Landgericht Kleve Urteil, 19. Jan. 2016 - 4 O 108/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Heimvertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 07.05.2015 wirksam beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist hinsichtlich des Räumungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Räumung eines I-Platz.
3Die Klägerin betreibt eine geronto-psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung. In dem Pflegeheim wohnen viele Menschen, die häufig nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag alleine zu strukturieren und angemessen auf Situationen zu reagieren.
4Der Beklagte wohnt aufgrund des Heimvertrages vom 11.10.2013 (Bl. 11 ff. GA) in den Räumlichkeiten der Klägerin. Der Beklagte leidet an einer Parkinsonerkrankung und muss deswegen regelmäßig Medikamente einnehmen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese luststeigernd wirken. Der Beklagte kann jederzeit Kontakt zu anderen Bewohnern aufnehmen und diese in ihren Zimmern aufsuchen.
5Seitens des Beklagten kam es mehrfach zu sexuellen Übergriffen auf andere Heimbewohnerinnen.
6So wurde der Beklagte am 30.04.2014 teilweise nackt im Zimmer einer Heimbewohnerin angetroffen, als er zu ihr ins Bett steigen wollte.
7Am 02.09.2014 wurde der Beklagte mit heruntergezogener Unterhose angetroffen. Eine Bewohnerin saß auf ihm und er küsste sie.
8Am 09.12.2014 wurde er auf einer Heimbewohnerin liegend vorgefunden. Der Beklagte kommentierte dies damit, dass die Bewohnerin etwas Zuneigung verdient habe und bot dem diensthabenden Mitarbeiter Geld an, wenn die Sache verschwiegen werden würde.
9Am 20.04.2015 wurde der Beklagte angetroffen, wie er im Zimmer einer Heimbewohnerin diese aufgedeckt und ihr eine Unterlage unter das Gesäß geschoben hatte. Der Beklagte kniete in gebückter Haltung vor dem Bett. Wenig später zog er einer weiteren Bewohnerin die Unterwäsche an der Seite herunter. Der Beklagte gab an, die Bewohnerin gestreichelt zu haben.
10Dazu und zu den weiteren Vorfällen wird auf den Pflegebericht (Bl. 31 ff. GA) verwiesen.
11Mit Schreiben vom 07.05.2015 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und seinem Betreuer dem I2 und verlangte Räumung bis zum 13.05.2015 (Bl. 41 GA).
12Bisher ist es nicht gelungen, einen alternativen I2 für den Beklagten zu finden bzw. die Situation anderweitig zu regeln.
13Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrag auch ohne vorherige Abmahnung des Beklagten fristlos gekündigt werden konnte. Sie bestreitet, vollumfänglich von der Problematik des Beklagten gewusst zu haben. Ihr sei nur bekannt gewesen, dass es zuvor in anderen Einrichtungen zu „Anzüglichkeiten“ bezüglich Heimbewohnerinnen und Personal gekommen sei.
14Die Klägerin beantragt,
151.
16den Beklagten zu verurteilen, seinen I2 in der Betreuungseinrichtung „Haus Sebastian“, E-Straße, 46519 Alpen-Veen zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;
172.
18festzustellen, dass das Heimvertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 07.05.2015 wirksam beendet worden ist.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er ist der Ansicht, dass vor der Kündigung eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Er behauptet, er sei in Kenntnis der Problematik von der Klägerin aufgenommen worden, weswegen eine Kündigung nicht zumutbar sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mehrere Vorfälle hingenommen hat, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde.
22Auch würde es krankheitsbedingt am notwendigen Verschulden fehlen. Die Parkinsonmedikamente würden als Nebenwirkung zu einer extremen Luststeigerung führen und seine Steuerungsfähigkeit ausschließen.
23Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25I.
26Die Klage ist zulässig.
27Das Landgericht Kleve ist örtlich und sachlich zuständig. Für den Streit über die Beendigung eines Heimvertrages mit jährlichen Heimkosten von über 35.000 Euro und die Räumung des I-Platz ist das Landgericht und nicht das Amtsgericht zuständig. § 23 Nr. 2a GVG, der die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Streitigkeiten über Wohnraummiete vorsieht, findet keine Anwendung. Denn im Rahmen einer Heimaufnahme liegt der Schwerpunkt des Vertrages wegen der überwiegend medizinischen und pflegerischen Betreuung regelmäßig auf dem dienstvertraglichen Charakter, und nicht in der Raumüberlassung (LG Kleve, Urteil v. 26.05.2012 – 3 O 15/12, juris).
28II.
29Die Klage ist auch begründet.
301.
31Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung des I-Platz. Nach § 14 Abs. 1 des Heimvertrages i. V. m. § 12 Abs. 1 WBVG (Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) hat die Klägerin den Heimvertrag mit dem Beklagten wirksam gekündigt und damit in entsprechender Anwendung des § 546 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des I-Platz.
32Der Anwendungsbereich des WBVG ist gemäß § 1 WBVG eröffnet. Der Heimvertrag wurde zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher abgeschlossen. Durch den Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, Wohnraum zu überlassen und Pflege- sowie Betreuungsleistungen zu erbringen.
332.
34Die Kündigung vom 07.05.2015 ist wirksam.
35Nach § 14 Abs. 1 des Heimvertrages kann das Vertragsverhältnis durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Nach § 16 Abs. 1 des Heimvertrages i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann die Einrichtung den Vertrag nur aus einem wichtigen Grund schriftlich kündigen. Eine begründete Kündigung in Schriftform liegt vor. Auch ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu bejahen.
36Ein wichtiger Grund liegt nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Heimvertrages (i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG) insbesondere dann vor, wenn die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (…).
37Diese Voraussetzungen liegen vor.
38Die unstreitigen sexuellen Übergriffe des Beklagten stellen eine gröbliche Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Heimvertrag dar. Ausdrückliche Regelungen bezüglich des Verhaltens gegenüber anderen Mitbewohnern enthalten zwar weder der Vertrag noch das WBVG. Als vertragliche Nebenpflicht darf der Beklagte die Persönlichkeitsrechte anderer Bewohner des Heims jedoch nicht verletzen. Der Beklagte hat massiv gegen die Persönlichkeitsrechte der anderen Heimbewohnerinnen verstoßen. Die Fortsetzung des Heimvertrages ist für die Klägerin wegen der strafrechtlich relevanten sexuellen Übergriffe auch unzumutbar. Im Rahmen der Unzumutbarkeit sind alle tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sowohl die Interessen und Pflichten des Beklagten einerseits als auch die der Klägerin andererseits sind abzuwägen (vgl. LG Essen, Urteil v. 18.03.2013 – 1 O 181/12, juris).
39Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei der Suche einer neuen Unterkunft nach den Vorfällen mit Schwierigkeiten zu rechnen hat und die Kündigung des Vertragsverhältnisses nur die Ultima Ratio darstellt.
40Der Klägerin obliegt aber die Pflicht, die körperliche Integrität und Persönlichkeitsrechte der Heimbewohnerinnen vor Übergriffen durch den Beklagten zu schützen (vgl. BGH, Urteil v. 28.04.2005 – III ZR 399/04, juris). Dies gilt insbesondere deswegen, da viele Heimbewohnerinnen aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung den sexuellen Übergriffen des Beklagten hilfslos ausgeliefert sind und sich selbst nicht schützen können. Da bei der Klägerin Pflegestation und Wohnräume offen sind, können derartige Vorfälle auch nicht mit zumutbarem Aufwand verhindert werden. Das Heim kann aufgrund der Belastung durch den Arbeitsablauf in einer solchen Einrichtung nicht verpflichtet werden, den Beklagten ständig zu überwachen (vgl. LG Essen, Urteil v. 18.03.2013 – 1 O 181/12, juris). Gerade aus der grundrechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber den anderen Heimbewohnerinnen müssen die Interessen des Beklagten zurückstehen.
41Der Kündigung steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Kündigung erst erklärt hat, nachdem es mehrere Vorfälle gegeben hatte. Vielmehr spricht dies für ein Bemühen, mit der Situation des Beklagten in der Einrichtung zurecht zu kommen, sodass die Kündigung nur als Ultima Ratio anzusehen war. Auch der Zeitraum zwischen dem letzten Vorfall und dem Ausspruch der Kündigung von etwas mehr als zwei Wochen rechtfertigt keine Annahme der Unzumutbarkeit der Kündigung.
42Es ist unerheblich, ob und wie detailliert die Klägerin von der Problematik des Beklagten gewusst hat. Selbst wenn der Klägerin alle Umstände bekannt waren, so kann ihr ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden, nachdem der Beklagte auch in ihrer Einrichtung in mehreren Fällen deutlich auffällig geworden ist. Nachdem der Beklagte mehrfach aus entsprechenden Pflegeinrichtungen ausziehen musste, hätte das Vertragsverhältnis durch entsprechendes Bemühen von beiden Seiten, insbesondere seitens des Beklagten, durchaus dauerhaft fortgesetzt werden können. Es ist davon auszugehen, dass dem Beklagten aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit bekannt war, dass sich die Suche nach einem I2 für ihn nicht völlig problemlos gestaltete. Dass die Klägerin dennoch einen Versuch unternommen und dem Beklagten eine Unterkunft gewährt hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. In jedem Fall überwiegt auch ihre grundrechtliche Verpflichtung gegenüber den anderen Heimbewohnerinnen.
43Damit bedarf es keiner Beweiserhebung über die vom Beklagten behauptete Kenntnis der Klägerin von seiner Problematik und vom Ausmaß.
44Die Kündigung bedurfte nach § 16 Abs. 4 des Heimvertrages nicht der Einhaltung einer Frist.
453.
46Eine vorherige Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der fristlosen Kündigung war nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 12 WBVG. Nach § 12 Abs. 2, 3 WBVG ist eine vorherige Fristsetzung nur erforderlich, wenn eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges erfolgt. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung für die Kündigung wegen einer gröblichen Vertragsverletzung ist eine vorherige Abmahnung in diesem Fall nicht erforderlich.
47Ebenfalls sieht der Heimvertrag in § 16 Abs. 2 das Erfordernis einer vorherigen Fristsetzung nur dann vor, wenn der Bewohner seine Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, dass er trotz Aufforderung der Einrichtung bei der Pflegekasse keinen Antrag auf Höherstufung stellt. Für eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag ist eine vorherige Fristsetzung bzw. Abmahnung nach dem Vertrag nicht vorgesehen.
48Davon abgesehen war für die Klägerin auch nach den allgemeinen Vorschriften eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich (§ 314 Abs. 2 BGB). Denn die Pflichtverletzung war derart gewichtig, dass entsprechend obigen Ausführungen sie auch ohne vorherige Abmahnung dazu führt, dass der Klägerin die Fortsetzung des Heimvertrags nicht zumutbar war.
494.
50Das Verschulden des Beklagten für die Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Es wäre Aufgabe des Beklagten, dezidiert auszuführen, weswegen ein Verschulden ausnahmsweise entfallen würde und die fristlose Kündigung deswegen rechtswidrig wäre. Die pauschale Behauptung, seine Erkrankung bzw. die Parkinsonmedikamente würden seine Steuerungsfähigkeit entfallen lassen, ist dazu jedenfalls nicht ausreichend. Es fehlt bereits an näheren Angaben zur Art und Dosis der Medikation, zu den bekannten Nebenwirkungen und der Art und Häufigkeit ihres Auftretens. Auch spricht Vieles aus dem Verhalten des Beklagten dafür, dass er sich der Tragweite seines Verhaltens durchaus bewusst ist. So hat er nach dem Vorfall im Dezember 2014 dem Mitarbeiter der Klägerin Geld dafür angeboten, dass der Vorfall verschwiegen werden würde.
51Damit bedarf es keiner Beweiserhebung über die Steuerungsfähigkeit des Beklagten.
52Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Beklagten ein Verschulden für sein Verhalten und die begangenen Pflichtverletzungen fehlen würde, so wäre eine fristlose Kündigung der Klägerin dennoch rechtmäßig. § 16 Abs. 1 des Heimvertrages und § 12 WBVG zählen durch die Formulierung „insbesondere“ nur Regelbeispiele für die Kündigung aus einem wichtigen Grund auf. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung ist deswegen auch dann denkbar, wenn der Betroffene die Pflichten ohne Verschulden gröblich verletzt. In jedem Fall überwiegt die grundrechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber den anderen Heimbewohnerinnen dem Interesse des Beklagten an der Beibehaltung des I-Platz.
53II.
54Bezüglich des Klageantrags zu 2.) ist die Klage ebenfalls zulässig und begründet. Durch die Kündigung der Klägerin vom 07.05.2015 wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Der geltend gemachten Feststellungklage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses würde nur dann fehlen, wenn die (Un-)Wirksamkeit einer einzelnen Kündigung zum Gegenstand einer Feststellung nach § 256 ZPO gemacht werden würde, denn dann handelt es sich nur um eine Vorfrage für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (LG Essen, Urteil v. 18.03.2013 – 1 O 181/12, juris). Hier begehrt die Klägerin jedoch die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, was einen zulässigen Feststellungsantrag begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung, dass ein Vertrag durch fristlose Kündigung beendet ist, besteht auch dann, wenn gleichzeitig auf Räumung und Herausgabe geklagt wird (OLG Celle, Urteil v. 14.11.1975 – 2 U 96/74, juris)
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. § 708 Nr. 7 ZPO ist bei einer Räumung, die sich nicht auf Wohnraummietverhältnisse bezieht, nicht anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.06.2008 – I-24 U 74/08, juris).
57Streitwert:
58bis 40.000,00 Euro (jährliches Leistungsentgelt, § 41 Abs. 2 GKG)
59Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
60. L als Einzelrichterin |
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Annotations
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.
(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und
- 1.
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist, - 2.
der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder - 3.
der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.