungen

- Herz - und Kreislaufschwäche

- Lebererkrankungen

- Fettstoffwechselstörungen

- Virusinfektionen

- Allergien

- Asthma Bronchiale

- Migräne

- Furunkulose und Akne

- Infizierte Wunden

- Allgemeiner Altersabbau

- Konzentrations- und Gedächtnisstörungen

- Schwindel",

und/oder für eine oder mehrere der oben aufgeführten Erkrankungen,

3.2. "Als Begleittherapie bei:

- Rheuma

- Immunschwäche

- Krebs",

und/oder für eine oder mehrere der oben aufgeführten Erkrankungen,

3.3. "Als Regenerations-Therapie:

- nach Schlaganfall

- nach Operationen

- bei Stress/Burn-Out-Syndrom"

und/oder für eine oder mehrere der oben aufgeführten Erkrankungen,

3.5. "Besonders wichtig ist Ozon für die Energie- Weiterverarbeitung im Zellstoffwechsel",

3.7."Wirkungsweise

Die Ozon-Sauerstoff- Therapie macht sich die starke Oxydationskraft und die dadurch ausgeprägten desinfizierenden Eigenschaften von Ozon zu Nutze.

3.8."Die Abwehrsysteme des Körpers werden durch die Zuführung des Sauerstoff-Ozon-Gemisches so gestärkt, dass sie widerstandsfähiger gegen Bakterien und Körpergifte werden können.",

3.9."Das dem Körper zugeführte hochaktive Ozon sorgt darüber hinaus noch für einen verbesserten Blutfluss, erleichtert die Sauerstoffabgabe der roten Blutkörperchen und verbessert dadurch die Sauerstoffversorgung und den Sauerstofftransport des Organismus."

3.10.".. .. die als entscheidende Schädigungsfaktoren für die Blutgefäße und als Auslöser von Herzinfarkt oder Schlaganfall bekannt sind.",

jeweils gemäß Anlage K 2.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht mit der Klage Unterlassungsansprüche wegen irreführender Werbung geltend.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

3

Der Kläger ist gemäß § 1 Buchst. 4 Unterlassungsklageverordnung als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKlaG festgestellt (Anlage K 1).

4

Der Beklagte wirbt im Internet unter der Domain www.villamedica.de für eine "Colon- Hydro-Therapie", für eine "Sauerstoff-Therapie" sowie für eine "Ozon-Therapie" mit den im Klageantrag wiedergegebenen Aussagen (Internetauftritt, Anlage K 2; auf den Inhalt wird im einzelnen Bezug genommen) und beruft sich auf die heilende Wirkung dieser Therapien.

5

Auf die Abmahnung des Klägers folgte zunächst ein Verfügungsverfahren gleichen Rubrums (Landgericht Landau in der Pfalz, HK.O.33/06 -). Es endete einem Vergleich, in dem der Kläger seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurücknahm (Anlage K5).

6

Colon-Hydro-Therapie

7

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Erkennung den diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung entsprechend anerkannt hat.

8

Diese Leistung (Colon-Hydro-Therapie) kann nach einem Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (BUB) vom 24. April 1998 (Anlage K10) nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden.

9

Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne

10

Nach Beschlüssen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gehören zu den Behandlungsmethoden, deren medizinische Wirksamkeit bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen bzw. ausreichend belegt ist, auch die Methode Oxyontherapie (Behandlung mit ionisiertem Sauerstoff-/Ozongemisch), die Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne und die Hyperbare Sauerstofftherapie (Anlage K13, insbesondere die Aufführung der vorgenannten Methoden gemäß Anlage B).

11

Ozon-Therapie

12

Nach entsprechenden Untersuchungen fasste der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Beschlüsse (bekannt gemacht am 22.3.2001 im Bundesanzeiger und am 30.3.2001 im Deutschen Ärzteblatt ), dass die medizinische Wirksamkeit folgender Behandlungsmethoden wissenschaftlich nicht nachgewiesen bzw. ausreichend belegt werden könne:

13

- Ozon-Therapie,

- Ozon-Eigenbluttherapie,

- Sauerstoff-Ozon-Eigenbluttherapie,

- Oxyontherapie,

- Hyperbare Ozontherapie.

14

(Bewertung des Arbeitsausschusses "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beratungen gemäß § 135 Abs. 1 8GB V" zur Ozon-Therapie vom 30. März 2001, Anlage A 14).

15

Der Kläger trägt vor:

16

Er sei klagebefugt (vgl. Zitate S. 10f d.A.)

17

Er verfolge entsprechend seinem Satzungszweck wettbewerbswidrige Werbung.

18

Er wende sich nicht nur ausschließlich an den Beklagten.

19

Er habe auch gegen andere Anbieter geklagt, u.a. vor dem Landgericht München. Dabei sei es sowohl um eine Colon-Hydro-Therapie als auch eine Sauerstoff-Mehrschritt- Therapie gegangen.

20

Er gehe auch gegen seine Mitglieder vor und habe bereits Mitglieder ausgeschlossen, welche trotz ihrer Mitgliedschaft beharrlich als Wettbewerbsverletzer aufgetreten seien.

21

Ihm sei nicht vorzuwerfen, dass er etwa gegen die vom Beklagten zitierten und als Anlage beigefügten Veröffentlichungen nicht vorgehe.

22

Zahlreiche dieser Ausdrucke enthielten lediglich eine journalistische oder anderweitig meinungsbildende Aufarbeitung der streitgegenständlichen Heilverfahren. Gegen derartige Werke könne er, der Kläger, nicht vorgehen.

23

Allenfalls dem Verband "Freie Colon-Hydro-Therapeuten" sowie dessen Internetauftritt könne man eine gewisse wettbewerbsfördernde Absicht unterstellen. Unzutreffende Ausführungen fänden sich allerdings lediglich in den dortigen Fortbildungsangeboten. Forschung und Lehre seien aber frei.

24

Die gerügten Handlungen seien geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

25

Die angegriffenen Aussagen seien unzulässige Wirkungsbehauptungen.

26

Auch die geänderten Texte suggerierten trotz des häufig verwendeten Konjunktivs weiterhin einen Nutzen der angesprochenen Heilverfahren bei den benannten Indikationen. Es werde nicht deutlich, dass die aufgestellten Aussagen wissenschaftlich widerlegt seien.

27

Der Nutzen der " Colon-Hydro-Therapie " sei nicht belegt.

28

Mit Ausnahme des darmspülenden Effektes sei keine der vom Beklagten beschriebenen Wirkungsweisen wissenschaftlich abgesichert.

29

Die normalen Verdauungsvorgänge würden durch die Zufuhr großer Mengen Wasser gestört. Der Darm benötige geraume Zeit, bis er seinen normalen Rhythmus wieder erlange und die zerstörte Mikroflora sich wieder renaturiert habe.

30

Der Kreislauf werde durch die CHT so stark belastet, dass dies zu Kreislaufschwäche sowie Herz- oder Nierenversagen führen könne.

31

"Sauerstoff-Mehrschritt- Therapie" nach der Methode von Ardenne :

32

Diese Methode sei umstritten und ihr Nutzen nicht belegt. Bei der Therapie solle der Sauerstoffpartialdruck erhöht werden (Auf die weiteren Ausführungen zu den Auswirkungen in Klagebegründung und Replik wird Bezug genommen).

33

Bewährt und in der Schulmedizin etabliert habe sich der Einsatz von Sauerstoff nur in eng umgrenzten Bereichen der Medizin, so zur Behandlung von Patienten mit chronischer Atmungsschwäche und zur Behandlung des Gasbrandes.

34

Die wissenschaftliche Ungesichertheit der beworbenen Behandlungsmethoden ergebe sich aus den erwähnten BUB -Richtlinien, in denen diesen Therapieformen auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse eine therapeutische Wirksamkeit nicht attestiert worden sei.

35

Jedenfalls seien die Behauptungen, mit denen der Beklagte für den Einsatz "Sauerstoff-Mehrschritt Therapie" werbe, weit übertrieben.

36

Ozon-Therapie:

37

Sämtliche der in Anspruch genommenen Anwendungsgebiete respektive Wirkungen der Ozon-Therapie seien wissenschaftlich ungesichert und würden von der etablierten Medizin nicht anerkannt (vgl. Veröffentlichung der Stiftung Warentest, Anlage K15, insbesondere Ausführungen auf Seiten 251 - 255). Ferner ergebe sich die wissenschaftliche Ungesichertheit der beworbenen Behandlungsmethoden aus den BUB-Richtlinien.

38

Bewährt und in der Schulmedizin etabliert habe sich der Einsatz von Sauerstoff allein in eng umgrenzten Bereichen der Medizin, so zur Behandlung von Patienten mit chronischer Atmungsschwäche und zur Behandlung des Gasbrandes.

39

Der Kläger beantragt:

40

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

41

oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

42

untersagt, im geschäftlichen Verkehr

43

1. das Verfahren einer "Colon-Hydro- Therapie" mit folgenden Aussagen zu bewerben:

44

1.1. "Indikationen:

45

- Akne

- Allergien

- Asthma Bronchiale

- Colitis Ulcerosa (nicht im akuten Schub)

- Hautkrankheiten verschiedenster Ursachen

- Schuppenflechte

- Immunschwäche und Infektanfälligkeit

- Lebererkrankungen

- Migräne

- Morbus Crohn (nicht im akuten Schub)

- Polyarthritis

- Rheuma, Arthritis, Gelenk- und Rückenschmerzen

- Schlaflosigkeit oder übermäßiges Schlafbedürfnis

46

- Stoffwechselstörungen der Bauchspeicheldrüse und bei Gallenbeschwerden

47

- Übergewicht

- Übermäßiger Medikamenten- oder Alkoholkonsum

- Vorbereitung auf Darmoperationen

- Zuckerkrankheit (Diabetes Mellitus)

- Depressionen

48

- Vergiftungen (Schwermetalle, Stoffwechselgifte etc.)",

49

und/oder für eine oder mehrere der oben aufgeführten Erkrankungen;

50

1.2. "Durch kontinuierliche Spülungen mit vorgereinigten, gefiltertem Wasser werden in ihm enthaltene Gifte und jahrealte Schlacken ausgespült, einlagerte Chemikalien aus früheren Medikamenteneinnahmen sowie unerwünschte Darmpilze von den Wänden und Taschen des Darmes entfernt. Dieser natürliche Säuberungsprozess bewirkt, dass Symptome, die entweder direkt der indirekt mit dem Nichtfunktionieren des Darmes zusammenhängen, beseitigt werden.",

51

1.3. "Die Darmflora wird wieder ins Gleichgewicht gebracht und somit das gesamte Immunsystem entlastet und gestärkt.",

52

1.4. "Die Schleimhaut des Darmes ist das wichtigste Verteidigungssystem unseres Körpers gegen Giftstoffe. Ist der Verdauungstrakt gestört, erlahmen nach und nach die Abwehrkräfte im Organismus. In Folge fehlerhafter Ernährung und Lebensweise, durch Umweltbelastung, Giftstoffe, Stress und Bewegungsmangel entsteht ein Übergewicht krankheitsfördernder Bakterien im Darm, die verhindern, dass Sauerstoff in ausreichender Menge ins Gewebe transportiert werden kann. Die Konsequenz: Gifte und Abfallstoffe können nicht mehr schnell genug abgebaut und ausgeschieden werden. Langfristig kommt es zu einer Selbstvergiftung des Körpers.",

53

1.5. "Durch kontinuierliche Spülungen mit gereinigtem und gefiltertem Wasser werden in ihm enthaltene Giftstoffe und alte Schlacken ausgespült, eingelagerte Chemikalien aus früheren Medikamenteneinnahmen sowie unerwünschte Darmpilze von den Wänden und Taschen des Darmes entfernt." ,

54

1.6. "Dieser natürliche Säuberungsprozess bewirkt, dass Symptome, die entweder direkt oder indirekt mit dem Nichtfunktionieren des Darmes zusammenhängen, beseitigt werden können.",

55

1.7. "Die Darmflora (natürliche und notwendige Darmbakterien und Pilze) wird wieder ins Gleichgewicht geführt und somit das gesamte Immunsystem entlastet und gestärkt.",

56

1.8. "Gegen Ende der Behandlung perlt für 10 Minuten medizinischer Sauerstoff mit dem Wasser in den Dickdarm. Diese Sauerstoffzufuhr gibt den gesunden Darmbakterien neue Nahrung.",

57

1.9. "Die Colon-Hydro-Therapie hilft dem Körper, einen Selbstheilungsprozess in Gang zu setzen, um eine bessere Darmgesundheit zu erreichen.",

58

2. das Verfahren einer "Sauerstofftherapie" mit folgenden Aussagen zu bewerben:

59

2.1. "Mit der Sauerstoff-Therapie können nicht nur viele Krankheiten behandelt werden.",

60

2.2. "sie dient vor allem auch der Vorbeugung",

61

2.3. "Denn Sauerstoff stärkt die natürliche Regenerationsfähigkeit des Körpers.",

62

2.4. "Hebt man das Energieniveau eines Organismus mit Hilfe von Sauerstoff an, kann man Energiekrisen und damit der Krankheitsentstehung vorbeugen.",

63

2.5. "Wird nun der Sauerstoffgehalt der Atemluft angehoben, kann eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit verzeichnet werden. Das Anheben des Sauerstoffgehaltes der Atemluft kann einem Kranken neben anderen medizinischen Behandlungsmaßnahmen helfen, wieder gesund zu werden.",

64

2.6. "Sie kann nicht nur aufbauen und krankhafte Zustände günstig beeinflussen - sie dient vor allem der Vorbeugung."

65

2.7. "Denn Sauerstoff stärkt die natürlichen Heilkräfte",

66

2.8. "Wird das Energieniveau eines Organismus mit Hilfe von Sauerstoff angehoben, können Energiekrisen vermieden und damit der Krankheitsentstehung vorgebeugt werden.",

67

2.9. "Seit Anfang der siebziger Jahre wird überwiegend die Sauerstoff-Therapie von Manfred von Ardenne eingesetzt. Sie entfaltet ihre Wirkung bei vielen Krankheiten, deren Ursache in einem Mangel an Sauerstoff liegt. Mit ihr können Krankheitsprozesse an ihrer Ursache behandelt werden. Die Vorbeugung von Krankheiten ist seitdem nicht mehr nur spekulativ und wissenschaftlich unbewiesenes Allgemeinwissen, sondern über den Lebensspender Sauerstoff und seine Wirkung in der Körperzellen eine beweisbare Angelegenheit.",

68

2.10. "Nach Auffassung von Prof. von Ardenne wird der Sauerstoffstatus durch Bewegungsmangel, Infekte und auch Toxine (Giftstoffe) stark verschlechtert, wobei diese Verschlechterung eine Annäherung an Krisen und Krankheiten bedeutet. Physikalisch steht hinter dieser Erscheinung eine deutliche Abnahme der körperlichen und geistigen Kräfte, speziell in höherem Alter.

69

Sauerstoffmangel hat eine kritische Abnahme des Herzzeitvolumens zur Folge; es kommt zu einer Abnahme des Sauerstofftransportes im gesamten Organismus. Im Alter von 80 Jahren kann der Rückgang der Sauerstoffversorgung bis zu 66 Prozent des maximalen Wertes absinken.

70

Mit diesem Rückgang geht Hand in Hand eine latente oder gar offensichtliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes einher, weil sich die Immunabwehr verschlechtert und eine Kreislaufstabilität mit der Gefahr schwerer Kreislaufstörungen deutlich zunimmt. Welche Krankheiten durch Sauerstoffmangel zuerst entstehen, hängt von den genetischen (angeborenen) Schwachstellen des Organismus ab. Nach Prof. von Ardenne ist also die Sauerstoff-Mehrschritt- Therapie das kontrollierbare Mittel, um diese kritische Entwicklungen wesentlich zu verzögern; zudem kommt es zu einer starken Abkürzung der Rehabilitationsphase nach Krankheiten und Operationen.",

71

2.11. "Bei unserer Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Ardenne wird dem Körper Sauerstoff über die normalen Atemwege angeboten und gesorgt, dass der Energie-Effekt über den Zeitraum der Anwendung hinaus positive Veränderungen im gesamten Organismus wirkt. Die Patienten atmen über einen Zeitraum von zwei Stunden drei Liter Sauerstoff pro Minute ein, wodurch eine genügende Sättigung des Blutes mit Sauerstoff erfolgt.",

72

2.12. "Welche Wirkungen sollten eintreten?

73

- Verbesserung der Kreislaufsituation

74

- Verkürzung von Erholungszeiten nach Belastung

75

- Aktivierung von Gehirnfunktionen (Gedächtnis, Reaktionszeit, Konzentration)

76

- Stressabbau

77

- Verbesserung der Infektabwehr durch Anregung des Immunsystems

78

- Mögliche Steigerung der Lebenserwartung bei besserer Gesundheit

79

- Verkürzung von Pflegezeiten

80

- Vorbeugung von Krebserkrankungen durch Anhebung des Energieniveaus und Verringerung der Zell-Übersäuerung

81

- Krebs-Nachbehandlung und Prophylaxe gegen erneuter Krebserkrankung

82

- Unterstützung der Leberentgiftung

83

- Verbesserung der Wirkung und Schenkung der Nebenwirkungsrate von Medikamenten

84

- Verbesserte Wundheilung",

85

und/oder für eine oder mehrere der oben aufgeführten Erkrankungen,

86

3. das Verfahren einer "Ozontherapie" mit folgenden Aussagen zu bewerben:

87

3.1. "Indikationen:

88

- Durchblutungsstörungen aller Art

- Venenerkrankungen

- Herz - und Kreislaufschwäche

- Lebererkrankungen

- Fettstoffwechselstörungen

- Virusinfektionen

- Allergien

- Asthma Bronchiale

- Migräne

- Furunkulose und Akne

- Infizierte Wunden

- Wundheilungsstörungen

- Allgemeiner Altersabbau

- Konzentrations- und Gedächtnisstörungen

- Schwindel",

89

und/oder für eine oder mehrere der oben aufgeführten Erkrankungen,

90

3.2. "Als Begleittherapie bei:

91

- Rheuma

- Immunschwäche

- Krebs",

92

und/oder für eine oder mehrere der oben aufgeführten Erkrankungen,

93

3.3. "Als Regenerations-Therapie:

94

- nach Schlaganfall

- nach Operationen

- bei Stress/Burn-Out-Syndrom"

95

und/oder für eine oder mehrere der oben aufgeführten Erkrankungen,

96

3.4. "wirkt zugleich durchblutungsfördernd und stimulierend auf das Immunsystem",

97

3.5. "Besonders wichtig ist Ozon für die Energie- Weiterverarbeitung im Zellstoffwechsel",

98

3.6. "In geringer Menge angewendet kann Ozon Bakterien, Pilze und Viren abtöten und zugleich durchblutungsfördernd und stimulierend auf das Immunsystem wirken.",

99

3.7."Wirkungsweise

100

Die Ozon-Sauerstoff- Therapie macht sich die starke Oxydationskraft und die dadurch ausgeprägten desinfizierenden Eigenschaften von Ozon zu Nutze. Durch Zuführung von Ozon und Sauerstoff in das Blut wird es sehr schnell erfrischt und dünnflüssiger, die roten und weißen Blutkörperchen werden beweglicher.",

101

3.8."Die Abwehrsysteme des Körpers werden durch die Zuführung des Sauerstoff-Ozon-Gemisches so gestärkt, dass sie widerstandsfähiger gegen Bakterien und Körpergifte werden können.",

102

3.9."Das dem Körper zugeführte hochaktive Ozon sorgt darüber hinaus noch für einen verbesserten Blutfluss, erleichtert die Sauerstoffabgabe der roten Blutkörperchen und verbessert dadurch die Sauerstoffversorgung und den Sauerstofftransport des Organismus."

103

3.10."Dadurch trägt es auch zur schnelleren Wundheilung bei.

104

Darüber hinaus baut das Ozon verstärkt Fette (Cholesterin und Triglyceride ) ab, die als entscheidende Schädigungsfaktoren für die Blutgefäße und als Auslöser von Herzinfarkt oder Schlaganfall bekannt sind.",

105

jeweils gemäß Anlage K 2.

106

Der Beklagte beantragt,

107

die Klage abzuweisen.

108

Der Beklagte trägt vor:

109

Der Kläger sei weder nach UWG noch nach der Unterlassungsklageverordnung klagebefugt.

110

Er bestreite, dass der Kläger über eine erhebliche Zahl von Medizinern oder vergleichbarer selbstständiger Berufe in seinen Mitgliederstamm verfüge.

111

Der Kläger verfolge trotz der anderslautenden Satzung die Ziele der Gewinnmaximierung und der Ausschaltung von Konkurrenz für seine Mitglieder, was sich aus der willkürlichen Auswahl der Abgemahnten ergebe.

112

Die medizinischen Aussagen, die der Kläger vorliegend beanstande, würden auch von anderen medizinischen und/oder naturheilkundlichen Einrichtungen veröffentlicht.

113

Der Kläger suche sich allein ihn, den Beklagten, heraus, um seinen "Privatkrieg" gegen ihn fortzusetzen und ihn wirtschaftlich zu schädigen (auf die weiteren Ausführungen hierzu in der Klageerwiderung wird verwiesen).

114

Der frühere Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (BUB) habe im wesentlichen bezweckt, die Kosten für die gesetzlichen Krankenkassen zu deckeln und deshalb die sogenannte alternative Medizin bis auf wenige Ausnahmen ausgeklammert.

115

Colon-Hydro-Therapie:

116

Dieses naturheilkundliche Behandlungsverfahren, eine Weiterentwicklung des Darmeinlaufs, werde unter anderem verwandt als Vorbehandlung zur Durchführung einer Koloskopie/Endoskopie. Es handle sich um eine medizinische Standardbehandlung.

117

Sauerstoff-Therapie

118

Bei der Sauerstoff-Mehr Schritt-Therapie durch Inhalation werde mit Sauerstoff angereicherte Atemluft bei körperlicher Aktivität nach vorheriger Gabe von Thiamin, Vitamin C, Dipyridamol und Magnesiumorotat inhaliert. Der Energiestatus des Körpers, besonders von untrainierten oder geschwächten Personen, werde anhaltend erhöht. Das könne universale Auswirkungen bei der Behandlung vieler Erkrankungen haben.

119

Die Ozon-Therapie durch Injektion diene der Anregung der allgemeinen Befindlichkeit und werde angewandt bei arteriellen Durchblutungsstörungen und chronisch degenerativen Erkrankungen sowie zur Behandlung von Infekten.

120

Die von ihm vorgenommenen medizinischen Aussagen über die Therapien seien Stand der Wissenschaft.

121

Der Begriff Wissenschaft sei nicht gleichzusetzen mit dem der Schulmedizin.

122

Mangelnde Plausibilität könne auch darin begründet sein, dass die tatsächlichen Zusammenhänge noch nicht bekannt seien.

123

Die ablehnende Qualifizierung der Alternativmedizin sei diskriminierend und ihrerseits wettbewerbswidrig.

124

Die Internetwerbung müsse deshalb zumindest als an Fachkreise adressierte Werbung möglich bleiben.

125

Zu diesem Ergebnis zwinge letztlich auch eine verfassungs- und EU-konforme Auslegung des § 11 HWG.

126

Der Kläger greife mittelbar in die verfassungsrechtlich garantierte ärztliche Therapiefreiheit ein.

127

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.8.2007 durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. H., Facharzt für Gastroenterologie, Leiter des Universitätszentrums Naturheilkunde Freiburg.

128

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10.1.2008 und das Ergänzungsgutachten vom 15.4.2008 Bezug genommen.

129

Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die in den Protokollen getroffenen Feststellungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

130

Die Klage ist zulässig und führt in der Sache weitgehend zum Erfolg.

131

Der Kläger ist berechtigt, gegen den Beklagten unter Berufung auf UWG und UKlG vorzugehen.

132

Er ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG und auch klagebefugt nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlG. Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen sowie gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

133

Unter den Mitgliedern des Klägers befinden sich mehrere Heilpraktiker, Ärzte, Ärzteverbände, Klinken und Vertreiber von Medizinprodukten. Es ist ausreichend, dass die Mitglieder auf demselben Markt aktiv sind wie der Beklagte. Sie müssen nicht in derselben Branche oder auf derselben Wirtschaftsstufe tätig sein.

134

Das weit gespannte Spektrum der Mitglieder zeigt, dass der Kläger nicht bloße Individualinteressen geltend macht.

135

Die Klagebefugnis der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgeführten Verbände ist nicht europarechtswidrig. Insbesondere stellt § 3 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz ausdrücklich klar, dass die Tätigkeit der Verbände den Wettbewerb nicht verfälschen darf. Das mit der Verbandsklage verfolgte Ziel, den Verbraucherschutz zu erhöhen und einen lauteren Wettbewerb zu gewährleisten, ist ein Ziel, das auch in Artt. 81ff EG ausdrücklich festgehalten ist.

136

Der Kläger hat gegen den Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung eines Großteils der beanstandeten Werbung gemäß §§ 3,4 Nr. 11, 5 Abs. 1,2 S. 1 Nr. 1 UWG. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG.

137

Die beanstandete Werbung war eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da der Beklagte damit zugunsten seines Unternehmens den Absatz der Dienstleistungen fördern wollte.

138

Die streitgegenständlichen dem Wettbewerb dienenden Aussagen waren jedoch großenteils unlauter und damit unzulässig, da sie geeignet waren, den Wettbewerb u.a. zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

139

Denn der Beklagte warb irreführend über die Geeignetheit der von ihm beworbenen Therapien.

140

Der Beklagte, der mit seinen Werbeaussagen großenteils gegen § 3 UWG verstoßen hat, konnte damit nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

141

Diese Inanspruchnahme ist nicht missbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG).

142

Es bestehen trotz der verschiedenen, in der Vergangenheit gegen den Beklagten angestrengten Klagen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Klagerecht missbräuchlich ausübt, um den Beklagten als "Nichtmitglied" im Gegensatz zu anderen irreführend Werbenden zu schikanieren oder um (als "Abmahnverein", wie dies der Beklagte in den Raum stellt) lediglich finanzielle Vorteile zu erreichen. Dass der Kläger möglicherweise auf Grund der bisherigen Auseinandersetzungen ein besonderes Augenmerk auf den Beklagten richtet, ist für sich genommen nicht zu beanstanden.

143

Die Wiederholungsgefahr ist nicht entfallen. Insbesondere ist durch die Neufassung der Werbeaussagen, die derzeit im Internet steht, ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Denn der Beklagte wäre dadurch nicht gehindert, erneut auf die alte Fassung zurückzugreifen, nachdem er keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

144

Zu den einzelnen Werbeaussagen gilt folgendes:

145

Colon-Hydro-Therapie (CHT)

146

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10.1.2008 ausgeführt, dass dieses Verfahren Deutschland eine lange Tradition besitze, und geschildert, welche Wirkmechanismen der CHT zugeschrieben würden und welche Indikationen genannt würden.

147

Er hat dazu ausgeführt, keine der genannten Indikationen sei bisher durch aussagekräftige vergleichende Studien nach heutigem Standard belegt. Die Wirkmechanismen seien jedoch zum Teil plausibel und die darmreinigende Wirkung sei evident.

148

Allerdings lägen zu den Wirkmechanismen ebenfalls keine modernen wissenschaftlichen Untersuchungen vor, die sich direkt auf die CHT bezögen. Aus Gesetzen der Mechanik, Thermophysiologie, Adaptationsforschung, Osmose, Bakteriologie und Psychologie ergebe sich jedoch, dass die CHT Wirkungen habe, die über die reine mechanische Darmreinigung hinausgingen.

149

So könnten Effekte auf die Durchblutung und den Tonus des Darmes durch unterschiedliche Temperaturreize als gesichert gelten.

150

Die Blutgefäße der Darmschleimhaut seien zudem von Fasern des sympathischen und des parasympathischen Nervensystems innerviert, so dass Effekte auf das vegetative Nervensystem zu erwarten seien.

151

Die Bakterienflora des Darmes spiele eine große Rolle für die Entstehung und den Verlauf verschiedener im Darm lokalisierter Erkrankungen. Durch die CHT komme es mit Sicherheit zumindest passager zur Keimreduktion im Darm und möglicherweise zur Verschiebung der Keimspektren und Keimhäufigkeiten im Dickdarm.

152

Rein mechanisch bringe eine Darmreinigung durch eine Volumenreduktion des Darminhaltes auch eine Erniedrigung des intraabdominellen Druckes und damit Vorteile bei verschiedenen Erkrankungen.

153

Die serielle Anwendung der CHT könne sehr wahrscheinlich zu länger anhaltenden, adaptiven Veränderungen im Bereich der lokalen bzw. systemischen vegetativen Regulation führen.

154

Am wenigsten plausibel sei die Hypothese der Beseitigung von intestinaler Autointoxikation durch CHT, da bei einer normalen Leberfunktion eine Autointoxikation durch den Darm bisher nicht nachgewiesen sei. Allerdings sprächen einige Befunde der modernen Forschung dafür, dass die Barrierefunktion der Darmschleimhaut durch Antigene von Mikroorganismen, Wirts- und Umweltfaktoren gestört werden könne und sich hieraus chronische Entzündungen entwickeln könnten. Demnach könnte in sehr vereinfachender Form von möglicher Autointoxikation durch Vorgänge im Darm gesprochen werden.

155

Diese beschriebenen plausiblen Wirkungen seien mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit therapeutisch wirksam.

156

Eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine therapeutische Wirkung liege neben der funktionellen und durch Querschnittslähmung bedingten Obstipation vor bei Patienten mit Colon Irritabile / chronischer funktioneller Diarrhoe, Asthma / COPD und hohem intraabdominellen Druck, funktionell vegetativen Beschwerden im Zusammenhang mit vermeintlicher Intoxikation bzw. positiver Einstellung zur CHT.

157

Die CHT habe also nach aller Wahrscheinlichkeit auch bei anderen Beschwerden als der Obstipation einen Nutzen.

158

Die behaupteten Indikationen der CHT und die Erklärungsmodelle ihrer Wirksamkeit (Anlage K2) seien zum größeren Teil allerdings hypothetisch, da durch Studien bisher nicht belegt und nach den heutigen Anforderungen der Wissenschaft bisher nicht gesichert. Die Aussagen des Beklagten entsprächen im Wesentlichen dem wissenschaftlichen Stand, der allerdings auf sehr niedrigem Niveau, nämlich dem von Expertenmeinungen und Erfahrungsheilkunde (Level V der Evidenzstufen) anzusiedeln sei. Zutreffend seien die Aussagen nur, wenn auf deren hypothetischen Charakter hingewiesen werde.

159

Unter Würdigung dieser sachverständigen Stellungnahme, gegen die im Rahmen richterlicher Nachprüfung nichts einzuwenden ist, ist die Werbung des Beklagten in ihrer ursprünglichen Form für die Colon-Hydro-Therapie (CHT) als unlauter, da irreführend, einzustufen. Zwar ist nach der Art der hier verwandten Formulierung nicht von einem sicheren Heilsversprechen i.S.d. § 3 S. 1 Nr. 2a HWG auszugehen. Jedoch werden die Einsatzmöglichkeiten mit einer solchen Sicherheit dargestellt, dass sich dies bei den dargestellten Beschwerden für den angesprochenen Verbraucher als übliche, bewährte und erprobte Methode darstellt. Das ist aber so nicht der Fall. In diesem Zusammenhang sind die genannten Evidenzstufen von Bedeutung.

160

Der Sachverständige erläutert in seinem Ergänzungsgutachten, mit diesen Stufen der wissenschaftlichen Evidenz werde versucht, die verschiedenen Ebenen von Erkenntnis über Wirksamkeit in ein System zu bringen und zu ordnen, wobei dies kein starres Schema sei. Zudem sei Medizin eine praktische Disziplin, die sich nicht nach einer absolut definierten Evidenz (Level I oder II), sondern nach der "best available (besten verfügbaren) Evidenz" richten müsse. Auch Erkenntnisse auf der Stufe von Level I und II der Evidenz seien nicht absolut richtig, sondern hätten in der Vergangenheit schon oft genug revidiert werden müssen.

161

Level V, der hier nach dem Gutachten bei den meisten Aussagen einschlägig ist, mag dazu berechtigen, die fragliche Methode als Therapie überhaupt einzusetzen, um auch diesen Versuch einer Therapie nicht zu unterlassen. Denn schließlich ist in weiten Bereichen auch nicht erwiesen, dass die Methode unwirksam wäre. Dieser Umstand rechtfertigt aber keine Werbung in der vorliegenden Art, wonach die Methode als für die dargestellten Bereiche ohne Einschränkung als grundsätzlich geeignete und bewährte Methode beworben wird. Vielmehr hätte der hypothetische Charakter ausreichend deutlich dargestellt werden müssen.

162

Es kann offen bleiben, ob die geänderte Fassung des Internetauftritts, die derzeit vom Beklagten verwandt wird, diesen Voraussetzungen gerecht wird, was die Klägerin allgemein bestreitet, der Sachverständige jedoch zumindest weitgehend bejaht. Denn Gegenstand des Verfahrens ist noch die Ursprungsfassung, die vom Kläger beanstandet worden war. Anders wäre dies nur dann, wenn der Beklagte sich bereits unter Strafandrohung zur Unterlassung einer Werbung in dieser Art verpflichtet hätte. Da er dies nicht getan hat, ist - nach bereits erfolgtem Verstoß - die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.

163

Das führt zu folgendem Ergebnis:

164

Die Werbung unter 1.1. "Indikationen" ist mit Ausnahme der "Vorbereitung auf Darmoperationen" zu unterlassen. Denn dieses Verfahren kann in Fällen, in denen der Darm für eine Operation gereinigt werden muss, zumindest unterstützend sachgerecht sein.

165

Die Behauptungen unter 1.2. und 1.5, Gifte, Schlacken, eingelagerte Chemikalien und Darmpilze würden entfernt, steht in Zusammenhang damit, dass eine Autointoxikation durch den Darm damit nahegelegt wird, die durch die Spülung rückgängig gemacht oder eingedämmt werden könnte. Eine solche Autointoxikation erscheint jedenfalls dann, wenn die Leber normal funktioniert, nach dem Gutachten ebenfalls so nicht hinreichend gesichert, dass diese Behauptung mit der hier verwandten Sicherheit aufgestellt werden kann.

166

Gleiches gilt für die Behauptung unter 1.3, dass durch diese Therapie die Darmflora wieder ins Gleichgewicht gebracht und somit das gesamte Immunsystem entlastet und gestärkt werde.

167

Auch wenn der ein oder andere Satz in 1.4 zutreffend sein mag, so ist der Absatz doch in seiner Gesamtheit zu sehen und mit dem dort geschilderten Szenario, dass es unter den genannten ungünstigen Umständen - sozusagen zwangsläufig - zu einer Selbstvergiftung des Körpers komme, in dieser Art jedenfalls bei noch funktionierender Leber nicht zutreffend. Gerade hier wäre eine hypothetische Darstellung besonders angebracht, die jedoch in der beanstandeten Ursprungsfassung fehlt.

168

Ziff. 1.6 steht in innerem Zusammenhang mit den zuvor genannten Indikationen und Wirkungsweisen und wirkt damit auch in der allgemein gehaltenen Beschreibung ("Symptome") ebenfalls irreführend.

169

Zwar ist die hier beworbene Therapie jedenfalls zeitweise von Einfluss auf die Darmflora und die darin enthaltenen, damit ausgespülten Bakterien, wie der Sachverständige darlegt und auch ohne weiteres einsichtig ist. Ob dies allerdings zu einem Gleichgewicht führt (1.7) und das Immunsystem entlastet und stärkt, gesunden Darmbakterien neue Nahrung gibt (1.8) und dem Körper hilft, einen Selbstheilungsprozess in Gang zu setzen (1.9), um eine bessere Darmgesundheit zu erreichen, gehört nach dem Sachverständigengutachten zu den allenfalls hypothetischen Möglichkeiten, deren Unsicherheit hier nicht in ausreichender Weise zum Ausdruck kommt. Damit ist diese Werbung irreführend und zu unterlassen.

170

Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach der Methode von Ardenne (SMT)

171

Der Sachverständige erläutert die Vorgehensweise der Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie mit der Gabe von Medikamenten, der Erhöhung der Sauerstoffkonzentration in der Atemluft und der körperlichen Belastung (Steigerung des Herzminutenvolumens zur Verbesserung der Gewebedurchblutung).

172

Dadurch solle eine Gefäßverengung am venösen Schenkel des Kapillarbettes reduziert oder beseitigt werden (auf die Ausführungen im Gutachten im einzelnen wird Bezug genommen).

173

Trotz z.T. nicht bestätigter Ergebnisse, kleiner Fallzahlen und nicht optimalen Designs wiesen Ergebnisse von Studien doch auf eine mögliche Wirksamkeit der SMT hin.

174

Allerdings sei die therapeutische Wirksamkeit der SMT nach den Anforderungen der heutigen Wissenschaft nicht bewiesen, da keine großen randomisierten, placebokontrollierten Studien bzw. Metaanalysen solcher Studien vorlägen, weshalb der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Erstattung der SMT als Kassenleistung habe ablehnen müssen.

175

Eine Reihe von Phase-I Studien, Kohortenstudien sowie eine kleine placebokontrollierte Studie zur SMT hätten physiologische und therapeutische Effekte zeigen können (auf die weiteren Ausführungen im Gutachten wird Bezug genommen).

176

Wegen dieser Hinweise für eine Wirkung könne die therapeutische Relevanz der Effekte der SMT nicht abschließend beurteilt werden.

177

Die behaupteten Indikationen der SMT und die Erklärungsmodelle ihrer Wirksamkeit (Anlage K2) im Internet-Auftritt des Beklagten gingen im Wesentlichen direkt auf Publikationen von M. v. Ardenne zurück. Das Niveau der wissenschaftlichen Evidenz zur SMT befinde sich auf dem Evidenz-Level III-IV (Level I bzw. II erforderten Metaanalysen bzw. große randomisierte Studien, Level III bzw. IV nicht randomisierte kontrollierte Studien, größere Kohortenstudien bzw. Pilotstudien).

178

Die Aussagen des Beklagten entsprächen im Wesentlichen diesem wissenschaftlichen Stand, seien zum Teil (im Absatz "welche Wirkungen sollen eintreten") allerdings auch auf dem Niveau von Expertenmeinungen und Erfahrungsheilkunde (Level V). Die Aussagen, bei denen direkter Bezug auf M. v. Ardenne genommen werde, seien zutreffend.

179

Die Aussagen zu den Indikationen der SMT seien im strengen Sinne nur zutreffend, wenn auf deren hypothetischen Charakter hingewiesen werde, wie dies in der modifizierten Version (Blatt 144-146 der Akte) des Internet-Auftritts umgesetzt worden sei.

180

Da nach diesen gutachterlichen Feststellungen die therapeutische Wirksamkeit der SMT nach den Anforderungen der heutigen Wissenschaft nicht bewiesen ist, obwohl er meint, Anhaltspunkte für eine solche Wirksamkeit zu haben, war die Werbung des Beklagten insoweit ebenfalls als irreführend zu werten, da diese ungeklärte Lage für den Verbraucher nach der hier erfolgten werbenden Aussage nicht ersichtlich ist.

181

Das gilt für alle Angaben unter 2 (2.1 bis 2.12).

182

Ausgenommen sind folgende Sätze unter 2.9 und 2.10:

183

2.9. "Seit Anfang der siebziger Jahre wird überwiegend die Sauerstoff-Therapie von Manfred von Ardenne eingesetzt.",

184

2.10. "Nach Auffassung von Prof. von Ardenne wird der Sauerstoffstatus durch Bewegungsmangel, Infekte und auch Toxine (Giftstoffe) stark verschlechtert, wobei diese Verschlechterung eine Annäherung an Krisen und Krankheiten bedeutet... ..

185

Nach Prof. von Ardenne ist also die Sauerstoff-Mehrschritt- Therapie das kontrollierbare Mittel, um diese kritische Entwicklungen wesentlich zu verzögern."

186

Denn hier schildert der Beklagte eine tatsächliche Handhabung bzw. eine Auffassung des Prof. von Ardenne. Diese Tatsachenschilderung und das Zitat sind nach Darstellung des Gutachters zutreffend. Damit liegt darin keine Irreführung.

187

Ozon-Therapie

188

Der Sachverständige führt aus, Ozon werde seit Anfang des 20 Jahrhunderts medizinisch verwendet. Zu unterscheiden seien die lokale Begasung mit Ozon und die Injektion von Ozon entweder intraartikulär bei bestimmten Gelenkerkrankungen oder in Form einer Eigenbluttherapie, bei der autologes Blut außerhalb des Körpers mit Ozon angereichert und dann reinfundiert werde.

189

Im Internet-Auftritt des Beklagten gehe es um die Eigenbluttherapie mit Ozon. Hierbei werde über einen Venenzugang Blut des Patienten durch Unterdruck, der vom Ozon-Gerät erzeugt werde, in eine mit einer Ozon-Sauerstoff Mischung vorgespülte Flasche gesogen und nach weiterer Behandlung über den Venenzugang reinfundiert (auf das Gutachten im einzelnen wird verwiesen).

190

Ozon habe antimikrobielle Eigenschaften. Im Laborversuch hätten sich Malariaerreger in mit Ozon vorbehandelten Erythrozyten weniger vermehrt als in nicht-vorbehandelten. Ob diese Effekte klinische Relevanz hätten, sei bisher nicht untersucht.

191

Ozon sei ein starkes Oxidans und führ daher im Organismus zu oxidativem Stress. Ozonbehandlung habe in verschiedenen Modellen antioxidative Enzyme stimuliert und hierdurch z. B. ischämische Leberschäden vermindern können.

192

Eine Ozonbehandlung habe immunmodulierende Effekte und stimuliere z.B. die Produktion von Interferon gamma in immunkompetenten Zellen.

193

Bei Patienten mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit sei es unter Ozon-Therapie zu einem Abfall der vorher erhöhten Blutviskosität gekommen, zu einem Abfall des Fibrinogenspiegels (ein Risikofaktor für Arteriosklerose) und zu einem Anstieg des Antioxidans Malondialdehyd.

194

In einer randomisierten Studie habe sich bei Patienten mit Peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) im Vergleich zur Standardtherapie (Prostacyclin) unter Ozon-Therapie eine hochsignifikante Verkleinerung der Hautläsionen (28) gefunden. Vorteile der Ozon-Therapie z.B. hinsichtlich Gehstrecke hätten sich auch in einer anderen kontrollierten Studie gefunden.

195

In einer kleinen placebokontrollierten, randomisierten Studie habe sich unter Ozon-Therapie eine signifikante Abnahme des Cholesterinspiegels gefunden.

196

Die Wirkung der Ozon-Therapie bei der peripheren arteriellen Durchblutungsstörung sei relativ gut belegt, da mehrere randomisierte Studien eine Wirksamkeit gezeigt hätten.

197

In einer neueren Studie sei eine Überlegenheit gegenüber der Standardtherapie in der Behandlung ischämischer Hautläsionen und es seien eine im Vergleich bessere Lebensqualität und weniger Schmerzen in der Gruppe der mit Ozon-Therapie behandelten Patienten mit pAVK gezeigt worden. Die Wirksamkeit der Ozon-Therapie bei Patienten mit pAVK könne somit auf einem Evidenzlevel II als gesichert angesehen werden.

198

Die weiteren Indikationen (Venenerkrankungen usw.; vgl. Gutachten) seien nach bisherigem Kenntnisstand nur unzureichend, d.h. auf dem Niveau von Expertenmeinungen, Erfahrungsheilkunde oder durch einzelne Studien ohne klare Aussagekraft belegt. Sie könnten daher nur als aus den Wirkmechanismen abgeleitete mögliche Indikationen bezeichnet werden, wie dies in der modifizierten Version (Blatt 147-149 der Akte) des Internet-Auftritts umgesetzt sei.

199

Die übrigen Aussagen auf der Internet-Seite des Beklagten gäben im Wesentlichen in vereinfachender Sprache den Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse wieder.

200

Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht trotz der Ausführungen der Klägerseite folgt, hat diese Behandlungsmethode mit ausreichender Sicherheit eine Wirksamkeit im Bereich der Durchblutungsstörungen gezeigt, bei Patienten mit einer Peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) und deren Hautläsionen. Das führt dazu, dass die Werbung für die Ozontherapie mit den Indikationen "Durchblutungsstörungen aller Art" und "Wundheilungsstörungen" (zu 3.1) nicht als irreführend einzustufen ist.

201

Für die Wirksamkeit der Ozontherapie als Begleittherapie bei Rheuma, bei Immunschwäche und bei Krebs besteht nach dem Ergänzungsgutachten nur eine wissenschaftliche Evidenz jeweils auf niedrigem Niveau (Stufe IV der Oxford Klassifikation). Das wird aus der Werbung nicht ersichtlich. Damit ist die entsprechende Aussage unter Ziff. 3.2 irreführend und zu unterlassen.

202

Noch niedriger ist nach dem Ergänzungsgutachten die wissenschaftliche Evidenz für die Wirksamkeit der Ozontherapie "als Regenerations-Therapie nach Schlaganfall und bei "Stress/Burn-Out-Syndrom, nämlich auf dem niedrigem Niveau Stufe V der Oxford Klassifikation.

203

Die Wirksamkeit der Ozontherapie "als Regenerations-Therapie nach Operationen" wird nach den Ausführungen im Ergänzungsgutachten zwar etwas günstiger beurteilt mit der Folge einer wissenschaftlichen Evidenz auf niedrigem Niveau (Stufe IIIb der Oxford Klassifikation). Auch dies ist aber noch so hypothetisch, dass die darauf nicht hinweisende ursprüngliche Werbung des Beklagten insoweit ebenfalls als irreführend einzustufen ist.

204

Der Gutachter führt im Ergänzungsgutachten erneut aus, dass sich in Studien die "durchblutungsfördernde" Eigenschaft der Ozontherapie gezeigt habe, ebenso wie eine "immunstimulierende" Wirkung (zu 3.4).

205

Damit sei die Aussage, dass Ozontherapie durchblutungsfördernd wirke, relativ gut belegt (mindestens Stufe IIb der Oxford Klassifikation). Die stimulierende Wirkung auf das Immunsystem sei auf Stufe III der Oxford Klassifikation belegt.

206

Im Hinblick auf diese Stellungnahme kann die Werbung mit der durchblutungsfördernden Eigenschaft nicht als irreführend eingestuft werden, ebenso wenig wie der damit verbundene Hinweis auf die stimulierende Wirkung auf das Immunsystem, auch wenn dieser für sich gesehen vom Gutachter nur unter Level III eingeordnet wird.

207

Der Gutachter führt in seinem Ergänzungsgutachten zu 3.5 aus, die laienhaft formulierte Aussage, dass "Ozon für die Energie-Weiterverarbeitung im Zellstoffwechsel besonders wichtig ist", sei formal nicht korrekt. Die "Energie-Weiterverarbeitung im Zellstoffwechsel funktioniere auch ohne Ozon. Allerdings könnten auf niedrigem Niveau (Stufe IV der Oxford Klassifikation) Effekte einer Ozontherapie auf die Energie-Weiterverarbeitung im Zellstoffwechsel angenommen werden.

208

Diese Feststellung ist noch so vage, dass die beanstandete Werbung als irreführend einzustufen und zu unterlassen ist.

209

Zu 3.6. weist der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten daraufhin, dass Ozon schon in relativ geringer Konzentration toxische Effekte auf Viren, Bakterien und Pilze habe. Insofern sei der erste Teil dieser Aussage formal korrekt. Bezüglich des zweiten Teils der Aussage - Durchblutungsförderung und Immunstimulierung - verweist er auf die Stellungnahme zu 3.4.

210

Damit sind die Aussagen unter 3.6. nicht zu beanstanden.

211

Der Sachverständige weist zu 3.7. darauf hin, dass die Ozontherapie allenfalls bei direkter Begasung desinfizierend wirke, dass eine desinfizierende Wirkung für die Ozon-Eigenbluttherapie dagegen wahrscheinlich nicht zutreffe. Bezüglich der Aussagen, dass das Blut durch Ozontherapie "erfrischt, dünnflüssiger und beweglicher wird", verweist er auf die Stellungnahme zu 3.4.

212

Damit ist Satz 1 unter Ziff. 3.7 als irreführend einzustufen, Satz 2 dagegen nicht.

213

Der Sachverständige verweist bezüglich der Wirkung der Ozontherapie auf "die Abwehrsysteme des Körpers" (Ziff. 3.8) zunächst auf seine Stellungnahme zu 3.4, die das Immunsystem betrifft.

214

Er verweist u.a. darauf, in einer vergleichenden Studie bei Patienten mit entzündlichen Komplikationen nach Operationen an den Harnwegen hätten sich positive Effekte einer Ozontherapie gefunden. Es könne somit auf niedrigem wissenschaftlichen Niveau (Stufe IIIb der Oxford Klassifikation) angenommen werden, dass "durch eine Ozontherapie die Abwehrsysteme des Körpers so gestärkt werden, dass sie widerstandsfähiger gegen Bakterien und Körpergifte werden können".

215

Insgesamt erscheinen diese vom Sachverständigen dargestellten Studien aber eher weniger aussagekräftig, so dass bei einem Level IIIb der Oxford Klassifikation hier doch bei der vorgenommenen Formulierung von einer Irreführung ausgegangen werden muss.

216

Der Sachverständige führt zu 3.9 aus, die Effekte von Ozon auf die Sauerstoffbindung bzw. Abgabe von Erythrozyten sei in mehreren in vitro Studien untersucht. Es könnten auf niedrigem Niveau (Stufe V der Oxford Klassifikation) Effekte einer Ozontherapie auf Sauerstoffabgabe, Sauerstoffversorgung und Sauerstofftransport des Organismus angenommen werden.

217

Dieses Level V reicht, wie bereits dargelegt, nicht zur zweifelsfreien Wirksamkeit aus, so dass bei der hier vorgenommenen Formulierung eine Irreführung vorliegt.

218

Der Sachverständige führt in seinem Ergänzungsgutachten zu 3.10 aus, dass eine Ozontherapie zur schnelleren Wundheilung beitragen könne. Das sei bei Patienten mit Ulcera auf dem Boden einer fortgeschrittenen arteriellen Verschlusskrankheit in einer randomisierten kontrollierten Studie gezeigt worden. Er sieht hierfür eine Evidenz auf Stufe Ib der Oxford Klassifikation (vgl. Gutachten vom 10.01.08).

219

Er führt weiter aus, bezüglich der Effekte einer Ozontherapie auf die Blutfette gebe es eine kleine, individuell kontrollierte Studie mit Placebovergleich, die eine Senkung des Gesamtcholesterins und des LDL Cholesterins unter Ozontherapie zeige. Damit bestehe für diese Aussage eine Evidenz auf Stufe IIb der Oxford Klassifikation.

220

Dass die Blutfette "als entscheidende Schädigungsfaktoren für die Blutgefäße und als Auslöser von Herzinfarkt und Schlaganfall bekannt seien" sei dagegen nur dann korrekt, wenn von erhöhten Blutfetten gesprochen werde.

221

Diese Ausführungen führen zu dem Ergebnis, dass der erste Satz unter 3.10 ebenso wie der erste Halbsatz des 2. Satzes in 3.10. nicht zu beanstanden sind, während der 2. Halbsatz des 2. Satzes ohne den Hinweis auf "erhöhte" Blutfette unkorrekt und damit irreführend ist.

222

Nicht zu beanstanden sind damit insgesamt folgende vom Kläger gerügten Aussagen:

223

1.1. Vorbereitung auf Darmoperationen

224

2.9. "Seit Anfang der siebziger Jahre wird überwiegend die Sauerstoff-Therapie von Manfred von Ardenne eingesetzt.",

225

2.10. "Nach Auffassung von Prof. von Ardenne wird der Sauerstoffstatus durch Bewegungsmangel, Infekte und auch Toxine (Giftstoffe) stark verschlechtert, wobei diese Verschlechterung eine Annäherung an Krisen und Krankheiten bedeutet... ..

226

Nach Prof. von Ardenne ist also die Sauerstoff-Mehrschritt- Therapie das kontrollierbare Mittel, um diese kritische Entwicklungen wesentlich zu verzögern."

227

Ziff. 3.1: "Durchblutungsstörungen aller Art"

228

"Wundheilungsstörungen".

229

3.6. "In geringer Menge angewendet kann Ozon Bakterien, Pilze und Viren abtöten und zugleich durchblutungsfördernd und stimulierend auf das Immunsystem wirken.",

230

3.7."Durch Zuführung von Ozon und Sauerstoff in das Blut wird es sehr schnell erfrischt und dünnflüssiger, die roten und weißen Blutkörperchen werden beweglicher.",

231

3.10."Dadurch trägt es auch zur schnelleren Wundheilung bei.

232

Darüber hinaus baut das Ozon verstärkt Fette (Cholesterin und Triglyceride) ab".

233

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

234

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


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Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht h

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 11


(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. (weggefallen)2. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheits

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen


(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrif

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(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat.

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden

1.
(weggefallen)
2.
mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
3.
mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,
4.
(weggefallen)
5.
mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,
6.
(weggefallen)
7.
mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte,
8.
durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9.
mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10.
(weggefallen)
11.
mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,
12.
mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
13.
mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,
14.
durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür,
15.
durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend. Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:
1.
mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff oder
2.
mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richten.

(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.