Landgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 11. Okt. 2018 - 1 HK O 1039/17

published on 11/10/2018 00:00
Landgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 11. Okt. 2018 - 1 HK O 1039/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten als Kommanditistin die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß den §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 1, Abs. 4 HGB.

Die Schuldnerin betrieb die zwei Containerschiffe und . Der Kaufpreis der Schiffe von ca. 29,4 Millionen USD pro Schiff war durch Schiffshypothekendarlehen der und der -bank AG sowie mit den Einlagen der Kommanditisten finanziert.

Die Beklagte ist als Kommanditistin mit einer Hafteinlage in Höhe von 100.000,- € an der Schuldnerin beteiligt. Im Jahr 2004/2005 war die Beklagte Treuhandkommanditistin über die T. GmbH, welche ihren Freihalteanspruch an den Kläger abgetreten hat. Im Jahr 2004 und auch im Jahr 2005 wurden jeweils 10.000,- € über die Treuhänderin an die Beklagte ausgeschüttet. Im Jahr 2006 erhielt die Beklagte eine Ausschüttung von 10.000,- €, im Jahr 2007 eine solche von 11.000,- € und im Jahr 2008 eine solche von 8.000,- €. Das Kapitalkonto der Beklagten lag hierbei stets unterhalb der übernommenen Hafteinlage.

Die Schuldnerin stellte am 15.01.2013 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Amtsgericht Hamburg ordnete am 15.01.2013 die vorläufige Insolvenzverwaltung an und eröffnete am 21.02.2013 das Insolvenzverfahren. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

In dem Insolvenzverfahren erging die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung eines vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Vergleichsabschlusses mit der Reederei Co. KG, … GmbH & Co. KG, GmbH & Co. KG, Ges. für Unternehmensbeteiligungen mbH & Co. KG sowie GmbH.

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bereits festgesetzt.

Im Rahmen eines Sanierungsverfahrens der Schuldnerin im Jahr 2010 hatte die Beklagte 20.000,- € an die Schuldnerin zurückgeführt.

Der Kläger trägt vor,

die Beklagte habe als Kommanditistin der Schuldnerin in den Jahren 2004 - 2008 jährlich Ausschüttungen erhalten, obwohl die Kapitalanteile stets unterhalb der Hafteinlage gelegen hätten.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin würden 38 Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von 18.865.059,18 € geltend machen, von denen

- Forderungen in Höhe von 91.997,40 € festgestellt worden seien

- Forderungen in Höhe von 11.456.908,77 € für den Ausfall festgestellt worden seien

- Forderungen in Höhe von 235.239,49 € bestritten worden seien

- Forderungen in Höhe von 6.936.444,13 € zurückgenommen worden seien.

Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 zurückgeführten 20.000,- € habe die Beklagte 29.000,- € zu leisten.

Er habe die Insolvenztabelle vorgelegt. Er habe seiner Darlegungslast durch Vorlage der Tabellenstatistik genügt, die inhaltlich der Insolvenztabelle gleiche. Das Bestreiten der Insolvenzforderungen sei unbeachtlich. Die Bank könne ihr Darlehen gemäß § 490 BGB auch außerordentlich kündigen. Er sei auch berechtigt, bestrittene Forderungen einzuziehen.

Der Vergleich mit der - Gruppe habe nicht dazu geführt, dass Zahlungen aus der Insolvenzmasse erfolgt seien. Die Insolvenzmasse belaufe sich - laut Schriftsatz vom 12.07.2018 - derzeit auf 4.148.648,60 € sowie 226.066,73 USD.

Masseunzulänglichkeit liege nicht vor. Unabhängig hiervon sei er gemäß § 208 Abs. 3 InsO verpflichtet, die Insolvenzmasse zu verwerten und daher auch verpflichtet, die Kommanditisten auf Zahlung ihrer ausstehenden Hafteinlage in Anspruch zu nehmen.

Eine Sondermasse habe er nicht zu bilden, schon deshalb nicht, weil die Beklagte als Kommanditistin für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe der ausstehenden Einlage hafte.

Die öffentliche Bekanntmachung sei ohne Relevanz.

Der Anspruch sei nicht verjährt.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

der Kläger habe seiner Darlegungslast nicht genügt.

Der Kläger habe die weiterhin als bestehend behaupteten Gläubigerforderungen am Tag der mündlichen Verhandlung zu berichten.

Hinsichtlich dieser behaupteten Gläubigerforderungen fehle es schon an der Vorlage der festgestellten Insolvenztabelle in eben dem aktuellen Zustand und mit einem substantiierten Lebenssachverhalt. Im Übrigen sei jedenfalls hinsichtlich der bestrittenen und für den Ausfall festgestellten Forderungen ein Bestreiten möglich, selbst für festgestellte Forderungen.

Die eventuell zur Tabelle festgestellten Forderungen seien nicht fällig. Für nach § 41 InsO fällig gestellten Forderungen hafte sie als Kommanditistin nicht. Die entsprechenden Darlehen der Banken laufende Nummern 28 und 33 könnten auch nicht ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Selbst eine Lösungsklausel aufgrund Insolvenz wäre ungültig. Der Verweis auf § 490 BGB führe nicht weiter.

Für die zum Ausfall gestellten Forderungen werde die Einrede der Erfüllung erhoben. Es fehle dem Kläger obliegender substantiierter Vortrag zum Verkauf der Schiffe. Es fehle substantiierter Vortrag hinsichtlich der Verwertung weiterer Sicherheiten, die bestehen dürften. Die Forderungsinhaberschaft der werde bestritten, was näher ausgeführt wird.

Die Höhe des Kontostands werde bestritten, insbesondere, dass dieser auf ordnungsgemäßer Abrechnung beruhe, d. h. keine Abzüge nach §§ 54, 55 InsO vorgenommen worden sei.

Der Kläger habe vorzutragen, dass der von den eingezogenen Forderungen nicht sonstige Massekosten oder die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Auslagen in Abzug gebracht habe.

Der Vergleich mit der - Gruppe wirke sich auf den Stand des Verfahrens aus. Insoweit werde die Einrede der Erfüllung geltend gemacht.

Soweit sie in den Jahren 2004/2005 Ausschüttungen als Treuhandskommanditisten erhalten habe, erhebe sie die Einrede der Verjährung. Anders als § 159 HGB treffe die Treuhänderhaftung die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat schon die geltend gemachten Gläubigerforderungen nicht substantiiert dargelegt.

Die substantiierte Darlegung der festgestellten Forderungen ist möglich durch Vorlage der Insolvenztabelle. Eine solche hat der Kläger trotz mehrfacher Rüge der Beklagten nicht vorgelegt. Die vorgelegten Anlagen sind Eigentabellen des Klägers, die dessen Computerprogramm entstammen. Eine Feststellung der jeweiligen Forderungen durch das zuständige Gericht ist nicht vorgelegt.

Soweit keine festgestellte Insolvenztabelle vorgelegt wird, bleibt es dem Kläger unbenommen, die entsprechend geltend gemachten Forderungen in sonstiger Weise substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dies ist ebenfalls nicht geschehen.

Schon deshalb war die Klage abzuweisen.

Die Klage war auch deshalb abzuweisen, weil der Kläger dem Einwand der Beklagten hinsichtlich einer Erfüllung nicht in erforderlicher Weise entgegengetreten ist.

Insbesondere hinsichtlich des Verkaufs der Schiffe - die insoweit zum Ausfall festgestellten Forderungen betragen 11.456.908,77 € - hat der Kläger nicht vorgetragen, inwieweit diese Forderung aufgrund des tatsächlichen Verkaufs der Schiffe noch existiert. Dies wurde beklagtenseits mehrfach vorgetragen. Seitens des Gerichts wurde am 16.07.2018 entsprechender Hinweis erteilt. Es obliegt alleine dem Kläger als Insolvenzverwalter aufgrund dessen alleiniger Kenntnis, hier den relevanten Sachverhalt vorzutragen. Deshalb war die Klage unbegründet.

Des Weiteren oblag es, wie beklagtenseits vorgetragen, dem Kläger, dem Gericht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entsprechend darzulegen, welche Forderungen seitens der Kommanditisten er eingezogen hatte, ob er von diesen Forderungen Zahlungen -gegebenenfalls welchevorgenommen hat. Insoweit ist auch zutreffend, dass die seitens der Kommanditisten eingeforderten Gelder nicht für Masseverbindlichkeiten und die Kosten des Verfahrens in Anspruch genommen werden können. Auch hier greift die sekundäre Darlegungslast des Klägers, die nicht erfüllt ist.

Soweit die Beklagte vorträgt, die zum Ausfall festgestellten Forderungen könnten von vorneherein nicht in Ansatz gebracht werden, da eben deren Höhe nicht feststehe, kann diesem Argument - die aber nicht entscheidungserheblich - nicht gefolgt werden. Nach dem hiesigen Verständnis des Urteils des Bundesgerichtshofs II ZR 272/16 würde eine Feststellung der entsprechenden Forderung eine Rechtskraftwirkung nach sich ziehen. Die Sachlage ist eher derjenigen eines Vorbehaltsurteils gleichzustellen, in dem ebenfalls eine Forderung als zu vollstrecken tituliert wird, obwohl durch den Vorbehalt klargestellt wird, dass sich die Höhe der Forderung noch ändern kann. In diesen Fällen obliegt es sodann dem Insolvenzverwalter, bei Reduzierung der zum Ausfall festgestellten Forderungen nachträglich den Ausgleich herbei zu bringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/02/2018 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.