Landgericht Kiel Urteil, 07. Feb. 2008 - 7 S 87/07

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2008:0207.7S87.07.0A
published on 07/02/2008 00:00
Landgericht Kiel Urteil, 07. Feb. 2008 - 7 S 87/07
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Gericht

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Plön vom 11.05.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestands wurde gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt der Anpflanzungen der Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 NachbG abgelehnt.

4

Der klägerische Hauptantrag genügt nicht den Anforderungen an einen bestimmten Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei der Fassung des Klageantrags ist nämlich darauf zu achten, dass die störende Pflanze nach Art und Standort hinreichend konkretisiert wird (vgl. OLG Köln, MDR 2004, S. 532). Der vorliegende Hauptantrag nimmt jedoch nur ganz allgemein auf „Bäume, Sträucher und Hecken (Anpflanzungen)“ Bezug. Es ist auch nicht klar, ob die Klägerin neben den streitgegenständlichen Hecken den Rückschnitt weiterer Anpflanzungen begehrt. Soweit es sich hierbei um Anpflanzungen handeln sollte, die sich nicht an der gemeinsamen Grenze befinden, ist anzumerken, dass sich der Anspruch aus § 37 Abs. 2 NachbG nur auf die Anpflanzungen an der gemeinsamen Grenze bezieht (vgl. Bassenge/Olivet, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 11. Aufl. 2003, § 37 Rdnr. 14). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Bestimmungen (Abs. 1: „zum Nachbargrundstück“ sowie Abs. 2: „auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks“), der die zulässige Höhe der Anpflanzungen an der gemeinsamen Grenze zweiter Nachbarn festlegt. Auch in systematischer Hinsicht folgt aus der Überschrift der Norm „Grenzabstände“, dass von ihr nur die Anpflanzungen an der gemeinsamen Grenze umfasst werden. Schließlich entspricht es auch dem Sinn und Zweck der Regelung sie auf die gemeinsame Grenze zweier Nachbarn zu beschränken, da nur hinsichtlich dortiger Anpflanzungen ein unmittelbares Interesse an einer Einhaltung der Abstandsgrenzen vorliegt. Eine weitergehende Auslegung der Vorschrift würde zudem zusätzliche nachbarschaftlichen Streitpunkte schaffen, wodurch der Gesetzeszweck der Vorschriften über die Grenzabstände, die vorbeugend der Streitvermeidung dienen sollen, beeinträchtigt würde.

5

Auch der Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Zwar ist ein Anspruch der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 NachbG aufgrund der vom Amtsgericht im Ortstermin vom 30.03.2007 festgestellten örtlichen Verhältnisse (Bl. 67 d. A.) auf Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecken zunächst gegeben.

6

Dieser Anspruch ist jedoch aufgrund der in § 40 Abs. 1 NachbG enthaltenen Ausschlussfrist ausgeschlossen. Dabei kann es nach Auffassung der Kammer offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 NachbG mit Ablauf des Jahres 1999 oder 2004 erfüllt gewesen sind. Aus dem von der Klägerin zusammen mit ihrer Klageschrift eingereichten Lichtbildern aus den Jahren 1997 und 2002 (Bl. 80 d. A.) ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Hecken in diesen Jahren die zulässigen Abstandsgrenzen überschritten haben. Die vom Amtsgericht geschätzten Höhen sind zutreffend errechnet. Zudem ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass ein Rückschnitt der Hecken bis zum Ablauf des Jahres 1999 nicht erfolgte. Der anderslautende Vortrag der Klägerin, „ein Rückschnitt sei auch im Zeitraum zwischen 1997 und 1999 regelmäßig durch die Eltern der Beklagten erfolgt“, ist weder hinreichend substanziiert noch unter Beweis gestellt.

7

Darüber hinaus geht die Kammer wie bereits das Amtsgericht nicht davon aus, dass im Jahre 2004 ein Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecken durch die Eltern der Beklagten erfolgte.

8

Auch nach Auffassung der Kammer ist der Vortrag der Klägerin hinsichtlich dieses Umstands nicht hinreichend substanziiert dargelegt worden. Die einzige Details in diesem Zusammenhang sind die von der Klägerin benannte Firma „...“ aus ... sowie deren Mitarbeiter, Herr .... Allerdings macht die Klägerin keinerlei Ausführungen dazu, wann (d. h. zu welcher Jahreszeit) der entsprechende Rückschnitt durchgeführt worden sein soll. Sie hat auch keinerlei Angaben darüber gemacht, auf welche Höhe der Rückschnitt erfolgte. Die Angabe „ein Rückschnitt der betreffenden Anpflanzungen unter die nach § 37 Abs. 1 NachbG zulässigen Höhen und Breiten“ ist hierzu nicht ausreichend. Auf welche Höhe der Rückschnitt gegebenenfalls erfolgte, wäre bei diesem Beweisantritt nur durch Ausforschung der Zeugen zu erfahren. Auch nachdem das Amtsgericht spätestens durch seine Ausführungen auf Seite 5 des Urteils (2. Abs., Bl. 86 d. A.) auf diese Unsubstanziiertheit hingewiesen hat, ist in der Berufungsbegründung keine weitere Substanziierung erfolgt. Spätestens nach dem Bestreiten der Beklagten war der Klägerin im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast aufgrund ihres umfangreichen Fotomaterials der vergangenen Jahrzehnte, ihrer unmittelbaren Wahrnehmungsmöglichkeit der Hecken sowie ihres erheblichen Interesses an einem solchen Rückschnitt eine weitere Substanziierung ihres Vortrags auch ohne weiteres zuzumuten. Zudem hat die Klägerin in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2008 selbst erklärt, dass ihr handschriftlicher Zusatz auch dem Schreiben vom 12.10.2002 (Anlage B 4, Bl. 38 d. A.) aus dem Jahre 2005 stamme. Dieser Zusatz „Seit 2002 lassen Sie Ihre Hecken plus Koniferen weiterwachsen entgegen dem Nachbarrecht in Schleswig-Holstein. Die Ligusterhecke ist viel zu hoch !“ spricht eindeutig gegen einen Rückschnitt im Jahre 2004.

9

Die Frage, ob ein im Jahre 2004 erfolgter Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecken auf das zulässige Maß eine neue Ausschlussfrist in Gang gesetzt hätte, musste daher von der Kammer nicht entschieden werden. Insoweit spricht einiges dafür, dass ein solcher Rückschnitt, der mit der Absicht der Herbeiführung eines gesetzmäßigen Zustands erfolgte, den zulässigen Grenzabstand nach § 37 Abs. 1 NachbG einzuhalten, den Lauf einer neuen Ausschlussfrist in Gang setzen könnte. Darüber hinaus wäre jedoch Voraussetzung für den Lauf einer neuen Ausschlussfrist, dass dieser rechtmäßige Zustand zumindest für eine nicht unerhebliche Dauer (mindesten 1 Jahr/1 Wachstumsperiode) eingehalten würde.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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published on 23/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.