Landgericht Köln Urteil, 19. Mai 2016 - 15 O 349/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger, bei denen es sich um Eheleute nebst deren gemeinsamen Sohn handelt, begehren Schadensersatz wegen unterschlagener Anlagebeträge. Die Unterschlagungen wurden vorgenommen durch einen zwischenzeitlich rechtskräftig strafrechtlich wegen zahlreicher derartiger Unterschlagungen verurteilten Herrn V, welcher als selbständiger Handelsvertreter für die ein Finanzdienstleistungsunternehmen zur Vermittlung von Finanz- und Vermögensanlagen betreibende Beklagte tätig war.
3Die Kläger erwarben seit 2001 über die Beklagte vermögensverwaltende Produkte von Produktpartnern der Beklagten wie fondsgebundene Lebensversicherungen und Riesterprodukte. Sie verfügten über einen Aktenordner der Beklagten, in welchem die Bereiche Altersvorsorge, persönliche Absicherung, Vermögensabsicherung und Vermögensaufbau enthalten waren. In dieser Zeit eröffneten sie über die Beklagte ein Investmentdepots bei der Q GmbH (kurz: Q) und erteilten der Beklagten Vollmacht zur Einholung von Auskünften über dieses Depots (im Einzelnen vgl. Anlage K2). Auf von der Beklagten vorgelegten Vermittlungsprotokollen findet sich dabei der Hinweis, dass die Vertriebspartner der Beklagten weder von der Beklagten noch von Versicherungs- oder Investmentgesellschaften ermächtigt sind, Gelder oder sonstige Zahlungen entgegenzunehmen.
4Die Kläger wurden zunächst von einem Herrn B betreut, welcher vor Ende seiner Tätigkeit bei der Beklagten die Kläger an Herrn V als seinen Nachfolger verwies. Herr V war mit der Beklagten über einen Vertriebspartnervertrag vom 28.06.2004 / 04.08.2004 verbunden, für dessen Inhalt auf die Anlage B2 Bezug genommen wird. Er stellte sich den Klägern unter Vorlage einer Visitenkarte als Teamleiter der Beklagten mit Sitz in der T-Straße in 50933 Köln vor (vgl. Anlage K3). Der Beklagten lagen Herrn V betreffend folgende Unterlagen vor, aus denen sich keine erheblichen Hinweise auf dessen Unzuverlässigkeit ergaben:
5- 6
polizeiliches Führungszeugnis vom 19.02.1999,
- 7
Mitteilung der Auskunftsstelle über Versicherungs- / Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V: (AVAD) vom 17.08.1999,
- 8
ordnungsbehördlicher Bescheid der Stadt Köln vom 29.11.1999,
- 9
polizeiliches Führungszeugnis vom 26.08.2003,
- 10
Gewerbeerlaubnis der Stadt Bergheim vom 19.08.2003,
- 11
Gewerbeerlaubnis der IHK Köln vom 30.06.2008,
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Änderung der Gewerbeerlaubnis der Stadt Bergheim vom 24.07.2008,
- 13
Gewerbeerlaubnis der Stadt Köln vom 10.10.2013,
- 15
Gewerbeerlaubnis der IHK Köln und Bestätigung der Eintragung als Finanzanlagenvermittler in das Vermittlerregister gemäß § 11a Abs. 1 GewO.
Mit Datum vom 19.06.2007 unterzeichneten die Kläger zu 1. und 2. ein von Herrn V vorbereitetes und mit Briefkopf der Beklagten versehenes „Festzinszertifikat“, mit welchem ihnen für einen Anlagebetrag in Höhe von 28.800,- EUR für eine Laufzeit von einem Jahr eine Verzinsung von 17 % zugesagt wurde (im Einzelnen vgl. Anlage K4). Der Vertrag wurde jährlich um weitere 12 Monate bis zum 17.12.2014 verlängert. Es handelte sich nicht um ein Produkt der Beklagten. Die Einzahlung der Anlagebeträge erfolgte auf ein Konto „V S Finanzdienstleistungen AG“ bei der Deutschen Bank.
17Nach Bekanntwerden der Unterschlagungsvorwürfe gegen Herrn V kündigte die Beklagte den Vertrag mit diesem fristlos mit Schreiben vom 05.08.2014.
18Über das Vermögen des V wurde mit Beschluss vom 09.10.2014 (AG Köln - 75 IN 319/14) das Insolvenzverfahren eröffnet.
19Die Kläger behaupten, sie – die Kläger zu 1. und 2. – hätten insgesamt 46.550,- EUR und für den Kläger weitere 800,- EUR in die streitgegenständlichen Papiere investiert. Bis 2014 hätten sie – durch Überweisungen des Herrn V auf ihr Privatkonto – 39.136,- EUR zurück erhalten. Bezüglich der Schadensberechnung wird auf die diesbezügliche Anlage K8 verwiesen. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie die Festzinszertifikate mit der Beklagten abgeschlossen hätten, weil diese sich das Handeln des Herrn V zurechnen lassen müsse. Zwischen den Parteien bestünde aufgrund der Gesamtumstände jedenfalls eine schuldrechtliche Sonderbeziehung. Es sei zudem wegen der Vielzahl der betroffenen Kunden weder glaubhaft noch glaubwürdig, dass die Beklagte im Vorfeld nicht aufgrund von Beschwerden oder Nachfragen von den durch Herrn V aufgelegten Festzinsverträgen gewusst haben soll.
20Die Kläger beantragen,
211. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.176,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
222. die Beklagte zu verurteilen, an sie 852,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
233. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.676,95 EUR an nicht festsetzungsfähigen Kosten für die außergerichtliche Vertretung zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, anhand der aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlichen Angaben sei der Klägerin bekannt gewesen, dass sie die "Festzinsverträge" mit Herrn V persönlich geschlossen habe und die Einzahlungen auf ein Privatkonto des Herrn V erfolgt seien. Den Klägern sei aus der früheren geschäftlichen Verbindung zu ihr bekannt gewesen, dass Herr V weder zum Abschluss von Verträgen noch zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt gewesen sei. Die von den Klägern mit V abgeschlossenen Verträge seien ihr nicht bekannt, ebenso wenig die behaupteten Zahlungen.
27Die Beklagte ist der Ansicht, das etwaige Fehlverhalten des V sei ihr nicht zuzurechnen.
28Die Akte der Staatsanwaltschaft Köln – 115 Js 140/13 – war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32I. Den Klägern stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu.
331. Den Klägern steht zunächst kein vertraglicher Schadensersatzanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Festzinszertifikate gegen die Beklagte zu.
34Zwischen den Parteien sind keine Verträge über die Festzinsanlage zustande gekommen. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte bei Vertragsschluss durch Herrn V vertreten worden ist, also dieser im Namen der Beklagten und mit Vertretungsmacht gehandelt hat, § 164 Abs. 1 BGB. Jedenfalls an der Vertretungsmacht des Herrn V für die Beklagte fehlt es.
35a) Eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Herrn V für ein Tätigwerden im Namen der Beklagten lag nicht vor. Der Vertriebspartnervertrag schloss eine solche vielmehr in Ziffer 8 aus. § 56 HGB ist auf die vorliegenden Geschäfte nicht anwendbar.
36b) Die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht sind nicht schlüssig vorgetragen. Voraussetzung für das Bestehen einer Duldungsvollmacht wäre zunächst, dass der vollmachtlose Vertreter wiederholt über einen längeren Zeitraum im Namen des Vertretenen aufgetreten ist (vgl. nur BGH NJW 2005, 2985, 2987), und dass der Vertretene dieses Auftreten positiv kannte und nicht unterbunden hat, obwohl es ihm möglich war (vgl. nur BGH NJW 2004, 2736, 2737).
37Vorliegend haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die den sicheren Schluss auf die Kenntnis der Beklagten bezüglich der Erstellung der streitgegenständlichen Festzinszertifikate und dem diesbezüglichen Auftreten des Herrn V zulassen. Die von den Klägern vertretene Ansicht, wonach die Beklagte doch wissen müsse, welche Geschäfte ihre Vertriebspartner abschließen, genügt insoweit nicht. Im Unterschied zur Anscheinsvollmacht, erfordert die Duldungsvollmacht gerade den Vortrag von Tatsachen, wonach die Beklagte als Vertretene positive Kenntnis von dem Auftreten des Herrn V in ihrem Name hatte und dieses Verhalten dennoch duldete. Positive Kenntnis der Beklagten tragen die Kläger schon nicht schlüssig vor. Dass die Beklagte aufgrund der Vielzahl der betroffenen Kunden etwas von den Tätigkeiten des Herrn V hätte erfahren haben müssen, ist erkennbar spekulativ und findet auch in der Akte der Staatsanwaltschaft keine erkennbare Grundlage.
38c) Auch die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht sind nicht schlüssig vorgetragen. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH NJW 2007, 987, Tz. 25).
39Ein solches Kennenmüssen ergibt sich nicht schon aus der Verwendung von Firmenzeichen der Beklagten durch V oder den vorgenannten Stempelaufdruck. Sie ergibt sich auch nicht allein aus der Dauer der Geschäftskontakte der Klägerin zu Herrn V bis 2014. Es ist auch nicht ersichtlich, dass etwaige Umsatzeinbrüche der Beklagten bei von Herrn V betreuten Kunden Anlass zu weiteren Nachforschungen hätten geben müssen. Unabhängig hiervon ist Voraussetzung für eine Zurechnung über die Grundsätze der Anscheinsvollmacht auch, dass die Kläger vorliegend auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durften. Entscheidend für die Gutgläubigkeit des Geschäftsgegners ist hierbei, ob dieser Anlass zu Misstrauen oder erhöhter Vorsicht hätte haben müssen. Bei vorhandenen Zweifeln besteht eine Erkundigungspflicht des Geschäftsgegners beim Vertretenen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1992, 915, 916). Zur Beurteilung dieses Gutgläubigkeitsmaßstabs ist der Gesamtkontext der geschäftlichen Beziehung heranzuziehen und zu erörtern, wie sich ein vernünftiger Dritter in der Rolle des Geschäftsgegners verhalten hätte (vgl. BGH NJW 1998, 1854). Davon ausgehend durften die Kläger hier nicht auf einen etwaigen Rechtsschein vertrauen.
40Zunächst handelt es sich bei dem abgeschlossenen „Festzinszertifikat“ nicht um ein gewöhnlich von der Beklagten vermitteltes Finanzprodukt. Zwar hatte Herr V in der Kopfzeile Namen und Logo der Beklagten verwendet und diese als „Vermittlerin“ angegeben, endgültige Zweifel an dem Bestehen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung hätten sich einem vernünftigen Anleger aber jedenfalls aufdrängen müssen, wenn wie vorliegend die vereinbarte Anlagesumme auf das Privatkonto des Vermittlers oder zumindest ein nicht eindeutig der Beklagten zuzuordnendes Konto zu zahlen war. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei vorangegangenen Vermittlungsprotokollen darauf hingewiesen worden war, dass die Vertriebspartner der Beklagten nicht zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt waren. Die Bezeichnung "V S Finanzdienstleistungen AG" deutet jedenfalls auf ein Konto hin, auf welches Herr V direkten Zugriff hatte. Auch erfolgten die Rückzahlungen erkennbar von einem Konto des Herrn V. Angesichts der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung einer solchen Kapitalanlage und der fortgesetzten hohen Anlagesummen hätte ein vernünftiger Dritter in der Rolle der Kläger jedenfalls Erkundigungen bei der Beklagten über die Richtigkeit der Zahlungsmodalitäten eingeholt.
412. Den Klägern stehen auch keine Schadensersatzansprüche aus einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung zur Beklagten zu. Eine solche, generelle vermögensrechtliche Überwachungspflichten beinhaltende Sonderbeziehung, im Rahmen derer die Beklagte für Herrn V nach § 278 BGB haften müsse, haben die Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die Kläger auf Informationsmöglichkeiten der Beklagten über die „Q“ abstellt, sind damit nur darüber laufende Investitionen betroffenen, zu denen die streitgegenständlichen Anlagen nicht gehörten. Eine Informationsmöglichkeit der Beklagten bezüglich aller privaten Konten der Kläger ist nicht ersichtlich. Ebenso nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte den Klägern eine „umfassende Betreuung“ zugesichert haben soll, aus der sich etwaige Schutzpflichten ergeben hätten.
423. Deliktische Ansprüche bestehen ebenfalls nicht.
43a) Ein Anspruch gegen die Beklagte aus den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung gemäß §§ 823, 31 BGB kommt nicht in Betracht. Der hier für die Beklagte tätig gewordene Vermittler V ist als selbstständiger Handelsvertreter nicht zugleich als Repräsentant im Sinne des § 31 BGB anzusehen. Entscheidend ist bei selbständigen Handelsvertretern, ob der Vertreter Abschlussvollmachten und Inkassobefugnisse besitzt oder sonst eine in der Hierarchie des Unternehmens herausgehobene Position als Führungskraft inne hat (vgl. BGH, v. 14.03.2013 - III ZR 296/11, Rn. 12 m.w.N.). Die Befugnisse des V beschränkten sich jedoch ausweislich der Ziffer 8 des mit der Beklagten geschlossenen Vertriebspartnervertrages auf die Vermittlung von Verträgen, ohne dass dem Vermittler hierbei eine Vertretungsbefugnis eingeräumt wurde. Zwar kann sich im Einzelfall eine Haftung aus § 31 BGB auch dann ergeben, wenn trotz der vertraglichen Beschränkung auf die Vermittlungstätigkeit, dem Vermittler tatsächlich weitergehende Aufgaben übertragen, solche genehmigt oder zumindest geduldet werden (vgl. BGH WM 1998, 819). Hierzu ergeben sich aus dem Klägervortrag jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.
44b) Die Beklagte haftet auch nicht aufgrund unzureichender Auswahl- und Überwachung eines Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB. Der hier für die Beklagte tätig gewordene Herr V ist als selbstständiger Handelsvertreter vorliegend nicht als Verrichtungsgehilfe anzusehen. Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2013, 1513 Rn. 19). Eine andere Bewertung käme nur dann in Betracht, wenn der Handelsvertreter ausnahmsweise bei der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist und von dem Unternehmer abhängig ist (vgl. BGH a.a.O.). Letztere muss ein hinreichendes Maß erreichen, weil eine gewisse Abhängigkeit regelmäßig im Rahmen von Handelsvertreterverhältnissen gegeben ist, ohne dass hierdurch zugleich die Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Handelsvertreters begründet würde. Dem hier relevanten Vertriebspartnervertrag zwischen der Beklagten und Herrn V lässt sich eine solche hinreichende Abhängigkeit nicht entnehmen. Vielmehr heißt es etwa unter Ziffer 9.2 „S wird bei der Erteilung von Vorgaben, Richtlinien und Weisungen der selbstständigen Stellung des Vertriebspartners Rechnung tragen. (…)“.
45II. Die begehrten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen.
46III. Der Schriftsatz vom 29.04.2016 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, vgl. § 156 ZPO. Der weitere Schriftsatz vom 17.05.2016 gibt ebenfalls keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit der Schriftsatz neuen Tatsachenvortrag enthält, war dieser wegen § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Es ist im Übrigen nicht zu erkennen, dass und inwieweit der nunmehr benannte Zeuge G der Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Denn dieser soll zwar bekunden können, dass die Beklagte vor der Selbstanzeige vom 30.07.2014 von den schädigenden Handlungen des Herrn V erfahren habe, der genaue Zeitpunkt der vermeintlichen Kenntnis bleibt aber offen. Es kann somit nicht erkannt werden, ob und welche Vertragsschlüsse der Kläger mit Herrn V durch weitere Recherchen hätten verhindert werden können.
47Auch die Ausführungen zu einer Haftung nach §§ 823, 31 BGB lassen keine Ansprüche der Kläger im vorliegenden Fall erkennen. Was die Zeugin T und der Zeuge K genau bekunden sollen, bleibt offen. Die Kläger sprechen selbst lediglich erkennbar spekulativ davon, dass davon auszugehen sei, dass Herr V auch übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen hatte, die eine Vertreterstellung nach § 31 BGB begründen. Konkrete Anhaltspunkte Eine Vernehmung der Zeugen würde vor diesem Hintergrund auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH vom 03.05.1998 - III ZR 183/96 - hat die Kammer auch bereits gewürdigt (entspricht WM 1998, 819). Die Beklagte hat auch bereits zur Stellung und zu den vertraglichen Grundlagen ihrer Beziehung zu Herrn V vorgetragen. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Handelsvertreter vorliegend im Rahmen einer Zusatzvereinbarung besondere Aufgaben für die Beklagte übernommen hätte. Allein der Hinweis auf das Karrieremodell bei der Beklagten trägt diese Annahme nicht.
48IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
49Streitwert: Bis 13.000,- EUR
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(1) Jede Industrie- und Handelskammer (Registerbehörde) führt ein Register der nach § 34d Absatz 10 Satz 1, § 34f Absatz 5, § 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8 Eintragungspflichtigen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesrecht. Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen sowie Darlehensnehmern und Darlehensgebern, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Die Registerbehörden bedienen sich bei der Führung des Registers der in § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle (gemeinsame Stelle). Die Registerbehörde unterliegt der Aufsicht der obersten Landesbehörde.
(1a) In das Register sind auch die Daten zu den nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreiten Gewerbetreibenden einzutragen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden. Erhält die Registerbehörde die Mitteilung, dass ein nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreiter Gewerbetreibender nicht mehr im Anwendungsbereich dieser Vorschrift tätig ist oder nicht mehr im Besitz der Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so hat die Registerbehörde unverzüglich die gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen.
(2) Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich erteilt. Die Registerbehörden gewährleisten, dass eine gleichzeitige Abfrage bei allen Registern nach Absatz 1 Satz 1 möglich ist.
(3) Die für eine Untersagung nach § 35 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde eine Untersagung unverzüglich mit. Bei Aufhebung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder Absatz 2 oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 oder einer Mitteilung nach Satz 1 oder § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Registerbehörde unverzüglich die zu der betroffenen Person gespeicherten Daten zu löschen. Der Familienname, der Vorname, die Registrierungsnummer sowie der Tag der Löschung werden im Register in einem täglich aktualisierten Verzeichnis gespeichert. Zugang zu diesem Verzeichnis erhalten nur Versicherungsunternehmen. Die Angaben werden einen Monat nach der Speicherung in diesem Verzeichnis gelöscht.
(3a) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34f Absatz 5 erforderlichen Angaben sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 mit. Die für die Erlaubniserteilung nach § 34h Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die Angaben mit, die für die Eintragung nach § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 erforderlich sind, sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34h Absatz 1. Bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 und § 34h Absatz 1 hat die Registerbehörde unverzüglich die zu der betroffenen Person gespeicherten Daten zu löschen.
(3b) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 erforderlichen Angaben, die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 sowie die für die Eintragung nach § 34i Absatz 9 erforderlichen Angaben mit. Bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 hat die Registerbehörde die gespeicherten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Bei Erhalt der Mitteilung, dass die Bekanntmachung nach § 34i Absatz 9 nicht mehr erforderlich ist, hat die Registerbehörde die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen; unabhängig von dieser Mitteilung hat die Registerbehörde die Daten aber spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
(4) Beabsichtigt ein nach § 34d Absatz 10 Satz 1 und nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 Eintragungspflichtiger, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen. Wenn die Registerbehörde nicht zugleich Erlaubnisbehörde ist, hat der nach Satz 1 Eintragungspflichtige die Mitteilung an die Erlaubnisbehörde zu richten.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über die Einzelheiten der Registerführung, insbesondere über
- 1.
die in dem Register zu speichernden Angaben; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung (insbesondere Familienname, Vorname, Geschäftsanschrift, Geburtstag und Registrierungsnummer), zur Zulassung und zum Umfang der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen und der nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreiten Gewerbetreibenden sowie bekanntzumachende Angaben nach Maßgabe des § 34i Absatz 9; gespeichert werden dürfen auch Angaben zur Identifizierung des Kreditinstituts, in dessen Namen der nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreite Gewerbetreibende handelt, - 2.
Angaben, die nicht allgemein zugänglich sein sollen, sowie die Stellen, die Zugang zu diesen Angaben erhalten.
(6) (weggefallen)
(7) Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Behörden, die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 34f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, und nach § 34i Absatz 1 Satz 1, für die Untersagung nach § 35, für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige nach § 14 oder für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, dürfen einander auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln. Die Registerbehörde richtet eine elektronische Zugriffsmöglichkeit für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein, die dieser eine unmittelbare Einsicht in die über Versicherungsvermittler gespeicherten Daten ermöglicht. Satz 1 gilt nur, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, die jeweils mit der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, Versicherungsberatern, Finanzanlagenvermittlern, Honorar-Finanzanlagenberatern und Immobiliardarlehensvermittlern zusammenhängen. Die in Satz 1 genannten Stellen stellen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung von deren Aufgaben auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlich sind.
(8) In Bezug auf Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler unterliegen alle Personen, die im Rahmen des Registrierungsverfahrens oder im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, dem Berufsgeheimnis. § 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.