Landgericht Kleve Beschluss, 28. Apr. 2015 - 171 Ns-102 Js 229/13-6/14


Gericht
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil des Landgerichts Kleve – große Jugendstrafkammer als Berufungskammer – vom 19.11.2014, rechtskräftig seit dem 07.03.2015, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt.
4Im Ermittlungsverfahren bestellte sich Rechtsanwältin L aus xxx mit Schreiben vom 17.07.2013 als Verteidigerin des Verurteilten und vertrat ihn sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht. Sie wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 13.06.2014 zur Pflichtverteidigerin bestellt. Mit Schreiben vom 19.11.2014 legte Rechtsanwältin L namens und im Auftrag ihres Mandanten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19.11.2014 ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht. Die Akten wurden dann mittels eines privaten Kurierdienstes vom Landgericht Kleve an das Amtsgericht Geldern gebracht und der Verteidigerin in ihr dortiges Gerichtsfach gelegt. Mit Rechnung vom 19.12.2014 stellte die Gerichtskasse Kleve der Rechtsanwältin für die Versendung und den Transport der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 L2 GKG i.H.v. 12 Euro in Rechnung.
5Mit Schreiben vom 28.01.2015 wendet sich die Rechtsanwältin gegen die Rechnung und trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 – 2 Ws 601/14, und des OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014 – 2 Ws 134/14, vor, dass seit der Neufassung der Nr. 9003 L2 GKG durch das 2. KostRModG die Aktenversendungspauschale nicht mehr erhoben werden kann, wenn die Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach erfolgt.
6Der Bezirksrevisor legt die Erinnerung der Rechtsanwältin L dem Landgericht zur Entscheidung vor und führt in seiner Stellungnahme aus, dass durch die Änderung der Nr. 9003 L2 GKG klarer zum Ausdruck kommen soll, dass die Pauschale bare Auslagen an Transport- und Verpackungskosten ersetzen soll. Die Aktenversendungspauschale sei tatsächlich angefallen, denn die Akten sind durch einen privaten Kurierdienst zum Amtsgericht Geldern gebracht worden. Durch diesen Transport seien bare Auslagen in Form von Kosten für den privaten Kurierdienst entstanden. Die Entscheidungen des OLG Koblenz und des OLG Köln seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn in den von den Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen seien die Akten jeweils mit einem Dienstwagen transportiert worden. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2009 – III 1 Ws 447/09, sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
7II.
8Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.
9Die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 Euro entsteht dadurch, dass Akteneinsicht an einem anderen Ort als demjenigen der aktenführenden Stelle auf Antrag gewährt wird und hierdurch die Versendung und der Transport der Akten erforderlich werden. Sofern eine Versendung der Akten - ob zu einem Gerichtsfach an einem anderen Ort oder den Kanzleiräumen des Rechtsanwaltes - erfolgt, ist die Aktenversendungspauschale in Ansatz zu bringen.
10Jedenfalls wenn der Aktentransport zwischen zwei Gerichten - wie vorliegend - durch einen privaten Kurierdienst erfolgt, sind tatsächliche Transportkosten, die offensichtlich auch nach dem geänderten Wortlaut der Nr. 9003 L2 GKG von der Aktenversendungspauschale erfasst sind, entstanden. Diese Kosten entstehen bei einer Versendung in die Kanzleiräume ebenso wie bei einer Versendung an ein Gericht an einem anderen Ort. Weshalb dann in einem Fall eine Aktenversendungspauschale erhoben werden können soll und in einem anderen nicht, ist nicht nachvollziehbar und kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.
11Jedoch kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder mit Fremddienstleistern transportiert werden. Soweit in den zitierten Entscheidungen angeführt wird, dass auf der Grundlage eines natürlichen Wortverständnisses bei einem nicht näher ausscheidbaren Anteil an entstandenen Auslagen - so bei einem Transport mit einem Dienstwagen, insbesondere wenn weitere Akten mittransportiert werden - nicht mehr von "baren" Auslagen gesprochen werden kann, steht dies im klaren Widerspruch zum Sinn und Zweck einer Pauschale, die gerade detaillierte Einzelnachweise ersparen soll. Es sollen Kosten abgegolten werden, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob der Pauschalbetrag kostendeckend ist oder nicht. Durch den Transport von Akten von Gericht zu Gericht entstehen auch mit Dienstfahrzeugen Transportkosten in Form von Benzinkosten. Nicht jede – insbesondere eilige – Akte wird gesammelt befördert. Es wäre für jede Akte zunächst gesondert festzuhalten, ob diese einzeln oder zusammen mit anderen Akten – dies ist auch bei privaten Kurierdienstleistern oder der direkten gemeinsamen Versendung mehrerer Akten an die gleiche Kanzleiadresse denkbar – transportiert wurde und dann zu prüfen, ob die „allein“ durch diese Akte entstandenen Versand- und Transportkosten beziffert werden können. Gerade dieser zusätzliche – zeit- und kostenintensive – Aufwand soll durch eine Pauschale vermieden werden.
12Sinn und Zweck der Änderung des Wortlautes der Nr. 9003 L2 GKG – unter Berücksichtigung der Begründung zum geänderten Wortlaut (BT – Drucksache 14/13537, S. 267,268) – kann nur die Klarstellung sein, dass die Aktenversendungspauschale allein Verpackungs- und Transportkosten – nicht sonstigen Verwaltungsaufwand – abgilt. Verlässt eine Akte nicht das Gerichtsgebäude um in das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes zu gelangen, wird sie gerade nicht verpackt und/oder transportiert und nur dann darf keine Aktenversendungspauschale erhoben werden.
13Gemäß § 66 Abs. 2 GKG wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen.


Annotations
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.