Landgericht Landau in der Pfalz Urteil, 02. Feb. 2015 - 2 O 262/14

ECLI:ECLI:DE:LGLANPF:2015:0202.2O262.14.0A
bei uns veröffentlicht am02.02.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Vergütung aufgrund eines Heimvertrages für den Zeitraum von 1.2.2010 bis 31.1.2011.

2

Die Klägerin ist Trägerin der, einer zugelassenen Alten-und Pflegeeinrichtung. Der am 24.3.1941 geborene war ab dem 8.1.2010 bis zu seinem Tod am 7.2.2011 aufgrund eines zwischen ihm, vertreten durch seine Betreuerin, und der Klägerin geschlossenen Heimvertrages in der klägerischen Einrichtung wohnhaft; er war schwer pflegebedürftig und von der Pflegekasse der Pflegestufe 2 zugeordnet. Mit Bescheid vom 23.6.2011 (vergleiche Anlage K1) gewährte die Beklagte dem mit Wirkung ab dem 8.1.2010 Hilfe zur Pflege in einem Heim nach § 61 SGB XII als erweiterte Hilfe (§ 19 Abs. V SGB XII). In dem Bescheid ist unter anderem geregelt, dass der Hilfeempfänger aufgrund der Bestimmungen über den Einsatz des Einkommens und Vermögens verpflichtet sei, das einzusetzende Einkommen bzw. Vermögen in voller Höhe zur Deckung des aufgeführten Bedarfes einzusetzen. Dort heißt es u.a. weiterhin:

3

“Sie werden daher aufgefordert, die nachfolgend aufgeführten Beträge ab dem 1.2.2010 zur Deckung des aufgeführten Bedarfes einzusetzen:

4

Leistungsempfänger:

5

Art

Zeitraum

Betrag

Bemerkung

Altersrente

Ab 1.2.2010

1077,43

Anrechenbar

Hinterbliebenenrente

Ab 1.2.2010

254,70

Anrechenbar

Betriebsrente

Ab 1.2.2010

75,29

Anrechenbar

6

…„ (vergleiche Blatt 27 der Akte).

7

Die Klägerin hatte einen Anteil der Entgelte in Höhe der mitgeteilten Renteneinkünfte dem Hilfeempfänger in Rechnung gestellt. Für den Zeitraum von 1.2.2010 bis 31.1.2011 ergab sich hieraus ein Betrag von 12 × 1407,37 € = 16.888,44 €. Hierauf erhielt die Klägerin seitens des Hilfeempfängers lediglich Zahlungen in Höhe von 11.102,98 €. Den Differenzbetrag in Höhe von 5785,46 € begehrt die Klägerin von der Beklagten. In diesem Umfang konnte der Bedarf durch den Hilfeempfänger zu Lebzeiten nicht gedeckt werden. Erben sind nicht vorhanden. Am Todestag war beim Hilfeempfänger lediglich ein Guthaben in Höhe von knapp 400 € vorhanden, welches von der Rentenversicherung beansprucht wurde. Der Bedarf kann auch nicht mehr nachträglich gedeckt werden, weder seitens der Erben, noch aus dem Nachlass. Die Klägerin wandte sich gemäß Schreiben vom 4.11.2014 (Anlage K4) an die Kreisverwaltung unter Verweis auf die Bewilligung von Sozialhilfe als erweiterter Hilfe und bat darum, nach dem Brutto-Prinzip zu verfahren und den Betrag von 5785,46 € nachzuzahlen. Die Kreisverwaltung lehnte mit Schreiben vom 11.11.2013 (Anlage K5) eine Zahlung ab.

8

Die Klägerin trägt vor:

9

Die Beklagte sei der Klägerin gegenüber aus Schuldbeitritt zur Zahlung verpflichtet. Im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis im Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen gingen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuierten vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung. Die Übernahme der Unterbringungskosten bedeute eine Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung in Form eines Schuldbeitritts. Dieser Schuldbeitritt führe zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger. Der Sozialhilfeträger trete auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Stelle des Sozialhilfeempfängers. Vorliegend bedeute dies laut der Bewilligung als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII einen Anspruch brutto in voller Höhe der sich aus den Vergütungsvereinbarungen ergebenden Heimentgelte ohne Abzug eines etwaigen seitens des hilfebedürftigen zu leistenden Kostenbeitrags. In Höhe des ungedeckten Entgeltanteils von 5785,46 € bleibe die Beklagte aus dem Schuldbeitritt zur Zahlung verpflichtet.

10

Der Rechtsstreit ist gemäß Beschluss des Sozialgerichtes Speyer vom 8.9.2014 (Blatt 79 der Akte) an das Landgericht Landau in der Pfalz verwiesen worden. Die Beklagte war mit Verfügung des Einzelrichters des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 6.11.2014 (Blatt 95 der Akte) zur mündlichen Verhandlung vom 19.1.2015 ordnungsgemäß geladen worden; in der Ladungsverfügung ist auf den Anwaltszwang vor den Landgerichten hingewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2015 war die Beklagte nicht anwaltlich vertreten. In diesem Termin wies das Gericht auch auf durchgreifende Zweifel im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Klage hin und führte dies weiter aus.

11

Die Klägerin beantragt zuletzt,

12

den Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Inhalt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin für den Aufenthalt von 5785,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2011 zu zahlen.

13

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 19.2.2015 (Blatt 99 ff der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr für die Pflege des Hilfeempfängers in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine weitere Zahlung in Höhe von 5785,46 € leistet, insbesondere nicht aufgrund Schuldbeitritt.

16

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Zahlungsanspruch nicht aus einem Schuldbeitritt des Beklagten im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis.

17

Zwar ist in einem solchen Bescheid, wie er von dem Beklagten erlassen wurde, über die Bewilligung von Hilfe zur Pflege zugleich die Erklärung eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers zu den vom Hilfeempfänger gegenüber dem Träger der Pflegeeinrichtung aus dem zivilrechtlichen Heimvertrag geschuldeten Zahlungen zu erkennen; der Schuldbeitritt besteht aber nur in Höhe der dem Hilfeempfänger bewilligten Leistungen. Aufgrund des Schuldbeitritts stehen dem Einrichtungsträger deshalb nur Zahlungen in dem Umfang der gegenüber dem Hilfeempfänger bewilligten Hilfe zur Pflege zu (vergleiche hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.4.2014, L 1 SO 47/12, Rn. 28 und Urteil vom 18.2.2011, L 1 SO 33/09, Rn. 27 -jeweils nach Juris). Der Leistungserbringer, also der Träger der Pflegeeinrichtungen, erwirbt einen Zahlungsanspruch nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritts (abgeleiteter bzw. akzessorischer Zahlungsanspruch); der Leistungserbringer erwirbt dieses Recht auf Zahlung erst durch den Schuldbeitritt selbst - weder hat der Leistungserbringer vor der Bewilligung eine entsprechende eigene Rechtsposition, noch kann er aus eigenem Recht vom Sozialhilfeträger mehr als das dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis Bewilligte verlangen (vergleiche Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 24.9.2014, L 8 SO 26/14, Rn. 19 -nach Juris). Der Schuldbeitritt kann nur in Höhe der durch den Beklagten als Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger bewilligten Leistungen bestehen; vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid besitzt die Einrichtung nämlich überhaupt keinen Vergütungsanspruch gegen dem Sozialhilfeträger. Einen Anspruch auf die Übernahme des Heimentgelts gegenüber dem Sozialhilfeträger besitzt auch nur der Sozialhilfebedürftige (Grundverhältnis), nicht die Einrichtung selbst (vergleiche Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2011, L 1 SO 33/09, Rn. 27 mit weiteren Nachweisen -nach Juris). Mithin hat die Klägerin im vorliegenden Fall aufgrund des Schuldbeitritts keine weitergehenden Zahlungsansprüche mehr. Die Bewilligung der Sozialhilfe war auf die das vorhandene Einkommen aus Renteneinkünften und Pflegeversicherungsleistungen übersteigenden Heimpflegekosten beschränkt. Die übersteigenden Heimpflegekosten im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Beklagte aber auch nach dem Klägervortrag beglichen. Der sich aus dem Schuldbeitritt ergebende Zahlungsanspruch der Klägerin wurde damit erfüllt.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

19

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.10.2008 - S 5 SO 114/05 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.478,79 € nebst Zinsen ab dem 30.11.2005 in Höhe von 8 Prozentpunkten

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Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.10.2008 - S 5 SO 114/05 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.478,79 € nebst Zinsen ab dem 30.11.2005 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin 85 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer Heimkosten für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2001.

2

Die Klägerin ist seit 01.03.2000 Träger der Pflegeeinrichtung P Residenz L (Pflegeheim) und Rechtsnachfolgerin der P Gesundheitsdienste gGmbH. Bis 29.02.2000 war die Seniorenzentrum B gGmbH Träger des Pflegeheims. Die Pflegeeinrichtung ist zur Erbringung von stationären Pflegeleistungen gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zugelassen.

3

Die 1911 geborene und am 03.03.2004 verstorbene F B (Hilfeempfängerin) war verwitwet und bezog eine Altersrente (ab 01.07.2000 monatlich 460,15 DM (235,27 €) zzgl. von 97,20 DM Leistung für Kindererziehung; ab 01.07.2001 468,97 DM (239,78 €) zzgl. von 99,02 DM Leistung für Kindererziehung) sowie eine Witwenrente (ab 01.07.2000: 215,75 DM < 110,31 €> und ab 01.07.2001 219,89 DM <112,43 €>). Über weiteres Einkommen oder über Vermögen verfügte sie im hier streitigen Zeitraum nicht. Ihre beiden Söhne sowie die Enkel haben das Erbe ausgeschlagen; sonstige Erben sind nach Mitteilung des Amtgerichts L nicht bekannt. Die Hilfeempfängerin war bei der Pflegekasse der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) pflegeversichert und erhielt ab dem 01.10.1999 Leistungen der vollstationären Pflege nach Pflegestufe I und ab 01.11.2000 (Bescheid der DAK vom 07.03.2001, bei dem Beklagten am 25.04.2001 eingegangen) nach der Pflegestufe II.

4

Sie lebte seit April 1998 im Wohnbereich des Pflegeheims und wurde seit April 1999 im Pflegebereich gepflegt. Nach dem mit dem Pflegeheim am 14.05.1999 abgeschlossenen Heimvertrag war sie verpflichtet, einen täglichen Pflegesatz je nach Pflegestufe, ein Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie Entgelte für Investitionsaufwendungen zu zahlen. Die Höhe der Entgelte richtete sich nach den Regelungen, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Kostenträgern jeweils vereinbart waren. Ab 01.01.2001 betrugen der Pflegesatz nach Pflegestufe I täglich 67,25 DM (34,38 €), nach Pflegestufe II 87,43 DM (44,70 €), das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung 35,14 DM (17,97 €), die Investitionskosten 43,82 DM (22,40 €) und der Betrag für Ausbildungsvergütung 0,84 DM (0,43 €). Ab 01.09.2001 erhöhten sich die täglichen Heimentgelte für den Pflegesatz nach Pflegestufe II auf 88,90 DM (45,45 €) und für Unterkunft und Verpflegung auf 35,73 DM (18,27 €). Nach dem Heimvertrag wurde die Stufe der Pflegebedürftigkeit - soweit nicht der medizinische Dienst zuständig ist - auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses festgestellt. Bei einem Wechsel in der Stufe der Pflegebedürftigkeit infolge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege- und Gesundheitszustandes galt der ermäßigte oder erhöhte Entgeltsatz. Die Heimentgelte waren jeweils im voraus am Ersten des Monats fällig.

5

Das Pflegeheim berechnete der Hilfeempfängerin für April 2001 einen Pflegesatz von 24 x 34,38 € (Pflegestufe I) und 6 x 44,70 € (Pflegestufe II) sowie 30 x Kosten für Unterkunft und Verpflegung (täglich 17,97 €), Investitionskosten (täglich 22,40 €) und Kosten der Ausbildungsvergütung (täglich 0,43 €) in Höhe von insgesamt 2.317,34 €, für Mai 2001 von 2.650,61 €, für Juni 2001 von 2.565,09 €, für Juli und August 2001 von jeweils 2.650,61 € sowie für September 2001 von 2.596,69 €.

6

Der Beklagte gewährte der Hilfeempfängerin ab 13.05.1999 Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Bescheide vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999). Es war darauf hingewiesen, dass die ungedeckten Kosten bis zum Ende des Monats übernommen werden und dass die darauffolgenden monatlichen Zahlungen als eine Weiterbewilligung der Hilfe anzusehen seien. Der monatliche Barbetrag werde durch die Heimleitung ausgezahlt. Der Kostenbeitrag aufgrund des eigenen Einkommens (Altersrente ohne Leistung für Kindererziehung, Witwenrente und Unterhaltszahlung bis 31.10.1999) sei an die Einrichtung zu zahlen. Das Pflegeheim erhielt einen Abdruck der Bescheide übersandt. Den monatlichen Barbetrag von 199,50 DM (102,00 €) für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2001 und von 203,00 DM (104,00 €) für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2001 zahlte der Beklagte an das Pflegeheim zur Weiterleitung an die Hilfeempfängerin aus. Mit Schreiben vom 02.05.2001 teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass die Heimpflegekosten ab 25.04.2001 (Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Voraussetzungen gemäß § 5 Bundessozialhilfegesetz) nach Pflegestufe II aus Sozialhilfemitteln übernommen werden.

7

Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten Kosten der Heimpflege für April 2001 in Höhe von 2.317,34 € zzgl. des Barbetrags von 101,75 €, abzgl. der Pflegeleistungen der DAK von 1.022,58 € und den Renten der Hilfeempfängerin von 345,58 €, insgesamt von 1.050,93 €, für Mai 2001 von 2.650,61 € zzgl. des Barbetrags von 101,75 €, abzgl. der Pflegeleistungen von 1.278,23 € und den Renten von 345,58 €, insgesamt von 1.128,55 €, für Juni 2001 von 2.565,09 €, zzgl. des Barbetrags von 101,75 €, abzgl. der Pflegeleistungen von 1.278,23 € und der Renten von 345,58 €, insgesamt von 1.043,03 €, für Juli und August 2001 von jeweils 2.650,61 € zzgl. des Barbetrags von 104,00 € und abzgl. der Pflegeleistungen von 1.278,23 € und der Renten von 352,21 €, insgesamt von jeweils 1.124,17 € sowie für September 2001 von 2.596,69 € zzgl. des Barbetrags von 104,00 €, abzgl. der Pflegeleistungen von 1.278,23 € und der Renten von 352,21 €, insgesamt von 1.074,63 € geltend.

8

Der Beklagte machte gegenüber den Söhnen der Hilfeempfängerin einen Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 91 BSHG geltend (Schreiben vom 10.05.1999 und 14.10.1999). Der Beklagte wies gegenüber dem Pflegeheim darauf hin, dass sich aufgrund der rückwirkenden Pflegeeinstufung eine Überzahlung von 3.392,84 DM ergeben habe. Mit Schreiben vom 02.05.2001 kündigte der Beklagte einen Einbehalt dieses Betrages bei den Abrechnungen für die Monate Mai und Juni 2001 an. Der Beklagte zahlte am 30.04.2001 989,14 €, am 29.06.2001 948,31 €, am 31.07.2001 1.123,96 €, am 31.08.2001 674,57 € und am 02.10.2001 1.070,05 € an die Klägerin.

9

Auf die Aufforderung der Klägerin vom 10.08.2005 zur Zahlung der ungedeckten Heimkosten teilte der Beklagte am 29.09.2005 mit, dass der Differenzbetrag zwischen der Pflegestufe I und der Pflegestufe II erst ab 25.04.2001 gezahlt werden könne. Aufgrund der Überzahlung von 3.392,84 DM sei für Mai 2001 keine Zahlung und für Juni 2001 nur eine verminderte Zahlung erfolgt. Der Barbetrag habe 199,50 DM und die Renten hätten insgesamt 675,90 DM betragen.

10

Mit der am 30.11.2005 bei dem Sozialgericht Mainz (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von 1.738,83 € geltend gemacht. Ihr Anspruch ergebe sich aus § 28 Abs. 2 BSHG und aus der Zweckbestimmung der Sozialhilfe. Für April 2001 komme lediglich eine Berücksichtigung der Pflegesachleistungen nach Pflegestufe I in Betracht.

11

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28.10.2008 abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage für die Leistungsklage sei nicht gegeben. § 28 Abs. 2 BSHG sei nach Erteilung eines bestandskräftigen Bescheids an die Hilfeempfängerin nicht mehr anwendbar. Aus § 5 Abs. 9 des Heimgesetzes, aus allgemeinen Erwägungen zur Zweckbestimmung der Sozialhilfe und aus vertraglichen Grundlagen ergebe sich kein Anspruch. Im Übrigen müsse sich die Klägerin die Einwände aus dem Verhältnis zwischen der Hilfeempfängerin und dem Beklagten entgegenhalten lassen.

12

Gegen das ihr am 20.03.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.04.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass nach dem Versterben der Hilfeempfängerin auch Zahlungsansprüche nach bereits erfolgter Kostenübernahmeerklärung auf sie übergingen. Im Übrigen ergebe sich ein unmittelbarer Anspruch aus einem Schuldbeitritt. Es werde nur die Zahlung derjenigen Beträge begehrt, die von der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten umfasst seien. Hinsichtlich des Barbetrags habe sie von April bis Juni 2011 lediglich 101,75 € statt 102,00 € gefordert, mache den Differenzbetrag von insgesamt 0,75 € jedoch nicht geltend. Für September 2001 verlange sie lediglich noch einen Betrag von 1.070,06 €. Durch den Beklagten sei eine Rückforderung von Leistungen gegenüber der Hilfeempfängerin nicht erfolgt und eine Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung sei nicht gegeben. Im Übrigen sei sie erst ab 01.03.2000 Träger des Pflegeheims. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, jedenfalls durch das Schreiben vom 10.08.2005 und die Klageerhebung gehemmt.

13

Die Klägerin beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.10.2008 - S 5 SO 114/05 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Pflege der Frau F B für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2001 weitere 1.734,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er führt aus, dass die Leistungsklage wegen der Subsidiarität gegenüber einer Verpflichtungsklage unzulässig sei. Das Schreiben vom 02.05.2001 sei bestandskräftig geworden. Die Regelung des § 28 Abs. 2 BSHG sei nicht anwendbar. Jedenfalls sei Verjährung eingetreten und er erhebt ausdrücklich die Verjährungseinrede.

18

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Heimkosten in Höhe von 1.478,79 € nebst Zinsen zu. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

20

Beklagter ist der Landrat der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -; Behördenprinzip). Nach § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 02.10.1954 (GVBl. 115) sind alle Behörden fähig, an Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Dies ist vorliegend (§§ 3 Abs. 2, 97, 98 SGB XII, §§ 21 Abs. 2 und 41 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Landkreisordnung vom 31.01.1994, GVBl. 188) der Landrat der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises (vgl. auch Bundessozialgericht , Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 11).

21

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne den Rechtsnachfolger der Hilfebedürftigen zu dem Verfahren beizuladen (§ 75 Abs. 2 1. Alternative SGG). Sämtliche in Betracht kommenden Erben der Hilfeempfängerin haben das Erbe ausgeschlagen und weitere Erben (vgl. § 1953 Bürgerliches Gesetzbuch) sind nicht bekannt. Eine Beiladung des Fiskus als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB) ist aufgrund der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 Abs. 2 Zivilprozessordnung) und der Überschuldung des Nachlasses nicht erforderlich.

22

Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Es handelt sich vorliegend um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, bei dem eine Reglung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt und das sich insbesondere auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 93 BSHG gründet (dazu1. ). Das Schreiben des Beklagten vom 02.05.2001 kann weder seiner Form noch seinem Inhalt nach als Verwaltungsakt angesehen werden.

23

1.  Der Beklagte als Sozialhilfeträger ist aufgrund eines Schuldbeitritts als Gesamtschuldner an die Seite der Hilfebedürftigen getreten. Dies gilt auch für den hier streitigen Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2001.

24

Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen wie der Heimpflege durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechts-beziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG (ab 01.01.2005 § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe (Gewährleistungspflicht) eigene Einrichtungen und Dienste (zwar) nicht neu schaffen, sondern - soweit vorhanden - auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger zurückgreifen. Werden die Leistungen - hier Hilfe zur stationären Pflege gem. § 68 Abs. 2 BSHG - durch eine Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe nach § 93 Abs. 2 BSHG (ab 01.01.2005 § 75 Abs. 3 SGB XII) zur Übernahme der Vergütung (grundsätzlich nur) verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine (generelle) Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 1, Leistungsvereinbarung), die Vergütung (Satz 1 Nr. 2, Vergütungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 3, Prüfungsvereinbarung) besteht. Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung lediglich in begrenzten Einzelfällen (§ 93 Abs. 3 BSHG bzw. ab 01.01.2005 § 75 Abs. 4 SGB XII) erbringen, wobei auch insoweit bestimmte individuelle Vereinbarungen vorgesehen sind. Das Gesetz sieht außerdem (§ 93a BSHG, § 76 SGB XII) Regelungen über den Inhalt der drei generellen Vereinbarungen und Rahmenverträge auf Landesebene vor (§ 93d BSHG, § 79 SGB XII). Hierin kommt deutlich eine Gewährleistungspflicht zum Ausdruck, mit Trägern von Einrichtungen ohne den Anlass einer aktuellen Hilfe in Kontakt zu treten und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Auf diese Weise entstehen typische Dreiecksbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeempfänger. In Rheinland-Pfalz sind derartige Vereinbarungen in dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen Rahmenvertrag zur vollstationären Pflege zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für den überörtlichen Träger sowie dem Landkreistag und Städtetag Rheinland-Pfalz für die örtlichen Träger der Sozialhilfe und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen enthalten. Dieser Vertrag ist nach seinem Geltungsbereich für die Klägerin als Träger der zugelassenen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) vollstationären Pflegeeinrichtung unmittelbar verbindlich.

25

In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger (Grundverhältnis), um diesem die Zahlung des im Heimvertrag vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger (Erfüllungsverhältnis) zu ermöglichen; vielmehr ist im Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung (Leistungsverschaffungsverhältnis) zu entnehmen. Die normativen Regelungen zu den notwendigen generellen und individuellen Vereinbarungen lassen nur diesen Schluss zu. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat, beschreibt der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).

26

Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung. Übernahme der Unterbringungskosten bedeutet Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form des Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme), wodurch der Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers tritt. Der Hilfeempfänger hat gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung des übernommenen Betrags unmittelbar an die Einrichtung (BSG, aaO; Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 20/07 R -, Juris). Damit steht in Übereinstimmung, dass den Heimträgern bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen - wie hier - ein unmittelbarer vertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Pflegekasse bis zu den Höchstbeträgen nach § 43 SGB XI zusteht (vgl. § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI), der sich nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB XI in der Höhe an dem Leistungsbescheid der Pflegekasse bemisst und keine Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung darstellt, sondern den Heimträgern als Entgelt der Pflegekasse für erbrachte Sachleistungen gewährt wird (BSG, Urteil vom 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R -, SozR 4-3300 § 43 Nr. 1).

27

Aus diesen Grundsätzen geht hervor, dass der Schuldbeitritt nur in Höhe der durch den Beklagten als Sozialhilfeträger der Hilfeempfängerin bewilligten Leistungen bestehen kann. Vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid besitzt die Einrichtung nämlich keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Einen Anspruch auf die Übernahme des Heimentgelts gegenüber dem Sozialhilfeträger besitzt auch nur der Sozialhilfebedürftige (Grundverhältnis), nicht die Einrichtung selbst (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27; Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R -, Juris).

28

Aus dem Schuldbeitritt kann die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung der der Hilfeempfängerin mit den Bescheiden vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999 bewilligten Leistungen geltend machen. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte der Hilfeempfängerin Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG) in Einrichtungen durch Übernahme der ungedeckten Kosten bewilligt. Zusätzlich wurde der Hilfeempfängerin ein monatlicher Barbetrag gewährt. Bei dieser Leistungsgewährung handelte es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Da die Hilfeempfängerin über Einkommen verfügte, hat der Beklagte eine Anrechnung der Alters- und Witwenrente (ohne der Leistung für Kindererziehung) verfügt. Dass auch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auf den Leistungsanspruch der Hilfebedürftigen anzurechnen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides vom 13.10.1999 ("… ungedeckten Kosten …") und aus dem allgemeinen Nachrang dieser Leistungen aus den §§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI und § 2 Abs. 1 BSHG. Diese grundsätzliche Berechtigung des Beklagten zur Anrechnung der Leistungen der DAK bestreitet auch die Klägerin nicht. Da die Klägerin das (höhere) Heimentgelt nach Pflegestufe II erst nach der Kenntniserlangung des Beklagten von dem Bescheid der DAK über die Höherstufung am 25.04.2001 begehrt, braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Geltendmachung für vorherige Zeiträume ausgeschlossen sein könnte (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 62/01 -, BVerwGE 117, 272).

29

Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der der Hilfeempfängerin bewilligten Leistungen ist vorliegend nicht vollständig erfüllt worden. Die Forderung entspricht im hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach den Vorgaben des mit der Hilfeempfängerin abgeschlossenen Heimvertrages und den Regelungen auf Landesebene.

30

Für April 2001 hat die Klägerin insgesamt 2.317,34 € geltend gemacht, aber nur 2.317,32 € zu beanspruchen (825,12 + 268,20 + 539,10 + 672,00 + 12,90), zuzüglich des (niedrigeren) Barbetrages von 101,75 €. Hiervon sind die Renten der Hilfeempfängerin in Höhe von 235,27 € und 110,31 € abzusetzen. Weiterhin kann die an die Klägerin erfolgte Zahlung der Pflegekasse von 1.278,23 € (2.500,00 DM nach Pflegestufe II) in vollem Umfang berücksichtigt werden, da die Klägerin nach eigenen Angaben diesen Betrag auch für April 2001 erhalten (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., RdNr. 19) hat. Daraus ergibt sich ein Betrag von 795,26 € an ungedeckten Heimkosten, wobei der Beklagte hierauf 989,14 € gezahlt hat. Eine Restforderung für April 2001 ist damit nicht gegeben. Für Mai 2001 hat die Klägerin 2.650,61 € zuzüglich des Barbetrags von 101,75 € und abzüglich der Renten und der Pflegeleistung der DAK, d.h. insgesamt 1.128,55 € gefordert, aber nur 1.128,44 € (1.385,70 + 557,07 + 694,40 + 13,33 + 101,75 - 235,27 - 110,31 - 1.278,23) zu beanspruchen. Der Beklagte hat hierauf keine Zahlung geleistet. Für Juni 2001 beläuft sich die Forderung der Klägerin auf 94,72 € (2.565,00 € + 101,75 € abzüglich der Renten und der Pflegeleistungen und der Zahlung des Beklagten von 948,31 €), der zustehende Betrag aber auf 94,63 € (1.341,00 + 539,10 + 672,00 + 12,90 + 101,75 - 235,27 - 110,31 - 1.278,23 - 948,31). Die Forderung für Juli 2001 beträgt 0,21 € (2.650,61 € + 104,00 € abzüglich der Renten in Höhe von 239,78 € und 112,43 € und der Pflegeleistungen von 1.278,23 € und abzüglich der Zahlung des Beklagten von 1.123,96 €), der zustehende Betrag jedoch 0,10 € (1.385,70 + 557,07 + 694,40 + 13,33 + 104,00 - 239,78 - 112,43 - 1.278,23 - 1.123,96) Für August 2001 steht der Klägerin ein Betrag von 449,49 € (1.385,70 + 557,07 + 694,40 + 13,33 + 104,00 - 239,78 - 112,43 - 1.278,23 - 674,57) statt der geforderten 449,60 € zu. Für September 2001 ergibt sich eine ausstehende Forderung von 0,01 €. Die Klägerin war berechtigt, 2.596,50 € zu fordern (30 x 45,45 <1.363,50>, 30 x 18,27 <548,10>, 30 x 22,40 <672,00>, 30 x 0,43 <12,90> abzüglich der Renten von 239,78 € und 112,43 € sowie der Pflegeleistung von 1.278,23 € = 1.070,06 € und abzüglich der Zahlung des Beklagten von 1.070,05 €). Die von dem Beklagten zu zahlende Summe beläuft sich damit insgesamt auf 1.672,67 €, statt des geforderten Betrags von 1.734,76 €.

31

2. Aus § 28 Abs. 2 BSHG steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung des über 1.672,67 € hinausgehenden Betrags zu. Zwar regelt die Vorschrift einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, Juris) und die Klägerin als Träger einer Pflegeeinrichtung hatte der Hilfeempfängerin im Erfüllungsverhältnis vollstationäre Leistungen erbracht. Die Vorschrift sieht ausnahmsweise eine Vererbbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe vor, wenn zu Lebzeiten des Hilfeempfängers ein Dritter die Hilfe vorgeschossen hat - dies macht die Klägerin geltend -, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe zu Unrecht abgelehnt hat. Dadurch sollen Härten und Unbilligkeiten vermieden werden, die entstünden, wenn mit dem Tod des Hilfeempfängers der (noch nicht erfüllte) Anspruch untergehen würde (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 19 RdNr. 62; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 19 RdNr. 58). Allerdings ist die Regelung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anzuwenden.

32

Offen bleiben kann, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Fall des Versterbens des Hilfebedürftigen vor der Bewilligung teleologisch reduziert werden muss (so BSG, a.a.O. zu der Nachfolgeregelung des § 19 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII). Jedenfalls sind die Bewilligungsbescheide vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999 sowie die als Verwaltungsakte anzusehenden laufenden Zahlungen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) für den hier streitigen Zeitraum gegenüber der Hilfeempfängerin bindend geworden (§ 77 SGG). Diese materielle Bindungswirkung des Bescheides hat zur Folge, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung unabhängig von seinen rechtlichen Voraussetzungen und einem ihm anhaftenden Rechtsmangel grundsätzlich Bestand hat und ihrem materiellen Gehalt nach verbindlich ist. Die Bindungswirkung, die der eines gerichtlichen Urteils entspricht, reicht so weit, wie über den Anspruch entschieden ist. Ein Verwaltungsakt, der einen geltend gemachten Anspruch bewilligt - wie vorliegend - besagt somit, dass der Anspruch aufgrund bestimmter Tatsachen von Rechts wegen begründet ist. Der auf dieser bindenden Bewilligung begründete Leistungsbezug ist rechtmäßig, solange der Bewilligungsbescheid Bestand hat (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.1987 - 7 RAr 62/85 -, SozR 4100 § 134 Nr. 31). Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Grundgedanken der Regelung des § 28 Abs. 2 BSHG, die sicherstellen soll, dass noch nicht erfüllte Ansprüche auf den Träger der Einrichtung übergehen, um dessen Kostenrisiko zu vermindern (vgl. Neumann, a.a.O. und Hohm, a.a.O.). Ob der Hilfeempfängerin ein höherer Anspruch - als unter 1. - zugestanden hätte, ist angesichts der Bindungswirkung der Bewilligungen nicht zu prüfen. Ein Antrag auf Rücknahme der Leistungsbewilligungen gemäß § 44 SGB X ist von der Hilfeempfängerin nicht gestellt worden. Die Klägerin hat einen solchen Antrag ebenfalls nicht gestellt, weshalb offen bleiben kann, ob dies ihr überhaupt wirksam möglich wäre und ob dann die Nachleistungsbegrenzung des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten wäre.

33

3. Ein höherer Anspruch der Klägerin lässt sich nicht aus anderen Rechtsgrundlagen herleiten. Der Senat als Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet dabei unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg - dessen Zulässigkeit im Berufungsverfahren nicht zu prüfen ist (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz) - für einen Klagegrund zulässig ist. Das Heimgesetz sieht eine solche Rechtsgrundlage nicht vor, insbesondere ergibt sich diese nicht aus der in § 5 Abs. 9 HeimG (in der Fassung des Gesetzes vom 05.11.2001, BGBl I 2970) genannten Hinweispflicht des Trägers gegenüber dem Heimbewohner auf Mitteilung des von ihm zu tragenden Kostenanteils. Auch aus allgemeinen Grundsätzen oder Strukturprinzipien des Sozialhilferechts lässt sich nicht entnehmen, dass ein Träger einer Pflegeeinrichtung einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme sämtlicher vom Hilfeempfänger nicht gezahlter Leistungen zusteht. Dies verstößt zur Überzeugung des Senats auch nicht gegen die Regelungen in Art. 12 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Klägerin waren die Bescheide des Beklagten vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999 bekannt und es war ihr daher möglich, die Hilfeempfängerin zeitnah auf etwaige Unrichtigkeiten in diesen Bescheiden hinzuweisen sowie diese darauf aufmerksam zu machen, dass ein im Bescheid nicht geregelter Leistungsbedarf von ihr selbst zu decken war. Dass sie von den Erben der Hilfeempfängerin keine Zahlungen erhalten konnte weil diese die Erbschaft ausgeschlagen haben, vermag eine (weitergehendere) Einstandspflicht des Beklagten nicht zu begründen.

34

4. Die Forderung der Klägerin ist jedoch aufgrund der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung (Schreiben vom 02.05.2001) in Höhe von 193,88 € erfüllt. Eine Aufrechnung ist grundsätzlich zulässig, denn auch trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), der die Aufrechnung in bestimmten Fällen regelt, deren tatbestandliche Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sind, besteht allgemein die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung, auf die §§ 387ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden sind, entgegenzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 3 KR 11/04 R -, SozR 4-2500 § 39 Nr. 5). Aufgrund der Besonderheiten des hier gegebenen Leistungsverschaffungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist die Personenidentität als Voraussetzung für die Aufrechnung gegeben. Außerdem handelt es sich um eine gleichartige und erfüllbare Forderung, die der Beklagte aufgrund einer (schlichten) Überzahlung für April 2001 (989,14 € - 795,26 €) geltend machen kann. Demgemäß reduziert sich der der Klägerin zustehende Betrag auf 1.478,79 €. Eine weitere Aufrechnung mit etwaigen zu viel gezahlten Beträgen vor April 2001 kommt allerdings nicht in Betracht.

35

Da die DAK die höheren Leistungen nach Pflegestufe II erst mit Bescheid vom 07.03.2001 der Hilfeempfängerin zuerkannt hat und die Heimentgelte nach dem Heimvertrag jeweils im Voraus am Ersten des Monats fällig waren, kann ein über die Leistungen der Pflegekasse nach Pflegestufe I hinausgehender Betrag vor dem 01.04.2001 nicht als Einkommen der Hilfeempfängerin angerechnet werden. Die Hilfeempfängerin bzw. die Klägerin hat in diesen Zeiträumen die (höheren) Leistungen der Pflegekasse nicht erhalten, sondern diese wurden erst später nachgezahlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 62/01 -, BVerwGE 117, 272 RdNr. 19). Ob der Beklagte diese höheren Leistungen der Pflegekasse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 und § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Wege der Anrechnung von Einkommen von der Hilfeempfängerin rückwirkend hätte geltend machen können, kann offen bleiben, da ein solcher Verwaltungsakt nicht ergangen ist. Dies gilt auch für eine etwaige zu hohe Leistungsgewährung in den Jahren 1999 und 2000 aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung von Pflegeleistungen durch die DAK ab 01.10.1999.

36

5. Der Klageanspruch scheitert nicht an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. Zur Überzeugung des Senats unterliegt der Anspruch von Pflegeheimträgern gegen die Sozialhilfeträger für die Heimbehandlung von Hilfeempfängern einer vierjährigen sozialrechtlichen Verjährungsfrist in Anlehnung an § 45 SGB I. Da die Rechtsbeziehungen im Rahmen des vorliegenden Dreiecksverhältnisses jedenfalls bei dem Grundverhältnis und dem Leistungsverschaffungsverhältnis ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Regelungen zu beurteilen sind, finden zivilrechtliche Vorschriften nicht (ergänzend) Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R -, SozR 3-1200 § 45 Nr. 8; Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R -, SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 zu Vergütungsansprüchen der Krankenhausträger gegen die Krankenkassen für die Krankenhausbehandlung von Kassenpatienten). Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die hier streitigen Ansprüche der Klägerin auf Vergütung der Kosten der Heimpflege waren vorliegend im Jahr 2001 entstanden. Sie wären damit mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt gewesen. Allerdings ist die Verjährung seit Klageerhebung am 30.11.2005 bis sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie 209 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung, Art. 229 § 6 Einführungsgesetz zum BGB; vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R -, SozR 4-1500 § 92 Nr. 3). Die am 30.11.2005 bei dem SG eingegangene Klageschrift hat die Verjährung gehemmt, wobei es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Klageanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt zu individualisieren (vgl. BSG aaO) war. Die Klägerin hat nämlich in jedem Fall eine für die Hemmung der Verjährung ausreichende Klage auf Zahlung von 1.783,83 für die in der Klageschrift genannten streitigen Monate April bis September 2001 erhoben.

37

6. Der Klägerin steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß den §§ 291 und 288 BGB zu. Ebenso wie Apotheker, Krankenpflegeunternehmen und andere Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Pflegeeinrichtung zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen. Daher gibt es zur Überzeugung des Senats keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Sozialhilfeträger von der Zahlung von Prozesszinsen abzusehen (vgl. zum Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R -, SozR 4-7610 § 291 Nr. 3; Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R -, SozR 4-2500 § 129 Nr. 3; Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R -, Juris). Eine abweichende vertragliche Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist nicht gegeben. Allerdings besitzt das Pflegeheim vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27), weshalb vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides (§ 37 SGB X) auch kein Zinsanspruch wegen Verzugs entstehen kann. Ob ein Anspruch auf Verzugszinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) überhaupt gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen geltend macht. Jedenfalls dieser besteht seit Rechtshängigkeit - hier ab dem 30.11.2005 (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006 aaO) -, wobei der Senat über diesen Antrag nicht hinausgehen kann. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da die Klägerin als Träger der Pflegeeinrichtung kein Verbraucher ist. Der Zinssatz beträgt damit 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Verzinsungspflicht endet mit dem Ablauf des Zahlungstages.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B -, SozR 4-1500 § 183 Nr. 8; Urteil vom 13.07.2010 -B 8 SO 13/09 R -, Juris).

39

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs der Klägerin, der Rechtsnachfolgerin des am 08.05.2010 verstorbenen Leistungsempfängers C. (I.B.). Eine Einrichtung der Klägerin erbrachte in der Zeit vom 16.01.2010 bis zum 11.03.2010 für den Beklagten als überörtlichen Träger der Sozialhilfe Hilfe zur Pflege für I.B.

Der im Jahre 1939 geborene I.B. war zuvor in einem Altenpflegeheim in A-Stadt, später vom 27.10.2009 bis zum 18.12.2009 im „betreuten Einzelwohnen“ und dann aufgrund eines bis zum 16.03.2012 befristeten Unterbringungsbeschlusses

ab 16.01.2010 in der von der Klägerin betriebenen Pflegeeinrichtung aufgenommen worden. Am 11.03.2010 kehrte I.B. in seine Privatwohnung zurück und verstarb dort am 08.05.2010.

Die Pflegekasse bei der AOK Bayern hatte mit Bescheid vom 26.06.2009 die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung abgelehnt, da keine erhebliche Pflegebedürftigkeit bestehe. Der Nachlass war überschuldet. Eine Nachlasspflegschaft wurde mangels Masse aufgehoben (Beschluss vom 26.01.2011). Für die Bestattung gab es einen Treuhandvertrag.

Der Beklagte übernahm die am 16.01.2010 von der Klägerin beantragten Kosten mit

Bescheid vom 27.05.2010 dem Grunde nach für die Zeit vom 16.01.2010 bis zum 11.03.2010 mit der Maßgabe einer Eigenbeteiligung in Höhe des Renteneinkommens des Verstorbenen (1222,29 € monatlich). Auf den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wurde mit Änderungsbescheid vom 17.06.2011 die Eigenbeteiligung für den o.g. Zeitraum auf 1.244,86 € reduziert. Das Einkommen sei nämlich um Aufwendungen der Wohnungsmiete (553,90 € mtl.) zu mindern. Mit Bescheid vom 18.07.2011 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch im Übrigen zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 22.07.2011 Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben. Zu Begründung hat sie vorgebracht, eine Eigenbeteiligung des Leistungsempfängers, welche den Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme mindere, sei unzulässig, weil sich I.B. vorhersehbar nur für kurze Zeit in der Einrichtung aufgehalten habe.

Mit Urteil vom 28. Januar 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar eine Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs durch die Einrichtung der Klägerin vorliege, aber insgesamt kein höherer Erstattungsanspruch bestehe. Denn I.B. habe für die Leistungen des Lebensunterhalts sein Einkommen einsetzen müssen. Diese seien in den von der Klägerin in Rechnung gestellten Aufwendungen enthalten gewesen (Positionen „Unterkunft“, „Verpflegung“ sowie „Investitionskosten“). Der Inhalt der Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe sei nicht anders als nach den Regelungen der Pflegeversicherung zu bestimmen. Auf die (voraussichtliche) Dauer des Aufenthalts des Leistungsberechtigten in der Einrichtung komme es dabei nicht an. Gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI würden in der Pflegeversicherung die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernommen. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (die sog. „Pensionskosten“) trügen die Pflegebedürftigen selbst. Auch im Recht der Sozialhilfe bestehe eine Trennung zwischen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt einerseits und der Hilfe zur Pflege andererseits. Das sei die besondere Bedeutung der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelung des § 35 SGB XII. Damit sei die bis dahin in § 27 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Verklammerung von Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen (zu der gem. § 27 Abs. 1 Nr. 9 BSHG auch die Hilfe zur Pflege gehörte) aufgelöst worden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 28.01.2014 (Az. S 48 SO 362/11) ist am 13.02.2014 beim Bayer. Landessozialgerichts (LSG) eingegangen. Die Klägerin beruft sich nun auf § 88 SGB XII, wonach der Grenzbetrag unterschritten sei und kein Einkommenseinsatz erfolgen dürfe. Ebenso sei § 92a SGB XII zu beachten. Letztlich habe die Klägerin ausschließlich Hilfe zur Pflege erbracht, die ihr gemäß § 75 SGB XII zu erstatten sei. Hilfe zum Lebensunterhalt sei nicht erbracht worden, was in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2008 und 9. Dezember 2008 auch so gesehen werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.06.2011 sowie des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 18.07.2011 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin weitere Leistungen in Höhe von 1.237,42 € zuzüglich 8% Zinsen über dem Basiszinssatz zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakten und der Widerspruchsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die ohne Zulassung statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufungsforderung in Höhe des behaupteten Anspruchs von 1.237,42 € überschreitet den Wert von 750,00 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des 8. SGG-ÄndG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG).

Die Berufung ist aber nicht begründet.

Schon die form- und fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) war nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) vom 18.07.2011, soweit darin weitere Leistungen in Höhe von 1.237,42 € abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.1 Satz 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG).

Die Klägerin ist Inhaberin des beim Leistungsempfänger entstandenen Anspruchs auf Sozialhilfe. Nach § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch von Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen (oder auf Pflegegeld), soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht (oder die Pflege geleistet) hat (BSG, Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 20/11 R). Der Hilfeanspruch war zum Zeitpunkt des Todes des Leistungsempfängers bereits entstanden, der Beklagte hatte jedoch zu dessen Lebzeiten nicht über den Anspruch entschieden. Ein Fall des § 19 Abs. 6 SGB XII ist damit gegeben.

Dieser Anspruch besteht allerdings nur in der Höhe, in der er auch dem I.B. zugestanden hätte, insbesondere im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII).

Ihrer Rechtsnatur nach war die erbrachte Leistung zunächst eine Sachleistungsverschaffung im Dreiecksverhältnis i.H.d. dem Leistungsberechtigten zustehenden Anspruchs (laut Bescheid vom 27.05.2010 nach Entgeltvereinbarung für die Pflegestufe 0 ). Der Beklagte tritt insoweit in die Schuldverpflichtungen aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag nach dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) ein (§ 75 Abs. 3 SGB XII: Übernahme der Vergütung). Die Sachleistungsverschaffung erfolgt durch Übernahme der Vergütung, die der bedürftige Hilfeempfänger aufgrund des im Erfüllungsverhältnis geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages dem Leistungserbringer schuldet. Der Leistungserbringer erwirbt einen Zahlungsanspruch nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritts (abgeleiteter bzw. akzessorischer Zahlungsanspruch). Er erwirbt dieses Recht auf Zahlung erst durch den Schuldbeitritt. Weder hat der Leistungserbringer vor der Bewilligung eine entsprechende eigene Rechtsposition, noch kann er aus eigenem Recht vom Sozialhilfeträger mehr als das dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis Bewilligte verlangen.

Dieser Schuldbeitritt war auch nicht erweitert um die sonst in der Pflegeversicherung gesondert berechenbaren Kosten für Unterkunft und Verpflegung (vgl. § 82 Abs. 1 S. 4 SGB XI, wonach für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege der Pflegebedürftige selbst aufzukommen hat). Die Pflegekassen gewähren hierfür keine Leistungen. Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob zivilrechtlich neben der Pflegeversicherung eine weitere Haftung besteht (vgl. etwa O’Sullivan in: jurisPK-SGB XI, 1. Aufl. 2014, § 82 SGB XI, Rn. 44). Dort ist ausgeführt, dass dies der Fall sein kann, sofern ein Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII gewährt, gerade weil z. B. der Pflegebedürftige diese Kosten nicht selbst tragen kann, und dem Einrichtungsträger den Kostenübernahmebescheid bekanntgibt. Dann gelte dies als Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers (§ 311 Abs. 1 BGB), so dass der Sozialhilfeträger zivilrechtlich neben dem Pflegebedürftigen hafte. Ein derart erweiterter Schuldbeitritt kann nach der vorgenommenen Regelung im Bescheid vom 27.05.2010, (der der Klägerin gegenüber zwar als Rechtsnachfolgerin ergangen ist, aber auch ihren Vergütungsanspruch betrifft) vom Senat nicht festgestellt werden. Vielmehr ist dort ausdrücklich eine Kostenbeteiligung des Leistungsempfängers geregelt.

Durch den Tod des Leistungsempfängers und den gesetzlichen Forderungsübergang sind der Leistungsanspruch und das Recht auf Zahlung durch den Schuldbeitritt zwar zusammengefallen. Besaß der Hilfeempfänger aber zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen, muss dieses dennoch in gleicher Weise bei dem übergegangenen Anspruch der Einrichtung Berücksichtigung finden.

Die Klägerin irrt, wenn sie vorbringt, dass sie keine Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet habe und ihr deshalb die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang allein für die erbrachte Pflege zusteht. Die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung stützt die Argumentation der Klägerin nicht. So führt das BSG im Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, aus: „Gerade zum Pflegeversicherungsrecht hat das BSG nämlich ausgeführt, es handele sich um einen reinen Leistungsbeschaffungsvertrag, mit dem die Erbringung der Sachleistung „Pflege“ zugunsten eines einzelnen Versicherten sichergestellt werden solle. Schließlich zielt auch § 35 SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den „darin erbrachten Lebensunterhalt“ umfasst, auf eine Sachleistung in der beschriebenen Form“.

Auch im Urteil vom 09.12.2008, Az.: B 8/9b SO 11/07 R, RN 16 stellt das BSG nicht in Abrede, dass Kosten des Lebensunterhalts in einer Einrichtung anfallen: „Wie bei einer WfbM sind damit auch Vereinbarungen nach § 76 SGB XII, insbesondere Leistungsvereinbarungen mit und einer Grundpauschale für Unterhalt und Verpflegung (Abs. 2) zu schließen. Auch für die Förderstätte belegt § 92 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 5 und Satz 1 Nr. 8 SGB XII, dass der Gesetzgeber erforderliche Kosten des Lebensunterhalts in der Einrichtung bei der Eingliederungshilfe verortet, nicht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt“.

Das BSG bringt in diesen Entscheidungen im Wesentlichen zum Ausdruck, dass die Vergütung im Rechtsverhältnis zwischen Einrichtung und Träger der Sozialhilfe in der Hilfe zur Pflege beziehungsweise der Eingliederungshilfe verortet ist. Die „Übernahme der Unterbringungskosten (so das BSG im zitierten Urteil vom 28.10.2008) bedeutet damit Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme); denn das HeimG geht - wie oben ausgeführt - von einer fortbestehenden Verpflichtung des Heimbewohners aus. Der Schuldbeitritt hat dann zum einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers“.

Des Weiteren ist gerade für Pflege aus der gesetzlichen Pflegeversicherung die Aufteilung im Gesetz normiert. So bestimmt § 82 Abs. 1 S. 4 SGB XI, das für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege der Pflegebedürftige selbst aufzukommen hat.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist aber nicht dieser og Zahlungsanspruch im Streit. Der Leistungsanspruch des Leistungsempfängers z. B. bestimmt sich aus den aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag erbrachten Leistungen nach der dort bestimmten und an die Vereinbarungen gekoppelten (§ 7 Abs. 2 WBVG) Vergütung iSv § 76 Abs. 3 bzw. 5 SGB XII. Der Anspruch der Klägerin leitet sich allein aus dem so genannten Grundverhältnis (zwischen Leistungsempfänger und Träger der Sozialhilfe) her. Dies bedeutet, dass gem. § 27b SGB XII zum Zeitpunkt des jeweiligen Bedarfsanfalls (Fälligkeit der Heimkosten) eine Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen/Vermögen erforderlich ist, und nach § 19 Abs. 6 SGB XII auch der Einrichtung nur der das zu berücksichtigende Einkommen/Vermögen überschreitende Bedarfsanteil als Leistung nach dem SGB XII gewährt werden kann (BSG, Urteil vom 20.09.2012 B 8 SO 20/11 R).

Der Anspruch beziffert sich aus der Rechnung vom 05.02.2010 für die Zeit vom 16.01.2010 bis 28.02.2010 in Höhe von 3033,36 €. Maßgeblicher Kostenrahmen war die Leistung „Pflegesatz Stufe null behütetes Wohnen“ über 1520,64 €. Als weiteres Erkenntnismittel liegt die Rechnung vom 10.06.2010 vor über den Zeitraum vom 16.01.2010 bis 11.03.2010 in Höhe von 2541,16 €. Der niedrigere Betrag erklärt sich aus der Berücksichtigung von Rentenleistungen, die offensichtlich von der Klägerin - wie im Bewilligungsbescheid erklärt - berechnet worden sind. Diese Rechnung ist aber offensichtlich erst aufgrund der Maßgaben des Bescheides vom 27.05.2010 entstanden, gegen den dann wohl nach entsprechenden Überlegungen Widerspruch eingelegt worden ist (erst am 27.01.2011, aber rechtzeitig, weil der Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen war). Tatsächlich bezahlt worden sind 2546,84 € (vgl. die Kontenübersichten der Beklagten auf Blatt 381f.).

Insgesamt steht der Klägerin kein Anspruch über einen Gesamtbetrag von 3784,26 € zu. Denn Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nur (bzw. insoweit) Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können (§ 19 Abs. 1 SGB XII).

Ähnlich wie in der Pflegeversicherung (siehe dazu schon oben) wird für die so genannten Hotelkosten eine Eigenbeteiligung verlangt. Dies geschieht durch die Schaffung eines Rechnungspostens nach § 35 SGB XII. Es werden nicht die tatsächlich entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung (etwa aus der Grundpauschale) herausgerechnet, sondern die pauschalierten Sätze der allgemeinen Lebensführung aus der Grundsicherung im Alter unter Erwerbsminderung zum Maßstab genommen (§ 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII: „Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4“). Die Bezugnahme auf die pauschalierten Leistungen nach § 42 wird auch nur als „Rechengröße“ (so der Deutsche Verein, Gutachten G 24/04; ebenso Behrend, in: juris PK-SGB XII, § 27b

Rn. 9 und 23; BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 17/12 R) verstanden, und nicht als Leistungsnorm für den individuellen Anspruch des Leistungsberechtigten. Der Hinweis auf die Leistungen nach § 42 hat lediglich den Sinn, die Höhe des Anteils des notwendigen Lebensunterhalts an den in der Einrichtung erbrachten Leistungen zu bestimmen, um einen eventuellen Kostenbeitrag des Hilfeempfängers zu ermitteln.

Nach der besonderen Konstruktion der Leistung in Einrichtungen durch das SGB XII hat der Beklagte nicht ausschließlich eine (einheitliche) Leistung der Hilfe zur Pflege erbracht, für welche §§ 19 Abs. 3, 85ff SGB XII eine weniger strikte Anrechnung von eigenem Einkommen vorsehen, sondern daneben auch Leistungen für den Lebensunterhalt in der Einrichtung gem. §§ 19 Abs. 1, 35 SGB XII (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, jetzt § 27b eingefügt mWv 01.01.2011 durch G v. 24.03. 2011, BGBl. I S. 453). Für die Hilfe zur Pflege bleibt es nach den für die Kapitel 5 ff SGB XII getroffenen Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen. Insoweit ist - wie es die Klägerin irrtümlich auch für den Lebensunterhalt des Leistungsempfängers annimmt - § 88 SGB XII anzuwenden (siehe auch unten).

Es handelt sind bei dem hier vorzunehmenden Einsatz des Einkommens auch nicht um die Frage einer Heranziehung oder eines Kostenbeitrags. Die Hilfe für den Leistungsberechtigten wurde nicht als erweiterte Hilfe (Bruttoprinzip iSv § 19 Abs. 5 SGB XII) erbracht. Dementsprechend ist § 92a SGB XII (Absätze 1 und 2) keine Norm, die eigenständig zum Erlass einer Heranziehung ermächtigt; sie setzt für die Berechtigung zur Heranziehung vielmehr die Regelung in einer anderen Norm (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) voraus. Nur wenn das Bruttoprinzip zur Anwendung kommt, darf die Beteiligung an den Kosten durch einen Verwaltungsakt „Heranziehung“ vorgenommen werden.

Der verstorbene Leistungsberechtigte bezog nach den Feststellungen des Beklagten, denen sich der Senat ohne Zweifel anschließt, monatlich eine Altersrente von 307,41 €, eine Witwerrente von 648,44 € und eine Betriebsrente von 266,44 €, insgesamt 1222,29 €. Dieser Betrag wurde um die Kosten der Miete für die noch bestehende Unterkunftsmöglichkeiten „bereinigt“. Damit konnte I.B. seinen Bedarf nicht decken. Dieser setzt sich zusammen aus den pauschalierten Beträgen, wie es § 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII anordnet. Danach entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen den Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 (SGB XII). Danach umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28, die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen. Zutreffend hat der Beklagte dazu einen Betrag in Höhe von 728,93 € ermittelt. Insbesondere im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern von 18.07.2011 ist die Berechnung nochmals deutlich dargelegt und führt neben einem Regelsatz von 287 €, den Kosten der Unterkunft und Heizung in oben genannter Pauschalierung in Höhe von 345 € sowie einem Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 96,93 € zu einem Gesamtbetrag von 728,93 €.

Diesen Bedarf hätte der Kläger zwar mit seinem Einkommen in Höhe von 1222,29 € denken können. Das Einkommen ist aber vom Beklagten - zugunsten des Klägers - schon um die real laufenden Mietkosten in Höhe von 556,90 € (zunächst irrtümlich von 553,90 € mit Auswirkungen auf die um 7,44 € unterschiedliche Klageforderung im Berufungsverfahren) gemindert und nicht als Bedarf angesehen worden. Eine solche Betrachtungsweise als Bedarf hätte keinen Anspruchsübergang im Sinne von § 19 Abs. 6 SGB XII in diese Mietkosten bewirkt. Denn als Bedarf wäre dies nicht nachholbar gewesen und mit dem Tode des Leistungsempfängers als höchstpersönlicher Anspruch untergegangen. Im Ergebnis führte das daher dazu, dass nicht das volle Einkommen in Höhe von 1222,29 € einzusetzen war, sondern nur ein um 556,90 € geminderter Betrag, mithin 665,39 € für jeden vollen Monat, anteilige Beträge für die übrigen beiden Monate(343,36 € und 236,11 €); in der Summe genau zu einem Betrag von 1244,82 € bzw. 1.237,42 €, der Klageforderung.

Darüber hinaus - über den Einsatz im dritten Kapitel - konnte kein Einkommen eingesetzt werden. Nur bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist die Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) maßgeblich. Soweit bei diesen Hilfen der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist, unterbleibt ein Einkommenseinsatz. Das oben ermittelte Einkommen war - insbesondere durch die günstige Berechnungsmethode hinsichtlich der Wohnungs- miete (andernfalls wäre man zu einem den Bedarf der Grundsicherung übersteigenden Betrag von circa 240 € gelangt) - bereits aufgebraucht und konnte zum Beispiel im Sinne von

§ 88 SGB XII rein faktisch nicht mehr verwendet werden. Zur Frage des Einsatzes des Einkommens unter der Einkommensgrenze (§ 88 SGB XII) gelangt man somit nicht.

Nur soweit die konkret erbrachte Leistung als Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel anzusehen ist, gelten die Einkommensgrenzen nach den §§ 85 ff. SGB XII und die Schutzvorschrift zur Vermögensberücksichtigung nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII (Behrend in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27b SGB XII, Rn. 21).

§ 92 SGB XII begrenzt nicht die Heranziehung des Einkommens des verstorbenen Leistungsempfängers. Die Vorschrift steht zwar unter der Überschrift „Einschränkung der Anrechnung (§ 92 bis § 92a)“. Eine zu unterbleibende Anrechnung (Freistellung) im Sinne von § 92 SGB XII ist systematisch nicht einschlägig. Sie betrifft bei behinderten Menschen die Leistungen der Eingliederungshilfe, nicht der Hilfe zur Pflege. Aber selbst bei der Eingliederungshilfe ist ein Einsatz für die Leistungen zum Lebensunterhalt zu erbringen. Die Zweiteilung der Hilfe in Einrichtungen neben der Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch hier konsequent durchgeführt. Es gibt lediglich zusätzliche Pauschalierungen und Verschonungen (vgl. § 92 Abs. 3 S. 2 SGB XII

§ 92a SGB XII (Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen, eingefügt mWv 07.12.2006 durch G vom 02.12.2006 ) setzt für die Berechtigung zur Heranziehung die Regelung in einer anderen Norm (vgl. § 92 a Abs. 1 Satz 2 SGB XII) voraus. Das geschieht hier über § 19 Abs. 3 SGB XII. Insofern tritt § 92a Abs. 2 SGB XII als Spezialnorm zu § 19 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII an die Stelle der üblichen Normen der Bedürftigkeitsprüfung. Nur wenn das Bruttoprinzip zur Anwendung kommt, darf die Beteiligung an den Kosten durch einen Verwaltungsakt „Heranziehung“ vorgenommen werden; ansonsten erfolgt eine höhenmäßige Leistungsbegrenzung.

Nach § 19 Abs. 3 SGB XII werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel Hilfen geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. § 92a SGB XII findet damit zwar systematisch, weil zum dritten Kapitel gehörig, nicht aber thematisch eine Anwendung. Denn diese Vorschrift setzt schon in ihrem Abs. 1 voraus, dass eine Einstandsgemeinschaft mit einem Ehegatten oder Lebenspartner besteht. Nach dem klaren Wortlaut ist dort geschrieben, dass die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel „von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen“ (nur) verlangt werden kann, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden (sog. Garantiebetrag). Auch bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, „nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners“ Rechnung zu tragen (§ 92a Abs. 3 SGB XII).

Durch den Bezug auf das gemeinsame Einkommen sollte eine aufgrund des bisherigen Rechts eingetretene Ungleichbehandlung von Ehegatten, mit der einseitig diejenige Konstellation bessergestellt war, bei welcher der Heimbewohner seinen zu Hause verbleibenden Ehepartner überwiegend unterhielt, beseitigt werden. Insbesondere die Materialien zum Gesetz zur Änderung des SGB XII (BT-Drucksache 16/2711) zeigen, dass es ausschließlich um Regelungen für Einstandsgemeinschaften handelt. Es geht im Wesentlichen um den Selbstbehalt des im Haushalt verbliebenen (Ehe-) Partner sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern.

Damit ergibt sowohl die semantische, teleologische wie historische Auslegung einen eindeutigen Anwendungsbereich der Norm (vgl. auch 1.1 zu § 92a Dietrich Schoch Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII, 9. Auflage 2012, Rn. 1). Die vom Beklagten vorgenommene Freistellung der Mietkosten, die die Klägerin als Berufungsführerin ohnehin nicht angreift, ist allenfalls durch eine entsprechende Anwendung erklärbar. Eine weitergehende (über die Freistellung der Mietkosten hinaus) entsprechende Anwendung würde aber für die Klägerin zu keinem günstigeren Ergebnis führen. In gleicher Weise wie im Rahmen des § 92 Abs. 1 SGB XII müssen die Aufwendungen tatsächlich erspart werden. Erforderlich ist eine Prognose darüber, welche Aufwendungen anfallen würden, wenn der Betreffende nicht in einer Einrichtung untergebracht wäre; diese prognostische Betrachtung ist auch dann erforderlich, wenn vor der Aufnahme in eine Einrichtung kein Haushalt im eigentlichen Sinne bestanden hat. Es spricht nichts dagegen, dass der Leistungsberechtigte sein Einkommen nicht einzusetzen gehabt hätte. Seine häusliche Ersparnis war bis auf die Miete umfassend; seine sonstigen Lebensbedürfnisse waren durch die Unterbringung und den Barbetrag völlig gedeckt.

Zur Kostenentscheidung nach § 193 SGG ist zu beachten, dass ein Kläger, der sich eines Rechts als Sonderrechtsnachfolger nach einem verstorbenen Hilfebedürftigen berühmt, zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört (vgl. zur Stellung des Sonderrechtsnachfolgers nach § 19 Abs. 6 SGB 12 BSG vom 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B = SozR 4-1500 § 183 Nr. 8, BSG Urteil vom13.07.2010 Az.: B 8 SO 13/09 R).

Gründe zur Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.10.2008 - S 5 SO 114/05 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.478,79 € nebst Zinsen ab dem 30.11.2005 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin 85 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer Heimkosten für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2001.

2

Die Klägerin ist seit 01.03.2000 Träger der Pflegeeinrichtung P Residenz L (Pflegeheim) und Rechtsnachfolgerin der P Gesundheitsdienste gGmbH. Bis 29.02.2000 war die Seniorenzentrum B gGmbH Träger des Pflegeheims. Die Pflegeeinrichtung ist zur Erbringung von stationären Pflegeleistungen gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zugelassen.

3

Die 1911 geborene und am 03.03.2004 verstorbene F B (Hilfeempfängerin) war verwitwet und bezog eine Altersrente (ab 01.07.2000 monatlich 460,15 DM (235,27 €) zzgl. von 97,20 DM Leistung für Kindererziehung; ab 01.07.2001 468,97 DM (239,78 €) zzgl. von 99,02 DM Leistung für Kindererziehung) sowie eine Witwenrente (ab 01.07.2000: 215,75 DM < 110,31 €> und ab 01.07.2001 219,89 DM <112,43 €>). Über weiteres Einkommen oder über Vermögen verfügte sie im hier streitigen Zeitraum nicht. Ihre beiden Söhne sowie die Enkel haben das Erbe ausgeschlagen; sonstige Erben sind nach Mitteilung des Amtgerichts L nicht bekannt. Die Hilfeempfängerin war bei der Pflegekasse der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) pflegeversichert und erhielt ab dem 01.10.1999 Leistungen der vollstationären Pflege nach Pflegestufe I und ab 01.11.2000 (Bescheid der DAK vom 07.03.2001, bei dem Beklagten am 25.04.2001 eingegangen) nach der Pflegestufe II.

4

Sie lebte seit April 1998 im Wohnbereich des Pflegeheims und wurde seit April 1999 im Pflegebereich gepflegt. Nach dem mit dem Pflegeheim am 14.05.1999 abgeschlossenen Heimvertrag war sie verpflichtet, einen täglichen Pflegesatz je nach Pflegestufe, ein Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie Entgelte für Investitionsaufwendungen zu zahlen. Die Höhe der Entgelte richtete sich nach den Regelungen, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Kostenträgern jeweils vereinbart waren. Ab 01.01.2001 betrugen der Pflegesatz nach Pflegestufe I täglich 67,25 DM (34,38 €), nach Pflegestufe II 87,43 DM (44,70 €), das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung 35,14 DM (17,97 €), die Investitionskosten 43,82 DM (22,40 €) und der Betrag für Ausbildungsvergütung 0,84 DM (0,43 €). Ab 01.09.2001 erhöhten sich die täglichen Heimentgelte für den Pflegesatz nach Pflegestufe II auf 88,90 DM (45,45 €) und für Unterkunft und Verpflegung auf 35,73 DM (18,27 €). Nach dem Heimvertrag wurde die Stufe der Pflegebedürftigkeit - soweit nicht der medizinische Dienst zuständig ist - auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses festgestellt. Bei einem Wechsel in der Stufe der Pflegebedürftigkeit infolge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege- und Gesundheitszustandes galt der ermäßigte oder erhöhte Entgeltsatz. Die Heimentgelte waren jeweils im voraus am Ersten des Monats fällig.

5

Das Pflegeheim berechnete der Hilfeempfängerin für April 2001 einen Pflegesatz von 24 x 34,38 € (Pflegestufe I) und 6 x 44,70 € (Pflegestufe II) sowie 30 x Kosten für Unterkunft und Verpflegung (täglich 17,97 €), Investitionskosten (täglich 22,40 €) und Kosten der Ausbildungsvergütung (täglich 0,43 €) in Höhe von insgesamt 2.317,34 €, für Mai 2001 von 2.650,61 €, für Juni 2001 von 2.565,09 €, für Juli und August 2001 von jeweils 2.650,61 € sowie für September 2001 von 2.596,69 €.

6

Der Beklagte gewährte der Hilfeempfängerin ab 13.05.1999 Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Bescheide vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999). Es war darauf hingewiesen, dass die ungedeckten Kosten bis zum Ende des Monats übernommen werden und dass die darauffolgenden monatlichen Zahlungen als eine Weiterbewilligung der Hilfe anzusehen seien. Der monatliche Barbetrag werde durch die Heimleitung ausgezahlt. Der Kostenbeitrag aufgrund des eigenen Einkommens (Altersrente ohne Leistung für Kindererziehung, Witwenrente und Unterhaltszahlung bis 31.10.1999) sei an die Einrichtung zu zahlen. Das Pflegeheim erhielt einen Abdruck der Bescheide übersandt. Den monatlichen Barbetrag von 199,50 DM (102,00 €) für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2001 und von 203,00 DM (104,00 €) für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2001 zahlte der Beklagte an das Pflegeheim zur Weiterleitung an die Hilfeempfängerin aus. Mit Schreiben vom 02.05.2001 teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass die Heimpflegekosten ab 25.04.2001 (Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Voraussetzungen gemäß § 5 Bundessozialhilfegesetz) nach Pflegestufe II aus Sozialhilfemitteln übernommen werden.

7

Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten Kosten der Heimpflege für April 2001 in Höhe von 2.317,34 € zzgl. des Barbetrags von 101,75 €, abzgl. der Pflegeleistungen der DAK von 1.022,58 € und den Renten der Hilfeempfängerin von 345,58 €, insgesamt von 1.050,93 €, für Mai 2001 von 2.650,61 € zzgl. des Barbetrags von 101,75 €, abzgl. der Pflegeleistungen von 1.278,23 € und den Renten von 345,58 €, insgesamt von 1.128,55 €, für Juni 2001 von 2.565,09 €, zzgl. des Barbetrags von 101,75 €, abzgl. der Pflegeleistungen von 1.278,23 € und der Renten von 345,58 €, insgesamt von 1.043,03 €, für Juli und August 2001 von jeweils 2.650,61 € zzgl. des Barbetrags von 104,00 € und abzgl. der Pflegeleistungen von 1.278,23 € und der Renten von 352,21 €, insgesamt von jeweils 1.124,17 € sowie für September 2001 von 2.596,69 € zzgl. des Barbetrags von 104,00 €, abzgl. der Pflegeleistungen von 1.278,23 € und der Renten von 352,21 €, insgesamt von 1.074,63 € geltend.

8

Der Beklagte machte gegenüber den Söhnen der Hilfeempfängerin einen Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 91 BSHG geltend (Schreiben vom 10.05.1999 und 14.10.1999). Der Beklagte wies gegenüber dem Pflegeheim darauf hin, dass sich aufgrund der rückwirkenden Pflegeeinstufung eine Überzahlung von 3.392,84 DM ergeben habe. Mit Schreiben vom 02.05.2001 kündigte der Beklagte einen Einbehalt dieses Betrages bei den Abrechnungen für die Monate Mai und Juni 2001 an. Der Beklagte zahlte am 30.04.2001 989,14 €, am 29.06.2001 948,31 €, am 31.07.2001 1.123,96 €, am 31.08.2001 674,57 € und am 02.10.2001 1.070,05 € an die Klägerin.

9

Auf die Aufforderung der Klägerin vom 10.08.2005 zur Zahlung der ungedeckten Heimkosten teilte der Beklagte am 29.09.2005 mit, dass der Differenzbetrag zwischen der Pflegestufe I und der Pflegestufe II erst ab 25.04.2001 gezahlt werden könne. Aufgrund der Überzahlung von 3.392,84 DM sei für Mai 2001 keine Zahlung und für Juni 2001 nur eine verminderte Zahlung erfolgt. Der Barbetrag habe 199,50 DM und die Renten hätten insgesamt 675,90 DM betragen.

10

Mit der am 30.11.2005 bei dem Sozialgericht Mainz (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von 1.738,83 € geltend gemacht. Ihr Anspruch ergebe sich aus § 28 Abs. 2 BSHG und aus der Zweckbestimmung der Sozialhilfe. Für April 2001 komme lediglich eine Berücksichtigung der Pflegesachleistungen nach Pflegestufe I in Betracht.

11

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28.10.2008 abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage für die Leistungsklage sei nicht gegeben. § 28 Abs. 2 BSHG sei nach Erteilung eines bestandskräftigen Bescheids an die Hilfeempfängerin nicht mehr anwendbar. Aus § 5 Abs. 9 des Heimgesetzes, aus allgemeinen Erwägungen zur Zweckbestimmung der Sozialhilfe und aus vertraglichen Grundlagen ergebe sich kein Anspruch. Im Übrigen müsse sich die Klägerin die Einwände aus dem Verhältnis zwischen der Hilfeempfängerin und dem Beklagten entgegenhalten lassen.

12

Gegen das ihr am 20.03.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.04.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass nach dem Versterben der Hilfeempfängerin auch Zahlungsansprüche nach bereits erfolgter Kostenübernahmeerklärung auf sie übergingen. Im Übrigen ergebe sich ein unmittelbarer Anspruch aus einem Schuldbeitritt. Es werde nur die Zahlung derjenigen Beträge begehrt, die von der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten umfasst seien. Hinsichtlich des Barbetrags habe sie von April bis Juni 2011 lediglich 101,75 € statt 102,00 € gefordert, mache den Differenzbetrag von insgesamt 0,75 € jedoch nicht geltend. Für September 2001 verlange sie lediglich noch einen Betrag von 1.070,06 €. Durch den Beklagten sei eine Rückforderung von Leistungen gegenüber der Hilfeempfängerin nicht erfolgt und eine Rechtsgrundlage für eine Aufrechnung sei nicht gegeben. Im Übrigen sei sie erst ab 01.03.2000 Träger des Pflegeheims. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, jedenfalls durch das Schreiben vom 10.08.2005 und die Klageerhebung gehemmt.

13

Die Klägerin beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.10.2008 - S 5 SO 114/05 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Pflege der Frau F B für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2001 weitere 1.734,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er führt aus, dass die Leistungsklage wegen der Subsidiarität gegenüber einer Verpflichtungsklage unzulässig sei. Das Schreiben vom 02.05.2001 sei bestandskräftig geworden. Die Regelung des § 28 Abs. 2 BSHG sei nicht anwendbar. Jedenfalls sei Verjährung eingetreten und er erhebt ausdrücklich die Verjährungseinrede.

18

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Heimkosten in Höhe von 1.478,79 € nebst Zinsen zu. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

20

Beklagter ist der Landrat der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -; Behördenprinzip). Nach § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 02.10.1954 (GVBl. 115) sind alle Behörden fähig, an Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Dies ist vorliegend (§§ 3 Abs. 2, 97, 98 SGB XII, §§ 21 Abs. 2 und 41 Abs. 1 der rheinland-pfälzischen Landkreisordnung vom 31.01.1994, GVBl. 188) der Landrat der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises (vgl. auch Bundessozialgericht , Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 11).

21

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, ohne den Rechtsnachfolger der Hilfebedürftigen zu dem Verfahren beizuladen (§ 75 Abs. 2 1. Alternative SGG). Sämtliche in Betracht kommenden Erben der Hilfeempfängerin haben das Erbe ausgeschlagen und weitere Erben (vgl. § 1953 Bürgerliches Gesetzbuch) sind nicht bekannt. Eine Beiladung des Fiskus als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB) ist aufgrund der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 Abs. 2 Zivilprozessordnung) und der Überschuldung des Nachlasses nicht erforderlich.

22

Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Es handelt sich vorliegend um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, bei dem eine Reglung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt und das sich insbesondere auf die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 93 BSHG gründet (dazu1. ). Das Schreiben des Beklagten vom 02.05.2001 kann weder seiner Form noch seinem Inhalt nach als Verwaltungsakt angesehen werden.

23

1.  Der Beklagte als Sozialhilfeträger ist aufgrund eines Schuldbeitritts als Gesamtschuldner an die Seite der Hilfebedürftigen getreten. Dies gilt auch für den hier streitigen Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2001.

24

Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen wie der Heimpflege durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechts-beziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG (ab 01.01.2005 § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe (Gewährleistungspflicht) eigene Einrichtungen und Dienste (zwar) nicht neu schaffen, sondern - soweit vorhanden - auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Träger zurückgreifen. Werden die Leistungen - hier Hilfe zur stationären Pflege gem. § 68 Abs. 2 BSHG - durch eine Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe nach § 93 Abs. 2 BSHG (ab 01.01.2005 § 75 Abs. 3 SGB XII) zur Übernahme der Vergütung (grundsätzlich nur) verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine (generelle) Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 1, Leistungsvereinbarung), die Vergütung (Satz 1 Nr. 2, Vergütungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Satz 1 Nr. 3, Prüfungsvereinbarung) besteht. Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung lediglich in begrenzten Einzelfällen (§ 93 Abs. 3 BSHG bzw. ab 01.01.2005 § 75 Abs. 4 SGB XII) erbringen, wobei auch insoweit bestimmte individuelle Vereinbarungen vorgesehen sind. Das Gesetz sieht außerdem (§ 93a BSHG, § 76 SGB XII) Regelungen über den Inhalt der drei generellen Vereinbarungen und Rahmenverträge auf Landesebene vor (§ 93d BSHG, § 79 SGB XII). Hierin kommt deutlich eine Gewährleistungspflicht zum Ausdruck, mit Trägern von Einrichtungen ohne den Anlass einer aktuellen Hilfe in Kontakt zu treten und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Auf diese Weise entstehen typische Dreiecksbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeempfänger. In Rheinland-Pfalz sind derartige Vereinbarungen in dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen Rahmenvertrag zur vollstationären Pflege zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für den überörtlichen Träger sowie dem Landkreistag und Städtetag Rheinland-Pfalz für die örtlichen Träger der Sozialhilfe und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen enthalten. Dieser Vertrag ist nach seinem Geltungsbereich für die Klägerin als Träger der zugelassenen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) vollstationären Pflegeeinrichtung unmittelbar verbindlich.

25

In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger (Grundverhältnis), um diesem die Zahlung des im Heimvertrag vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger (Erfüllungsverhältnis) zu ermöglichen; vielmehr ist im Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung (Leistungsverschaffungsverhältnis) zu entnehmen. Die normativen Regelungen zu den notwendigen generellen und individuellen Vereinbarungen lassen nur diesen Schluss zu. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat, beschreibt der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9).

26

Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung. Übernahme der Unterbringungskosten bedeutet Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form des Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme), wodurch der Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers tritt. Der Hilfeempfänger hat gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Zahlung des übernommenen Betrags unmittelbar an die Einrichtung (BSG, aaO; Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 20/07 R -, Juris). Damit steht in Übereinstimmung, dass den Heimträgern bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen - wie hier - ein unmittelbarer vertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Pflegekasse bis zu den Höchstbeträgen nach § 43 SGB XI zusteht (vgl. § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI), der sich nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB XI in der Höhe an dem Leistungsbescheid der Pflegekasse bemisst und keine Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung darstellt, sondern den Heimträgern als Entgelt der Pflegekasse für erbrachte Sachleistungen gewährt wird (BSG, Urteil vom 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R -, SozR 4-3300 § 43 Nr. 1).

27

Aus diesen Grundsätzen geht hervor, dass der Schuldbeitritt nur in Höhe der durch den Beklagten als Sozialhilfeträger der Hilfeempfängerin bewilligten Leistungen bestehen kann. Vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid besitzt die Einrichtung nämlich keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Einen Anspruch auf die Übernahme des Heimentgelts gegenüber dem Sozialhilfeträger besitzt auch nur der Sozialhilfebedürftige (Grundverhältnis), nicht die Einrichtung selbst (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27; Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R -, Juris).

28

Aus dem Schuldbeitritt kann die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung der der Hilfeempfängerin mit den Bescheiden vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999 bewilligten Leistungen geltend machen. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte der Hilfeempfängerin Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG) in Einrichtungen durch Übernahme der ungedeckten Kosten bewilligt. Zusätzlich wurde der Hilfeempfängerin ein monatlicher Barbetrag gewährt. Bei dieser Leistungsgewährung handelte es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Da die Hilfeempfängerin über Einkommen verfügte, hat der Beklagte eine Anrechnung der Alters- und Witwenrente (ohne der Leistung für Kindererziehung) verfügt. Dass auch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auf den Leistungsanspruch der Hilfebedürftigen anzurechnen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides vom 13.10.1999 ("… ungedeckten Kosten …") und aus dem allgemeinen Nachrang dieser Leistungen aus den §§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI und § 2 Abs. 1 BSHG. Diese grundsätzliche Berechtigung des Beklagten zur Anrechnung der Leistungen der DAK bestreitet auch die Klägerin nicht. Da die Klägerin das (höhere) Heimentgelt nach Pflegestufe II erst nach der Kenntniserlangung des Beklagten von dem Bescheid der DAK über die Höherstufung am 25.04.2001 begehrt, braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Geltendmachung für vorherige Zeiträume ausgeschlossen sein könnte (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 62/01 -, BVerwGE 117, 272).

29

Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der der Hilfeempfängerin bewilligten Leistungen ist vorliegend nicht vollständig erfüllt worden. Die Forderung entspricht im hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach den Vorgaben des mit der Hilfeempfängerin abgeschlossenen Heimvertrages und den Regelungen auf Landesebene.

30

Für April 2001 hat die Klägerin insgesamt 2.317,34 € geltend gemacht, aber nur 2.317,32 € zu beanspruchen (825,12 + 268,20 + 539,10 + 672,00 + 12,90), zuzüglich des (niedrigeren) Barbetrages von 101,75 €. Hiervon sind die Renten der Hilfeempfängerin in Höhe von 235,27 € und 110,31 € abzusetzen. Weiterhin kann die an die Klägerin erfolgte Zahlung der Pflegekasse von 1.278,23 € (2.500,00 DM nach Pflegestufe II) in vollem Umfang berücksichtigt werden, da die Klägerin nach eigenen Angaben diesen Betrag auch für April 2001 erhalten (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., RdNr. 19) hat. Daraus ergibt sich ein Betrag von 795,26 € an ungedeckten Heimkosten, wobei der Beklagte hierauf 989,14 € gezahlt hat. Eine Restforderung für April 2001 ist damit nicht gegeben. Für Mai 2001 hat die Klägerin 2.650,61 € zuzüglich des Barbetrags von 101,75 € und abzüglich der Renten und der Pflegeleistung der DAK, d.h. insgesamt 1.128,55 € gefordert, aber nur 1.128,44 € (1.385,70 + 557,07 + 694,40 + 13,33 + 101,75 - 235,27 - 110,31 - 1.278,23) zu beanspruchen. Der Beklagte hat hierauf keine Zahlung geleistet. Für Juni 2001 beläuft sich die Forderung der Klägerin auf 94,72 € (2.565,00 € + 101,75 € abzüglich der Renten und der Pflegeleistungen und der Zahlung des Beklagten von 948,31 €), der zustehende Betrag aber auf 94,63 € (1.341,00 + 539,10 + 672,00 + 12,90 + 101,75 - 235,27 - 110,31 - 1.278,23 - 948,31). Die Forderung für Juli 2001 beträgt 0,21 € (2.650,61 € + 104,00 € abzüglich der Renten in Höhe von 239,78 € und 112,43 € und der Pflegeleistungen von 1.278,23 € und abzüglich der Zahlung des Beklagten von 1.123,96 €), der zustehende Betrag jedoch 0,10 € (1.385,70 + 557,07 + 694,40 + 13,33 + 104,00 - 239,78 - 112,43 - 1.278,23 - 1.123,96) Für August 2001 steht der Klägerin ein Betrag von 449,49 € (1.385,70 + 557,07 + 694,40 + 13,33 + 104,00 - 239,78 - 112,43 - 1.278,23 - 674,57) statt der geforderten 449,60 € zu. Für September 2001 ergibt sich eine ausstehende Forderung von 0,01 €. Die Klägerin war berechtigt, 2.596,50 € zu fordern (30 x 45,45 <1.363,50>, 30 x 18,27 <548,10>, 30 x 22,40 <672,00>, 30 x 0,43 <12,90> abzüglich der Renten von 239,78 € und 112,43 € sowie der Pflegeleistung von 1.278,23 € = 1.070,06 € und abzüglich der Zahlung des Beklagten von 1.070,05 €). Die von dem Beklagten zu zahlende Summe beläuft sich damit insgesamt auf 1.672,67 €, statt des geforderten Betrags von 1.734,76 €.

31

2. Aus § 28 Abs. 2 BSHG steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung des über 1.672,67 € hinausgehenden Betrags zu. Zwar regelt die Vorschrift einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, Juris) und die Klägerin als Träger einer Pflegeeinrichtung hatte der Hilfeempfängerin im Erfüllungsverhältnis vollstationäre Leistungen erbracht. Die Vorschrift sieht ausnahmsweise eine Vererbbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe vor, wenn zu Lebzeiten des Hilfeempfängers ein Dritter die Hilfe vorgeschossen hat - dies macht die Klägerin geltend -, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe zu Unrecht abgelehnt hat. Dadurch sollen Härten und Unbilligkeiten vermieden werden, die entstünden, wenn mit dem Tod des Hilfeempfängers der (noch nicht erfüllte) Anspruch untergehen würde (vgl. Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 19 RdNr. 62; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 19 RdNr. 58). Allerdings ist die Regelung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anzuwenden.

32

Offen bleiben kann, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Fall des Versterbens des Hilfebedürftigen vor der Bewilligung teleologisch reduziert werden muss (so BSG, a.a.O. zu der Nachfolgeregelung des § 19 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII). Jedenfalls sind die Bewilligungsbescheide vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999 sowie die als Verwaltungsakte anzusehenden laufenden Zahlungen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) für den hier streitigen Zeitraum gegenüber der Hilfeempfängerin bindend geworden (§ 77 SGG). Diese materielle Bindungswirkung des Bescheides hat zur Folge, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung unabhängig von seinen rechtlichen Voraussetzungen und einem ihm anhaftenden Rechtsmangel grundsätzlich Bestand hat und ihrem materiellen Gehalt nach verbindlich ist. Die Bindungswirkung, die der eines gerichtlichen Urteils entspricht, reicht so weit, wie über den Anspruch entschieden ist. Ein Verwaltungsakt, der einen geltend gemachten Anspruch bewilligt - wie vorliegend - besagt somit, dass der Anspruch aufgrund bestimmter Tatsachen von Rechts wegen begründet ist. Der auf dieser bindenden Bewilligung begründete Leistungsbezug ist rechtmäßig, solange der Bewilligungsbescheid Bestand hat (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.1987 - 7 RAr 62/85 -, SozR 4100 § 134 Nr. 31). Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Grundgedanken der Regelung des § 28 Abs. 2 BSHG, die sicherstellen soll, dass noch nicht erfüllte Ansprüche auf den Träger der Einrichtung übergehen, um dessen Kostenrisiko zu vermindern (vgl. Neumann, a.a.O. und Hohm, a.a.O.). Ob der Hilfeempfängerin ein höherer Anspruch - als unter 1. - zugestanden hätte, ist angesichts der Bindungswirkung der Bewilligungen nicht zu prüfen. Ein Antrag auf Rücknahme der Leistungsbewilligungen gemäß § 44 SGB X ist von der Hilfeempfängerin nicht gestellt worden. Die Klägerin hat einen solchen Antrag ebenfalls nicht gestellt, weshalb offen bleiben kann, ob dies ihr überhaupt wirksam möglich wäre und ob dann die Nachleistungsbegrenzung des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten wäre.

33

3. Ein höherer Anspruch der Klägerin lässt sich nicht aus anderen Rechtsgrundlagen herleiten. Der Senat als Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet dabei unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg - dessen Zulässigkeit im Berufungsverfahren nicht zu prüfen ist (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz) - für einen Klagegrund zulässig ist. Das Heimgesetz sieht eine solche Rechtsgrundlage nicht vor, insbesondere ergibt sich diese nicht aus der in § 5 Abs. 9 HeimG (in der Fassung des Gesetzes vom 05.11.2001, BGBl I 2970) genannten Hinweispflicht des Trägers gegenüber dem Heimbewohner auf Mitteilung des von ihm zu tragenden Kostenanteils. Auch aus allgemeinen Grundsätzen oder Strukturprinzipien des Sozialhilferechts lässt sich nicht entnehmen, dass ein Träger einer Pflegeeinrichtung einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme sämtlicher vom Hilfeempfänger nicht gezahlter Leistungen zusteht. Dies verstößt zur Überzeugung des Senats auch nicht gegen die Regelungen in Art. 12 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Klägerin waren die Bescheide des Beklagten vom 13.10., 04.11. und 11.11.1999 bekannt und es war ihr daher möglich, die Hilfeempfängerin zeitnah auf etwaige Unrichtigkeiten in diesen Bescheiden hinzuweisen sowie diese darauf aufmerksam zu machen, dass ein im Bescheid nicht geregelter Leistungsbedarf von ihr selbst zu decken war. Dass sie von den Erben der Hilfeempfängerin keine Zahlungen erhalten konnte weil diese die Erbschaft ausgeschlagen haben, vermag eine (weitergehendere) Einstandspflicht des Beklagten nicht zu begründen.

34

4. Die Forderung der Klägerin ist jedoch aufgrund der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung (Schreiben vom 02.05.2001) in Höhe von 193,88 € erfüllt. Eine Aufrechnung ist grundsätzlich zulässig, denn auch trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), der die Aufrechnung in bestimmten Fällen regelt, deren tatbestandliche Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sind, besteht allgemein die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung, auf die §§ 387ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden sind, entgegenzutreten (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 3 KR 11/04 R -, SozR 4-2500 § 39 Nr. 5). Aufgrund der Besonderheiten des hier gegebenen Leistungsverschaffungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist die Personenidentität als Voraussetzung für die Aufrechnung gegeben. Außerdem handelt es sich um eine gleichartige und erfüllbare Forderung, die der Beklagte aufgrund einer (schlichten) Überzahlung für April 2001 (989,14 € - 795,26 €) geltend machen kann. Demgemäß reduziert sich der der Klägerin zustehende Betrag auf 1.478,79 €. Eine weitere Aufrechnung mit etwaigen zu viel gezahlten Beträgen vor April 2001 kommt allerdings nicht in Betracht.

35

Da die DAK die höheren Leistungen nach Pflegestufe II erst mit Bescheid vom 07.03.2001 der Hilfeempfängerin zuerkannt hat und die Heimentgelte nach dem Heimvertrag jeweils im Voraus am Ersten des Monats fällig waren, kann ein über die Leistungen der Pflegekasse nach Pflegestufe I hinausgehender Betrag vor dem 01.04.2001 nicht als Einkommen der Hilfeempfängerin angerechnet werden. Die Hilfeempfängerin bzw. die Klägerin hat in diesen Zeiträumen die (höheren) Leistungen der Pflegekasse nicht erhalten, sondern diese wurden erst später nachgezahlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 62/01 -, BVerwGE 117, 272 RdNr. 19). Ob der Beklagte diese höheren Leistungen der Pflegekasse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 und § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Wege der Anrechnung von Einkommen von der Hilfeempfängerin rückwirkend hätte geltend machen können, kann offen bleiben, da ein solcher Verwaltungsakt nicht ergangen ist. Dies gilt auch für eine etwaige zu hohe Leistungsgewährung in den Jahren 1999 und 2000 aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung von Pflegeleistungen durch die DAK ab 01.10.1999.

36

5. Der Klageanspruch scheitert nicht an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. Zur Überzeugung des Senats unterliegt der Anspruch von Pflegeheimträgern gegen die Sozialhilfeträger für die Heimbehandlung von Hilfeempfängern einer vierjährigen sozialrechtlichen Verjährungsfrist in Anlehnung an § 45 SGB I. Da die Rechtsbeziehungen im Rahmen des vorliegenden Dreiecksverhältnisses jedenfalls bei dem Grundverhältnis und dem Leistungsverschaffungsverhältnis ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Regelungen zu beurteilen sind, finden zivilrechtliche Vorschriften nicht (ergänzend) Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R -, SozR 3-1200 § 45 Nr. 8; Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R -, SozR 4-2500 § 69 Nr. 1 zu Vergütungsansprüchen der Krankenhausträger gegen die Krankenkassen für die Krankenhausbehandlung von Kassenpatienten). Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die hier streitigen Ansprüche der Klägerin auf Vergütung der Kosten der Heimpflege waren vorliegend im Jahr 2001 entstanden. Sie wären damit mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt gewesen. Allerdings ist die Verjährung seit Klageerhebung am 30.11.2005 bis sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie 209 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung, Art. 229 § 6 Einführungsgesetz zum BGB; vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R -, SozR 4-1500 § 92 Nr. 3). Die am 30.11.2005 bei dem SG eingegangene Klageschrift hat die Verjährung gehemmt, wobei es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Klageanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt zu individualisieren (vgl. BSG aaO) war. Die Klägerin hat nämlich in jedem Fall eine für die Hemmung der Verjährung ausreichende Klage auf Zahlung von 1.783,83 für die in der Klageschrift genannten streitigen Monate April bis September 2001 erhoben.

37

6. Der Klägerin steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß den §§ 291 und 288 BGB zu. Ebenso wie Apotheker, Krankenpflegeunternehmen und andere Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Pflegeeinrichtung zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen. Daher gibt es zur Überzeugung des Senats keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Sozialhilfeträger von der Zahlung von Prozesszinsen abzusehen (vgl. zum Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R -, SozR 4-7610 § 291 Nr. 3; Urteil vom 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R -, SozR 4-2500 § 129 Nr. 3; Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R -, Juris). Eine abweichende vertragliche Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist nicht gegeben. Allerdings besitzt das Pflegeheim vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid keinen Vergütungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 Rdnr. 27), weshalb vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides (§ 37 SGB X) auch kein Zinsanspruch wegen Verzugs entstehen kann. Ob ein Anspruch auf Verzugszinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) überhaupt gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen geltend macht. Jedenfalls dieser besteht seit Rechtshängigkeit - hier ab dem 30.11.2005 (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006 aaO) -, wobei der Senat über diesen Antrag nicht hinausgehen kann. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da die Klägerin als Träger der Pflegeeinrichtung kein Verbraucher ist. Der Zinssatz beträgt damit 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Verzinsungspflicht endet mit dem Ablauf des Zahlungstages.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl. BSG, Beschluss vom 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B -, SozR 4-1500 § 183 Nr. 8; Urteil vom 13.07.2010 -B 8 SO 13/09 R -, Juris).

39

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.