Landgericht Kleve Urteil, 03. Dez. 2013 - 4 O 4/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Kundin der Beklagten und hat bei dieser das Girokonto Nr. 0000000000 inne. Ein Dispositionskredit steht ihr auf diesem Konto zur Zeit nicht zur Verfügung. Zuvor hatte sie – gemeinsam mit ihrem Ehemann, von dem sie zwischenzeitlich getrennt ist – ein Gemeinschaftskonto bei der Beklagten inne, auf dem ihr ein Dispositionskredit von 7.700,- DM zur Verfügung stand. Diesen Dispositionskredit ließ die Klägerin im Mai 2012 „löschen“. Am 18.05.2012 wurde über die Einräumung eines neuen Dispositionskredites gesprochen. Danach bestand zunächst die Möglichkeit der Kontoüberziehung zu den Konditionen eines Dispositionskredites. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2012 ein Vertragsformular für einen Rahmenvertrag über einen Dispositionskredit. Die Klägerin übersandte die Unterlagen nicht zurück an die Beklagte. Am 28.06.2013 unterzeichnete die Klägerin einen Rahmenvertrag für einen Dispositionskredit nur „unter Vorbehalt“ in den Geschäftsräumen der Beklagten, für die deren Mitarbeiterin H unterzeichnete. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf den Rahmenvertrag vom 28.06.2012 (Anlage K3 zur Klageschrift = Bl. 8/9 GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 17.08.2012 (Anlage K5 zur Klageschrift = Bl. 12 GA) erklärte die Beklagte vorsorglich die Kündigung des Dispositionskredites.
3Die Klägerin trägt vor:
4Bei der Löschung des „alten“ Dispositionskredites über 7.700,- DM habe ihr der zuständige Bankmitarbeiter der Beklagten, Herr S, erklärt, man könne den Dispositionskredit problemlos wiederaufleben lassen. Sie habe möglicherweise sogar schon im Termin am 18.05.2012 einen Vertrag über die Einräumung eines Dispositionskredites über 8.900,- € unterschrieben, aber keine Abschrift davon erhalten. Von ihrem Vorbehalt auf dem Vertragsformular vom 08.06.2012 nehme sie Abstand, das habe auch bereits ihr vorheriges Verhalten gezeigt. Sie sei bereit, einen Dispositionskredit zu erhalten. Sie sei allerdings nicht bereit, eine Schufa-Klausel zu unterzeichnen. Dies habe die Beklagte von ihr auch erst verlangt, nachdem sie den Rahmenvertrag bereits unterschrieben gehabt habe. Die Kündigung durch die Beklagte sei jedenfalls unwirksam. Zwar sei eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart. Die Beklagte habe sich aber auch vertraglich verpflichtet, dabei auf die berechtigten Interessen ihres Kunden Rücksicht zu nehmen. Dies sei nicht der Fall. Zwar sei ihr Konto im August nicht überzogen gewesen, im Juni und Juli sei dies aber teilweise der Fall gewesen.
5Die Klägerin beantragt,
61.
7die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf ihrem bei der Beklagten geführten Konto Nr. 0000000000 gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag zur Einräumung eines Dispositionskredits vom 28.06.2012 einen Dispositionskredit in Höhe von 8.900,- € einzuräumen;
82.
9die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für das vorgerichtliche Verfahren in Höhe von 718,40 € zu tragen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie wendet ein:
13Herr S habe der Klägerin vor der Löschung des Dispositionskredites über 7.700,- DM nicht mitgeteilt, dass ein Dispositionskredit ohne Schufa-Klausel eingeräumt werden könne. Dies mache die Beklagte – wie auch alle anderen Banken – niemals. Der Vertrag vom 28.06.2012 sei nicht wirksam zustandegekommen, weil die Klägerin diesen nur unter Vorbehalt unterzeichnet habe. Die Klägerin sei von vornherein auf die Erforderlichkeit einer Schufa-Mitteilung hingewiesen worden. Die Kündigung sei wirksam. Die Klägerin benötige keinen Dispositionskredit. Die Beklagte könne ihr einen solchen auch nicht ohne Mitteilung an die Schufa einräumen, weil sie dann ihre Vertragspflichten gegenüber der Schufa verletzen würde.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17I.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Einräumung eines Dispositionskredits in Höhe von 8.900,- € aus Nr. 1 des Rahmenvertrages vom 28.06.2012 i.V.m. § 311 BGB.
19Der Rahmenvertrag vom 28.06.2013 ist nicht zustandegekommen, weil die Klägerin das in dem Formular enthaltene Angebot der Beklagten nicht angenommen hat. Annahme ist grundsätzlich nur die vorbehaltlose Bejahung eines Angebots (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 147, Rn. 1 m.w.N.). Nur ausnahmsweise steht ein Vorbehalt einer Annahme nicht entgegen, etwa der Vorbehalt der Rückforderung, wenn damit ausschließlich die Rechtswirkungen von § 814 BGB ausgeschlossen werden sollen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.06.1997, Az.: 1 U 42/96, Juris-Rn. 34). Im Übrigen ist eine solche Annahme aber gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung anzusehen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.06.1997, Az.: 1 U 42/96., Juris-Rn. 33, 34).
20Die Klägerin hat das Formular ausdrücklich nur „unter Vorbehalt“ unterzeichnet. Die für das Zustandekommen des Vertrages darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht dargetan, dass der von ihr erklärte Vorbehalt nur eine Erklärung enthalten sollte, die den Vertragsinhalt nicht berührt und der damit einer Annahme des Angebots der Beklagten nicht entgegenstünde. Die Klägerin konnte das Angebot der Beklagten auch nicht durch nachträgliches Abstandnehmen von ihrem Vorbehalt annehmen. Eine Annahme unter Vorbehalt ist gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebots anzusehen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.06.1997, Az.: 1 U 42/96., Juris-Rn. 33, 34). Überdies scheidet eine nachträgliche Annahme durch dieses Abstandnehmen auch deswegen aus, weil sie entgegen § 147 Abs. 1 S. 1 BGB nicht sofort erfolgt ist. Die Unterschrift unter Vorbehalt leistete die Klägerin in Anwesenheit der Bankmitarbeiterin H bei der Beklagten.
21II.
22Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Einräumung eines Dispositionskredits in Höhe von 8.900,- € aus einem Vertrag vom 18.05.2012 i.V.m. § 311 BGB.
231.)
24Einen entsprechenden Vertragsschluss am 18.05.2012 hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht dargetan.
25Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist nicht dargetan. Soweit sie ausführt, sie habe „möglicherweise“ bereits an jenem Tage einen Vertrag unterzeichnet, genügt dieses Vorbringen den Anforderungen des § 138 ZPO nicht und ist unbeachtlich. Ein solcher Vorgang müsste ausdrücklich behauptet werden, insbesondere da er Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen wäre.
26Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sie mit der Beklagten am 18.05.2012 durch schlüssiges Handeln einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Bereits die Vermutung des § 154 Abs. 2 BGB ist nicht widerlegt. Unabhängig von der Frage, ob ein Vertrag über die Einräumung eines Dispositionskredites nach dem Gesetz formbedürftig ist, gingen beide Parteien davon aus, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden sollte. Die Klägerin selbst führt aus, sie sei sich nicht sicher gewesen, ob sie den Vertrag bereits am 18.05.2012 unterzeichnet habe. Die Vermutung des § 154 Abs. 2 BGB wird nicht dadurch widerlegt, dass die Beklagte der Klägerin trotz der fehlenden Unterschrift Überziehungen des Kontos ermöglicht hat. Solche sind – etwa im Falle der sogenannten geduldeten Überziehung – auch ohne eingeräumten Dispositionskredit möglich.
272.)
28Selbst wenn man – anders als die Kammer – davon ausginge, dass die Parteien am 18.05.2012 einen Vertrag über die Gewährung eines Dispositionskredites geschlossen hätten, so wäre der klageweise Anspruch der Klägerin auf Einräumung eines solchen durch Kündigung der Beklagten erloschen.
29Durch die mit Schreiben vom 17.08.2012 vorsorglich erklärte Kündigung hätte die Beklagte einen vereinbarten Dispositionskredit wirksam gekündigt. Dabei ist es unerheblich, ob die Weigerung der Klägerin, die Schufa-Klausel zu vereinbaren, einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellt. Gemäß Klausel Nr. 8 des Rahmenvertrages ist eine ordentliche fristlose Kündigung für beide Vertragsteile möglich. Eine ordentliche Kündigung bedarf keines Grundes. Diese Vertragsbestimmung ist – auch wenn sie als AGB anzusehen sein sollte – zulässig. § 504 Abs. 2 S. 1 BGB setzt eine solche Kündigungsmöglichkeit der Bank bei Dispositionskrediten gerade voraus. § 499 Abs. 1 BGB ist insoweit gemäß § 504 Abs. 1 S. 4 BGB unanwendbar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Parteien kein Recht zur fristlosen ordentlichen Kündigung vereinbart haben, ergibt sich vorliegend im Ergebnis nichts anderes. In diesem Fall ergäbe sich das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung aus § 488 Abs. 3 S. 1 BGB. Diese wäre zwar nicht fristlos, sondern gemäß § 488 Abs. 3 S. 2 BGB nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Eine ausdrücklich für einen bestimmten Termin ausgesprochene, aber hierfür verspätete Kündigung kann auf den nächstzulässigen Zeitpunkt bezogen werden (vgl. MünchKomm/Berger, BGB, 6. Aufl. 2012, § 488, Rn. 230). In der Kündigung bedarf es zu ihrer Wirksamkeit überhaupt keiner Angabe des Zeitpunktes (MünchKomm/Berger, BGB, 6. Aufl. 2012, § 488, Rn. 230). Seit dem Ausspruch der Kündigung sind zwischenzeitlich mehr als drei Monate vergangen.
30Der Kündigung vom 17.08.2012 steht nicht entgegen dass die Beklagte dabei nach Klausel Nr. 8 des Rahmenvertrages den berechtigten Interessen des Kreditnehmers Rechnung tragen muss, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen darf. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat einen Verstoß der Beklagten gegen ihre berechtigten Interessen nicht dargetan. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie den Dispositionskredit im Zeitpunkt der Kündigung nicht in Anspruch genommen. Damit ist weder eine Kündigung zur Unzeit erfolgt, noch ein sonstiger Treupflichtverstoß ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit Rückzahlungsproblemen belastet worden sein. Der bloße Wunsch der Klägerin nach einem Dispositionskredit bei der Beklagten hindert die Kündigung nicht.
31III.
32Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Einräumung eines Dispositionskredits in Höhe von 8.900,- € aus § 5 Abs. 2 S. 1 SpkG NRW. Diese Vorschrift statuiert für Sparkassen nur einen Kontrahierungszwang für Girokonten auf Guthabenbasis. Über ein solches verfügt die Klägerin bei der Beklagten unstreitig. Sparkassen sind – außerhalb des in § 5 SpkG NRW genannten Bereiches – nicht zum Vertragsschluss verpflichtet. Dem deutschen Recht ist ein Kontrahierungszwang fremd, der eine Bank verpflichtet, einen Vertrag zu den Konditionen abzuschließen, die der Kunde wünscht (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweis-Vfg. vom 23.08.2013, Az.: I-14 U 49/13). Letzteres verlangt die Klägerin hier von der Beklagten, da sie einen Dispositionskredit nur dann vereinbaren will, wenn der Vertrag keine Schufa-Klausel enthält.
33IV.
34Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Einräumung eines Dispokredites über 8.900,- € aus §§ 311, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen einer Nebenpflichtverletzung im Zusammenhang mit der Löschung des früheren Dispositionskredites über 7.700,- DM. Dabei kann zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, dass der Bankmitarbeiter S ihr dabei mitgeteilt hat, man könne den Dispositionskredit problemlos wieder aufleben lassen. Die Löschung des alten Dispositionskredites ist keine Pflichtverletzung der Beklagten. Diese ist von der Klägerin vielmehr ausdrücklich gewollt gewesen, um Verfügungen ihres Ehemannes über das Gemeinschaftskonto (über den Guthabenbetrag hinaus) zu verhindern. Auch die Bemerkung des Bankmitarbeiters ist keine Pflichtverletzung. Dies zeigt das spätere Verhalten der Beklagten. Die Klägerin hätte den gewünschten Dispositionskredit erhalten, wenn sie denn bereit gewesen wäre, die dafür allgemein übliche Schufa-Klausel zu akzeptieren. Die Schufa-Klausel hat der Bankmitarbeiter offenkundig nicht als Problem angesehen. Dazu bestand auch kein Anlass, da Schufa-Klauseln im Bankverkehr absolut verkehrsüblich sind. Überdies hätte die Klägerin gemäß § 249 BGB ohnehin nur die Einräumung eines Dispositionskredites in Höhe von 3.936,95 € (= 7.700,- DM) verlangen können, wenn im Zusammenhang mit der Löschung des alten Kredites ein schadensersatzrechtlicher Anspruch auf Wiedereinräumung entstanden wäre.
35V.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
37VI.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Streitwert: 8.900,00 Euro (Der Streitwert einer Klage auf Gewährung eines Darlehens ist mit dem Darlehensnennbetrag anzusetzen (BGH NJW 1959, 1493); für ein Darlehen in Form eines Dispositionskredites gilt nichts anderes).
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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.
(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.