Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 300,- EUR

Tatbestand

 
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Der Wildschaden wird ihm gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG nicht ersetzt, da es sich bei dem geschädigten Grundstück um einen Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift handelt und der Kläger unstreitig die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. Eine abweichende landesrechtliche Bestimmung ist nur für Weinberge (§ 31 LJagdG), nicht aber für Obstgärten getroffen.
Als Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Streuobstwiese anzusehen (so ebenfalls AG Saarburg, Urteil vom 25. August 1992, Az.: 5 C 266/92), um die es sich unstreitig und zudem aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbar bei dem betroffenen Grundstück handelt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ziehen die darin genannten Örtlichkeiten erfahrungsgemäß Wild an, sind mithin einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt und erfordern daher einen besonderen Schutz durch den Eigentümer, weshalb dem Ersatzpflichtigen eine so hohe Gefahr nicht zugemutet werden kann und der Schadensersatzanspruch von besonderen Schutzvorrichtungen abhängig gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, Az.: III ZR 359/03, abgedruckt in NJW-RR 2004, 1468). Bei Streuobstwiesen besteht wie bei jeder anderen Ansammlung von Obstbäumen eine höhere Gefährdung durch Wild, z. B. durch Fallobst. Es ist insoweit nicht erheblich, ob die Obstbäume in geraden Reihen oder - wie zu früheren Zeiten und inzwischen wieder gefördert - in unregelmäßigen Abständen stehen. Hierbei kommt es zudem weder auf die Größe der Obstwiese noch auf die Art der Nutzung, nämlich ob gewerbsmäßig, nur für den eigenen Bedarf oder zu Zierzwecken, an (siehe zu Freilandpflanzungen BGH a. a. O., zu Gärten AG Walsrode, Urteil vom 27. April 1990, Az.: 7 C 102/90), da in jedem dieser Fälle eine erhöhte Gefahr besteht. Erfasst sind neben Schäden an den Bäumen selbst ebenso die hier streitgegenständlichen Wühlschäden am Grundstück, wie sich neben dem Sinn und Zweck schon am Wortlaut der Vorschrift zeigt, da „Obstgarten“ das ganze Grundstück erfasst, und darüber hinaus anderenfalls die gesonderte Nennung von „Obstgärten“ und „einzelstehenden Bäumen“ nicht erforderlich gewesen wäre, sondern die Formulierung „an Bäumen“ genügt hätte.
Soweit der Kläger vorträgt, die Stammhöhe der Bäume sei unter 1,60 Meter, so kommt es hierauf nicht an, da sie jedenfalls - wie aus den Lichtbildern ersichtlich - Obst tragen. Ob - wie der Kläger vorträgt - das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird (nämlich durch zweimal jährlichen Verkauf des Schnittguts), ist wie bereits ausgeführt unerheblich; diese Frage spielt (so auch aus den von ihm vorgelegten Fundstellen ersichtlich) nur dann eine Rolle, wenn ein Ertragsausfallschaden geltend gemacht wird, der nur unter der zusätzlichen Voraussetzung einer landwirtschaftlicher Nutzung verlangt werden kann, hier verlangt der Kläger indes ohnehin nur den Ersatz eines Wühlschadens.
Unerheblich ist schließlich, ob der Kläger eine verwaltungsrechtliche Genehmigung für die erforderliche Schutzvorrichtung erhalten kann. Selbst wenn dies - wie möglicherweise häufig, da von Wildschäden betroffene Grundstücke regelmäßig im Außenbereich liegen werden - nicht der Fall sein sollte, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen, die nicht vom Rechtsverhältnis des Grundstückseigentümers zur Gemeinde betroffen sind und nicht allein deshalb zum Ersatz eines Schadens verpflichtet werden können, weil diesem die Errichtung eines Zaunes baurechtlich verboten wird, zumal sie hierauf keinerlei Einfluss haben.
Dass sich der streitgegenständliche Schaden, wie neben den Ausführungen des Wildschadensschätzers insbesondere die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigen, insbesondere unter den Obstbäumen befand, legt ergänzend ebenfalls nahe, dass diese auch im konkreten Fall gerade die Ursache für den Schaden waren. Letztlich liegt diese vorrangig in der Sphäre des Klägers, dessen in erhöhtem Maß gefährdete Streuobstwiese beschädigt wurde, so dass es im Ergebnis ebenfalls angemessen ist, dass der Schaden von ihm und nicht von den Beklagten zu tragen ist. Nichtsdestoweniger ist das Gericht nach wie vor der Ansicht, dass eine gütliche Einigung der Sache insgesamt angemessener gewesen wäre.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Der Wildschaden wird ihm gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG nicht ersetzt, da es sich bei dem geschädigten Grundstück um einen Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift handelt und der Kläger unstreitig die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. Eine abweichende landesrechtliche Bestimmung ist nur für Weinberge (§ 31 LJagdG), nicht aber für Obstgärten getroffen.
Als Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Streuobstwiese anzusehen (so ebenfalls AG Saarburg, Urteil vom 25. August 1992, Az.: 5 C 266/92), um die es sich unstreitig und zudem aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbar bei dem betroffenen Grundstück handelt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ziehen die darin genannten Örtlichkeiten erfahrungsgemäß Wild an, sind mithin einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt und erfordern daher einen besonderen Schutz durch den Eigentümer, weshalb dem Ersatzpflichtigen eine so hohe Gefahr nicht zugemutet werden kann und der Schadensersatzanspruch von besonderen Schutzvorrichtungen abhängig gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, Az.: III ZR 359/03, abgedruckt in NJW-RR 2004, 1468). Bei Streuobstwiesen besteht wie bei jeder anderen Ansammlung von Obstbäumen eine höhere Gefährdung durch Wild, z. B. durch Fallobst. Es ist insoweit nicht erheblich, ob die Obstbäume in geraden Reihen oder - wie zu früheren Zeiten und inzwischen wieder gefördert - in unregelmäßigen Abständen stehen. Hierbei kommt es zudem weder auf die Größe der Obstwiese noch auf die Art der Nutzung, nämlich ob gewerbsmäßig, nur für den eigenen Bedarf oder zu Zierzwecken, an (siehe zu Freilandpflanzungen BGH a. a. O., zu Gärten AG Walsrode, Urteil vom 27. April 1990, Az.: 7 C 102/90), da in jedem dieser Fälle eine erhöhte Gefahr besteht. Erfasst sind neben Schäden an den Bäumen selbst ebenso die hier streitgegenständlichen Wühlschäden am Grundstück, wie sich neben dem Sinn und Zweck schon am Wortlaut der Vorschrift zeigt, da „Obstgarten“ das ganze Grundstück erfasst, und darüber hinaus anderenfalls die gesonderte Nennung von „Obstgärten“ und „einzelstehenden Bäumen“ nicht erforderlich gewesen wäre, sondern die Formulierung „an Bäumen“ genügt hätte.
Soweit der Kläger vorträgt, die Stammhöhe der Bäume sei unter 1,60 Meter, so kommt es hierauf nicht an, da sie jedenfalls - wie aus den Lichtbildern ersichtlich - Obst tragen. Ob - wie der Kläger vorträgt - das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird (nämlich durch zweimal jährlichen Verkauf des Schnittguts), ist wie bereits ausgeführt unerheblich; diese Frage spielt (so auch aus den von ihm vorgelegten Fundstellen ersichtlich) nur dann eine Rolle, wenn ein Ertragsausfallschaden geltend gemacht wird, der nur unter der zusätzlichen Voraussetzung einer landwirtschaftlicher Nutzung verlangt werden kann, hier verlangt der Kläger indes ohnehin nur den Ersatz eines Wühlschadens.
Unerheblich ist schließlich, ob der Kläger eine verwaltungsrechtliche Genehmigung für die erforderliche Schutzvorrichtung erhalten kann. Selbst wenn dies - wie möglicherweise häufig, da von Wildschäden betroffene Grundstücke regelmäßig im Außenbereich liegen werden - nicht der Fall sein sollte, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen, die nicht vom Rechtsverhältnis des Grundstückseigentümers zur Gemeinde betroffen sind und nicht allein deshalb zum Ersatz eines Schadens verpflichtet werden können, weil diesem die Errichtung eines Zaunes baurechtlich verboten wird, zumal sie hierauf keinerlei Einfluss haben.
Dass sich der streitgegenständliche Schaden, wie neben den Ausführungen des Wildschadensschätzers insbesondere die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigen, insbesondere unter den Obstbäumen befand, legt ergänzend ebenfalls nahe, dass diese auch im konkreten Fall gerade die Ursache für den Schaden waren. Letztlich liegt diese vorrangig in der Sphäre des Klägers, dessen in erhöhtem Maß gefährdete Streuobstwiese beschädigt wurde, so dass es im Ergebnis ebenfalls angemessen ist, dass der Schaden von ihm und nicht von den Beklagten zu tragen ist. Nichtsdestoweniger ist das Gericht nach wie vor der Ansicht, dass eine gütliche Einigung der Sache insgesamt angemessener gewesen wäre.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 32 Schutzvorrichtungen


(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, B

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2004 - III ZR 359/03

bei uns veröffentlicht am 22.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 359/03 Verkündet am: 22. Juli 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BJagdG § 32 Abs. 2 Satz 1 a) Ei
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Landgericht Koblenz Beschluss, 23. März 2015 - 6 S 47/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor 1.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer auf Grund einstimmigen Beschlusses beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 09. Februar 2015 nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückz

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(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 359/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja

a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren,
daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund
steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle
spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM
ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.

b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2
Satz 1 BJagdG.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03 - LG Verden
AG Walsrode
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 14. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die beklagten Landwirte betreiben in der Gemarkung G . auf größeren (nicht eingezäunten) Feldplantagen Spargelanbau. Im Jahre 2002 meldeten sie mehrere im Frühjahr eingetretene Wildschäden bei der Samtgemeinde R. an. Die SamtgemeindeR. erließ unter dem 24. Juni und dem 30. Juli 2002 mehrere Vorbescheide, durch die den Klägern als Pächtern des gemeinschaftlichen Jagdbezirks G. aufgegeben wurde, dem Beklagten zu 1 insgesamt 15.308,71 € und dem Beklagten zu 2 2.062,50 € Schadensersatz zu leisten. Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage der
Kläger hat das Amtsgericht die genannten Vorbescheide aufgehoben und die Ansprüche der Beklagten auf Wildschadensersatz zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihre Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der zu ihren Gunsten ergangenen Vorbescheide der Samtgemeinde R. weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urte ils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das von den Parteien hier zur Prüfung der Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden (§§ 29 ff BJagdG) eingeschlagene Verfahren entspricht dem niedersächsischen Landesrecht (vgl. § 35 BJagdG i.V.m. Artikel 39 des Landesjagdgesetzes - LJagdG - in der Fassung vom 24. Februar 1978 [Nds. GVBl. 1978, S. 218] und der Verordnung über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen - WJSchadVO - vom 16. März 1999 [Nds. GVBl. 1999, S. 98]).

II.


1. Das Berufungsgericht zieht zwar, ohne näher auf die Voraussetzungen einzugehen, eine Verpflichtung der Kläger zum Ersatz des durch bestimmte Wildarten verursachten Schadens nach §§ 29 ff BJagdG in Betracht, meint aber, ein dahingehender Anspruch der Beklagten sei hier nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen.
Bei den Spargelanlagen der Beklagten handele es sich u m Freilandanpflanzungen eines "Garten- oder hochwertigen Handelsgewächses". Wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig sei, gehöre Spargel zu denjenigen Gewächsen , die ursprünglich ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt worden seien. Würden Pflanzungen solcher Gewächse außerhalb von Gärten als Freilandpflanzung angebaut, so zögen sie das Wild an und die Gefahr eines Wildschadens sei deshalb besonders groß. Der Gesetzgeber habe deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht, weil dem Ersatzpflichtigen nicht ohne weiteres zugemutet werden könne, eine so hohe Gefahr zu tragen.
Dabei - so meint das Berufungsgericht weiter - verlöre Spargel seine Eigenschaft als Gartengewächs auch nicht dadurch, daß er in bestimmten Gegenden lange Zeit hindurch in großem Umfang feldmäßig angebaut werde. Der Bundesgerichtshof habe allerdings den Standpunkt vertreten, derartige Anpflanzungen fielen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vorder-
grund trete, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spiele (Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Gedanke , daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen seien bzw. daß durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise ein Gartengewächs zur Feldpflanze werden könnte, führe zu einer (Rechts-)Unsicherheit, zumal eine Abgrenzung - insbesondere des Zeitpunktes - kaum möglich sei. Spargel bleibe daher, auch wenn er feldmäßig angebaut werde, ohne Ausnahme ein Gartengewächs, mit der Folge, daß die Beklagten ihre Anpflanzungen auf ihre Kosten selbst gegen Verbiß schützen müßten. Die Auffassung, eine "Gartenpflanze" könne durch fast ausschließlichen Anbau im Feld zu einer "Feldfrucht" im Sinne des Gesetzes werden, finde in § 32 Abs. 2 BJagdG weder eine unmittelbare Stütze, noch bestehe Anlaß zu einer richterlichen Rechtsfortbildung in dieser Richtung, zumal der Bundesgesetzgeber durch § 32 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich (nur) den Landesgesetzgeber ermächtigt habe, in besonderen Fällen, wie etwa für den Weinanbau in Baden-Württemberg, eine andere Regelung zu treffen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird - soweit die L änder nichts anderes bestimmen - derjenige Wildschaden nicht ersetzt, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen , die durch Einbringungen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder "Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen" entsteht,
wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Bei der Auslegung sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 8. Mai 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern. Dies gilt beispielsweise auch für Freilandanpflanzungen in Gemüseanbaugebieten , die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die Gefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist. Der Gesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil dem Ersatzpflichtigen die Auferlegung einer so hohen Gefahr nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht. Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm bekannt war, daß in bestimmten Gegenden Gemüse in großem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderregelung getroffen. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJagdG müssen deshalb auch in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO).

b) Dieser Ausgangspunkt läßt aber unberührt, daß der A usschluß eines Anspruchs auf Wildschadensersatz nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, soweit es um die hier in Rede stehende Abgrenzung geht, sowohl nach den im Gesetz verwendeten Begriffen als auch nach dem Zweck des Gesetzes nicht unabhängig von Zeit und Ort nach immer gleichen Kriterien zu beurteilen ist, son-
dern daß auch und gerade die Tatbestandselemente "Gartengewächse" und "hochwertige Handelsgewächse" ihrer Natur nach allgemeinen Wandlungen unterliegen.

a) Bei der Begriffsbestimmung ist von dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung auszugehen. Gartengewächse sind danach Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen werden (Mitschke/Schäfer, BJagdG 4. Aufl. § 32 Rn. 19), ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO). Schon aus diesen allgemein anerkannten Zusammenhängen - mit dem Blick auf die "üblicherweise" getätigte Anbauweise - ergibt sich zwangsläufig, daß für die Beurteilung auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können und es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus denkbar ist, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und daß auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO; LG Göttingen NJW 1962, 302; LG Kleve AgrarR 1996, 266, 267; LG München II RdL 1976, 210, 211; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 19, 20; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht 3. Aufl. § 32 BJagdG Rn. 8; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen 26. Aufl. § 34 NJagdG Erl. 2; Baxmann Wild und Hund 1961, 651; Gaisbauer VersR 1973, 199, 200 f m.w.N.). Sollte der feldmäßige Anbau in einem größeren Gebiet derart im Vordergrund stehen, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt, so rechtfertigen es daher - wiederum - Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung , die hergebrachte Bezeichnung als "Gartengewächs" auf-
zugeben (Gaisbauer aaO). Es handelt sich hierbei gegebenenfalls um eine (in einem weiten regionalen Bereich) allgemein eingetretene Veränderung der Anbauweise vom Garten- zum Feldbau. Daß eine gesetzliche Risikoverteilung, so wie sie in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgenommen worden ist, von derartigen allgemeinen Veränderungen beeinflußt werden kann, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu keiner besonderen Rechtsunsicherheit für die beteiligten Kreise; es geht um nichts anders als um die im Gesetz selbst "angelegte" Anpassung der rechtlichen Gegebenheiten an eingetretene tatsächliche Veränderungen. Diese Auslegung - innerhalb des Anwendungsbereichs des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG - verbietet sich auch nicht deshalb, weil das Gesetz zugleich einen Vorbehalt für den Landesgesetzgeber enthält, über die durch diese Bestimmung gesetzte Schranke hinaus eine Verpflichtung zum Wildschadensersatz zu begründen; es handelt sich um unterschiedliche Regelungsbereiche.
bb) Den Spargelanbau anders zu behandeln als nach den dargestellten Grundsätzen, besteht kein Anlaß. Zwar wird Spargel herkömmlicherweise als Gartengewächs angesehen (Drees, Wild- und Jagdschaden 7. Aufl. S. 15; Rose aaO; Gaisbauer aaO S. 202). Das schließt aber nicht aus, daß auch diese Pflanze die Eigenschaft eines Gartengewächses verlieren kann, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich dazu führt, daß er in diesem Bereich den gartenmäßigen Anbau völlig verdrängt (vgl. Kümmerle/Nagel Jagdrecht in Baden-Württemberg 9. Aufl. S. 181 mit dem Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 1997, in dem allerdings im Ergebnis "ein solch weiter Anbaubereich" in dem Spargelanbaugebiet Schwetzingen /Hockenheim/Reilingen/St. Leon-Rot/Walldorf und Umgebung" verneint wurde).

Im Streitfall haben die Beklagten vorgetragen, im Be reich des sogenannten "Spargelgürtels", der sich aus dem Raum Braunschweig über Burgdorf, Celle, Nienburg, Rethem bis in die Gegend von Verden hinziehe und große Teile Niedersachsens umfasse, habe der feldmäßige Anbau von Spargel den gärtnerischen Anbau desselben vollständig verdrängt. Daß das Berufungsgericht dieser Behauptung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen ist, erweist sich danach als rechtsfehlerhaft.
3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO).

a) Daß Wildschäden nicht ersetzt werden, wenn die Herste llung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, gilt gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG auch für "hochwertige Handelsgewächse". Ob, wie die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls geltend gemacht haben, Spargel hierunter fällt, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht ebenfalls folgerichtig - nicht geprüft.

b) Dies ist indes zu verneinen. Rechtsprechung (LG Krefeld , Urteil vom 16. Juni 1966 - 1 S 29/66 - EJS II S. 14 [Ls.]; LG München II RdL 1976, 210, 211) und Fachliteratur (Bendel RdL 1956, 294, 295; Gaisbauer aaO S. 201; Drees aaO S. 15; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 22; Rose aaO) verstehen unter (hochwertigen) Handelsgewächsen nur solche, die für den direkten Endverbrauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig sind. Ausgehend hiervon gibt es keinen Grund, etwa Spargel - trotz seines ho-
hen Preises - als (hochwertiges) Handelsgewächs anzusehen, denn er wird nicht zu wertvollen Handelswaren verarbeitet, sondern er ist zum direkten Verbrauch bestimmt (LG Krefeld aaO).

III.


Da mithin ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Wild schaden weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen noch nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens mit einer anderen Begründung verneint werden kann, ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO).
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewi esen:
Die Feststellung, daß es sich im Streitfall bei dem bet roffenen Spargel um ein "Feldgewächs" gehandelt hat, setzt voraus, daß dort in einem größeren Gebiet, etwa einem größeren Teil Niedersachsens - jedenfalls in einem Bereich , der über einen Landkreis erheblich hinausgeht (vgl. Mitschke/Schäfer aaO Rn. 21) -, der feldmäßige Anbau von Spargel derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt. Dafür, ob der Anbau "feldmäßig" erfolgt, kann außer der Art und Weise der Bearbeitung des Bodens auch die Größe der Felder - unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten - von Bedeutung sein. Auch muß der Spargelanbau insgesamt in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht haben. Es muß sich zudem um nachhaltige, bereits über Jahre andauernde, Entwicklungen handeln. Als Beweismittel kommen gutachterliche Äußerungen der Landwir tschaftskammer(n)
oder anderer sachkundiger Stellen in Betracht (vgl. Drees aaO S. 15), auch das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen. Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten (Drees aaO S. 17).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 359/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja

a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren,
daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund
steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle
spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM
ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.

b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2
Satz 1 BJagdG.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03 - LG Verden
AG Walsrode
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 14. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die beklagten Landwirte betreiben in der Gemarkung G . auf größeren (nicht eingezäunten) Feldplantagen Spargelanbau. Im Jahre 2002 meldeten sie mehrere im Frühjahr eingetretene Wildschäden bei der Samtgemeinde R. an. Die SamtgemeindeR. erließ unter dem 24. Juni und dem 30. Juli 2002 mehrere Vorbescheide, durch die den Klägern als Pächtern des gemeinschaftlichen Jagdbezirks G. aufgegeben wurde, dem Beklagten zu 1 insgesamt 15.308,71 € und dem Beklagten zu 2 2.062,50 € Schadensersatz zu leisten. Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage der
Kläger hat das Amtsgericht die genannten Vorbescheide aufgehoben und die Ansprüche der Beklagten auf Wildschadensersatz zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihre Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der zu ihren Gunsten ergangenen Vorbescheide der Samtgemeinde R. weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urte ils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das von den Parteien hier zur Prüfung der Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden (§§ 29 ff BJagdG) eingeschlagene Verfahren entspricht dem niedersächsischen Landesrecht (vgl. § 35 BJagdG i.V.m. Artikel 39 des Landesjagdgesetzes - LJagdG - in der Fassung vom 24. Februar 1978 [Nds. GVBl. 1978, S. 218] und der Verordnung über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen - WJSchadVO - vom 16. März 1999 [Nds. GVBl. 1999, S. 98]).

II.


1. Das Berufungsgericht zieht zwar, ohne näher auf die Voraussetzungen einzugehen, eine Verpflichtung der Kläger zum Ersatz des durch bestimmte Wildarten verursachten Schadens nach §§ 29 ff BJagdG in Betracht, meint aber, ein dahingehender Anspruch der Beklagten sei hier nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen.
Bei den Spargelanlagen der Beklagten handele es sich u m Freilandanpflanzungen eines "Garten- oder hochwertigen Handelsgewächses". Wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig sei, gehöre Spargel zu denjenigen Gewächsen , die ursprünglich ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt worden seien. Würden Pflanzungen solcher Gewächse außerhalb von Gärten als Freilandpflanzung angebaut, so zögen sie das Wild an und die Gefahr eines Wildschadens sei deshalb besonders groß. Der Gesetzgeber habe deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht, weil dem Ersatzpflichtigen nicht ohne weiteres zugemutet werden könne, eine so hohe Gefahr zu tragen.
Dabei - so meint das Berufungsgericht weiter - verlöre Spargel seine Eigenschaft als Gartengewächs auch nicht dadurch, daß er in bestimmten Gegenden lange Zeit hindurch in großem Umfang feldmäßig angebaut werde. Der Bundesgerichtshof habe allerdings den Standpunkt vertreten, derartige Anpflanzungen fielen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vorder-
grund trete, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spiele (Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Gedanke , daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen seien bzw. daß durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise ein Gartengewächs zur Feldpflanze werden könnte, führe zu einer (Rechts-)Unsicherheit, zumal eine Abgrenzung - insbesondere des Zeitpunktes - kaum möglich sei. Spargel bleibe daher, auch wenn er feldmäßig angebaut werde, ohne Ausnahme ein Gartengewächs, mit der Folge, daß die Beklagten ihre Anpflanzungen auf ihre Kosten selbst gegen Verbiß schützen müßten. Die Auffassung, eine "Gartenpflanze" könne durch fast ausschließlichen Anbau im Feld zu einer "Feldfrucht" im Sinne des Gesetzes werden, finde in § 32 Abs. 2 BJagdG weder eine unmittelbare Stütze, noch bestehe Anlaß zu einer richterlichen Rechtsfortbildung in dieser Richtung, zumal der Bundesgesetzgeber durch § 32 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich (nur) den Landesgesetzgeber ermächtigt habe, in besonderen Fällen, wie etwa für den Weinanbau in Baden-Württemberg, eine andere Regelung zu treffen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird - soweit die L änder nichts anderes bestimmen - derjenige Wildschaden nicht ersetzt, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen , die durch Einbringungen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder "Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen" entsteht,
wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Bei der Auslegung sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 8. Mai 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern. Dies gilt beispielsweise auch für Freilandanpflanzungen in Gemüseanbaugebieten , die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die Gefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist. Der Gesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil dem Ersatzpflichtigen die Auferlegung einer so hohen Gefahr nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht. Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm bekannt war, daß in bestimmten Gegenden Gemüse in großem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderregelung getroffen. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJagdG müssen deshalb auch in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO).

b) Dieser Ausgangspunkt läßt aber unberührt, daß der A usschluß eines Anspruchs auf Wildschadensersatz nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, soweit es um die hier in Rede stehende Abgrenzung geht, sowohl nach den im Gesetz verwendeten Begriffen als auch nach dem Zweck des Gesetzes nicht unabhängig von Zeit und Ort nach immer gleichen Kriterien zu beurteilen ist, son-
dern daß auch und gerade die Tatbestandselemente "Gartengewächse" und "hochwertige Handelsgewächse" ihrer Natur nach allgemeinen Wandlungen unterliegen.

a) Bei der Begriffsbestimmung ist von dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung auszugehen. Gartengewächse sind danach Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen werden (Mitschke/Schäfer, BJagdG 4. Aufl. § 32 Rn. 19), ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO). Schon aus diesen allgemein anerkannten Zusammenhängen - mit dem Blick auf die "üblicherweise" getätigte Anbauweise - ergibt sich zwangsläufig, daß für die Beurteilung auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können und es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus denkbar ist, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und daß auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO; LG Göttingen NJW 1962, 302; LG Kleve AgrarR 1996, 266, 267; LG München II RdL 1976, 210, 211; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 19, 20; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht 3. Aufl. § 32 BJagdG Rn. 8; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen 26. Aufl. § 34 NJagdG Erl. 2; Baxmann Wild und Hund 1961, 651; Gaisbauer VersR 1973, 199, 200 f m.w.N.). Sollte der feldmäßige Anbau in einem größeren Gebiet derart im Vordergrund stehen, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt, so rechtfertigen es daher - wiederum - Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung , die hergebrachte Bezeichnung als "Gartengewächs" auf-
zugeben (Gaisbauer aaO). Es handelt sich hierbei gegebenenfalls um eine (in einem weiten regionalen Bereich) allgemein eingetretene Veränderung der Anbauweise vom Garten- zum Feldbau. Daß eine gesetzliche Risikoverteilung, so wie sie in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgenommen worden ist, von derartigen allgemeinen Veränderungen beeinflußt werden kann, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu keiner besonderen Rechtsunsicherheit für die beteiligten Kreise; es geht um nichts anders als um die im Gesetz selbst "angelegte" Anpassung der rechtlichen Gegebenheiten an eingetretene tatsächliche Veränderungen. Diese Auslegung - innerhalb des Anwendungsbereichs des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG - verbietet sich auch nicht deshalb, weil das Gesetz zugleich einen Vorbehalt für den Landesgesetzgeber enthält, über die durch diese Bestimmung gesetzte Schranke hinaus eine Verpflichtung zum Wildschadensersatz zu begründen; es handelt sich um unterschiedliche Regelungsbereiche.
bb) Den Spargelanbau anders zu behandeln als nach den dargestellten Grundsätzen, besteht kein Anlaß. Zwar wird Spargel herkömmlicherweise als Gartengewächs angesehen (Drees, Wild- und Jagdschaden 7. Aufl. S. 15; Rose aaO; Gaisbauer aaO S. 202). Das schließt aber nicht aus, daß auch diese Pflanze die Eigenschaft eines Gartengewächses verlieren kann, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich dazu führt, daß er in diesem Bereich den gartenmäßigen Anbau völlig verdrängt (vgl. Kümmerle/Nagel Jagdrecht in Baden-Württemberg 9. Aufl. S. 181 mit dem Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 1997, in dem allerdings im Ergebnis "ein solch weiter Anbaubereich" in dem Spargelanbaugebiet Schwetzingen /Hockenheim/Reilingen/St. Leon-Rot/Walldorf und Umgebung" verneint wurde).

Im Streitfall haben die Beklagten vorgetragen, im Be reich des sogenannten "Spargelgürtels", der sich aus dem Raum Braunschweig über Burgdorf, Celle, Nienburg, Rethem bis in die Gegend von Verden hinziehe und große Teile Niedersachsens umfasse, habe der feldmäßige Anbau von Spargel den gärtnerischen Anbau desselben vollständig verdrängt. Daß das Berufungsgericht dieser Behauptung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen ist, erweist sich danach als rechtsfehlerhaft.
3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO).

a) Daß Wildschäden nicht ersetzt werden, wenn die Herste llung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, gilt gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG auch für "hochwertige Handelsgewächse". Ob, wie die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls geltend gemacht haben, Spargel hierunter fällt, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht ebenfalls folgerichtig - nicht geprüft.

b) Dies ist indes zu verneinen. Rechtsprechung (LG Krefeld , Urteil vom 16. Juni 1966 - 1 S 29/66 - EJS II S. 14 [Ls.]; LG München II RdL 1976, 210, 211) und Fachliteratur (Bendel RdL 1956, 294, 295; Gaisbauer aaO S. 201; Drees aaO S. 15; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 22; Rose aaO) verstehen unter (hochwertigen) Handelsgewächsen nur solche, die für den direkten Endverbrauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig sind. Ausgehend hiervon gibt es keinen Grund, etwa Spargel - trotz seines ho-
hen Preises - als (hochwertiges) Handelsgewächs anzusehen, denn er wird nicht zu wertvollen Handelswaren verarbeitet, sondern er ist zum direkten Verbrauch bestimmt (LG Krefeld aaO).

III.


Da mithin ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Wild schaden weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen noch nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens mit einer anderen Begründung verneint werden kann, ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO).
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewi esen:
Die Feststellung, daß es sich im Streitfall bei dem bet roffenen Spargel um ein "Feldgewächs" gehandelt hat, setzt voraus, daß dort in einem größeren Gebiet, etwa einem größeren Teil Niedersachsens - jedenfalls in einem Bereich , der über einen Landkreis erheblich hinausgeht (vgl. Mitschke/Schäfer aaO Rn. 21) -, der feldmäßige Anbau von Spargel derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt. Dafür, ob der Anbau "feldmäßig" erfolgt, kann außer der Art und Weise der Bearbeitung des Bodens auch die Größe der Felder - unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten - von Bedeutung sein. Auch muß der Spargelanbau insgesamt in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht haben. Es muß sich zudem um nachhaltige, bereits über Jahre andauernde, Entwicklungen handeln. Als Beweismittel kommen gutachterliche Äußerungen der Landwir tschaftskammer(n)
oder anderer sachkundiger Stellen in Betracht (vgl. Drees aaO S. 15), auch das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen. Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten (Drees aaO S. 17).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.