Landgericht Köln Urteil, 17. März 2016 - 86 O 52/15
Gericht
Tenor
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse der Kläger aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage („PPK“) erzielt hat, die im Jahre 2013 in den Gebieten des Landkreises U und der Stadt U im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 15.426,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2013.
Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin zukünftig auf Verlangen die in den Gebieten des Landkreises U und der Stadt U im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfassten Mengen an Papier, Pappe und Kartonage („PPK“) in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht.
Im Übrigen werden die Widerklage und die Hilfs-Wider-Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Widerbeklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Kostenbeteiligung für die Entsorgung von Papier-, Pappe- und Kartonage (PPK) -abfall im Landkreis U und in der Stadt U.
3Der Kläger ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die Beklagte betreibt eines der insgesamt 9 dualen Systemen in Deutschland nach § 6 Abs. 3 VerpackungsVO.
4Die dualen Systeme sind verpflichtet, flächendeckend die unentgeltliche regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher zu gewährleisten. Im Bereich PPK sammeln die Kommunen im Zuge der Einsammlung von Papiermüll auch zu entsorgende Verkaufsverpackungen aus PPK ein. Herfür erhalten sie eine Vergütung, von der ein Erlös für die Verwertung des PPK-Abfalls abgezogen wird.
5Zwischen den Parteien bestand bis einschließlich 2012 eine Vereinbarung, wonach der Kläger auch den auf die Beklagte entfallenden Anteil an PPK-Verkaufsverpackungen erfasste und verwertete. Der Jahresgesamtgebietspreis für das Jahr 2012 betrug 257.000,00 €, die Beklagte zahlte im Vertragsjahr 2012 für die Miterfassung der bei ihr lizensierten Verpackungsmenge einen Betrag von 13.897,28 € an den Kläger, an den Verwertungserlösen wurde die Beklagte mit 3.939,37 € beteiligt.
6Mit Schreiben vom 20.9.2012 kündigte der Kläger den Vertrag zum Ablauf des Jahres. Eine Einigung für die Folgezeit konnte nicht erzielt werden. Faktisch setzte der Kläger seine Tätigkeit (Sammeln und Verwerten) im Jahr 2013 allerdings fort.
7Mit der Klage hat der Kläger zunächst einen Betrag in Höhe von 15.426,68 € als Ausgleich für die von ihm im Jahre 2013 erbrachten Leistungen unter Hinweis auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht, den er wie folgt berechnet:
8Das Gesamtaufkommen an PPK (kommunales Altpapier und Verpackungen) belaufe sich im Jahr 2013 auf 21.262,87 t. Davon entfielen allerdings deutlich mehr als der für 2012 vereinbarte Anteil von 2.400 t und damit deutlich mehr als 12 % auf Verkaufsverpackungen. Der vom Kläger zusammen mit der gesamten PPK-Fraktion eingesammelte Verpackungsanteil liege bei 20,74 %, wie eine im Auftrag des Umweltbundesamtes erarbeitete Studie bestätige. Der Lizensierungsanteil der Beklagten habe im Durchschnitt des Jahres 2013 5,14 % (sog. Systemquote) betragen, so dass die Beklagte eine Menge von 238,58 t zu vergüten habe. Die Kosten pro Tonne beliefen sich auf 95,00 €, wie die Kostenaufstellung des Kläger (Anlage K 4) zeige. Von dem Vergütungsanspruch von 22.653,20 € sei der Verwertungserlös – ausgehend von einem Papierpreis von 30,34 €/t – von 7.238,52 € abzuziehen.
9Mit Rechnung vom 4.12.2013 (Anlage K 2) hat der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 26.959,43 € bis zum 18.12.2013 aufgefordert.
10Der Kläger, der zunächst beantragt hatte,
11die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.426,68 € Zug umg Zug gegen Herausgabe der Nachweise im Sinne von Anhang I. zu § 6 VerpackungsVO nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2013 zu zahlen,
12hat nach Zustellung der Widerklage die Klage zurückgenommen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat einen Aufwendungsersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt, hat sich aber gegen dessen Höhe gewandt. Die von dem Kläger angenommene Systemquote der Beklagten von 5,14 % sei zutreffend. Die Beklagte bestreitet aber, dass der Anteil der Verkaufsverpackungen 20,74 % der gesamten PPK-Menge betrage. Die von dem Kläger angenommenen Kosten von 95,- € pro t, deren Berechtigung die Beklagte bestreitet, stellten keine übliche Vergütung dar.
16Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 5.11.2015 darauf hingewiesen hatte, dass allein die Höhe des Vergütungsanspruchs zwischen den Parteien streitig ist und insoweit um Erläuterungen gebeten hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2015 den von dem Kläger für die Miterfassung der streitgegenständlichen Verkaufsverpackungen aus PPK im Jahr 2013 im streitgegenständlichen Gebiet geltend gemachten Betrag von 15.426,68 € anerkannt.
17Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte Auskunft über die Erlöse, die der Kläger 2013 aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage erzielt hat, die er in den Gebieten des Landkreises U und in der Stadt U gesammelt hat. Der Anspruch ergebe sich daraus, dass der Kläger nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet sei, §§ 667, 681 S. 2, 677 BGB.
18Da der Kläger Eigentum an den PPK erworben hätte, sei er zudem verpflichtet, der Beklagten Miteigentum und Mitbesitz an der gesamten eingesammelten Menge PPK einzuräumen.
19Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte und Widerklägerin,
201.
21den Kläger zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse der Kläger aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage („PPK“) erzielt hat, die im Jahre 2013 in den Gebieten des Landkreises U und der Stadt U im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen;
222.
23festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zukünftig auf Verlangen die in den Gebieten des Landkreises U und der Stadt U im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfassten Mengen an Papier, Pappe und Kartonage („PPK“) in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht.
24Der Kläger beantragt,
25die Widerklage abzuweisen.
26Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stehe weder ein Auskunftsanspruch zu noch habe sie Anspruch auf anteilige Herausgabe der gesammelten Menge PPK. Der Kläger vertritt nunmehr die Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag lägen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger bei Durchführung der Sammlung nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt habe. Denn der Kläger habe nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten für diese „keinen Finger mehr rühren“ wollen. Der Kläger sei lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung, den Inhalt der blauen Tonne zu entsorgen, nachgekommen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Verpackungsverordnung, zumal § 6 Abs. 4 VerpackVO nichtig sei.
27Darüber hinaus könne die Beklagte nicht die Herausgabe zur eigenen Verwertung verlangen, nachdem sie für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 7.238,52€ für die Verwertung der Verkaufsverpackungen vereinnahmt habe. Die Beklagte könne die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in verschiedenen Kalenderjahren beliebig variieren.
28Schließlich stünden die widerklagend geltend gemachten Ansprüche der Beklagten allenfalls Zug um Zug gegen den mit Rechnung vom 4.12.2013 geltend gemachten Aufwendungsersatz zu.
29Da sich der mit dem Widerklageantrag zu 2) geltend gemachte Herausgabeanspruch nur auf die anteilige Verpackungsmenge, nicht aber auf die gesamte PPK-Fraktion beziehe, müssten zur Erfüllung der Herausgabeverpflichtung die Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage von dem übrigen kommunalen Altpapier getrennt werden. Denn die von der Clearingstelle festgestellte Quote sei für den Kläger nicht verbindlich.
30Im Wege der Hilfs-Wider-Widerklage beantragt der Kläger,
31für den Fall, dass festgestellt wird, der Kläger sei verpflichtet, die in seinem Einzugsbereich im Jahre 2013 und danach erfassten Verkaufsverpackungen aus PPK in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearing Stelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Beklagten entspricht, diese Verpflichtung unter den Vorbehalt zu stellen, dass die Beklagte dem Kläger die Kosten einer Trennung der gesamten gesammelten PPK-Fraktion in Verkaufsverpackungen und sonstige PPK-Mengen im Vorschusswege zu erstatten hat.
32Die Beklagte beantragt,
33die Hilfs-Wider-Widerklage abzuweisen.
34Sie ist der Ansicht, eine Trennung in Verkaufsverpackungen aus PPK einerseits und sonstiges kommunales Altpapier andererseits sei zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs nicht erforderlich. Die sei in den getroffenen Vereinbarungen nicht vorgesehen und auch tatsächlich nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Nach Rücknahme der Klage war nur noch über die widerklagend geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden.
38Die Widerklage ist im Wesentlichen begründet, die hilfsweise erhobenen Wider-Widerklage ist unbegründet.
391.
40Die Beklagte und Widerklägerin hat Anspruch auf den mit dem Widerklageantrag zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft gem. §§ 681 S. 2, 677, 666, 259 BGB.
41Mit der Abholung und Verwertung von PPK-Verkaufsverpackungen hat der Kläger ein fremdes Geschäft, nämlich ein solches der Beklagten geführt. Das Abholen und die Verwertung von PPK stellt unproblematisch eine Geschäftsbesorgung i.S.v. § 677 BGB dar. Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu ziehen und umfasst jede Tätigkeit.
42Es handelte sich auch objektiv um das Geschäft eines anderen, hier der Beklagten. Objektiv fremde Geschäfte sind solche, welche die Rechtsordnung einem anderen als dem Handelnden zuordnet. Abholung und Verwertung von PPK ordnet die Rechtsordnung hier der Beklagten als Betreiberin eines dualen Systems zu. Dies folgt aus § 6 der Verpackungsverordnung. Gem. § 6 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Verpackungsverordnung obliegt dem Betreiber eines dualen Systems die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen und deren Verwertung. Dass die Abholung auch ein Geschäft ist, das dem Kläger als Entsorgungsunternehmen zugeordnet werden könnte, steht dem nicht entgegen. Ist ein Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Handelnden, sondern auch einem anderen zuzuordnen, ist ein sog. auch-fremdes Geschäft anzunehmen, bei dem die Wahrung eigener Interessen des Geschäftsführers einen Fremdgeschäftsführungswillen nicht ausschließt. So liegt der Fall hier: Nicht nur die Verpackungsverordnung, auch die Verkehrsauffassung ordnen das Geschäft des in einem dualen System zu verwertenden Leerguts nicht nur dem tatsächlich Abholenden, sondern auch dem Systembetreiber zu.
43Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten für diese „keinen Finger mehr rühren wollen“. Es kann schon nicht angenommen werden, dass der Kläger, der auf Grund der Vertragsbeziehungen wusste, dass er ein Geschäft der Beklagten führte, gleichwohl im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht den Willen hatte, ein fremdes Geschäft zu führen. Denn dann hätte für den Kläger schon keine Veranlassung bestanden, mit der Klage einen Aufwendungsersatzanspruch geltend zu machen. Aber selbst wenn der Kläger ausschließlich mit Eigengeschäftsführungswillen gehandelt haben sollte, folgt der Anspruch aus § 687 Abs. 2 BGB. Von einer bloßen Eigengeschäftsführung im Sinne einer unechten Geschäftsführung gem. § 687 BGB des Klägers kann nicht ausgegangen werden, da dem Kläger schon aufgrund der bis Ende 2012 bestehenden vertraglichen Vereinbarungen bekannt war, dass er (auch) in einem Pflichtenkreis der Beklagten tätig war.
44Mangels vertraglicher Grundlage erfolgte diese fremde Geschäftsführung auch ohne Auftrag.
45Der Umfang der Rechenschaftspflicht richtet sich nach § 259 BGB.
46Der Kläger ist allerdings zur Auskunft und Rechnungslegung nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 15.426,68 € nebst Zinsen verpflichtet. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Kläger zunächst klageweise als Ausgleich für die von ihm im Jahre 2013 erbrachten Leistungen geltend gemacht hat und den die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2015 anerkannt hat.
47Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.11.2015 einen Anspruch des Klägers in Höhe von 15.426,68 € für die Miterfassung der streitgegenständlichen Verkaufsverpackungen aus PPK anerkannt hat, führt diese Erklärung nicht dazu, dass er damit keine Ansprüche auf Auskunft bzw. Herausgabe hat. Denn das Anerkenntnis erfolgte ausdrücklich zum Zwecke der Beschleunigung einer Entscheidung. Die Beklagte hat damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, keine weitergehenden Ansprüche mehr zu haben bzw. geltend zu machen.
482.
49Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.
50Die Beklagte und Widerklägerin kann mit dem Feststellungsantrag die Klärung solcher Ansprüche geltend machen, die noch in der Zukunft liegen. Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin die Einsammlung und Verwertung von Papiermüll und PPK-Verpackungen durchführt und somit auch zukünftig Ansprüche der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen werden.
51Der Widerklageantrag zu 2) ist auch begründet. Die Beklagte hat Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten eingesammelten PPK-Verpackungen gem. § 667 BGB. Danach ist das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankommt (vgl. Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. 2015, § 667 Rn. 6). Das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte ist jeder Vorteil, den der Beauftragte erlangt hat, alle Sachen, Rechte und Rechtspositionen, hier der auf die Beklagte entfallende Anteil an den von dem Kläger gesammelten PPK-Verpackungen.
523.
53Die Hilfs-Wider-Widerklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm im Vorschusswege die Kosten für eine Trennung der gesamten PPK-Menge in Verkaufsverpackungen aus PPK und sonstige PPK-Mengen erstattet. Denn eine derartige Trennung der PPK-Mengen ist für die Erfüllung des mit der Widerklage zu 2) verfolgten Anspruchs auf Herausgabe der erfassten Menge an PPK nicht erforderlich. Der Herausgabeanspruch erfasst nicht eine bestimmte Menge ausschließlich von Verkaufsverpackungen aus PPK, sondern erfasst die anteilige PPK-Menge insgesamt, die der von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es der Wille des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, dass die Systemquote auch im Verhältnis zwischen den dualen Systemen und den Entsorgungsträgern gilt.
54Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
55Streitwert:
56Klage: (bis 8.9.2015) 15.426,68 €
57Widerklage (ab 1.9.2015):
58Widerklageantrag zu 1): 1.800,00 €
59Widerklageantrag zu 2): 6.333,00 €
60Hilfs-Wider-Widerklage: 5.000,00 €
61Maßgebend für den Streitwert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist das zu bewertende Interesse der Widerklägerin, nämlich 1/4 des Leistungsanspruchs, dessen sie sich berühmt. Dies sind die mit 7.238,52 € zu bewertenden Erlöse aus der Vermarktung der auf die Beklagte entfallenden PPK-Mengen. Der Wert für den den Widerklageantrag zu 2) ergibt sich aus § 9 ZPO: Der dreieinhalbfache Wert des nach dem Parteivortrag jährlich anfallenden Kostenanteils von 7.238,52 € beträgt 25.334,82 € und wurde, da statt der Leistung nur Feststellung beantragt wird, zu ¼ angesetzt.
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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.