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| I. Der Hauptantrag Ziff. 1 ist unzulässig. Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Akte öffentlicher Gewalt. Die Grundsätze über die Aufhebung von Verwaltungsakten gelten für sie nicht. Dem Antrag Ziff. 2 (Klageschrift Ziff. 3; vgl. AS: 3) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass für ihn Kindererziehungszeiten in Betracht kommen. Sie sind aus der Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung vom 02.12.2003 (AH. 287) nicht ersichtlich. Der Antrag Ziff. 3 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Unbegründetheit ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen der Kammer, nach denen die Systemumstellung grundsätzlich zulässig ist. Die im Kammertermin vom 30.01.2004 gestellten Hilfsanträge sind zulässig; jedoch nur die Hilfsanträge Ziff. 1 und 3 sind begründet, während der Hilfsantrag Ziff. 2 unbegründet ist. |
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| II. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist. Mit dem Hilfsantrag Ziff. 3 ist die Klage begründet, weil insoweit der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) verletzt ist. |
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| 1. Der Hilfsantrag Ziff.1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt. |
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| a) Es steht außer Zweifel, das die Tarifvertragsparteien einen Systemwechsel durchführen durften, den dann die Beklagte in ihrer Satzung umsetzen konnte. Es bedurfte auch keiner Zustimmung der Versicherten nach § 305 Abs. 2 BGB. Bei den Rechtsverhältnissen zur Beklagten handelt es sich um einen Gruppenversicherungsvertrag zugunsten Dritter, bei dem nicht die einzelnen Versicherten, sondern ausschließlich die jeweiligen Arbeitgeber als Beteiligte der Beklagten als Versicherungsnehmer anzusehen sind (vgl. BGH VersR 1988/575ff.). |
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| b) Grundsätzlich durften die Tarifvertragsparteien und damit die Beklagte in ihrer Satzung die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren. Offenbar wurde zwar in Hamburg das bisherige Gesamtversorgungssystem in der Weise geschlossen, dass es für diejenigen, die die Wartezeit erfüllt haben, mit den bisherigen Bestimmungen fortgilt; das neue Punktemodell findet dort nur für neu in den öffentlichen Dienst eintretende Beschäftigte Anwendung. Ein solches Ablösungsmodell ist zweifelsfrei klarer und vermeidet Fehlerquellen bei der Transferierung der bisherigen Anwartschaften. Die Tarifvertragsparteien und damit die Beklagte in ihrer Satzung waren aber nicht verpflichtet, das bisherige System für die Anwartschaftsberechtigten beizubehalten und das neue Modell nur für die neueintretenden Bediensteten einzuführen. |
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| Die Tarifvertragsparteien und damit die Beklagte waren auch nicht verpflichtet, in den Übergangsvorschriften in gewissem Umfang eine teilweise Fortgeltung des bisherigen Rechts anzuordnen, wie dies bei früheren gravierenden Änderungen beispielsweise durch §§ 97d, 98 VBLS a.F. zur Vermeidung von Eingriffen in den Bestandsschutz geschehen ist. Diese Feststellung beinhaltet allerdings noch keine Aussage über die Folgen von Eingriffen in den geschützten Bestand (vgl. dazu unten II.1.d) bis k)). |
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| c) Die Übergangsvorschriften für die Überleitung der Anwartschaften hält die Kammer im Hinblick auf ihre Komplexität in verfassungsrechtlicher Hinsicht für gerade noch an der Grenze des Zulässigen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in der Entscheidung vom 22.03.2000 - 1BVr 1136/96 - im drittletzten Absatz beanstandet, dass eine Zunahme der Komplexität der Vorschriften der Beklagten an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen könne, sei es, weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Artikel 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert werden, sei es, weil sich die sachliche Rechtfertigung für die Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lässt und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Übergangsvorschriften erschweren die Berechnung der zu erwartenden Leistungen erneut und zusätzlich. Besonders erschwert ist schon für Fachleute und erst recht für Laien der Vergleich der Leistungen nach altem und neuem Recht. |
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| Der Kläger hat inzwischen eine Startgutschrift unter Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge erhalten. Für die rentennahen Jahrgänge, mit denen sich die vorliegende Entscheidung befasst, ergeben sich die Übergangsvorschriften aus § 79 Abs. 2 - 7. Die Berechnungsvorschrift für die Startgutschrift lehnt sich zwar an die Berechnungsvorschriften nach der Satzung in der bisherigen Fassung an. Die Errechnung der mutmaßlichen Vollleistung zur Vollendung des 63. Labensjahres und die Rückrechnung der bis dahin vom 31.12.2001 an erreichbaren Versorgungspunkte zur Ermittlung der Startgutschrift ist für einen durchschnittlichen Versicherten sicher nur schwer nachvollziehbar. Ohne eine sogenannte Fiktivberechnung nach altem Recht zum 31.12.2001 wird es ihm auch nicht möglich sein zu beurteilen, inwieweit er durch die Überleitungsvorschriften schlechter gestellt wird als nach bisherigem Recht. Trotz aller Bedenken hält dies die Kammer aber gerade noch für hinnehmbar, zumal dem Versicherten mit der Startgutschrift jedenfalls eine Berechnung nach neuem Recht übermittelt wird. |
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| d) Zu der Frage, inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig sind, folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und der von diesem entwickelten „Dreistufentheorie“. |
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| Ausgangspunkt ist zunächst, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versichertenrenten und die hierauf gegründeten Anwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (BVerfGE 79/101, 110; 100/1,32, 44). Nach der Rechtsprechung des EUGH haben jedenfalls die Zahlungen nach dem BetrAVG Entgeltcharakter für die geleistete Arbeit (vgl. zuletzt EUGH NJW 2001, 3693). Ob im Übrigen allgemein Anwartschaften auf Betriebsrenten und insbesondere die Anwartschaft auf eine Versorgungsrente bei der VBL die Eigentumsgarantie genießt, ist verfassungsrechtlich nicht geklärt (offengelassen in der Entscheidung des BVerfG v. 15.07.1998 unter IV.). Die Dreistufentheorie des BAG (vgl. BAG MDR 1990/1145), der die Kammer für die Versorgungszusage im öffentlichen Dienst bei der Beklagten folgt, stellt sich wie folgt dar: |
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| Eingriffe in den erdienten Besitzstand sind allenfalls aus zwingenden Gründen zulässig. |
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| Eingriffe in die erdiente Dynamik sind nur aus triftigem Grund möglich. |
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| Für Eingriffe in noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe; solche Eingriffe dürfen nur nicht willkürlich sein. |
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| e) Die praktische Umsetzung der Dreistufentheorie bereitet allerdings bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem bisherigen der Beklagten Schwierigkeiten (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84). Die Grundprinzipien der Dreistufentheorie lassen sich auf einfache Weise bei einem bezügeabhängigen Versorgungsmodell erläutern, bei dem gehaltsprozentuale Steigerungsbeträge pro Dienstjahr bis zur Erreichung des Höchstanspruches vorgesehen sind (vgl. zu den verschiedenen Modellen Arendt/Förster/Rühmann BetrAVG 8. Auflage 2002 Rnn. 35 f. zu § 1). Ist beispielsweise vereinbart, dass sich die Betriebsrente aus dem zuletzt bezogenen Endgehalt und einem bestimmten Prozentsatz pro Jahr der zurückgelegten Dienstzeit errechnen soll, dann ergibt sich der bereits erdiente Teilbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt aus der bis dahin erreichten Prozentsatzsumme und dem zu diesem Zeitpunkt gezahlten Gehalt, ggf. nach dem Verhältnis der bis dahin erreichten zur erreichbaren Prozentsatzsumme. Bei einem etwaigen Eingriff in den so ermittelten Betrag würde es sich um einen Eingriff in die erste Stufe handeln. Unter erdienter Dynamik wäre zu verstehen, dass der Arbeitnehmer erwarten konnte, das zu einem bestimmten Zeitpunkt Erdiente werde nach Maßgabe eines bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Endgehaltes dynamisiert. Bei Eingriffen in diese Dynamik handelt es sich gewissermaßen um Eingriffe auf der zweiten Stufe. Eingriffe in die dritte Stufe würden vorliegen, soweit in weitere noch nicht erdiente Zuwachsraten eingegriffen werden würde. |
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| Bei der Gesamtversorgung stellt sich die Ermittlung der in den einzelnen Stufen erdienten oder erdienbaren Teile der künftigen Betriebsrente schwieriger dar. Im Zusammenhang mit der Ablösung von Gesamtversorgungssystemen hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 1987, Az. 3 AZR 64/84, ausgeführt, dass die Fallgestaltungen mit halb- oder volldynamischen Versorgungszusagen betreffende Rechtsprechung auch auf die variable Entwicklung des Versorgungsbedarfs bei Gesamtversorgungssystemen übertragbar ist. Ebenso wie bei dynamischen Versorgungsanwartschaften auch diejenigen Steigerungen als erdient gelten müssten, die erst später anwachsen, jedoch nicht auf dienstzeitabhängigen Steigerungsraten beruhen, sondern sich aufgrund variabler Bezugsgrößen auch für den bereits erdienten Teilbetrag ergeben (BAG vom 17.04.1985 - Az. 3 AZR 72/83 -, BAGE 48, 337). So müsse auch bei Gesamtversorgungssystemen berücksichtigt werden, dass die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer für die geleistete Betriebstreue nicht nur feste Steigerungsbeträge erhalten sollen, sondern erwarten durften, dass ihre Anwartschaften den geänderten Verhältnissen angepasst werden, und zwar hier dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung ihrer Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Kammer anschließt, ebenfalls zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt. |
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| Wie für Gesamtversorgungssysteme typisch, errechnete sich die Versorgungsrente, die die Beklagte nach bisherigem Satzungsrecht gewährte, aus vielen Faktoren, sie war multi-faktoriell. Die Abhängigkeit von vielen Faktoren bewirkte, dass ihre Höhe sowohl steigen, wie fallen konnte. Solange § 56 VBLS a.F. noch galt, stiegen die tatsächlich bezogenen Versorgungsrenten jeweils mit den Versorgungsbezügen der Ruhestandbeamten; sie fielen, sobald sich die gesetzlichen Renten erhöhten. Soweit die Versicherten noch im Erwerbsleben standen, war im Zusammenhang mit der Erteilung von Rentenauskünften vielfach festzustellen, dass die beim Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich zu gewährende Rente deutlich geringer ausfiel, als der bei einer früheren Rentenauskunft ermittelte Betrag. Insbesondere wenn bereits einige Zeit vor dem tatsächlichen Rentenbezug hohe oder höchste Versorgungssätze in der Zusatzversorgung erreicht sind, in der Folgezeit aber durch Erwerb weiterer Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzliche Rente steigt und ferner bei der Errechnung des fiktiven Nettoentgelts weitere Abzüge zu berücksichtigen sind, dann kann die Errechnung des Betrages der Versorgungsrente zu einem späteren Zeitpunkt geringer ausfallen als vorher. |
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| Bei der Frage danach, ob ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft vorliegt, kann aus der Sicht der Kammer nicht unbeachtet bleiben, welche Leistungen der Versicherte kurz vor dem Wirksamwerden des Systemwechsels bzw. kurz nach dessen Wirksamwerden zu erwarten gehabt hätte. Soweit sich ergibt, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stellt dies einen Eingriff dar. Dabei ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob ein Versicherter auf die Gewährung bestimmter Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles vertrauen durfte, etwa weil er die Wartezeit schon lange erfüllt hatte (vgl. § 38 VBLS a. F., aber auch § 41 (4)b) VBLS a. F.). Für die Ermittlung dieser Leistungen kann ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis fortbesteht, nicht mit einem Arbeitnehmer gleich gesetzt werden, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht und wegen der Besonderheiten des multi-faktoriellen Gesamtversorgungssystems wäre nach Auffassung der Kammer auch eine Errechnung der erdienten Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 des BetrAVG nicht angebracht. |
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| f) Ob und inwieweit Eingriffe im Sinne der vorbezeichneten Dreistufentheorie vorliegen, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur konkret und im Einzelfall ermitteln, wobei eine Vielzahl von Einzelfällen Rückschlüsse darauf erlaubt, ob und inwieweit typischerweise Eingriffe erfolgen. Dazu werden typischerweise sogenannte Fiktivberechnungen benötigt. |
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| Ab Beginn des Eingangs zahlreicher Klagen wegen Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge ab etwa April 2003 wurde der Beklagten in den Eingangsverfügungen regelmäßig aufgegeben, Fiktivberechnungen vorzulegen. Wegen der Vielzahl der Verfahren fanden Kontaktaufnahmen mit dem regelmäßigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Abwicklung der Verfahren statt. Absprachegemäß lief die Frist zur Klageerwiderung für die Beklagte in wohl mehr als 300 Verfahren spätestens am 30.06.2003 ab. Es bestand die Absicht, im Juli 2003 vor Urlaub einiger Kammermitglieder die Terminsbestimmungen vorzunehmen. Dabei war beabsichtigt, ggf. unterschiedliche Fallgruppen zu bilden, zu deren Festlegung die von der Beklagten erbetenen Fiktivberechnungen außerordentlich hilfreich gewesen wären. Die Terminsbestimmungen mussten ohne Fiktivberechnungen erfolgen. Die ersten Termine wegen Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge wurden auf den 14.11. und den 12.12.2003 festgesetzt. Ein weiterer Termin wurde auf den 30.01.2004 bestimmt. |
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| Erstmals am 14.10.2003 gingen Fiktivberechnungen der Beklagten zum Termin am 14.11.2003 ein. Für die Termine vom 14.11.2003 und vom 12.12.2003 hat die Beklagte insgesamt in sechs Verfahren Fiktivberechnungen vorgelegt. In einem weiteren Verfahren (6 O 197/03) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.12.2003 innerhalb der ihr gewährten Stellungnahmefrist Fiktivberechnungen nachgereicht. Zum Verhandlungstermin am 30.01.2004 gingen Fiktivberechnungen in weiteren acht Verfahren bei der Kammer ein. Als Klageerwiderung hat die Beklagte in allen Verfahren zuletzt einen einheitlichen, gleichlautenden Schriftsatz ohne konkretes Eingehen auf die jeweiligen individuellen Daten eingereicht. Zunächst hat sie die Nichteinreichung von Fiktivberechnungen mit Überlastung erläutert. Später hat sie ohne nähere Angaben mitgeteilt, dass die vorgelegten Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erstellung der Fiktivberechnungen nicht ausreichen würden. Sie hat jetzt offenbar vor allem dann nur Fiktivberechnungen erstellt, wenn eine Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung „zur Vorlage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse“ per 31.12.2001 eingereicht worden ist. Aus der Sicht der Kammer hätte in vielen Fällen jedenfalls eine Errechnung der Größenordnung nach erfolgen können, soweit in den Auskünften der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherungsverlauf enthalten war und soweit die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den einzelnen Jahren erworbenen Entgeltpunkte wiedergegeben waren. Ggf. hätte eine Rückrechnung auf den 31.12.2001 bzw. eine Hochrechnung auf diesen Zeitpunkt erfolgen können. Soweit die Beklagte ab Mitte Oktober 2003 Fiktivberechnungen vorgelegt hat, hat sie regelmäßig vier Fiktivberechnungen vorgelegt, nämlich die erste Fiktivberechnung nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001, die zweite Fiktivberechnung nach den Übergangsbestimmungen des neuen Rechts für rentennahe Jahrgänge, die dritte Fiktivberechnung nach altem Satzungsrecht zum 65. Lebensjahr und die vierte Fiktivberechnung nach neuem Satzungsrecht zum 65.Lebensjahr. Die Kammer hält die zusätzlichen, von ihr nicht ursprünglich angeforderten Fiktivberechnungen für äußerst sinnvoll. Jede der einzelnen Fiktivberechnungen Nr. 1 bis Nr. 3 umfasst jeweils mehr als ca. zehn Seiten. Zur Terminsbestimmung und soweit die Beklagte in den verhandelten Verfahren keine Fiktivberechnungen vorgelegt hat, hat die Kammer anhand der vorliegenden Daten selbst überschlägige Fiktivberechnungen vorgenommen. |
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| In den Terminen vom 14.11.2003, 12.12.2003 und 30.01.2004 haben sich die jeweiligen Kläger mit der Verwertung ihrer jeweiligen abstrakten Daten in den Urteilen der Kammer einverstanden erklärt. |
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| Soweit die Beklagte Fiktivberechnungen vorgelegt hat, ergeben sich folgende Zahlen: |
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| Übersicht mit Fiktivberechnungen der Beklagten zu den Terminen vom 14.11.2003 und vom 12.12.2003 |
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AZ |
6 60220/03 |
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Geburtsjahr, Alter am 31.12.01 |
1950, 51. Lj. |
1949, 52. Lj. |
1947, 54. Lj. |
1948, 53. Lj. |
1952, 49. Lj. |
1947, 54.Lj. |
1948, 53. Lj. |
Startgutschrift am 31.12.2001 |
EUR 513,64 |
EUR 348,16 |
EUR 367.50 |
EUR 245,72 |
EUR 315,13 |
EUR 234,44 |
EUR 220,80 |
1.Fiktivberechnung VBLS a.F. per 31.12.2001 |
EUR 933,24 |
EUR 671,33 |
EUR 606,90 |
EUR 517,91 |
EUR 832,56 |
EUR 342.80 |
EUR 414,17 |
2.Fiktivberechnung Startgutschrift wie für Rentennahe nach VBLS n.F. |
EUR 514,32 |
EUR 450,23 |
EUR 376,20 |
EUR 457,00 |
EUR 343,68 |
EUR 356.25 |
EUR 364,68 |
3.Fiktivberechnung VBLS a.F. per 65. Lebensjahr |
EUR 743,10 |
EUR 569,33 |
EUR 489,71 |
EUR 603,85 |
EUR 539,59 |
EUR 506,75 |
EUR 494,39 |
4.Fiktivberechnung VBLS n.F. 65. Lebensjahr |
EUR 733,12 |
EUR 469,75 |
EUR 476,98 |
EUR 389,92 |
EUR 536,40 |
EUR 381,88 |
EUR 346,60 |
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| Übersicht mit Fiktivberechnungen der Beklagten zum Termin vom 30.01.2004. |
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Az. |
60998/03 |
60806/03 |
60672/03 |
60890/03 |
60125/03 |
60753/03 |
60286/03 |
60167/03 |
Geburtsjahr Alter am 31.12.2001 |
1954, 47 Lj. |
1952 49. Lj. |
1948 53. Lj. |
1953 48. Lj. |
1948 53. Lj. |
1947 54. Lj. |
1947 54.Lj. |
1947 54. Lj. |
Startgutschrift am 31.12.2001 |
EUR 366,96 |
EUR 357,72 |
EUR 564,28 |
EUR 464,28 |
EUR 343,16 |
EUR 261,20 |
EUR 392,52 |
EUR 256,12 |
1. Fiktivber. VBLS a.F. per 31.12.01 |
EUR 849,05 |
EUR 723,99 |
EUR 976,85 |
EUR 1.070,39 |
EUR 639,78 |
EUR 534,68 |
EUR 774,24 |
EUR 453,26 |
2. Fiktivber. Startgutschr. Wie f. Rentennahe n.VBLS n.F. |
EUR 385,40 |
EUR --- |
EUR 681,44 |
EUR 885,45 |
EUR 439,28 |
EUR 297,80 |
EUR 634,74 |
EUR 277,71 |
3. Fiktivber. VBLS a.F. per 65. Lj. |
EUR 636,03 |
EUR 761,00 |
EUR 850,64 |
EUR 1.317,59 |
EUR 404,39 |
EUR 430,54 |
EUR 816.80 |
EUR 393,27 |
4. Fiktivber. VBLS n.F. per 65.Lj. |
EUR 619,88 |
EUR 614,60 |
EUR 762,20 |
EUR 828,16 |
EUR 445,12 |
EUR 399,28 |
EUR 574,92 |
EUR 369,28 |
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| In weiteren Verfahren hat die Kammer auf der Grundlage der vorgelegten Rentenauskünfte oder aufgrund plausibler Berechnungen der Parteien eigene Fiktivberechnungen vorgenommen, die selbstverständlich mit allen Vorbehalten nur als überschlägige Berechnungen angesehen werden können. Beim letztgenannten Verfahren in der nachstehenden Aufstellung ist hier unberücksichtigt geblieben, dass der Arbeitgeber der betreffenden Partei am 31.12.2002 als Beteiligter bei der Beklagten ausgeschieden ist. |
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| Übersicht mit Fiktivberechnungen der Kammer/der Parteien |
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AZ |
6 0 310/03 |
6 0 585/03 |
6 0 716/03 |
6 0 465/03 |
Geburtsjahr, Alter am 31.12.2001 |
1948, 53. Lj. |
1947, 54. Lj. |
1960, 41. Lj. |
1949, 52. Lj. |
Startgutschrift zum 31.12.2001 |
EUR 812,29 |
EUR 281,94 |
EUR 258,96 |
EUR 344,44 |
1.Fiktivberechnung VBLS a.F. per 31.12.2001 |
ca.EUR 1.826,72 |
ca. EUR 528,80 |
ca. EUR 720,38 |
ca. EUR 868,67 |
2.Fiktivberechnung Startgutschrift wie Rentennahe per 31.12.2001 |
--- |
--- |
--- |
--- |
3.Fiktivberechnung VBLS a.F. 65.Lebensjahr |
ca.EUR 1.562,17 |
ca. EUR 569,93 |
ca. EUR 582,75 |
ca. EUR 801,19 |
4.Fiktivberechnung VBLS n.F. 65. Lebensjahr |
ca.EUR 1.074,48 |
ca. EUR 367,88 |
--- |
--- |
Berechnung, Berechnungsgrundlagen in den jeweiligen Verfahrensakten |
AH 11,15 |
AH 8/17 |
AH 29/31 |
AH 4 |
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| Die Übersichten zeigen, dass die Startgutschriften regelmäßig deutlich niedriger sind, als es eine Versicherungsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 31.12.2001 wäre. Teilweise betragen die Startgutschriften sogar weniger als die Hälfte der fiktiven Versorgungsrente. Bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem Systemwechsel oder kurz danach wäre der Zahlbetrag der Versorgungsrente nach altem Recht wesentlich höher ausgefallen als der der Betriebsrente nach neuem Recht. Dabei kann offen bleiben, was für ein Versicherungsfall, ggf. auch für Hinterbliebene, in Betracht kommen könnte. Jedenfalls ist zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung des errechneten Rentenanspruchs festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstreckt. Die jeweilige Verminderung stellt aus der Sicht der Kammer einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar. |
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| Auch nach Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge zur Ermittlung der Startgutschrift wirkt sich beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 0 125/03 der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 639,78 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 439,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 200,50 oder um 31 % geringer als vorher. Zwar übersteigt bei der Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 2012 der Anspruch nach neuem Satzungsrecht in Höhe von EUR 445,12 den nach altem Satzungsrecht in Höhe von EUR 404,39. Eine geraume Anzahl von Jahren nach dem Umstellungsstichtag zum 31.12.2001 wird aber beim Kläger nach neuem Satzungsrecht eine nicht unerhebliche Versorgungslücke gegenüber dem alten Satzungsrecht auftreten. Mag auch beim Versicherungsfall der Regelaltersrente bei Erreichung des 65. Lebensjahres keine Verminderung des Anspruchs bestehen. Gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen (neben Hinterbliebenenrenten vgl. § 39 (1)b) bis h) VBLS a.F.) kann sich die rechnerische Verminderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken. |
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| Es kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt haben. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 lässt sich in seiner Präambel und in §§ 32, 33 nur entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzen wollten, und dass sie dabei die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in das Punktemodell überführen wollten. Eine anders lautende Absicht geht auch aus dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 (Ziffern 3.4 - 3.5) nicht hervor. |
|
| Auf die Frage, ob die Arbeitgeber als eine der Parteien des Tarifvertrages einen derartigen Eingriff beabsichtigt haben, kommt es für die Bewertung des Tarifvertrages nicht an. Von einem beabsichtigten Eingriff beider Tarifvertragsparteien kann nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte, wenn sie sich darauf berufen möchte, unter Beweisantritt konkret dargelegt hätte, woraus sich der Wille beider Tarifvertragsparteien ergeben soll, einen derartigen Eingriff vorzunehmen. Der Vortrag der Beklagten zur ihrer finanziellen Situation und der ihrer Beteiligten besagt noch nichts darüber, ob beide Seiten des Tarifvertrages einen derartigen Eingriff wollten. |
|
| Die Beklagte hat ferner im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in „erdiente oder unverfallbare Anwartschaften“, nicht zu einer echten Rückwirkung zu Lasten der Versicherten geführt habe. Sie geht demnach offensichtlich selbst davon aus und hatte es bei der Neufassung ihrer Satzung zum Ziel, bereits erworbene bestandsgeschützte Anwartschaften der Versicherten im bis zur Systemumstellung bestehenden Umfang ohne Einbußen in das neue Punktesystem zu transferieren. |
|
| Die Beklagte ist damit offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 01. März 2002 abgewichen. An diese Zielvorgaben war sie jedoch gebunden, weshalb sich aus der Anwendung der Übergangsregelungen der neuen Satzung ergebende tatsächliche Eingriffe in zum Zeitpunkt der Systemumstellung bereits erworbene Anwartschaften unzulässig sind. |
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| Danach kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation bzw. zur Finanzierbarkeit der Leistungen zutrifft. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die finanzielle Entwicklung bezüglich der demographischen Entwicklung vorhersehbar war, ob sie auf den Abbau von Stellen im öffentlichen Dienst und das Ausscheiden von Beteiligten zurückzuführen ist, und deshalb den Versicherten nicht entgegengehalten werden kann. |
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| Es bedarf auch keiner vertiefenden Erörterung, ob die gegenwärtige konjunkturelle Lage im Rahmen von Zyklen der Binnen- und Weltwirtschaft als zwar lange dauernd, aber letztlich als vorübergehend angesehen werden muss, so dass die gegenwärtige Lage jedenfalls für dauerhafte Kürzungen keine Rechtfertigung abgeben könnte (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.1986 - 3 AZR 496/83 - Seite 5 und vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 - Seite 8). |
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| g) Der aus der Sicht der Kammer ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibt im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12. 2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssen sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, der sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergeben hätte. Wie dargelegt, konnte sich die Versorgungsrente unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Betrag verringern. Außerdem müssen es die Versicherten auch hinnehmen, dass nach altem Recht nur eine Versicherungsrente gezahlt worden wäre, wenn beispielsweise wegen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hätte. |
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| Danach kommt es nicht darauf an, ob in jedem Falle statt der nach altem Recht errechneten Versorgungsrente mindestens der nach altem Recht errechnete Betrag der Versicherungsrente erhalten bleiben müsste. In vielen Fällen lassen nämlich die Berechnungen erkennen, dass die Startgutschrift auch noch unter der nach altem Recht errechneten Versicherungsrente liegt. |
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| h) Weitergehende unzulässige Eingriffe vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit den Versicherten jedenfalls, wie vorstehend unter g) erörtert, als Betriebsrente der geringere Betrag gezahlt wird, der sich bei Anwendung der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würde, vermag die Kammer auch keinen Eingriff in eine erdiente Dynamik zu erkennen. Die Mehrzahl der Fiktivberechnungen zeigt, dass unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse trotz weiterer Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend keine Steigerung der fiktiven Versorgungsrente zwischen dem 31.12.2001 und der Vollendung des 65.Lebensjahres zu erwarten ist. Möglicherweise wird sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalles feststellen lassen, ob ein Eingriff in eine erdiente Dynamik vorliegt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 -3 AZR 128/01 - unter I.2.c)aa)). Soweit die genannten Mindestbeträge dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles verbleiben, ist auch ein Eingriff in noch nicht erdiente Steigerungsraten nicht ersichtlich. Die Versicherten sind nach dem neuen Punktemodell in der Lage, bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weitere Versorgungspunkte zu erwerben. |
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| i) Die Errechnung der zum 31.12.2001 erdienten Anwartschaft muss nicht nach altem Satzungsrecht unter voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten erfolgen. Zwar gehören die rentennahen ebenso wie die rentenfernen Jahrgänge gewiss nicht zu der Rentengeneration, die vor dem 31.12.2000 in Rente gegangen ist (vgl. Urteil des BGH vom 26.11.2003 - IV ZR 186/02-). Die obigen Fiktivberechnungen nach altem Satzungsrecht sind sämtlich unter Anwendung der sogenannten Halbanrechnung erfolgt. Insoweit aber geht die Kammer davon aus, dass weder der Beschluss des BVerfG vom 22.03.2000 noch die Rechtsprechung der Kammer zur Umsetzung dieses Beschlusses durch Vollanrechnung der Vordienstzeiten dazu führen müssen, dass zur Ermittlung der Anwartschaft beim Übergang vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zum 31.12.2001 die Vordienstzeiten in vollem Umfang zugrunde gelegt werden müssen. |
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| Mit der Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems von der Gesamtversorgung hin zum Punktemodell verfolgten die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte unter anderem auch die Absicht, den Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Satzungsneufassung sieht die Beklagte eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten künftig nicht mehr vor. Sie folgt dabei der von Seiten des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 22. März 2000 geäußerten Auffassung, wonach bei der Ermittlung der von der Beklagen zu gewährenden Betriebsrente Vordienstzeiten an sich überhaupt nicht berücksichtigt zu werden brauchen. |
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| In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zur Überleitung des bisherigen Systems in das Punktemodell Übergangsregelungen in ihre neugefasste Satzung aufgenommen hat, wonach die von den Versicherten bis zum Zeitpunkt des Übergangs erworbenen („erdienten“) Anwartschaften mittels Startgutschriften in das neue System überführt werden sollen, zu deren Berechnung Vordienstzeiten nicht bzw. entsprechend den bisherigen Satzungsbestimmungen lediglich zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit Berücksichtigung finden. Soweit den Versicherten jedenfalls als Betriebsrente der geringere Betrag gezahlt wird, der sich bei Anwendung der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würde, hält sich die Ungleichbehandlung jedenfalls noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie. |
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| Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. März 2000 ausdrücklich offen gelassen, auf welche Weise die Beklagte den beanstandeten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beheben haben wird. Neben der möglichen Vollanrechnung der Vordienstzeiten wurde gleichermaßen deren Nichtberücksichtigung - auch im Rahmen der Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - erörtert. Die Entscheidungen der Kammer, wonach im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach fruchtlosem Verstreichen der durch das Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist Vordienstzeiten künftig in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, sind nicht unumstritten. Allein hierauf kann ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten nicht gegründet werden. |
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| j) Der angeführte Eingriff kann auch nicht deswegen als unbeachtlich angesehen werden, weil es sich um vernachlässigbare Folgen einer Typisierung bei einem Massengeschäft handeln würde. Zwar können bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen aber nur dann hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht intensiv ist (vgl. BverfGE 79/87, 100). Wie die Übersichten zeigen, ist offenbar von den Nachteilen der Typisierung nicht nur eine geringe Zahl von Personen betroffen. Die Auswirkungen sind auch nicht nur gering. |
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| k) Die Tarifautonomie steht insoweit der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Die Kammer geht davon aus, dass eine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Der Tarifvertrag Altersversorgung war wohl in mancher Beziehung unvollständig. Die Neufassung der Satzung der VBL entspricht in vielen Bereichen wörtlich dem Tarifvertrag. In der Satzung der VBL mussten allerdings alsbald nach Bekanntmachung der Neufassung am 03.02.2003 Satzungsänderungen vorgenommen werden, bislang mindestens drei. Sie betrafen u. a. die Änderung der Übergangsvorschriften für schwerbehinderte und erwerbsgeminderte Menschen. Wegen der beabsichtigten Systemumstellung waren die Tarifvertragsverhandlungen vor dem Tarifvertrag Altersversorgung offenbar überaus problematisch. Die Kammer geht nach dem Wortlaut des Tarifvertrages davon aus, dass sich die Tarifvertragsparteien bei der Erarbeitung des Übergangsrechts über etwaige Eingriffe in bestehende Anwartschaften nicht bewusst waren und lediglich die bestehenden Anwartschaften in das neue Modell transferieren wollten. Soweit die Beklagte den Tarifvertrag anders verstanden und ausgelegt wissen will, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat jedoch keinen konkreten Vortrag dafür erbracht, dass beide Tarifvertragsparteien einen Eingriff vornehmen wollten. Der unbeabsichtigte Eingriff steht einer unbewussten Regelungslücke gleich. Derartige unbewusste Regelungslücken können nach der Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt, unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen werden (vgl. Urteil des BAG vom 03.11.1998 - Az. 3 A ZR 432/97). Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke muss danach von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben oder wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten ist. Hier hält es die Kammer für naheliegend, dass die Vertragsparteien mit der aus dem Tenor ersichtlichen Regelung geschlossen hätten, wenn sie den Eingriff in die Anwartschaft erkannt hätten. Im Übrigen ist aus der Sicht der Kammer die aus dem Tenor ersichtliche Regelung zwingend geboten, damit der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten unterbleibt. Soweit durch die aus dem Tenor ersichtliche Regelung die Satzung der Beklagten betroffen ist, steht § 310 Abs. 4, Satz 3 BGB nicht entgegen. Ebenso wie der Tarifvertrag ist die Satzung der Beklagten in Bezug auf die Übertragung der Anwartschaften der rentenfernen Jahrgänge in das neue System als unvollständig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Satzungsbestimmungen der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form von Versicherungsbedingungen zu bewerten (vgl. z. B. Urteil vom 27.09.2000 - IV ZR 1490/99 -). Die Gerichte sind in der Regel nicht dazu aufgerufen, eine unwirksame - hier: unvollständige - Regelung durch eine eigene Regelung zu ersetzen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so richtet sich der Inhalt des Vertrages grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wenn das Gesetz allerdings keine Regelung bereit hält, hat das Gericht die Lücke im Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. BGH v. 30. September1998 - IV ZR 262/97 -). So liegt der Fall hier. Nur mit einer Regelung, wie sie aus dem Tenor ersichtlich ist, unterbleibt der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten. |
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| 2. Bei der Berechnung der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge ist die Beklagte lediglich verpflichtet, den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden. Im Übrigen waren die unmittelbar auf die Startgutschrift bezogenen Klagebegehren abzuweisen. |
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| a) Unter der Voraussetzung, dass den Versicherten ihre nach alten Satzungsbestimmungen erworbene Anwartschaft nach den unter 1. dargelegten Voraussetzung erhalten bleibt, bestehen im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Bedenken gegen die Berechnung der Startgutschrift, mit Ausnahme mit Ausnahme der Nichtanwendung des Altersfaktors. |
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| b) Die Tarifvertragsparteien, und ihr folgend die Beklagte in der Satzung, waren grundsätzlich in der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift frei, soweit sie nicht in bestehende Anwartschaften eingegriffen haben. Ein etwaiger Eingriff ist durch die vorstehenden Ausführungen unter 1., folgt man insoweit der Rechtsprechung der Kammer, ausgeglichen. |
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| c) Eine unangemessene Benachteiligung bei der Gutschrift der Startgutschrift auf dem Versorgungskonto besteht beim Kläger darin, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. nicht angewendet wird. Für die rentenfernen Jahrgänge hat die Kammer festgestellt (vgl. beispielsweise Urteil vom 30.01.2004 6 0 197/03), dass dadurch eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen gegenüber der sonstigen Gutschrift von Versorgungspunkten erfolge. Dies muss auch für rentennahe Jahrgänge gelten, auch wenn es sich dort wohl nur in den Fällen auswirken kann, in denen eine Rente für Schwerbehinderte Menschen beansprucht werden kann (vgl. § 79 Abs. 1, Satz 4 VBLS n.F.) und am31.12.2001 ein entsprechendes Alter vorgelegen hat (vgl. Tabelle zu § 36 Abs. 3 VBLS n.F.). Damit erfolgt eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen gegenüber der sonstigen Gutschrift von Versorgungspunkten. Insoweit hatte zunächst der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 (= Anlage 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung) unter 3.4.1 vorgesehen, dass die bisher erworbenen Anwartschaften in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 % umgerechnet und in das Punktemodel transferiert werden. Diese Regelung sollte jedoch nach § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 01.03.2002 nur dann Anwendung finden, soweit nicht im Tarifvertrag Altersversorgung eine anderweitige Regelung getroffen war. Der Tarifvertrag Altersversorgung sah in § 33 Abs. 2 und Abs. 7 lediglich die Berechnung der Anwartschaften zum 31.12.2001 und eine Dynamisierung über Bonuspunkte vor. Aus der Sicht der Kammer würden insbesondere die Startpunkte der jüngeren rentenfernen Jahrgänge entwertet werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Gutschrift nicht so behandelt werden würden, wie in diesem Zeitpunkt sonst erworbene Versorgungspunkte. Eine satzungskonforme Regelung lässt sich auf Grund der Gleichstellung nur darin finden, dass die Startpunkte mit dem Altersfaktor multipliziert werden, wobei der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. eine jährliche Verzinsung von 3,25 % während der Anwartschaftsphase beinhalten soll. Auch insoweit liegt aus der Sicht der Kammer keine ausdrückliche tarifvertragliche Regelung vor. Nach den Regeln über die Ersetzung unwirksamer oder fehlender Regelungen in der Satzung der Beklagten erscheint satzungskonform die aus dem Tenor ersichtliche Regelung geboten. |
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| 3. Die weitergehende Klage war danach abzuweisen. |
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| a) Die nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgende Dynamisierung der Betriebsrente nach § 39 VBLS n. F. um jährlich 1% ist jedenfalls gegenwärtig unbedenklich. Die Kammer hat dazu im Urteil vom 27.06.2003 - 6 O 43/03 - ausgeführt, dass dies bei den gegenwärtigen Preissteigerungsraten und im Hinblick auf §§ 16 (3) Nr. 1, 18 (4) BetrAVG jedenfalls derzeit hinnehmbar sei. Bei höheren Preissteigerungsraten sei eine anderweitige Anpassungsregelung zunächst Angelegenheit der Tarifvertragsparteien. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest. (Vgl. auch Urteil des BGH vom 11.06.2003 AZ.: IV ZR 156/02). |
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| b) Im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich die Frage der Steuerklasse bei der Errechnung der Startgutschrift nicht. Beim Kläger ist die Steuerklasse III/0 zugrundegelegt (AH 15). |
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| c) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht erkennbar, dass die Fragen des Mindestversorgungsschutzes bzw. der Kindererziehungs- , Ausbildungs- und Vordienstzeiten über die Ausführungen unter II.1. hinaus von Belang sein könnten. Soweit es seine erdiente Anwartschaft betrifft, ist dieser durch Ziffer 1. des Tenors des Urteils Rechnung getragen. Bei der Errechnung der Startgutschrift als Grundlage künftiger Steigerungsraten ist die Ermittlung der mutmaßlichen Versorgungsrente bei Vollendung des 63. Lebensjahres und die Rückrechnung der bis dahin vom 01.01.2002 an erzielbaren Versorgungspunkte im Zusammenhang mit der Systemumstellung sachlich proportional und damit nicht zu beanstanden. |
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| d) Die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes für die Startgutschrift auf der Grundlage der Bezüge der Jahre 1999, 2000 und 2001 begegnet keinen Bedenken, wenn dann auf die errechneten Startpunkte der Altersfaktor angewendet wird (oben II.2.d)). Ohne die dadurch erfolgende Dynamisierung läge eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren rentenfernen Jahrgänge gegenüber der sonstigen Behandlung von zu einem bestimmten Lebensalter erworbenen Versorgungspunkten vor. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. |
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