Landgericht Koblenz Beschluss, 23. März 2015 - 6 S 47/15

ECLI:ECLI:DE:LGKOBLE:2015:0323.6S47.15.0A
bei uns veröffentlicht am23.03.2015

Tenor

1.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer auf Grund einstimmigen Beschlusses beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 09. Februar 2015 nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

2.) Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu dem nachfolgenden gerichtlichen Hinweis binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

1

Die zulässige Berufung des Klägers hat aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO ist nicht erforderlich.

I.

2

Die Amtsrichterin hat in einem sehr ausführlich begründeten Urteil die Rechtsfrage, ob eine "Streuobstwiese" einem "Obstgarten" nach § 32 BJagdG bzw. 41 Abs. 2 LJG gleichzusetzen ist, beantwortet.

3

Danach sind Streuobstwiesen nicht mit Obstgärten zu vergleichen. Ist bei einem Obstgarten ein Anspruch gegen den Jagdpächter auf Schadensersatz nach einem Wildschaden ausgeschlossen, wenn der Obstgarten nicht mit einer Schutzvorrichtung gegen das Eindringen von Wild gesichert ist, trifft den Jagdpächter die Verpflichtung zum Schadensersatz, wenn es sich um eine sog. Streuobstwiese handelt. Diese Rechtsfrage hat die Amtsrichterin richtig beantwortet. Die Berufungskammer schließt sich umfassend den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz an und macht diese sich zu Eigen.

4

Ergänzend wird seitens der Berufungskammer zur Vertiefung der Rechtsfrage noch ausgeführt, dass als Obstgärten Grundflächen bezeichnet werden, die vornehmlich der Erzeugung von Obst dienen. Die Abgrenzung des Obstgartenbegriffs gegenüber Wiesen, Weiden und Äckern mit Obstbaumbestand kann im Einzelfall schwierig sein. Dennoch ist eine klare Grenzziehung aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig, da die entsprechende Einordnung der Fläche darüber entscheidet, ob Schäden an der Unterkultur ohne weiteres ersetzt werden oder eben nur bei einer vorhandenen ausreichenden Schutzvorrichtung.

5

Zweifelsfrei machen vereinzelt auf einer Fläche stehende Obstbäume eine solche noch nicht zu einem Obstgarten (AG Landstuhl, Urt. vom 10.10.2006 - 2 C 260/06 - Mitzschke/Schäfer, § 32 BJagdG Rdn. 13; Schuck, § 32 BJagdG Rdn. 14), solche Obstbäume sind vielmehr unter den Begriff der einzeln stehenden Bäume zu fassen. Streuobstwiesen können nicht generell unter den Begriff des Obstgartens gefasst werden (a. A. AG Schorndorf (BW), Urt. vom 10.3.2009 - 2 C 1011/08 - Schuck, § 32 BJagdG Rdn. 11, unter Berufung auf AG Saarburg, Urt. vom 25.8.1992 - 5 C 266/92 -). Bei Streuobstwiesen besteht nämlich gegenüber den herkömmlichen Obstgärten gerade die Besonderheit, dass die Unterkultur stets landwirtschaftlich genutzt wird. Bei einer solchen Doppelnutzung ist es weder üblich noch vernünftig und aus landespflegerischer Sicht wünschenswert, die entsprechenden Flächen mit Schutzvorrichtungen - also regelmäßig einer wilddichten Umzäunung - zu versehen. Auch das Ministerium für Umwelt und Forsten hat diesbezüglich in einem Schreiben vom 4.11.1997 - Az. 13-351 07 b -, in diesem Sinne klargestellt, dass Streuobstwiesen, die beispielsweise nach landwirtschaftlichen Programmen angelegt werden, regelmäßig dem Begriff der „einzelnstehenden Bäume“ zuzuordnen sind. Aber auch Streuobstwiesen außerhalb von landwirtschaftlichen Förderprogrammen erfüllen so lange nicht den Begriff des Obstgartens, wie der Obstgewinnung gegenüber der Unterbewirtschaftung kein deutliches Übergewicht zukommt. Daneben wird regelmäßig eine bestimmte Pflanzdichte zu fordern sein, da auch einzelne ertragsstarke Obstbäume auf einer größeren Fläche nach dem äußeren Erscheinungsbild noch nicht als geschlossene Anlage wahrgenommen werden. In Abgrenzung zu den einzeln stehenden Bäumen ist aber gerade eine solche Geschlossenheit zu fordern. Nach einem Urt. des AG Merzig vom 16.10.2009 - 23 C 471/09 - (ähnlich: AG St. Goar, Urt. vom 1.12.2011 - 32 C 104/11 -) soll es für die Einordnung einer Streuobstwiese als Obstgarten darauf ankommen, ob auf der Fläche zum Schädigungszeitpunkt Fallobst vorhanden war, da § 32 Abs. 2 BJagdG eine erhöhte Gefährdung voraussetze. Diese Rechtsauffassung ist jedoch aus systematischer Sicht zweifelhaft und wird von der Berufungskammer nicht geteilt. Würde man sich dieser Auffassung anschließen und damit der Rechtsansicht des Klägers folgen, würde die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Abgrenzung noch verstärkt (dazu näher Konrad, Wildschadensersatz, S. 164 ff. Holger Konrad, Stefan Asam, Stefan Schaefer in PdK Rheinland-Pfalz Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz RPLJG § 41 Schutzvorrichtungen gegen Wildschaden 3.4 Obstgärten, EL Februar 2014). So liegt der Fall hier.

6

Durch die vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder der Örtlichkeit ist eindeutig erkennbar, dass es sich nicht um einen Obstgarten handelt. Zwischen den vereinzelten Obstbäumen befinden sich Wiesenflächen. Der Abstand der Obstbäume zueinander lässt auch problemlos eine Nutzung der Grünflächen für landwirtschaftliche Zwecke zu. Der Beklagte hat zudem vorgetragen, dass die Obstbäume auf seinem Grundstück überwiegend über 70 Jahre alt sind und keinen ausreichenden Ertrag an Obst liefern und daher auch nicht mehr abgeerntet werden. Aus diesem Grunde war der Beklagte auch nicht verpflichtet diese Wiesenflächen gegen das Eindringen von Wild durch Schutzvorrichtungen besonders zu schützen.

II.

7

Dem Kläger wird aus den vorgenannten Gründen angeraten, die Berufung zurückzunehmen. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufungskammer beabsichtigt nicht die Revision zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erkennbar nicht gegeben.

8

Durch die Rücknahme der Berufung würde der Beklagte die Hälfte der entstehenden Gerichtskosten einsparen, die sonst bei der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung als unbegründet entstehen würden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 32 Schutzvorrichtungen


(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, B

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Amtsgericht Schorndorf Urteil, 11. März 2009 - 2 C 1011/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 300,- EUR Tatbestand
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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - III ZB 72/15

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 72/15 vom 11. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschloss

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 300,- EUR

Tatbestand

 
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Der Wildschaden wird ihm gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG nicht ersetzt, da es sich bei dem geschädigten Grundstück um einen Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift handelt und der Kläger unstreitig die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. Eine abweichende landesrechtliche Bestimmung ist nur für Weinberge (§ 31 LJagdG), nicht aber für Obstgärten getroffen.
Als Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Streuobstwiese anzusehen (so ebenfalls AG Saarburg, Urteil vom 25. August 1992, Az.: 5 C 266/92), um die es sich unstreitig und zudem aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbar bei dem betroffenen Grundstück handelt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ziehen die darin genannten Örtlichkeiten erfahrungsgemäß Wild an, sind mithin einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt und erfordern daher einen besonderen Schutz durch den Eigentümer, weshalb dem Ersatzpflichtigen eine so hohe Gefahr nicht zugemutet werden kann und der Schadensersatzanspruch von besonderen Schutzvorrichtungen abhängig gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, Az.: III ZR 359/03, abgedruckt in NJW-RR 2004, 1468). Bei Streuobstwiesen besteht wie bei jeder anderen Ansammlung von Obstbäumen eine höhere Gefährdung durch Wild, z. B. durch Fallobst. Es ist insoweit nicht erheblich, ob die Obstbäume in geraden Reihen oder - wie zu früheren Zeiten und inzwischen wieder gefördert - in unregelmäßigen Abständen stehen. Hierbei kommt es zudem weder auf die Größe der Obstwiese noch auf die Art der Nutzung, nämlich ob gewerbsmäßig, nur für den eigenen Bedarf oder zu Zierzwecken, an (siehe zu Freilandpflanzungen BGH a. a. O., zu Gärten AG Walsrode, Urteil vom 27. April 1990, Az.: 7 C 102/90), da in jedem dieser Fälle eine erhöhte Gefahr besteht. Erfasst sind neben Schäden an den Bäumen selbst ebenso die hier streitgegenständlichen Wühlschäden am Grundstück, wie sich neben dem Sinn und Zweck schon am Wortlaut der Vorschrift zeigt, da „Obstgarten“ das ganze Grundstück erfasst, und darüber hinaus anderenfalls die gesonderte Nennung von „Obstgärten“ und „einzelstehenden Bäumen“ nicht erforderlich gewesen wäre, sondern die Formulierung „an Bäumen“ genügt hätte.
Soweit der Kläger vorträgt, die Stammhöhe der Bäume sei unter 1,60 Meter, so kommt es hierauf nicht an, da sie jedenfalls - wie aus den Lichtbildern ersichtlich - Obst tragen. Ob - wie der Kläger vorträgt - das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird (nämlich durch zweimal jährlichen Verkauf des Schnittguts), ist wie bereits ausgeführt unerheblich; diese Frage spielt (so auch aus den von ihm vorgelegten Fundstellen ersichtlich) nur dann eine Rolle, wenn ein Ertragsausfallschaden geltend gemacht wird, der nur unter der zusätzlichen Voraussetzung einer landwirtschaftlicher Nutzung verlangt werden kann, hier verlangt der Kläger indes ohnehin nur den Ersatz eines Wühlschadens.
Unerheblich ist schließlich, ob der Kläger eine verwaltungsrechtliche Genehmigung für die erforderliche Schutzvorrichtung erhalten kann. Selbst wenn dies - wie möglicherweise häufig, da von Wildschäden betroffene Grundstücke regelmäßig im Außenbereich liegen werden - nicht der Fall sein sollte, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen, die nicht vom Rechtsverhältnis des Grundstückseigentümers zur Gemeinde betroffen sind und nicht allein deshalb zum Ersatz eines Schadens verpflichtet werden können, weil diesem die Errichtung eines Zaunes baurechtlich verboten wird, zumal sie hierauf keinerlei Einfluss haben.
Dass sich der streitgegenständliche Schaden, wie neben den Ausführungen des Wildschadensschätzers insbesondere die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigen, insbesondere unter den Obstbäumen befand, legt ergänzend ebenfalls nahe, dass diese auch im konkreten Fall gerade die Ursache für den Schaden waren. Letztlich liegt diese vorrangig in der Sphäre des Klägers, dessen in erhöhtem Maß gefährdete Streuobstwiese beschädigt wurde, so dass es im Ergebnis ebenfalls angemessen ist, dass der Schaden von ihm und nicht von den Beklagten zu tragen ist. Nichtsdestoweniger ist das Gericht nach wie vor der Ansicht, dass eine gütliche Einigung der Sache insgesamt angemessener gewesen wäre.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Der Wildschaden wird ihm gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG nicht ersetzt, da es sich bei dem geschädigten Grundstück um einen Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift handelt und der Kläger unstreitig die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. Eine abweichende landesrechtliche Bestimmung ist nur für Weinberge (§ 31 LJagdG), nicht aber für Obstgärten getroffen.
Als Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Streuobstwiese anzusehen (so ebenfalls AG Saarburg, Urteil vom 25. August 1992, Az.: 5 C 266/92), um die es sich unstreitig und zudem aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbar bei dem betroffenen Grundstück handelt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ziehen die darin genannten Örtlichkeiten erfahrungsgemäß Wild an, sind mithin einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt und erfordern daher einen besonderen Schutz durch den Eigentümer, weshalb dem Ersatzpflichtigen eine so hohe Gefahr nicht zugemutet werden kann und der Schadensersatzanspruch von besonderen Schutzvorrichtungen abhängig gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, Az.: III ZR 359/03, abgedruckt in NJW-RR 2004, 1468). Bei Streuobstwiesen besteht wie bei jeder anderen Ansammlung von Obstbäumen eine höhere Gefährdung durch Wild, z. B. durch Fallobst. Es ist insoweit nicht erheblich, ob die Obstbäume in geraden Reihen oder - wie zu früheren Zeiten und inzwischen wieder gefördert - in unregelmäßigen Abständen stehen. Hierbei kommt es zudem weder auf die Größe der Obstwiese noch auf die Art der Nutzung, nämlich ob gewerbsmäßig, nur für den eigenen Bedarf oder zu Zierzwecken, an (siehe zu Freilandpflanzungen BGH a. a. O., zu Gärten AG Walsrode, Urteil vom 27. April 1990, Az.: 7 C 102/90), da in jedem dieser Fälle eine erhöhte Gefahr besteht. Erfasst sind neben Schäden an den Bäumen selbst ebenso die hier streitgegenständlichen Wühlschäden am Grundstück, wie sich neben dem Sinn und Zweck schon am Wortlaut der Vorschrift zeigt, da „Obstgarten“ das ganze Grundstück erfasst, und darüber hinaus anderenfalls die gesonderte Nennung von „Obstgärten“ und „einzelstehenden Bäumen“ nicht erforderlich gewesen wäre, sondern die Formulierung „an Bäumen“ genügt hätte.
Soweit der Kläger vorträgt, die Stammhöhe der Bäume sei unter 1,60 Meter, so kommt es hierauf nicht an, da sie jedenfalls - wie aus den Lichtbildern ersichtlich - Obst tragen. Ob - wie der Kläger vorträgt - das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird (nämlich durch zweimal jährlichen Verkauf des Schnittguts), ist wie bereits ausgeführt unerheblich; diese Frage spielt (so auch aus den von ihm vorgelegten Fundstellen ersichtlich) nur dann eine Rolle, wenn ein Ertragsausfallschaden geltend gemacht wird, der nur unter der zusätzlichen Voraussetzung einer landwirtschaftlicher Nutzung verlangt werden kann, hier verlangt der Kläger indes ohnehin nur den Ersatz eines Wühlschadens.
Unerheblich ist schließlich, ob der Kläger eine verwaltungsrechtliche Genehmigung für die erforderliche Schutzvorrichtung erhalten kann. Selbst wenn dies - wie möglicherweise häufig, da von Wildschäden betroffene Grundstücke regelmäßig im Außenbereich liegen werden - nicht der Fall sein sollte, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen, die nicht vom Rechtsverhältnis des Grundstückseigentümers zur Gemeinde betroffen sind und nicht allein deshalb zum Ersatz eines Schadens verpflichtet werden können, weil diesem die Errichtung eines Zaunes baurechtlich verboten wird, zumal sie hierauf keinerlei Einfluss haben.
Dass sich der streitgegenständliche Schaden, wie neben den Ausführungen des Wildschadensschätzers insbesondere die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigen, insbesondere unter den Obstbäumen befand, legt ergänzend ebenfalls nahe, dass diese auch im konkreten Fall gerade die Ursache für den Schaden waren. Letztlich liegt diese vorrangig in der Sphäre des Klägers, dessen in erhöhtem Maß gefährdete Streuobstwiese beschädigt wurde, so dass es im Ergebnis ebenfalls angemessen ist, dass der Schaden von ihm und nicht von den Beklagten zu tragen ist. Nichtsdestoweniger ist das Gericht nach wie vor der Ansicht, dass eine gütliche Einigung der Sache insgesamt angemessener gewesen wäre.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.