Landgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2014 - 22 O 486/10
Tenor
Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 – 28 Sch 23/99 – sowie die Abänderungsklage gemäß Klageerweiterung vom 05.12.2013 werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T A T B E S T A N D:
2Es wird insoweit zunächst vollinhaltlich Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 07.12.2006 zu Aktenzeichen 22 O 410/03. Durch dieses Urteil wurde die auf § 826 BGB gestützte Klage der Klägerin abgewiesen und der hilfsweise gestellte Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 16.01.2001 – 28 Sch 23/99 – für unzulässig zu erklären, unter Abtrennung des entsprechenden Verfahrens an das Kammergericht Berlin verwiesen. Dem in der Berufungsbegründung vom 27.03.2006 gegen das Urteil der Kammer vom 07.12.2006 hilfsweise gestellten Antrag, die Abtrennung des Verfahrens aufzuheben und dieses insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, entsprach das Berufungsgericht nicht (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2007 zu 11 U 6/07). Das Urteil der Kammer vom 07.12.2006 erlangte durch den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2007 – 11 U 6/07 – Rechtskraft.
3In der Folge verwies das Kammergericht Berlin in Abweichung von der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH III ZP 56/10) das abgetrennte Verfahren betreffend die durch das Kammergericht Berlin selbst erfolgte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm/Schweden vom 07.07.1998 an das Landgericht Köln zurück, wo dieses Verfahren nunmehr unter dem obigen Aktenzeichen eingetragen wurde.
4Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 925 ff. GA.) zusammengefasst, auf welche Einwendungen sie die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage stützt. Sie behauptet zunächst eine angeblich fehlende Forderungsinhaberschaft des Beklagten im Hinblick auf die Abtretung vom 22.07.1998 an die Firma D in Verbindung mit der Einziehungsermächtigung vom 21.07.1999. Darüber hinaus erklärt sie primär die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Urteil des Petersburger Bezirksgerichtes vom 15.06.2006, hilfsweise mit dem im Verfahren Landgericht München I zu Aktenzeichen 5 HKO u 10751/05 anhängigen Schadensersatzanspruch, höchst hilfsweise mit vom Beklagten verursachten Schäden an der Liegenschaft und mit Nutzungsersatzansprüchen. Insoweit nimmt sie Bezug auf die Klageschrift vom 17.07.2003 im Verfahren 23 O 410/03 Landgericht Köln. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts München, mit dem angebliche Schadensersatzansprüche der Hauptverwaltung für innere Angelegenheiten für die Stadt Sankt Petersburg und das Gebiet Leningrad gegenüber dem Beklagten abgewiesen wurden, ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Nach der Erklärung der Klägervertreter im Termin vom 12.12.2013 und dem Inhalt des Schriftsatzes vom 11.12.2013 wird die Vollstreckungsgegenklage nunmehr nicht mehr auf diese angeblichen Schadensersatzansprüche gestützt. Die Klägerin erhebt vielmehr vorranging den Erfüllungseinwand. Sie behauptet, die Restforderung des Beklagten belaufe sich unter Berücksichtigung der in den drei Zwangsversteigerungsverfahren und dem Zwangsverwaltungsverfahren jeweils auf das Kapital erhaltenen Zahlungen/Tilgungen nur noch auf 1.038.243,-- € bzw. auf den Betrag von 1.459.665,88 US-Dollar beim Kurswert 17.12.2008 und auf 1.452.578 US-Dollar beim Kurswert der jeweiligen Zahlung. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 11.12.2013 (Bl. 1179 ff. GA.) nebst Anlagen Bezug genommen.
5Mit der Klageerweiterung vom 05.12.2013 begehrt die Klägerin im Wege der Abänderungsklage die Herabsetzung der titulierten Zinsen. Der Beschluss des Kammergerichts, dessen Abänderung beantragt werde, enthalte im Hinblick auf die Höhe der Zinsen keine Begründung. Es sei deshalb auf die Begründung des Schiedsgerichts in Stockholm abzustellen, welches sich in seiner Entscheidung an dem damaligen deutschen Zinsniveau orientiert und einen Zinssatz von 10 % pro Jahr als angemessen angesehen habe. Dieses Zinsniveau aber habe sich massiv verändert. Der gesetzliche Zinssatz bei Verzug habe sich zwischenzeitlich auf den Erhöhungszinssatz von 5 % oder 8 % über dem derzeit negativen Basiszins reduziert. Damit sei eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten.
6Die Klägerin beantragt,
71. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 – 28 Sch 23/99 – für unzulässig zu erklären.
82. den Beschluss des 28. Zivilsenates des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001, Geschäftsnummer 28 Sch 23/99, dahingehend abzuändern, dass die Schuldnerin und Klägerin dieses Verfahrens an den Gläubiger und Beklagten dieses Verfahrens als Nebenforderung zu der seinerzeit titulierten Hauptforderung von „2.350.000 USD einschließlich Zinsen“ für die Zeit ab Rechtshängigkeit dieser Klage nur noch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hinsichtlich der von der Klägerin zur Aufrechnung gestellten angeblichen Gegenansprüche beruft der Beklagte sich zunächst darauf, dass diese Ansprüche von der im Gründungsvertrag enthaltenen Schiedsklausel umfasst seien. Sofern diese Schiedsklausel nicht eingreife, greife jedenfalls Artikel 10 Abs. 2 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Investitionsschutzabkommen, BGBl. II 1990, 342 ff.). Die Aufrechnung mit den vom Gericht in Sankt Petersburg titulierten Steuer- und Verzugsansprüchen sei nicht zulässig, weil es sich bei dem titulierten Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handele, für deren Geltendmachung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Angebliche Ansprüche wegen Schäden an den Gebäuden sowie Nutzungsersatzansprüche seien zum einen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, zum andere gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
12Eine Erfüllung seiner durch das Kammergericht Berlin titulierten Forderung sei durch die Zwangsvollstreckungserlöse bisher nicht erfolgt, weil diese Erlöse zum ganz überwiegenden Maße auf Zinsen und Kosten zu verrechnen gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz des Beklagten vom 23.01.2014 Bezug genommen.
13Darüber hinaus rügt der Beklagte ausdrücklich Verspätung des diesbezüglichen Sachvortrages der Klägerin.
14Hinsichtlich der Abänderungsklage rügt der Beklagte die internationale und örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln. Er vertritt die Rechtsauffassung, der im Schiedsspruch titulierte Zinsanspruch könne nur durch das Schiedsgericht selbst abgeändert werden. Die Vollstreckbarerklärung in der Bundesrepublik Deutschland sei ein rein formaler Akt, wobei in diesem Verfahren nicht die Berechtigung der Ansprüche als solche geprüft werde, sondern ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen. Im Übrigen richte sich die Frage, welche Zinsen geschuldet seien, nach schwedischem Recht, weil der Schiedsspruch selbst schwedischem Recht unterliege.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
16E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
17Die Vollstreckungsgegenklage und die mit Schriftsatz vom 05.12.2013 erhobene Abänderungsklage sind unbegründet.
18I.
19Die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet.
20Soweit sich die Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2010 erstmals im vorliegenden Verfahren auf die angeblich fehlende Forderungsinhaberschaft des Beklagten im Hinblick auf die Abtretung vom 22.07.1998 an die Firma D in Verbindung mit der Einziehungsermächtigung vom 21.07.1999 beruft, ist sie mit diesem Einwand im vorliegenden Verfahren gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch Herrn S für die Firma D datiert vom 13.07.1998, die Abtretung der Forderung an die Firma D vom 21.07.1999. Schon in der Entscheidung des Kammergerichts vom 16.02.2001 wird die Frage der Verfahrensstandschaft umfangreich abgehandelt. Nach den Ausführungen des Kammergerichts im vorgenannten Beschluss ist der hiesigen Klägerin in dem damaligen Verfahren ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, so dass die Klägerin bereits in diesem damaligen Verfahren in der Lage gewesen wäre, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen. Das Kammergericht hat – nach Gewährung rechtlichen Gehörs – durch Beschluss entschieden. Wie die Kammer schon im Beschluss vom 06.12.2010 ausgeführt hat, vermag sie der Rechtsauffassung der Klägerin, dass auf das Verfahren vor dem Kammergericht die Regelungen betreffend ein Versäumnisurteil gemäß § 331 ZPO anzuwenden seien, nicht zu folgen. Schließlich, worauf ebenfalls bereits in dem vorgenannten Beschluss hingewiesen wurde, nahm die Klägerin ihre Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarkeitserklärung und ihren Wiedereinsetzungsantrag zurück. Damit aber bleibt es bei der Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO.
21Die Aufrechnung der Klägerin mit Ansprüchen aus dem Urteil des Petersburger Bezirksgerichtes vom 15.06.2006 greift nicht durch. Allerdings kann der Beklagte sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Schiedsklausel im Gründungsvertrag derartige Ansprüche umfasse bzw. die Schiedsklausel im Investitionsschutzabkommen eingreife. Es wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 09.03.2009 - 18 U 89/08 - Bezug genommen, wonach der Beklagte nicht Partei des Gründungsvertrages ist und die Parteien hier nicht mehr über den Umfang der Entschädigung streiten, sondern die Klägerin vielmehr selbständige Gegenforderungen geltend macht.
22Der von der Klägerin erklärten Aufrechnung fehlt es auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Im Rahmen des Antrages auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 12.07.2011 hat die Klägerin auf Seite 10 des Schriftsatzes gleichen Datums mitgeteilt, dass die Klägerin sich auf die bereits im Verfahren 18 U 89/08 Oberlandesgericht Köln im Schriftsatz vom 25.04.2008 erfolgte Klarstellung beziehe, die auch im vorliegenden Verfahren gelte (Bl. 990 GA). Wegen der Reihenfolge der Aufrechnung wird insoweit Bezug genommen auf Seite 9 der Berufungsbegründung vom 25.04.2008 zu 11 U 40/08 Oberlandesgericht Köln (Bl. 869 GA).
23Für die insoweit erklärte Aufrechnung fehlt es jedoch an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil es sich bei dem titulierten Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem beiden Parteien bekannten Beschluss vom 09.03.2009 – 18 U 89/08 – dazu Folgendes ausgeführt:
24Die Aufrechnung ist aber nicht zulässig, weil es sich bei dem titulierten Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt, für deren Geltendmachung – auch im Wege der Aufrechnung – die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben ist.
25Die Geltendmachung der Aufrechnung setzt voraus, dass für die Entscheidung über die Gegenforderung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegen ist (BGH NJW 1993, 2753; Wagner, IPRax 1999, 65, 76; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., §§ 145 Rn 19; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rn 355; a.A. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rn 44, 45). Das folgt daraus, dass im Rahmen der Aufrechnung auch über die Gegenforderung mit Rechtskraftwirkung entschieden wird. § 322 Abs. 2 ZPO regelt seinem Wortlaut nach zwar nur die Rechtskraftwirkung einer Prozessaufrechnung des Beklagten. Es ist aber anerkannt, dass die Rechtskraft über eine Vollstreckungsgegenklage des Schuldners auch die Zu- oder Aberkennung einer Gegenforderung ergreift, mit der der Schuldner die Aufrechnung gegenüber der titulierten Forderung erklärt hat (BGH NJW-RR 2006, 1628, 169; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rn 24).
26Für die Geltendmachung der Gegenforderung fehlt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Zwar hat der Beklagte hier seinen allgemeinen Gerichtsstand, so dass gegen die örtliche Zuständigkeit keine Bedenken bestehen. Es handelt sich bei der Gegenforderung aber – ungeachtet der Bezeichnung der Forderung im Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg – um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Zur Entscheidung über ausländische öffentlich-rechtliche Ansprüche fehlt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rn 510 f.).
27Ob der Streitgegenstand zivilrechtlicher Natur ist, richtet sich in erster Linie nach dem Recht des Staates, in welchem die Entscheidung anerkannt werden soll (Schack, aaO, Rn 820; Zöller/Geimer, aaO, § 328 Rn 80), mithin nach deutschem Recht. Handelt es sich nach deutschem Recht um eine öffentlich-rechtliche Forderung, scheidet eine Anerkennung auch dann aus, wenn diese äußerlich durch ein ausländisches Zivilurteil „eingekleidet“ wurde (Zöller/Geimer, aaO, § 328 Rn 80; vgl. hierzu auch Vischer, IPrax 1991, 209, 214, 215).
28Nach deutschem Recht handelt es sich bei den durch das Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg titulierten Ansprüchen um öffentlich-rechtliche Forderungen. Steuerforderungen des Staates sind nach deutschem Recht grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um eine „klassische hoheitliche Materie“ (Schack, aaO, Rn 817; vgl. auch Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. III/1, 1984, Kapi. I Rn. 505). Die „zivilrechtliche Einkleidung“ als Schadensersatz durch das Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg ändert an der Rechtsnatur der Forderung nichts. Geschädigter ist der russische Staat. Das Gericht begründet den Schaden mit „der Nichtbezahlung an den Haushalt der Russischen Föderation“, also der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Eine neben der Steuerschuld stehende zivilrechtliche Schadensersatzhaftung auf die nicht gezahlten Steuern mit einer selbständigen Verjährung ist nach deutschem Recht nicht anzuerkennen. Dass es sich bei den titulierten Forderungen nicht um zivilrechtliche, sondern öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, wird auch dadurch deutlich, dass das Bezirksgericht St. Petersburg auch die Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung, die wegen strafrechtlicher Verjährung nicht mehr verhängt werden konnte, als Vermögensschaden gegen den Beklagten tituliert hat. Das gleiche gilt für die Verzugsgebühren, deren Höhe nicht aufgrund russischen Zivilrechts, sondern nach den Steuergesetzen der Russischen Föderation berechnet wurde (S. 9 des Urteils in der von der Klägerin vorgelegten deutschen Übersetzung). Auch wenn die Geldstrafe und die Verzugsgebühren nicht Gegenstand der in diesem Verfahren erklärten Aufrechnung sind, zeigen sie, dass durch das Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg nicht zivilrechtliche Schadensersatzansprüche tituliert wurden, sondern öffentlich-rechtliche Forderungen, auf die lediglich die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften angewandt wurden.
29Die internationale Zuständigkeit in Form einer bloßen Verrechnungszuständigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gegenforderung der Klägerin durch das Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg vom 15.6.2006 rechtskräftig festgestellt ist. Zwar kommt es auf die internationale Zuständigkeit bei rechtskräftig festgestellter Gegenforderung nicht an (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 145 Rn 19; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rn 355; Wagner, IPRax 1999, 65, 76). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (Busse, MDR 2001, 729). Hieran fehlt es. Nach § 328 ZPO sind anerkennungsfähig nur Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 328 Rn 80; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rn 817). Ausländische Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Forderungen sind dagegen nicht anerkennungsfähig.
30Soweit die Klägerin den Grundsatz der Nichtdurchsetzbarkeit ausländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen im Falle einer Prozessaufrechnung in Frage stellt, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass durch die Anerkennung der Aufrechnung im Rahmen ihrer Vollstreckungsgegenklage die Forderung nicht durchgesetzt würde, sondern lediglich das Erlöschen der titulierten Forderungen durch die materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung festgestellt würde. Im Falle der Aufrechnung werde die Gegenforderung nicht erst durch ein sie bestätigendes Urteil realisiert, sondern bereits durch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung. Dem steht schon entgegen, dass im Falle einer Prozessaufrechnung gem. § 139 BGB auch die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Aufrechnung von ihrer prozessualen Zulässigkeit abhängt (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 145 Rn 15). Darüber hinaus ist Streitgegenstand nicht der Bestand der titulierten Forderung, sondern die Vollstreckbarkeit des Titels. Die Vollstreckungsgegenklage ist prozessuale Gestattungsklage deren Gegenstand die Vollstreckbarkeit des Titels ist (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 767 Rn 1). Die von der Klägerin begehrte rechtgestaltende Vernichtung der Vollstreckbarkeit tritt nicht bereits mit der außergerichtlichen Erklärung der Aufrechnung ein, sondern erst mit der Rechtskraft des Urteils. Im Übrigen ist auch bei aktiver Geltendmachung einer Forderung nicht deren Bestand, sondern nur deren Durchsetzung von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig.
31Diesen in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln, die dieses im Urteil vom 06.02.2014 – 18 U 89/08 – bestätigt hat, schließt sich die Kammer vollumfänglich an.
32Selbst wenn man aber – wovon die Kammer nicht ausgeht – die durch das Urteil des Petersburger Bezirksgerichtes vom 15.06.2006 titulierten Ansprüche als solche privatrechtlicher Natur einordnen würde, fehlt es jedenfalls an der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 ZPO. Dies entspricht derzeit für die Russische Föderation der absolut herrschenden Meinung (vgl. nur Zöller/Geimer, 30. Aufl., 2014, Anh. I m. w. N.; Münchn.Komm. 2008, § 328 ZPO, Rdnr. 136 m.w.N.; Wieczorek/Schütze, § 328 ZPO, Rdnr. 108; Stein/Jonas, § 328 ZPO, Rdnr. 144). Auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 25.04.2008 im Verfahren 3 O 7/07 Landgericht Köln räumt die Klägerin selbst ein, dass die Anerkennung russischer Urteile in der Bundesrepublik bisher nicht praktiziert worden ist. Im Schriftsatz vom 30.11.2009 an die 18. Zivilkammer (Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 12.07.2011 im Sonderheft III) lässt die Klägerin auf Seite 6 Folgendes wörtlich ausführen: „Diese titulierte Forderung kann die Klägerin gegen den Beklagten jedoch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, da die entsprechende rechtliche Grundlage in Form einer wechselseitigen Verbürgung von Zwangsvollstreckungen zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland derzeit fehlt“. Auch danach ist aber unter Zugrundelegung des eigenen Sachvortrages der Klägerin von einer Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 ZPO zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland nicht auszugehen.
33Mit Ansprüchen wegen angeblicher Beschädigungen des Gebäudes in Petersburg in Höhe von 415.979,99 Rubel und wegen Nutzungsersatz wegen angeblich illegaler Nutzung des Gebäudes durch den Beklagten in Höhe von 1.488.000 US-Dollar für den Zeitraum 1992 bis 1995 kann die Klägerin schon deshalb nicht die Aufrechnung erklären, weil diese Ansprüche der Schiedsklausel gemäß Art. 10 Abs. 2 des Investitionsschutzabkommens unterfallen. Nach dieser Norm ist bei Meinungsverschiedenheiten über Umfang und Verfahren der Entschädigung nach Art. 4 des Abkommens jeder der Parteien berechtigt, ein internationales Schiedsgericht anzurufen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie entsprechende Schadensersatzansprüche bereits im Schiedsverfahren angesprochen habe. Sie ist jedoch der Auffassung, dass das Schiedsgericht diese Ansprüche materiell-rechtlich nicht gewürdigt habe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Schon die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat im Urteil vom 18.01.2008 – 3 O 7/07 – ausgeführt, dass das Schiedsgericht in Stockholm sich auf den Seiten 44, 45 und den Seiten 108 und 111 sowohl mit Renovierungskosten als auch mit der angeblich privaten Nutzung der Immobilie befasst habe. Das Schiedsgericht hat insoweit wörtlich ausgeführt: „Es ist weiterhin zu bedenken, dass die Liegenschaften teilweise von Herrn T und seiner Familie als privates Wohnhaus benutzt wurden. Dieser Umstand berechtigt zur Verringerung des Mietwertes um einen bestimmten Betrag, wenn die Entschädigung für den Verlust des Rechts zur Nutzung der Liegenschaften bewertet wird.“ Der entsprechende Sachvortrag der Klägerin ist also bereits in die Bemessung der Entschädigung durch das Schiedsgericht eingeflossen.
34Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgt, ist die Klägerin mit den diesbezüglichen Einwendungen spätestens seit Abschluss des Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens vor dem Kammergericht Berlin gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren können Einwendungen vorgebracht werden, die nach § 767 ZPO zu erheben sind, nicht aber solche, die mit der Abänderungsklage geltend zu machen sind (vgl. nur Stein/Jonas, 22. Aufl., § 323 ZPO, Rdnr. 29). Wie der von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 45 (Bl. 299 ff. GA) zu entnehmen ist, wurden sämtliche dort aufgeführten Arbeiten entweder schon im Jahre 1993, spätestens aber zum 04.05.1995 abgeschlossen. Schon von daher ist es nicht nachvollziehbar, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, entsprechende Schadensersatzansprüche spätestens im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin, welches erst durch Beschluss vom 16.02.2001 abgeschlossen wurde, geltend zu machen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der angeblichen Nutzungsentschädigungsansprüche für den Zeitraum 1992 bis 1995.
35II.
36Die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2011 ist auch nicht im Hinblick auf den Erfüllungseinwand der Klägerin in voller Höhe oder teilweise für unzulässig zu erklären.
37Es kann dahinstehen, ob der dem – teilweisen – Erfüllungseinwand zugrunde liegende Sachvortrag der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 11.12.2013 bereits als verspätet zurückzuweisen ist oder die Verspätungsrüge nicht greift, weil die Frage der teilweisen Erfüllung im Rahmen des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 12.07.2011 (Bl. 981 ff. GA) unter Bezugnahme auf die dortigen Anlagen 19 und 20 angesprochen wurde. Denn der Erfüllungseinwand kann jedenfalls derzeit nicht dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 16.02.2001 – auch nur teilweise – für unzulässig erklärt wird. Selbst wenn man die eigenen Berechnungen der Klägerin – deren Richtigkeit von den Beklagten substantiiert bestritten worden ist – zugrunde legt, besteht nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin derzeit noch eine Gesamtrestforderung des Beklagten in Höhe von aufgerundet mindestens 1,8 Millionen Euro. Soweit die Klägerin bei ihrer Berechnung davon ausgeht, dass die Zinsen für den Zeitraum 14.01.2003 bis 29.06.2007 verjährt seien, wird dies nicht im Einzelnen begründet und ist es auch nicht nachvollziehbar, inwieweit titulierte Zinsen zwischenzeitlich verjährt sein sollen. Soweit die Klägerin mit der Abänderungsklage eine Herabsetzung des Zinsanspruches begehrt, kann ein solcher Antrag – unabhängig von der Zulässigkeit der Abänderungsklage – zu einer Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage führen (vgl. nur BGH vom 06.03.1987 – V ZR 19/86 -). Die Abänderungsklage ist aber erst am 12.12.2013 an den Beklagtenvertreter zugestellt worden mit der Folge, dass in jedem Falle bis zu diesem Zeitpunkt die titulierte Zinshöhe von 10 % jährlich maßgeblich ist. Danach aber kommt schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin wegen fehlender vollständiger Befriedigung des Beklagten eine Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in voller Höhe aus dem vorgenannten Titel nicht in Betracht.
38Auch eine teilweise Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Titel kann jedoch nicht ausgesprochen werden. Der Beklagte betreibt seit über 10 Jahren die Vollstreckung aus einem Anfang des Jahres 2001 durch das Kammergericht geschaffenen Titel. Selbst nach der eigenen Berechnung der Klägerin ist weiterhin eine Forderung einschließlich Zinsen in Höhe von mindestens rund 1,8 Millionen Euro offen. Dabei sind die substantiierten Einwendungen des Beklagten gegen diese Berechnung noch unberücksichtigt geblieben. Ein Ende der Vollstreckung lässt sich deshalb nicht absehen. Mit freiwilligen Zahlungen der Klägerin ist nach dem bisherigen Verlauf keinesfalls zu rechnen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat für eine vergleichbare Fallgestaltung mit Entscheidung vom 28.06.2007 – 10 UF 14/07 – angenommen, dass der Gläubiger deshalb zur weiteren Durchsetzung seiner Ansprüche Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen müsse und dadurch neue Zwangsvollstreckungskosten in nicht unerheblicher und einer nicht bestimmbaren Höhe anfallen. Die vollstreckbaren Ansprüche des Gläubigers würden in einem solchen Falle einer fortlaufenden Änderung unterliegen, die für eine auch nur teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung keinen Raum lasse. Diese Grundsätze sind erst recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der Beklagte im Ergebnis seine Ansprüche aus einem Schiedsspruch aus dem Jahre 1998 geltend macht. Die damals durch das Schiedsgericht in Stockholm festgesetzte Entschädigung belief sich auf 2.350.000 US-Dollar. Rund 15 Jahre nach diesem Schiedsspruch geht die Klägerin selbst weiterhin von einer bestehenden Forderung einschließlich Zinsen in Höhe von rund 1,8 Millionen Euro aus. Schon der Umstand, dass die Klägerin nunmehr nur rund eine Woche vor dem Termin vom 12.12.2013 eine Abänderungsklage erhoben hat, mit der sie eine Herabsetzung des titulierten Zinsanspruches ab Rechtshängigkeit „dieser Klage“ begehrt, macht deutlich, dass die Klägerin auch in Zukunft keine freiwilligen Zahlungen an den Beklagten leisten wird und der Beklagte gehalten sein wird, seinen titulierten Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine auch nur teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der titulierten persönlichen Forderung.
39III.
40Soweit der Kläger im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO die Abänderung des Beschlusses des Kammergerichts vom 16.02.2001 dahingehend begehrt, dass Zinsen ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nur noch in Höhe von 5 Prozentpunkten (wohl zu ergänzen um: über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank) geschuldet werden, ist die Klage unzulässig. Der durch das Kammergericht geschaffene Vollstreckungstitel stellt keinen Titel dar, der gemäß § 323, § 323 a ZPO der Abänderung unterliegt.
41In der bis zum 01.09.2009 gültigen Fassung des § 323 ZPO wurden die Schuldtitel, die – ohne Urteil zu sein – der Abänderung gemäß § 323 ZPO unterlagen, im Einzelnen in Abs. 4 der Vorschrift aufgeführt. Dort wurden explizit die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2 a und 5 ZPO in Bezug genommen. § 794 Abs. 1 Ziffer 4 a ZPO, der Entscheidungen betrifft, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, wurde insoweit in § 323 Abs. 4 ZPO a.F. nicht aufgeführt. Die Neufassung in § 323 a ZPO hat insoweit eine inhaltliche Neuregelung nicht herbeigeführt. Vielmehr entspricht diese Vorschrift inhaltlich dem § 323 Abs. 4 ZPO a.F. (vgl. nur Thomas/Putzo, 32. Aufl., § 323 a ZPO, Rdnr. 1). Damit aber hat der Gesetzgeber Vollstreckbarkeitserklärungen, wie sie der Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 eine darstellt, aus den Titeln, die einer Abänderungsklage unterliegen können, herausgenommen. Dies korrespondiert mit der eingeschränkten Prüfungskompetenz, die das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht gemäß § 1061 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 inne hat. Art. 5 des vorgenannten Übereinkommens bestimmt, dass die Vollstreckbarerklärung nur aus den dort genannten Gründen versagt werden darf. Dementsprechend weist die Klägerin selbst zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Kammergerichts selbst keinerlei Ausführungen zur Höhe des Zinssatzes enthält. Sämtliche Ausführungen der Klägerin zur Begründung des titulierten Zinssatzes in Höhe von 10 % beziehen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Schiedsgerichts in Stockholm. Eine Abänderung der diesbezüglichen Entscheidung des Schiedsgerichts in Stockholm mittelbar über eine Abänderung der bloßen Vollstreckbarkeitserklärung des Kammergerichts kommt aber nicht in Betracht. Die Klägerin ist insoweit vielmehr gehalten, eine Abänderung des Schiedsspruches zu erreichen. Dies wird mit der Klageerweiterung vom 05.12.2013 aber nicht beantragt. Ob insoweit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte, insbesondere des Landgerichts Köln, gegeben wäre oder insoweit ebenfalls die Schiedsklausel eingreift mit der Folge, dass ein neues Schiedsgericht konstituiert werden müsste (vgl. dazu Stein/Jonas, § 1055 ZPO, Rdnr. 12; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit Kap. 21, Rdnr. 10; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Rdnr. 1798), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
42Selbst wenn man eine Zulässigkeit der Abänderungsklage unterstellen würde, dürfte diese unbegründet sein. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.06.1992 – 24 U 235/91) bei einer im Jahre 1982 titulierten Verzugszinsforderung in Höhe von 21,6 % keinen Anlass für eine Herabsetzung des Zinssatzes im Wege der Änderungsklage gesehen. Auch das Oberlandesgericht München sieht in einer Entscheidung vom 28.02.1989 (21 W 995/89) erst dann Anlass für eine Abänderung eines Verzugszinses, wenn objektiv der Tatbestand des Wuchers erfüllt ist. Das Zinsniveau in der Eurozone ist darüber hinaus dauernden Änderungen unterworfen. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass das derzeitige niedrige Zinsniveau auf Dauer bestehen bleiben wird. Angesichts eines nunmehr bereits rund 12 Jahre zurückliegenden Titels kann das erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit bestehende niedrige Zinsniveau in der Eurozone nicht ohne weiteres zu einer Abänderung der im Schiedsspruch titulierten Zinshöhe führen. Wie es im Rahmen der §§ 323, § 323 a ZPO zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin – anders als ein einer langjährigen wiederkehrenden Verpflichtung unterliegender Unterhaltsschuldner – es durch schlichte einmalige Zahlung der Hauptsumme verhindern kann, durch angeblich überhöhte Verzugszinsen über Gebühr in Anspruch genommen zu werden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
44Streitwert: Bis 2 Millionen Euro.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2014 - 22 O 486/10
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Urteil einreichenLandgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2014 - 22 O 486/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
- 1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; - 2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; - 3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; - 5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.01.2008 - 3 O 7/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
31. Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung aus einer Kostenentscheidung des Stockholmer Tingsrätt vom 18.12.2002, die durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.06.2004 - 3 O 138/04 - für vollstreckbar erklärt wurde. Die Klausel wurde unter dem 11.06.2004 erteilt.
4Unter dem 28.08.1991 gründeten die vom Beklagten geführte T (T) mit Sitz in den USA und die Polizeibehörde der Stadt St. Petersburg (GUWD) ein Joint Venture in Form einer Aktiengesellschaft russischen Rechts „B“ (B). Gesellschaftszweck war der Import, Export und Vertrieb technischer Geräte, insbesondere von Polizeiausrüstungen sowie die Tätigkeit als Sicherheits- und Bewachungsunternehmen. In Art. 14 dieses Vertrages heißt es (in deutscher Übersetzung) auszugsweise wie folgt:
5„14.1 Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag oder in Verbindung damit ergeben könnten, werden durch die Gesellschafter verhandelt.
614.2 Wenn Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten nicht durch Verhandlungen gelöst werden können, werden alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Anforderungen, die sich aus dem vorliegenden Vertrag oder in Verbindung damit ergeben, oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit betreffen, auf ein Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den gültigen UNCITRAL-Schiedsvorschriften übertragen.“.
7Nach dem Gründungsvertrag sollte die GUWD als Einlage das Grundstück mit Gebäude Q 6 in St. Petersburg bzw. die Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück einbringen, der Beklagte bzw. die T neben Bürotechnik, Fahrzeugen und Material die zur Renovierung des Objektes erforderlichen Geldmittel. Im Januar 1996 wurde das Objekt beschlagnahmt. Die Parteien machen nunmehr wechselseitige Schadensersatzansprüche geltend.
8Der Beklagte machte seine Ansprüche - gestützt auf Enteignung - vor dem Internationalen Schiedsgericht in Stockholm geltend. Grundlage war der „Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen“ aus 1990 (Investitionsschutzabkommen, BGBl. II 1990, 343). Das Schiedsgericht sprach ihm durch Schiedsspruch vom 07.07.1998 insgesamt 2.350.000,00 US $ zu. Mit Beschluss vom 16.2.2001 - 28 Sch 23/99 - erklärte das Kammergericht in Berlin den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar (KGR 2001, 146).
9Die von der Klägerin erhobene Klage auf Ungültigerklärung des Schiedsspruchs wies das Stockholmer Tingsrätt durch Urteil vom 18.12.2002 ab. Nach diesem Urteil hat die Klägerin dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1.641.692,00 SEK sowie weiterer 132.483,00 € und 7.415,00 US $ zu erstatten.
10Die Klägerin hat ursprünglich Klage nach § 826 BGB gegen die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch erhoben und dort bereits – in anderer Rangfolge – die hier streitigen Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2006 hat sie Klage auf die Teil-Vollstreckungsklausel des Landgerichts Köln - 3 O 138/04 - vom 08.06./11.06.2004 erweitert.
11Das Landgericht (dort: 22 O 410/03) hat die Klageerweiterung, welche (allein) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, abgetrennt und die Klage im Übrigen, soweit sie auf § 826 BGB gestützt worden war, rechtskräftig abgewiesen; die Aufrechnungen hat es für im Verfahren nach § 826 BGB unzulässig erachtet.
12Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Vollstreckung mit der Aufrechnung mit drei Gegenforderungen, von denen sie in der Berufungsinstanz noch zwei weiter verfolgt.
13In erster Linie hat sie die Aufrechnung erklärt mit einem Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten als Generaldirektor der B in Höhe von 1.907.571,60 € (50 % des behaupteten Schadens entsprechend dem Geschäftsanteil der GUWD). Hierbei hat sich die Klägerin auf eine Einziehungsermächtigung der GUWD gestützt (Bl. 287, 400 d.A.).
14Diese Forderung war Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der GUWD und dem hiesigen wie dortigen Beklagten (5 HK O 10751/05 LG München I = 7 U 1226/12 OLG München = II ZR 386/12 BGH). Die Klage ist rechtskräftig abgewiesen.
15Zu dieser Gegenforderung hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe als Generaldirektor der B seine Pflichten in erheblichem Maße verletzt; er habe keine Devisenkonten eingerichtet und keinen Zoll gezahlt. Darüber hinaus habe er das Gebäude in Q als Privatresidenz genutzt. Geschäftliche Aktivitäten seien nicht über die B, sondern entweder auf Rechnung des Beklagten selbst oder über die vom Beklagten im Jahr 1994 gegründete Firma B abgewickelt worden, wobei der Beklagte die Ähnlichkeit der Firmennamen ausgenutzt habe. Die B habe im Rahmen dieser Tätigkeiten eine Gewinn in Höhe von 4.835.502,00 US $ erwirtschaftet, der bei sachgerechter Interessenwahrung ansonsten bei der B entstanden wäre.
16Da die GUWD zu 50 % Aktionärin der B sei, sei der Beklagte, so hat die Klägerin gemeint, zur Herausgabe der auf Kosten der B erlangten Vorteile verpflichtet.
17Zur rechtlichen Begründung dieses aus diesem Grund auf 50 % des behaupteten Umsatzentgangs bezifferten Teilanspruchs hat die Klägerin im Wesentlichen gemeint, ihr stehe wegen des Verstoßes gegen ein sich aus russischem Recht ergebenden Wettbewerbsverbot ein von ihr einklagbarer Anspruch auf Schadensersatz zu. Dies resultiere aus dem im russischen Recht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben, der bei wirtschaftlich tätigen juristischen Personen auch ein Wettbewerbsverbot umfasse.
18Zudem müsse man dieses Verbot auch aus der Verordnung Nr. 1111 ableiten, weil der Beklagte als Generaldirektor von P auch zu den leitenden Angestellten gehöre. Ebenso habe er alle seine Mühe darauf verwenden müssen, dass seine Tätigkeit optimal den Interessen der Gesellschaft entspreche, weshalb es pflichtwidrig gewesen sei, etwaige Geschäftschancen nicht im Interesse der Gesellschaft zu nutzen.
19Weiterhin enthalte die Verfassung der Russischen Föderation in ihrem Art. 34 Abs. 2 das Verbot einer auf Monopolisierung und unlauteren Wettbewerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Ebenso habe der Beklagte gegen Art. 10 und Art. 4 des Gesetzes über den Wettbewerb und die Einschränkung der monopolistischen Tätigkeit auf den Warenmärkten vom 22.03.1991 verstoßen, weil die parallele Gründung eines Konkurrenzunternehmens die Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbs erfülle.
20Die Konkurrenztätigkeit unterfalle zudem Art. 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ).
21Der vom Beklagten erzielte Gewinn wäre, so hat die Klägerin behauptet, von P ebenso erzielt worden, weil diese Gesellschaft weder andere Einkaufs- noch andere Verkaufspreise und andere Kosten gehabt hätte, weshalb der vom Beklagten für sich reklamierte Gewinn bei dieser Gesellschaft angefallen wäre. Verjährung greife mangels Kenntnis des alleine maßgeblichen Organs der Klägerin, Herrn Generalleutnant W, nicht ein. Es fehle vor allem an der Kenntnis der Klägerin vom Geschäftsgebaren des Beklagten außerhalb der Gesellschaft und von den Wettbewerbsverstößen des Beklagten.
22Hilfsweise hat die Klägerin weiter die Aufrechnung erklärt mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichtabführung von Steuern, die durch Versäumnisurteil des Gerichts in St. Petersburg aus Juni 2006 in Höhe von 65.612.140,12 US $ tituliert sind.
23Schließlich hat sie (nur in erster Instanz) weiter hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit Schadensersatzansprüchen wegen Schäden an der Immobilie in St. Petersburg aufgrund behaupteter unsachgemäßer Arbeiten und Missachtung des Denkmalschutzes.
24Der Beklagte könne, so hat die Klägerin gemeint, sich nicht auf die Schiedsabrede berufen, denn er habe den Gründungsvertrag nicht im eigenen Namen, sondern für die T unterschrieben, die Schiedsklausel betreffe daher nur die Gründer des Joint Venture. Zwischen den vor dem Landgericht München von der GUWD geltend gemachten und den hier von der Klägerin verfolgten Ansprüchen bestehe keine Identität; die GUWD mache wegen Verstoßes des Beklagten gegen ein Wettbewerbsverbot Ansprüche aus eigenem Recht geltend.
25Die Klägerin hat schließlich die Ansicht vertreten, auf Verjährung könne der Beklagte sich nicht berufen, da sie - die Klägerin - sich auch auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung berufe; nach russischem Recht beginne der Lauf der Verjährungsfrist erst, wenn der Anspruchsberechtigte die Verletzung seiner Rechte kenne oder kennen müsse. Auf Bereicherungsansprüche aber sei sie, so hat die Klägerin behauptet, erst durch ein Gutachten C im Jahr 2003 aufmerksam geworden.
26Der Beklagte hafte selbst, weil nach russischem Recht Organe der Gesellschaft stets im Interesse der Gesellschaft tätig werden müssen. Die Höhe der Haftung des Beklagten ergebe sich aus dem Gutachten C und umfasse auch entgangenen Gewinn.
27Die Klägerin hat beantragt,
28die Zwangsvollstreckung aus der Teil - Vollstreckungsklausel gemäß Beschluss des Landgerichts Köln - 3 O 138/04 - vom 08.06.2004 für unzulässig zu erklären.
29Der Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Er hat gemeint, die Klägerin könne nicht mit Ansprüchen der GUWD aufrechnen; hierzu hat der Beklagte zunächst die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und sich darauf berufen, das vorliegende Verfahren sei mit Blick auf die Schiedsvereinbarung unzulässig. Wenn die Frage der Berechtigung von Ansprüchen dem Schiedsverfahren unterliege, gelte dies auch für Gegenansprüche, die zu einem Erlöschen aufgrund Aufrechnung der im Schiedsverfahren festgestellten Ansprüche führen. Zudem habe die Klägerin ihre Ansprüche im Schiedsverfahren eingeführt, der Beklagte habe sich dem Schiedsverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche unterworfen. Das Schiedsgericht habe die Einwände der Klägerin durch Beweisaufnahme geklärt. Die Klägerin habe wegen der von ihr geltend gemachten Forderungen Gegenklage erhoben (Ziff. 3.8 des Schiedsspruchs), diese habe das Schiedsgericht als unzulässig abgelehnt. Die Aufrechnung sei nicht erklärt worden, darüber hätte das Schiedsgericht entscheiden müssen.
32Weiter hat der Beklagte behauptet, der Klägerin stünden die behaupteten Ansprüche weder nach Grund noch nach Höhe zu, schon weil sie sich auf Rechtsvorschriften stützten, die zum Zeitpunkt der möglichen Begründung von Ansprüchen noch nicht in Kraft gewesen seien. Zu Grunde zu legen sei schwedisches Recht, nämlich das Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergehen solle. Aber auch nach russischem Recht bestünden keine Ansprüche.
33Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung hat der Beklagte gemeint, das Urteil in St. Petersburg sei nicht in rechtsstaatlicher Weise ergangen und somit nicht anerkennungsfähig; der Beklagte habe sich nicht gegen die Klage verteidigen können, da er hierzu in die Russische Föderation hätte einreisen müssen. Zudem stehe der von der Klägerin erklärten Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Urteil des Gerichts St. Petersburg schon entgegen, dass eine Aufrechnung mit titulierten ausländischen hoheitlichen Gegenforderungen materiell-rechtlich unzulässig sei. Die Prozessaufrechnung verstoße zudem gegen ordre public, weil die Klägerin den Beklagten enteignet habe.
34Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Gebäudes zuletzt stünden der Klägerin nicht zu, da keine Schäden an dem Gebäude entstanden seien. Zudem habe die Klägerin im Schiedsverfahren wegen der behaupteten Beschädigungen lediglich 70.000,00 US $ geltend gemacht. Das Objekt sei seinerzeit von der GUWD zur Verfügung gestellt worden, nicht von der Klägerin, die nicht dessen Eigentümerin sei, so dass der Klägerin kein Anspruch zustehe. Einen solchen habe sie auch nicht durch Abtretung wegen der im Gründungsvertrag vom 28.08.1991 enthaltenen Schiedsabrede erworben.
35Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu gemeint, diese betrage nach russischem Recht drei Jahre seit Kenntnis der Rechtsverletzung; die Klägerin habe Kenntnis von allen Vorgängen gehabt. Wegen seines diesbezüglichen Vortrags im Einzelnen wird auf Bl. 415 ff. d.A. Bezug genommen.
362. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.01.2008, der Klägerin am 25.01.2008 zugestellt, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar als Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des vom 08.06.2004 - LG Köln 3 O 138/04 - zulässig gemäß §§ 14 AVAG, 767 ZPO; auch stehe ihr § 14 AVAG nicht entgegen. Denn im Beschwerdeverfahren seien nur liquide Einwendungen zu berücksichtigen, weswegen alle anderen Einwendungen mit den Rechtsmitteln des Ursprungsstaates geltend zu machen seien. Das gelte insbesondere für Gestaltungsrechte wie die Aufrechnungseinrede.
37Der Zulässigkeit der Klage stehe indes die vom Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages entgegen, § 1032 Abs. 1 ZPO. In dem Gründungsvertrag sei festgelegt, dass alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder in Verbindung mit diesem ergeben können, ein Schiedsgericht entscheide. Damit stehe fest, dass das Schiedsgericht in Stockholm bindend über die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten entschieden habe. Dem könne die Klägerin nicht entgegenhalten, die Schiedsklausel betreffe ausschließlich die Parteien des Joint Venture, denn sie habe sich selbst auf das Schiedsverfahren in Stockholm eingelassen.
38Die Klage wäre aber, so das Landgericht weiter, ungeachtet ihrer Zulässigkeit auch unbegründet. Die Klägerin sei mit ihren im Verfahren nach § 767 ZPO erhobenen Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, denn sie habe trotz Hinweises nicht dargetan, dass die – primär und hilfsweise – zur Aufrechnung gestellten Ansprüche bzw. Forderungen im Ursprungsverfahren in Schweden nicht hätten geltend gemacht werden können. Zwar habe die Klägerin behauptet, im Rahmen der Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gericht in Schweden finde nur eine Überprüfung in formeller Hinsicht statt, sie habe diese Behauptung aber nicht präzisiert.
39Der Präklusion stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich im vorliegenden Verfahren gegen die Vollstreckung aus dem Urteil vom 18.12.2002 wende und nicht gegen diejenige aus dem Schiedsspruch. Wenn die Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sich als Überprüfung des Schiedsspruchs auf Formfehler bezögen, wie die Klägerin behaupte, müsse von einer Einheit der Verfahren ausgegangen werden, so dass Einwendungen, die schon im Schiedsverfahren hätten erhoben werden können, nicht mehr gegenüber den aus den Überprüfungsverfahren resultierenden Kostenaussprüchen geltend gemacht werden könnten.
40Weiter und erneut ungeachtet der Präklusion, so das Landgericht, scheide aber auch die Aufrechnung vorliegend aus.
41Dies gelte hinsichtlich der Primäraufrechnung mit der Forderung in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 50 % der Forderung der GUWD von 1.907.571,60 US $ schon deshalb, weil die Klägerin ihre Forderung nicht ausreichend substantiiert habe; die Bezugnahme der Klageschrift des Landgerichts München I genüge hierfür nicht.
42Auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem von dem Gericht in St. Petersburg titulierten Anspruch scheitere daran, dass die Forderung nicht schlüssig dargetan sei; der Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts gehe ins Leere, da die Aufrechnungsforderung in der gleichen Weise zu präzisieren sei wie im Falle ihrer klageweisen Geltendmachung. Jedenfalls aber fehle es an der internationalen Zuständigkeit zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung, so dass die Aufrechnung außer Betracht zu bleiben habe.
43Zuletzt sei auch die Forderung wegen behaupteter Ersatzansprüche nicht hinreichend schlüssig vorgetragen worden.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
453. Hiergegen richtet sich die am 25.02.2008 eingelegte und – nach Fristverlängerung bis zum 25.04.2008 – am 25.04.2008 begründete Berufung der Klägerin.
46Diese rügt zunächst, dass das Landgericht zu Unrecht die Einrede des Schiedsvertrages für berechtigt angesehen habe. Die Schiedsvereinbarung aus dem Gründungsvertrag betreffe nur Streitigkeiten zwischen den damaligen Gesellschaftern, erstrecke sich aber nicht auf Dritte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ein Anspruch der Gesellschaft selbst (actio pro socio). Die Schiedsklausel „für alle Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag“ umfasse nicht die Klage der Gesellschaft selbst gegen ihre Organe. Soweit das Landgericht argumentiere, dass sie - die Klägerin - sich auf das Schiedsverfahren eingelassen habe, habe es verkannt, dass das Schiedsverfahren nicht aufgrund der Schiedsklausel im Gründungsvertrag eingeleitet worden sei, vielmehr habe es vermeintliche Ansprüche des Beklagten aus dem deutsch-russischen Investitionsschutzvertrag wegen der Beschlagnahme des Grundstücks betroffen. Das Landgericht habe den Unterschied zwischen einem möglichen gesellschaftsrechtlichen Schiedsverfahren und dem tatsächlich durchgeführten investitionsschutzrechtlichen Schiedsverfahren verkannt.
47Die Klage sei auch begründet, da sie mit dem Aufrechnungseinwand nicht präkludiert sei und die Gegenansprüche bestünden und im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden könnten.
48Sie sei mit der Aufrechnung schon deshalb nicht präkludiert, weil der zugrundeliegende Titel, gegen den sie sich mit der vorliegenden Klage wende, einem deutschen Kostenfestsetzungsbeschluss entspreche. Für Kostenfestsetzungsbeschlüsse gelte die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht. Zudem hätte sie die Aufrechnung weder im Schiedsverfahren noch im Rahmen der Nichtigkeitsklage geltend machen können. In dem investitionsschutzrechtlichen Schiedsverfahren hätten die Gegenansprüche nicht eingewandt werden können. Im Rahmen der Nichtigkeitsklage sei lediglich die formelle Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs geprüft worden.
49Die Klägerin rügt ferner, dass das Landgericht die Gegenforderungen nicht als schlüssig angesehen habe. Soweit das Landgericht die Gegenforderungen als nicht hinreichend substantiiert behandelt habe, habe es seine Hinweispflicht verletzt.
50Zur Begründung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Pflichten als Generaldirektor habe sie die Klageschrift aus dem vor dem Landgericht München I geführten Verfahren vorgelegt. Die Schadensersatzansprüche ergäben sich daraus, dass der Beklagte Geschäfte, die er über das Joint Venture, also die B hätte abwickeln müssen, über ein anderes, 1994 gegründetes Unternehmen B, an dem er beteiligt gewesen sei, abgewickelt und hieraus einen Gewinn von 4.835.502,00 US $ erwirtschaftet habe, der andernfalls der B zugutegekommen wäre (der Betrag von 1.907.571,60 € soll 50 % dieses Gewinnes nach dem Umrechnungskurs vom 12.4.2005 entsprechen).
51Hierzu behauptet die Klägerin – nach entsprechenden Hinweisen des Senats vom 09.03.2009 (Bl. 892 d.A.) – weiter, die vor dem Landgericht München verfolgten Ansprüche mache die GUWD auf Grund einer von ihr, der Klägerin, erteilten Einzugsermächtigung geltend; diese Ansprüche hätten ursprünglich der GUWD zugestanden, seien aber dann auf die KUGI und sodann auf die Klägerin übergegangen. Faktisch sei aber keine Übergabe der Anteile erfolgt, da die Bestimmung Ziff. 5.10 der Satzung eine Ersetzung der Beteiligten ohne Zustimmung des Beklagten verhindert habe, so dass die GUWD „rein formell“ weiter als Beteiligter gelte (Bl. 961 d.A.).
52Die Forderung aus dem Versäumnisurteil des St. Petersburger Gerichts schlüsselt die Klägerin auf. Es handle sich nach russischem Recht um zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten als Generaldirektor der B wegen Nichtabführung der Steuern der B. Das Urteil sei in Deutschland anerkennungsfähig, und zwar auch dann, wenn der Verzugsschaden überhöht sei. Dies stelle die Anerkennungsfähigkeit der übrigen Ansprüche nicht in Frage. Der Beklagte habe auch ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf das Verfahren einzulassen. Auch sei nach der Entscheidung EuGH, Urt. v. 13.07.1995 – Rs. C - 341/93, NJW 1996, 42 - Danvaern Production A/S/Schuhfabriken Otterbeck GmbH & Co, für die Möglichkeit einer Aufrechnung die internationale Zuständigkeit für die aufgerechnete Forderung nicht mehr erforderlich.
53Die Aufrechnung mit Ansprüchen wegen Schäden an der Liegenschaft in St. Petersburg verfolgt die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr (Bl. 750 d.A.).
54Die Klägerin beantragt,
55unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Zwangsvollstreckung aus der Teilvollstreckungsklausel gemäß Beschluss LG Köln – 3 O 138/04 – vom 08.06.2004 für unzulässig zu erklären.
56Der Beklagte beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen.
58Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
59Der - grundsätzlich statthaften - Vollstreckungsgegenklage stehe die Einrede des Schiedsvertrages entgegen. Soweit die Klägerin die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen erkläre, unterfielen diese der Schiedsklausel aus dem Investitionsschutzabkommen. Die Ansprüche der GUWD unterlägen dagegen der Schiedsklausel aus dem Gesellschaftsvertrag. Es handle sich um Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis.
60Die Klage sei nicht begründet. Die Berufungsbegründung differenziere nicht hinreichend zwischen den einzelnen Ansprüchen und Einwendungen.
61Mit dem Einwand, er - der Beklagte - habe den Schiedsspruch erschlichen, sei die Klägerin präkludiert. Diese Einwendungen hätte sie im Schiedsverfahren geltend machen müssen. Hinsichtlich der übrigen Einwendungen habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass und warum sie nicht im Schiedsverfahren geltend gemacht werden konnten. Auch jetzt trage die Klägerin nicht konkret vor, aufgrund welcher Vorschriften des schwedischen Rechts die Einwendungen im Überprüfungsverfahren nicht hätten geltend gemacht werden können, zumal sie die Einwendungen tatsächlich geltend gemacht habe.
62Ansprüche der GUWD aus Geschäftsführerhaftung habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Der Verweis auf das Verfahren vor dem Landgericht München I genüge nicht, da die Klägerin in erster Instanz vorgetragen habe, dass es sich bei dem Streitgegenstand des Münchener Verfahrens um andere Ansprüche als im vorliegenden Verfahren handle. Zudem sei die Klage vor dem Landgericht München I abgewiesen. Den Vortrag der Klägerin zu den Pflichtverletzungen bestreitet der Beklagte, den Beweisantritt „Sachverständigengutachten“ hält er für unzulässig, weil der Ausforschung dienend.
63Ferner erhebt er die Einrede der Verjährung.
64Der Beklagte wendet sich schließlich gegen die Aufrechnung mit dem vom Gericht in St. Petersburg zuerkannten Schadensersatzanspruch. Die Klägerin habe den Anspruch nicht schlüssig vorgetragen. Urteile der Russischen Föderation würden in Deutschland nicht anerkannt. Das Landgericht habe ferner zu Recht die Konnexität zwischen den Ansprüchen verneint. Es handele sich um öffentlich-rechtliche Steuerforderungen. Auf Grundlage der - hiervon abweichenden - Rechtsansicht der Klägerin hätte diese die Ansprüche wiederum im Schiedsverfahren geltend machen können.
65II.
66Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Im Einzelnen:
671.
68a. Das Landgericht Köln ist zunächst international zuständig; dies ergibt sich aus § 14 Abs. 2 AVAG, wonach die Klage bei dem Gericht zu erheben ist, welches die angefochtene Vollstreckbarerklärung erteilt hat.
69b. Gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.06.2004, durch den die Erteilung der Teil-Vollstreckungsklausel hinsichtlich der im Urteil des Stockholms Tingsrätt vom 18.12.2002 angeordneten Kostenerstattung angeordnet wurde, ist die hier erhobene Vollstreckungsgegenklage auch statthaft. Diese kann gegen die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels erhoben werden (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. (2009), Art. 43 EuGVVO, Rn. 14; Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. (2010), A.1 Art. 45, Rn. 12).
70c. Die Einrede des Schiedsvertrages nach § 1032 ZPO ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis erfolglos.
71Die Einrede aus § 1032 ZPO ist möglich, wenn nach der Schiedsvereinbarung ein ausländisches Schiedsgericht zuständig ist (§ 1025 Abs. 2 ZPO) oder die Schiedsvereinbarung ausländischem Recht unterliegt (Zöller-Geimer, 30. Aufl. (2014), § 1032, Rn. 1).
72Der Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages auch rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben, nämlich mit Schriftsatz vom 16.04.2007 (Bl. 410 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war über die Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckbarkeitserklärung der Kostenentscheidung des Stockholms Tingsrätt noch nicht in der Hauptsache mündlich verhandelt worden, da im Termin vom 26.10.2006 lediglich über die Abtrennung des Verfahrens verhandelt worden ist.
73Die Einrede ist aber nicht begründet.
74Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage kommt es für die Einrede des Schiedsvertrages darauf an, ob die mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachte Einwendung der Schiedsabrede unterliegt (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 - III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508). Für die von der Klägerin zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gilt indes die Schiedsvereinbarung nicht.
75(1) Die Klägerin leitet den Gegenanspruch, mit dem sie primär die Aufrechnung erklärt und der auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht München I war, aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführerhaftung ab. Die Schiedsklausel im Gründungsvertrag erfasst aber keine Ansprüche gegen den Geschäftsführer wegen Pflichtverletzungen. Denn die Pflichten des Geschäftsführers sind nicht Gegenstand des Gründungsvertrages und stehen mit diesem auch nicht in Verbindung. Hinzu kommt, dass der Beklagte persönlich nicht Partei des Gründungsvertrages und damit auch nicht persönlich an die Schiedsabrede gebunden ist.
76Der Grundsatz, dass nur derjenige eine Schiedsabrede gegen sich gelten lassen muss, der an ihrem Abschluss beteiligt war, findet lediglich in dem – hier nicht einschlägigen – Fall einer offenen Handelsgesellschaft eine Ausnahme, weil dort die besondere Haftungsvorschrift des § 128 HGB die Erstreckung einer Abrede der Gesellschaft auf die persönlich haftenden Gesellschafter rechtfertigt (BGH, Urt. v. 12.11.1990 – II ZR 249/89, NJW-RR 1991, 423 (424)).
77(2) Auch die zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche wegen der Steuerrückstände des Beklagten persönlich haben keinen Bezug zu einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit aus dem Gründungsvertrag.
78d. Der Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg auf die Schiedsklausel im sog. Investitionsschutzabkommen.
79Nach Art. 10 Abs. 2 des „Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen“ (Investitionsschutzabkommen, BGBl. II 1990, 342 ff.) ist bei Meinungsverschiedenheiten über Umfang und Verfahren der Entschädigung nach Art. 4 dieses Vertrages jede der Streitparteien berechtigt, ein internationales Schiedsgericht anzurufen. Diese Entschädigung jedoch ist durch den Schiedsspruch bereits behandelt worden; die Klägerin macht vorliegend behauptete Gegenansprüche geltend, die indes keinen Bezug zu Umfang und Verfahren der Entschädigung haben, sondern lediglich einer hieraus resultierenden – aber bereits titulierten - Forderung im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden.
802.
81Die Klage ist jedoch unbegründet. Beide zur Aufrechnung gestellten Ansprüche stehen der Hauptforderung im Ergebnis nicht entgegen.
82a. Hierbei ist jedoch, anders als das Landgericht gemeint hat, die Geltendmachung der Ansprüche nicht bereits präkludiert, da vorliegend die Regeln der Präklusion keine Anwendung finden.
83Der vorliegend für vollstreckbar erklärte Anspruch folgt aus der Kostenentscheidung des Stockholmer Tingsrätt vom 18.12.2002 und betrifft damit einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Dieser Anspruch resultiert aus dem Unterliegen der Klägerin in dem dortigen Verfahren.
84Ob die Klägerin bereits ein Unterliegen im dortigen Verfahren (oder sogar im Schiedsverfahren) durch Geltendmachung derjenigen Ansprüche, die sie nun zur Aufrechnung stellt, hätte vermeiden können, kann dahinstehen. Zwar hätte eine erfolgreiche Geltendmachung die Folge gehabt, dass die Klägerin bereits dort obsiegt hätte, weswegen eine für sie nachteilige Kostenentscheidung nicht getroffen worden wäre; der Anspruch auf Kostenerstattung ist dann aber nur eine Folge des Verfahrens und hängt allenfalls mittelbar von der Möglichkeit der hiesigen Klägerin ab, die damalige (im Schiedsspruch titulierte) Hauptforderung durch Aufrechnungen zu Fall zu bringen.
85Gegen den titulierten Kostenerstattungsanspruch selbst indes hätte die Klägerin ihren Gegenanspruch nicht als Einwendung vorbringen können; dass dies im Kostenfestsetzungsverfahren nach schwedischem Recht möglich hätte sein sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
86b. Der primär zur Aufrechnung erklärte Anspruch aus behaupteter Verletzung von Geschäftsführerpflichten besteht indes nicht.
87Der Beklagte hat seine Pflichten als Vorstand nicht verletzt. Der Senat teilt hierzu die Auffassung des Landgerichts München I, wonach es im maßgeblichen Zeitraum im Russischen Recht kein Wettbewerbsverbot gab, so dass selbst bei Zugrundelegen des klägerischen Vortrags zu den behaupteten Tätigkeiten des Beklagten keine vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein solches Wettbewerbsverbot ersichtlich sind.
88(1) Dies gilt, wie das Landgericht München I ausführlich dargelegt hat, zunächst, soweit die Klägerin sich auf Wettbewerbsverbote aus Gesetz oder völkerrechtlicher Vereinbarung stützt.
89(i) Art. 34 Abs. 2 der Verfassung der Russischen Föderation, der vorsieht, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auf Monopolisierung und unlauteren Wettbewerb gerichtet ist, unzulässig ist, ist bereits mangels Drittwirkung unter Privaten nicht anwendbar; vorliegend handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts zwischen dem Beklagten als Organ eines Joint Venture und der Klägerin, die ihre Rechte als Gesellschafterin wahrnimmt. Auf diese privatrechtliche Auseinandersetzung können die Regelungen der Verfassung der Russischen Föderation nicht zur Anwendung gelangen.
90(ii) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus Art. 10 des Gesetzes über den Wettbewerb und die Begrenzung monopolistischer Tätigkeiten auf den Warenmärkten vom 22.3.1991 (russWettbG bzw. MonopolG). Adressaten dieses Gesetzes sind Wirtschaftssubjekte, deren Begriff in Art. 4 russWettbG vorgegeben ist. Die Definition von Wirtschaftssubjekten im fraglichen Zeitraum umfasste dabei keine Nichtunternehmen mit Ausnahme solcher Bürger, die einer eigenständigen unternehmerischen Tätigkeit nachgingen.
91Der Beklagte als Generaldirektor und damit als Organ von P ist von der Definition des Wirtschaftssubjektes nicht umfasst. Der Beklagte kann aber vor allem auch schon deshalb nicht als Wirtschaftssubjekt klassifiziert werden, weil eine hier gerade nicht erfolgte staatliche Registrierung erforderlich wäre, um den Status eines Einzelunternehmers und damit auch eines Wirtschaftssubjekts zu erlangen. Der Bürger erwirbt den Status eines Unternehmers durch die staatliche Registrierung gemäß dem Gesetz der Russischen Föderation über die Registergebühr von physischen Personen, die einer staatlichen Tätigkeit nachgehen, wie einer Entscheidung des Höchstgerichts der Russischen Föderation vom 18.8.1992 zu entnehmen ist.
92Dieses Ergebnis der Gutachten und Anhörungen (Bl. 321 d.A. LG München I 5 HK O 10751/05) der Sachverständigen W2, die in dem Verfahren vor dem Landgericht München I eingeholt bzw. durchgeführt wurden, überzeugt auch den erkennenden Senat. Soweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Einwände wiederholt wurden, die bereits Gegenstand des Münchener Verfahrens und der dort eingeführten Privatgutachten waren, tritt der Senat nach eigener Prüfung und Bewertung dem Ergebnis des Landgerichts bei, welches bereits ausführlich und unter Aufzeigen von Schwächen, Unschärfen und Widersprüchen der Privatgutachten dargelegt hat, dass diese nicht geeignet sind, das Ergebnis der gerichtlichen Begutachtung in Zweifel zu ziehen (Bl. 615 ff.; 627 ff. d.A. LG München I 5 HK O 10751/05).
93(iii) Auch aus Art. 10 bis PVÜ folgt kein Wettbewerbsverbot; seiner Anwendung steht nicht nur entgegen, dass nach Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung der Russischen Föderation die Regeln des internationalen Vertrages – und damit der PVÜ – nur dann angewandt werden, wenn durch den internationalen Vertrag andere Regeln festgesetzt worden sind als die im Gesetz Vorgesehenen, so dass vorliegend die innerstaatlichen Regeln aus Art. 10 russWettbG vorrangig sind; diese genügen den internationalen Standards, weshalb sie das PVÜ verdrängen (so die Sachverständige, Bl. 317 d.A. LG München I 5 HK O 10751/05; vgl. Malkov GRURInt. 1994, 692 (695)). Abgesehen davon steht der Beklagte als Person in keinem Wettbewerbsverhältnis zu P; Wettbewerber war allenfalls die T International, in deren Namen der Beklagte aufgetreten ist.
94(iv) Ein Wettbewerbsverbot für den Beklagten lässt sich nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ableiten, da die zentralen Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Übergang von der sowjetrussischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft in der vormaligen UDSSR erlassen wurden – Russische Aktienordnung 1990, die Grundlagen der Zivilgesetzgebung UdSSR (GZG 1991), das Gesetz über unternehmerische Tätigkeiten vom 25.12.1990, das Gesetz über die Privatisierung sowie die Mustersatzung einer Aktiengesellschaft offenen Typs -, keine Vorschriften hinsichtlich einer Haftung nach Treu und Glauben enthalten und das Institut der Haftung erst mit der Schaffung des Gesetzes über die Aktiengesellschaften Mitte der 90er Jahre geändert wurde, welches indes nach intertemporalen Grundsätzen vorliegend keine Anwendung finden kann.
95(v) Die Klägerin kann ein Wettbewerbsverbot auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 GZG 1991 herleiten. Die Gutachten W2 haben dargelegt, dass sich aus dieser Legaldefinition kein Wettbewerbsverbot für das Organ einer juristischen Person ableiten lasse. Die Vorschrift ist nach ihrem klaren Wortlaut an die Unternehmen gerichtet, als Organ des Joint Venture ist der Beklagte indes nicht Unternehmer.
96(vi) Der Beklagte hat auch nicht gegen Art. 1111 der Verordnung vom 22.11.1988 „Über die Zweitbeschäftigung“ verstoßen. In dieser Verordnung war zwar festgelegt, dass die Ausübung zweier Führungspositionen nicht zulässig ist. Indes kann nach den Feststellungen der Sachverständigen W2 in ihren Gutachten sowie bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht München I nicht von der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Joint Venture und damit auf den Beklagten als Organ von P ausgegangen werden. Zum einen kann sich dieses Verbot nicht auf den Geschäftsführer einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft beziehen, weil diese Verordnung Nr. 1111 sich auf den Typus des staatlichen Unternehmens bezieht, das unmittelbar im Eigentum des Staates steht und lediglich über beschränkt dingliche Rechte an Sachen verfügt, die ihm übertragen waren. Weiterhin kann eine geschlossene Planwirtschaft, für die dieses Verbot konzipiert war, nicht mit dem privaten Sektor verglichen werden. Soweit die Klägerin im Verfahren Landgericht München I auch hier Einwände gegen die Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen erhoben hat, wird auf die Ausführungen des Landgerichts München I zu der Frage Bezug genommen, warum diese – auch privatgutachterlichen – Einwände die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht zu erschüttern vermögen (Bl. 621 ff. d.A. LG München I 5 HK O 10751/05).
97(vii) Aus der Regelung in Art. 28 Abs. 3 GZG 1991 lässt sich ebenso wenig ein Konkurrenzverbot begründen. In den Fällen, in denen die - abschließend aufgezählte - Interessenkollision angenommen werden muss, soll der Vertreter nicht berechtigt sein, im Namen der vertretenen Person Geschäfte abzuschließen. Eine umfassende Haftung des Geschäftsleiters kann daraus indes ebenso wenig abgeleitet werden wie ein Wettbewerbsverbot.
98(viii) Der Beklagte ist, worauf das Oberlandesgericht München (Bl. 741 d.A. LG München I 5 HK O 10751/05) weiter hingewiesen hat, auch nicht „Eigentümer“ i.S.d. Art. 2 Abs. 9 Eigentumsgesetz RSFSR, weswegen diesbezüglich keine Ansprüche in Betracht kommen.
99(ix) Ansprüche kann die Klägerin auch nicht aus Art. 8 der Grundlagen der Gesetzgebung über die Investitionstätigkeit in der UdSSR ableiten (Bl. 741 d.A. LG München I 5 HK O 10751/05); der Beklagte als Geschäftsführer und somit Organ fällt nicht unter den angesprochenen Kreis der „Investoren“ i.S.d. Gesetzes. Punkt 10 Abs. 2 der Russischen AktienO ist bereits mangels Insolvenz unanwendbar, aus Art. 20 des Unternehmensgesetzes der RSFSR vom 25.12.1990 Nr. 445 folgen ohnehin keine direkten Ansprüche, und ein Verstoß gegen Gesellschafterpflichten durch den Beklagten kann zuletzt nicht über Art. 117 ZGB RSFSR 1964 hergeleitet werden, weil sich die Vorschrift gemäß Art. 116 ZGB RSFSR 1964 auf unitarische Unternehmen und nicht auf Körperschaften wie P bezieht (vgl. bereits Bl. 743 ff. d.A. LG München I 5 HK O 10751/05).
100(2) Auch vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden aus, ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem Gesellschaftsvertrag zur Gründung des Joint Ventures P. Artikel 6.1.5 des Vertrages bezieht sich zwar auf das Recht der Aktieninhaber und deren Verpflichtung, das Joint Venture P nicht zu schädigen.
101Für die Auslegung dieses Vertrages ist, wie das Landgericht München I festgehalten hat, schon deshalb russisches Recht anzuwenden, weil dies in Art. 14.3 des Vertrages bestimmt ist. Da also nicht nur das Vertragsstatut, sondern auch die Rechtswahlklausel der Vertragsparteien ins russische Recht verweisen, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, dass – worauf das Landgericht München I grundsätzlich richtig hinweist – auch bei deliktischen Handlungen der Begehungsort (Russland) bzw. beim internationalen Lauterkeitsrecht der Ort wettbewerblicher Interessenkollision (ebenfalls Russland) den Anknüpfungspunkt bilden würden.
102Dieser Vertrag regelt aber keine Rechte und Pflichten des Beklagten, sondern das Verhältnis der Gesellschafter von P zu dieser und das Verhältnis der beiden Gesellschafter – also der Klägerin und T International – untereinander. Das Trennungsprinzip des russischen Rechts (dazu die Sachverständige W2 etwa auf Bl. 555 d.A. LG München I 5 HK O 10751/05) steht einer Durchgriffshaftung des Beklagten entgegen.
103(3) Auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht scheiden aus; insoweit tritt der Senat erneut der Bewertung des Landgerichts München I bei. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 1102 ZGB RF, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift verlangt nämlich, dass die Minderung des Vermögens auf der einen Seite die unmittelbare Folge des Vermögenszuwachses auf der anderen Seite im Sinne einer Stoffgleichheit darstellt und dass ein rechtlicher Grund für den Erwerb des vermögenswerten Vorteils fehlt. Jedenfalls von Letzterem kann im Verhältnis der Parteien untereinander nicht ausgegangen werden. Da – wie ausgeführt - den Beklagten im Verhältnis zur Klägerin kein Wettbewerbsverbot trifft, ist ein fehlender Rechtsgrund nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann der Anspruch auf Art. 113 Abs. GZG 1991 gestützt werden, weil nach dieser Vorschrift eine Verpflichtung zur Rückgabe erhaltenen Vermögens nur dann besteht, wenn das Vermögen ohne rechtliche oder rechtsgeschäftliche Grundlage auf Kosten einer anderen Person erworben wurde. Daran fehlt es jedoch erneut vorliegend wegen des Fehlens eines Verstoßes gegen ein Konkurrenzverbot durch den Beklagten im Verhältnis der Parteien untereinander.
104(4) Der Senat tritt diesem gutachterlichen Ergebnis und seiner Bewertung und Würdigung durch das Landgericht München I sowie das Oberlandesgericht München in vollem Umfang bei. Die Sachverständige hat überaus ausführlich zu sämtlichen dargestellten Fragen bekundet und ist mehrfach angehört worden. Ihre Stellungnahmen zu den Vorhalten der Parteien, gerade auch zu den privatgutachterlichen Einwänden (dazu insbesondere und ausführlich die Gutachten W2 vom 10.02.2011 – Bl. 426 d.A. LG München I 5 HK O 10751/05- und vom 24.06.2011 – Bl. 481 d.A. LG München I 5 HK O 10751/05) erscheinen dem Senat fundiert und nachvollziehbar.
105Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde der Sachverständigen, der die Klägerseite selbst eine enge Vertrautheit mit der „russischen Denke“ attestiert hat (Bl. 476 d.A. d.A. LG München I 5 HK O 10751/05), vermag der Senat nicht zu entdecken. So hat – entgegen dem Vorwurf die Klägerseite – die Sachverständige insbesondere die „reale“ Situation der Rechtsanwendung in Russland aufgrund eigener Anschauung auch dort bekunden können, wo die „akademische“ Rechtslage aufgrund der entsprechenden Kommentarliteratur anders gewesen sein mag (etwa Bl. 240 d.A. LG München I 5 HK O 10751/05).
106(5) Mit dem Landgericht München I und dem Oberlandesgericht sieht der erkennende Senat auch keine Notwendigkeit für die Einholung eines Obergutachtens.
107(i) Die Rechte der Beteiligten finden im Beweisverfahren ihre Grenzen in §§ 412, 485 Abs. 3 ZPO. Eine neue Begutachtung kann also nur unter den Voraussetzungen von § 412 ZPO erfolgen. Für diese Entscheidung ist dem Gericht ein Ermessen dahingehend einzuräumen, ob das eingeholte Gutachten ungenügend ist. Hierbei hat der Richter nach freier Überzeugung zu entscheiden, das heißt das Sachverständigengutachten unterliegt seiner freien Beweiswürdigung. Nur wenn ein Gutachten unvollständig oder unverständlich ist, ist es zu ergänzen, gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 16.12.2005 - 4 W 637/05 - IBR 2006, 1365).
108Das Gericht hat erst dann, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anzuordnen, wenn insbesondere schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhebt (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1995 – VIII ZR 278/94 – NJW 1996, 730; KG, Urt. v. 28.07.2003 – 12 U 44/02 – KGR 2004, 114).
109(ii) Der aus § 293 ZPO folgenden Pflicht einer gerichtlichen Aufklärung des Inhalts fremden Rechts ist daher genüge getan, wenn – wie hier – eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen eingeholt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.1999 – X ZR 121/96 – NJW-RR 2000, 44 (46) für § 286 ZPO).
110Ein widerstreitendes Privatgutachten zwingt nicht dazu, diesem Folge zu leisten, sondern erfordert nur eine Auseinandersetzung mit diesem durch den gerichtlichen Sachverständigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.02.2001 – VI ZR 272/99 – NJW 2001, 2796 (2797)), die hier vor dem Landgericht München I stattgefunden und zu dem bereits dargestellten Ergebnis geführt hat.
111Ein Obergutachten nach § 412 ZPO einzuholen würde demgegenüber voraussetzen, dass eine Gutachtenergänzung und eine mündliche Erläuterung erfolglos geblieben ist (vgl. Zöller-Greger, 30. Aufl. (2014), § 412, Rn. 1). Diese Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen gemäß §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO liegen, wie ausgeführt, nicht vor.
112(6) Das Gericht kann daher dahinstehen lassen, ob nicht – wofür nach dem Ergebnis der Rechtsgutachten (etwa Bl. 8 des Gutachtens W2 von Februar 2008 aus dem Verfahren LG München I 5 HK O 10751/05) einiges spricht – einem Anspruch der Klägerin bereits entgegenstünde, dass (wie sie selbst zunächst vorgetragen hat) nicht sie, sondern die GUWD Forderungsinhaberin wäre, oder ob auch die von ihr nun behauptete Nationalisation zum 11.06.1992 nichts daran geändert hätte, dass die GUWD als (nach Behauptung selbst der Klägerin jedenfalls „formelle“) Inhaberin des Anspruchs geblieben wäre. In beiden Fällen wäre die Klägerin ohnehin an den Ausgang des gegenüber der GUWD rechtskräftig entschiedenen Prozesses vor dem Landgericht München I gebunden.
113(7) Das Gericht kann schlussendlich dann ebenfalls dahinstehen lassen, ob– wozu der Senat neigt – nicht schon die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen einer Aufrechnung entgegenstünde.
114(i) Die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung beurteilt sich nach dem Recht der Forderung, gegen die aufgerechnet wird (vgl. nunmehr Art. 17 ROM-I, zur hier intertemporalen Lage nach altem Recht BGH, Urt. v. 25.11.1993 - IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413 (1416); Palandt-Thorn, 73. Aufl. (2014), Art. 17 ROM I, Rn. 2). Damit ist schwedisches Recht zur Anwendung berufen, denn es wird gegen einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet, der sich nach der lex fori beurteilt, da das Prozessrecht als hoheitliches Recht anzusehen ist.
115Inwieweit ein Anspruch, der im Wege der „Einziehungsermächtigung“ geltend gemacht wird oder jedenfalls „formell“ einem Dritten (der GUWD) zusteht, dem Erfordernis der Gegenseitigkeit genügt und ob das schwedische Recht diese oder gegebenenfalls noch weitere Einschränkungen der Aufrechenbarkeit der Forderung kennt, braucht der Senat vorliegend nicht ermitteln.
116Die Parteien trifft nämlich in gewissem Umfang die Pflicht, an der Aufklärung des Inhalts des maßgeblichen ausländischen Rechts mitzuwirken. Zwar muss der Richter das ausländische Recht selbst ermitteln, die Parteien müssen ihn aber hierbei nach Kräften unterstützen, wenn sie sich selbst ohne besondere Schwierigkeiten Zugang zu den Erkenntnisquellen des fremden Rechtskreises verschaffen können (Geimer, IZPR, 6. Aufl. (2009), Rn. 2588). Lässt es eine Partei an einer ihr zumutbaren Mitwirkung fehlen, kann das Gericht zu deren Nachteil von weiteren Ermittlungen absehen und davon ausgehen, dass durchgreifend neue Erkenntnisse nicht zu gewinnen sind (BGH, Urt. v. 30.03.1976 - VI ZR 143/74, NJW 1976, 1581 (1583)).
117(ii) Lässt sich der Inhalt ausländischen Rechts nicht sicher feststellen, finden Beweislastregeln keine Anwendung, ein non liquet ist nicht möglich. Vielmehr ist deutsches Recht als Ersatzrecht anzuwenden (BGH, Beschl. v. 26.10.1977 - IV ZB 7/77, NJW 1978, 496 (498); OLG Stuttgart, Urt. v. 01.03.1984 - 16 U 11/82, unveröffentlicht; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 WF 36/99, FamRZ 2000, 37; KG, Beschl. v. 06.11.2001 - 1 VA 11/00, FamRZ 2002, 840).
118Nach deutschem Recht indes scheidet die Aufrechnung mit der Forderung eines Dritten auch dann aus, wenn dieser sein Einverständnis erteilt hat (BGH, Urt. v. 01.10.1999 - V ZR 162/98, NJW 2000, 278), so dass - ungeachtet der sonstigen Abweisungsgründe - schon die von der Klägerin vorgetragene „Einziehungsermächtigung“ jedenfalls für den Fall, dass die Klägerin selbst nicht aktivlegitimiert wäre, nicht ausreicht, um der Aufrechnung zum Erfolg zu verhelfen.
119c. Hinsichtlich der weiteren zur Aufrechnung gestellten Forderungen wegen der vor dem Bezirksgericht St. Petersburg titulierten Ansprüche fehlt es schon an der internationalen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, so dass der Senat die Frage, ob die Forderung in Grund und Höhe überhaupt hinreichend dargetan ist, nicht entscheiden muss.
120(1) Die Entscheidung über eine im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung setzt voraus, dass das Prozessgericht auch international zuständig ist (BGH, Urt. v. 12.05.1993 – VII ZR 110/92, NJW 1993, 2753). Hieran ändert sich auch nichts durch die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des EuGH (Urt. v. 13.07.1995 – Rs. C - 341/93, NJW 1996, 42), in welcher der EuGH für das EuGVÜ als Vorgängerdokument zur EuGVVO festgehalten hat, der besondere Gerichtsstand der Widerklage sei nicht für eine Aufrechnung anzuwenden, sondern die Zulässigkeit der Aufrechnung folge dem nationalen Prozessrecht.
121Diese (prozessrechtliche) Anforderung folgt ohnehin aus der Anwendung der lex fori für Fragen der Zulässigkeit der Entscheidung über die Aufrechnungsforderung (Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl. (2013), § 6, Rn. 23), hat aber nichts mit der hier zu entscheidenden Konstellation zu tun.
122(2) Die (ohnehin stets und auch nach dem nationalen Prozessrecht zu prüfende) internationale Zuständigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Aufrechnung gilt auch dann, wenn die Forderung nicht als Verteidigungsmittel dient, sondern - wie hier im Fall der Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO - die Grundlage einer neuen Klage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel bildet (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.08.2012 – 8 W 48/12, unveröffentlicht). Fehlt die internationale Zuständigkeit, ist die Aufrechnung nicht zu beachten (BGH, Urt. v. 12.05.1993 – VII ZR 110/92, NJW 1993, 2753).
123Dies folgt, worauf der Senat auch mit Beschluss vom 09.03.2009 (Bl. 884 d.A.) bereits hingewiesen hat, daraus, dass im Rahmen der Aufrechnung auch über die Gegenforderung mit Rechtskraftwirkung entschieden wird. Zwar regelt § 322 Abs. 2 ZPO dem Wortlaut nach nur die Rechtskraftwirkung der Prozessaufrechnung der Beklagtenseite, es ist aber anerkannt, dass die Rechtskraft über eine Vollstreckungsgegenklage des Schuldners auch die Zu- bzw. Aberkennung einer Gegenforderung ergreift, mit der der Schuldner die Aufrechnung gegenüber der titulierten Forderung erklärt hat (BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - XII ZB 9/04, NJW-RR 2006, 1628 (1629)).
124(3) Vorliegend indes fehlt die internationale Zuständigkeit, denn ausländische hoheitliche Ansprüche werden grundsätzlich nicht durchgesetzt (Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl. (2013), § 2, Rn. 28). Ob die Natur eines Anspruchs als hoheitlich nach der lex fori (so Zöller-Geimer, 30. Aufl. (2014), § 328, Rn. 80) oder „nach den Bedürfnissen einer internationalen Kooperation“ (so Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl. (2013), § 2, Rn. 28) bestimmt wird, kann hierbei dahinstehen.
125Ein Anspruch in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse liegt vor, wenn dieser - wie hier - die Beitreibung von Abgaben betrifft, die eine Privatperson einer öffentlichen - staatlichen oder internationalen - Stelle für die Inanspruchnahme von deren Diensten und Einrichtungen schuldet, insbesondere wenn diese Inanspruchnahme „zwingend und ausschließlich“ ist (EuGH, Urt. v. 14.10.1976 – Rs 29/76, NJW 1977, 489 (490) - „Eurocontrol“; ähnlich EuGH, Urt. v. 15.02.2007, C-292/05, IPRax 2008, 250 - Eirini Lechouritou ./. BRD: „einseitig und zwingend“). Weiterhin kann ein Zusammenhang des Streitgegenstands mit einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit dazu führen, den Anspruch als hoheitlich zu qualifizieren (EuGH, Urt. v. 16.12.1980 - 814/79, RIW 1981, 711 - Rüffer).
126Steuerforderungen indes sind klassisch hoheitliche Materie und damit als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (BGH, Beschl. v. 25.11.2010 - VII ZB 120/09, NJW-RR 2011, 647), was auch und gerade trotz der von der Klägerseite angesprochenen Besonderheiten russischer Titulierung vorliegend gilt.
127Bei den zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüchen handelt es sich um Forderungen, die in einem Verfahren tituliert wurden, bei welchem eine Staatsanwältin beteiligt war und bei der der Beklagte als Naturalpartei persönlich für (u.a.) Straßen- und Instandhaltungssteuern in Anspruch genommen wurde. Trotz der (formalen) Einkleidung in eine zivilrechtliche Haftung, auf welche die Klägerin verweist, stand ausweislich der dortigen Urteilsgründe einer hoheitlichen Verfolgung von Ansprüchen (nur) der Fristablauf zur Heranziehung entgegen (S. 2 des Urteils in der deutschen Übersetzung, Anl. K49), so dass der Kläger als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird, wobei er – so das Bezirksgericht St. Petersburg – als „ständiger Vertreter“ der T2 International Inc und damit nach Art. 6 der Vorschrift des staatlichen Steueramtes der Russischen Föderation vom 14.05.1993 Nr. 20 persönlich als Naturalpartei hafte.
128Bereits mit Beschluss vom 09.03.2009 (Bl. 884, 889 d.A.) hat der Senat weiter darauf hingewiesen, dass der russische Staat als Geschädigter im dortigen Verfahren aufgetreten war und der Schaden in der „Nichtzahlung an den Haushalt der Russischen Förderation“, also der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, begründet wurde, zuletzt, dass trotz des formalen Rahmens eines russischen Zivilverfahrens ebenfalls eine Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung vom Bezirksgericht als „Vermögensschaden“ einbezogen worden ist.
129Dass diese Ansprüche in ein Zivilurteil „eingekleidet“ sind, steht ihrer Beurteilung als öffentlichrechtlich nicht entgegen (vgl. Zöller-Geimer, 30. Aufl. (2014), § 328, Rn. 80); Vischer, IPRax 1991, 209 (215) unter Verweis auf die Entscheidung CA (1988) 3 W.L.R. 304 (US v Inkley), wo ein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens vor Gericht mit zivilrechtlichem Versäumnisurteil festgesetzt worden war).
130Eine zivilrechtliche Angelegenheit liegt demgegenüber etwa vor, wenn der Staat eine (hoheitlich gewährte) Leistung aufgrund versehentlicher Zuvielzahlung nach § 812 BGB zurückverlangt, weil es dann an der Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse fehlt (EuGH, Urt. v. 11.04.2013 – C 645/11, NJW 2013, 1661) oder wenn deliktsrechtliche Ersatzansprüche geltend gemachten werden, die inhaltlich auf einem „Mehrwertsteuerkarussell“ der Beklagten (und damit nur inzident auf Steuern) beruhen (EuGH, Urt. v. 12.09.2013 – C 49/12, EuZW 2013, 828 (829)). So liegt der Fall indes hier nicht – der Beklagte ist ausdrücklich als (weiterer) Steuerschuldner für rückständige Steuern (u.a. auch persönlicher Einkommenssteuer) verurteilt worden.
131Auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v. 30.12.2010 – 5 W 71/09, unveröffentlicht) betraf eine zivilrechtliche Ausfallhaftung des Geschäftsführers, welche gegenüber jedwedem Gesellschaftsgläubiger bestanden hätte und die nur im konkreten Fall auf Zahlung rückständiger Steuern (der Gesellschaft) gerichtet war; das OLG hatte (vergleichbar zur Entscheidung des EuGH, Urt. v. 12.09.2013 – C 49/12, EuZW 2013, 828 (829)) argumentiert, es handele sich um zwei getrennt zu beurteilende und quasi „nachgeschaltete“ Rechtsbeziehungen, wobei die zivilrechtliche Ausfallhaftung im Vordergrund stehe, wohingegen auch sonst Vorfragen einer Haftung (welche hier, da steuerlich, auch vom OLG Stuttgart als öffentlich-rechtlich qualifiziert worden wären) für die Beurteilung der Rechtsbeziehung irrelevant seien (OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.12.2010 – 5 W 71/09, unveröffentlicht).
132Vorliegend ist die Fallgestaltung anders: der Beklagte wird aufgrund einer hoheitlichen Norm des Steuerrechts (der Art. 6 der Vorschrift des staatlichen Steueramtes der Russischen Föderation vom 14.05.1993 Nr. 20 – „Über die Besteuerung des Einkommens und der Gewinne ausländischer juristischer Personen“) in Anspruch genommen. Dass dies (wiederum nur aufgrund Fristablaufs, welcher hoheitlichem Vorgehen entgegenstand) in einer aus russischer Sicht möglicherweise zivilrechtlichen Einkleidung der Forderung geschah, ist hierbei unbehelflich und wäre bei der gebotenen Auslegung unabhängig von der Einordnung des Anspruchs durch das ausländische Recht ohnehin nicht von Belang.
133(4) Die internationale Zuständigkeit in Form einer bloßen Verrechnungszuständigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gegenforderung der Klägerin durch das Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg vom 15.06.2006 rechtskräftig festgestellt ist. Zwar kommt es auf die internationale Zuständigkeit bei rechtskräftig festgestellter Gegenforderung nicht an (Zöller-Greger, 30. Aufl. (2014), § 145, Rn. 19; Wagner, IPRax 1999, 65, 76). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (Busse, MDR 2001, 729). Hieran fehlt es. Nach § 328 ZPO sind, ebenso wie nach Art. 1, 33 EuGVVO, nur Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anerkennungsfähig (Zöller-Geimer, 30. Aufl. (2014), § 328 Rn 80). Ausländische Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Forderungen sind dagegen nicht anerkennungsfähig (so ausdrücklich auch Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuGVVO).
134(5) Soweit die Klägerin den Grundsatz der Nichtdurchsetzbarkeit ausländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen im Falle einer Prozessaufrechnung in Frage stellt, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass durch die Anerkennung der Aufrechnung im Rahmen ihrer Vollstreckungsgegenklage die Forderung nicht durchgesetzt würde, sondern lediglich das Erlöschen der titulierten Forderungen durch die materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung festgestellt würde. Im Falle der Aufrechnung werde die Gegenforderung nicht erst durch ein sie bestätigendes Urteil realisiert, sondern bereits durch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung. Dem steht schon entgegen, dass im Falle einer Prozessaufrechnung gem. § 139 BGB auch die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Aufrechnung von ihrer prozessualen Zulässigkeit abhängt (Zöller-Greger, 30. Aufl. (2014), § 145, Rn. 15). Darüber hinaus ist Streitgegenstand nicht der Bestand der titulierten Forderung, sondern die Vollstreckbarkeit des Titels. Die Vollstreckungsgegenklage ist prozessuale Gestaltungsklage, deren Gegenstand die Vollstreckbarkeit des Titels ist (Zöller-Herget, 30. Aufl., § 767, Rn. 1). Die von der Klägerin begehrte rechtgestaltende Vernichtung der Vollstreckbarkeit tritt nicht bereits mit der außergerichtlichen Erklärung der Aufrechnung ein, sondern erst mit der Rechtskraft des Urteils. Im Übrigen ist auch bei aktiver Geltendmachung einer Forderung nicht deren Bestand, sondern nur deren Durchsetzung von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig.
1353.
136Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
1374.
138Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Grundsatz der Nichtdurchsetzbarkeit ausländischen öffentlichen Rechts ist allgemein anerkannt und vom Bundesgerichtshof bestätigt.
139Streitwert: 330.000,00 €
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
- 1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; - 2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; - 3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; - 5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.