Landgericht Karlsruhe Urteil, 30. Jan. 2004 - 6 O 125/03

bei uns veröffentlicht am30.01.2004

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

a) 31.12.2001

b) Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen Berechnungsgrundlagen und Höhe der ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilten Startgutschrift.
Der Kläger ist am 11.07.1948 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 366 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 5). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb es öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 75 Monate (AH 339).
Dem Kläger ist zunächst eine Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge erteilt worden. Nachdem in der Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist (AH. 287), dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente als Schwerbehinderter erfüllt, wurde ihm eine neue Startgutschrift unter Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge erteilt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Beklagten in der Neufassung zum 01. Januar 2001, im Folgenden VBLS n.F.).
Zunächst hat die Beklagte mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 als rentenferner Versicherter auf EUR 343,16 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 85,79 Versorgungspunkten erteilt (AH. 1).
Die Beklagte hat dem Kläger die weitere Mitteilung vom 03.12.2003 erteilt (AH. 311), in der die Startgutschrift wie bei rentennahen Jahrgängen errechnet worden ist (vgl. insbesondere AH 333 f.). Die Rentenanwartschaft wurde nun mit EUR 439,28, entsprechend 109,82 Versorgungspunkten, beziffert.
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsätzen vom 09.01.2004 (AS. 103) und vom 28.01.2004 (AS: 109) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH. 311 f., 339 f., 357 f., 379 f. und 403 f.):
1. Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001 EUR 639,78.
2. Die zweite Fiktivberechnung bei rentenfernen Jahrgängen entspricht hier der Berechnung für rentennahe Jahrgänge, die hier für den Kläger mit der Mitteilung vom 03.12.2003 zum 31.12.2001 erteilt worden ist mit folgendem Betrag: EUR 439,28.
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.08.2013 (Vollendung des 65.Lebensjahres des Klägers): EUR 404,39.
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4. Vierte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.08.2013 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers): EUR 445,12.
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Bei den Fiktivberechnungen Nr. 3. und Nr. 4. zum 65. Lebensjahr sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der vierten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der dritten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden.
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Der Rechtsstreit beruht auf einer Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von der sogenannten Gesamtversorgung auf ein Punktesystem. Zum besseren Verständnis der an sich zwischen den Parteien unstreitigen Vorgänge soll zunächst eine kurze Darstellung der Entwicklung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (vgl. dazu von Puskás, „Zusatzversorgung im Umbruch“, in Betriebliche Altersversorgung 2002 S. 21 f; vgl. Fieberg „Neue Betriebsrente im öffentlichen Dienst“ in betriebliche Altersversorgung 2002 S. 230 f) und sodann eine Darstellung der Tarifverträge und Satzungsänderungen zur Umstellung von der Gesamtversorgung auf ein Punktesystem dienen:
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Als zu Beginn des 20. Jahrhunderts neben Beamten zunehmend weitere Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor beschäftigt wurden, zuerst signifikant bei den Eisenbahnverwaltungen und dann bei der Post, dann bei der Reichsverwaltung, den Gemeinden und auch den Landesverwaltungen, kam es zu betrieblichen Versorgungsregelungen, die sich vielfach an der Beamtenversorgung orientierten. 1929 kam es zur Errichtung der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL). 1944 wurde die Zusatzversicherung für Arbeiter und Angestellte bei der ZRL obligatorisch. Die ZRL ging nach dem Krieg in die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) über. Das Leistungsrecht aus der VBL-Satzung beruhte zunächst nicht auf einem Gesamtversorgungsprinzip. Neben der gesetzlichen Rente als „Grundversorgung“ wurde ein Ruhegeld bezahlt, dessen Jahresbetrag sich aus einem Grundbetrag in Höhe von 19,5% des beitragspflichtigen Durchschnittsentgelts aus den letzten fünf Jahren und einem Steigerungsbetrag von 0,38 % der gesamten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammensetzte. Der Beitrag belief sich auf 6,9 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, wovon der Arbeitgeber 2/3 und der Arbeitnehmer 1/3 trug. Die Ruhegelder waren nicht dynamisch.
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Auf der Grundlage des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966 wurde zum 01.01.1967 ein Gesamtversorgungssystem eingeführt, das an den Grundlinien der Beamtenversorgung orientiert war. Als Gesamtversorgung wurde ein bestimmter Prozentsatz des Brutto-Endgehalts gewährleistet, der entsprechend der damaligen Regelung bei den Beamten auf bis zu 75 % ansteigen konnte. Als Versorgungsrente wurde die Differenz zwischen der Gesamtversorgung und der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Die Versorgungsrenten wurden ebenso dynamisiert wie die Beamtenpensionen.
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Ab 1982 wurde nicht mehr lediglich die Versorgungsrente entsprechend den Beamtenpensionen dynamisiert, sondern es wurde die Gesamtversorgung dynamisiert unter Anrechnung der jeweils aktuellen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es hatte sich nämlich ergeben, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung stärker gestiegen waren als die Beamtenpensionen (vgl. 18. Satzungsänderung vom 16.09.1981).
16 
Mit der 19. Satzungsänderung vom 10.11.1983 wurde die sogenannte Nettobegrenzung eingeführt. Die an die Beamtenpensionen angelehnte Versorgung von maximal 75 % des Bruttoverdienstes hatte nämlich häufig dazu geführt, dass das verfügbare Einkommen an gesetzlicher Rente und Versorgungsrente das letzte verfügbare Arbeitsentgelt deutlich überstieg. Steuer- und Beitragsbelastung der Aktivgehälter hatten zugenommen; die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente waren nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern und im Übrigen steuerfrei. Demgemäß wurde die Gesamtversorgung auf 91,25 (später 91,75) % des fiktiv berechneten Netto-Endeinkommens begrenzt.
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Zur Wahrung der Besitzstände wurde allerdings in Übergangsvorschriften durch Ausgleichsbeträge und Fortgeltung bisherigerer günstigerer Rechenfaktoren die Auswirkung der Einführung der Nettobegrenzung hinausgeschoben und abgemildert. Insbesondere sieht § 97d VBLS a. F., vereinfacht gesagt, vor, dass der Differenzbetrag zwischen Bruttoversorgung und Nettoversorgung zunächst als Ausgleichsbetrag zu ermitteln und zu zahlen war, und erst durch künftige Erhöhungen der Nettoversorgung aufgezehrt werden sollte, und zwar zunächst lediglich mit einem Sechstel des jeweiligen Erhöhungsbetrages.
18 
Mit der 25. Satzungsänderung vom 15.11.1991 wurde die bisherige Staffelung der Versorgungssätze durch lineare Versorgungssätze abgelöst. Ähnlich wie in der Beamtenversorgung bestand bis dahin bei einer gesamtversorgungsfähigen Zeit bis zu zehn Jahren ein Brutto-Versorgungssatz von 35 % und ein Netto-Versorgungssatz von 45 %. Der Bruttoversorgungssatz stieg in den folgenden 15 Jahren jährlich um 2 % und in den folgenden weiteren Jahren um jährlich 1 % bis zu höchstens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Der Nettoversorgungssatz stieg in den folgenden 15 Jahren um 2,35 % und in den folgenden weiteren Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um 1,15% bis zu höchsten 91,75% des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Mit der 25. Satzungsänderung entfiel die Staffelung in unterschiedlichen Versorgungssätzen. Der Bruttoversorgungssatz errechnete sich nunmehr linear mit 1,875 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bis zu höchstens 75 %. Ferner wurde bestimmt, dass der Bruttoversorgungssatz mindestens 35 % beträgt. Der Nettoversorgungssatz errechnete sich nunmehr für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit mit 2,294 % vom fiktiven Nettoarbeitsentgelt, höchstens jedoch 91,75 %. Ferner wurde festgelegt, dass der Nettoversorgungssatz mindestens 45 % beträgt.
19 
Die Einführung der linearen Staffelung der Versorgungssätze wurde abgemildert. Durch die Übergangsvorschrift des § 98 VBLS a.F. waren bei denjenigen, deren Versorgungsrente spätestens am 31.12.1991 begonnen hatte, weiter die bisher gestaffelten Versorgungssätze anzuwenden. Für die am 31.12.1991 noch Versicherten ist neben anderen Übergangsbestimmungen bezüglich der Fortgeltung des bisherigen Rechts in § 98 Abs. 5 VBLS a.F. geregelt, dass zusätzlich zur Berechnung der Versorgungssätze nach den neuen linearen Bestimmungen eine Vergleichsberechnung durchzuführen ist. Vereinfacht gesagt, sind bei dieser Vergleichsberechnung zunächst die erreichten Versorgungssätze bis 31.12.1991 nach der alten Versorgungsstaffel zu errechnen. Zu diesen errechneten Versorgungssätzen ist bei der Bruttoversorgung für jedes weitere Jahr 1 % bis zu 75 % hinzuzuaddieren und bei der Nettoversorgung für jedes weitere Jahr 1,15 % bis zu 91,75 %. Wenn die nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. errechneten Versorgungssätze höher sind als die linear ermittelten nach § 41, dann sind die höheren Versorgungssätze maßgeblich. Die nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. ermittelten Versorgungssätze waren in vielen von der Kammer in letzter Zeit entschiedenen Fällen die höheren.
20 
Das Bundesverfassungsgericht ist nach dem Beschluss vom 15.07.1998 zu § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden: BetrAVG) im Beschluss vom 22.03.2000 (NJW 2000/3341) davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Satzung bis zum Ablauf des Jahres 2000 grundlegend erneuern müsse. Im Beschluss vom 22.03.2000 hat es ferner ausgeführt, dass die Benachteiligung der Rentner durch die volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne; es gehe ferner nicht an, einen Versicherten mit Vordienstzeiten schlechter zu stellen, als einen Arbeitnehmer, der vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst überhaupt keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe.
21 
Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 hat die Kammer mit Urteil vom 09.03.2001 (NJW 2001/1655) im Ergebnis ausgesprochen, dass die Beklagte bis zu einer etwaigen Satzungsänderung entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Errechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit Vordienstzeiten in vollem Umfang und nicht lediglich nur zur Hälfte anzurechnen habe.
22 
Am 13.11.2001 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 die Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems durch ein Punktemodell beschlossen. Am 01.03.2002 ist zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag-Altersversorgung - ATV) zustande gekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19.09.2002 wurde die Neufassung der Satzung der Beklagten mit dem Übergang vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell beschlossen. Dabei wurden vielfach Formulierungen des ATV vom 01.03.2002 wortgleich übernommen. Die Neufassung der Satzung wurde vom Bundesminister der Finanzen am 22.11.2002 genehmigt. Veröffentlicht wurde die Neufassung der Satzung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003.
23 
Vereinfacht lassen sich das bisherige Gesamtversorgungssystem, das neue Punktesystem und die Übergangsvorschriften wie folgt darstellen:
24 
Im Tarifvertrag vom 04.11.1966 ist das bisherige Versorgungssystem in der Überschrift zu Abschnitt II und in § 4 mit „Gesamtversorgung“ bezeichnet. Wer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert war, sollte eine Gesamtversorgung erreichen können, nach der zuletzt gültigen Fassung des Tarifvertrages von bis zu 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, höchstens jedoch 91,75 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (vgl. § 4 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966). Die Gesamtversorgung wurde auf der Grundlage des Verdienstes der letzten drei Jahre vor der Verrentung ermittelt. Nach der Satzung der Beklagten errechnete sich danach die von dieser zu bezahlende Versorgungsrente als Differenz zwischen der Gesamtversorgung und der gesetzlichen Rente. Nach § 4 Abs. 1d) des Versorgungstarifvertrages beträgt die Versorgungsrente monatlich mindestens 0,03125 % der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte des Versicherten. In der Satzung der Beklagten findet diese Bestimmung eine Widerspiegelung in § 44 VBLS a.F.. Darüber hinaus hat die Satzung für Versorgungsrentenberechtigte vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Gesamtversorgung mindestens das Mindestruhegehalt ist, das einem kinderlos verheirateten Berufsbeamten nach § 14 des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen würde (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.), sowie ferner, dass die Versorgungsrente mindestens den Betrag der Versicherungsrente erreichen muss (vgl. § 40 Abs. 4 VBLS a.F.).
25 
Während grundsätzlich die Versorgungsrente denjenigen zusteht, die bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Beklagten versichert waren, haben diejenigen, deren Pflichtversicherung vorher geendet hat, nur Anspruch auf die Versicherungsrente, die in der Regel geringer ist, aber nach von der Kammer entschiedenen Fällen insbesondere dann höher sein kann, wenn die maßgebende Nettoversorgung gering ist, jedoch eine relativ hohe Anzahl von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine relativ hohe gesetzliche Rente erzielt worden ist. Die Nettogesamtversorgung scheint insoweit häufig relativ gering zu sein, wenn in den zu ihrer Errechnung maßgeblichen Jahren relativ wenig verdient worden ist oder wenn relativ hohe Abzüge, etwa im Zusammenhang mit Lohnsteuerklasse I/0 erfolgen. Die Differenzierung zwischen Bruttoversorgung und Nettoversorgung hat sich in den von der Kammer in den vergangenen Jahren entschiedenen Fällen immer so ausgewirkt, dass die Nettoversorgung allein maßgeblich war. Aus diesem Grunde werden sich auch die Ausführungen der Kammer weitgehend auf die Nettoversorgung beschränken. Allerdings ist anzumerken, dass die Bruttoversorgung mit der entsprechenden Staffelung dann geringer und damit maßgeblich sein könnte, wenn Steuern und sonstige Abzüge vom Bruttoeinkommen entsprechend herabgesetzt werden würden. Bei den jeweiligen Höchstversorgungssätzen liegt der Schnittpunkt bei 18 % vom Brutto (91,75 X (Brutto ./. Abzüge) = 75 % X Brutto).
26 
Versicherungsrenten erhalten nach den bisherigen Satzungsbestimmungen (§§ 44, 44a VBLS a.F.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen diejenigen Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr bei der Beklagten pflichtversichert sind, weil sie etwa zu einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes gewechselt haben. Die Versicherungsrenten haben sich zunächst nach bestimmten Prozentsätzen von Entgelten, Umlagen oder Beiträgen errechnet. Die bisherige Bestimmung des § 44a VBLS a.F. entsprach § 18 des BetrAVG a.F.. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 15.07.1998 wurde diese Vorschrift als unvereinbar mit Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz erklärt (BVerfGE 98/365). Die Neufassung von § 18 des BetrAVG trat mit der Übergangsregelung des § 30d des BetrAVG zum 01. Januar 2001 in Kraft. Vereinfacht gesagt, beinhaltet die Neufassung des § 18 des BetrAVG statt der bisherigen Berechnung mit Prozentsätzen aus dem Arbeitsentgelt während der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nunmehr eine Hochrechnung auf eine Vollleistung von 100 % bei einer Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Zusatzversicherung, wobei dann der der Zeit der Zusatzversicherung entsprechende Anteil für die Betriebsrente errechnet wird. Dabei ist Ausgangspunkt zunächst der Bruttoverdienst der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (gesamtversorgungsfähiges Entgelt). Daraus wird die Höchstversorgung mit 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttogesamtversorgung) bzw. 91,75% des fiktiven Nettoentgelts ermittelt, wobei regelmäßig das fiktive Nettoentgelt geringer und damit maßgeblich ist. Bei den Abzügen (Lohnsteuer, Sozialabgaben etc) für das fiktive Nettoentgelt werden die beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt. Von der maßgeblichen Höchstversorgung wird die zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem „Näherungsverfahren“ ermittelte gesetzliche Rente abgezogen und das Ergebnis als „Vollleistung“ bezeichnet. Von dieser Vollleistung wird die Betriebsrente mit einem Anteil von 2,25% je Jahr der Pflichtversicherung bei der Beklagten errechnet.
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Die Versorgungsrente wurde dynamisiert bis zur 40. Satzungsänderung vom 20. Dezember 2001 gemäß § 56 VBLS in der bis dahin gültigen Fassung durch Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes entsprechend der Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes; soweit sich die gesetzlichen Renten erhöhten, wurden die bei der Errechnung der Versorgungsrente anzurechnenden Bezüge entsprechend angepasst. Diese Vorschrift kam durch die 40. Satzungsänderung vom 20.12.2001 mit Wirkung vom 01.12.2001 in Wegfall.
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Die Versicherungsrenten waren zunächst nicht dynamisiert. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde mit der Neufassung des § 18 des BetrAVG eine Dynamisierung in der Weise eingeführt, dass die jeweiligen Renten zum 01.07. eines jeden Jahres um 1 % zu erhöhen sind.
29 
Das neue System ist ein sogenanntes Punktesystem. Vereinfacht gesagt, werden für je EUR 1.000,00 durchschnittliches Monatsentgelt ein Versorgungspunkt ermittelt. Dieser wird mit dem Altersfaktor multipliziert und dem Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben (§ 36 VBLS n.F.). Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird für je einen Versorgungspunkt eine Betriebsrente von EUR 4,00 (vgl. § 35 VBLS n.F). Die Umlagesätze sind in § 64 VBLS n.F. geregelt. Sie betragen seit 01. Januar 2002 im Abrechnungsverband West 7,86 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, wovon die Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West ab 01. Januar 2002 1,41 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes zu tragen haben. Gemäß § 65 VBLS n. F. sind außerdem an die Beklagte Sanierungsgelder zu entrichten, die ab 01.Januar 2002 2 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 entsprechen. Den Versicherten können aufgrund sozialer Komponenten gemäß § 37 VBLS n.F. zusätzliche Versorgungspunkte gutgeschrieben werden; außerdem können sie gemäß § 68 VBLS n.F. bei Erzielung von Überschüssen Bonuspunkte erhalten. Nach dem Wortlaut der Satzung beinhaltet der Altersfaktor die Verzinsung der Versorgungspunkte. Nach Eintritt des Versicherungsfalles erfahren die Betriebsrenten eine Dynamisierung durch Erhöhung um 1 % ihres Betrages jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres (§ 39 VBLS n.F.).
30 
Das Übergangsrecht unterscheidet zwischen Rentenberechtigten und Anwartschaftsberechtigten.
31 
Als Rentenberechtigte gelten diejenigen, bei denen die Rente spätestens am 01.01.2002 begonnen hat (§§ 75, 76, 77 VBLS n.F.). Versorgungsrenten bzw. Versicherungsrenten werden zum 31.12.2001 festgestellt, weitergezahlt und entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert.
32 
Bei den Rentenanwartschaften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen entschieden. Rentennah sind diejenigen Versicherten, die am 01.Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben; rentenfern sind alle jüngeren Versicherten (§§ 78, 79 VBLS n.F.).
33 
Bei den rentennahen Jahrgängen wird die Versorgungsrente nach bisherigem Satzungsrecht zum 31.12.2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung eines Abschlags für vorzeitige Inanspruchnahme der Rente errechnet. Von diesem Ausgangswert wird der Betrag abgezogen, den der Versicherte aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erwerben könnte. Der danach ermittelte Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben. Eine Verzinsung erfolgt allenfalls durch Gutschrift von Bonuspunkten. Die Errechnung der Anwartschaft für rentennahe Jahrgänge erfolgt auf der Grundlage einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum 31.12.2001. Die Errechnung der gesetzlichen Rente bei Vollendung des 63. Lebensjahres wird aus dem Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte errechnet (§ 79 Abs. 5 VBLS n.F.).
34 
Für die rentenfernen Jahrgänge werden nach § 79 VBLS n.F. die Anwartschaften zum 31.12.2001 nach § 18 Abs. 2 des BetrAVG n.F. ermittelt. Wie zuvor schon bei den sogenannten Versicherungsrenten nach altem Recht kurz dargestellt, errechnen sich danach die Renten, grob gesagt, unter Zugrundelegung einer Lebensarbeitszeit von ca. 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung und im öffentlichen Dienst. Daraus wird die Vollleistung ermittelt. Für die im öffentlichen Dienst bis 31.12.2001 zurückgelegten Jahre wird dann der Anteil an der Vollleistung errechnet. Bei der Berechnung der Anwartschaft zugrundegelegt wird das Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001. Daraus wird die Höchstversorgung mit 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttogesamtversorgung), begrenzt auf 91,75% des fiktiven Nettoentgelts (Nettogesamtversorgung) berechnet. Das i. d. R. maßgebliche fiktive Nettoentgelt wird dabei nach § 18 Abs. 2 Nr. 1b) BetrAVG n. F. u.a. unter Berücksichtigung der am 31.12.2001 bestehenden Steuerklasse ermittelt. Die für die Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 65. Lebensjahr anhand des gesamtversorgungsfähigen (Brutto-) Entgelts nach dem Näherungsverfahren und nicht aufgrund einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Von der maßgeblichen Gesamtversorgung wird sodann die nach dem Näherungsverfahren berechnete gesetzliche Rente abgezogen. Die sich danach ergebende sogenannte Vollleistung wird sodann zur Ermittlung der Anwartschaft mit dem Versorgungssatz multipliziert, der sich aus 2,25 % für jedes anzurechnende Jahr der Pflichtversicherung bei der Beklagten ergibt. Im Gegensatz zur Berechnung nach der bisherigen Fassung finden Vordienstzeiten bei der Berechnung der Betriebsrente keinerlei Berücksichtigung. Der errechnete Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet. Die Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Eine Verzinsung erfolgt allenfalls durch Gutschrift von Bonuspunkten bei Überschüssen.
35 
Der Kläger trägt vor:
36 
Durch die neue Mitteilung sei zwar nunmehr die vorangegangene Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den rentennahen Jahrgängen beseitigt. Der Kläger habe jedoch insgesamt Anspruch darauf, nach der bisherigen Satzung behandelt zu werden. Tarifvertrag und Neufassung der Satzung seien wegen schwerer Verfassungsverstöße nichtig. Die rückwirkende Änderung der Satzungsbestimmungen der Beklagten als allgemeinen Versicherungsbedingungen sei unzulässig. Der neue Tarifvertrag verletze den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip gemäß Artikel 20 GG. Durch die Startgutschriften werde in die Anwartschaften unzulässig eingegriffen.
37 
Die Parteien erklären übereinstimmend teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, soweit zwischenzeitlich dem Kläger eine Mitteilung über eine Startgutschrift unter Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge erteilt worden ist.
38 
Im Übrigen stellt der Kläger folgenden Antrag:
39 
1. Die Bescheide der Beklagten zur Versicherungsnummer des Klägers 1107481350VL211, Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Pflichtversicherung, vom 18.11.2002 und vom 15.10.2002 werden aufgehoben.
40 
2. Hilfsweise bei der Umstellung der Versorgung auf die Betriebsrente durch die vom 01.01.2001 in Kraft getretenen Satzung bezüglich der Kindererziehungszeiten für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Versicherer eine Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch nimmt, für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, zusätzlich die Versorgungspunkte zu berücksichtigen, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von EUR 500,00 in diesem Monat ergeben würden.
41 
3. Hilfsweise festzustellen, dass der Kläger zur Beitragszahlung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund der mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen Satzung und des Tarifvertrages nicht verpflichtet ist.
42 
Ferner stellt der Kläger folgenden Hilfsantrag:
43 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:
44 
a) 31.12.2001
45 
b) Eintritt des Versicherungsfalles.
46 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 (2)a VBLS i. d. F. d. 41. SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen.
47 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.
48 
Die Beklagte stellt im Übrigen den Antrag,
49 
die Klage abzuweisen.
50 
Die Beklagte trägt vor:
51 
Der Systemwechsel sei verursacht durch die anderenfalls zu erwartenden Mehrkosten und sonstigen finanziellen Folgen. Das bisherige Gesamtversorgungssystem habe bei der Beklagten vor dem finanziellen Kollaps gestanden. In den nächsten Jahren bis 2008 habe ein Defizit von rund EUR Mrd. 7,7 gedroht. Der Umlagesatz hätte auf bis zu 15,4 % angehoben werden müssen. Die prognostizierten finanziellen Folgen seien auf die demographische Entwicklung und auf systemimmanente, nicht zuletzt durch die Rechtsprechung ausgelöste Probleme des bisherigen Gesamtversorgungssystems zurückzuführen. Zur Übertragung der Anrechte aus der Gesamtversorgung in das Punktemodell hätten sich die Tarifvertragsparteien für das sogenannte Transfermodell entschieden. Eine Zustimmung der Versicherten im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB sei für die Neufassung der Satzung nicht erforderlich. Die Regelungen der Satzung der Beklagten, die sich inhaltlich mit dem ATV decken, seien der Prüfungsbefugnis durch die Gerichte entzogen. Nach der Reglung von § 14 VBLS a. F. sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Neufassung der Satzung mit Wirkung zum 01.01.2001 in Kraft gesetzt worden sei. Im Übrigen könne man bei den Startgutschriften allenfalls von unechter Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reden. Auch bei einer etwaigen Rückwirkung müsse man beachten, dass hier ein Ausnahmefall vorliege. Die Betroffenen hätten nämlich mit einer Rückwirkung rechnen müssen; der vorgenommene Eingriff sei unerheblich; die alte Rechtslage sei unklar und verworren gewesen; zwingende Gründe des öffentlichen Wohls wie die Finanzierbarkeit hätten vorgelegen. Im Sinne der Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts seien als erdiente Anwartschaften (erste Stufe) nur die bereits gezahlten Renten und der im Rahmen der Anwartschaftsrechte bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 des BetrAVG errechnete Teilbetrag anzusehen. In die gezahlten Renten und die erdienten Anwartschaften werde nicht eingegriffen; diese blieben ungeschmälert erhalten. Hilfsweise sei festzuhalten, dass die Tarifvertragsparteien sogar ausnahmsweise das Recht gehabt hätten, in die bereits erdienten Anwartschaften einzugreifen. Es hätten sich nämlich bei Schaffung des Versorgungswerkes nicht vorhersehbare, ganz außergewöhnliche Mehrbelastungen ergeben. Ein Eingriff in die zweite Stufe liege nach der Rechtsprechung des BAG bei einem Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik vor. Im Gesamtversorgungssystem könne darunter nur der erdiente Versorgungssatz angesehen werden. Soweit in diesen eingegriffen werde, lägen triftige Gründe vor, wie sich aus dem Anwachsen der Versorgungslücke ergebe.
52 
Für einen Eingriff in die dritte Stufe, also den noch nicht erdienten (dienstzeitabhängigen) Wertzuwachs, lägen die erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vor. Das neue Leistungssystem schaffe größere Verteilungsgerechtigkeit, Berechenbarkeit der Leistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Abkoppelung von der nicht kalkulierbaren Weiterentwicklung der Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung und Verwaltungsvereinfachung.
53 
Auch die Angriffe gegen einzelne Berechnungsmodalitäten bei der Startgutschrift würden nicht durchgreifen.
54 
Es sei auch nicht zutreffend, dass eine Verzinsung bzw. Dynamisierung der Versorgungspunkte fehle. Durch versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den tatsächlichen oder fiktiven Beiträgen und den daraus resultierenden Leistungen, definiert durch Versorgungspunkte und den Messbetrag, sei ein Rechnungszins eingeflossen, der durch die Tarifvertragsparteien auf 3,25 % bzw. 5,25 % in der Zeit vor bzw. nach Rentenbeginn festgelegt worden sei.
55 
Der Mindestversorgungsschutz fehle auch nicht bzw. werde auch nicht unterschritten. Es könne keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn nunmehr statt § 44a VBLS a. F., der der für verfassungswidrig erklärten Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a. F. entsprochen habe, nunmehr § 18 Abs. 2 BetrAVG in der vom Gesetzgeber für verfassungsgemäß erachteten Neufassung angewendet werde. Im Übrigen enthalte § 37 VBLS n. F. in seinen Absätzen 2 und 3 noch immer einen Mindestversorgungsschutz.
56 
Ferner sei rechtlich unbedenklich, dass bei der Errechnung der Startgutschrift das Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 zugrunde gelegt worden sei. Nach dem bisherigen Satzungsrecht sei ein Schwerpunkt auf die letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles gelegt worden; demgemäß könne es bei der Umstellung nicht beanstandet werden, wenn auf das Einkommen der letzten drei Jahre vor dem Umstellungsstichtag abgestellt werde. Ebenfalls könne nicht beanstandet werden, dass die Steuerklasse zum Stichtag der Umstellung für die Errechnung der Startgutschrift maßgebend sei. Es handele sich um eine Konsequenz der gerichtlich nicht überprüfbaren Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Die Dynamisierung jährlich um 1 % sei nicht zu beanstanden. Den Rentnern stehe kein Anpassungsanspruch nach Maßgabe der Beamtenversorgung zu.
57 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
58 
I. Der Hauptantrag Ziff. 1 ist unzulässig. Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Akte öffentlicher Gewalt. Die Grundsätze über die Aufhebung von Verwaltungsakten gelten für sie nicht. Dem Antrag Ziff. 2 (Klageschrift Ziff. 3; vgl. AS: 3) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass für ihn Kindererziehungszeiten in Betracht kommen. Sie sind aus der Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung vom 02.12.2003 (AH. 287) nicht ersichtlich. Der Antrag Ziff. 3 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Unbegründetheit ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen der Kammer, nach denen die Systemumstellung grundsätzlich zulässig ist. Die im Kammertermin vom 30.01.2004 gestellten Hilfsanträge sind zulässig; jedoch nur die Hilfsanträge Ziff. 1 und 3 sind begründet, während der Hilfsantrag Ziff. 2 unbegründet ist.
59 
II. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist. Mit dem Hilfsantrag Ziff. 3 ist die Klage begründet, weil insoweit der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) verletzt ist.
60 
1. Der Hilfsantrag Ziff.1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
61 
a) Es steht außer Zweifel, das die Tarifvertragsparteien einen Systemwechsel durchführen durften, den dann die Beklagte in ihrer Satzung umsetzen konnte. Es bedurfte auch keiner Zustimmung der Versicherten nach § 305 Abs. 2 BGB. Bei den Rechtsverhältnissen zur Beklagten handelt es sich um einen Gruppenversicherungsvertrag zugunsten Dritter, bei dem nicht die einzelnen Versicherten, sondern ausschließlich die jeweiligen Arbeitgeber als Beteiligte der Beklagten als Versicherungsnehmer anzusehen sind (vgl. BGH VersR 1988/575ff.).
62 
b) Grundsätzlich durften die Tarifvertragsparteien und damit die Beklagte in ihrer Satzung die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren. Offenbar wurde zwar in Hamburg das bisherige Gesamtversorgungssystem in der Weise geschlossen, dass es für diejenigen, die die Wartezeit erfüllt haben, mit den bisherigen Bestimmungen fortgilt; das neue Punktemodell findet dort nur für neu in den öffentlichen Dienst eintretende Beschäftigte Anwendung. Ein solches Ablösungsmodell ist zweifelsfrei klarer und vermeidet Fehlerquellen bei der Transferierung der bisherigen Anwartschaften. Die Tarifvertragsparteien und damit die Beklagte in ihrer Satzung waren aber nicht verpflichtet, das bisherige System für die Anwartschaftsberechtigten beizubehalten und das neue Modell nur für die neueintretenden Bediensteten einzuführen.
63 
Die Tarifvertragsparteien und damit die Beklagte waren auch nicht verpflichtet, in den Übergangsvorschriften in gewissem Umfang eine teilweise Fortgeltung des bisherigen Rechts anzuordnen, wie dies bei früheren gravierenden Änderungen beispielsweise durch §§ 97d, 98 VBLS a.F. zur Vermeidung von Eingriffen in den Bestandsschutz geschehen ist. Diese Feststellung beinhaltet allerdings noch keine Aussage über die Folgen von Eingriffen in den geschützten Bestand (vgl. dazu unten II.1.d) bis k)).
64 
c) Die Übergangsvorschriften für die Überleitung der Anwartschaften hält die Kammer im Hinblick auf ihre Komplexität in verfassungsrechtlicher Hinsicht für gerade noch an der Grenze des Zulässigen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in der Entscheidung vom 22.03.2000 - 1BVr 1136/96 - im drittletzten Absatz beanstandet, dass eine Zunahme der Komplexität der Vorschriften der Beklagten an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen könne, sei es, weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Artikel 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert werden, sei es, weil sich die sachliche Rechtfertigung für die Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lässt und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Übergangsvorschriften erschweren die Berechnung der zu erwartenden Leistungen erneut und zusätzlich. Besonders erschwert ist schon für Fachleute und erst recht für Laien der Vergleich der Leistungen nach altem und neuem Recht.
65 
Der Kläger hat inzwischen eine Startgutschrift unter Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge erhalten. Für die rentennahen Jahrgänge, mit denen sich die vorliegende Entscheidung befasst, ergeben sich die Übergangsvorschriften aus § 79 Abs. 2 - 7. Die Berechnungsvorschrift für die Startgutschrift lehnt sich zwar an die Berechnungsvorschriften nach der Satzung in der bisherigen Fassung an. Die Errechnung der mutmaßlichen Vollleistung zur Vollendung des 63. Labensjahres und die Rückrechnung der bis dahin vom 31.12.2001 an erreichbaren Versorgungspunkte zur Ermittlung der Startgutschrift ist für einen durchschnittlichen Versicherten sicher nur schwer nachvollziehbar. Ohne eine sogenannte Fiktivberechnung nach altem Recht zum 31.12.2001 wird es ihm auch nicht möglich sein zu beurteilen, inwieweit er durch die Überleitungsvorschriften schlechter gestellt wird als nach bisherigem Recht. Trotz aller Bedenken hält dies die Kammer aber gerade noch für hinnehmbar, zumal dem Versicherten mit der Startgutschrift jedenfalls eine Berechnung nach neuem Recht übermittelt wird.
66 
d) Zu der Frage, inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig sind, folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und der von diesem entwickelten „Dreistufentheorie“.
67 
Ausgangspunkt ist zunächst, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versichertenrenten und die hierauf gegründeten Anwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (BVerfGE 79/101, 110; 100/1,32, 44). Nach der Rechtsprechung des EUGH haben jedenfalls die Zahlungen nach dem BetrAVG Entgeltcharakter für die geleistete Arbeit (vgl. zuletzt EUGH NJW 2001, 3693). Ob im Übrigen allgemein Anwartschaften auf Betriebsrenten und insbesondere die Anwartschaft auf eine Versorgungsrente bei der VBL die Eigentumsgarantie genießt, ist verfassungsrechtlich nicht geklärt (offengelassen in der Entscheidung des BVerfG v. 15.07.1998 unter IV.). Die Dreistufentheorie des BAG (vgl. BAG MDR 1990/1145), der die Kammer für die Versorgungszusage im öffentlichen Dienst bei der Beklagten folgt, stellt sich wie folgt dar:
68 
Eingriffe in den erdienten Besitzstand sind allenfalls aus zwingenden Gründen zulässig.
69 
Eingriffe in die erdiente Dynamik sind nur aus triftigem Grund möglich.
70 
Für Eingriffe in noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe; solche Eingriffe dürfen nur nicht willkürlich sein.
71 
e) Die praktische Umsetzung der Dreistufentheorie bereitet allerdings bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem bisherigen der Beklagten Schwierigkeiten (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84). Die Grundprinzipien der Dreistufentheorie lassen sich auf einfache Weise bei einem bezügeabhängigen Versorgungsmodell erläutern, bei dem gehaltsprozentuale Steigerungsbeträge pro Dienstjahr bis zur Erreichung des Höchstanspruches vorgesehen sind (vgl. zu den verschiedenen Modellen Arendt/Förster/Rühmann BetrAVG 8. Auflage 2002 Rnn. 35 f. zu § 1). Ist beispielsweise vereinbart, dass sich die Betriebsrente aus dem zuletzt bezogenen Endgehalt und einem bestimmten Prozentsatz pro Jahr der zurückgelegten Dienstzeit errechnen soll, dann ergibt sich der bereits erdiente Teilbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt aus der bis dahin erreichten Prozentsatzsumme und dem zu diesem Zeitpunkt gezahlten Gehalt, ggf. nach dem Verhältnis der bis dahin erreichten zur erreichbaren Prozentsatzsumme. Bei einem etwaigen Eingriff in den so ermittelten Betrag würde es sich um einen Eingriff in die erste Stufe handeln. Unter erdienter Dynamik wäre zu verstehen, dass der Arbeitnehmer erwarten konnte, das zu einem bestimmten Zeitpunkt Erdiente werde nach Maßgabe eines bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Endgehaltes dynamisiert. Bei Eingriffen in diese Dynamik handelt es sich gewissermaßen um Eingriffe auf der zweiten Stufe. Eingriffe in die dritte Stufe würden vorliegen, soweit in weitere noch nicht erdiente Zuwachsraten eingegriffen werden würde.
72 
Bei der Gesamtversorgung stellt sich die Ermittlung der in den einzelnen Stufen erdienten oder erdienbaren Teile der künftigen Betriebsrente schwieriger dar. Im Zusammenhang mit der Ablösung von Gesamtversorgungssystemen hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 1987, Az. 3 AZR 64/84, ausgeführt, dass die Fallgestaltungen mit halb- oder volldynamischen Versorgungszusagen betreffende Rechtsprechung auch auf die variable Entwicklung des Versorgungsbedarfs bei Gesamtversorgungssystemen übertragbar ist. Ebenso wie bei dynamischen Versorgungsanwartschaften auch diejenigen Steigerungen als erdient gelten müssten, die erst später anwachsen, jedoch nicht auf dienstzeitabhängigen Steigerungsraten beruhen, sondern sich aufgrund variabler Bezugsgrößen auch für den bereits erdienten Teilbetrag ergeben (BAG vom 17.04.1985 - Az. 3 AZR 72/83 -, BAGE 48, 337). So müsse auch bei Gesamtversorgungssystemen berücksichtigt werden, dass die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer für die geleistete Betriebstreue nicht nur feste Steigerungsbeträge erhalten sollen, sondern erwarten durften, dass ihre Anwartschaften den geänderten Verhältnissen angepasst werden, und zwar hier dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung ihrer Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Kammer anschließt, ebenfalls zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt.
73 
Wie für Gesamtversorgungssysteme typisch, errechnete sich die Versorgungsrente, die die Beklagte nach bisherigem Satzungsrecht gewährte, aus vielen Faktoren, sie war multi-faktoriell. Die Abhängigkeit von vielen Faktoren bewirkte, dass ihre Höhe sowohl steigen, wie fallen konnte. Solange § 56 VBLS a.F. noch galt, stiegen die tatsächlich bezogenen Versorgungsrenten jeweils mit den Versorgungsbezügen der Ruhestandbeamten; sie fielen, sobald sich die gesetzlichen Renten erhöhten. Soweit die Versicherten noch im Erwerbsleben standen, war im Zusammenhang mit der Erteilung von Rentenauskünften vielfach festzustellen, dass die beim Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich zu gewährende Rente deutlich geringer ausfiel, als der bei einer früheren Rentenauskunft ermittelte Betrag. Insbesondere wenn bereits einige Zeit vor dem tatsächlichen Rentenbezug hohe oder höchste Versorgungssätze in der Zusatzversorgung erreicht sind, in der Folgezeit aber durch Erwerb weiterer Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzliche Rente steigt und ferner bei der Errechnung des fiktiven Nettoentgelts weitere Abzüge zu berücksichtigen sind, dann kann die Errechnung des Betrages der Versorgungsrente zu einem späteren Zeitpunkt geringer ausfallen als vorher.
74 
Bei der Frage danach, ob ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft vorliegt, kann aus der Sicht der Kammer nicht unbeachtet bleiben, welche Leistungen der Versicherte kurz vor dem Wirksamwerden des Systemwechsels bzw. kurz nach dessen Wirksamwerden zu erwarten gehabt hätte. Soweit sich ergibt, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stellt dies einen Eingriff dar. Dabei ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob ein Versicherter auf die Gewährung bestimmter Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles vertrauen durfte, etwa weil er die Wartezeit schon lange erfüllt hatte (vgl. § 38 VBLS a. F., aber auch § 41 (4)b) VBLS a. F.). Für die Ermittlung dieser Leistungen kann ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis fortbesteht, nicht mit einem Arbeitnehmer gleich gesetzt werden, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht und wegen der Besonderheiten des multi-faktoriellen Gesamtversorgungssystems wäre nach Auffassung der Kammer auch eine Errechnung der erdienten Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 des BetrAVG nicht angebracht.
75 
f) Ob und inwieweit Eingriffe im Sinne der vorbezeichneten Dreistufentheorie vorliegen, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur konkret und im Einzelfall ermitteln, wobei eine Vielzahl von Einzelfällen Rückschlüsse darauf erlaubt, ob und inwieweit typischerweise Eingriffe erfolgen. Dazu werden typischerweise sogenannte Fiktivberechnungen benötigt.
76 
Ab Beginn des Eingangs zahlreicher Klagen wegen Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge ab etwa April 2003 wurde der Beklagten in den Eingangsverfügungen regelmäßig aufgegeben, Fiktivberechnungen vorzulegen. Wegen der Vielzahl der Verfahren fanden Kontaktaufnahmen mit dem regelmäßigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Abwicklung der Verfahren statt. Absprachegemäß lief die Frist zur Klageerwiderung für die Beklagte in wohl mehr als 300 Verfahren spätestens am 30.06.2003 ab. Es bestand die Absicht, im Juli 2003 vor Urlaub einiger Kammermitglieder die Terminsbestimmungen vorzunehmen. Dabei war beabsichtigt, ggf. unterschiedliche Fallgruppen zu bilden, zu deren Festlegung die von der Beklagten erbetenen Fiktivberechnungen außerordentlich hilfreich gewesen wären. Die Terminsbestimmungen mussten ohne Fiktivberechnungen erfolgen. Die ersten Termine wegen Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge wurden auf den 14.11. und den 12.12.2003 festgesetzt. Ein weiterer Termin wurde auf den 30.01.2004 bestimmt.
77 
Erstmals am 14.10.2003 gingen Fiktivberechnungen der Beklagten zum Termin am 14.11.2003 ein. Für die Termine vom 14.11.2003 und vom 12.12.2003 hat die Beklagte insgesamt in sechs Verfahren Fiktivberechnungen vorgelegt. In einem weiteren Verfahren (6 O 197/03) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.12.2003 innerhalb der ihr gewährten Stellungnahmefrist Fiktivberechnungen nachgereicht. Zum Verhandlungstermin am 30.01.2004 gingen Fiktivberechnungen in weiteren acht Verfahren bei der Kammer ein. Als Klageerwiderung hat die Beklagte in allen Verfahren zuletzt einen einheitlichen, gleichlautenden Schriftsatz ohne konkretes Eingehen auf die jeweiligen individuellen Daten eingereicht. Zunächst hat sie die Nichteinreichung von Fiktivberechnungen mit Überlastung erläutert. Später hat sie ohne nähere Angaben mitgeteilt, dass die vorgelegten Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erstellung der Fiktivberechnungen nicht ausreichen würden. Sie hat jetzt offenbar vor allem dann nur Fiktivberechnungen erstellt, wenn eine Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung „zur Vorlage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse“ per 31.12.2001 eingereicht worden ist. Aus der Sicht der Kammer hätte in vielen Fällen jedenfalls eine Errechnung der Größenordnung nach erfolgen können, soweit in den Auskünften der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherungsverlauf enthalten war und soweit die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den einzelnen Jahren erworbenen Entgeltpunkte wiedergegeben waren. Ggf. hätte eine Rückrechnung auf den 31.12.2001 bzw. eine Hochrechnung auf diesen Zeitpunkt erfolgen können. Soweit die Beklagte ab Mitte Oktober 2003 Fiktivberechnungen vorgelegt hat, hat sie regelmäßig vier Fiktivberechnungen vorgelegt, nämlich die erste Fiktivberechnung nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001, die zweite Fiktivberechnung nach den Übergangsbestimmungen des neuen Rechts für rentennahe Jahrgänge, die dritte Fiktivberechnung nach altem Satzungsrecht zum 65. Lebensjahr und die vierte Fiktivberechnung nach neuem Satzungsrecht zum 65.Lebensjahr. Die Kammer hält die zusätzlichen, von ihr nicht ursprünglich angeforderten Fiktivberechnungen für äußerst sinnvoll. Jede der einzelnen Fiktivberechnungen Nr. 1 bis Nr. 3 umfasst jeweils mehr als ca. zehn Seiten. Zur Terminsbestimmung und soweit die Beklagte in den verhandelten Verfahren keine Fiktivberechnungen vorgelegt hat, hat die Kammer anhand der vorliegenden Daten selbst überschlägige Fiktivberechnungen vorgenommen.
78 
In den Terminen vom 14.11.2003, 12.12.2003 und 30.01.2004 haben sich die jeweiligen Kläger mit der Verwertung ihrer jeweiligen abstrakten Daten in den Urteilen der Kammer einverstanden erklärt.
79 
Soweit die Beklagte Fiktivberechnungen vorgelegt hat, ergeben sich folgende Zahlen:
80 
Übersicht mit Fiktivberechnungen der Beklagten zu den Terminen vom 14.11.2003 und vom 12.12.2003
81 
AZ 6 60220/03
60108/03
60742/03
60156/03
60443/03
60352/03
6O197/03
Geburtsjahr,
Alter am 31.12.01
1950,
51. Lj.
1949,
52. Lj.
1947,
54. Lj.
1948,
53. Lj.
1952,
49. Lj.
1947,
54.Lj.
1948,
53. Lj.
Startgutschrift am 31.12.2001 EUR 513,64 EUR 348,16 EUR 367.50 EUR 245,72 EUR 315,13 EUR 234,44 EUR 220,80
1.Fiktivberechnung VBLS a.F. per 31.12.2001 EUR 933,24 EUR 671,33 EUR 606,90 EUR 517,91 EUR 832,56 EUR 342.80 EUR 414,17
2.Fiktivberechnung Startgutschrift wie für Rentennahe nach VBLS n.F. EUR 514,32 EUR 450,23 EUR 376,20 EUR 457,00 EUR 343,68 EUR 356.25 EUR 364,68
3.Fiktivberechnung VBLS a.F. per 65. Lebensjahr EUR 743,10 EUR 569,33 EUR 489,71 EUR 603,85 EUR 539,59 EUR 506,75 EUR 494,39
4.Fiktivberechnung VBLS n.F. 65. Lebensjahr EUR 733,12 EUR 469,75 EUR 476,98 EUR 389,92 EUR 536,40 EUR 381,88 EUR 346,60
82 
Übersicht mit Fiktivberechnungen der Beklagten zum Termin vom 30.01.2004.
83 
Az. 60998/03 60806/03 60672/03 60890/03 60125/03 60753/03 60286/03 60167/03
Geburtsjahr
Alter am 31.12.2001
1954,
47 Lj.
1952
49. Lj.
1948
53. Lj.
1953
48. Lj.
1948
53. Lj.
1947
54. Lj.
1947
54.Lj.
1947
54. Lj.
Startgutschrift am 31.12.2001 EUR 366,96 EUR 357,72 EUR 564,28 EUR 464,28 EUR 343,16 EUR 261,20 EUR 392,52 EUR 256,12
1. Fiktivber. VBLS a.F. per 31.12.01 EUR 849,05 EUR 723,99 EUR 976,85 EUR 1.070,39 EUR 639,78 EUR 534,68 EUR 774,24 EUR 453,26
2. Fiktivber. Startgutschr. Wie f. Rentennahe n.VBLS n.F. EUR 385,40 EUR --- EUR 681,44 EUR 885,45 EUR 439,28 EUR 297,80 EUR 634,74 EUR 277,71
3. Fiktivber. VBLS a.F. per 65. Lj. EUR 636,03 EUR 761,00 EUR 850,64 EUR 1.317,59 EUR 404,39 EUR 430,54 EUR 816.80 EUR 393,27
4. Fiktivber. VBLS n.F. per 65.Lj. EUR 619,88 EUR 614,60 EUR 762,20 EUR 828,16 EUR 445,12 EUR 399,28 EUR 574,92 EUR 369,28
84 
In weiteren Verfahren hat die Kammer auf der Grundlage der vorgelegten Rentenauskünfte oder aufgrund plausibler Berechnungen der Parteien eigene Fiktivberechnungen vorgenommen, die selbstverständlich mit allen Vorbehalten nur als überschlägige Berechnungen angesehen werden können. Beim letztgenannten Verfahren in der nachstehenden Aufstellung ist hier unberücksichtigt geblieben, dass der Arbeitgeber der betreffenden Partei am 31.12.2002 als Beteiligter bei der Beklagten ausgeschieden ist.
85 
Übersicht mit Fiktivberechnungen der Kammer/der Parteien
86 
AZ 6 0 310/03 6 0 585/03 6 0 716/03 6 0 465/03
Geburtsjahr,
Alter am 31.12.2001
1948,
53. Lj.
1947,
54. Lj.
1960,
41. Lj.
1949,
52. Lj.
Startgutschrift zum 31.12.2001 EUR 812,29 EUR 281,94 EUR 258,96 EUR 344,44
1.Fiktivberechnung VBLS a.F. per 31.12.2001 ca.EUR 1.826,72 ca. EUR 528,80 ca. EUR 720,38 ca. EUR 868,67
2.Fiktivberechnung Startgutschrift wie Rentennahe per 31.12.2001 --- --- --- ---
3.Fiktivberechnung VBLS a.F. 65.Lebensjahr ca.EUR 1.562,17 ca. EUR 569,93 ca. EUR 582,75 ca. EUR 801,19
4.Fiktivberechnung VBLS n.F. 65. Lebensjahr ca.EUR 1.074,48 ca. EUR 367,88 --- ---
Berechnung, Berechnungsgrundlagen in den jeweiligen Verfahrensakten AH 11,15 AH 8/17 AH 29/31 AH 4
87 
Die Übersichten zeigen, dass die Startgutschriften regelmäßig deutlich niedriger sind, als es eine Versicherungsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 31.12.2001 wäre. Teilweise betragen die Startgutschriften sogar weniger als die Hälfte der fiktiven Versorgungsrente. Bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem Systemwechsel oder kurz danach wäre der Zahlbetrag der Versorgungsrente nach altem Recht wesentlich höher ausgefallen als der der Betriebsrente nach neuem Recht. Dabei kann offen bleiben, was für ein Versicherungsfall, ggf. auch für Hinterbliebene, in Betracht kommen könnte. Jedenfalls ist zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung des errechneten Rentenanspruchs festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstreckt. Die jeweilige Verminderung stellt aus der Sicht der Kammer einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar.
88 
Auch nach Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge zur Ermittlung der Startgutschrift wirkt sich beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 0 125/03 der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 639,78 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 439,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 200,50 oder um 31 % geringer als vorher. Zwar übersteigt bei der Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 2012 der Anspruch nach neuem Satzungsrecht in Höhe von EUR 445,12 den nach altem Satzungsrecht in Höhe von EUR 404,39. Eine geraume Anzahl von Jahren nach dem Umstellungsstichtag zum 31.12.2001 wird aber beim Kläger nach neuem Satzungsrecht eine nicht unerhebliche Versorgungslücke gegenüber dem alten Satzungsrecht auftreten. Mag auch beim Versicherungsfall der Regelaltersrente bei Erreichung des 65. Lebensjahres keine Verminderung des Anspruchs bestehen. Gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen (neben Hinterbliebenenrenten vgl. § 39 (1)b) bis h) VBLS a.F.) kann sich die rechnerische Verminderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
89 
Es kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt haben. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 lässt sich in seiner Präambel und in §§ 32, 33 nur entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzen wollten, und dass sie dabei die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in das Punktemodell überführen wollten. Eine anders lautende Absicht geht auch aus dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 (Ziffern 3.4 - 3.5) nicht hervor.
90 
Auf die Frage, ob die Arbeitgeber als eine der Parteien des Tarifvertrages einen derartigen Eingriff beabsichtigt haben, kommt es für die Bewertung des Tarifvertrages nicht an. Von einem beabsichtigten Eingriff beider Tarifvertragsparteien kann nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte, wenn sie sich darauf berufen möchte, unter Beweisantritt konkret dargelegt hätte, woraus sich der Wille beider Tarifvertragsparteien ergeben soll, einen derartigen Eingriff vorzunehmen. Der Vortrag der Beklagten zur ihrer finanziellen Situation und der ihrer Beteiligten besagt noch nichts darüber, ob beide Seiten des Tarifvertrages einen derartigen Eingriff wollten.
91 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in „erdiente oder unverfallbare Anwartschaften“, nicht zu einer echten Rückwirkung zu Lasten der Versicherten geführt habe. Sie geht demnach offensichtlich selbst davon aus und hatte es bei der Neufassung ihrer Satzung zum Ziel, bereits erworbene bestandsgeschützte Anwartschaften der Versicherten im bis zur Systemumstellung bestehenden Umfang ohne Einbußen in das neue Punktesystem zu transferieren.
92 
Die Beklagte ist damit offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 01. März 2002 abgewichen. An diese Zielvorgaben war sie jedoch gebunden, weshalb sich aus der Anwendung der Übergangsregelungen der neuen Satzung ergebende tatsächliche Eingriffe in zum Zeitpunkt der Systemumstellung bereits erworbene Anwartschaften unzulässig sind.
93 
Danach kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation bzw. zur Finanzierbarkeit der Leistungen zutrifft. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die finanzielle Entwicklung bezüglich der demographischen Entwicklung vorhersehbar war, ob sie auf den Abbau von Stellen im öffentlichen Dienst und das Ausscheiden von Beteiligten zurückzuführen ist, und deshalb den Versicherten nicht entgegengehalten werden kann.
94 
Es bedarf auch keiner vertiefenden Erörterung, ob die gegenwärtige konjunkturelle Lage im Rahmen von Zyklen der Binnen- und Weltwirtschaft als zwar lange dauernd, aber letztlich als vorübergehend angesehen werden muss, so dass die gegenwärtige Lage jedenfalls für dauerhafte Kürzungen keine Rechtfertigung abgeben könnte (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.1986 - 3 AZR 496/83 - Seite 5 und vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 - Seite 8).
95 
g) Der aus der Sicht der Kammer ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibt im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12. 2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssen sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, der sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergeben hätte. Wie dargelegt, konnte sich die Versorgungsrente unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Betrag verringern. Außerdem müssen es die Versicherten auch hinnehmen, dass nach altem Recht nur eine Versicherungsrente gezahlt worden wäre, wenn beispielsweise wegen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hätte.
96 
Danach kommt es nicht darauf an, ob in jedem Falle statt der nach altem Recht errechneten Versorgungsrente mindestens der nach altem Recht errechnete Betrag der Versicherungsrente erhalten bleiben müsste. In vielen Fällen lassen nämlich die Berechnungen erkennen, dass die Startgutschrift auch noch unter der nach altem Recht errechneten Versicherungsrente liegt.
97 
h) Weitergehende unzulässige Eingriffe vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit den Versicherten jedenfalls, wie vorstehend unter g) erörtert, als Betriebsrente der geringere Betrag gezahlt wird, der sich bei Anwendung der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würde, vermag die Kammer auch keinen Eingriff in eine erdiente Dynamik zu erkennen. Die Mehrzahl der Fiktivberechnungen zeigt, dass unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse trotz weiterer Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend keine Steigerung der fiktiven Versorgungsrente zwischen dem 31.12.2001 und der Vollendung des 65.Lebensjahres zu erwarten ist. Möglicherweise wird sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalles feststellen lassen, ob ein Eingriff in eine erdiente Dynamik vorliegt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 -3 AZR 128/01 - unter I.2.c)aa)). Soweit die genannten Mindestbeträge dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles verbleiben, ist auch ein Eingriff in noch nicht erdiente Steigerungsraten nicht ersichtlich. Die Versicherten sind nach dem neuen Punktemodell in der Lage, bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weitere Versorgungspunkte zu erwerben.
98 
i) Die Errechnung der zum 31.12.2001 erdienten Anwartschaft muss nicht nach altem Satzungsrecht unter voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten erfolgen. Zwar gehören die rentennahen ebenso wie die rentenfernen Jahrgänge gewiss nicht zu der Rentengeneration, die vor dem 31.12.2000 in Rente gegangen ist (vgl. Urteil des BGH vom 26.11.2003 - IV ZR 186/02-). Die obigen Fiktivberechnungen nach altem Satzungsrecht sind sämtlich unter Anwendung der sogenannten Halbanrechnung erfolgt. Insoweit aber geht die Kammer davon aus, dass weder der Beschluss des BVerfG vom 22.03.2000 noch die Rechtsprechung der Kammer zur Umsetzung dieses Beschlusses durch Vollanrechnung der Vordienstzeiten dazu führen müssen, dass zur Ermittlung der Anwartschaft beim Übergang vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zum 31.12.2001 die Vordienstzeiten in vollem Umfang zugrunde gelegt werden müssen.
99 
Mit der Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems von der Gesamtversorgung hin zum Punktemodell verfolgten die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte unter anderem auch die Absicht, den Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Satzungsneufassung sieht die Beklagte eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten künftig nicht mehr vor. Sie folgt dabei der von Seiten des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 22. März 2000 geäußerten Auffassung, wonach bei der Ermittlung der von der Beklagen zu gewährenden Betriebsrente Vordienstzeiten an sich überhaupt nicht berücksichtigt zu werden brauchen.
100 
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zur Überleitung des bisherigen Systems in das Punktemodell Übergangsregelungen in ihre neugefasste Satzung aufgenommen hat, wonach die von den Versicherten bis zum Zeitpunkt des Übergangs erworbenen („erdienten“) Anwartschaften mittels Startgutschriften in das neue System überführt werden sollen, zu deren Berechnung Vordienstzeiten nicht bzw. entsprechend den bisherigen Satzungsbestimmungen lediglich zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit Berücksichtigung finden. Soweit den Versicherten jedenfalls als Betriebsrente der geringere Betrag gezahlt wird, der sich bei Anwendung der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würde, hält sich die Ungleichbehandlung jedenfalls noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie.
101 
Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. März 2000 ausdrücklich offen gelassen, auf welche Weise die Beklagte den beanstandeten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beheben haben wird. Neben der möglichen Vollanrechnung der Vordienstzeiten wurde gleichermaßen deren Nichtberücksichtigung - auch im Rahmen der Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - erörtert. Die Entscheidungen der Kammer, wonach im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach fruchtlosem Verstreichen der durch das Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist Vordienstzeiten künftig in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, sind nicht unumstritten. Allein hierauf kann ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten nicht gegründet werden.
102 
j) Der angeführte Eingriff kann auch nicht deswegen als unbeachtlich angesehen werden, weil es sich um vernachlässigbare Folgen einer Typisierung bei einem Massengeschäft handeln würde. Zwar können bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen aber nur dann hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht intensiv ist (vgl. BverfGE 79/87, 100). Wie die Übersichten zeigen, ist offenbar von den Nachteilen der Typisierung nicht nur eine geringe Zahl von Personen betroffen. Die Auswirkungen sind auch nicht nur gering.
103 
k) Die Tarifautonomie steht insoweit der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Die Kammer geht davon aus, dass eine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Der Tarifvertrag Altersversorgung war wohl in mancher Beziehung unvollständig. Die Neufassung der Satzung der VBL entspricht in vielen Bereichen wörtlich dem Tarifvertrag. In der Satzung der VBL mussten allerdings alsbald nach Bekanntmachung der Neufassung am 03.02.2003 Satzungsänderungen vorgenommen werden, bislang mindestens drei. Sie betrafen u. a. die Änderung der Übergangsvorschriften für schwerbehinderte und erwerbsgeminderte Menschen. Wegen der beabsichtigten Systemumstellung waren die Tarifvertragsverhandlungen vor dem Tarifvertrag Altersversorgung offenbar überaus problematisch. Die Kammer geht nach dem Wortlaut des Tarifvertrages davon aus, dass sich die Tarifvertragsparteien bei der Erarbeitung des Übergangsrechts über etwaige Eingriffe in bestehende Anwartschaften nicht bewusst waren und lediglich die bestehenden Anwartschaften in das neue Modell transferieren wollten. Soweit die Beklagte den Tarifvertrag anders verstanden und ausgelegt wissen will, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat jedoch keinen konkreten Vortrag dafür erbracht, dass beide Tarifvertragsparteien einen Eingriff vornehmen wollten. Der unbeabsichtigte Eingriff steht einer unbewussten Regelungslücke gleich. Derartige unbewusste Regelungslücken können nach der Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt, unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen werden (vgl. Urteil des BAG vom 03.11.1998 - Az. 3 A ZR 432/97). Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke muss danach von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben oder wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten ist. Hier hält es die Kammer für naheliegend, dass die Vertragsparteien mit der aus dem Tenor ersichtlichen Regelung geschlossen hätten, wenn sie den Eingriff in die Anwartschaft erkannt hätten. Im Übrigen ist aus der Sicht der Kammer die aus dem Tenor ersichtliche Regelung zwingend geboten, damit der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten unterbleibt. Soweit durch die aus dem Tenor ersichtliche Regelung die Satzung der Beklagten betroffen ist, steht § 310 Abs. 4, Satz 3 BGB nicht entgegen. Ebenso wie der Tarifvertrag ist die Satzung der Beklagten in Bezug auf die Übertragung der Anwartschaften der rentenfernen Jahrgänge in das neue System als unvollständig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Satzungsbestimmungen der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form von Versicherungsbedingungen zu bewerten (vgl. z. B. Urteil vom 27.09.2000 - IV ZR 1490/99 -). Die Gerichte sind in der Regel nicht dazu aufgerufen, eine unwirksame - hier: unvollständige - Regelung durch eine eigene Regelung zu ersetzen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so richtet sich der Inhalt des Vertrages grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wenn das Gesetz allerdings keine Regelung bereit hält, hat das Gericht die Lücke im Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. BGH v. 30. September1998 - IV ZR 262/97 -). So liegt der Fall hier. Nur mit einer Regelung, wie sie aus dem Tenor ersichtlich ist, unterbleibt der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten.
104 
2. Bei der Berechnung der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge ist die Beklagte lediglich verpflichtet, den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden. Im Übrigen waren die unmittelbar auf die Startgutschrift bezogenen Klagebegehren abzuweisen.
105 
a) Unter der Voraussetzung, dass den Versicherten ihre nach alten Satzungsbestimmungen erworbene Anwartschaft nach den unter 1. dargelegten Voraussetzung erhalten bleibt, bestehen im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Bedenken gegen die Berechnung der Startgutschrift, mit Ausnahme mit Ausnahme der Nichtanwendung des Altersfaktors.
106 
b) Die Tarifvertragsparteien, und ihr folgend die Beklagte in der Satzung, waren grundsätzlich in der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift frei, soweit sie nicht in bestehende Anwartschaften eingegriffen haben. Ein etwaiger Eingriff ist durch die vorstehenden Ausführungen unter 1., folgt man insoweit der Rechtsprechung der Kammer, ausgeglichen.
107 
c) Eine unangemessene Benachteiligung bei der Gutschrift der Startgutschrift auf dem Versorgungskonto besteht beim Kläger darin, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. nicht angewendet wird. Für die rentenfernen Jahrgänge hat die Kammer festgestellt (vgl. beispielsweise Urteil vom 30.01.2004 6 0 197/03), dass dadurch eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen gegenüber der sonstigen Gutschrift von Versorgungspunkten erfolge. Dies muss auch für rentennahe Jahrgänge gelten, auch wenn es sich dort wohl nur in den Fällen auswirken kann, in denen eine Rente für Schwerbehinderte Menschen beansprucht werden kann (vgl. § 79 Abs. 1, Satz 4 VBLS n.F.) und am31.12.2001 ein entsprechendes Alter vorgelegen hat (vgl. Tabelle zu § 36 Abs. 3 VBLS n.F.). Damit erfolgt eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen gegenüber der sonstigen Gutschrift von Versorgungspunkten. Insoweit hatte zunächst der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 (= Anlage 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung) unter 3.4.1 vorgesehen, dass die bisher erworbenen Anwartschaften in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 % umgerechnet und in das Punktemodel transferiert werden. Diese Regelung sollte jedoch nach § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 01.03.2002 nur dann Anwendung finden, soweit nicht im Tarifvertrag Altersversorgung eine anderweitige Regelung getroffen war. Der Tarifvertrag Altersversorgung sah in § 33 Abs. 2 und Abs. 7 lediglich die Berechnung der Anwartschaften zum 31.12.2001 und eine Dynamisierung über Bonuspunkte vor. Aus der Sicht der Kammer würden insbesondere die Startpunkte der jüngeren rentenfernen Jahrgänge entwertet werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Gutschrift nicht so behandelt werden würden, wie in diesem Zeitpunkt sonst erworbene Versorgungspunkte. Eine satzungskonforme Regelung lässt sich auf Grund der Gleichstellung nur darin finden, dass die Startpunkte mit dem Altersfaktor multipliziert werden, wobei der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. eine jährliche Verzinsung von 3,25 % während der Anwartschaftsphase beinhalten soll. Auch insoweit liegt aus der Sicht der Kammer keine ausdrückliche tarifvertragliche Regelung vor. Nach den Regeln über die Ersetzung unwirksamer oder fehlender Regelungen in der Satzung der Beklagten erscheint satzungskonform die aus dem Tenor ersichtliche Regelung geboten.
108 
3. Die weitergehende Klage war danach abzuweisen.
109 
a) Die nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgende Dynamisierung der Betriebsrente nach § 39 VBLS n. F. um jährlich 1% ist jedenfalls gegenwärtig unbedenklich. Die Kammer hat dazu im Urteil vom 27.06.2003 - 6 O 43/03 - ausgeführt, dass dies bei den gegenwärtigen Preissteigerungsraten und im Hinblick auf §§ 16 (3) Nr. 1, 18 (4) BetrAVG jedenfalls derzeit hinnehmbar sei. Bei höheren Preissteigerungsraten sei eine anderweitige Anpassungsregelung zunächst Angelegenheit der Tarifvertragsparteien. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest. (Vgl. auch Urteil des BGH vom 11.06.2003 AZ.: IV ZR 156/02).
110 
b) Im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich die Frage der Steuerklasse bei der Errechnung der Startgutschrift nicht. Beim Kläger ist die Steuerklasse III/0 zugrundegelegt (AH 15).
111 
c) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht erkennbar, dass die Fragen des Mindestversorgungsschutzes bzw. der Kindererziehungs- , Ausbildungs- und Vordienstzeiten über die Ausführungen unter II.1. hinaus von Belang sein könnten. Soweit es seine erdiente Anwartschaft betrifft, ist dieser durch Ziffer 1. des Tenors des Urteils Rechnung getragen. Bei der Errechnung der Startgutschrift als Grundlage künftiger Steigerungsraten ist die Ermittlung der mutmaßlichen Versorgungsrente bei Vollendung des 63. Lebensjahres und die Rückrechnung der bis dahin vom 01.01.2002 an erzielbaren Versorgungspunkte im Zusammenhang mit der Systemumstellung sachlich proportional und damit nicht zu beanstanden.
112 
d) Die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes für die Startgutschrift auf der Grundlage der Bezüge der Jahre 1999, 2000 und 2001 begegnet keinen Bedenken, wenn dann auf die errechneten Startpunkte der Altersfaktor angewendet wird (oben II.2.d)). Ohne die dadurch erfolgende Dynamisierung läge eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren rentenfernen Jahrgänge gegenüber der sonstigen Behandlung von zu einem bestimmten Lebensalter erworbenen Versorgungspunkten vor.
113 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 ZPO.
114 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
58 
I. Der Hauptantrag Ziff. 1 ist unzulässig. Die Mitteilungen der Beklagten sind keine Akte öffentlicher Gewalt. Die Grundsätze über die Aufhebung von Verwaltungsakten gelten für sie nicht. Dem Antrag Ziff. 2 (Klageschrift Ziff. 3; vgl. AS: 3) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass für ihn Kindererziehungszeiten in Betracht kommen. Sie sind aus der Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung vom 02.12.2003 (AH. 287) nicht ersichtlich. Der Antrag Ziff. 3 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Unbegründetheit ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen der Kammer, nach denen die Systemumstellung grundsätzlich zulässig ist. Die im Kammertermin vom 30.01.2004 gestellten Hilfsanträge sind zulässig; jedoch nur die Hilfsanträge Ziff. 1 und 3 sind begründet, während der Hilfsantrag Ziff. 2 unbegründet ist.
59 
II. Der Hilfsantrag Ziff. 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist. Mit dem Hilfsantrag Ziff. 3 ist die Klage begründet, weil insoweit der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) verletzt ist.
60 
1. Der Hilfsantrag Ziff.1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die erdiente Rentenanwartschaft eingegriffen wird. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
61 
a) Es steht außer Zweifel, das die Tarifvertragsparteien einen Systemwechsel durchführen durften, den dann die Beklagte in ihrer Satzung umsetzen konnte. Es bedurfte auch keiner Zustimmung der Versicherten nach § 305 Abs. 2 BGB. Bei den Rechtsverhältnissen zur Beklagten handelt es sich um einen Gruppenversicherungsvertrag zugunsten Dritter, bei dem nicht die einzelnen Versicherten, sondern ausschließlich die jeweiligen Arbeitgeber als Beteiligte der Beklagten als Versicherungsnehmer anzusehen sind (vgl. BGH VersR 1988/575ff.).
62 
b) Grundsätzlich durften die Tarifvertragsparteien und damit die Beklagte in ihrer Satzung die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren. Offenbar wurde zwar in Hamburg das bisherige Gesamtversorgungssystem in der Weise geschlossen, dass es für diejenigen, die die Wartezeit erfüllt haben, mit den bisherigen Bestimmungen fortgilt; das neue Punktemodell findet dort nur für neu in den öffentlichen Dienst eintretende Beschäftigte Anwendung. Ein solches Ablösungsmodell ist zweifelsfrei klarer und vermeidet Fehlerquellen bei der Transferierung der bisherigen Anwartschaften. Die Tarifvertragsparteien und damit die Beklagte in ihrer Satzung waren aber nicht verpflichtet, das bisherige System für die Anwartschaftsberechtigten beizubehalten und das neue Modell nur für die neueintretenden Bediensteten einzuführen.
63 
Die Tarifvertragsparteien und damit die Beklagte waren auch nicht verpflichtet, in den Übergangsvorschriften in gewissem Umfang eine teilweise Fortgeltung des bisherigen Rechts anzuordnen, wie dies bei früheren gravierenden Änderungen beispielsweise durch §§ 97d, 98 VBLS a.F. zur Vermeidung von Eingriffen in den Bestandsschutz geschehen ist. Diese Feststellung beinhaltet allerdings noch keine Aussage über die Folgen von Eingriffen in den geschützten Bestand (vgl. dazu unten II.1.d) bis k)).
64 
c) Die Übergangsvorschriften für die Überleitung der Anwartschaften hält die Kammer im Hinblick auf ihre Komplexität in verfassungsrechtlicher Hinsicht für gerade noch an der Grenze des Zulässigen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in der Entscheidung vom 22.03.2000 - 1BVr 1136/96 - im drittletzten Absatz beanstandet, dass eine Zunahme der Komplexität der Vorschriften der Beklagten an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen könne, sei es, weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Artikel 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert werden, sei es, weil sich die sachliche Rechtfertigung für die Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lässt und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Übergangsvorschriften erschweren die Berechnung der zu erwartenden Leistungen erneut und zusätzlich. Besonders erschwert ist schon für Fachleute und erst recht für Laien der Vergleich der Leistungen nach altem und neuem Recht.
65 
Der Kläger hat inzwischen eine Startgutschrift unter Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge erhalten. Für die rentennahen Jahrgänge, mit denen sich die vorliegende Entscheidung befasst, ergeben sich die Übergangsvorschriften aus § 79 Abs. 2 - 7. Die Berechnungsvorschrift für die Startgutschrift lehnt sich zwar an die Berechnungsvorschriften nach der Satzung in der bisherigen Fassung an. Die Errechnung der mutmaßlichen Vollleistung zur Vollendung des 63. Labensjahres und die Rückrechnung der bis dahin vom 31.12.2001 an erreichbaren Versorgungspunkte zur Ermittlung der Startgutschrift ist für einen durchschnittlichen Versicherten sicher nur schwer nachvollziehbar. Ohne eine sogenannte Fiktivberechnung nach altem Recht zum 31.12.2001 wird es ihm auch nicht möglich sein zu beurteilen, inwieweit er durch die Überleitungsvorschriften schlechter gestellt wird als nach bisherigem Recht. Trotz aller Bedenken hält dies die Kammer aber gerade noch für hinnehmbar, zumal dem Versicherten mit der Startgutschrift jedenfalls eine Berechnung nach neuem Recht übermittelt wird.
66 
d) Zu der Frage, inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig sind, folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und der von diesem entwickelten „Dreistufentheorie“.
67 
Ausgangspunkt ist zunächst, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versichertenrenten und die hierauf gegründeten Anwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (BVerfGE 79/101, 110; 100/1,32, 44). Nach der Rechtsprechung des EUGH haben jedenfalls die Zahlungen nach dem BetrAVG Entgeltcharakter für die geleistete Arbeit (vgl. zuletzt EUGH NJW 2001, 3693). Ob im Übrigen allgemein Anwartschaften auf Betriebsrenten und insbesondere die Anwartschaft auf eine Versorgungsrente bei der VBL die Eigentumsgarantie genießt, ist verfassungsrechtlich nicht geklärt (offengelassen in der Entscheidung des BVerfG v. 15.07.1998 unter IV.). Die Dreistufentheorie des BAG (vgl. BAG MDR 1990/1145), der die Kammer für die Versorgungszusage im öffentlichen Dienst bei der Beklagten folgt, stellt sich wie folgt dar:
68 
Eingriffe in den erdienten Besitzstand sind allenfalls aus zwingenden Gründen zulässig.
69 
Eingriffe in die erdiente Dynamik sind nur aus triftigem Grund möglich.
70 
Für Eingriffe in noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe; solche Eingriffe dürfen nur nicht willkürlich sein.
71 
e) Die praktische Umsetzung der Dreistufentheorie bereitet allerdings bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem bisherigen der Beklagten Schwierigkeiten (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84). Die Grundprinzipien der Dreistufentheorie lassen sich auf einfache Weise bei einem bezügeabhängigen Versorgungsmodell erläutern, bei dem gehaltsprozentuale Steigerungsbeträge pro Dienstjahr bis zur Erreichung des Höchstanspruches vorgesehen sind (vgl. zu den verschiedenen Modellen Arendt/Förster/Rühmann BetrAVG 8. Auflage 2002 Rnn. 35 f. zu § 1). Ist beispielsweise vereinbart, dass sich die Betriebsrente aus dem zuletzt bezogenen Endgehalt und einem bestimmten Prozentsatz pro Jahr der zurückgelegten Dienstzeit errechnen soll, dann ergibt sich der bereits erdiente Teilbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt aus der bis dahin erreichten Prozentsatzsumme und dem zu diesem Zeitpunkt gezahlten Gehalt, ggf. nach dem Verhältnis der bis dahin erreichten zur erreichbaren Prozentsatzsumme. Bei einem etwaigen Eingriff in den so ermittelten Betrag würde es sich um einen Eingriff in die erste Stufe handeln. Unter erdienter Dynamik wäre zu verstehen, dass der Arbeitnehmer erwarten konnte, das zu einem bestimmten Zeitpunkt Erdiente werde nach Maßgabe eines bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Endgehaltes dynamisiert. Bei Eingriffen in diese Dynamik handelt es sich gewissermaßen um Eingriffe auf der zweiten Stufe. Eingriffe in die dritte Stufe würden vorliegen, soweit in weitere noch nicht erdiente Zuwachsraten eingegriffen werden würde.
72 
Bei der Gesamtversorgung stellt sich die Ermittlung der in den einzelnen Stufen erdienten oder erdienbaren Teile der künftigen Betriebsrente schwieriger dar. Im Zusammenhang mit der Ablösung von Gesamtversorgungssystemen hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 1987, Az. 3 AZR 64/84, ausgeführt, dass die Fallgestaltungen mit halb- oder volldynamischen Versorgungszusagen betreffende Rechtsprechung auch auf die variable Entwicklung des Versorgungsbedarfs bei Gesamtversorgungssystemen übertragbar ist. Ebenso wie bei dynamischen Versorgungsanwartschaften auch diejenigen Steigerungen als erdient gelten müssten, die erst später anwachsen, jedoch nicht auf dienstzeitabhängigen Steigerungsraten beruhen, sondern sich aufgrund variabler Bezugsgrößen auch für den bereits erdienten Teilbetrag ergeben (BAG vom 17.04.1985 - Az. 3 AZR 72/83 -, BAGE 48, 337). So müsse auch bei Gesamtversorgungssystemen berücksichtigt werden, dass die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer für die geleistete Betriebstreue nicht nur feste Steigerungsbeträge erhalten sollen, sondern erwarten durften, dass ihre Anwartschaften den geänderten Verhältnissen angepasst werden, und zwar hier dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung ihrer Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Kammer anschließt, ebenfalls zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt.
73 
Wie für Gesamtversorgungssysteme typisch, errechnete sich die Versorgungsrente, die die Beklagte nach bisherigem Satzungsrecht gewährte, aus vielen Faktoren, sie war multi-faktoriell. Die Abhängigkeit von vielen Faktoren bewirkte, dass ihre Höhe sowohl steigen, wie fallen konnte. Solange § 56 VBLS a.F. noch galt, stiegen die tatsächlich bezogenen Versorgungsrenten jeweils mit den Versorgungsbezügen der Ruhestandbeamten; sie fielen, sobald sich die gesetzlichen Renten erhöhten. Soweit die Versicherten noch im Erwerbsleben standen, war im Zusammenhang mit der Erteilung von Rentenauskünften vielfach festzustellen, dass die beim Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich zu gewährende Rente deutlich geringer ausfiel, als der bei einer früheren Rentenauskunft ermittelte Betrag. Insbesondere wenn bereits einige Zeit vor dem tatsächlichen Rentenbezug hohe oder höchste Versorgungssätze in der Zusatzversorgung erreicht sind, in der Folgezeit aber durch Erwerb weiterer Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzliche Rente steigt und ferner bei der Errechnung des fiktiven Nettoentgelts weitere Abzüge zu berücksichtigen sind, dann kann die Errechnung des Betrages der Versorgungsrente zu einem späteren Zeitpunkt geringer ausfallen als vorher.
74 
Bei der Frage danach, ob ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft vorliegt, kann aus der Sicht der Kammer nicht unbeachtet bleiben, welche Leistungen der Versicherte kurz vor dem Wirksamwerden des Systemwechsels bzw. kurz nach dessen Wirksamwerden zu erwarten gehabt hätte. Soweit sich ergibt, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stellt dies einen Eingriff dar. Dabei ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob ein Versicherter auf die Gewährung bestimmter Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles vertrauen durfte, etwa weil er die Wartezeit schon lange erfüllt hatte (vgl. § 38 VBLS a. F., aber auch § 41 (4)b) VBLS a. F.). Für die Ermittlung dieser Leistungen kann ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis fortbesteht, nicht mit einem Arbeitnehmer gleich gesetzt werden, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht und wegen der Besonderheiten des multi-faktoriellen Gesamtversorgungssystems wäre nach Auffassung der Kammer auch eine Errechnung der erdienten Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 des BetrAVG nicht angebracht.
75 
f) Ob und inwieweit Eingriffe im Sinne der vorbezeichneten Dreistufentheorie vorliegen, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur konkret und im Einzelfall ermitteln, wobei eine Vielzahl von Einzelfällen Rückschlüsse darauf erlaubt, ob und inwieweit typischerweise Eingriffe erfolgen. Dazu werden typischerweise sogenannte Fiktivberechnungen benötigt.
76 
Ab Beginn des Eingangs zahlreicher Klagen wegen Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge ab etwa April 2003 wurde der Beklagten in den Eingangsverfügungen regelmäßig aufgegeben, Fiktivberechnungen vorzulegen. Wegen der Vielzahl der Verfahren fanden Kontaktaufnahmen mit dem regelmäßigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Abwicklung der Verfahren statt. Absprachegemäß lief die Frist zur Klageerwiderung für die Beklagte in wohl mehr als 300 Verfahren spätestens am 30.06.2003 ab. Es bestand die Absicht, im Juli 2003 vor Urlaub einiger Kammermitglieder die Terminsbestimmungen vorzunehmen. Dabei war beabsichtigt, ggf. unterschiedliche Fallgruppen zu bilden, zu deren Festlegung die von der Beklagten erbetenen Fiktivberechnungen außerordentlich hilfreich gewesen wären. Die Terminsbestimmungen mussten ohne Fiktivberechnungen erfolgen. Die ersten Termine wegen Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge wurden auf den 14.11. und den 12.12.2003 festgesetzt. Ein weiterer Termin wurde auf den 30.01.2004 bestimmt.
77 
Erstmals am 14.10.2003 gingen Fiktivberechnungen der Beklagten zum Termin am 14.11.2003 ein. Für die Termine vom 14.11.2003 und vom 12.12.2003 hat die Beklagte insgesamt in sechs Verfahren Fiktivberechnungen vorgelegt. In einem weiteren Verfahren (6 O 197/03) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.12.2003 innerhalb der ihr gewährten Stellungnahmefrist Fiktivberechnungen nachgereicht. Zum Verhandlungstermin am 30.01.2004 gingen Fiktivberechnungen in weiteren acht Verfahren bei der Kammer ein. Als Klageerwiderung hat die Beklagte in allen Verfahren zuletzt einen einheitlichen, gleichlautenden Schriftsatz ohne konkretes Eingehen auf die jeweiligen individuellen Daten eingereicht. Zunächst hat sie die Nichteinreichung von Fiktivberechnungen mit Überlastung erläutert. Später hat sie ohne nähere Angaben mitgeteilt, dass die vorgelegten Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erstellung der Fiktivberechnungen nicht ausreichen würden. Sie hat jetzt offenbar vor allem dann nur Fiktivberechnungen erstellt, wenn eine Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung „zur Vorlage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse“ per 31.12.2001 eingereicht worden ist. Aus der Sicht der Kammer hätte in vielen Fällen jedenfalls eine Errechnung der Größenordnung nach erfolgen können, soweit in den Auskünften der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherungsverlauf enthalten war und soweit die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den einzelnen Jahren erworbenen Entgeltpunkte wiedergegeben waren. Ggf. hätte eine Rückrechnung auf den 31.12.2001 bzw. eine Hochrechnung auf diesen Zeitpunkt erfolgen können. Soweit die Beklagte ab Mitte Oktober 2003 Fiktivberechnungen vorgelegt hat, hat sie regelmäßig vier Fiktivberechnungen vorgelegt, nämlich die erste Fiktivberechnung nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001, die zweite Fiktivberechnung nach den Übergangsbestimmungen des neuen Rechts für rentennahe Jahrgänge, die dritte Fiktivberechnung nach altem Satzungsrecht zum 65. Lebensjahr und die vierte Fiktivberechnung nach neuem Satzungsrecht zum 65.Lebensjahr. Die Kammer hält die zusätzlichen, von ihr nicht ursprünglich angeforderten Fiktivberechnungen für äußerst sinnvoll. Jede der einzelnen Fiktivberechnungen Nr. 1 bis Nr. 3 umfasst jeweils mehr als ca. zehn Seiten. Zur Terminsbestimmung und soweit die Beklagte in den verhandelten Verfahren keine Fiktivberechnungen vorgelegt hat, hat die Kammer anhand der vorliegenden Daten selbst überschlägige Fiktivberechnungen vorgenommen.
78 
In den Terminen vom 14.11.2003, 12.12.2003 und 30.01.2004 haben sich die jeweiligen Kläger mit der Verwertung ihrer jeweiligen abstrakten Daten in den Urteilen der Kammer einverstanden erklärt.
79 
Soweit die Beklagte Fiktivberechnungen vorgelegt hat, ergeben sich folgende Zahlen:
80 
Übersicht mit Fiktivberechnungen der Beklagten zu den Terminen vom 14.11.2003 und vom 12.12.2003
81 
AZ 6 60220/03
60108/03
60742/03
60156/03
60443/03
60352/03
6O197/03
Geburtsjahr,
Alter am 31.12.01
1950,
51. Lj.
1949,
52. Lj.
1947,
54. Lj.
1948,
53. Lj.
1952,
49. Lj.
1947,
54.Lj.
1948,
53. Lj.
Startgutschrift am 31.12.2001 EUR 513,64 EUR 348,16 EUR 367.50 EUR 245,72 EUR 315,13 EUR 234,44 EUR 220,80
1.Fiktivberechnung VBLS a.F. per 31.12.2001 EUR 933,24 EUR 671,33 EUR 606,90 EUR 517,91 EUR 832,56 EUR 342.80 EUR 414,17
2.Fiktivberechnung Startgutschrift wie für Rentennahe nach VBLS n.F. EUR 514,32 EUR 450,23 EUR 376,20 EUR 457,00 EUR 343,68 EUR 356.25 EUR 364,68
3.Fiktivberechnung VBLS a.F. per 65. Lebensjahr EUR 743,10 EUR 569,33 EUR 489,71 EUR 603,85 EUR 539,59 EUR 506,75 EUR 494,39
4.Fiktivberechnung VBLS n.F. 65. Lebensjahr EUR 733,12 EUR 469,75 EUR 476,98 EUR 389,92 EUR 536,40 EUR 381,88 EUR 346,60
82 
Übersicht mit Fiktivberechnungen der Beklagten zum Termin vom 30.01.2004.
83 
Az. 60998/03 60806/03 60672/03 60890/03 60125/03 60753/03 60286/03 60167/03
Geburtsjahr
Alter am 31.12.2001
1954,
47 Lj.
1952
49. Lj.
1948
53. Lj.
1953
48. Lj.
1948
53. Lj.
1947
54. Lj.
1947
54.Lj.
1947
54. Lj.
Startgutschrift am 31.12.2001 EUR 366,96 EUR 357,72 EUR 564,28 EUR 464,28 EUR 343,16 EUR 261,20 EUR 392,52 EUR 256,12
1. Fiktivber. VBLS a.F. per 31.12.01 EUR 849,05 EUR 723,99 EUR 976,85 EUR 1.070,39 EUR 639,78 EUR 534,68 EUR 774,24 EUR 453,26
2. Fiktivber. Startgutschr. Wie f. Rentennahe n.VBLS n.F. EUR 385,40 EUR --- EUR 681,44 EUR 885,45 EUR 439,28 EUR 297,80 EUR 634,74 EUR 277,71
3. Fiktivber. VBLS a.F. per 65. Lj. EUR 636,03 EUR 761,00 EUR 850,64 EUR 1.317,59 EUR 404,39 EUR 430,54 EUR 816.80 EUR 393,27
4. Fiktivber. VBLS n.F. per 65.Lj. EUR 619,88 EUR 614,60 EUR 762,20 EUR 828,16 EUR 445,12 EUR 399,28 EUR 574,92 EUR 369,28
84 
In weiteren Verfahren hat die Kammer auf der Grundlage der vorgelegten Rentenauskünfte oder aufgrund plausibler Berechnungen der Parteien eigene Fiktivberechnungen vorgenommen, die selbstverständlich mit allen Vorbehalten nur als überschlägige Berechnungen angesehen werden können. Beim letztgenannten Verfahren in der nachstehenden Aufstellung ist hier unberücksichtigt geblieben, dass der Arbeitgeber der betreffenden Partei am 31.12.2002 als Beteiligter bei der Beklagten ausgeschieden ist.
85 
Übersicht mit Fiktivberechnungen der Kammer/der Parteien
86 
AZ 6 0 310/03 6 0 585/03 6 0 716/03 6 0 465/03
Geburtsjahr,
Alter am 31.12.2001
1948,
53. Lj.
1947,
54. Lj.
1960,
41. Lj.
1949,
52. Lj.
Startgutschrift zum 31.12.2001 EUR 812,29 EUR 281,94 EUR 258,96 EUR 344,44
1.Fiktivberechnung VBLS a.F. per 31.12.2001 ca.EUR 1.826,72 ca. EUR 528,80 ca. EUR 720,38 ca. EUR 868,67
2.Fiktivberechnung Startgutschrift wie Rentennahe per 31.12.2001 --- --- --- ---
3.Fiktivberechnung VBLS a.F. 65.Lebensjahr ca.EUR 1.562,17 ca. EUR 569,93 ca. EUR 582,75 ca. EUR 801,19
4.Fiktivberechnung VBLS n.F. 65. Lebensjahr ca.EUR 1.074,48 ca. EUR 367,88 --- ---
Berechnung, Berechnungsgrundlagen in den jeweiligen Verfahrensakten AH 11,15 AH 8/17 AH 29/31 AH 4
87 
Die Übersichten zeigen, dass die Startgutschriften regelmäßig deutlich niedriger sind, als es eine Versicherungsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 31.12.2001 wäre. Teilweise betragen die Startgutschriften sogar weniger als die Hälfte der fiktiven Versorgungsrente. Bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem Systemwechsel oder kurz danach wäre der Zahlbetrag der Versorgungsrente nach altem Recht wesentlich höher ausgefallen als der der Betriebsrente nach neuem Recht. Dabei kann offen bleiben, was für ein Versicherungsfall, ggf. auch für Hinterbliebene, in Betracht kommen könnte. Jedenfalls ist zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung des errechneten Rentenanspruchs festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstreckt. Die jeweilige Verminderung stellt aus der Sicht der Kammer einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar.
88 
Auch nach Anwendung der Vorschriften für rentennahe Jahrgänge zur Ermittlung der Startgutschrift wirkt sich beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits 6 0 125/03 der Eingriff so aus, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach bisherigem Satzungsrecht von einem rechnerischen Anspruch auf eine Versorgungsrente in Höhe von EUR 639,78 hätte ausgegangen werden müssen, während sich auf der Grundlage der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nur ein Anspruch auf eine Betriebsrente von EUR 439,28 ergeben hätte. Rechnerisch ist der Anspruch um EUR 200,50 oder um 31 % geringer als vorher. Zwar übersteigt bei der Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 2012 der Anspruch nach neuem Satzungsrecht in Höhe von EUR 445,12 den nach altem Satzungsrecht in Höhe von EUR 404,39. Eine geraume Anzahl von Jahren nach dem Umstellungsstichtag zum 31.12.2001 wird aber beim Kläger nach neuem Satzungsrecht eine nicht unerhebliche Versorgungslücke gegenüber dem alten Satzungsrecht auftreten. Mag auch beim Versicherungsfall der Regelaltersrente bei Erreichung des 65. Lebensjahres keine Verminderung des Anspruchs bestehen. Gerade aber bei den sonstigen Rentenfällen (neben Hinterbliebenenrenten vgl. § 39 (1)b) bis h) VBLS a.F.) kann sich die rechnerische Verminderung über einen langen Zeitraum gravierend auswirken.
89 
Es kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt haben. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 lässt sich in seiner Präambel und in §§ 32, 33 nur entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzen wollten, und dass sie dabei die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in das Punktemodell überführen wollten. Eine anders lautende Absicht geht auch aus dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 (Ziffern 3.4 - 3.5) nicht hervor.
90 
Auf die Frage, ob die Arbeitgeber als eine der Parteien des Tarifvertrages einen derartigen Eingriff beabsichtigt haben, kommt es für die Bewertung des Tarifvertrages nicht an. Von einem beabsichtigten Eingriff beider Tarifvertragsparteien kann nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte, wenn sie sich darauf berufen möchte, unter Beweisantritt konkret dargelegt hätte, woraus sich der Wille beider Tarifvertragsparteien ergeben soll, einen derartigen Eingriff vorzunehmen. Der Vortrag der Beklagten zur ihrer finanziellen Situation und der ihrer Beteiligten besagt noch nichts darüber, ob beide Seiten des Tarifvertrages einen derartigen Eingriff wollten.
91 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in „erdiente oder unverfallbare Anwartschaften“, nicht zu einer echten Rückwirkung zu Lasten der Versicherten geführt habe. Sie geht demnach offensichtlich selbst davon aus und hatte es bei der Neufassung ihrer Satzung zum Ziel, bereits erworbene bestandsgeschützte Anwartschaften der Versicherten im bis zur Systemumstellung bestehenden Umfang ohne Einbußen in das neue Punktesystem zu transferieren.
92 
Die Beklagte ist damit offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 01. März 2002 abgewichen. An diese Zielvorgaben war sie jedoch gebunden, weshalb sich aus der Anwendung der Übergangsregelungen der neuen Satzung ergebende tatsächliche Eingriffe in zum Zeitpunkt der Systemumstellung bereits erworbene Anwartschaften unzulässig sind.
93 
Danach kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation bzw. zur Finanzierbarkeit der Leistungen zutrifft. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die finanzielle Entwicklung bezüglich der demographischen Entwicklung vorhersehbar war, ob sie auf den Abbau von Stellen im öffentlichen Dienst und das Ausscheiden von Beteiligten zurückzuführen ist, und deshalb den Versicherten nicht entgegengehalten werden kann.
94 
Es bedarf auch keiner vertiefenden Erörterung, ob die gegenwärtige konjunkturelle Lage im Rahmen von Zyklen der Binnen- und Weltwirtschaft als zwar lange dauernd, aber letztlich als vorübergehend angesehen werden muss, so dass die gegenwärtige Lage jedenfalls für dauerhafte Kürzungen keine Rechtfertigung abgeben könnte (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.1986 - 3 AZR 496/83 - Seite 5 und vom 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 - Seite 8).
95 
g) Der aus der Sicht der Kammer ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibt im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12. 2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssen sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, der sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergeben hätte. Wie dargelegt, konnte sich die Versorgungsrente unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Betrag verringern. Außerdem müssen es die Versicherten auch hinnehmen, dass nach altem Recht nur eine Versicherungsrente gezahlt worden wäre, wenn beispielsweise wegen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hätte.
96 
Danach kommt es nicht darauf an, ob in jedem Falle statt der nach altem Recht errechneten Versorgungsrente mindestens der nach altem Recht errechnete Betrag der Versicherungsrente erhalten bleiben müsste. In vielen Fällen lassen nämlich die Berechnungen erkennen, dass die Startgutschrift auch noch unter der nach altem Recht errechneten Versicherungsrente liegt.
97 
h) Weitergehende unzulässige Eingriffe vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit den Versicherten jedenfalls, wie vorstehend unter g) erörtert, als Betriebsrente der geringere Betrag gezahlt wird, der sich bei Anwendung der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würde, vermag die Kammer auch keinen Eingriff in eine erdiente Dynamik zu erkennen. Die Mehrzahl der Fiktivberechnungen zeigt, dass unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse trotz weiterer Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend keine Steigerung der fiktiven Versorgungsrente zwischen dem 31.12.2001 und der Vollendung des 65.Lebensjahres zu erwarten ist. Möglicherweise wird sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalles feststellen lassen, ob ein Eingriff in eine erdiente Dynamik vorliegt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 -3 AZR 128/01 - unter I.2.c)aa)). Soweit die genannten Mindestbeträge dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles verbleiben, ist auch ein Eingriff in noch nicht erdiente Steigerungsraten nicht ersichtlich. Die Versicherten sind nach dem neuen Punktemodell in der Lage, bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weitere Versorgungspunkte zu erwerben.
98 
i) Die Errechnung der zum 31.12.2001 erdienten Anwartschaft muss nicht nach altem Satzungsrecht unter voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten erfolgen. Zwar gehören die rentennahen ebenso wie die rentenfernen Jahrgänge gewiss nicht zu der Rentengeneration, die vor dem 31.12.2000 in Rente gegangen ist (vgl. Urteil des BGH vom 26.11.2003 - IV ZR 186/02-). Die obigen Fiktivberechnungen nach altem Satzungsrecht sind sämtlich unter Anwendung der sogenannten Halbanrechnung erfolgt. Insoweit aber geht die Kammer davon aus, dass weder der Beschluss des BVerfG vom 22.03.2000 noch die Rechtsprechung der Kammer zur Umsetzung dieses Beschlusses durch Vollanrechnung der Vordienstzeiten dazu führen müssen, dass zur Ermittlung der Anwartschaft beim Übergang vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zum 31.12.2001 die Vordienstzeiten in vollem Umfang zugrunde gelegt werden müssen.
99 
Mit der Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems von der Gesamtversorgung hin zum Punktemodell verfolgten die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte unter anderem auch die Absicht, den Beanstandungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Satzungsneufassung sieht die Beklagte eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten künftig nicht mehr vor. Sie folgt dabei der von Seiten des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 22. März 2000 geäußerten Auffassung, wonach bei der Ermittlung der von der Beklagen zu gewährenden Betriebsrente Vordienstzeiten an sich überhaupt nicht berücksichtigt zu werden brauchen.
100 
In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zur Überleitung des bisherigen Systems in das Punktemodell Übergangsregelungen in ihre neugefasste Satzung aufgenommen hat, wonach die von den Versicherten bis zum Zeitpunkt des Übergangs erworbenen („erdienten“) Anwartschaften mittels Startgutschriften in das neue System überführt werden sollen, zu deren Berechnung Vordienstzeiten nicht bzw. entsprechend den bisherigen Satzungsbestimmungen lediglich zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit Berücksichtigung finden. Soweit den Versicherten jedenfalls als Betriebsrente der geringere Betrag gezahlt wird, der sich bei Anwendung der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würde, hält sich die Ungleichbehandlung jedenfalls noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie.
101 
Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. März 2000 ausdrücklich offen gelassen, auf welche Weise die Beklagte den beanstandeten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beheben haben wird. Neben der möglichen Vollanrechnung der Vordienstzeiten wurde gleichermaßen deren Nichtberücksichtigung - auch im Rahmen der Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - erörtert. Die Entscheidungen der Kammer, wonach im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach fruchtlosem Verstreichen der durch das Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist Vordienstzeiten künftig in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, sind nicht unumstritten. Allein hierauf kann ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten nicht gegründet werden.
102 
j) Der angeführte Eingriff kann auch nicht deswegen als unbeachtlich angesehen werden, weil es sich um vernachlässigbare Folgen einer Typisierung bei einem Massengeschäft handeln würde. Zwar können bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen aber nur dann hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht intensiv ist (vgl. BverfGE 79/87, 100). Wie die Übersichten zeigen, ist offenbar von den Nachteilen der Typisierung nicht nur eine geringe Zahl von Personen betroffen. Die Auswirkungen sind auch nicht nur gering.
103 
k) Die Tarifautonomie steht insoweit der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Die Kammer geht davon aus, dass eine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Der Tarifvertrag Altersversorgung war wohl in mancher Beziehung unvollständig. Die Neufassung der Satzung der VBL entspricht in vielen Bereichen wörtlich dem Tarifvertrag. In der Satzung der VBL mussten allerdings alsbald nach Bekanntmachung der Neufassung am 03.02.2003 Satzungsänderungen vorgenommen werden, bislang mindestens drei. Sie betrafen u. a. die Änderung der Übergangsvorschriften für schwerbehinderte und erwerbsgeminderte Menschen. Wegen der beabsichtigten Systemumstellung waren die Tarifvertragsverhandlungen vor dem Tarifvertrag Altersversorgung offenbar überaus problematisch. Die Kammer geht nach dem Wortlaut des Tarifvertrages davon aus, dass sich die Tarifvertragsparteien bei der Erarbeitung des Übergangsrechts über etwaige Eingriffe in bestehende Anwartschaften nicht bewusst waren und lediglich die bestehenden Anwartschaften in das neue Modell transferieren wollten. Soweit die Beklagte den Tarifvertrag anders verstanden und ausgelegt wissen will, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat jedoch keinen konkreten Vortrag dafür erbracht, dass beide Tarifvertragsparteien einen Eingriff vornehmen wollten. Der unbeabsichtigte Eingriff steht einer unbewussten Regelungslücke gleich. Derartige unbewusste Regelungslücken können nach der Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt, unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen werden (vgl. Urteil des BAG vom 03.11.1998 - Az. 3 A ZR 432/97). Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke muss danach von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben oder wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten ist. Hier hält es die Kammer für naheliegend, dass die Vertragsparteien mit der aus dem Tenor ersichtlichen Regelung geschlossen hätten, wenn sie den Eingriff in die Anwartschaft erkannt hätten. Im Übrigen ist aus der Sicht der Kammer die aus dem Tenor ersichtliche Regelung zwingend geboten, damit der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten unterbleibt. Soweit durch die aus dem Tenor ersichtliche Regelung die Satzung der Beklagten betroffen ist, steht § 310 Abs. 4, Satz 3 BGB nicht entgegen. Ebenso wie der Tarifvertrag ist die Satzung der Beklagten in Bezug auf die Übertragung der Anwartschaften der rentenfernen Jahrgänge in das neue System als unvollständig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Satzungsbestimmungen der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form von Versicherungsbedingungen zu bewerten (vgl. z. B. Urteil vom 27.09.2000 - IV ZR 1490/99 -). Die Gerichte sind in der Regel nicht dazu aufgerufen, eine unwirksame - hier: unvollständige - Regelung durch eine eigene Regelung zu ersetzen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so richtet sich der Inhalt des Vertrages grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wenn das Gesetz allerdings keine Regelung bereit hält, hat das Gericht die Lücke im Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. BGH v. 30. September1998 - IV ZR 262/97 -). So liegt der Fall hier. Nur mit einer Regelung, wie sie aus dem Tenor ersichtlich ist, unterbleibt der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten.
104 
2. Bei der Berechnung der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge ist die Beklagte lediglich verpflichtet, den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden. Im Übrigen waren die unmittelbar auf die Startgutschrift bezogenen Klagebegehren abzuweisen.
105 
a) Unter der Voraussetzung, dass den Versicherten ihre nach alten Satzungsbestimmungen erworbene Anwartschaft nach den unter 1. dargelegten Voraussetzung erhalten bleibt, bestehen im vorliegenden Fall grundsätzlich keine Bedenken gegen die Berechnung der Startgutschrift, mit Ausnahme mit Ausnahme der Nichtanwendung des Altersfaktors.
106 
b) Die Tarifvertragsparteien, und ihr folgend die Beklagte in der Satzung, waren grundsätzlich in der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift frei, soweit sie nicht in bestehende Anwartschaften eingegriffen haben. Ein etwaiger Eingriff ist durch die vorstehenden Ausführungen unter 1., folgt man insoweit der Rechtsprechung der Kammer, ausgeglichen.
107 
c) Eine unangemessene Benachteiligung bei der Gutschrift der Startgutschrift auf dem Versorgungskonto besteht beim Kläger darin, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. nicht angewendet wird. Für die rentenfernen Jahrgänge hat die Kammer festgestellt (vgl. beispielsweise Urteil vom 30.01.2004 6 0 197/03), dass dadurch eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen gegenüber der sonstigen Gutschrift von Versorgungspunkten erfolge. Dies muss auch für rentennahe Jahrgänge gelten, auch wenn es sich dort wohl nur in den Fällen auswirken kann, in denen eine Rente für Schwerbehinderte Menschen beansprucht werden kann (vgl. § 79 Abs. 1, Satz 4 VBLS n.F.) und am31.12.2001 ein entsprechendes Alter vorgelegen hat (vgl. Tabelle zu § 36 Abs. 3 VBLS n.F.). Damit erfolgt eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen gegenüber der sonstigen Gutschrift von Versorgungspunkten. Insoweit hatte zunächst der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 (= Anlage 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung) unter 3.4.1 vorgesehen, dass die bisher erworbenen Anwartschaften in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 % umgerechnet und in das Punktemodel transferiert werden. Diese Regelung sollte jedoch nach § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 01.03.2002 nur dann Anwendung finden, soweit nicht im Tarifvertrag Altersversorgung eine anderweitige Regelung getroffen war. Der Tarifvertrag Altersversorgung sah in § 33 Abs. 2 und Abs. 7 lediglich die Berechnung der Anwartschaften zum 31.12.2001 und eine Dynamisierung über Bonuspunkte vor. Aus der Sicht der Kammer würden insbesondere die Startpunkte der jüngeren rentenfernen Jahrgänge entwertet werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Gutschrift nicht so behandelt werden würden, wie in diesem Zeitpunkt sonst erworbene Versorgungspunkte. Eine satzungskonforme Regelung lässt sich auf Grund der Gleichstellung nur darin finden, dass die Startpunkte mit dem Altersfaktor multipliziert werden, wobei der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. eine jährliche Verzinsung von 3,25 % während der Anwartschaftsphase beinhalten soll. Auch insoweit liegt aus der Sicht der Kammer keine ausdrückliche tarifvertragliche Regelung vor. Nach den Regeln über die Ersetzung unwirksamer oder fehlender Regelungen in der Satzung der Beklagten erscheint satzungskonform die aus dem Tenor ersichtliche Regelung geboten.
108 
3. Die weitergehende Klage war danach abzuweisen.
109 
a) Die nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgende Dynamisierung der Betriebsrente nach § 39 VBLS n. F. um jährlich 1% ist jedenfalls gegenwärtig unbedenklich. Die Kammer hat dazu im Urteil vom 27.06.2003 - 6 O 43/03 - ausgeführt, dass dies bei den gegenwärtigen Preissteigerungsraten und im Hinblick auf §§ 16 (3) Nr. 1, 18 (4) BetrAVG jedenfalls derzeit hinnehmbar sei. Bei höheren Preissteigerungsraten sei eine anderweitige Anpassungsregelung zunächst Angelegenheit der Tarifvertragsparteien. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer weiterhin fest. (Vgl. auch Urteil des BGH vom 11.06.2003 AZ.: IV ZR 156/02).
110 
b) Im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich die Frage der Steuerklasse bei der Errechnung der Startgutschrift nicht. Beim Kläger ist die Steuerklasse III/0 zugrundegelegt (AH 15).
111 
c) Beim Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht erkennbar, dass die Fragen des Mindestversorgungsschutzes bzw. der Kindererziehungs- , Ausbildungs- und Vordienstzeiten über die Ausführungen unter II.1. hinaus von Belang sein könnten. Soweit es seine erdiente Anwartschaft betrifft, ist dieser durch Ziffer 1. des Tenors des Urteils Rechnung getragen. Bei der Errechnung der Startgutschrift als Grundlage künftiger Steigerungsraten ist die Ermittlung der mutmaßlichen Versorgungsrente bei Vollendung des 63. Lebensjahres und die Rückrechnung der bis dahin vom 01.01.2002 an erzielbaren Versorgungspunkte im Zusammenhang mit der Systemumstellung sachlich proportional und damit nicht zu beanstanden.
112 
d) Die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes für die Startgutschrift auf der Grundlage der Bezüge der Jahre 1999, 2000 und 2001 begegnet keinen Bedenken, wenn dann auf die errechneten Startpunkte der Altersfaktor angewendet wird (oben II.2.d)). Ohne die dadurch erfolgende Dynamisierung läge eine Benachteiligung insbesondere der jüngeren rentenfernen Jahrgänge gegenüber der sonstigen Behandlung von zu einem bestimmten Lebensalter erworbenen Versorgungspunkten vor.
113 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 ZPO.
114 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2003 - IV ZR 186/02

bei uns veröffentlicht am 26.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 186/02 Verkündet am: 26. November 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _________

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(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.

(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.

(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.

(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.