Landgericht Köln Urteil, 30. Jan. 2014 - 14 O 427/13


Gericht
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 08.10.2013 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
1
Tatbestand
2Der Verfügungskläger macht Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts aus § 13 UrhG geltend.
3Der Verfügungskläger ist Hobbyfotograf. Er erstellte das streitgegenständliche Lichtbild „Y“ (Bl. 4 d.A.), welches er auf der Internetplattform www.anonym1.de veröffentlichte und zum Download anbot.
4Die Nutzungsbedingungen von www.anonym1.de sehen u.a. vor:
5„Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende B und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei B in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / B’
6Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf B in Form eines Links zu www.anonym1.de erfolgen.“
7Die Verfügungsbeklagte betreibt unter www.anonym2.de ein Internetportal. Sie verwendete das streitgegenständliche Lichtbild seit dem 17.05.2013 zur Illustration eines auf dem Webportal http://www.anonym2.de veröffentlichten Artikels. Der URL der Artikelseite lautete http://www.anonym2.de/##1/###3. Am unteren Ende dieser Internetseite erfolgte die Benennung: „Bild: PiJay / B.de“ (Bl. 22 d.A.). Auf der Übersichtsseite unter dem URL: http://www.anonym2.de/##1/page-4/ (Anlage A 5, Bl. 18 d.A.) sowie auf dem Direktlink zur Bilddatei als Vollbild (Bl. 46 d.A.) unter dem URL http://www.anonym2.de/##2.jpg fehlt indes der Urhebervermerk.
8Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte zunächst persönlich (Anlage A 9, Bl. 30 ff. d.A.), dann durch anwaltliches Schreiben vom 09.08.2013 (Anlage A 10, Bl. 34 ff. d.A.) ab. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 10.09.2013 (Bl. 38 d.A.) zurück.
9Der Verfügungskläger beantragte am 12.09.2013, dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, das streitgegenständliche Bild ohne Urhebervermerk öffentlich zugänglich zu machen wie geschehen auf der Übersichtsseite unter der URL http://www.anonym2.de/##1/page-4/.
10Nach Hinweis der Kammer auf bestehende Bedenken änderte der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers seinen Antrag dahingehend, dass er mit Schriftsatz vom 24.09.2013 (Bl. 43 d.A.) nunmehr auf die URL der Bilddatei http://www.anonym2.de/##2.jpg Bezug nahm.
11Mit weiterem Schriftsatz vom 01.10.2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine weitere eidesstattliche Versicherung seines Mandanten vor (Bl. 50 d.A.).
12Am 08.10.2013 hat der Verfügungskläger eine entsprechende Unterlassungsverfügung der Kammer erwirkt (Bl. 51 ff. d.A.).
13Der Beschluss ist dem Verfügungsbeklagten am 23.10.2013 zusammen mit dem (ursprünglichen Verfügungsantrag vom 12.09.2013 nebst Anlagen) per Gerichtsvollzieher zugestellt worden (vgl. Bl. 67 d.A.).
14Die Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 04.11.2013 Widerspruch eingelegt.
15Die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 24.09.2013 und vom 01.10.2013 nebst Anlagen sind der Verfügungsbeklagten am 13.11.2013 „von Anwalt zu Anwalt“ zugestellt worden (vgl. Bl. 68 d.A.).
16Der Verfügungskläger beantragt,
17die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
18Die Verfügungsbeklagte beantragt,
191. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln, Az. 14 O 427/13 vom 08. Oktober 2013 wird aufgehoben.
202. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12. September 2013 wird zurückgewiesen.
21Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung sei nicht fristgerecht vollzogen worden. Zudem liege auch kein Rechtsverstoß vor, da die Urheberbenennung auf der Artikelseite gemäß den Nutzungsbedingungen von B erfolgt sei. Einer zusätzlichen Urhebernennung auf der URL der Bilddatei bedürfe es nicht. Dies sei technisch auch gar nicht möglich.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die einstweilige Verfügung vom 08.10.2013 war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin zu bestätigen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
25I.
26Die einstweilige Verfügung vom 08.10.2013 war nicht mangels wirksamer Vollziehung binnen eines Monats gemäß § 927 i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben.
27Die einstweilige Verfügung vom 08.10.2013 wurde fristgerecht im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats vollzogen. Binnen Monatsfrist wurde dem Verfügungsbeklagten im Wege der Parteizustellung der Beschluss mit der ursprünglichen Antragsschrift vom 12.09.2013 nebst Anlagen zugestellt, nicht hingegen die nachbessernden Schriftsätze vom 24.09.2013 und 01.10.2013 nebst Anlagen.
28Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Köln, dessen Auffassung sich die erkennende Kammer vorliegend anschließt, müssen Anlagen indes nur dann vollständig mit zugestellt werden, um die Vollziehungsfrist zu wahren, wenn sie ausdrücklich im Tenor in Bezug genommen werden, und dadurch zum integrierenden Bestandteil der Verfügung gemacht worden sind (OLG Köln, Beschluss v. 14.05.2004, Az. 6 W 52/04, BeckRS2004, 05511; NJW-RR 1987, 575). Dies war hier nicht der Fall.
29Vielmehr wurden die verfügungsklägerischen Schriftsätze vom 24.09. und 01.10.2013 sowie auch die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers vom 01.10.2013 nicht im Beschlusstenor ausdrücklich in Bezug genommen, sondern lediglich in der – in diesem Fall vor den Tenor gezogenen – Begründung angeführt. Ihrer Zustellung bedurfte es daher zur Wahrung der Vollziehungsfrist nicht.
30II.
31Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.
32Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie unter dem URL http://www.anonym2.de/##2.jpg – ohne dabei den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu bezeichnen – gemäß § 97 Abs. 1, 19 a, 13 S. 2 UrhG zu.
331.
34Ungeachtet der Frage, ob der streitgegenständlichen Fotografie urheberrechtlicher Schutz als Lichtbildwerk gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG zukommt, unterfällt die Aufnahme jedenfalls dem Leistungsschutz als (einfaches) Lichtbild gemäß § 72 UrhG.
352.
36Der Verfügungskläger ist nach seinem unbestrittenen Vortrag Ersteller der streitgegenständlichen Fotografie und somit als Lichtbildner gemäß § 72 Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert.
373.
38Die Verfügungsbeklagte hat das verfügungsklägerische Lichtbild unstreitig von der Internetplattform B.de heruntergeladen und auf der von ihr betriebenen Seite www.anonym2.de unter dem URL http://www.anonym2.de/##2.jpg eingestellt. Sie ist daher auch passivlegitimiert.
394.
40Indem die Verfügungsbeklagte das streitbefangene Bild unter dem URL http://www.anonym2.de/##2.jpg einstellte, griff sie in rechtswidriger Weise in das Urheberbenennungsrecht des Verfügungsklägers aus § 13 Abs. 2 UrhG ein. Die Verfügungsbeklagte handelte dabei nicht mehr im Rahmen der ihr vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis. Vielmehr machte die Verfügungsbeklagte entgegen den Lizenzbedingungen von B das streitgegenständliche Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich, ohne einen Urhebervermerk zu setzen.
41a) Als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts steht nach § 13 Abs. 2 UrhG grundsätzlich allein dem Urheber – und gemäß § 72 Abs. 2 UrhG entsprechend dem Lichtbildner – das Recht zu, darüber zu befinden, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder Künstlerzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will.
42Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann jedoch – außerhalb seines unverzichtbaren Kerns – durch Vertrag zwischen Urheber und Werkverwerter eingeschränkt werden. Soweit sich Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen gebildet haben, ist davon auszugehen, dass diese beim Abschluss von Verwertungsverträgen mangels abweichender Abreden stillschweigend zugrunde gelegt werden (BGH, GRUR 1995, 671 – Namensnennungsrecht des Architekten). Der in seinem Namensnennungsrecht verletzte Urheber kann verlangen, dass sein Werk ohne die ihm zustehende Bezeichnung nicht mehr genutzt wird, und zwar auch dann, wenn er die Nutzung grundsätzlich gestattet hatte (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 13, Rn. 34).
43Die Lizenzbedingungen von B, die – jedenfalls konkludent, § 151 BGB, durch Upload des streitgegenständlichen Bildes durch den Verfügungskläger sowie Download des Bildes durch den Verfügungsbeklagten – von beiden Parteien akzeptiert und somit zum Vertragsinhalt zwischen ihnen geworden sind, sehen in Ziff. IV vor:
44„Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende B und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei B in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / B’
45Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf B in Form eines Links zu www.anonym1.de erfolgen.“
46b) Die Verfügungsbeklagte hat die Bedingung nach Ziff. IV der Lizenzbedingungen hinsichtlich der Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildes unter dem URL http://www.anonym2.de/##2.jpg nicht erfüllt. Denn insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich in der unter diesem URL verfügbaren Internetansicht keinerlei Urheberbenennung befindet. Die lizenzvertragswidrige Verwendung führt dazu, dass der in seinem Namensnennungsrecht nach § 13 Abs. 2 UrhG verletzte Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG verlangen kann, dass das streitbefangene Lichtbild ohne die ihm zustehende Bezeichnung in der im Lizenzvertrag vorgesehenen Art nicht mehr genutzt wird.
47Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verfügungsbeklagte die Bedingung nach Ziff. 4 der Lizenzbedingungen bereits in ausreichender Weise erfüllt habe, indem sie unter dem URL http://www.anonym2.de/##1/###3, wo das streitgegenständliche Bild zur Illustration eines Artikels dienen sollte, am unteren Seitenende die Benennung: „Bild: PiJay / B.de“ anbrachte. Auf die weitergehende Frage, ob die Benennung: „Bild: PiJay / B.de“ sich auch mangels Verwendung des ©-Symbols noch im Rahmen der vertraglichen Lizenzbedingungen hielt, kommt es daher nicht in entscheidungserheblicher Weise an.
48Denn bei den Verwendungen des streitbefangenen Bildes auf unterschiedlichen URL handelt es sich um verschiedene „Verwendungen“ im Sinne von Ziff. IV. der Lizenzbedingungen, die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erfordern. Die Lizenzbedingungen stellen insoweit eindeutig auf die jeweilige Verwendung ab. Wird das Bild also mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag. Denn jeder URL kann individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Der Umstand, dass auf der Artikelseite unter dem URL http://www.anonym2.de/##1/###3 vorliegend eine Urheberbenennung erfolgte, kann das Defizit einer ebensolchen Benennung unter dem URL http://www.anonym2.de/##2.jpg nicht ausgleichen. Eine Vergleichbarkeit etwa mit der Impressumspflicht besteht aufgrund des unterschiedlichen Rechtscharakters des Urheberbenennungsrechts insoweit nicht.
49Es ist nicht ersichtlich, dass die Lizenzbedingungen nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen nicht hinreichend klar und deutlich formuliert wären, so dass ein Lizenznehmer nicht erkennen könnte, in welcher Situation und unter welchen Bedingungen das in Rede stehende Nutzungsrecht gewährt werde bzw. wieder entfalle. Der Wortlaut der oben zitierten Klausel gibt eindeutig zu erkennen, dass eine Urheberbenennung in jedem einzelnen Verwendungsfall erfolgen soll. Die Konkretisierung der „üblichen Weise“ und technischen Möglichkeit bezieht sich lediglich auf die Form der Anbringung der Urheberbenennung. Sie ist hingegen nicht so zu verstehen, dass eine Urheberbenennung stets nur dann erfolgen solle, wenn die Benennung als solche üblich sei und im Übrigen überhaupt keine Benennung zu erfolgen habe. Die strukturelle Einbettung des Bildes in die Internetseite über einen gesonderten URL stellt in Auslegung des beiderseitigen Vertragsverständnisses nach einem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, eine eigenständige„Verwendung“ im Sinne der Lizenzbedingungen dar.
50c) Die Verfügungsbeklagte kann sich gegenüber der grundsätzlich gegebenen Verpflichtung, den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu benennen, auch auf keine gegenteilige Branchenübung, Fotografen journalistisch verwendeter Bilder im Falle der isolierten Anzeige der Bilddatei nicht zu nennen, berufen.
51Es mag zutreffend sein, dass in einer großen Zahl von Fällen bei im Internet veröffentlichten Bildern unter einem URL, über den nur die „nackte“ Bilddatei angezeigt wird, gegenwärtig tatsächlich keine Urheberbenennung erfolgt. Dass eine solche Benennung hingegen technisch möglich ist und auch praktisch vorkommt, hält die Kammer durch den Vortrag des Verfügungsklägers unter beispielhaftem Hinweis auf den URL http://www.anonym3.com (Bl. 109 d.A.) für hinreichend glaubhaft gemacht. Für die Auslegung der lizenzvertraglichen Vereinbarung kommt dem jedoch keine maßgebliche Bedeutung zu, da – wie bereits dargelegt – nach dem eindeutigen Wortlaut das Merkmal der Üblichkeit nicht bestimmend dafür ist, ob überhaupt eine Benennung erfolgen soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Stellungnahme von B (Anlage AG 1, Bl. 79 d.A.). Soweit es dort heißt: „Die Bildquelle muss nicht in der Bilddatei an sich stehen“, wird in der Folge ausgeführt: „Wir empfehlen aber auch, die Bildquelle auf automatisch generierten Seiten anzugeben, z.B. wenn die Bilddatei verkleinert auf der eigentlichen Internetseite dargestellt wird und durch anklicken auf einer neuen Seite größer angezeigt wird“. Dass eine Urheberbenennung somit in bestimmten Fällen überhaupt nicht notwendig sein sollte, lässt sich dem nicht entnehmen. Ausnahmen vom Urheberbenennungsrecht sind generell nur unter sehr strengen Voraussetzungen zuzulassen, denn das Benennungsrecht gehört zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechten (OLG München NJW_RR 2003, 1627 – Pumuckl-Illustrationen). Diese Rechte haben deshalb soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben und sind grundsätzlich seiner Bestimmung vorbehalten.
52Ohnehin kann einer nachträglichen Aussage des Erstellers der verwendeten Lizenzbedingungen allenfalls indizielle Bedeutung zukommen, sie kann aber keine Auslegung begründen, die im Wortlaut des Vertragstextes nicht ihren Niederschlag findet. Aus dem Blickwinkel eines objektiven Dritten in der Position des Bildnutzers konnten die Lizenzbedingungen nicht dergestalt aufgefasst werden, dass eine Urheberbenennung bei isolierter Anzeige der Bilddatei nicht verlangt war. Vielmehr hätte der Nutzer in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist.
53III.
54Ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 920 Abs. 2 i.V.m. 936 ZPO liegt vor.
55Die Dringlichkeit ist glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat an Eides statt versichert, dass ihm erst bei erneuter Recherche am 03.09.2013 aufgefallen sei, dass das streitgegenständliche Lichtbild auch als Vollbild ohne Urheberhinweis genutzt wurde. Dieser Verstoß wurde durch den Verfügungskläger erstmalig mit Schriftsatz vom 24.09.2013 geltend gemacht. Substantiierte Zweifel daran, dass die Recherche nicht bereits früher erfolgt ist, bestehen nicht.
56IV.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
58Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

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Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)