Landgericht Kleve Urteil, 19. Jan. 2016 - 4 O 108/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Heimvertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 07.05.2015 wirksam beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist hinsichtlich des Räumungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Räumung eines I-Platz.
3Die Klägerin betreibt eine geronto-psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung. In dem Pflegeheim wohnen viele Menschen, die häufig nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag alleine zu strukturieren und angemessen auf Situationen zu reagieren.
4Der Beklagte wohnt aufgrund des Heimvertrages vom 11.10.2013 (Bl. 11 ff. GA) in den Räumlichkeiten der Klägerin. Der Beklagte leidet an einer Parkinsonerkrankung und muss deswegen regelmäßig Medikamente einnehmen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese luststeigernd wirken. Der Beklagte kann jederzeit Kontakt zu anderen Bewohnern aufnehmen und diese in ihren Zimmern aufsuchen.
5Seitens des Beklagten kam es mehrfach zu sexuellen Übergriffen auf andere Heimbewohnerinnen.
6So wurde der Beklagte am 30.04.2014 teilweise nackt im Zimmer einer Heimbewohnerin angetroffen, als er zu ihr ins Bett steigen wollte.
7Am 02.09.2014 wurde der Beklagte mit heruntergezogener Unterhose angetroffen. Eine Bewohnerin saß auf ihm und er küsste sie.
8Am 09.12.2014 wurde er auf einer Heimbewohnerin liegend vorgefunden. Der Beklagte kommentierte dies damit, dass die Bewohnerin etwas Zuneigung verdient habe und bot dem diensthabenden Mitarbeiter Geld an, wenn die Sache verschwiegen werden würde.
9Am 20.04.2015 wurde der Beklagte angetroffen, wie er im Zimmer einer Heimbewohnerin diese aufgedeckt und ihr eine Unterlage unter das Gesäß geschoben hatte. Der Beklagte kniete in gebückter Haltung vor dem Bett. Wenig später zog er einer weiteren Bewohnerin die Unterwäsche an der Seite herunter. Der Beklagte gab an, die Bewohnerin gestreichelt zu haben.
10Dazu und zu den weiteren Vorfällen wird auf den Pflegebericht (Bl. 31 ff. GA) verwiesen.
11Mit Schreiben vom 07.05.2015 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und seinem Betreuer dem I2 und verlangte Räumung bis zum 13.05.2015 (Bl. 41 GA).
12Bisher ist es nicht gelungen, einen alternativen I2 für den Beklagten zu finden bzw. die Situation anderweitig zu regeln.
13Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrag auch ohne vorherige Abmahnung des Beklagten fristlos gekündigt werden konnte. Sie bestreitet, vollumfänglich von der Problematik des Beklagten gewusst zu haben. Ihr sei nur bekannt gewesen, dass es zuvor in anderen Einrichtungen zu „Anzüglichkeiten“ bezüglich Heimbewohnerinnen und Personal gekommen sei.
14Die Klägerin beantragt,
151.
16den Beklagten zu verurteilen, seinen I2 in der Betreuungseinrichtung „Haus Sebastian“, E-Straße, 46519 Alpen-Veen zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;
172.
18festzustellen, dass das Heimvertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 07.05.2015 wirksam beendet worden ist.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er ist der Ansicht, dass vor der Kündigung eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Er behauptet, er sei in Kenntnis der Problematik von der Klägerin aufgenommen worden, weswegen eine Kündigung nicht zumutbar sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mehrere Vorfälle hingenommen hat, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde.
22Auch würde es krankheitsbedingt am notwendigen Verschulden fehlen. Die Parkinsonmedikamente würden als Nebenwirkung zu einer extremen Luststeigerung führen und seine Steuerungsfähigkeit ausschließen.
23Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25I.
26Die Klage ist zulässig.
27Das Landgericht Kleve ist örtlich und sachlich zuständig. Für den Streit über die Beendigung eines Heimvertrages mit jährlichen Heimkosten von über 35.000 Euro und die Räumung des I-Platz ist das Landgericht und nicht das Amtsgericht zuständig. § 23 Nr. 2a GVG, der die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Streitigkeiten über Wohnraummiete vorsieht, findet keine Anwendung. Denn im Rahmen einer Heimaufnahme liegt der Schwerpunkt des Vertrages wegen der überwiegend medizinischen und pflegerischen Betreuung regelmäßig auf dem dienstvertraglichen Charakter, und nicht in der Raumüberlassung (LG Kleve, Urteil v. 26.05.2012 – 3 O 15/12, juris).
28II.
29Die Klage ist auch begründet.
301.
31Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung des I-Platz. Nach § 14 Abs. 1 des Heimvertrages i. V. m. § 12 Abs. 1 WBVG (Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) hat die Klägerin den Heimvertrag mit dem Beklagten wirksam gekündigt und damit in entsprechender Anwendung des § 546 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des I-Platz.
32Der Anwendungsbereich des WBVG ist gemäß § 1 WBVG eröffnet. Der Heimvertrag wurde zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher abgeschlossen. Durch den Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, Wohnraum zu überlassen und Pflege- sowie Betreuungsleistungen zu erbringen.
332.
34Die Kündigung vom 07.05.2015 ist wirksam.
35Nach § 14 Abs. 1 des Heimvertrages kann das Vertragsverhältnis durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Nach § 16 Abs. 1 des Heimvertrages i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann die Einrichtung den Vertrag nur aus einem wichtigen Grund schriftlich kündigen. Eine begründete Kündigung in Schriftform liegt vor. Auch ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu bejahen.
36Ein wichtiger Grund liegt nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Heimvertrages (i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG) insbesondere dann vor, wenn die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (…).
37Diese Voraussetzungen liegen vor.
38Die unstreitigen sexuellen Übergriffe des Beklagten stellen eine gröbliche Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Heimvertrag dar. Ausdrückliche Regelungen bezüglich des Verhaltens gegenüber anderen Mitbewohnern enthalten zwar weder der Vertrag noch das WBVG. Als vertragliche Nebenpflicht darf der Beklagte die Persönlichkeitsrechte anderer Bewohner des Heims jedoch nicht verletzen. Der Beklagte hat massiv gegen die Persönlichkeitsrechte der anderen Heimbewohnerinnen verstoßen. Die Fortsetzung des Heimvertrages ist für die Klägerin wegen der strafrechtlich relevanten sexuellen Übergriffe auch unzumutbar. Im Rahmen der Unzumutbarkeit sind alle tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sowohl die Interessen und Pflichten des Beklagten einerseits als auch die der Klägerin andererseits sind abzuwägen (vgl. LG Essen, Urteil v. 18.03.2013 – 1 O 181/12, juris).
39Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei der Suche einer neuen Unterkunft nach den Vorfällen mit Schwierigkeiten zu rechnen hat und die Kündigung des Vertragsverhältnisses nur die Ultima Ratio darstellt.
40Der Klägerin obliegt aber die Pflicht, die körperliche Integrität und Persönlichkeitsrechte der Heimbewohnerinnen vor Übergriffen durch den Beklagten zu schützen (vgl. BGH, Urteil v. 28.04.2005 – III ZR 399/04, juris). Dies gilt insbesondere deswegen, da viele Heimbewohnerinnen aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung den sexuellen Übergriffen des Beklagten hilfslos ausgeliefert sind und sich selbst nicht schützen können. Da bei der Klägerin Pflegestation und Wohnräume offen sind, können derartige Vorfälle auch nicht mit zumutbarem Aufwand verhindert werden. Das Heim kann aufgrund der Belastung durch den Arbeitsablauf in einer solchen Einrichtung nicht verpflichtet werden, den Beklagten ständig zu überwachen (vgl. LG Essen, Urteil v. 18.03.2013 – 1 O 181/12, juris). Gerade aus der grundrechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber den anderen Heimbewohnerinnen müssen die Interessen des Beklagten zurückstehen.
41Der Kündigung steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Kündigung erst erklärt hat, nachdem es mehrere Vorfälle gegeben hatte. Vielmehr spricht dies für ein Bemühen, mit der Situation des Beklagten in der Einrichtung zurecht zu kommen, sodass die Kündigung nur als Ultima Ratio anzusehen war. Auch der Zeitraum zwischen dem letzten Vorfall und dem Ausspruch der Kündigung von etwas mehr als zwei Wochen rechtfertigt keine Annahme der Unzumutbarkeit der Kündigung.
42Es ist unerheblich, ob und wie detailliert die Klägerin von der Problematik des Beklagten gewusst hat. Selbst wenn der Klägerin alle Umstände bekannt waren, so kann ihr ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden, nachdem der Beklagte auch in ihrer Einrichtung in mehreren Fällen deutlich auffällig geworden ist. Nachdem der Beklagte mehrfach aus entsprechenden Pflegeinrichtungen ausziehen musste, hätte das Vertragsverhältnis durch entsprechendes Bemühen von beiden Seiten, insbesondere seitens des Beklagten, durchaus dauerhaft fortgesetzt werden können. Es ist davon auszugehen, dass dem Beklagten aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit bekannt war, dass sich die Suche nach einem I2 für ihn nicht völlig problemlos gestaltete. Dass die Klägerin dennoch einen Versuch unternommen und dem Beklagten eine Unterkunft gewährt hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. In jedem Fall überwiegt auch ihre grundrechtliche Verpflichtung gegenüber den anderen Heimbewohnerinnen.
43Damit bedarf es keiner Beweiserhebung über die vom Beklagten behauptete Kenntnis der Klägerin von seiner Problematik und vom Ausmaß.
44Die Kündigung bedurfte nach § 16 Abs. 4 des Heimvertrages nicht der Einhaltung einer Frist.
453.
46Eine vorherige Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der fristlosen Kündigung war nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 12 WBVG. Nach § 12 Abs. 2, 3 WBVG ist eine vorherige Fristsetzung nur erforderlich, wenn eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges erfolgt. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung für die Kündigung wegen einer gröblichen Vertragsverletzung ist eine vorherige Abmahnung in diesem Fall nicht erforderlich.
47Ebenfalls sieht der Heimvertrag in § 16 Abs. 2 das Erfordernis einer vorherigen Fristsetzung nur dann vor, wenn der Bewohner seine Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, dass er trotz Aufforderung der Einrichtung bei der Pflegekasse keinen Antrag auf Höherstufung stellt. Für eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag ist eine vorherige Fristsetzung bzw. Abmahnung nach dem Vertrag nicht vorgesehen.
48Davon abgesehen war für die Klägerin auch nach den allgemeinen Vorschriften eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich (§ 314 Abs. 2 BGB). Denn die Pflichtverletzung war derart gewichtig, dass entsprechend obigen Ausführungen sie auch ohne vorherige Abmahnung dazu führt, dass der Klägerin die Fortsetzung des Heimvertrags nicht zumutbar war.
494.
50Das Verschulden des Beklagten für die Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Es wäre Aufgabe des Beklagten, dezidiert auszuführen, weswegen ein Verschulden ausnahmsweise entfallen würde und die fristlose Kündigung deswegen rechtswidrig wäre. Die pauschale Behauptung, seine Erkrankung bzw. die Parkinsonmedikamente würden seine Steuerungsfähigkeit entfallen lassen, ist dazu jedenfalls nicht ausreichend. Es fehlt bereits an näheren Angaben zur Art und Dosis der Medikation, zu den bekannten Nebenwirkungen und der Art und Häufigkeit ihres Auftretens. Auch spricht Vieles aus dem Verhalten des Beklagten dafür, dass er sich der Tragweite seines Verhaltens durchaus bewusst ist. So hat er nach dem Vorfall im Dezember 2014 dem Mitarbeiter der Klägerin Geld dafür angeboten, dass der Vorfall verschwiegen werden würde.
51Damit bedarf es keiner Beweiserhebung über die Steuerungsfähigkeit des Beklagten.
52Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Beklagten ein Verschulden für sein Verhalten und die begangenen Pflichtverletzungen fehlen würde, so wäre eine fristlose Kündigung der Klägerin dennoch rechtmäßig. § 16 Abs. 1 des Heimvertrages und § 12 WBVG zählen durch die Formulierung „insbesondere“ nur Regelbeispiele für die Kündigung aus einem wichtigen Grund auf. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung ist deswegen auch dann denkbar, wenn der Betroffene die Pflichten ohne Verschulden gröblich verletzt. In jedem Fall überwiegt die grundrechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber den anderen Heimbewohnerinnen dem Interesse des Beklagten an der Beibehaltung des I-Platz.
53II.
54Bezüglich des Klageantrags zu 2.) ist die Klage ebenfalls zulässig und begründet. Durch die Kündigung der Klägerin vom 07.05.2015 wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Der geltend gemachten Feststellungklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses würde nur dann fehlen, wenn die (Un-)Wirksamkeit einer einzelnen Kündigung zum Gegenstand einer Feststellung nach § 256 ZPO gemacht werden würde, denn dann handelt es sich nur um eine Vorfrage für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (LG Essen, Urteil v. 18.03.2013 – 1 O 181/12, juris). Hier begehrt die Klägerin jedoch die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, was einen zulässigen Feststellungsantrag begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung, dass ein Vertrag durch fristlose Kündigung beendet ist, besteht auch dann, wenn gleichzeitig auf Räumung und Herausgabe geklagt wird (OLG Celle, Urteil v. 14.11.1975 – 2 U 96/74, juris)
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. § 708 Nr. 7 ZPO ist bei einer Räumung, die sich nicht auf Wohnraummietverhältnisse bezieht, nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.06.2008 – I-24 U 74/08, juris).
57Streitwert:
58bis 40.000,00 Euro (jährliches Leistungsentgelt, § 41 Abs. 2 GKG)
59Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.
(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und
- 1.
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist, - 2.
der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder - 3.
der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 19. Februar 1912 geborenen, unter Betreuung stehenden Rentnerin G. W. Diese lebt seit dem 23. April 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Pflegegutachtens hatte sie bereits im Jahre 1994 bei einem Sturz eine Oberschenkelfraktur links erlitten, aufgrund deren ihr das Gehen fortan nur noch mit Hilfe und Gehstütze möglich war; kurz vor ihrer Aufnahme in das Heim der Beklagten hatte sie sich bei einem weiteren Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades und im Januar 1998 bei einem dritten Sturz ein solches zweiten Grades zugezogen. Wegen
dieser Verletzungen mußte sie jeweils stationär behandelt werden. Nach dem Pflegegutachten ist sie hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet.
Im Heim bewohnte sie ein Zimmer gemeinsam mit zwei we iteren Bewohnerinnen. Neben ihrem Bett befand sich eine Klingel; außerdem konnte sie sich durch Rufe bemerkbar machen. Das Pflegepersonal schaute regelmäßig jede Stunde, zu den Mahlzeiten und zur Inkontinenzversorgung nach der Bewohnerin.
Am 27. Juni 2001 fand gegen 13.00 Uhr die letzte Kon trolle statt. Die Bewohnerin lag zu dieser Zeit zur Mittagsruhe in ihrem Bett. In der Folgezeit war die zuständige Pflegekraft im Wohnbereich mit anderen Bewohnern beschäftigt. Gegen 14.00 Uhr wurde die Bewohnerin von der Pflegekraft in ihrem Zimmer vor dem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen und wurde bis zum 31. Juli 2001 stationär und anschließend ambulant behandelt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf e ine Verletzung von Pflichten aus dem Heimvertrag durch die Beklagte zurückzuführen ist. Mit ihrer Klage verlangt sie Ersatz der von ihr getragenen Heilbehandlungskosten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.185,13 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht we gen des Unfalls vom 27. Juni 2001 kein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte zu.
1. Allerdings erwuchsen der beklagten Heimträgerin aus den jeweiligen Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen , die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867, 868). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war daher geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrages als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen.
2. Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (OLG München VersR 2004, 618, 619; LG Essen VersR 2000, 893). Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein (OLG Koblenz aaO). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverant-
wortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970).
3. Wie das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) zutreffend ausführt, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen. Im vorliegenden Fall ist der Unfallhergang im einzelnen nicht mehr aufklärbar. Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr zugute kommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, daß die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Darlegungs- und beweispflichtig ist vielmehr insoweit die Klägerin als Anspruchstellerin; Gegenteiliges läßt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1990 (VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540 f = VersR 1991, 310 f) herleiten. Der VI. Zivilsenat hat dort ausgeführt, die Beweislastumkehr nach § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) könne nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen sei und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gegangen seien, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. Daraus hat der VI. Zivilsenat für den damals zu beurteilenden Sachverhalt die Folgerung gezogen, wenn ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn
betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht bekomme und stürze, so sei es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, daß der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruhe (ähnlich OLG Dresden NJW-RR 2000, 761 für die Ursache des Sturzes einer Pflegeheimpatientin, die sich in Begleitung und Betreuung einer Pflegekraft befunden hatte). Um eine derartige Konstellation ging es hier nicht. Die Bewohnerin befand sich nicht in einer konkreten Gefahrensituation , die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Vielmehr ging es hier (lediglich) um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten verblieb. Vergeblich versucht die Revision, hiergegen einzuwenden, daß bei dieser Betrachtungsweise der Geschädigte um so schlechter dastünde, je weniger man sich um ihn kümmere. Werde er sich selbst überlassen, treffe ihn die Darlegungsund Beweislast. Sei hingegen eine Pflegeperson anwesend, die dem Betroffenen helfe und unmittelbaren Einfluß nehmen könne, solle sich der Träger des Pflegeheims entlasten müssen. Das könne nicht richtig sein. Dabei wird, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, verkannt, daß es bei der Beweislastumkehr jeweils nur darum gehen kann, ob in der konkreten Unfallsituation eine Sicherungspflicht bestanden hatte, die gerade die Schädigung ausschließen sollte. Dementsprechend wird für vergleichbare Unfallhergänge auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Beweislastumkehr abgelehnt (OLG Hamm NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München aaO).
4. Die Revision lastet der Beklagten insbesondere an, sie habe es versäumt , die Bewohnerin im Bett zu fixieren, mindestens aber die Bettgitter hochzufahren. Dieser Vorwurf ist indessen unbegründet.
a) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung ha t das Berufungsgericht festgestellt, daß das Pflegepersonal diese Sicherungsmaßnahmen für entbehrlich halten durfte. Insbesondere hat dabei der Umstand Gewicht, daß der von der Klägerin selbst nach dem bis dahin letzten Sturz der Bewohnerin (Januar 1998) beauftragte ärztliche Gutachter zwar schwere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert hatte (Liegen, Sitzen, Stehen mit Hilfe, Gehen mit Hilfe und Gehstütze, sehr unsicher, kleinschrittig), aber gleichwohl besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liegen im Bett nicht in Erwägung gezogen hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO), dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, weist nicht ohne Grund darauf hin, daß dasjenige, was sich dem medizinischen Dienst der im Schadensfall eintrittspflichtigen Krankenkasse an Sicherungsmaßnahmen nicht aufdrängt, sich bei unverändertem Befund auch der Leitung eines Altenheims nicht aufdrängen muß. Dies gilt trotz des von der Revision - an sich zutreffend - hervorgehobenen Umstandes, daß das Gutachten der Feststellung der Pfflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu der entsprechenden Pflegestufe diente. Dieser beschränkte Zweck des Gutachtens änderte nichts daran, daß dort auch Vorschläge zur Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung sowie zur Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln vorgesehen waren und derartige Empfehlungen auch - in anderen Bereichen - tatsächlich erteilt wurden. Daß aus der Sicht des Pflegepersonals keine besonderen weitergehenden Maßnahmen ergriffen zu werden brauchten, wird indiziell dadurch bestätigt, daß in der Folgezeit, nach Erstattung des Gutachtens, die Bewohnerin über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren sturzfrei geblieben war.
b) Hinzu kommt folgendes: Jene Sicherungsmaßnahmen hätte n, da sie auch nach der Einschätzung der Klägerin nicht durch eine konkrete, einzelfallbezogene Gefahrensituation gefordert wurden, nur abstrakt-generalisierend, d.h. auf Dauer, getroffen werden müssen, um die allgemeine Gefahr eines Sturzes zu bannen. Damit aber hätten sie den Charakter von Maßnahmen erhalten , die der - unter Betreuung stehenden - Bewohnerin über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen und deshalb der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedurft hätten (§ 1906 Abs. 4 BGB). Die Beklagte hatte indessen aus den vorgenannten Gründen keinen hinreichenden Anlaß, von sich aus auf eine derartige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hinzuwirken.
5. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung auch nicht darin erblickt, daß die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hatten, der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen ) anzulegen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre. Die Klägerin selbst hatte erstmals in ihrer Berufungserwiderung eher beiläufig darauf hingewiesen, daß die Bewohnerin durch Tragen von Hüftprotektoren vor den hier eingetretenen Folgen eines Sturzes hätte bewahrt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert war. Weder hatte die Klägerin konkret vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit Verletzungen, wie sie die Bewohnerin erlitten hatte, durch das Tragen dieser Schutzvorrichtungen zu verhindern gewesen wären. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts , daß das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht, wird von der Revision nicht angegriffen.
6. Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe es versäumt , dafür Sorge zu tragen, daß der Bewohnerin beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Dieser Pflicht war die Beklagte vielmehr hinreichend dadurch nachgekommen , daß sie in Reichweite der Bewohnerin eine Klingel bereitgestellt hatte , mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Bewohnerin beim Aufstehen stets der Hilfe bedurft hätte. Die Forderung, der Bewohnerin jedes Mal beim Aufstehen (unaufgefordert) Hilfe zu leisten, würde auf eine lückenlose Überwachung durch die Mitarbeiter des Pflegeheims hinauslaufen. Dies würde über das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem auch den Interessen der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre widersprechen.
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(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.