Landgericht Kleve Urteil, 26. Mai 2015 - 4 O 391/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ließ sich am 14.11.2007 bei der Zweigstelle der Beklagten in Kleve von deren Mitarbeiter L hinsichtlich einer Vermögensanlage beraten. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der Spedition S GmbH, deren Gesellschafter er auch gewesen war. Im Zeitpunkt der Beratung hatte er die Gesellschaftsanteile aber bereits an seinen Sohn übertragen. Der Ablauf des Beratungsgespräches ist zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an das Gespräch zeichnete der Kläger einen Treuhand-Kommanditanteil an der E GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) mit einen Nennbetrag von 30.000,- € für 30.000,- € zzgl. eines Aufgeldes in Höhe von 3 %. Der Beitrittsantrag wurde am 23.11.2007 angenommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung vom 14.11./23.11.2007 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 11-12 GA) Bezug genommen. Bei dem Fonds handelt es sich um eine geschlossene Beteiligung, welche Fotovoltaikanlagen in Deutschland und Spanien auf gepachteten Gewerbeflächen betreibt, insbesondere auch auf Dachflächen von Immobilien der Unternehmensgruppen B Nord und B Süd. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds wird auf den Prospekt (Anlage K3 zur Klageschrift = Bl. 13-156 GA) verwiesen.
3Der Kläger trägt vor:
4Die Beklagte habe ihn fehlerhaft beraten. Er sei ein konservativer Anleger, der auf einen sicheren Rückfluss des eingesetzten Kapitals Wert lege und nicht bereit sei, für eine höhere Rendite ein Verlustrisiko, schon gar kein Totalverlustrisiko auf sich zu nehmen. Dies zeigten auch seine übrigen Geldanlagen, da sein Depot insbesondere Aktienfonds, Aktienzertifikate, Rentenfonds, offene Immobilienfonds und Geldmarktfonds enthalte, die alle eine geringe Risikostufe hätten und sämtlich kein Totalverlustrisiko bergen würden. Ein mehrjähriger Anlagehorizont sei für ihn denkbar. Dass er Kapitalvermögen in Höhe von rund 300.000,- € gehalten habe, sei unrichtig. Ihm sei bei bestem Willen nicht mehr erinnerlich, ob ihm ein Prospekt übergeben worden sei. Jedenfalls finde er diesen in seinen Unterlagen nicht, die den streitgegenständlichen Fonds betreffen. Er müsse daher bestreiten, dass er den Prospekt erhalten habe. Jedenfalls sei eine Prospektübergabe nur dann rechtzeitig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Beratung erfolge. Der Berater L habe ihm gesagt, dass die Anlage seriös sei. Dies könne man auch an der Beteiligung der B-Gruppe sehen, die sich nicht auf unseriöse Geschäfte einlassen würde. Derartige Aussagen dürfe man in einem Beratungsgespräch nicht machen. Ihm sei im Beratungsgespräch nicht gesagt worden, dass die Fotovoltaikanlagen nicht nur auf deutschen B-Immobilien, sondern auch auf spanischen B-Immobilien installiert werden sollten. Die Kapitalanlage sei auch wegen der gesetzlich vorgegebenen Einspeisevergütungen sicher. Dabei habe man aber nicht erwähnt, dass die Förderquote nach und nach abgesenkt wird. Zudem könnte diese durch nachträgliche Eingriffe des Gesetzgebers weiter gesenkt werden, was in Spanien nunmehr geschehen sei. Auch darauf sei er nicht hingewiesen worden. Er sei zudem weder über das Totalverlustrisiko der Anlage aufgeklärt worden, noch auf die eingeschränkte Fungibilität der Anlage. Der Prospekt sei nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs gewesen, ob der Berater im Gespräch Faltblätter („Flyer“) vorgelegt habe, wisse er nicht mehr. Die Beklagte müsse ihm daher das eingesetzte Kapital erstatten zuzüglich eines entgangenen Gewinns in Höhe von 2 % per annum. Gleichfalls seien ihm außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, die ihm entstanden seien, weil er sich für 60,- € brutto bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. habe beraten und sich für weitere 60,- € brutto von dieser auch außergerichtlich habe vertreten lassen.
5Der Kläger beantragt,
61.
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.900,- € nebst Zinsen in Höhe von 2 % vom 15.11.2007 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der E GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000,- € zu zahlen;
82.
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie wendet ein:
13Der Kläger habe sich 2007 nach einer langfristigen Investition erkundigt, die überdurchschnittliche Renditen erzielen könne. Dafür sei er bereit gewesen, Risiken in Kauf zu nehmen. Der Kläger sei kein konservativer Anleger. Er habe im Beratungszeitpunkt ein Kapitalvermögen von rund 300.000,- € bei der Beklagten und anderen Banken innegehabt, in seinem Depot hätten sich Anlagen aller Art befunden, insbesondere Aktienfonds, Aktienzertifikate, Rentenfonds, offene Immobilienfonds und Geldmarktfonds. Der Berater L habe dem Kläger den Prospekt bereits etwa eine Woche vor der Zeichnung übergeben. Der Berater L habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die ein Verlust-, auch Totalverlustrisiko habe. Dies sei dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmer aber auch klar gewesen. Der Berater L habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fotovoltaikanlagen auch in Spanien errichtet werden sollten. Die Absenkung der Förderquoten werde im Prospekt mehrfach erwähnt und sei den Renditeprognosen bereits zugrundegelegt worden. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Aufgrund des Prospektes habe der Kläger bereits im Jahr der Zeichnung Kenntnis oder zumindest grobfahrlässige Unkenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände gehabt.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17I.
18Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 30.900,- € Zug um Zug gegen Übertragung seines Treuhand-Kommanditanteils an der E GmbH & Co. KG aus §§ 311, 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung im Rahmen des zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages nicht verletzt.
19Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist hinsichtlich des Erwerbs des streitgegenständlichen Fonds ein Anlageberatungsvertrag und nicht (lediglich) ein Anlagevermittlungs- bzw. Auskunftsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig dann konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten beziehungsweise beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (vgl. BGH BKR 2008, 199, 200 m.w.N). Beide Parteien gehen vorliegend auch zutreffend von einem Beratungsvertrage aus.
20Die beratende Bank ist zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet (BGH NJW-RR 2012, 43, 44 m.w.N.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH NJW-RR 2012, 43, 44 m.w.N.). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (BGH NJW-RR 2012, 43, 44 m.w.N.), muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und anlagegerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH NJW-RR 2012, 43, 44 m.w.N.).
211.)
22Die Beklagte hat den Kläger anlegergerecht beraten. Die anlegergerechte Beratung bezieht sich auf die Person und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse dessen, der die Beratung in Anspruch nimmt. Entscheidend für die Pflichten der Bank sind insoweit die Wünsche und Vorstellungen des Kunden und Beratungsempfängers, ferner sein Informationsstand und Erfahrungshorizont sowie seine objektiven wirtschaftlichen Interessen und seine finanzielle Situation. Wichtig hierfür ist die Einordnung des Kunden als in solchen Geschäften entweder unerfahrenen, „unprofessionellen“ Privatkunden oder als ausreichend erfahrenen, versierten und informierten professionellen Kunden. Eine anlegergerechte Beratung setzt demnach voraus, dass die Bank den Wissensstand ihres Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel berücksichtigt.
23Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht dargetan, dass die Beklagte ihn nicht anlegergerecht beraten hätte. Der Kläger trägt bereits nicht vor, dass er der Beklagten mitgeteilt hätte, ein konservativer Anleger zu sein, der nicht bereit ist, Verlustrisiken in Kauf zu nehmen. Aus der objektiv ersichtlichen Sachlage lässt sich ein derartiger Schluss nicht ziehen. Der Kläger verfügte unstreitig über Vermögensanlagen aller Art, unter Einschluss von Aktien und Aktienzertifikaten. Entgegen dem Bekunden des Klägers hält er damit zahlreiche Papiere mit Totalverlustrisiko. Jede Aktie trägt naturgemäß ein Totalverlustrisiko in sich, wenn die Aktiengesellschaft in Insolvenz fällt. Dies musste dem Kläger auch bewusst gewesen sein, der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gewesen war, da auch bei einem GmbH-Geschäftsanteil bei Insolvenz der GmbH der Totalverlust des eingesetzten Kapitals droht. Bei Aktienzertifikaten besteht überdies zusätzlich ein Totalverlustrisiko, weil die Rückzahlung bei Zertifikaten zusätzlich noch von der Bonität des Emittenten abhängt (vgl. BGH ZIP 2011, 2237, 2239/2240).
24Angesichts des Umfangs des klägerischen Vermögens ist die Empfehlung des streitgegenständlichen Fonds als anlegergerecht anzusehen. Es ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs ein Anlagevermögen von rund 300.000,- € innehatte, weil das Bestreiten des Klägers unsubstantiiert und damit unbeachtlich ist. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist die Erklärungslast des Gegners in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138, Rn. 8a). Der Kläger ist dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten, sondern hat lediglich ausgeführt, dies sei „unrichtig“. Der Kläger muss am besten wissen, wie viel Vermögen er hatte, insbesondere, weil dieses unbestritten nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei anderen Banken angelegt war. Jedenfalls darf er sich nicht auf ein bloßes einfaches Bestreiten beschränken, ohne auch nur eine ungefähre Größenordnung anzugeben. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich noch nicht einmal entnehmen, ob er damit vortragen will, sein Vermögen sei größer oder kleiner gewesen, als von der Beklagten behauptet.
25Die Laufzeit der Anlage (über die der Prospekt zutreffend aufklärt, siehe unter I. 2.) a.)) steht einer anlegergerechten Beratung trotz des Alters des Klägers nicht entgegen. Es handelte sich nur um die Anlage eines Teils des klägerischen Vermögens. Überdies führt der Kläger in der Klageschrift selbst aus, ein mehrjähriger Anlagehorizont sei für ihn denkbar gewesen.
26Selbst wenn man – anders als die Kammer – davon ausginge, der Kläger habe dargetan, dass die Beklagte ihn nicht anlegergerecht beraten habe, so wäre der insoweit nicht nur darlegungs-, sondern auch beweisbelastete Kläger zumindest beweisfällig geblieben. Er hat nicht ordnungsgemäß Beweis angetreten. Der Kläger hat nur seine eigene informatorische Anhörung nach § 141 ZPO bzw. seine eigene Vernehmung als Partei als Beweis angeboten. Die Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 447 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte dem widersprochen hat. Das Angebot der eigenen Anhörung/Vernehmung nach § 141 ZPO/§ 448 ZPO ist auch unter Berücksichtigung der „Vieraugengespräch-Rechtsprechung“ kein hinreichender Beweisantritt. Diese bestimmt lediglich, dass zum Zwecke der prozessualen Waffengleichheit und um einen lauteren Prozess und wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, der Partei eines Vieraugengesprächs Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und gemäߠ § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören ist, wenn der Zeuge dem „Lager der Gegenpartei“ angehört (vgl. BGH NJW 2010, 3292, 3293; EGMR NJW 1995, 1413, 1414). Diese Rechtsprechung soll lediglich eine konventionsfreundliche Auslegung der zivilprozessualen Vorschriften gewährleisten, die Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 27.10.1993 ausdrücklich ausgeführt, dass er nicht dazu berufen ist, allgemein zu entscheiden, ob es zulässig ist, die Zeugenaussage einer Partei gesetzlich auszuschließen (EGMR NJW 1995, 1413, Rn. 31), sondern lediglich prüfe, ob die konkrete Handhabung der Pflicht eines lauteren Verfahrens durch eine lautere Anhörung zum Zwecke der prozessualen Waffengleichheit genüge (EGMR NJW 1995, 1413, Rn. 32/33). Demgemäß besteht für die Gerichte nur die Pflicht, die Partei ebenfalls anzuhören und nicht nur den „im Lager der Gegenseite“ stehenden Zeugen. Dies enthebt die Partei aber nicht, überhaupt einen ordnungsgemäßen Beweis im Sinne der ZPO anzutreten. Damit hätte der Kläger den Bankberater L als Zeugen benennen müssen. Diesen als Zeugen zu benennen, ist ihm nicht unzumutbar, auch wenn der Zeuge L Mitarbeiter der Beklagten ist. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass ein Bankangestellter von Vornherein geneigt sein könnte, einen falschen Sachverhalt zur eigenen Rechtfertigung und zum Nachteil eines Kunden zu konstruieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 14 U 144/13, Seite 3). Es gibt überdies keine Beweisregel, dass in derartigen Konstellationen den Bekundungen der Partei stets der Vorrang einzuräumen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2013, Az.: 14 U 40/13, Seite 7; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 25.09.2014, Az.: III ZR 511/13).
272.)
28Die Beklagte hat den Kläger auch anlagegerecht beraten. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1075, 1076 m.w.N.). Die Bank hat über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten (vgl. BGH NJW-RR 2012, 43, 44 m.w.N.). Sie kann den Kunden ordnungsgemäß durch die Übergabe des Prospekts aufklären, soweit dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, dem Anlageinteressenten die nötigen Hinweise wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, wenn der Prospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte (BGH NJW-RR 2014, 1075, 1076). Für die nicht rechtzeitige Übergabe des Prospektes ist der Anleger darlegungs- und beweisbelastet (BGH NJW-RR 2006, 1345, 1346).
29a.)
30Die Beklagte hat dem Kläger im Streitfall den Prospekt rechtzeitig übergeben. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO ist das Vorbringen der Beklagten als zugestanden anzusehen, den Prospekt etwa eine Woche vor dem Beratungsgespräch vom 14.11.2007 übergeben zu haben. Der für das Gegenteil darlegungsbelastete Kläger (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1345, 1346) hat das Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist vorliegend aber gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Es ist Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers gewesen, ob er den Prospekt erhalten hat oder nicht. Die Übergabe etwa eine Woche vor dem Beratungsgespräch ist rechtzeitig gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht nötig, eine Mindestfrist von zwei Wochen einzuhalten. Für eine analoge Anwendung der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG ist mangels Gesetzeslücke kein Raum. Anders als im Beurkundungsverfahren hat der Gesetzgeber für eine derartige Frist bei der Anlageberatung keinen Bedarf gesehen. Dies zeigt sich darin, dass die Gesetze zur Prospektpflicht bei Wertpapieren, einschließlich des nunmehr umfassend kodifizierten KAGB keine entsprechende Frist vorsehen (vgl. § 306 KAGB). Maßgebend ist daher allein, ob der Prospektinhalt innerhalb der Frist zur Kenntnis hätte genommen werden können. Eine Frist von etwa einer Woche ist dabei für den vorliegenden Prospekt ausreichend. Grundsätzlich ist ein Zeitraum von 4 Tagen ausreichend, um sich mit dem Inhalt eines Wertpapierprospektes vertraut zu machen (vgl. OLG Brandenburg BKR 2014, 345, 350/351). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anleger in dem Beratungsgespräch, welches der Prospektübergabe folgt, gegenüber dem Berater nicht äußert, nicht genügend Zeit gehabt zu haben, um den Prospekt zu lesen. Dass der Kläger Derartiges gegenüber dem Bankberater L habe verlauten lassen, behauptet er nicht einmal selbst. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Unterschrift des Klägers unter die Empfangsbestätigung: „Ich/wir bestätige/n, dass ich/wir den Beteiligungsprospekt […] erhalten habe/n und ausreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme gehabt habe/n.“, Rechtswirkungen beizumessen sind. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass die Übergabe erst im Rahmen des Beratungsgespräches erfolgt wäre. Dies ergibt sich aus dem folgenden Satz der Empfangsbestätigung: „Ferner bestätige/n ich/wir, heute einen Durchschlag dieser Beitrittserklärung mit Widerrufsbelehrung erhalten zu haben.“ Anders als die Bestätigung zum Erhalt der Beitrittserklärung enthält die Bestätigung für den Erhalt des Prospektes gerade nicht das Wort „heute“.
31Zwar kann auch die Beklagte als Beraterin bei der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes eine Haftungspflicht treffen. Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet (vgl. BGH NJW-RR 2011, 329). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Derjenige Anlageberater, der den Anlageinteressenten durch Übergabe eines fehlerhaften Anlageprospekts berät oder und den Prospekt zur Grundlage seiner mündlichen Beratung macht, hat den Anleger falsch beraten (BGH BKR 2009, 471). Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht dann aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest und entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler im Beratungsgespräch berichtigt hat (BGH BKR 2009, 471).
32Allerdings ist der hier streitgegenständliche Fondsprospekt nicht fehlerhaft. Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot ist für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit und hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (BGH NJW-RR 2008, 1365, 1366). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (BGH NJW-RR 2008, 1365, 1366). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH NJW-RR 2008, 1365, 1366). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH NJW-RR 2008, 1365, 1366).
33Der Prospekt der streitgegenständlichen Anlage genügt den oben dargestellten Anforderungen.
34Der Prospekt klärt den Anleger über die eingeschränkte Fungibilität der Fondsanteile hinreichend auf. Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Fotovoltaikfonds zu veräußern. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt grundsätzlich auch für langfristige Anlagen, da auch in diesen Fällen ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen kann, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR 169/08, Juris-Rn. 20). Die die Fungibilität betreffenden Hinweise auf Seite 11/12 und Seite 26 des Prospektes (Bl. 23/24 GA und Bl. 38 GA) sind ausreichend. Es genügt, wenn ein verständiger Anleger den Hinweisen entnehmen kann, dass die Anteilsverwertung praktischen Schwierigkeiten begegnen kann, weil Marktmechanismen (noch) nicht vorhanden sind, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichtern (BGH BKR 2014, 504, 506). Vorliegend weist der Prospekt auf Seite 11/12 ausdrücklich darauf hin, dass die freie Handelbarkeit der Anteile eingeschränkt ist, weil kein geregelter Zweitmarkt besteht. Dieser Hinweis wird auf Seite 26 des Prospekts wiederholt und dahingehend vertieft, dass es nur einen eingeschränkten Markt gebe, so dass die Veräußerung unmöglich oder zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein könne und ggf. nur unter Inkaufnahme von entsprechenden Wertverlusten möglich sei. Diese Hinweise sind ausreichend (vgl. BGH BKR 2014, 504, 506). Der Anlageinteressent kann ihnen zweifelsfrei entnehmen, die Beteiligung gerade nicht problemlos veräußern zu können.
35Der Prospekt klärt hinreichend über die Verlustrisiken der Kapitalanlage auf. Bereits unter Ziffer 1 auf Seite 19 des Prospektes (Bl. 31 GA) wird ausgeführt, dass es sich um eine „unternehmerische Beteiligung“ handelt. Schon dieser Hinweis wäre im Hinblick auf den Kläger grundsätzlich ausreichend gewesen. Als (ehemaligem) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH musste ihm klar sein, dass im Grundsatz jede unternehmerische Beteiligung ein Totalverlustrisiko birgt. Dieses Wissen kam dem Kläger auch durch die Übertragung der GmbH-Anteile auf seinen Sohn nicht abhanden. Doch kann dies vorliegend dahinstehen. Der Prospekt führt ebenfalls unter Ziffer 1 auf Seite 19 (Bl. 31 GA) ausdrücklich auf, es bestehe „das Risiko des Totalverlusts des eingezahlten Kapitals“. Dieser Hinweis ist selbst dann eindeutig und unmissverständlich, wenn man den Begriff der „unternehmerischen Beteiligung“ nicht versteht.
36Dem Prospekt lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Fotovoltaikanlagen nicht nur in Deutschland, sondern auch in Spanien vom Fonds errichtet und betrieben werden. Schon im Vorwort auf Seite 6 des Prospekts (Bl. 18 GA) wird ausgeführt: „Diese Anlagen werden […] in Deutschland und Spanien errichtet.“ Dies setzt sich auf Seite 11 des Prospekts (Bl. 23 GA) fort, man wolle „ca. 40 Photovoltaik-Anlagen in Deutschland und Spanien“ erwerben, an zahlreichen Stellen des Prospekts werden rechtliche und steuerliche Grundlagen in Deutschland und Spanien erläutert. Seite 17 des Prospektes (Bl. 29 GA) enthält eine Auflistung der Standorte der fertiggestellten, im Bau befindlichen und geplanten Anlagen. Diese unmissverständlichen Hinweise können einem aufmerksamen Leser des Prospekts nicht entgangen sein.
37Der Prospekt klärt auf Seite 13 (Bl. 25 GA) auch zuverlässig darüber auf, dass die „Unternehmensgruppen B Nord und B Süd als Verpächter des Großteils der Dachflächen [auftreten]. Mit Ausnahme der in den Pachtverträgen vereinbarten Pflichten übernehmen die Verpächter keine Verantwortung für den Erfolg des Fonds.“ Diese Angaben sind unstreitig zutreffend. Sie sind auch eindeutig.
38Gleichfalls klärt der Prospekt zutreffend über die rechtlichen Grundlagen der Einspeisevergütungen für Strom aus Sonnenenergie nach dem deutschen EEG und dem spanischen Einspeisegesetz (Real Decreto 661/2007) auf. Insbesondere wird auf Seite 13 (Bl. 25 GA) und 40 (Bl. 52 GA) des Prospekts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem EEG die Einspeisevergütung jedes Jahr für neu ans Netz gehende Anlagen um 5 % reduziert wird. Über die Regelungen des Real Decreto 661/2007 wird gleichfalls auf Seite 40 des Prospekts aufgeklärt. Auf Seite 21 des Prospekts (Bl. 33 GA) wird darüber aufgeklärt, dass das Risiko besteht, der deutsche und der spanische Gesetzgeber könnten die Einspeisevergütung herabsetzen oder abschaffen, was die Rentabilität des Fonds beeinträchtigen könne. Dass dies bei verspäteter Fertigstellung von Fotovoltaikanlagen zu Einbußen führen kann, wird auf Seite 19/20 (Bl. 31/32 GA) des Prospekts unter Ziffer 2.2 und 2.3 hinreichend erläutert. Im Prospekt wird stets deutlich ersichtlich, dass die dort angestellten Ertragsberechnungen nur Prognosen sind. Dass eine Prognose gerade keine Gewissheit zu vermitteln vermag, ergibt sich aus der Natur der Sache und ist nicht gesondert aufklärungsbedürftig. Dass die Prognoseberechnungen ex ante unvertretbar gewesen wären, ist nicht ersichtlich.
39Über die Laufzeit der Anlage klärt der Prospekt auf Seite 70/71 (Bl. 82/83) zutreffend und eindeutig auf.
40b.)
41Ein Beratungsfehler der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass sie die im Prospekt zutreffend dargestellten Umstände im Beratungsgespräch am 14.11.2007 verfälscht hätte. Ein rechtzeitig übergebener, zutreffend aufklärender Prospekt ist kein Freibrief für den Anlageberater, Risiken abweichend darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, welches die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlageinteressenten mindert (BGH NJW-RR 2007, 1690, 1691). Dass der Bankberater L im Gespräch am 14.11.2007 derartige Angaben gemacht hätte, legt der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dar.
42Soweit der Kläger ausführt, der Bankberater L habe mündlich zu bestimmten Punkten keine Angaben gemacht, ist dieses Vorbringen unerheblich. Angesichts des rechtzeitig übergebenen und zutreffend aufklärenden Prospekts waren weitere mündliche Erläuterungen im Grundsatz entbehrlich. Dass der Kläger den Berater L um mündliche Erläuterungen gebeten hat, weil er bestimmte Stellen des Prospekts nicht verstanden habe, behauptet der Kläger selbst nicht. Nicht erfolgte mündliche Erläuterungen zeichnen grundsätzlich auch kein vom Prospekt abweichendes Bild der Anlage.
43Der Berater L hat auch dann kein abweichendes Bild vom Anlageprospekt gezeichnet, wenn er gesagt hat, die Anlage sei seriös. Um ein betrügerisches Anlagemodell handelt es sich vorliegend unstreitig nicht. Mag das Geschäftsmodell des Fonds bislang auch nicht die erwartete Rendite erbracht haben, spricht dies nicht gegen dessen Seriosität. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis, für die Seriosität spreche auch die Beteiligung der B-Gruppe, die sich nicht auf unseriöse Geschäfte einlasse. Die B-Gruppe ist als Verpächter tatsächlich Geschäftspartner des Fonds. Dass der Erfolg der weltumspannenden B-Gruppe eine gewisse Gewähr dafür bietet, diese werde ihr gehörende Flächen nicht an windige Geschäftsleute verpachten, ist ebenfalls naheliegend. Dass der Berater L behauptet habe, die B-Gruppe garantiere die Stabilität oder die Gewinne des Fonds, behauptet auch der Kläger nicht. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der vom Berater L angeblich getätigten Äußerung, die Anlage sei „sicher“. Dies ist zum einen im Zusammenhang der auch nach dem Vorbringen des Klägers getätigten Äußerungen des Beraters zu betrachten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass gerade keine absolute Sicherheit der Investition suggeriert wurde. Zutreffend ist die Angabe insoweit, als dass die gesetzlich garantierten Einspeisevergütungen das Geschäftsmodell des streitgegenständlichen Fonds im Grundsatz kalkulierbarer – und damit „sicherer“ – als das Geschäftsmodell eines Unternehmens machen, das sich auf einem freien Markt bewegt, der nur dem marktwirtschaftlichen Gesetz von Angebot und Nachfrage unterliegt. Dass es – trotz der Einspeisevergütungen – keine gesetzlich garantierten Unternehmensgewinne geben kann, war dem Kläger bewusst. Jede andere Annahme wäre bei einem langjährigen GmbH-Geschäftsführer lebensfremd. Jeder Unternehmer weiß, dass garantierte Preise allenfalls zu sicheren Betriebseinnahmen, aber nicht zu sicheren Gewinnen führen können, weil Gewinn nun einmal die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist. Garantierte Preise haben aber auf die Ausgaben eines Unternehmens keinen Einfluss. Dementsprechend kann dahinstehen, ob der Bankberater L die vorgenannten Äußerungen tatsächlich so getätigt hat.
44Selbst wenn man – anders als die Kammer – davon ausginge, der Kläger habe dargetan, dass die Beklagte durch den Berater L im Gespräch am 14.11.2007 die Inhalte des Prospektes mündlich verzerrend und entstellend dargestellt habe, so wäre der insoweit nicht nur darlegungs-, sondern auch beweisbelastete Kläger zumindest beweisfällig geblieben. Er hat nicht ordnungsgemäß Beweis angetreten. Der Kläger hat nur seine eigene informatorische Anhörung nach § 141 ZPO bzw. seine eigene Vernehmung als Partei als Beweis angeboten. Die Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 447 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte dem widersprochen hat. Das Angebot der eigenen Anhörung/Vernehmung nach § 141 ZPO/§ 448 ZPO ist auch unter Berücksichtigung der „Vieraugengespräch-Rechtsprechung“ kein hinreichender Beweisantritt. Diese bestimmt lediglich, dass zum Zwecke der prozessualen Waffengleichheit und um einen lauteren Prozess und wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, der Partei eines Vieraugengesprächs Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören ist, wenn der Zeuge dem „Lager der Gegenpartei“ angehört (vgl. BGH NJW 2010, 3292, 3293; EGMR NJW 1995, 1413, 1414). Diese Rechtsprechung soll lediglich eine konventionsfreundliche Auslegung der zivilprozessualen Vorschriften gewährleisten, die Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 27.10.1993 ausdrücklich ausgeführt, dass er nicht dazu berufen ist, allgemein zu entscheiden, ob es zulässig ist, die Zeugenaussage einer Partei gesetzlich auszuschließen (EGMR NJW 1995, 1413, Rn. 31), sondern lediglich prüfe, ob die konkrete Handhabung der Pflicht eines lauteren Verfahrens durch eine lautere Anhörung zum Zwecke der prozessualen Waffengleichheit genüge (EGMR NJW 1995, 1413, Rn. 32/33). Demgemäß besteht für die Gerichte nur die Pflicht, die Partei ebenfalls anzuhören und nicht nur den „im Lager der Gegenseite“ stehenden Zeugen. Dies enthebt die Partei aber nicht, überhaupt einen ordnungsgemäßen Beweis im Sinne der ZPO anzutreten. Damit hätte der Kläger den Bankberater L als Zeugen benennen müssen. Diesen als Zeugen zu benennen ist ihm nicht unzumutbar, auch wenn der Zeuge L Mitarbeiter der Beklagten ist. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass ein Bankangestellter von Vornherein geneigt sein könnte, einen falschen Sachverhalt zur eigenen Rechtfertigung und zum Nachteil eines Kunden zu konstruieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: 14 U 144/13, Seite 3). Es gibt überdies keine Beweisregel, dass in derartigen Konstellationen den Bekundungen der Partei stets der Vorrang einzuräumen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2013, Az.: 14 U 40/13, Seite 7; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 25.09.2014, Az.: III ZR 511/13).
45II.
46Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB oder den Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 2 % per annum nach §§ 249, 252 BGB. Es besteht mangels Hauptanspruchs ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Kosten für die behauptete Beratung und Vertretung durch die Verbraucherzentrale. Dementsprechend kann offenbleiben, ob Kosten für die rechtliche Beratung und Vertretung durch eine Verbraucherzentrale überhaupt nach § 249 BGB ersatzfähige „erforderliche und zweckmäßige“ Rechtsverfolgungskosten sein können.
47III.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
49IV.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
51Streitwert: 30.900,- €
52Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:
53Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
54(Unterschriften)
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kleve Urteil, 26. Mai 2015 - 4 O 391/13
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Urteil einreichenLandgericht Kleve Urteil, 26. Mai 2015 - 4 O 391/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Sind in dem Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile oder Aktien von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann der Käufer von der Verwaltungsgesellschaft, von denjenigen, die neben der Verwaltungsgesellschaft für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben oder von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, und von demjenigen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner die Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils oder der Aktie, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils oder der Aktie oder andernfalls den Wert des Anteils oder der Aktie im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
(2) Sind in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltene Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbar, so kann der Käufer von der Verwaltungsgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile oder Aktien im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner die Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils oder der Aktie, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils oder der Aktie oder andernfalls den Wert des Anteils oder der Aktie im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
(3) Eine Gesellschaft, eine Person oder diejenige Stelle, welche die Anteile oder Aktien im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nicht nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 besteht nicht, wenn
- 1.
der Käufer der Anteile oder Aktien die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat oder - 2.
die Anteile oder Aktien nicht auf Grund des Verkaufsprospekts oder der wesentlichen Anlegerinformationen erworben wurden.
(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 oder 2 ist auch verpflichtet, wer gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile oder Aktien vermittelt oder die Anteile oder Aktien im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen gekannt hat. Dies gilt nicht, wenn auch der Käufer der Anteile oder Aktien die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat oder die Anteile oder Aktien nicht auf Grund des Verkaufsprospekts oder der wesentlichen Anlegerinformationen erworben wurden.
(5) Wurde ein Verkaufsprospekt entgegen § 164 Absatz 1, § 268 Absatz 1, § 298 Absatz 1 oder § 299 Absatz 1 nicht veröffentlicht, so kann der Erwerber eines Anteils oder einer Aktie an einem Investmentvermögen von dem Anbieter die Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien dieses Investmentvermögens im Inland abgeschlossen wurde. Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Anteile oder Aktien des Investmentvermögens, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Anteile oder Aktien sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Die Ansprüche dieses Absatzes bestehen nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, bei dem Erwerb kannte.
(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach Absatz 1, 2, 4 oder 5 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben können, bleiben unberührt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds geltend.
- 2
- Der Beklagte empfahl der Klägerin und ihrem Ehegatten 1997, über einen Treuhandkommanditisten Kommanditanteile an der "D. Beteiligung Objekt - W. DLF 97/22 - W. F. - KG" zu erwerben. Er überließ ihnen zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt einen Emissionspros- pekt zu diesem Fonds. Am 27. Februar 1997 zeichneten die Klägerin und ihr Ehemann die vorgeschlagene Beteiligung mit einem Nennbetrag von 75.000 DM, die sie über zwei ebenfalls vom Beklagten vermittelte Darlehen finanzierten.
- 3
- Ab dem vierten Quartal 1999 verringerten sich die bis dahin jährlich 7 % des Anlagekapitals betragenden Fondsausschüttungen deutlich. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe nicht darüber aufgeklärt, dass die Anlage keine konstante Ausschüttung von 7 % des angelegten Kapitals erbringen werde und dass die Beteiligung weder risikoarm noch leicht veräußerlich sei.
- 4
- Sie nahm zunächst den A. , A. W. Gesellschaft für W. und F. mbH, für den der Beklagte vermeintlich tätig war, klageweise auf Schadensersatz in Anspruch. In dem Rechtsstreit mit diesem Unternehmen verkündete sie dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004, der am selben Tag bei Gericht einging, den Streit. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, der bis zum 2. Juni 2005 widerrufen werden konnte. Ein Widerruf erfolgte nicht.
- 5
- Die Klägerin verlangt mit ihrer am 7. Februar 2007 beim Landgericht eingegangenen Klage von dem Beklagten Ersatz der von ihr und ihrem Ehemann erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf die zum Zweck des Erwerbs der Beteiligung aufgenommenen Kredite abzüglich der Ausschüttungen und Steuervorteile Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile, die Freistellung von den weiteren Verpflichtungen aus den Darlehen sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
- 6
- Die Klage ist vor dem Land- und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
- 7
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
- 8
- Berufungsgericht Das hat eine etwaige Schadensersatzforderung der Klägerin aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Anlagevermittlungsoder -beratungsvertrag für verjährt gehalten. Unter Berücksichtigung der für den Schadensersatzanspruch, der nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterlegen habe, maßgeblichen Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB und der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist infolge der Streitverkündung sei die Verjährung bei objektiver Berechnung mit Ablauf des 3. Dezember 2005 eingetreten. Am 1. Januar 2002 hätten auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 BGB n.F. vorgelegen. Der Klägerin sei bereits im Jahr 2000 bekannt gewesen, dass sie und ihr Ehemann im Kern falsch beraten worden seien, sofern man zu ihren Gunsten als richtig unterstelle, dass sie eine risikoarme und für die Zwecke der Altersvorsorge geeignete Anlage gesucht hätten, die eine sichere Ausschüttungsquote von 7 % erbringe. Über die verminderte Ausschüttungsquote habe die Klägerin bereits im dritten Quartal 1999 Kenntnis erhalten. Überdies sei ihr ausweislich eines von ihr verfassten Schreibens vom 15. Mai 2000 bekannt gewesen, dass einer der Hauptmieter der von der Kommanditgesellschaft gehaltenen Immobilien insolvent geworden sei. Sie habe seinerzeit alle Veranlassung und auch alle Möglichkeiten gehabt, den Beklagten wegen seiner Falschberatung für das misslungene Anlagemodell in Regress zu nehmen.
- 9
- Ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits Kenntnis davon gehabt habe oder habe müssen, dass die Verschaffung einer nicht ohne weiteres kündbaren Kommanditbeteiligung nicht ihrem Wunsch nach einer zeitlich überschaubaren Anlage entsprochen habe, die überdies allenfalls auf Sekundärmärkten weiter verkäuflich sei und die das Risiko des Totalverlustes mit sich bringe, könne dahingestellt bleiben. Die Klägerin habe jedenfalls im Jahr 2000 Kenntnis davon gehabt, dass die Beratung des Beklagten in ihrem wesentlichen Kern fehlerhaft gewesen sei. Der Umstand, dass eine fehlerhafte Beratung auf weitere Pflichtverletzungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt würden , gestützt werde, könne nicht dazu führen, dass die Verjährungsfrist hierdurch erneut zu laufen beginne. Wäre dies der Fall, so könne die Entdeckung zusätzlicher Pflichtverletzungen zur Folge haben, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt verjährungsrechtlich sukzessive in neue Streitgegenstände aufgespalten werde, deren Existenz insgesamt zu faktisch weit gehend unverjährbaren Ansprüchen führe. Verschiedene Pflichtverletzungen begründeten nur dann verjährungsrechtlich einen unterschiedlichen Streitgegenstand, wenn ein Schaden im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt werde. Dies sei hier nicht der Fall, da es sich um ein einheitliches Beratungsgespräch gehandelt habe, in dem über ein einheitliches Finanzierungskonzept gesprochen worden sei.
II.
- 10
- Diese Begründung rechtfertigt die Klageabweisung nicht.
- 11
- 1. a) Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt darin beizupflichten , dass sich die Verjährung der (etwaigen) Schadensersatzansprüche der Klägerin und des Zedenten gegen den Beklagten gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften richtet. Der Ersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des 1997 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags unterlag ursprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Am 1. Januar 2002 war die Forderung noch nicht verjährt, so dass nach der eingangs genannten Bestimmung seither die ab diesem Datum geltenden Verjährungsvorschriften (§§ 195 ff BGB n.F.) anzuwenden sind. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unterlag nunmehr der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen war.
- 12
- Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO (siehe hierzu z.B.: Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2. Aufl., § 204 Rn. 28; Palandt/ Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 21) infolge der Streitverkündung gegenüber dem Beklagten in dem gegen den A. geführten Rechtsstreit berücksichtigt.
- 13
- Richtig ist ferner, dass der Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen ist (BGHZ 171, 1, 6 ff, Rn. 18 ff).
- 14
- b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts , die Ersatzansprüche seien - unabhängig davon, ob die Klägerin und ihr Ehemann Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatten - auch insoweit verjährt, als sie auf Beratungsfehler in Bezug auf die mangelnde Fungibilität des erworbenen Anteils und das Totalverlustrisiko gestützt würden, weil die Erwerber aus anderen Gründen bereits im Jahr 2000 gewusst hätten, dass die Beratung durch den Beklagten in ihrem wesentlichen Kern fehlerhaft gewesen sei. Die diesen Ausführungen zu Grunde liegende Rechtsansicht, die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Beratungsvertrags beginne ungeachtet dessen, ob später weitere Beratungsfehler entdeckt würden, sobald ein die Ersatzpflicht rechtfertigender Mangel bekannt werde, ist unrichtig.
- 15
- Vielmehr ist nach dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2007 (V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff), dem der erkennende Senat zustimmt, die Frage, ob die Verjährung für jede Vertragsverletzung einzeln beginnt, auf der Grundlage der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. zu beantworten. Danach werden mehrere Handlungen, auch wenn sie gleichartig oder Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (aaO Rn. 16 m.w.N.; vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 367 Rn. 37). Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch der Beginn der gemäß § 199 Abs. 1 BGB zu http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BGB&p=195 - 8 - berechnenden Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche, wenn einem Schuldner - wie hier geltend gemacht wird - mehrere, voneinander abgrenzbare Beratungsfehler vorzuwerfen sind. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrags zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden. Das rechtfertigt es, sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich daher für jeden Beratungsfehler gesondert; sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände , insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteil vom 9. November 2007 aaO Rn. 17).
- 16
- Danach hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, wann die Klägerin beziehungsweise der Zedent die notwendigen tatsächlichen Kenntnisse von der fehlenden Fungibilität der Beteiligung und dem Risiko des Totalverlustes erlangt hatten oder bei Anwendung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit hätten haben müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies ist, sofern die Haftung des Beklagten nicht aus anderen Gründen entfällt, nachzuholen.
- 17
- 2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr nicht auszuschließen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht.
- 18
- a) Die Klägerin hat behauptet, zwischen ihr und ihrem Ehemann einerseits sowie dem Beklagten andererseits sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen.
- 19
- b) aa) Von einem Anlageberater kann der Interessent nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwarten. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weit gehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit reichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In Bezug auf das Objekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Denn nur aufgrund von Informationen , die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (siehe zum Ganzen z.B.: Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 - NJW-RR 2007, 621 f, Rn. 10 m.w.N.).
- 20
- Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die, wie die Klägerin hinsichtlich der hier streitigen Beteiligung geltend macht, der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (Senatsurteile vom 18. Januar 2007 aaO, S. 622 Rn. 16 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 11).
- 21
- Weiterhin muss der Anleger über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Anlage aufgeklärt werden (vgl. z.B.: Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - III ZR 89/08 - juris Rn. 6; Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1368 Rn. 22 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 14). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, wie die Klägerin im Streitfall behauptet, kann überdies bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - juris Rn. 6).
- 22
- bb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen , dass der Beklagte seine insoweit bestehenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Das Berufungsgericht hat keine dem widersprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es bei seinen Ausführungen zur Verjährung unterstellt, dass dem Beklagten auch eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht in Bezug auf die mangelnde Fungibilität der Anlage und das Totalverlustrisiko unterlaufen ist.
- 23
- Im Hinblick auf den der Klägerin und ihrem Ehemann überreichten Anlageprospekt ist für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen:
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- Auf Seiten 72 und 73 des Prospekts wird ausgeführt, dass bei Totalausfall der Mieteinnahmen der vollständige Vermögensverfall nicht ausgeschlossen sei. Auf Seite 77 wird darüber hinaus auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Anteile hingewiesen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt , dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (z.B.: Senatsurteile vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - aaO Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 - WM 2005, 833, 837 jeweils m.w.N.). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (Senatsurteile http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dts/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315472006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dts/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315472006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 12 - vom 19. Juni 2008 aaO und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 10).
- 25
- Berufungsgericht Das wird sich gegebenenfalls mit den vorstehenden Punkten auseinanderzusetzen haben. Sollte es für die Entscheidung auf den zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt der Übergabe des Prospekts ankommen , wird das Berufungsgericht hierüber Beweis zu erheben haben, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 f) mit Schriftsatz vom 16. August 2007 vorgetragen hat, der Beklagte habe den Emissionsprospekt für den Fonds erst zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung überreicht , und ihre Behauptung durch die Benennung ihres Ehemanns als Zeugen unter Beweis gestellt hat.
- 26
- c) Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Fehlberatung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (vgl. z.B.: Senatsurteile vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 8 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f, Rn. 22 ff). Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerin und der Zedent von dem Beklagten verlangen können, so gestellt zu werden, als ob sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten, wenn sich der Vortrag der Klägerin zu den Beratungsmängeln als richtig erweist und die Forderung nicht verjährt ist.
- 27
- 3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Das Berufungsgericht hat hierbei auch Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den übrigen Rügen der Revision und dem Vorbringen der Revisionser- widerung zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat.
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 29.08.2007 - 4 O 44/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2008 - I-4 U 169/07 -
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.