Amtsgericht Schorndorf Urteil, 11. März 2009 - 2 C 1011/08

published on 11/03/2009 00:00
Amtsgericht Schorndorf Urteil, 11. März 2009 - 2 C 1011/08
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 300,- EUR

Tatbestand

 
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Der Wildschaden wird ihm gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG nicht ersetzt, da es sich bei dem geschädigten Grundstück um einen Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift handelt und der Kläger unstreitig die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. Eine abweichende landesrechtliche Bestimmung ist nur für Weinberge (§ 31 LJagdG), nicht aber für Obstgärten getroffen.
Als Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Streuobstwiese anzusehen (so ebenfalls AG Saarburg, Urteil vom 25. August 1992, Az.: 5 C 266/92), um die es sich unstreitig und zudem aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbar bei dem betroffenen Grundstück handelt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ziehen die darin genannten Örtlichkeiten erfahrungsgemäß Wild an, sind mithin einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt und erfordern daher einen besonderen Schutz durch den Eigentümer, weshalb dem Ersatzpflichtigen eine so hohe Gefahr nicht zugemutet werden kann und der Schadensersatzanspruch von besonderen Schutzvorrichtungen abhängig gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, Az.: III ZR 359/03, abgedruckt in NJW-RR 2004, 1468). Bei Streuobstwiesen besteht wie bei jeder anderen Ansammlung von Obstbäumen eine höhere Gefährdung durch Wild, z. B. durch Fallobst. Es ist insoweit nicht erheblich, ob die Obstbäume in geraden Reihen oder - wie zu früheren Zeiten und inzwischen wieder gefördert - in unregelmäßigen Abständen stehen. Hierbei kommt es zudem weder auf die Größe der Obstwiese noch auf die Art der Nutzung, nämlich ob gewerbsmäßig, nur für den eigenen Bedarf oder zu Zierzwecken, an (siehe zu Freilandpflanzungen BGH a. a. O., zu Gärten AG Walsrode, Urteil vom 27. April 1990, Az.: 7 C 102/90), da in jedem dieser Fälle eine erhöhte Gefahr besteht. Erfasst sind neben Schäden an den Bäumen selbst ebenso die hier streitgegenständlichen Wühlschäden am Grundstück, wie sich neben dem Sinn und Zweck schon am Wortlaut der Vorschrift zeigt, da „Obstgarten“ das ganze Grundstück erfasst, und darüber hinaus anderenfalls die gesonderte Nennung von „Obstgärten“ und „einzelstehenden Bäumen“ nicht erforderlich gewesen wäre, sondern die Formulierung „an Bäumen“ genügt hätte.
Soweit der Kläger vorträgt, die Stammhöhe der Bäume sei unter 1,60 Meter, so kommt es hierauf nicht an, da sie jedenfalls - wie aus den Lichtbildern ersichtlich - Obst tragen. Ob - wie der Kläger vorträgt - das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird (nämlich durch zweimal jährlichen Verkauf des Schnittguts), ist wie bereits ausgeführt unerheblich; diese Frage spielt (so auch aus den von ihm vorgelegten Fundstellen ersichtlich) nur dann eine Rolle, wenn ein Ertragsausfallschaden geltend gemacht wird, der nur unter der zusätzlichen Voraussetzung einer landwirtschaftlicher Nutzung verlangt werden kann, hier verlangt der Kläger indes ohnehin nur den Ersatz eines Wühlschadens.
Unerheblich ist schließlich, ob der Kläger eine verwaltungsrechtliche Genehmigung für die erforderliche Schutzvorrichtung erhalten kann. Selbst wenn dies - wie möglicherweise häufig, da von Wildschäden betroffene Grundstücke regelmäßig im Außenbereich liegen werden - nicht der Fall sein sollte, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen, die nicht vom Rechtsverhältnis des Grundstückseigentümers zur Gemeinde betroffen sind und nicht allein deshalb zum Ersatz eines Schadens verpflichtet werden können, weil diesem die Errichtung eines Zaunes baurechtlich verboten wird, zumal sie hierauf keinerlei Einfluss haben.
Dass sich der streitgegenständliche Schaden, wie neben den Ausführungen des Wildschadensschätzers insbesondere die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigen, insbesondere unter den Obstbäumen befand, legt ergänzend ebenfalls nahe, dass diese auch im konkreten Fall gerade die Ursache für den Schaden waren. Letztlich liegt diese vorrangig in der Sphäre des Klägers, dessen in erhöhtem Maß gefährdete Streuobstwiese beschädigt wurde, so dass es im Ergebnis ebenfalls angemessen ist, dass der Schaden von ihm und nicht von den Beklagten zu tragen ist. Nichtsdestoweniger ist das Gericht nach wie vor der Ansicht, dass eine gütliche Einigung der Sache insgesamt angemessener gewesen wäre.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Der Wildschaden wird ihm gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG nicht ersetzt, da es sich bei dem geschädigten Grundstück um einen Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift handelt und der Kläger unstreitig die erforderlichen Schutzvorrichtungen nicht getroffen hat. Eine abweichende landesrechtliche Bestimmung ist nur für Weinberge (§ 31 LJagdG), nicht aber für Obstgärten getroffen.
Als Obstgarten im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Streuobstwiese anzusehen (so ebenfalls AG Saarburg, Urteil vom 25. August 1992, Az.: 5 C 266/92), um die es sich unstreitig und zudem aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbar bei dem betroffenen Grundstück handelt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ziehen die darin genannten Örtlichkeiten erfahrungsgemäß Wild an, sind mithin einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt und erfordern daher einen besonderen Schutz durch den Eigentümer, weshalb dem Ersatzpflichtigen eine so hohe Gefahr nicht zugemutet werden kann und der Schadensersatzanspruch von besonderen Schutzvorrichtungen abhängig gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004, Az.: III ZR 359/03, abgedruckt in NJW-RR 2004, 1468). Bei Streuobstwiesen besteht wie bei jeder anderen Ansammlung von Obstbäumen eine höhere Gefährdung durch Wild, z. B. durch Fallobst. Es ist insoweit nicht erheblich, ob die Obstbäume in geraden Reihen oder - wie zu früheren Zeiten und inzwischen wieder gefördert - in unregelmäßigen Abständen stehen. Hierbei kommt es zudem weder auf die Größe der Obstwiese noch auf die Art der Nutzung, nämlich ob gewerbsmäßig, nur für den eigenen Bedarf oder zu Zierzwecken, an (siehe zu Freilandpflanzungen BGH a. a. O., zu Gärten AG Walsrode, Urteil vom 27. April 1990, Az.: 7 C 102/90), da in jedem dieser Fälle eine erhöhte Gefahr besteht. Erfasst sind neben Schäden an den Bäumen selbst ebenso die hier streitgegenständlichen Wühlschäden am Grundstück, wie sich neben dem Sinn und Zweck schon am Wortlaut der Vorschrift zeigt, da „Obstgarten“ das ganze Grundstück erfasst, und darüber hinaus anderenfalls die gesonderte Nennung von „Obstgärten“ und „einzelstehenden Bäumen“ nicht erforderlich gewesen wäre, sondern die Formulierung „an Bäumen“ genügt hätte.
Soweit der Kläger vorträgt, die Stammhöhe der Bäume sei unter 1,60 Meter, so kommt es hierauf nicht an, da sie jedenfalls - wie aus den Lichtbildern ersichtlich - Obst tragen. Ob - wie der Kläger vorträgt - das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird (nämlich durch zweimal jährlichen Verkauf des Schnittguts), ist wie bereits ausgeführt unerheblich; diese Frage spielt (so auch aus den von ihm vorgelegten Fundstellen ersichtlich) nur dann eine Rolle, wenn ein Ertragsausfallschaden geltend gemacht wird, der nur unter der zusätzlichen Voraussetzung einer landwirtschaftlicher Nutzung verlangt werden kann, hier verlangt der Kläger indes ohnehin nur den Ersatz eines Wühlschadens.
Unerheblich ist schließlich, ob der Kläger eine verwaltungsrechtliche Genehmigung für die erforderliche Schutzvorrichtung erhalten kann. Selbst wenn dies - wie möglicherweise häufig, da von Wildschäden betroffene Grundstücke regelmäßig im Außenbereich liegen werden - nicht der Fall sein sollte, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen, die nicht vom Rechtsverhältnis des Grundstückseigentümers zur Gemeinde betroffen sind und nicht allein deshalb zum Ersatz eines Schadens verpflichtet werden können, weil diesem die Errichtung eines Zaunes baurechtlich verboten wird, zumal sie hierauf keinerlei Einfluss haben.
Dass sich der streitgegenständliche Schaden, wie neben den Ausführungen des Wildschadensschätzers insbesondere die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigen, insbesondere unter den Obstbäumen befand, legt ergänzend ebenfalls nahe, dass diese auch im konkreten Fall gerade die Ursache für den Schaden waren. Letztlich liegt diese vorrangig in der Sphäre des Klägers, dessen in erhöhtem Maß gefährdete Streuobstwiese beschädigt wurde, so dass es im Ergebnis ebenfalls angemessen ist, dass der Schaden von ihm und nicht von den Beklagten zu tragen ist. Nichtsdestoweniger ist das Gericht nach wie vor der Ansicht, dass eine gütliche Einigung der Sache insgesamt angemessener gewesen wäre.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, B
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published on 22/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 359/03 Verkündet am: 22. Juli 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BJagdG § 32 Abs. 2 Satz 1 a) Ei
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published on 23/03/2015 00:00

Tenor 1.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer auf Grund einstimmigen Beschlusses beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 09. Februar 2015 nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückz
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Annotations

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.