Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10

ECLI:ECLI:DE:LGK:2016:0322.22O396.10.00
22.03.2016

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.03.2014 wird aufgehoben.

Der Klageantrag zu 1) wird als derzeit unbegründet abgewiesen, der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10

Referenzen - Gesetze

Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 339 Einspruchsfrist


(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 93 Übergang von Ansprüchen


(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen


Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2005 - X ZR 51/03

bei uns veröffentlicht am 06.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 51/03 Verkündet am: 6. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2000 - X ZR 126/98

bei uns veröffentlicht am 11.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 126/98 Verkündet am: 11. Juli 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Referenzen

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 51/03 Verkündet am:
6. September 2005
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB steht nicht dem Rückforderungsanspruch
an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen.
BGH, Urt. v. 6. September 2005 - X ZR 51/03 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. März 2003 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:


Die 1923 geborene Klägerin, die seit 1990 Sozialhilfe bezieht, übergab der Beklagten, einer Verwandten in der Seitenlinie, im Jahr 1992 einen aus dem Verkauf von Bildern ihres Vaters stammenden Betrag von 40.000 DM, auf den die Beklagte in der Folgezeit Zinsen leistete; der Schenkungscharakter der Zuwendung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. Im Jahr 2000 forderte die Klägerin den Betrag zurück, worauf die Beklagte erklärte, zur Rückzahlung nicht in der Lage zu sein, weil das Geld u.a. für eine Haussanierung
aufgebraucht worden sei. Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage gegenüber der Beklagten unter Klageabweisung gegenüber deren zunächst mitverklagtem Ehemann in der Hauptsache stattgegeben, während das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten unter Zugrundelegung einer Schenkung die Klage auch insoweit wegen Verarmung der Beklagten abgewiesen hat. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 812 ff. BGB nicht zu. Der Anspruch sei zwar dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin habe der Beklagten die 40.000 DM geschenkt. Auch sei Notbedarf bei der Klägerin eingetreten. Die Rückforderung sei jedoch nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil der standesgemäße Unterhalt des Beschenkten bei Herausgabe des Geschenks gefährdet würde. Die Beklagte verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen von 130 EUR, während ihr ein Selbstbehalt von mindestens 1.250 EUR zustehe. Ihr Einkommen müsse die Beklagte daher nicht einsetzen. Die Veräußerung des Familienheims könne nicht verlangt werden, da diese nicht zumutbar sei. Zudem sei die Beklagte noch gemeinsam mit dem Ehemann verpflichtet, ein Ende 2002 mit ca. 175.000 DM valutierendes Darlehen
zurückzuführen. Weiter sei das Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln. Auch einen Realkredit könne die Beklagte nicht aufnehmen.
II. Die Revision greift die Wertung der Geldleistung an die Beklagte als Schenkung nicht an. Sie macht jedoch geltend, § 529 Abs. 2 BGB gebe dem Beschenkten lediglich eine Einrede, die, soweit sie durchgreife, zur Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet führe, wie dies für die Bestimmung des § 519 Abs. 2 BGB anerkannt sei. Zudem habe das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet, dass der Beschenkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig sei. Bei der Feststellung , die Beklagte sei nicht in der Lage, einen Realkredit aufzunehmen, habe das Berufungsgericht nicht beachtet, dass hierzu Vortrag der Beklagten fehle. Zudem müsse die Beklagte ihre Arbeitskraft in bestmöglicher Weise einsetzen. Dass die Beklagte zwei Kinder habe, habe sie nicht von weiteren Darlegungen befreit. Weiter seien Erwägungen zu fiktiven Einkünften aus Haushaltsführungstätigkeit nicht angestellt worden.
III. Die Beklagte meint, eines Vorbehalts bei der Klageabweisung als "zur Zeit unbegründet" im Tenor habe es nicht bedurft. Die Einrede wirke wie bei § 519 Abs. 1 BGB nur so lange, wie Bedürftigkeit bestehe. Die Klageabweisung bedeute deshalb nur, dass die Klage zur Zeit unbegründet sei. Bei Entfallen der Bedürftigkeit könne erneut Klage erhoben werden. Das Gericht müsse nur in den Gründen sagen, dass es den Anspruch als zur Zeit unbegründet abweise. Eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung der eigenen Arbeitskraft bestehe nur gegenüber Kindern, nicht auch gegenüber der klagenden Verwandten.
IV. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision schon deshalb zum Erfolg führen muss, weil die Klage bei Durchgreifen der Einrede aus § 529
Abs. 2 BGB nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden durfte. Allerdings gibt diese Bestimmung dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528 BGB bei Bedürftigkeit des Schenkers geschuldete Herausgabe des Geschenks zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein "standesgemäßer" , d.h. nach der Rechtsprechung des Senats sein angemessener Unterhalt (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488) oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Sie begründet nach allgemeiner Auffassung wie § 519 BGB eine Einrede (vgl. Kollhosser in MünchKomm.BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6 m.w.N.; beiläufig auch Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 f.). Wie nach § 519 BGB (vgl. Kollhosser, aaO, § 519 BGB Rdn. 4) besteht die Einrede aber nur, solange und soweit die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB vorliegen. Damit handelt es sich nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht. Diese Rechtslage ist mit dem Fall vergleichbar, dass eine Forderung besteht, aber nicht fällig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden (BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); allerdings reicht es - worauf die Beklagte an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus den Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müssen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.). Für die Geltendmachung der Einreden aus § 519 BGB und § 529 Abs. 2 BGB gilt im Grundsatz nichts anderes. Ob das Berufungsurteil dem mit seinen Ausführungen, der Anspruch sei ausgeschlossen , denn er bestehe nicht, wenn der Beschenkte außerstande sei, das Geschenk herauszugeben, ohne seinen standesgemäßen Unterhalt zu
gefährden (BU 9), noch gerecht wird, kann allerdings offen bleiben, weil das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe mangels Vortrags der Beklagten nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, die Beklagte habe einen zusätzlichen Kredit nicht bedienen können, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat die Höhe der noch bestehenden Belastung vorgetragen; das Berufungsgericht hat außerdem das Einkommen der Beklagten und ihres Ehemanns festgestellt. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass ein Realkredit nicht mehr aufgenommen werden konnte.
3. Das Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob die Beklagte zu einer Erwerbstätigkeit über die erzielten 130 Euro (und über den Selbstbehalt) hinaus in der Lage war. Zu einer solchen Erwerbstätigkeit war die Beklagte im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die auch im Schenkungsrecht und auch bei wie hier fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488), grundsätzlich, wenn auch jedenfalls nicht uferlos, im Sinn einer sie treffenden Obliegenheit verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 = BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Erwerbsobliegenheit 1). Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Frage einer erheblich gesteigerten Unterhaltspflicht , sondern betrifft lediglich die - den zur Herausgabe Verpflichteten treffenden - gesetzlichen Anforderungen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Damit hat es, wie die Revision jedenfalls im Ergebnis zutreffend rügt, die Frage des Außerstandeseins zur Herausgabe (die Leistungsfähigkeit ) der Beklagten nach § 529 Abs. 2 BGB nicht umfassend geprüft. Diese bisher unterlassene Prüfung nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das bei seiner erneuten Befassung zunächst zu bedenken haben wird, ob der Erhalt und die Verwendung der 40.000 DM bei der Be-
klagten zu einer Änderung der Lebenssituation geführt hat, auf die sich zu berufen ihr verwehrt ist (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488). Soweit dies zu verneinen ist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte leistungsfähig ist. Wenn es dies weiter verneint, wird es zu berücksichtigen haben, dass grundsätzlich lediglich eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet in Betracht kommt.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Meier-Beck Asendorf

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/98 Verkündet am:
11. Juli 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem
Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts
grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und
die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126-98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung eines Betrags von 68.903,60 DM in Anspruch, den der Beklagte von seiner Tante, Frau C. J., erhalten hat.
Am 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von ihrem Konto 68.903,60 DM. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr. Mitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig gewor-
den war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre in einer Wohnung im Haus des Beklagten gewohnt. Da die Renteneinkünfte von Frau J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau J. am 6. Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte insoweit insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 DM auf. Mit Bescheid vom 14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach § 528 BGB gegen den Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Überweisung gemäß § 27 h BVG auf sich über.
Der Beklagte ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkommen insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist und über keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitere Wohnung, die zuvor die verstorbene Tante des Beklagten bewohnt hatte, hat der Beklagte für eine monatliche Miete von 850,-- DM an die Tochter seiner Ehefrau vermietet, die dort mit ihrem Sohn lebt. Der Beklagte hat Verbindlichkeiten bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über 100.000,-- DM, auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.380,-- DM erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von 21.700,-- DM nahm der Beklagte am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwendungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen Kreditverbindlichkeiten wurden für das vom Beklagten bewohnte Haus aufgenommen.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB berufen und außerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des Geldbetrages als Schenkung und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte die Überweisung als belohnende Schenkung von der Tante erhalten habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überleitungsanzeige aus.
Die Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforderung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Belohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht festgestellt und vom Beklagten nicht geltend gemacht.

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen gemäß § 529 Abs. 2 BGB berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter "standesgemäßem Unterhalt" wie bei § 519 BGB der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Der angemessene Selbstbehalt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,-- DM zu bemessen , wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt von jedenfalls 1.500,-- DM angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlich andere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe der Bundesgerichtshof einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbehalt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicher Würdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt sei auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB anzusetzen. Der vom Landgericht berücksichtigte angemessene Selbstbehalt von 2.000,-- DM sei nicht unangemessen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unterhalt des Beklagten, was 1.500,-- DM ausmache, oder doch mindestens 3/7 des festgestellten Arbeitseinkommens des Beklagten, was ca. 1.200,-- DM ausmache.
Das Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:
- Arbeitseinkommen des Beklagten unwidersprochen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld - netto - 2.760,-- DM
- Mieteinnahmen 850,-- DM
- Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung von Abgaben, Hausversicherungen und Instandhaltungsbedarf (25 % bis 30 % des Arbeitseinkommens ) 800,-- DM 4.410,-- DM
./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit) 1.380,-- DM
Das Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,-- DM aus, wobei es hierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarf untergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei noch nicht berücksichtigt.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision ohne Erfolg.

a) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf ankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem
es sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine Verwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wechselseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.
Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "standesmäßigen Unterhalts" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpassung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben (vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn. 1). Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht , daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u. § 519 Rdn. 2).
Das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein Anlaß , etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eine Verwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 BGB) keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtsprechung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem Schenker und dem Beschenkten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist dem Beschenkten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieser Maßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in einer ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile mit einer Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten rechnen muß.
Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den Beklagten in Höhe von 2.000,-- DM und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau in Höhe von 1.200,-- DM sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
§ 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der
tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der angemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 93/91, NJW 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für den Verwandtenunterhalt eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebildet. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die Düsseldorfer Tabelle einen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern vor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,-- DM monatlich (einschließlich 800,-- DM Warmmiete) beläuft. Für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt von der Düsseldorfer Tabelle mit mindestens 1.750,-- DM (einschließlich 600,-- DM Warmmiete) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts für den Beklagten von 1.500,-- DM auf 2.000,-- DM hält sich in diesem Rahmen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beklagten einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,-- DM monatlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu bean-
standen. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten vom Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichtigung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldner gegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Betrachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Verwandtenunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Nachdem diese - allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,-- DM - ab dem 1. Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750,-- DM ansetzt, sind die vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,-- DM auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach nicht zu beanstanden.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.760,-- DM ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Angaben des Beklagten im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Juni bis August 1997 weisen monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.760,87 DM aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem Gegner zugängliche (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten Belege wirksam als Parteivortrag eingeführt. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß die zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bedürftigkeit auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und dem Kläger bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. Die
Unterlagen sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genommen worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklagtenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum Prozeßkostenhilfegesuch gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzend vorgetragen werden sollen und als Parteivortrag behandelt werden sollen. Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schriftsatzrecht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten Unterlagen beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetragenen Monatseinkünfte in Höhe von 2.760,-- DM nicht bestritten hat, weshalb die Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegt werden konnte.

c) Als Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht weiter Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 850,-- DM und den wirtschaftlichen Vorteil mietfreien Wohnens mit einem Betrag von monatlich 800,-- DM berücksichtigt. Das wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich 1.380,-- DM berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von 21.700,-- DM, der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.
Die Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßkostenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß die monatliche Gesamtsumme von 1.380,-- DM zur Bedienung einer Gesamtverbindlichkeit von ca. 119.000,-- DM einschließlich des Teilkredits von 21.700,-- DM (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,-- DM) aufgebracht werden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Kläger in der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in absehbarer Zeit kann danach keine Rede sein.
III. Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die Verwendung des Kredits von 21.700,-- DM sei unklar und möglicherweise stehe dem Beklagten die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um eine bloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinem Beschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß nach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung noch Anlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätte eingehen müssen.
IV. Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, dem Beklagten aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum Prozeßkostenhilfeantrag erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowie ihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertung von Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem Prozeßkosten-
hilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der Beklagte monatlich ca. 170,-- DM für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem Formular auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. Vorliegend wurde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genommen. Damit hat der Beklagte vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung als Vermögenswert zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihm eingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten. Er war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. Anlaß für das Berufungsgericht - wie die Revision meint - vom Beklagten die Vorlage der Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn insoweit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einer nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist, daß sie Grundlage im streitigen Parteivortrag findet und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. Zöller /Greger, ZPO, 21. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.).
V. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem Beklagten zuzumuten sei, seinen für 22.320,-- DM gekauften Neuwagen und einen für 1.000,-- DM gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.
Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278). Der Unterhalts-
schuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).
Der PKW ... wurde am 31. Mai 1991 für 22.320,-- DM gekauft. Zum Zeitpunkt der Überleitung des Rückforderungsanspruchs im September 1994 war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des bekanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von Neufahrzeugen konnte der Beklagte nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, der ihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auch den Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem Beklagten kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht angesonnen werden.
Ebensowenig kann vom Beklagten die Verwertung des von ihm gekauften Berberteppichs verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs (Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen Wohnungseinrichtungsgegenstand kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auch das Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung von angemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).
VI. 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundbesitzes des Beklagten führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, aus Billigkeitserwägungen eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des Rück-
zahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88 Abs. 2 Ziffer 7 BSHG i.V.m. § 25 Abs. 3 BVG entsprechend. Zwar werde der Beklagte hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schenkung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB sei aber eine entsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden Maßstäbe gerechtfertigt. Ein angemessenes Hausgrundstück sei - bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt - ein Haus bis 130 m2 und ein Grundstück bis 500 m2. Das Haus des Beklagten sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedoch noch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen, daß der Beklagte ca. 70 m2 als Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Verwertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Beklagte bei einem Verkauf des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich lebenslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der von ihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erzielbaren Kaufpreis von ca. 200.000,-- DM aus. Es meint, daß auch mit diesen Erwägungen bestätigt werde, daß dem Beklagten die Verwertung des Grundbesitzes nicht zuzumuten sei.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht verpflichtet , seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des Klägers zu erfüllen.
Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen
nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/ Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlich machten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das Sozialhilferecht maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geringfügig überschritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sich zwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von einem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der Tatrichter hat aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einordnung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Grenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte die im Haus befindliche Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es sich bei dem Haus des Beklagten noch um ein angemessenes Familienheim handelt , zu unterstützen.
Den Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von dem vom Beklagten angegebenen Schätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von
ihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreie Wertung gestützt, daß vom Beklagten die Veräußerung seines Familienheims unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.
3. Auch die Rüge der Revision, dem Beklagten sei die dingliche Belastung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, bleibt ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastung des Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der Beklagte die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemessenen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen , nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handelt es sich um eine zutreffende Bewertung.
Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen (vgl. Staudinger/Kappe/Engler, aaO, § 1603 Rdn. 154). Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkei-
ten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 7.4.1982, aaO).

b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sei, auf den Vorschlag des Klägers einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintragung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses Darlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grundstücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rdn. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber dahingestellt bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte hinweisen müssen. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in Fällen der vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß es auf die Partei einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageänderung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revision auch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein entsprechender Klageantrag gestellt worden wäre.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.